Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2013 - I ZR 171/10

bei uns veröffentlicht am24.01.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 31 O 552/08, 22.10.2009
Oberlandesgericht Köln, 6 U 196/09, 03.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 171/10 Verkündet am:
24. Januar 2013
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar, - wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken, - wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juris- tischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann? 2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird: 3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen, großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten? 4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist die staatliche Lottogesellschaft des Landes NordrheinWestfalen. Die Beklagte zu 1 mit Sitz in Gibraltar bietet auf der Internetseite " .com" in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten gegen Geldeinsatz an. Sie ist Inhaberin einer in Gibraltar erteilten Glücks- und Spiellizenz. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
2
Die Klägerin hält das Angebot der Beklagten zu 1 wegen Verstoßes gegen glücksspiel- und strafrechtliche Bestimmungen für wettbewerbswidrig.
3
Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und virtuelle Slot Machines sowie Kartenspiele und Brettspiele gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/ oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben (es folgt die Wiedergabe von 102 Bildschirmausdrucken aus dem Internetangebot der Beklagten zu 1 vom September 2009).
4
Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Pflicht zum Schadensersatz festgestellt.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Unterlassungstenor nach Maßgabe des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrags unter Beschränkung auf konkret bezeichnete Spiele so gefasst, dass sich die Unterlassungspflicht der Beklagten darauf bezieht , über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und Spiele an virtuellen Slot Machines sowie Knobelduell und Black Jack-Duell gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend wiedergegeben. …
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
7
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 56 AEUV ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8
1. Weil die Klägerin einen auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichteten Unterlassungsanspruch verfolgt, kommt es im Streitfall auch auf das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht an. Der Glücksspielstaatsvertrag 2008 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten (§ 28 Abs. 1 GlüStV 2008). Zum 1. Januar 2012 erfolgte in Schleswig-Holstein eine Liberalisierung des Glücksspielrechts. Anders als § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 lässt § 26 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Neuordnung des Glückspiels vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280 - GlSpielG SH) Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen oder im Internet grundsätzlich zu. Auch ein Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) ist dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein fremd. Veranstaltung und Vertrieb öffentlicher Glücksspiele und Wetten bedürfen zwar weiterhin der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (vgl. §§ 4, 5, 22 und 23 GlSpielG SH); die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten ist aber bei Vorliegen bestimmter objektiver Zulassungsvoraussetzungen jedem Bürger und jeder juristischen Person aus der Europäischen Union zu erteilen (§ 23 Abs. 2 GlSpielG SH).
9
Im gesamten übrigen Bundesgebiet gilt dagegen inzwischen der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüStV 2012). Nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 sind das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen grundsätzlich weiterhin verboten. Gemäß § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV 2012 kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen für Lotterien und Sportwetten erlaubt werden, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
10
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Internetangebot gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 verstoßen hat.
11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 Marktverhaltensregelungen , deren Anwendbarkeit keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 21, 30 ff. = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II, zu § 4 Abs. 4 GlüStV; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 78 f., zu § 5 Abs. 3 GlüStV).
12
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Auch die übrigen Erwägungen der Revision lassen im Hinblick auf die Beurteilung der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.
13
3. Aufgrund der seit dem 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsänderungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Revision hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags und der für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 zugesprochenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Erfolg haben könnte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NvWZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen Media Group). Vor diesem Hintergrund könnte eine gegenüber dem übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Rechtslage in einem einzelnen Bundesland dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar sind, so dass für ein Verbot der Online-Vermittlung und -Veranstaltung von Glücksspielen keine Grundlage mehr bestünde.
14
a) Nach geltendem Recht bestehen wesentliche Unterschiede in der rechtlichen Behandlung des Internetglücksspiels zwischen Schleswig-Holstein und dem übrigen Bundesgebiet.
15
Die Bestimmungen der § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 enthalten weiterhin Verbote des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen. Zwar kann nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV 2012 die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Demgegenüber gibt es in Schleswig-Holstein gemäß § 23 Abs. 2 GlSpielG SH grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Vertriebsgenehmigung für öffentliche Wetten , der sich aufgrund des Zusammenhangs mit § 23 Abs. 1 GlSpielG SH zweifelsfrei auch auf den Fernvertrieb und damit den Absatz im Internet erstreckt. Für die Glücksspielwerbung im Internet ist gemäß § 26 GlSpielG SH keine Erlaubnis erforderlich.
16
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
17
So ist fraglich, ob sich die Teilnahmemöglichkeit an Glücksspielen über das Internet wirksam auf das Bundesland Schleswig-Holstein beschränken lässt. Auch die nunmehr in Schleswig-Holstein unbeschränkt mögliche Werbung für Glücksspiele in Fernsehen, Rundfunk und Internet kann aufgrund der Natur dieser Medien nicht wirksam auf dieses Bundesland begrenzt werden.
18
4. Die unionsrechtliche Bewertung der seit 1. Januar 2012 in Deutschland bestehenden unterschiedlichen Regelungen für Online-Glücksspiel ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg zu einer fehlenden Kohärenz des Internetverbots für Glücksspiele im übrigen Bundesgebiet führt (Dörr/Janich, K&R Beihefter 1/2012, 1, 9 ff.; Brock, CR 2011, 517, 524). Insbesondere wird ein Verstoß gegen das aus dem Kohärenzgebot resultierende Konterkarierungsverbot im Sinne einer wesentlichen Effektivitätseinbuße hinsichtlich der von den anderen Ländern verfolgten Ziele für sehr wahrscheinlich gehalten. Demgegenüber haben die mit der Frage befassten Verwaltungsgerichte eine Inkohärenz des deutschen Glücksspielrechts ungeachtet der in Schleswig-Holstein geltenden abweichenden Regelungen bisher verneint (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 19. Januar 2012 - 6 K 521/10, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2012 - 3 K 330/10, juris; Urteil vom 27. August 2012 - 3 K 882/12, juris).
19
5. Es ist fraglich, ob eine unionsrechtliche Kohärenzprüfung der unterschiedlichen Ausgestaltung des Glücksspielrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil sie Ausfluss der bundesstaatlichen Ordnung ist (so Pagenkopf, NJW 2012, 2918, 2924). Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dazu - soweit ersichtlich - keine eindeutige Antwort zu entnehmen.
20
a) Der Gerichtshof hat in der Sache Carmen Media Group (NvWZ 2010, 1422) ausgeführt: 69 Was den Umstand betrifft, dass die verschiedenen Glücksspiele zum Teil in die Zuständigkeit der Länder und zum Teil in die des Bundes fallen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats, namentlich zwischen zentralen, regionalen und lokalen Behörden, kann ihn unter anderem nicht davon entbinden, den genannten Verpflichtungen nachzukommen … 70 Dementsprechend müssen, auch wenn das Unionsrecht einer internen Zuständigkeitsverteilung , nach der für bestimmte Glücksspiele die Länder zuständig sind und für andere der Bund, nicht entgegensteht, in einem solchen Fall die Behörden des betreffenden Bundeslandes und die Bundesbehörden gleichwohl gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, nicht gegen Art. 49 EG zu verstoßen. Soweit die Beachtung dieser Bestimmung es erfordert, müssen diese verschiedenen Behörden dabei folglich die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeit koordinieren.
21
Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass ebenso wie Bund und Bundesländer gegebenenfalls auch die Bundesländer untereinander ihre Politik im Glücksspielbereich in der Weise abzustimmen haben, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Beachtung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, zuvor Art. 49 EG) eingehalten wird.
22
Danach bleiben zwar unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern auch im Bereich des Glücksspielrechts grundsätzlich möglich. Jedoch könnte es geboten sein, jede in einem Bundesland bestehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelung trifft (vgl. Dörr/Janich aaO S. 7).
23
b) Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache "Markus Stoß" klargestellt, dass Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Lotterie- und Wettmonopols gegenüber im Ausland ansässigen Veranstaltern die Vereinbarkeit eines solchen Monopols mit dem Unionsrecht nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, Slg.
2010, I-8069 = NVwZ 2010, 1409 Rn. 84 ff.). Es fragt sich, ob dieser Grundsatz auf die Nutzung von Internetangeboten aus Schleswig-Holstein durch dazu nicht befugte Spieler anderer Bundesländer übertragbar ist.
24
c) Nach Auffassung des Senats sollte diese Frage bejaht und dieerste Vorlagefrage verneint werden. Dagegen spricht insbesondere nicht schon die Erwägung, anders als bei Auswirkungen aus dem Ausland habe es der Mitgliedstaat grundsätzlich selbst in der Hand, regional unterschiedliche Bestimmungen innerhalb seines Staatsgebiets zu verhindern, die die Wirksamkeit eines Internetverbots beeinträchtigen (vgl. Dörr/Janich aaO S. 10 f.).
25
Die Europäische Union bildet eine Rechtsgemeinschaft, in der für das Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 EG) der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gilt. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten , sondern legt auch der Union entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 1990 - C-2/88, Slg. 1990, I-3367 = NJW 1991, 2409 Rn. 17 - Zwartveld; vgl. Calliess, Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip in der Europäischen Union, 1996, S. 157 f.; Zuleeg in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU /EG-Vertrag, 6. Aufl., Art. 10 EG Rn. 11; Wölker in von der Groeben/Schwarze aaO Protokoll Nr. 24 Rn. 41). Daraus folgt für die Union ein Gebot der Rücksichtnahme auf verfassungsrechtliche Schwierigkeiten und - im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV - auf bundesstaatliche Strukturen in den Mitgliedstaaten. Zudem gilt für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nunmehr ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV ausdrücklich verankert ist. Danach dürfen die den Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht auferlegten Pflichten nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 - 25/70, Slg. 1970, 1162 Rn. 31 f. - Köster und Berodt & Co.; Langguth in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, 5. Aufl., Art. 5 EUV Rn. 36).
26
Es erschiene aus der Sicht des Senats wenig angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kaum vereinbar, wenn die Mehrzahl der Bundesländer - im Streitfall 15 Länder - ihr vom Unionsrecht anerkanntes Recht, selbst zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 - Carmen Media Group), schon deshalb nicht ausüben könnte, weil ein einzelnes Bundesland eine abweichende Regelung einführen will (zum Kriterium der Angemessenheit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung föderaler Strukturen im Unionsrecht vgl. Epiney, EuR 1994, 301, 319 ff.). Dabei ist zu beachten, dass in einer bundesstaatlichen Verfassung ein Bundesland weder vom Bund noch von den anderen Bundesländern gezwungen werden kann, eine bestimmte Regelung in einem der Kompetenz der Länder unterliegenden Bereich zu treffen.
27
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich in nicht harmonisierten Sektoren wie dem Glücksspielwesen die praktische Auswirkung einer durch Unterschiede zwischen den Ländern eines Bundesstaats bewirkten Inkohärenz für den Binnenmarkt nicht von abweichenden Regelungen unterscheiden dürfte, die zwischen kleineren und größeren Mitgliedstaaten bestehen und unionsrechtlich hinzunehmen sind.
