Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 130/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 130/09
vom
11. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher
und Born
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung innerhalb der Tatbestandsprüfung der §§ 17 InsO, 64 GmbHG in die Liquiditätsbilanz die Passiva II einzustellen sind, kam es nicht an. Denn eine Liquiditätsbilanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 27; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 mwN) hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.126,15 € Strohn Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2008 - 419 O 95/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 11 U 48/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)