Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09

bei uns veröffentlicht am25.11.2010
vorgehend
Landgericht Rottweil, 3 O 569/02, 11.11.2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 19 U 182/08, 14.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 124/09
vom
25. November 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden,
orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich
erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier:
Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen
Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig
für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.
BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 25. November 2010

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2005 zugelassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.014,65 € und für die außergerichtlichen Kosten 27.248,27 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048)

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Erblasserin Emma S. hatte ihre beiden Kinder, die Klägerin und den Beklagten zu 3, testamentarisch als Vorerben sowie die Beklagten zu 1 und 2, Söhne des Beklagten zu 3, als Nacherben und Ersatzerben der Vorerben eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin am 14. Januar 2001 schlug die Klägerin die Erbschaft aus.
2
In den Nachlass der Erblasserin fallen u.a. drei Grundstücke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten. Die Erblasserin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in A. , dessen Verkehrswert vom Gutachterausschuss der Stadt A. zum 1. Mai 2001 auf 499.500 DM geschätzt wurde. Die Beklagten veräußerten dieses Hausgrundstück am 21. Oktober 2002 für 175.000 €. Ferner war die Erblasserin Miterbin zu 1/2 am Nachlass einer vorverstorbenen Schwester. In diesen fiel zum einen eine Eigentumswohnung in F. , die am 18. Februar 2003 für 105.000 € veräußert wurde. Das Ortsgericht F. Mitte hatte sie am 3. Dezember 2001 auf 220.000 DM geschätzt. Zum anderen gehörte zu diesem Nachlass ein bebautes Grundstück in M. , das am 28. Juli 2004 für 296.000 € verkauft wurde. Für dieses Grundstück gibt es drei verschiedene Gutachten. Das Ortsgericht M. hatte am 25. Februar 2002 den Ver- kehrswert auf 490.000 € festgesetzt. Der Sachverständige J. hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7. März 2003 den Verkehrswert mit 355.000 € ermittelt. Schließlich hatte der Gutachterausschuss des O. -Kreises für M. am 26. August 2004 den Wert des Grundstücks zum 14. Januar 2001 mit 301.400 € bemessen.
3
Die Beklagten zahlten an die Klägerin bis zum Erlass des landgerichtlichen Urteils 121.607,65 €. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung weiterer 11.956,82 € zuzüglich Zinsen. Nach Erlass des Urteils zahlten die Beklagten an die Klägerin 36.797,36 €. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Zahlungsanspruch von 38.165,65 € nebst Zinsen sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.979,88 € nebst Zinsen abzüglich am 18. März 2009 gezahlter 36.797,36 € zu zahlen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.
4
II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zum Wert der Grundstücke A. und M. verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise und gebietet daher die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
5
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht zunächst allerdings noch von den Grundsätzen zur Wertbemessung ausgegangen. Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Be- stand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist mithin auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen , die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497).
6
Ohne Erfolg hält demgegenüber die Klägerin die Frage der Verteilung der Beweislast für unveränderte Marktverhältnisse und die Veränderung der Bausubstanz zwischen Erbfall und Veräußerung des Grundstücks für grundsätzlich, wenn das Grundstück nicht über, sondern - wie hier - unter dem Schätzwert verkauft wird. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Zunächst ist die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Vielmehr hat der Senat bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a) ausgeführt, dass der tatsächlich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO ist, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre.