28
6. Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, sollte nach Auffassung des Senats die zweite Frage in der Weise beantwortet werden, dass es nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet für das Inter- netglücksspiel geltenden Beschränkungen führt, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen, kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird. Jedenfalls die Anerkennung einer Erheblichkeitsschwelle bei der Kohärenzprüfung erscheint unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten, wenn die uneinheitliche Regelung auf die bundesstaatliche Ordnung eines Mitgliedstaats zurückzuführen ist und einen unionsrechtlich nicht harmonisierten Dienstleistungsbereich betrifft.
29
7. Die dritte Frage stellt der Senat für den Fall, dass sich die Rechtslage in Schleswig-Holstein bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens erneut ändern sollte.
30
a) Die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein hat einen Gesetzentwurf eingebracht (Entwurf zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze, Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucks. 18/104). Danach ist beabsichtigt, den Sonderweg des Landes im Glücksspielbereich zu beenden und dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 beizutreten. Allerdings sollen die Genehmigungen , die privaten Anbietern bisher erteilt worden sind, in Kraft bleiben (vgl. Art. 4 des Entwurfs). Nach § 4 Abs. 3 GlSpielG SH sind diese Genehmigungen, die den Internetvertrieb umfassen, für die Dauer von sechs Jahren erteilt worden. Für die Erlaubnisinhaber soll das jetzige Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein so lange fortgelten. Das gilt auch für § 26 GlSpielG SH, der Internetwerbung für erlaubte Glücksspiele zulässt.
31
b) Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Regelung des Pensionsalters für Beamte ausgeführt, das Gesetz eines Mitgliedstaats oder eines Landes sei nicht schon deshalb inkohärent, weil es im Hinblick auf die Anhebung der Regelaltersgrenze zu einem anderen Zeitpunkt geändert werde als das entsprechende Gesetz eines anderen Mitgliedstaats oder Landes. Der Rhythmus der Änderung kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10, NVwZ 2011, 1249 Rn. 96 f. - Fuchs und Köhler). Wie sich aus Randnummer 94 dieses Urteils ergibt, hatte das Land Hessen dort eine den Beamtengesetzen des Bundes und mehrerer Länder ähnliche Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beabsichtigt, aber noch nicht eingeführt.
32
c) Nach Auffassung des Senats lassen sich diese Grundsätze auch im Zusammenhang mit legitimen Zielen dienenden Beschränkungen des Glücksspiels in Mitgliedstaaten mit bundesstaatlicher Verfassung anwenden.
33
aa) Sind sich die Länder eines Bundesstaats darüber einig, in Verfolgung legitimer Ziele des Allgemeinwohls Glücksspieltätigkeiten in systematischer und kohärenter Weise zu begrenzen, sollte es in Anwendung der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer unionsrechtlichen Inkohärenz führen, wenn ein Bundesland die entsprechenden Regelungen aufgrund einer abweichenden Ausgangslage zwar so rasch wie zumutbar , aber erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft setzen kann.
34
Dieses Ergebnis erscheint gerade in einem Bereich wie dem Glücksspielsektor geboten, in dem es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache jedes Mitgliedstaats ist zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt , sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 - Carmen Media Group). Es handelt sich also nicht etwa um die Umsetzung einer Richtlinie der Union, bei der ein bestimmtes Regelungsziel den Mitgliedstaaten durch die Union verbindlich vorgegeben wird (vgl. Art. 288 AEUV) und deshalb insoweit von vornherein kein Koordinierungsbedarf zwischen den Bundesländern eines Mitgliedstaats besteht. Demgegenüber erfordert die Erfüllung der sich aus Randnummer 70 der Entscheidung "Carmen Media Group" ergebenden Pflicht der Bundesländer, ihre Zuständigkeiten zur Schaffung einer kohärenten Regelung des Glücksspielwesens zu koordinieren, von vornherein eine gewisse Zeit. Der Senat gibt zu bedenken, ob es nicht Sache der nationalen Gerichte sein sollte, im Einzelfall zu beurteilen, ob die bis zur Herstellung einer kohärenten Regelung des Glücksspielsektors in einem Mitgliedstaat in Anspruch genommene Zeitspanne den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit entspricht. Der Senat hielte es jedenfalls für geboten, aus dem Umstand einer Übergangszeit für einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats auch dann keine Inkohärenz der Regelung des Glücksspielsektors abzuleiten, wenn die im überwiegenden Teil dieses Mitgliedstaats geltenden Beschränkungen des Glücksspiels dadurch vorübergehend in ihrer Wirksamkeit nicht unerheblich beeinträchtigt werden könnten.
35
bb) Der Senat gibt weiter zu bedenken, ob es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche, wenn die Mehrzahl der Bundesländer ihr unionsrechtlich anerkanntes Recht zur Regelung des Glücksspielsektors schon deshalb nicht mehr ausüben könnte, weil aufgrund besonderer Umstände ein einzelnes Bundesland entsprechende Regelungen erst nach einer Übergangszeit einführen kann.
36
cc) Die unionsrechtliche Zulässigkeit einer auch mehrjährigen Übergangszeit ist nach Ansicht des Senats insbesondere dann anzuerkennen, wenn aufgrund der besonderen Rechtslage in einem Bundesland die sofortige Herstellung der Kohärenz im Glücksspielsektor nicht möglich ist, weil von diesem Bundesland erteilte Genehmigungen während ihrer Geltungsdauer aus Grün- den des Vertrauensschutzes auch bei einer Änderung der Rechtslage nicht oder nur gegen für die öffentliche Hand schwer tragbare Entschädigungszahlungen zurückgenommen werden können. So stellt sich die Rechtslage in Schleswig-Holstein dar (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 VwG SchleswigHolstein ), falls es zu der dort in Aussicht genommenen Gesetzesänderung kommt.
37
8. Nach Auffassung des Senats sollte die vierte Frage gegebenenfalls in der Weise beantwortet werden, dass jedenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung der Eignung von Beschränkungen des Internetglücksspiels, die im übrigen Bundesgebiet gelten, während der Übergangszeit nicht als unionsrechtlich relevante Inkohärenz anzusehen ist.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2013 - I ZR 171/10

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2013 - I ZR 171/10 zitiert 3 §§.

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(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

78
V. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht untersagt, ihr Sportwettenangebot entsprechend den im Klageantrag in Bezug genommenen Bildschirmausdrucken im Internet zu bewerben (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihr die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel und die Werbung hierfür in Baden-Württemberg untersagt wird.
Die Klägerin, die ihren Sitz in Malta hat, betreibt unter anderem die Internetseite ..., auf der sie auch in deutscher Sprache die Teilnahme an verschiedenen Online-Spielen - insbesondere Sport- und Finanzwetten, Poker- und Casinospiele, Online-Bingo, Online-Rubbellose - anbietet. Auf der Seite ... bietet sie sog. 50-Cent-Spiele an. Sie ist im Besitz entsprechender Lizenzen der maltesischen Glücksspielbehörde.
Nach vorheriger Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe ihr mit Verfügung vom 18.01.2010, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben und solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nrn. 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht, wobei die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit dem Regierungspräsidium innerhalb dieser Frist zugehen müsse (Nr. 3). Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde und die Werbung hierfür unterbleibe. Die Klägerin biete öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten, Poker- und Casinospielen, Online-Bingo sowie Online-Rubbellosen im Internet an und werbe hierfür. Dies sei nach dem GlüStV unzulässig. Dieser entspreche den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. In welcher Form die Klägerin dem Verbot nachkomme, werde ihr überlassen. Sie könne beispielsweise durch Geolokalisation ihre Internetseite nur Besuchern außerhalb Baden-Württembergs zugänglich machen. Ihr sei jedoch auch die Entfernung des Internetinhalts zumutbar. Die Verfügung erstrecke sich auf alle von der Klägerin betriebenen Internetauftritte, sofern sie das Angebot öffentlichen Glücksspiels beinhalteten und von Baden-Württemberg aus abrufbar seien.
Die Verfügung wurde der Klägerin mittels Einschreiben mit Rückschein übersandt.
Am 08.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Staatsmonopol in seiner tatsächlichen Ausgestaltung sei unionsrechtswidrig, wie sich aus der Carmen Media-Entscheidung des EuGH ergebe. So seien andere Arten von Glücksspielen durch private Anbieter erlaubt, auch von solchen, die, wie Automatenspiele, ein höheres Suchtpotential aufwiesen. Zu diesen reize der Staat zudem an. Aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs sei der GlüStV in vollem Umfang unanwendbar, somit auch der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot. Letzteres könne sowohl aus rechtssystematischen Gründen als auch mangels Kohärenz keine isolierte Geltung beanspruchen. Auf den E-Post-Brief in Hessen, die „Jackpoints“ in Hamburg und Online-Pferdewetten, Online-Spielautomaten sowie die Online Spielbank Niedersachsen werde verwiesen. Hinzu kämen seit dem 01.01.2012 parallele, sich konterkarierende Regulierungskonzepte innerhalb Deutschlands, nachdem in Schleswig-Holstein ein neues Glücksspielgesetz in Kraft getreten sei, während in den übrigen Bundesländern der GlüStV als Landesrecht weitergelte. Das Kohärenzerfordernis setze hingegen eine abgestimmte Glücksspielpolitik der Länder voraus. Hilfsweise sei das Verfahren auszusetzen und dem EuGH seien die Fragen vorzulegen, ob die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV das Ausscheren eines Landes verbiete und eine Abstimmung der Länder erfordere. Eine Aussetzung nach § 94 VwGO analog werde auch im Hinblick auf das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren angeregt, das eine Klärung zu den Fragen erwarten lasse, ob die Werbemaßnahmen des Monopolanbieters das Werbeverbot konterkarierten und ob die Kohärenz bundeseinheitlich oder länderspezifisch zu beurteilen sei. Die großen Internetanbieter betrieben nämlich umfangreich Werbung im Internet. Diese Inkohärenz mache das Internetverbot unionsrechtswidrig und führe zu dessen Unanwendbarkeit ex tunc.
Darüber hinaus sei das Internetverbot deshalb unanwendbar, weil das Land Baden-Württemberg die Fortgeltung des GlüStV als Landesrecht nicht wirksam habe anordnen können. Es liege ein Verstoß gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Bestimmtheitsgrundsatz vor.
