Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09

bei uns veröffentlicht am11.10.2010
vorgehend
Landgericht Hamburg, 419 O 95/07, 03.03.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 48/08, 29.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 130/09
vom
11. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher
und Born

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung innerhalb der Tatbestandsprüfung der §§ 17 InsO, 64 GmbHG in die Liquiditätsbilanz die Passiva II einzustellen sind, kam es nicht an. Denn eine Liquiditätsbilanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 27; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 mwN) hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.126,15 € Strohn Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2008 - 419 O 95/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 11 U 48/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04

bei uns veröffentlicht am 21.10.2022

Der Bundesgerichtshof äußert sich zu der Frage, wann ein Unternehmen Zahlungsunfähig ist (und daher Insolvenz anmelden muss) und wann lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt. Im Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) nennt der BGH Abgr
Insolvenzrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2006 - IX ZR 228/03

bei uns veröffentlicht am 21.10.2022

Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindli
Insolvenzrecht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - II ZR 88/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)