7
Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a). Ist grundsätzlich für die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zugrunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Hierzu muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen, dass sich bei einer Veräußerung des Grundstücks unter dem Schätzwert die Marktverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalles verändert haben. Entsprechend trifft ihn umgekehrt bei einer Veräußerung des Grundstücks über dem Schätzwert die Beweislast dafür, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind (so ausdrücklich Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO). Ein Grund dafür, hinsichtlich der Beweislast danach zu differenzieren, ob das Grundstück über oder unter dem Schätzwert verkauft wurde, besteht nicht. Ebenso trifft den Pflichtteilsberechtigten die Beweislast für erfolgte oder unterbliebene bauliche Veränderungen des Grundstücks nach dem Erbfall. Auch der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 1992 lediglich ausgeführt, der spätere höhere Verkaufspreis sei auch dann ausschlaggebend, wenn der Erbe nicht wesentliche Veränderungen der Bausubstanz darlegen könne. Hierbei geht es aber ausschließlich um die Darlegungslast, während sich an der Beweislast des Pflichtteilsberechtigten nichts ändert. Das gilt gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin behauptet, die Erben hätten das Grundstück und das Haus nach dem Erbfall "verkommen" lassen, so dass es erst nach dem Erbfall zu einer Wertminderung gekommen sei.
8
Auf 2. dieser Grundlage hat die Klägerin bezüglich des Grundstücks A zunächst nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass nach dem Erbfall eine grundlegende Veränderung der Marktverhältnisse eingetreten ist, so dass nicht der Verkaufserlös vom 21. Oktober 2002 in Höhe von 175.000 €, sondern der im Gutachten vom 9. August 2001 angesetzte Wert von 255.390,29 € zugrunde gelegt werden müsse. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, soweit es um die Veränderung des baulichen Zustandes des Grundstücks zwischen Erbfall und Veräußerung geht. Die Beklagten hatten in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 20. April 2006 anlässlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung erklärt, es seien noch spezifizierte Renovierungsarbeiten in Höhe von 28.000 € bis 38.000 € angefallen. Es ist indessen nicht ersichtlich, auf welche Renovierungsarbeiten sich diese Kosten beziehen und ob es sich hierbei um Renovierungsarbeiten handelt, die bereits auf dem Zustand des Hauses im Zeitpunkt des Erbfalles beruhen oder sich erst nachträglich ergeben haben. Der von den Beklagten als Makler eingeschaltete Zeuge Jo. hat hierzu bekundet, er habe dem Beklagten zu 3) wegen des Problems des Flachdachs auch Bilder von Schadstellen im Haus geschickt. Im Bereich des Kamins seien im Deckenbereich Wasserflecken zu sehen gewesen, die darauf hindeuteten, dass es von oben her undicht sei. Auch im Hausflur nach unten sowie in zwei Räumen unten hätten sich Wasserflecken gezeigt.
9
Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Anlage für diese Mängel nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden gewesen sei, übergeht es Vortrag der Klägerin. Diese hat zum einen darauf hingewiesen, dass der Zeuge Jo. erstmals im Februar 2002 mit der Vermarktung des Objektes beauftragt war, sich also frühestens ein Jahr nach dem Erbfall im Haus befunden haben kann. Vor allem hat die Klägerin aber auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt A. vom 9. August 2001 Bezug genommen, in dem es ausdrücklich heißt, dass keine sichtbaren baulichen Mängel vorhanden seien. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es beim Erbfall keinen Renovierungsbedarf gegeben habe, sondern die Beklagten sich nachträglich nicht um das Objekt gekümmert und dieses vernachlässigt hätten. Diesem übergangenen Vortrag muss nachgegangen werden. Sollten die Schäden am Haus erst nach dem Erbfall aufgetreten sein, so wäre dies bei der Bewertung zu berücksichtigen und es könnte nicht ohne weiteres der Verkaufspreis zugrunde gelegt werden.