Über ... würden keine Glücksspiele, sondern Gewinnspiele veranstaltet. Der Landesgesetzgeber sei nicht befugt, einen eigenständigen Glücksspielbegriff zu schaffen. Die konkrete Ausgestaltung der deutschen Glücksspielregulierung sei auch mit Verfassungsrecht unvereinbar. Schließlich verstoße die streitgegenständliche Verfügung gegen Völkerrecht. Es fehle dem Regierungspräsidium an der Regelungskompetenz. Es sei nicht örtlich zuständig und besitze nicht die völkerrechtliche Verbandskompetenz. Das Spielangebot der Klägerin werde in Deutschland nicht beworben und dürfte kaum einem baden-württembergischen Verbraucher bekannt sein. Auch die Zustellung deutscher Verwaltungsakte in Malta verstoße gegen das Völkerrecht. Die Verfügung sei unbestimmt, da es der Klägerin überlassen bleibe zu beurteilen, was als Glücksspiel im Sinne des GlüStV anzusehen sei. Bereits der Glücksspielbegriff als solcher sei zu unbestimmt. Das Regierungspräsidium habe es versäumt, jede einzelne Spielvariante daraufhin zu prüfen, ob es sich um Glücksspiel handele. Insbesondere Poker sei kein Glücksspiel. Unerlaubtes Glücksspiel betreibe sie schon deshalb nicht, weil sie eine Lizenz nach maltesischem Recht besitze. Die Verfügung sei insgesamt unverhältnismäßig, denn die Methoden der Geolokalisation seien nicht geeignet, leicht zu umgehen und datenschutzrechtlich bedenklich. Sie seien mit gravierenden Unsicherheiten behaftet und daher nicht hinreichend zuverlässig. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr gesamtes Internetangebot vom Markt zu nehmen. Die Zwangsgeldandrohung sie wegen der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung ebenfalls rechtswidrig und dürfe sich nicht auch auf die Mitteilungspflicht beziehen. Die Zwangsgeldandrohung sei insgesamt zu unbestimmt.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2010 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er führt aus, das Glücksspielangebot der Klägerin sei in Deutschland bekannt. Aus der Firmengeschichte gehe hervor, dass bereits im Juni 2003 das Glücksspielangebot auf den deutschen Markt ausgedehnt worden sei. Zudem veranstalte die Klägerin über den Fernsehsender ... täglich zur besten Sendezeit ein sog. „50-Cent-Casino“. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Klägerin als Glücksspielanbieter in Deutschland bestens bekannt. Die Untersagungsverfügung sei hinreichend bestimmt.Entscheidend sei allein, dass die Klägerin auf Grundlage des Tenors und der Begründung sowie der sonst bekannten Umstände ersehen könne, welche von ihr angebotenen Spiele von der Untersagung erfasst seien. Der Bestimmtheit stehe nicht entgegen, dass der Klägerin die Art und Weise der Umsetzung überlassen worden sei. Die Umsetzung der Untersagungsverfügung sei technisch und rechtlich möglich. Es stünden Maßnahmen wie Geolokalisation und Handyortung zur Verfügung. Unbestreitbar sei, dass Internetseiten jedenfalls bundesweit gesperrt werden könnten. Dies sei auch zumutbar. Selbst die vollständige Löschung der Internetseite sei zumutbar. Die Verbandskompetenz des Landes Baden-Württemberg werde nicht überschritten. Das Regierungspräsidium sei örtlich zuständig. Die Untersagungsverfügung sei wirksam in deutscher Sprache und ohne Verstoß gegen das Völkerrecht bekanntgegeben worden. Die Umsetzungsfrist sei angemessen. Von der Klägerin werde ein Unterlassen verlangt, so dass keine Frist gewährt werden müsse. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen.
14 
Der GlüStV gelte wirksam als Landesrecht fort. Seine Regelungen seien verfassungsgemäß und mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative von der Erforderlichkeit des staatlichen Sportwettmonopols ausgehen dürfen. Die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes würden tatsächlich und konsequent umgesetzt. Es existiere eine kohärente Glücksspielpolitik. Das staatliche Monopol sei verhältnismäßig und nicht diskriminierend.
15 
Unabhängig von der Gültigkeit des Glücksspielmonopols könne die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht im Besitz einer nach § 4 GlüStV erforderlichen Erlaubnis sei und ihr eine solche auch nicht erteilt werden könne, da sie gegen das Internetverbot verstoße, welches ebenfalls unabhängig vom staatlichen Monopol Geltung beanspruche und sowohl mit Verfassungs- als auch Europarecht vereinbar sei. Das klägerische Kohärenzverständnis widerspreche den Vorgaben des EuGH und sei auch mit dem verfassungsrechtlichen Bundesstaats- und Demokratieprinzip nicht vereinbar. Nach diesen beiden Prinzipien dürfe bei der Kohärenzprüfung nur auf das jeweilige Bundesland abgestellt werden. Der Erteilung einer Erlaubnis stehe auch entgegen, dass die Klägerin unerlaubte Boni anbiete, den Jugendschutz nicht sicherstelle und die Kunden benachteiligende AGB‘s verwende. Schließlich widerspreche die Untersagungsverfügung auch nicht dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile.
16 
Am 17.02.2010 hat die Klägerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 03.09.2010 - 3 K 425/10 - hat die Kammer durch die Einzelrichterin den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.03.2011 - 6 S 2289/10 - zurückgewiesen.
17 
Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Beigezogen wurde außerdem die Gerichtsakte des Eilverfahrens 3 K 425/10.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
19 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend hinsichtlich des als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden streitgegenständlichen Bescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724).
21 
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist damit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) - GlüStV -, der gemäß der Bekanntmachung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 (GBl. v. 25.01.2012 S. 17) seit 01.01.2012 als Landesrecht fort gilt. Die von der Klägerin hiergegen angemeldeten Zweifel, die sie mit einem Verstoß gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Bestimmtheitsgrundsatz begründet, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin geht insoweit nämlich von dem unzutreffenden Ansatz aus, der baden-württembergische Landesgesetzgeber habe den Staatsvertrag geändert, indem er dessen Fortgeltung entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV beschlossen habe. Indes galt der GlüStV bislang ebenfalls (nur) als Landesrecht, nachdem der baden-württembergische Landtag diesen gemäß Art. 50 Satz 2 LVerf durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) in Landesrecht transformiert hatte (vgl. Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 50 Rn. 14). Dessen Fortgeltung konnte der zuständige Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 29.11.2011 (GBl. S. 533) anordnen, indem er § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 dahingehend modifizierte, dass der Staatsvertrag, sollte er nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft treten, als Landesrecht fort gilt und dies im Gesetzblatt bekannt zu machen sei. Dies entsprach auch dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt (vgl. LT-Drs. 15/870 S. 5; LT-Drs. 15/690 S. 1 ff.; Plenarprotokolle 15/18 v. 10.11.2011 S. 822 und 15/19 v. 23.11.2011 S. 869 f.). Nachdem der GlüStV mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten war, bedeutete dies auch kein „Ausscheren“ des Landes Baden-Württemberg aus einem gültigen Staatsvertrag oder gar einen Verstoß gegen den Grundsatz des pacta sunt servanda. Dafür, dass das Gesetzgebungsverfahren formell nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, wie die Klägerin ohne nähere Darlegung rügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Es verstößt schließlich nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit, dass die zeitliche Befristung in § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht ausdrücklich von der Fortgeltung des GlüStV als Landesrecht ausgenommen wurde. Da § 28 GlüStV seit dem 01.01.2012 keinen Anwendungsbereich mehr hat, ergibt sich durch einfache Auslegung, dass ihm im Rahmen der Weitergeltungsanordnung keine Wirkung zukommen kann. Im Übrigen würde nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori eine etwaige Fortwirkung des in Landesrecht transformierten § 28 GlüStV durch das Änderungsgesetz vom 29.11.2011 ausgeschlossen.
22 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
23 
Die Verfügung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
24 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - AGGlüStV - vom 04.03.2008 (GBI. S. 81) die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg zuständige Behörde. Die Regelungskompetenz des Regierungspräsidiums bezieht sich - wie es aus dem Tenor der streitgegenständlichen Verfügung hervorgeht - lediglich auf das Land Baden-Württemberg, so dass die Verfügung keine Geltung für die von der Klägerin außerhalb Baden-Württembergs veranstalteten Glücksspiele und die außerhalb betriebene Werbung beansprucht. Dass die Klägerin ihren Sitz in Malta hat, ändert an der Zuständigkeit der baden-württembergischen Behörde nichts. Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Werbung findet dort statt, wo für den Verbraucher die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht. Dies sind im Falle des Internets nicht nur der Ort der Niederlassung des Veranstalters bzw. des Werbenden, sondern auch die Orte, an denen der Internetnutzer die betreffende Internetseite aufrufen kann (ausführlich zum sog. Wirkungsprinzip zur Begründung der Verbandskompetenz VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.2009 - 27 L 1131/08 -, juris). Maßgeblich ist nicht nur der Ort der Störungshandlung, sondern auch derjenige, an dem sich die polizeiliche Gefahr auswirkt bzw. die polizeilich geschützten Interessen gefährdet oder verletzt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 6 S 1232/10 -). Ob darüber hinaus ein weitergehender Anknüpfungspunkt dahingehend zu fordern ist, dass die Klägerin ihr Angebot zielgerichtet auf den baden-württembergischen Markt ausrichtet, kann offen bleiben. Denn der Internetauftritt der Klägerin lässt keine Zweifel daran, dass dieser sich bestimmungsgemäß auch an Spieler der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit auch Baden-Württembergs wendet. Dies geht nicht zuletzt aus der auf ... einsehbaren Firmengeschichte der Klägerin hervor, in der für Juni 2003 explizit aufgeführt wird „Angebot in Dänemark und Deutschland“. Der Beklagte ist zum Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, weil sich die polizeiliche Gefahr in Baden-Württemberg realisiert.
25 
Auch völkerrechtliche Aspekte kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Abgesehen davon, dass das Gericht die völkerrechtlichen Bedenken der Klägerin im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip nicht teilt, ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass sich ein Einzelner überhaupt auf einen Verstoß gegen Völkerrecht berufen kann. Das Völkerrecht beschränkt sich im Grundsatz auf das Verhältnis zwischen souveränen Staaten. Zwar sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 Satz 2 GG Bestandteil des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Jedoch kann letzteres nur angenommen werden, wenn die völkerrechtliche Vorschrift die Begründung subjektiver Rechte des Bürgers vorsieht. Dies ist bei dem Erfordernis der Zustimmung eines Staates, auf dessen Staatsgebiet Hoheitsakte vorgenommen werden sollen, nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine ausschließlich staatsgerichtete, dem Schutz der Souveränität als solcher dienende Norm (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343), die Individualrechte nicht zu begründen vermag.
26 
Weitere formelle Bedenken an der Wirksamkeit der Verfügung bestehen nicht.
27 
Insbesondere genügte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, um diesen gegenüber der Klägerin wirksam werden zu lassen. Einer förmlichen Zustellung der Verfügung bedurfte es nicht. Nach § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut offen und beschränkt sich nicht auf eine Bekanntgabe im Inland. Lediglich in § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wird die Bekanntgabefiktion mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auf das Inland beschränkt. Dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich ist, ergibt sich schon aus § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, wo es heißt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid mittels Einschreiben/Rückschein zugesandt worden und ihr tatsächlich zugegangen, was sie auch nicht in Abrede stellt. Er ist ihr damit wirksam bekannt gegeben worden. Eine andere hier nicht zu klärende Rechtsfrage ist es, inwieweit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) im Ausland zulässig wäre. Eine solche hat hier nämlich nicht stattgefunden. Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 PostG ergibt, erfolgen Briefzustelldienstleitungen nur dann hoheitlich, wenn nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zugestellt wird. Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 LVwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Eine Zustellung ist im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, gesetzlich nicht bestimmt und wurde vom Beklagten auch nicht angeordnet, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer VI. der streitgegenständlichen Verfügung vom 18.01.2010 ergibt. Darüber hinaus könnte sich die Klägerin auf völkerrechtliche, ausschließlich staatsgerichtete und dem Schutz der Souveränität dienende Vorschriften nicht berufen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2011 - 6 S 2834/11 - unter Bezugnahme auf Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/11 -, ZfWG 2011, 136).