10
3. a) Bezüglich des Grundstücks in M. sieht die Klägerin zunächst zu Unrecht die Frage als rechtsgrundsätzlich an, ob auf den Verkaufserlös auch dann noch abgestellt werden kann, wenn zwischen Erbfall und Verkauf ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren liegt. Auch diese Frage ist bereits beantwortet. Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 21/91, NJW-RR 1993, 131) hat der Senat selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz darlegen können. Der Grundgedanke, dass eine Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstandes anknüpfen kann, den Vorzug vor einer Schätzung verdient, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ist grundsätzlich auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Veräußerung gültig. Das zeigt sich auch hier geradezu exemplarisch, weil für das Grundstück drei verschiedene Gutachten eingeholt wurden, die zu völlig unterschiedlichen Werten kommen.
11
b) Mit Erfolg rügt die Klägerin dagegen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei mit dem in zweiter Instanz angebotenen Sachverständigenbeweis für den Wert des Grundstücks gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Das Unterlassen der Beweisaufnahme beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar kann es in Betracht kommen, dass ein Beweismittelführer, der einen in erster Instanz angeforderten Kostenvorschuss für eine Beweisaufnahme nicht zahlt, hiermit im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Ein derartiger Fall liegt bezüglich des Objekts M. aber nicht vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich erklärt, wegen der bereits eingeholten drei Gutachten mache aus ihrer Sicht ein viertes Gutachten keinen Sinn. Das kann als Verweigerung der Vorschusszahlung gesehen werden, die das Landgericht mit dem Beweisbeschluss vom 13. April 2003 angeordnet hatte.
12
Berufungsgericht Das hat aber übersehen, dass die Klägerin in erster Instanz einen Wert des Grundstücks in M. von 490.000 € auf der Grundlage des Gutachtens des Ortsgerichts M vom 25. Februar 2002 behauptet hatte. Diese durch Sachverständigenbeweis zu klärende Frage ist auch im Beweisbeschluss des Landgerichts unter Ziff. 2 ausdrücklich aufgeführt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin an dieser Behauptung aber nicht mehr festgehalten, sondern ihrer Be- rechnung des Pflichtteils nunmehr das Gutachten J. mit einem Wert von 355.000 € zugrunde gelegt. Dazu hat die Klägerin sich ausdrücklich auf Sachverständigenbeweis berufen. Auf den nicht gezahlten Vorschuss erster Instanz kann die Nichteinholung eines Sachverständigenbeweises im Berufungsverfahren mithin schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Klägerin ihre ursprüngliche Behauptung zum Wert des Grundstückes mit 490.000 € hat fallen lassen. Nur hierauf konnte sich die Vorschussanforderung beziehen und nicht auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren (nur noch) aufgestellte Behauptung, es sei von einem Grundstückswert von 355.000 € auszugehen. Dem Beweisantritt der Klägerin muss daher nachgegangen werden. Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.
13
4. Hinsichtlich des Grundstücks in F. und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist mithin eingeschränkt zuzulassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € wegen der Grundstücke A. und M. abgewiesen hat. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Grundstück A. : von der Klägerin zuletzt geltend gemachter Wert von 234.434,49 € abzüglich Verkaufserlös von 175.000 € = 59.434,49 €, davon Pflichtteil 1/4 = 14.858,62 € Grundstück M. : von der Klägerin zuletzt geltend gemachter Wert von 355.000 € abzüglich Verkaufserlös von 296.000 € = 59.000 €, davon Miteigentumsanteil 1/2 = 29.500 €, davon Pflichtteil 1/4 = 7.375 € Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 11.11.2008 - 3 O 569/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 19 U 182/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09 zitiert 6 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2311 Wert des Nachlasses


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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955
BRAGO §§ 14, 61a

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit
eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach
dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der
Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.

Gründe:


1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 264/08 Verkündetam:
10.März2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB
gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr
der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen
einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.
BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2010

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch.
2
Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die durch dessen Testament vom 3. Dezember 1981 zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Auf Aufforderung der Kläger übersandte die Beklagte diesen ein unter dem 10. Oktober 2003 erstelltes Nachlassverzeichnis, welches Vermögenswerte von 40.055,30 € sowie als Verbindlichkeiten lediglich Beerdigungskosten von 2.251 € beinhaltete. Auf dieser Grundlage errechneten die Kläger sich einen Pflichtteilsanspruch von je 3.150,36 €, den sie klageweise vor dem Landgericht geltend machten. Die Beklagte wandte erstmals während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, es seien am 28. September 2006 weitere Belege aufgefunden worden. Aus zwei hierzu vorgelegten Kontoauszügen der W. I. vom 31. Dezember 2004 ergeben sich Verbindlichkeiten des Erblassers zu diesem Zeitpunkt von 148.054,62 € sowie 97.115,73 €. Die Beklagte wurde durch ein Schreiben der H. vom 24. Oktober 2006 zur Rückzahlung eines vormals bestehenden Darlehens bei der … aufgefordert. Die Beklagte und der Erblasser hatten ferner am 21. Oktober 1983 eine als "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" bezeichnete Erklärung unterschrieben, aus der sich eine Darlehensaufnahme von 163.750 DM sowie ein Beleihungsobjekt in B. ergeben. Für dieses Darlehen, das seit dem 1. Januar 1984 mit jährlich 5,5% zu verzinsen ist, bestellten der Erblasser und die Beklagte am 13. Januar 1984 eine Grundschuld an dem Beleihungsobjekt in B. .
3
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der … Girozentrale in Höhe der geltend gemachten Pflichtteilszahlung stattgegeben und sie bezüglich des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2009, 36 (m. Anm. Löffler jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Pflichtteilsanspruch der Kläger bestehe wegen Überschuldung des Nachlasses nicht. Die Kläger seien für die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei hätten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlassverbindlichkeiten nicht bestünden. Auch die zunächst objektiv unrichtige Angabe der Beklagten im außergerichtlich vorgelegten Nachlassverzeichnis führe nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass die Beklagte die Überschuldung des Nachlasses nachweisen müsse. Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wegen der damit verbundenen Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Hier liege auch eine fahrlässige Auskunftspflichtverletzung der Beklagten vor, da sie in der Lage gewesen wäre bei Aufstellung der Vermögensübersicht im Oktober 2003, spätestens jedoch Anfang 2005, Kenntnis von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Insbesondere würde der Pflichtteilsberechtigte durch eine Beweislastumkehr besser gestellt als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Hätte die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bereits in das ursprüngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so hätte sie kein Vollbeweis für die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Bestand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflichtung zur Vorlage von Belegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflichtverletzung des Erben sei allerdings bei der Würdigung des Tatsachenvortrags und der erhobenen Beweise sowie zuvor bei den Anforderungen an die Darlegungslast zu berücksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der Beklagten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der W. I. sowie der Aussage der Zeugin Wü. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen Buchungen Darlehen beträfen, die ursprünglich die … dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der Beklagten zusammen gewährt habe.
6
Auch begegne der Vortrag der Beklagten keinen Bedenken, dass der Nachlass bereits im Zeitpunkt des Erbfalls überschuldet gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W. I. übernommenen Darlehen in Höhe von circa 245.000 € bereits dem Grunde nach im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang weiter aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivvermögen im Zeitpunkt des Erbfalls zu kommen, müssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 € valutiert haben, die Sollsalden mithin um über 110.000 € bzw. über 59.000 € angestiegen sein. Das sei ohne Erhöhung des Darlehensrahmens durch die Beklagte, für den es keinen Anhaltspunkt gebe, nicht nachvollziehbar.
7
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Ohne 1. Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer Be- weislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe.
9
a) Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt (BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. § 2317 Rdn. 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungsund Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - IV ZR 410/02 - FF 2003, 218; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2311 Rdn. 1).
10
Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Beweislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvollständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 7, 134, 136 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen (Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 23). Überwiegend findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen (MünchKomm-BGB/Lange § 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. § 2317 Rdn. 19; Staudinger- BGB/Haas BGB [2006] § 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 18). Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuldhafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Edenhofer , § 2317 Rdn. 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 11).
11
b) Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht geboten.
12
aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - NJW 2005, 2395 unter II 3 a). Hierbei trägt der Anspruchsteller - die Kläger als Pflichtteilsberechtigte - grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171). Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden (vgl. Zöller Greger ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rdn. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - VersR 2008, 490 Tz. 11). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - VersR 2008, 1551 Tz. 20). Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts , dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333).
13