28 
Einer Notifizierung der als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Staatsvertrags bedurfte es nicht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, 18) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu schützen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.1996 - C-194/94, Slg. 1996, I-2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - CIA Security International/Signalson; Erwägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (EuGH a.a.O. Rn. 54). Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob das Internetverbot und das Internetwerbeverbot des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie und diese daher notifizierungsbedürftig sind (vgl. zweifelnd: Stein, ZfWG 2007, 397, 399 f., ZfWG 2009, 332, 333; bejahend: Streinz/Herrmann/Kruis, ZfWG 2007, 402, 403 f.). Denn jedenfalls wurden die Verpflichtungen aus der Informationsrichtlinie erfüllt. Der GlüStV ist der Kommission am 21.12.2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14.05.2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849). Die Notifizierung führte zwar zu Beanstandungen durch die Europäische Kommission (Schreiben vom 22.03.2007 und 14.05.2007). Diese machten jedoch lediglich die Einhaltung der Standstill-Verpflichtungen des Art. 9 der Informationsrichtlinie erforderlich. Auf die Frage, ob darüber hinaus gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Beanstandungen der Europäischen Kommission im Glücksspielstaatsvertrag ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Informationsrichtlinie für Vorschriften betreffend Dienste wurde eingehalten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV damit jedenfalls ab 21.06.2007 in Kraft setzen. Die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wurden also nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission am 21.12.2006 beschlossen. Soweit Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) diesen in Landesrecht transformiert und dessen Fortgeltung durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 29.11.2011 (GBl. S. 533) angeordnet hat, folgt daraus kein über den GlüStV hinausgehender notifizierungspflichtiger Inhalt der Transformationsgesetze (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und v. 30.05.2008 - 6 S 1077/08 -). Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vorschrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute Notifizierungspflicht auslösen. Das Transformationsgesetz und dessen Änderung enthalten aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (so auch BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 41 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358).
29 
Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
30 
Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Untersagung jeglicher Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie der Werbung hierfür findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser wirksamen Rechtsgrundlage liegen vor.
31 
Bei den von der Klägerin auf ... dargebotenen Sport- und Finanzwetten, Poker- und Casinospielen, Online-Bingo und Online-Rubbellosen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch Poker als Glücksspiel zu qualifizieren. Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Jedenfalls bei der von der Klägerin u.a. angebotenen Pokervariante "Texas Hold'em" hängt die Entscheidung über den Gewinn bei einem Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall ab. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler im Einzelfall durch geschicktes Taktieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Erfolg beim Spiel dieser Pokervariante maßgeblich (d.h. überwiegend) von der Qualität der erst nach mehreren Geldeinsatz- und Austeilungsrunden zufällig erhaltenen oder aufgedeckten Karten abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 11; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193; Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; OVG NRW, Beschl. v 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris; Beschl. v. 03.12.2009 - 13 B 776/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 S 203.08 -, ZfWG 2009, 190).
32 
Auch bei den auf ... angebotenen 50-Cent-Spielen handelt es sich um Glücksspiel.Insbesondere fehlt es nicht an dem Erfordernis, dass der Einsatz nicht ganz unerheblich ist. Dies mag auf ein einzelnes dieser Spiele zutreffen. Es kann für die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein Spieler sich auf ein einzelnes Spiel beschränkt. Vielmehr liegt den Regulierungen des Glücksspielrechts die empirisch gestützte Einschätzung zugrunde, dass ein Spielteilnehmer typischerweise gerade nicht geringfügige Verluste hinnimmt und daraus die Lehre zieht, das Spiel zu beenden, sondern sich erhofft, durch eine Fortsetzung des Spiels den Verlust nicht nur wieder auszugleichen, sondern darüber hinaus dann endlich auch den von Anfang an erhofften Gewinn zu erzielen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - I-6 U 142/09, 6 U 142/09 -, ZfWG 2010, 359). Nichts anderes ergibt sich aus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH. Auch dort werden 50-Cent-Spiele als Glücksspiel angesehen (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 11, juris Rn. 79). Soweit der BGH davon ausgeht, bei Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV handle es sich nicht um solche nach dem GlüStV und die dortigen Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 EUR seien glücksspielrechtlich unerheblich (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 74 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 67 ff. unter Hinweis auf OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670), trifft er keine Aussage dazu, ob es sich bei derartigen im Internet angebotenen Spielen um Glücksspiel handelt. Diese Aussage zur glücksspielrechtlichen Relevanz betrifft nämlich nur die Frage, ob durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags beeinträchtigt werden, was der BGH indes verneint (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 77 und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 70).
33 
Das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel ist auch öffentlich. Nach § 3 Abs. 2 GlüStV liegt öffentliches Glücksspiel unter anderem vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Unter Zugrundelegung dieser Definition bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel öffentlich ist. Über das Internet ist das Glücksspielangebot einem enorm großen, nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich.
34 
Das Glücksspiel ist unerlaubt, weil der Klägerin die hierfür erforderliche Erlaubnis für Baden-Württemberg, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV voraussetzt, fehlt.
35 
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV, wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes veranstaltet und vermittelt werden dürfen, unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -).
36 
Der Umstand, dass die Klägerin über maltesische Glücksspiellizenzen verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Klägerin in Baden-Württemberg unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet. Eine Geltung ausländischer Konzessionen in Deutschland lässt sich insbesondere nicht aus Unionsrecht ableiten (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Markus Stoß“ - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, ZfWG 2011, 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009, a.a.O.). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Glücksspielbereich unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht dazu verpflichtet sind, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen, sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaates verfügt (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Markus Stoß“, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon, ob der Klägerin allein der formelle Umstand entgegengehalten werden kann, dass sie nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt, ist die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet jedenfalls materiell illegal und dürfte der Klägerin eine Erlaubnis nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV auch nicht erteilt werden.
38 
Die Klägerin veranstaltet im Internet Glücksspiele und wirbt dafür. Damit verstößt sie gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV. Diese Normen gehören ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den „Allgemeinen Vorschriften“ im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris). Die in §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV enthaltenen generellen Verbote der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet bzw. der Werbung hierfür sollen - unabhängig vom staatlichen Monopol - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht sowie eines effektiven Jugendschutzes diesen Vertriebsweg für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und für staatliche wie für private Veranstalter gleichermaßen unterbinden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 GlüStV, LT-Drs. 15/8486 S. 14 f.). Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011, a.a.O.).
39 
Das Internetverbot begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011, a.a.O).
40 
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV stellen zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 15.09 -, juris).
41 
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung dafür ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers geeignet und verhältnismäßig, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet zeichnet sich sowohl durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit als auch durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Hinzu kommt der im Vergleich zur terrestrischen Spielveranstaltung höhere Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und dadurch die Tatsache des Einsatzes und den möglichen Verlust von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Ferner ist das Internetverbot das geeignete Mittel, den im Rahmen der Suchtprävention besonders bedeutsamen Jugendschutz effektiv zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Der mit dem generellen Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität - gerechtfertigt. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Soweit der Klägervertreter die Gefahren des Internet anzweifelt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, sieht die Kammer angesichts der vorstehenden Ausführungen keinen zusätzlichen Klärungsbedarf.
42 
Das Internetverbot stellt ebenfalls eine zulässige Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten - konkret der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV - dar.
43 
Der Europäische Gerichtshof billigt eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende soziale Kontrolle (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“, a.a.O.; Urt. v. 08.09.2009, „Liga Portuguesa“ - C 42/07 -, NJW 2009, 3221). §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV genügen auch dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenzkriterium, nach dem alle Glücksspielsektoren im Wege der Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“, a.a.O.). Denn im Internet sind Glücksspiele und die Werbung hierfür generell verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.). Dass in Schleswig-Holstein - anders als in den übrigen 15 Bundesländern - seit 01.01.2012 aufgrund des dort nunmehr geltenden Glücksspielgesetzes (Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011, GVOBl. 2011, 280) - GlSpielG - auch Internetglücksspiel möglich ist, berührt nicht die Kohärenz der deutschen Glücksspielregelungen und des darin enthaltenen Internetverbots.
44 
Ob die Kohärenzbetrachtung dabei nur bezogen auf das jeweilige Bundesland - hier Baden-Württemberg - zu erfolgen hat, wie der Beklagte im Hinblick auf das Bundesstaats- und Demokratieprinzip annimmt, oder die Kohärenz eine Bundeseinheitlichkeit erfordert, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nach Auffassung der Kammer derzeit auch bei bundesweiter Betrachtung hinsichtlich des Internetverbots von einer kohärenten Regelung auszugehen.
45 
Für das sog. Kohärenzgebot lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 06.11.2003, Gambelli u.a., a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 08.09.2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2010 a.a.O. Rn. 77, 80 und Urt. v. 01.06.2011, a.a.O. Rn. 35). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Der Mitgliedstaat ist aber nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.03.2009, Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60). Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit jeweils eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG). Das Kohärenzgebot kann daher auch nicht bedeuten, dass alle Länder mit denselben Mitteln das anerkannte Gemeinwohlziel verfolgen.
46 
Verfolgt Schleswig-Holstein den Jugend- und Spielerschutz, die ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspiele, die Kanalisierung des Spieltriebs und die Vorbeugung und Bekämpfung von Suchtgefahren (vgl. zu den Zielen des Gesetzes § 1 GlSpielG) durch eine im Wege eines Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 GlSpielG) kontrollierte Freigabe des Internets, sehen die anderen 15 Bundesländer diese Ziele (vgl. § 1 GlüStV) am ehesten durch ein Totalverbot verwirklicht. Die beiden unterschiedlichen Ansätze können indes nicht zu einer Verletzung des Kohärenzgebots führen, da sie dasselbe legitime Ziel verfolgen und dieses durch die abweichenden Lösungsmodelle auch nicht konterkariert wird. So sieht das GlSpielG für alle Glücksspielanbieter ein Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung vor (vgl. § 4 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung im Allgemeinen, § 19 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 20 GlSpielG zur Vertriebsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 22 GlSpielG zur Genehmigung als Wettunternehmer, § 23 GlSpielG zur Genehmigung für den Vertrieb von Wetten), wobei die Erteilung der Genehmigung immer an die Erfüllung der Ziele des § 1 GlSpielG (§ 4 Abs. 2 GlSpielG) und die Voraussetzungen der Sachkunde und Zuverlässigkeit geknüpft ist (§§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 Nr. 2 GlSpielG). Hinzu kommen weitere Sicherungsmechanismen wie im behördlichen Ermessen stehende Widerrufstatbestände (§ 4 Abs. 7 GSpielG) und zwingende Versagungsgründe (vgl. §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 GSpielG). Von allen Anbietern zu erfüllen sind zudem umfangreiche Vorgaben über den Spielerschutz (§ 25 GlSpielG), die Werbung (§ 26 GlSpielG) und den Schutz von Minderjährigen (§ 27 GlSpielG) sowie über Sozialkonzepte zur Suchtprävention (§ 28 GlSpielG). Bei Sportwetten ist in jedem Fall auch das Einvernehmen des sog. Fachbeirats herzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlSpielG).