bb) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerlegen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das Bestehen einer verschwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlech- terung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen.
14
cc) Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen durch die zunächst fehlerhaft erteilte Auskunft kein Beweismittelverlust zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den Beweis für das Nichtbestehen einer Nachlassverbindlichkeit unabhängig davon führen oder nicht führen, ob der Erbe sofort eine richtige Auskunft erteilt hat oder diese zunächst unzutreffend war und eine richtige Auskunft dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schließlich auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein kann.
15
Umkehr Eine der Beweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber zunächst eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde als derjenige, dem gegenüber der Auskunftsanspruch von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt wurde. Hätte die Beklagte nämlich bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 10. Oktober 2003 die Verbindlichkeiten bei der W. I. aufgeführt, so hätten die Kläger bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB beanspruchen können. Auch in diesem Fall hätte ihnen weiterhin der Beweis für das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt wurden (hierzu unter 2). Hat die Beklagte dagegen schuldhaft die Darlehensverbindlichkeiten zunächst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und darüber keine Auskunft erteilt, so hätte dies zur Folge, dass sie bei spä- terer Nachholung dieser Auskunft nunmehr den Vollbeweis für das Vorliegen der Nachlassverbindlichkeit führen müsste. Für eine derartige Differenzierung gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund.
16
dd) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Beweisvereitelung des Erben wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
17
2. Kommt hier mithin keine Umkehr der Beweislast in Betracht, so kann die Frage, ob die Beklagte durch die Vorlage der Kontoauszüge der W. I. vom 31. Dezember 2004, die Annahmebestätigung und den Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 1983, die Schuldurkunde mit Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 sowie die Aussage der Zeugin Wü. den Bestand der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erblasses bewiesen hat, offen bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schuldhaften Auskunftspflichtverletzung ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von das Aktivvermögen übersteigenden Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles genügt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, da ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vorliegt.
18
Richtig ist zwar, dass die Erbin weder die beiden Darlehensverträge vorgelegt hat, aus denen sich die ursprünglichen Darlehenssummen sowie die vereinbarten Zinssätze ergeben, noch eine Aufstellung über die Valutierung der Darlehen zum Zeitpunkt des Erbfalles am 15. Februar 2003 vorliegt. Gleichwohl hat sich das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Überzeugung davon gebildet, dass die Beklagte substantiiert das Vorliegen der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles dargelegt hat. Soweit es die Person des Darlehensschuldners betrifft lauten beide Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 auf den Namen des Erblassers. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst nicht der Kreditnehmer gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeiterin der W. I. verwiesen. Diese hat bestätigt, dass es ursprünglich Kredite bei der … gegeben habe, die durch die W. I. übernommen worden seien. Wegen dieses Wechsels in der Bearbeitung sei in den Kontoauszügen der Begriff "Migration" verwendet worden. Es habe sich hierbei um einen Kredit für den Erblasser allein sowie einen gemeinsamen Kredit für beide Eheleute gehandelt. Weiter ergibt sich aus der "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" vom 21. Oktober 1983, dass der Erblasser und die Beklagte bei der … einen Kredit über 163.750 DM aufgenommen hatten. Hierüber verhält sich auch die Schuldurkunde und Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 der Notarin S. zur Urkundenrolle-Nr. 5/1984. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen diesem substantiierten Vorbringen der Beklagten der Erblasser tatsächlich nicht oder nicht mehr Kreditnehmer gewesen ist, hat die Revision nicht aufgezeigt.
19
Auch liegt kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO darin, dass es vom Vorliegen den Aktivbestand des Nachlasses überschreitender Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles ausgegangen ist. Richtig ist zwar, dass nicht feststeht, für welche der beiden Darlehensverbindlichkeiten über 148.054,62 € und 97.115,73 € der Erblasser allein und für welchen er zusammen mit der Beklagten Kreditneh- mer gewesen ist. Auch die Höhe der vereinbarten Zinsen für beide Kredite steht nicht fest. Es lässt sich auch weder der Schuldurkunde und Grundschuldbestellung noch der Annahmebestätigung und dem Zahlungsauftrag entnehmen, ob das dort genannte Darlehen über 163.750 DM, welches der Erblasser und die Beklagte gemeinsam aufgenommen hatten, zu der späteren Darlehensverbindlichkeit über 148.054,62 € oder zu derjenigen über 97.115,73 € geführt hat. Auch gibt es keine Unterlagen darüber, wie hoch die beiden Darlehen einschließlich Zinsen im Zeitpunkt des Erbfalles valutierten. Gleichwohl ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Erbfall jedenfalls Verbindlichkeiten vorlagen, die den Nachlass von im Übrigen 37.804,30 € überschritten. Soweit es die gemeinsame Darlehensschuld des Erblassers und der Beklagten betrifft, ist allerdings für den Passivbestand des Nachlasses nur derjenige Anteil zu berücksichtigen, der im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB dem Anteil des Erblassers entspricht (BGHZ 73, 29, 36 ff.; MünchKomm-BGB/Lange, § 2311 Rdn. 14). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Erblasser für das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darlehen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten. Selbst wenn hier davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Darlehen über 148.054,62 € um das gemeinsame Darlehen der Eheleute handelte, verbleibt immer noch ein Anteil des Erblassers von 74.027,31 €. Zuzüglich des weiteren Darlehens über 97.115,73 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 171.143,04 €. Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit zwischen dem Erbfall am 15. Februar 2003 sowie der Erstellung der Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 diese Darlehensverbindlichkeiten um einen Betrag von mehr als 133.339,04 € (171.143,04 € abzüglich Aktivnachlass von 37.804 €) angestiegen wären, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst zu der Höhe der in den Darlehensauszügen vom 31. Dezember 2004 aufgezeigten Darlehensverbindlichkeiten durch eine nur von ihr veranlasste Erhöhung des Kreditvolumens beigetragen hätte.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 O 179/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 13 U 111/07 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.