47 
Hinzu kommt, dass derzeit bundesweit auch faktisch eine Kohärenz hinsichtlich des Internetverbots besteht, da auch in Schleswig-Holstein bislang keinem Internetanbieter eine Lizenz erteilt wurde und nicht absehbar ist, ob und wann dies der Fall sein wird. Die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten hierzu in der mündlichen Verhandlung führen aufgrund ihres spekulativen Charakters zu keinem anderen Ergebnis.
48 
Soweit die Klägerseite eine Inkohärenz des Internet(werbe)verbots im Hinblick auf den E-Post-Brief in Hessen, die „Jackpoints“ in Hamburg und Online-Pferdewetten, Online-Spielautomaten sowie die Online Spielbank Niedersachsen geltend macht, vermag dem die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im die Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 28.11.2011 - 6 S 2289/11 - nicht zu folgen. Die §§ 33c ff. GewO, die die Zulässigkeit von Geldspielgeräten regeln, gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für die Aufstellung stationärer Geräte und sind damit nicht auf Spiele im Internet, die diesen Spielgeräten nachgebildet sind, anwendbar. § 2 Abs. 2 RennwLottG verlangt das Vorliegen einer Örtlichkeit, für welche die Erlaubnis erteilt wird. Eine solche Örtlichkeit stellt das Internet gerade nicht dar. Im Übrigen handelt nach dem RennwLottG derjenige ordnungswidrig, der als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist, Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt (§ 7 Abs. 1 RennwLottG). Gleiches gilt für Spielbanken, die ebenfalls einen örtlichen Bezug zu Gebäuden und Räumen, in denen die Spielbank betrieben werden darf, aufweisen (z. B. §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg; vgl. zum Vorstehenden auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris). Soweit für die Spielbank Niedersachsen noch vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages erteilte Erlaubnisse fortbestehen sollten (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. 20.08.2007 - 10 A 1224/07 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2008 - 11 LA 458/07 -, NdsVBI 2008, 258), wird hiervon kein Gebrauch gemacht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2010, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010 - 4 K 26/07 -, juris). Was den Vortrag der Klägerin angeht, dass seit Mitte 2010 Spielaufträge an Lotto Hessen mittels eines E-Postbriefes durch Spieler mit Wohnsitz in Hessen eingereicht werden können und dass Lotto Hamburg bei Oddset-Wetten die Tippabgabe an interaktiven Selbstbedienungsterminals (sog. JackPoints) unter Verzicht auf die bislang erforderliche Lotto-Ident-Card anbietet, geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen überhaupt um Glücksspiele „im Internet", wie sie von § 4 Abs. 4 GlüStV erfasst sind, handelt (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Denn nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln „im Internet" verboten, nicht aber die Übermittlung „über" Internetleitungen. Das Verbot von Wetten über Telekommunikationsanlagen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) bezieht sich zudem auf das Angebot mittels Telekommunikationsanlagen (etwa SMS-Wetten), nicht aber - wie bei Internet-Terminals in den Annahmestellen - auf den Modus der Übermittlung vom Vermittler zum Veranstalter über Telekommunikationsanlagen im Wege der Datenfernübertragung. Sofern die Möglichkeit zur Teilnahme am Lotto per E-Postbrief als Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspiel im Internet anzusehen wäre, verstieße es zwar gegen das umfassend geltende Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Doch wurde und wird auch von anderen Bundesländern gegen diese von Lotto Hessen eröffnete Möglichkeit der Annahme von Spielaufträgen mittels E-Postbrief in Hessen vorgegangen und sie im Sinne einer „Abmahnung" beanstandet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber Regelungen getroffen hätte, die das Veranstalten oder Vermitteln von Lotto im Internet ermöglichen oder eine entsprechende Verwaltungspraxis bestünde und daher das Internetverbot aus diesem Grunde unter einer Inkohärenz litte. Schließlich hat der Beklagen-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend und von Klägerseite unwidersprochen vorgetragen, dass, würde das derzeit in anderen Bundesländern möglicherweise bestehende Angebot auch auf Baden-Württemberg ausgeweitet, dies umgehend Untersagungsverfügungen nach sich ziehen würde. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Vorgehen des Beklagten gegen die unerlaubte Sportwettenwerbung eines südbadischen Fußballerstligisten untermauert (vgl. zuletzt VG Freiburg, Beschl. v. 01.12.2011 - 3 K 1643/11 -).
49 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 01.06.2011 sind auch nicht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Zeturf“ (Urt. v. 30.06.2011 - C-212/08 -, NVwZ 2011, 1119) und der Rechtssache „Dickinger/Ömer“ (Urt. v. 15.09.2011 - C-347/09 -, EuZW 2011, 841) als überholt zu betrachten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.09.2011 betont, eine nationale Regelung sei nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu verwirklichen, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Von eben diesem Maßstab ist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2011 - 6 S 1858/11 - und Beschl. v. 12.12.2011 - 6 S 2835/11 -).
50 
Da die Klägerin weder im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist noch ihr eine solche wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV erteilt werden könnte, ist das Glücksspiel unerlaubt. Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ist nach § 5 Abs. 4 GlüStV untersagt. Seine Veranstaltung und Vermittlung sowie die Werbung hierfür durften somit untersagt werden.
51 
Die streitgegenständliche Verfügung vom 18.01.2010 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als materiell rechtswidrig.
52 
Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Klägerin ist es möglich, aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Bescheides sowie der sonstigen Umstände zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Von ihr wird unter Hinweis auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages das Unterlassen jeglicher Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel und der Werbung hierfür verlangt. Einer weiteren Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Glücksspielarten bedurfte es nicht. In der Begründung des Bescheids wird detailliert beschrieben, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite der Klägerin nicht mehr zu veranstalten sind. Daraus kann die Klägerin ohne Weiteres erkennen, welches Verhalten sie in Zukunft zu unterlassen hat. Dass im Unterlassungstenor in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht sämtliche Glücksspielarten und sämtliche Internetseiten aufgeführt werden, die von dem Verbot erfasst sein sollen, führt nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Aus Nr. 1 der Verfügung geht unzweideutig hervor, dass die Klägerin jegliches öffentliches Glücksspiel zu unterlassen hat. Auch im Übrigen ist es der Klägerin unschwer möglich zu erkennen, welches Verhalten von ihr gefordert wird. Ob es sich um Glücksspiel handelt, ist der Begriffsbestimmung in § 3 GlüStV zu entnehmen. Dass einzelne Aspekte des Begriffs der Auslegung bedürfen, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Da es nach dem GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes bedarf (§ 4 Abs. 1 GlüStV), die Veranstaltungserlaubnis grundsätzlich nur den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten erteilt werden darf (§ 10 Abs. 5 GlüStV) und das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV), ist für die Klägerin auch unzweideutig zu erkennen, welche Glücksspielangebote unerlaubt sind. In den selten vorkommenden Zweifelsfällen ist es der Klägerin zumutbar, Erkundigungen darüber einzuholen, ob eine beabsichtigte Spielveranstaltung sich als unerlaubtes Glücksspiel darstellt oder nicht. Darüber hinaus wird im Einleitungssatz der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Untersagung auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt wird. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass solche Glücksspiele, die nicht dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, der mit den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang steht und demzufolge die Glücksspielaufsicht die „nach diesem Staatsvertrag“ bestehenden oder auf Grund „dieses Staatsvertrages“ begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überwacht. Ebenso wenig bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit weiterer Ausführungen der Behörde dazu, auf welche Art und Weise die Klägerin der Verfügung nachkommen kann.
53 
Auf welche Weise die Klägerin der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, durfte nämlich in zulässiger Weise ihr selbst als verpflichteter Adressatin überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2187/10 -; Beschl. v. 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris; Urt. v. 09.04.1981 - 10 S 2129/80 -, VBlBW 1982, 97; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355; BayVGH, Beschl. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 - , ZfWG 2008, 455). Von der Klägerin wird erwartet, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die das Erreichen des in dem Bescheid genannten Zieles sicherstellen. Maßgeblich ist einzig, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der Klägerin nicht mehr angenommen werden können und diesbezügliche Werbung nicht mehr abgerufen werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass in Schleswig-Holstein das Internetangebot zwischenzeitlich zugelassen werden könnte, wird mit dieser Verpflichtung von der Klägerin weder etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt, noch ist ihr die Befolgung unzumutbar. Da das Verfahren der Geolokalisation (hierzu ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris) existiert, ist jedenfalls nicht von einer technischen Unmöglichkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Gerichtsbekannte Internetauftritte anderer Glücksspielveranstalter zeigen, dass es inzwischen Geolokalisationsverfahren gibt, die den Zugriff auf Internetseiten von bestimmten geografischen Gebieten aus verhindern können (vgl. auch Hoeren, Geolokalisation und Glücksspielrecht, ZfWG 2008, 229 ff., 311 ff.). Wenngleich möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse geringfügige Fehlerquoten vorhanden sind oder einzelne Spieler die technischen Hürden bewusst zu umgehen wissen, ändert dies nichts an der technischen Umsetzungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Denn die ernsthafte Verwendung des Geolokalisationsverfahrens nach dem aktuellen Stand der Technik ist nach Auffassung der Kammer als Erfüllung der Untersagungsverfügung anzusehen und Umgehungen durch Einzelne sowie vereinzelte, technisch noch nicht vermeidbare Ungenauigkeiten der Geolokalisation wären der Klägerin nicht zuzurechnen, wovon auch die Beklagtenseite, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigte, ausgeht. Dies gilt insbesondere für gewisse Unschärfen im Bereich der Landesgrenzen, die aber zwischen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nicht bestehen. Sollte es, wie die Klägerin befürchtet, aufgrund der Verwendung neuer Kommunikationsmedien bei der Geolokalisation doch zu bedeutsameren Abweichungen als bislang kommen, wäre ihr eine Kombination der Geolokalisation beispielsweise mit einer Handyortung anzusinnen. Etwaige diesbezügliche datenschutzrechtliche Bedenken der Klägerin teilt das Gericht nicht.
54 
Der Klägerin ist es in Anbetracht des gesetzlichen Verbots und der damit verfolgten Ziele (vgl. § 1 GlüStV) auch zumutbar, den Verboten der Untersagungsverfügung nachzukommen. Selbst die bundesweite Entfernung des Internetinhalts ist ihr zuzumuten, da sie zum einen jedenfalls derzeit im gesamten Bundesgebiet - in Schleswig-Holstein mangels Genehmigung und in den übrigen Bundesländern kraft Gesetzes gem. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV - verpflichtet ist, die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels und die Werbung hierfür im Internet zu unterlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2009 - 1 S 224.08 -, juris). Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich desjenigen, der eine unerlaubte Tätigkeit ausübt, diese im Geltungsbereich des Verbots zu unterlassen (OVG NRW, Beschl. v. 06.11. 2009 - 13 B 723/09 -, juris). Unerheblich ist insoweit, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ausgesprochen wurde. Denn diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Beklagten.
55 
Die gegenüber der Klägerin verfügte Untersagung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass die begangene rechtswidrige Handlung unterbunden und die weitere Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels verhindert wird. Mildere Mittel, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden, sind nicht erkennbar.
56 
Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten ist ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 GlüStV. Sie ist zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, denn sie belastet die Klägerin nur geringfügig, erleichtert dem Beklagten die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 GlüStV aber erheblich. Die Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung.
57 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist ebenfalls verhältnismäßig. Dass sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die der Klägerin aufgegebene schriftliche Mitteilung der Einstellung der untersagten Tätigkeiten bezieht, ist nicht zu beanstanden. Die Mitteilung ermöglicht der Behörde eine effektive Kontrolle über die Einhaltung der verfügten Untersagung. Mit der Androhung der Vollstreckung bei nicht fristgemäßer Mitteilung wird die Klägerin nicht unverhältnismäßig belastet. Dass sich die Androhung auf eine Mehrzahl von Verpflichtungen aus der Verfügung vom 18.01.2010 bezieht, steht ihrer Wirksamkeit ebenso nicht entgegen. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch der Auslegung dahingehend fähig, dass ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR zur Durchsetzung jedes einzelnen in der Grundverfügung enthaltenen Ge- bzw. Verbots angedroht wird, für alle Ge- bzw. Verbote zusammen aber auch nicht mehr als 10.000 EUR (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2008 - 3 K 290/08 - und Urt. v. 31.05.2010 - 3 K 1344/09 -; VGH Baden-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 und Urt. v. 06.02.1980 - 3 S 1381/79 -).
58 
Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der angefochtenen Verfügung ist nicht zu kurz bemessen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LVwVG braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder - wie vorliegend - Unterlassung erzwungen werden soll. Es bestehen zudem seitens der Kammer keine Bedenken, dass jedenfalls die der Klägerin auch zumutbare bundesweite Einstellung der Veranstaltungstätigkeit im Internet in der gesetzten Frist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist.
59 
Nach alledem besteht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kein Anlass. Die aufgeworfenen europarechtlichen Fragen sind nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV klärungsbedürftig. Der Europäische Gerichtshof hat die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen, wie dargelegt, bereits geklärt. Damit hat das Gericht auch keine Veranlassung für die von der Klägerin angeregte Aussetzung nach § 94 VwGO (analog). Dasselbe gilt für eine Aussetzung im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren, da die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen sich anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
19 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend hinsichtlich des als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden streitgegenständlichen Bescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724).
21 
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist damit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) - GlüStV -, der gemäß der Bekanntmachung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 (GBl. v. 25.01.2012 S. 17) seit 01.01.2012 als Landesrecht fort gilt. Die von der Klägerin hiergegen angemeldeten Zweifel, die sie mit einem Verstoß gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Bestimmtheitsgrundsatz begründet, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin geht insoweit nämlich von dem unzutreffenden Ansatz aus, der baden-württembergische Landesgesetzgeber habe den Staatsvertrag geändert, indem er dessen Fortgeltung entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV beschlossen habe. Indes galt der GlüStV bislang ebenfalls (nur) als Landesrecht, nachdem der baden-württembergische Landtag diesen gemäß Art. 50 Satz 2 LVerf durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) in Landesrecht transformiert hatte (vgl. Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 50 Rn. 14). Dessen Fortgeltung konnte der zuständige Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 29.11.2011 (GBl. S. 533) anordnen, indem er § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 dahingehend modifizierte, dass der Staatsvertrag, sollte er nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft treten, als Landesrecht fort gilt und dies im Gesetzblatt bekannt zu machen sei. Dies entsprach auch dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt (vgl. LT-Drs. 15/870 S. 5; LT-Drs. 15/690 S. 1 ff.; Plenarprotokolle 15/18 v. 10.11.2011 S. 822 und 15/19 v. 23.11.2011 S. 869 f.). Nachdem der GlüStV mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten war, bedeutete dies auch kein „Ausscheren“ des Landes Baden-Württemberg aus einem gültigen Staatsvertrag oder gar einen Verstoß gegen den Grundsatz des pacta sunt servanda. Dafür, dass das Gesetzgebungsverfahren formell nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, wie die Klägerin ohne nähere Darlegung rügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Es verstößt schließlich nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit, dass die zeitliche Befristung in § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht ausdrücklich von der Fortgeltung des GlüStV als Landesrecht ausgenommen wurde. Da § 28 GlüStV seit dem 01.01.2012 keinen Anwendungsbereich mehr hat, ergibt sich durch einfache Auslegung, dass ihm im Rahmen der Weitergeltungsanordnung keine Wirkung zukommen kann. Im Übrigen würde nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori eine etwaige Fortwirkung des in Landesrecht transformierten § 28 GlüStV durch das Änderungsgesetz vom 29.11.2011 ausgeschlossen.
22 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
23 
Die Verfügung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
24 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - AGGlüStV - vom 04.03.2008 (GBI. S. 81) die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg zuständige Behörde. Die Regelungskompetenz des Regierungspräsidiums bezieht sich - wie es aus dem Tenor der streitgegenständlichen Verfügung hervorgeht - lediglich auf das Land Baden-Württemberg, so dass die Verfügung keine Geltung für die von der Klägerin außerhalb Baden-Württembergs veranstalteten Glücksspiele und die außerhalb betriebene Werbung beansprucht. Dass die Klägerin ihren Sitz in Malta hat, ändert an der Zuständigkeit der baden-württembergischen Behörde nichts. Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Werbung findet dort statt, wo für den Verbraucher die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht. Dies sind im Falle des Internets nicht nur der Ort der Niederlassung des Veranstalters bzw. des Werbenden, sondern auch die Orte, an denen der Internetnutzer die betreffende Internetseite aufrufen kann (ausführlich zum sog. Wirkungsprinzip zur Begründung der Verbandskompetenz VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.2009 - 27 L 1131/08 -, juris). Maßgeblich ist nicht nur der Ort der Störungshandlung, sondern auch derjenige, an dem sich die polizeiliche Gefahr auswirkt bzw. die polizeilich geschützten Interessen gefährdet oder verletzt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 6 S 1232/10 -). Ob darüber hinaus ein weitergehender Anknüpfungspunkt dahingehend zu fordern ist, dass die Klägerin ihr Angebot zielgerichtet auf den baden-württembergischen Markt ausrichtet, kann offen bleiben. Denn der Internetauftritt der Klägerin lässt keine Zweifel daran, dass dieser sich bestimmungsgemäß auch an Spieler der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit auch Baden-Württembergs wendet. Dies geht nicht zuletzt aus der auf ... einsehbaren Firmengeschichte der Klägerin hervor, in der für Juni 2003 explizit aufgeführt wird „Angebot in Dänemark und Deutschland“. Der Beklagte ist zum Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, weil sich die polizeiliche Gefahr in Baden-Württemberg realisiert.
25 
Auch völkerrechtliche Aspekte kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Abgesehen davon, dass das Gericht die völkerrechtlichen Bedenken der Klägerin im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip nicht teilt, ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass sich ein Einzelner überhaupt auf einen Verstoß gegen Völkerrecht berufen kann. Das Völkerrecht beschränkt sich im Grundsatz auf das Verhältnis zwischen souveränen Staaten. Zwar sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 Satz 2 GG Bestandteil des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Jedoch kann letzteres nur angenommen werden, wenn die völkerrechtliche Vorschrift die Begründung subjektiver Rechte des Bürgers vorsieht. Dies ist bei dem Erfordernis der Zustimmung eines Staates, auf dessen Staatsgebiet Hoheitsakte vorgenommen werden sollen, nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine ausschließlich staatsgerichtete, dem Schutz der Souveränität als solcher dienende Norm (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343), die Individualrechte nicht zu begründen vermag.
26 
Weitere formelle Bedenken an der Wirksamkeit der Verfügung bestehen nicht.
27 
Insbesondere genügte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, um diesen gegenüber der Klägerin wirksam werden zu lassen. Einer förmlichen Zustellung der Verfügung bedurfte es nicht. Nach § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut offen und beschränkt sich nicht auf eine Bekanntgabe im Inland. Lediglich in § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wird die Bekanntgabefiktion mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auf das Inland beschränkt. Dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich ist, ergibt sich schon aus § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, wo es heißt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid mittels Einschreiben/Rückschein zugesandt worden und ihr tatsächlich zugegangen, was sie auch nicht in Abrede stellt. Er ist ihr damit wirksam bekannt gegeben worden. Eine andere hier nicht zu klärende Rechtsfrage ist es, inwieweit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) im Ausland zulässig wäre. Eine solche hat hier nämlich nicht stattgefunden. Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 PostG ergibt, erfolgen Briefzustelldienstleitungen nur dann hoheitlich, wenn nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zugestellt wird. Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 LVwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Eine Zustellung ist im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, gesetzlich nicht bestimmt und wurde vom Beklagten auch nicht angeordnet, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer VI. der streitgegenständlichen Verfügung vom 18.01.2010 ergibt. Darüber hinaus könnte sich die Klägerin auf völkerrechtliche, ausschließlich staatsgerichtete und dem Schutz der Souveränität dienende Vorschriften nicht berufen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2011 - 6 S 2834/11 - unter Bezugnahme auf Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/11 -, ZfWG 2011, 136).
28 
Einer Notifizierung der als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Staatsvertrags bedurfte es nicht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, 18) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu schützen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.1996 - C-194/94, Slg. 1996, I-2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - CIA Security International/Signalson; Erwägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (EuGH a.a.O. Rn. 54). Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob das Internetverbot und das Internetwerbeverbot des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie und diese daher notifizierungsbedürftig sind (vgl. zweifelnd: Stein, ZfWG 2007, 397, 399 f., ZfWG 2009, 332, 333; bejahend: Streinz/Herrmann/Kruis, ZfWG 2007, 402, 403 f.). Denn jedenfalls wurden die Verpflichtungen aus der Informationsrichtlinie erfüllt. Der GlüStV ist der Kommission am 21.12.2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14.05.2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849). Die Notifizierung führte zwar zu Beanstandungen durch die Europäische Kommission (Schreiben vom 22.03.2007 und 14.05.2007). Diese machten jedoch lediglich die Einhaltung der Standstill-Verpflichtungen des Art. 9 der Informationsrichtlinie erforderlich. Auf die Frage, ob darüber hinaus gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Beanstandungen der Europäischen Kommission im Glücksspielstaatsvertrag ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Informationsrichtlinie für Vorschriften betreffend Dienste wurde eingehalten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV damit jedenfalls ab 21.06.2007 in Kraft setzen. Die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wurden also nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission am 21.12.2006 beschlossen. Soweit Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBI. S. 571) diesen in Landesrecht transformiert und dessen Fortgeltung durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 29.11.2011 (GBl. S. 533) angeordnet hat, folgt daraus kein über den GlüStV hinausgehender notifizierungspflichtiger Inhalt der Transformationsgesetze (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und v. 30.05.2008 - 6 S 1077/08 -). Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vorschrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute Notifizierungspflicht auslösen. Das Transformationsgesetz und dessen Änderung enthalten aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (so auch BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 41 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358).
29 
Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
30 
Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Untersagung jeglicher Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie der Werbung hierfür findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser wirksamen Rechtsgrundlage liegen vor.
31 
Bei den von der Klägerin auf ... dargebotenen Sport- und Finanzwetten, Poker- und Casinospielen, Online-Bingo und Online-Rubbellosen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch Poker als Glücksspiel zu qualifizieren. Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Jedenfalls bei der von der Klägerin u.a. angebotenen Pokervariante "Texas Hold'em" hängt die Entscheidung über den Gewinn bei einem Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall ab. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler im Einzelfall durch geschicktes Taktieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Erfolg beim Spiel dieser Pokervariante maßgeblich (d.h. überwiegend) von der Qualität der erst nach mehreren Geldeinsatz- und Austeilungsrunden zufällig erhaltenen oder aufgedeckten Karten abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 11; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193; Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; OVG NRW, Beschl. v 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris; Beschl. v. 03.12.2009 - 13 B 776/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 S 203.08 -, ZfWG 2009, 190).
32 
Auch bei den auf ... angebotenen 50-Cent-Spielen handelt es sich um Glücksspiel.Insbesondere fehlt es nicht an dem Erfordernis, dass der Einsatz nicht ganz unerheblich ist. Dies mag auf ein einzelnes dieser Spiele zutreffen. Es kann für die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein Spieler sich auf ein einzelnes Spiel beschränkt. Vielmehr liegt den Regulierungen des Glücksspielrechts die empirisch gestützte Einschätzung zugrunde, dass ein Spielteilnehmer typischerweise gerade nicht geringfügige Verluste hinnimmt und daraus die Lehre zieht, das Spiel zu beenden, sondern sich erhofft, durch eine Fortsetzung des Spiels den Verlust nicht nur wieder auszugleichen, sondern darüber hinaus dann endlich auch den von Anfang an erhofften Gewinn zu erzielen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - I-6 U 142/09, 6 U 142/09 -, ZfWG 2010, 359). Nichts anderes ergibt sich aus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH. Auch dort werden 50-Cent-Spiele als Glücksspiel angesehen (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 11, juris Rn. 79). Soweit der BGH davon ausgeht, bei Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV handle es sich nicht um solche nach dem GlüStV und die dortigen Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 EUR seien glücksspielrechtlich unerheblich (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 74 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 67 ff. unter Hinweis auf OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670), trifft er keine Aussage dazu, ob es sich bei derartigen im Internet angebotenen Spielen um Glücksspiel handelt. Diese Aussage zur glücksspielrechtlichen Relevanz betrifft nämlich nur die Frage, ob durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags beeinträchtigt werden, was der BGH indes verneint (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 77 und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 70).
33 
Das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel ist auch öffentlich. Nach § 3 Abs. 2 GlüStV liegt öffentliches Glücksspiel unter anderem vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Unter Zugrundelegung dieser Definition bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel öffentlich ist. Über das Internet ist das Glücksspielangebot einem enorm großen, nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich.
34 
Das Glücksspiel ist unerlaubt, weil der Klägerin die hierfür erforderliche Erlaubnis für Baden-Württemberg, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV voraussetzt, fehlt.
35 
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV, wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes veranstaltet und vermittelt werden dürfen, unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -).
36 
Der Umstand, dass die Klägerin über maltesische Glücksspiellizenzen verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Klägerin in Baden-Württemberg unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet. Eine Geltung ausländischer Konzessionen in Deutschland lässt sich insbesondere nicht aus Unionsrecht ableiten (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Markus Stoß“ - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, ZfWG 2011, 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009, a.a.O.). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Glücksspielbereich unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht dazu verpflichtet sind, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen, sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaates verfügt (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Markus Stoß“, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon, ob der Klägerin allein der formelle Umstand entgegengehalten werden kann, dass sie nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt, ist die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet jedenfalls materiell illegal und dürfte der Klägerin eine Erlaubnis nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV auch nicht erteilt werden.
38 
Die Klägerin veranstaltet im Internet Glücksspiele und wirbt dafür. Damit verstößt sie gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV. Diese Normen gehören ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den „Allgemeinen Vorschriften“ im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris). Die in §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV enthaltenen generellen Verbote der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet bzw. der Werbung hierfür sollen - unabhängig vom staatlichen Monopol - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht sowie eines effektiven Jugendschutzes diesen Vertriebsweg für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und für staatliche wie für private Veranstalter gleichermaßen unterbinden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 GlüStV, LT-Drs. 15/8486 S. 14 f.). Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011, a.a.O.).
39 
Das Internetverbot begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011, a.a.O).
40 
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV stellen zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 15.09 -, juris).
41 
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung dafür ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers geeignet und verhältnismäßig, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet zeichnet sich sowohl durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit als auch durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Hinzu kommt der im Vergleich zur terrestrischen Spielveranstaltung höhere Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und dadurch die Tatsache des Einsatzes und den möglichen Verlust von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Ferner ist das Internetverbot das geeignete Mittel, den im Rahmen der Suchtprävention besonders bedeutsamen Jugendschutz effektiv zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Der mit dem generellen Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität - gerechtfertigt. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O.). Soweit der Klägervertreter die Gefahren des Internet anzweifelt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, sieht die Kammer angesichts der vorstehenden Ausführungen keinen zusätzlichen Klärungsbedarf.
42 
Das Internetverbot stellt ebenfalls eine zulässige Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten - konkret der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV - dar.
43 
Der Europäische Gerichtshof billigt eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende soziale Kontrolle (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“, a.a.O.; Urt. v. 08.09.2009, „Liga Portuguesa“ - C 42/07 -, NJW 2009, 3221). §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV genügen auch dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenzkriterium, nach dem alle Glücksspielsektoren im Wege der Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“, a.a.O.). Denn im Internet sind Glücksspiele und die Werbung hierfür generell verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.). Dass in Schleswig-Holstein - anders als in den übrigen 15 Bundesländern - seit 01.01.2012 aufgrund des dort nunmehr geltenden Glücksspielgesetzes (Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011, GVOBl. 2011, 280) - GlSpielG - auch Internetglücksspiel möglich ist, berührt nicht die Kohärenz der deutschen Glücksspielregelungen und des darin enthaltenen Internetverbots.
44 
Ob die Kohärenzbetrachtung dabei nur bezogen auf das jeweilige Bundesland - hier Baden-Württemberg - zu erfolgen hat, wie der Beklagte im Hinblick auf das Bundesstaats- und Demokratieprinzip annimmt, oder die Kohärenz eine Bundeseinheitlichkeit erfordert, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nach Auffassung der Kammer derzeit auch bei bundesweiter Betrachtung hinsichtlich des Internetverbots von einer kohärenten Regelung auszugehen.
45 
Für das sog. Kohärenzgebot lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 06.11.2003, Gambelli u.a., a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 08.09.2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2010 a.a.O. Rn. 77, 80 und Urt. v. 01.06.2011, a.a.O. Rn. 35). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Der Mitgliedstaat ist aber nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.03.2009, Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60). Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit jeweils eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG). Das Kohärenzgebot kann daher auch nicht bedeuten, dass alle Länder mit denselben Mitteln das anerkannte Gemeinwohlziel verfolgen.
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Verfolgt Schleswig-Holstein den Jugend- und Spielerschutz, die ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspiele, die Kanalisierung des Spieltriebs und die Vorbeugung und Bekämpfung von Suchtgefahren (vgl. zu den Zielen des Gesetzes § 1 GlSpielG) durch eine im Wege eines Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 GlSpielG) kontrollierte Freigabe des Internets, sehen die anderen 15 Bundesländer diese Ziele (vgl. § 1 GlüStV) am ehesten durch ein Totalverbot verwirklicht. Die beiden unterschiedlichen Ansätze können indes nicht zu einer Verletzung des Kohärenzgebots führen, da sie dasselbe legitime Ziel verfolgen und dieses durch die abweichenden Lösungsmodelle auch nicht konterkariert wird. So sieht das GlSpielG für alle Glücksspielanbieter ein Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung vor (vgl. § 4 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung im Allgemeinen, § 19 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 20 GlSpielG zur Vertriebsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 22 GlSpielG zur Genehmigung als Wettunternehmer, § 23 GlSpielG zur Genehmigung für den Vertrieb von Wetten), wobei die Erteilung der Genehmigung immer an die Erfüllung der Ziele des § 1 GlSpielG (§ 4 Abs. 2 GlSpielG) und die Voraussetzungen der Sachkunde und Zuverlässigkeit geknüpft ist (§§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 Nr. 2 GlSpielG). Hinzu kommen weitere Sicherungsmechanismen wie im behördlichen Ermessen stehende Widerrufstatbestände (§ 4 Abs. 7 GSpielG) und zwingende Versagungsgründe (vgl. §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 GSpielG). Von allen Anbietern zu erfüllen sind zudem umfangreiche Vorgaben über den Spielerschutz (§ 25 GlSpielG), die Werbung (§ 26 GlSpielG) und den Schutz von Minderjährigen (§ 27 GlSpielG) sowie über Sozialkonzepte zur Suchtprävention (§ 28 GlSpielG). Bei Sportwetten ist in jedem Fall auch das Einvernehmen des sog. Fachbeirats herzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlSpielG).
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Hinzu kommt, dass derzeit bundesweit auch faktisch eine Kohärenz hinsichtlich des Internetverbots besteht, da auch in Schleswig-Holstein bislang keinem Internetanbieter eine Lizenz erteilt wurde und nicht absehbar ist, ob und wann dies der Fall sein wird. Die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten hierzu in der mündlichen Verhandlung führen aufgrund ihres spekulativen Charakters zu keinem anderen Ergebnis.
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Soweit die Klägerseite eine Inkohärenz des Internet(werbe)verbots im Hinblick auf den E-Post-Brief in Hessen, die „Jackpoints“ in Hamburg und Online-Pferdewetten, Online-Spielautomaten sowie die Online Spielbank Niedersachsen geltend macht, vermag dem die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im die Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 28.11.2011 - 6 S 2289/11 - nicht zu folgen. Die §§ 33c ff. GewO, die die Zulässigkeit von Geldspielgeräten regeln, gelten bereits nach ihrem Wortlaut nur für die Aufstellung stationärer Geräte und sind damit nicht auf Spiele im Internet, die diesen Spielgeräten nachgebildet sind, anwendbar. § 2 Abs. 2 RennwLottG verlangt das Vorliegen einer Örtlichkeit, für welche die Erlaubnis erteilt wird. Eine solche Örtlichkeit stellt das Internet gerade nicht dar. Im Übrigen handelt nach dem RennwLottG derjenige ordnungswidrig, der als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist, Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt (§ 7 Abs. 1 RennwLottG). Gleiches gilt für Spielbanken, die ebenfalls einen örtlichen Bezug zu Gebäuden und Räumen, in denen die Spielbank betrieben werden darf, aufweisen (z. B. §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg; vgl. zum Vorstehenden auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris). Soweit für die Spielbank Niedersachsen noch vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages erteilte Erlaubnisse fortbestehen sollten (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. 20.08.2007 - 10 A 1224/07 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2008 - 11 LA 458/07 -, NdsVBI 2008, 258), wird hiervon kein Gebrauch gemacht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2010, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010 - 4 K 26/07 -, juris). Was den Vortrag der Klägerin angeht, dass seit Mitte 2010 Spielaufträge an Lotto Hessen mittels eines E-Postbriefes durch Spieler mit Wohnsitz in Hessen eingereicht werden können und dass Lotto Hamburg bei Oddset-Wetten die Tippabgabe an interaktiven Selbstbedienungsterminals (sog. JackPoints) unter Verzicht auf die bislang erforderliche Lotto-Ident-Card anbietet, geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen überhaupt um Glücksspiele „im Internet", wie sie von § 4 Abs. 4 GlüStV erfasst sind, handelt (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Denn nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln „im Internet" verboten, nicht aber die Übermittlung „über" Internetleitungen. Das Verbot von Wetten über Telekommunikationsanlagen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) bezieht sich zudem auf das Angebot mittels Telekommunikationsanlagen (etwa SMS-Wetten), nicht aber - wie bei Internet-Terminals in den Annahmestellen - auf den Modus der Übermittlung vom Vermittler zum Veranstalter über Telekommunikationsanlagen im Wege der Datenfernübertragung. Sofern die Möglichkeit zur Teilnahme am Lotto per E-Postbrief als Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspiel im Internet anzusehen wäre, verstieße es zwar gegen das umfassend geltende Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Doch wurde und wird auch von anderen Bundesländern gegen diese von Lotto Hessen eröffnete Möglichkeit der Annahme von Spielaufträgen mittels E-Postbrief in Hessen vorgegangen und sie im Sinne einer „Abmahnung" beanstandet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber Regelungen getroffen hätte, die das Veranstalten oder Vermitteln von Lotto im Internet ermöglichen oder eine entsprechende Verwaltungspraxis bestünde und daher das Internetverbot aus diesem Grunde unter einer Inkohärenz litte. Schließlich hat der Beklagen-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend und von Klägerseite unwidersprochen vorgetragen, dass, würde das derzeit in anderen Bundesländern möglicherweise bestehende Angebot auch auf Baden-Württemberg ausgeweitet, dies umgehend Untersagungsverfügungen nach sich ziehen würde. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Vorgehen des Beklagten gegen die unerlaubte Sportwettenwerbung eines südbadischen Fußballerstligisten untermauert (vgl. zuletzt VG Freiburg, Beschl. v. 01.12.2011 - 3 K 1643/11 -).
49 
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 01.06.2011 sind auch nicht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Zeturf“ (Urt. v. 30.06.2011 - C-212/08 -, NVwZ 2011, 1119) und der Rechtssache „Dickinger/Ömer“ (Urt. v. 15.09.2011 - C-347/09 -, EuZW 2011, 841) als überholt zu betrachten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.09.2011 betont, eine nationale Regelung sei nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu verwirklichen, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Von eben diesem Maßstab ist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2011 - 6 S 1858/11 - und Beschl. v. 12.12.2011 - 6 S 2835/11 -).
50 
Da die Klägerin weder im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist noch ihr eine solche wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV erteilt werden könnte, ist das Glücksspiel unerlaubt. Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ist nach § 5 Abs. 4 GlüStV untersagt. Seine Veranstaltung und Vermittlung sowie die Werbung hierfür durften somit untersagt werden.
51 
Die streitgegenständliche Verfügung vom 18.01.2010 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als materiell rechtswidrig.
52 
Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Klägerin ist es möglich, aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Bescheides sowie der sonstigen Umstände zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Von ihr wird unter Hinweis auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages das Unterlassen jeglicher Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel und der Werbung hierfür verlangt. Einer weiteren Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Glücksspielarten bedurfte es nicht. In der Begründung des Bescheids wird detailliert beschrieben, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite der Klägerin nicht mehr zu veranstalten sind. Daraus kann die Klägerin ohne Weiteres erkennen, welches Verhalten sie in Zukunft zu unterlassen hat. Dass im Unterlassungstenor in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht sämtliche Glücksspielarten und sämtliche Internetseiten aufgeführt werden, die von dem Verbot erfasst sein sollen, führt nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Aus Nr. 1 der Verfügung geht unzweideutig hervor, dass die Klägerin jegliches öffentliches Glücksspiel zu unterlassen hat. Auch im Übrigen ist es der Klägerin unschwer möglich zu erkennen, welches Verhalten von ihr gefordert wird. Ob es sich um Glücksspiel handelt, ist der Begriffsbestimmung in § 3 GlüStV zu entnehmen. Dass einzelne Aspekte des Begriffs der Auslegung bedürfen, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Da es nach dem GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes bedarf (§ 4 Abs. 1 GlüStV), die Veranstaltungserlaubnis grundsätzlich nur den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten erteilt werden darf (§ 10 Abs. 5 GlüStV) und das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV), ist für die Klägerin auch unzweideutig zu erkennen, welche Glücksspielangebote unerlaubt sind. In den selten vorkommenden Zweifelsfällen ist es der Klägerin zumutbar, Erkundigungen darüber einzuholen, ob eine beabsichtigte Spielveranstaltung sich als unerlaubtes Glücksspiel darstellt oder nicht. Darüber hinaus wird im Einleitungssatz der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Untersagung auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt wird. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass solche Glücksspiele, die nicht dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, der mit den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang steht und demzufolge die Glücksspielaufsicht die „nach diesem Staatsvertrag“ bestehenden oder auf Grund „dieses Staatsvertrages“ begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überwacht. Ebenso wenig bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit weiterer Ausführungen der Behörde dazu, auf welche Art und Weise die Klägerin der Verfügung nachkommen kann.
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Auf welche Weise die Klägerin der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, durfte nämlich in zulässiger Weise ihr selbst als verpflichteter Adressatin überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2187/10 -; Beschl. v. 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris; Urt. v. 09.04.1981 - 10 S 2129/80 -, VBlBW 1982, 97; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355; BayVGH, Beschl. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 - , ZfWG 2008, 455). Von der Klägerin wird erwartet, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die das Erreichen des in dem Bescheid genannten Zieles sicherstellen. Maßgeblich ist einzig, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der Klägerin nicht mehr angenommen werden können und diesbezügliche Werbung nicht mehr abgerufen werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass in Schleswig-Holstein das Internetangebot zwischenzeitlich zugelassen werden könnte, wird mit dieser Verpflichtung von der Klägerin weder etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt, noch ist ihr die Befolgung unzumutbar. Da das Verfahren der Geolokalisation (hierzu ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris) existiert, ist jedenfalls nicht von einer technischen Unmöglichkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Gerichtsbekannte Internetauftritte anderer Glücksspielveranstalter zeigen, dass es inzwischen Geolokalisationsverfahren gibt, die den Zugriff auf Internetseiten von bestimmten geografischen Gebieten aus verhindern können (vgl. auch Hoeren, Geolokalisation und Glücksspielrecht, ZfWG 2008, 229 ff., 311 ff.). Wenngleich möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse geringfügige Fehlerquoten vorhanden sind oder einzelne Spieler die technischen Hürden bewusst zu umgehen wissen, ändert dies nichts an der technischen Umsetzungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Denn die ernsthafte Verwendung des Geolokalisationsverfahrens nach dem aktuellen Stand der Technik ist nach Auffassung der Kammer als Erfüllung der Untersagungsverfügung anzusehen und Umgehungen durch Einzelne sowie vereinzelte, technisch noch nicht vermeidbare Ungenauigkeiten der Geolokalisation wären der Klägerin nicht zuzurechnen, wovon auch die Beklagtenseite, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigte, ausgeht. Dies gilt insbesondere für gewisse Unschärfen im Bereich der Landesgrenzen, die aber zwischen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nicht bestehen. Sollte es, wie die Klägerin befürchtet, aufgrund der Verwendung neuer Kommunikationsmedien bei der Geolokalisation doch zu bedeutsameren Abweichungen als bislang kommen, wäre ihr eine Kombination der Geolokalisation beispielsweise mit einer Handyortung anzusinnen. Etwaige diesbezügliche datenschutzrechtliche Bedenken der Klägerin teilt das Gericht nicht.
54 
Der Klägerin ist es in Anbetracht des gesetzlichen Verbots und der damit verfolgten Ziele (vgl. § 1 GlüStV) auch zumutbar, den Verboten der Untersagungsverfügung nachzukommen. Selbst die bundesweite Entfernung des Internetinhalts ist ihr zuzumuten, da sie zum einen jedenfalls derzeit im gesamten Bundesgebiet - in Schleswig-Holstein mangels Genehmigung und in den übrigen Bundesländern kraft Gesetzes gem. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV - verpflichtet ist, die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels und die Werbung hierfür im Internet zu unterlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2009 - 1 S 224.08 -, juris). Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich desjenigen, der eine unerlaubte Tätigkeit ausübt, diese im Geltungsbereich des Verbots zu unterlassen (OVG NRW, Beschl. v. 06.11. 2009 - 13 B 723/09 -, juris). Unerheblich ist insoweit, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ausgesprochen wurde. Denn diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Beklagten.
55 
Die gegenüber der Klägerin verfügte Untersagung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass die begangene rechtswidrige Handlung unterbunden und die weitere Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels verhindert wird. Mildere Mittel, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden, sind nicht erkennbar.
56 
Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten ist ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 GlüStV. Sie ist zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, denn sie belastet die Klägerin nur geringfügig, erleichtert dem Beklagten die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 GlüStV aber erheblich. Die Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung.
57 
Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist ebenfalls verhältnismäßig. Dass sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die der Klägerin aufgegebene schriftliche Mitteilung der Einstellung der untersagten Tätigkeiten bezieht, ist nicht zu beanstanden. Die Mitteilung ermöglicht der Behörde eine effektive Kontrolle über die Einhaltung der verfügten Untersagung. Mit der Androhung der Vollstreckung bei nicht fristgemäßer Mitteilung wird die Klägerin nicht unverhältnismäßig belastet. Dass sich die Androhung auf eine Mehrzahl von Verpflichtungen aus der Verfügung vom 18.01.2010 bezieht, steht ihrer Wirksamkeit ebenso nicht entgegen. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch der Auslegung dahingehend fähig, dass ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR zur Durchsetzung jedes einzelnen in der Grundverfügung enthaltenen Ge- bzw. Verbots angedroht wird, für alle Ge- bzw. Verbote zusammen aber auch nicht mehr als 10.000 EUR (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2008 - 3 K 290/08 - und Urt. v. 31.05.2010 - 3 K 1344/09 -; VGH Baden-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 und Urt. v. 06.02.1980 - 3 S 1381/79 -).
58 
Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der angefochtenen Verfügung ist nicht zu kurz bemessen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LVwVG braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder - wie vorliegend - Unterlassung erzwungen werden soll. Es bestehen zudem seitens der Kammer keine Bedenken, dass jedenfalls die der Klägerin auch zumutbare bundesweite Einstellung der Veranstaltungstätigkeit im Internet in der gesetzten Frist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist.
59 
Nach alledem besteht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kein Anlass. Die aufgeworfenen europarechtlichen Fragen sind nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV klärungsbedürftig. Der Europäische Gerichtshof hat die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen, wie dargelegt, bereits geklärt. Damit hat das Gericht auch keine Veranlassung für die von der Klägerin angeregte Aussetzung nach § 94 VwGO (analog). Dasselbe gilt für eine Aussetzung im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren, da die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen sich anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.