Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - IV ZR 216/13

bei uns veröffentlicht am07.01.2014
vorgehend
Amtsgericht Köln, 136 C 164/12, 13.08.2012
Landgericht Köln, 26 S 31/12, 29.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR216/13
vom
7. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 7. Januar 2014

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte ) bestand eine fondsgebundene Rentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde lagen. Diese sehen unter anderem eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vor. Die Klägerin zahlte bis zum 1. Juli 2008 Prä- mien in Höhe von 3.457,20 €. Nachdem der Vertrag anschließend mehrfach beitragsfrei gestellt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2011 auf, die Kündigung des Vertrages zu bestätigen. Die Beklagte ermittelte gemäß Schreiben vom 9. Februar 2012 einen Rückkaufswert von 506,71 € und zahlte an die Klägerin nach Abzug von Beitragsrückständen in Höhe von 441 € sowie eines Stornoabzugs von 28,74 € einen Betrag von 36,97 € aus.
2
Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 3.420,23 € (gezahlte Prämien von 3.457,20 € abzüglich von der Beklagten geleisteter 36,97 €) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt sowie hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung Auskunft zu erteilen über die Höhe des Mindestrückkaufswerts des die Parteien verbindenden Rentenversicherungsvertrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitragsrückstände verrechnet wurden.
3
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass zum Kündigungsstichtag am 1. Januar 2012 die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens 962,02 € betragen habe. Unter Berücksichtigung des Beitragsrückstandes von 441 € und der erfolgten Teilzahlung von 36,97 € hat die Beklagte eine weitere Zahlung von 484,05 € an die Klägerin geleistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 28,74 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgt.
4
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
5
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Höhe des Mindestrückkaufswerts bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede mit Urteil vom 11. September 2013 beantwortet (IV ZR 17/13, VersR 2013, 1429). Hiernach steht dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (aaO Rn. 10 ff.). Diese Art der Abrechnung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

6
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
7
a) Hinsichtlich des von der Klägerin im Revisionsverfahren als Hauptantrag verfolgten Zahlungsantrags über 3.420,23 € ist nicht ersichtlich , woraus sich ein derartiger Anspruch, der auf die Rückzahlung sämtlicher Prämien hinausläuft, ergeben soll. Substantiierten Vortrag dazu , warum ein Rückzahlungsanspruch in voller Prämienhöhe bestehen soll, hat die Klägerin nicht gehalten. Außerdem hat sie übersehen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren einen weiteren Betrag gezahlt hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein Anspruch auf Zahlung von 3.420,23 € kommt schon aus diesem Grunde nicht in der geltend gemachten Höhe in Betracht.
8
b) Das Berufungsgericht hat ferner den als Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei abgewiesen.
9
aa) Die maßgeblichen Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) aufgestellt. Dort hat er es gebilligt, dass der Versicherer verurteilt worden war, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist, ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"; aaO Rn. 9, 45, 61). Ergänzend hat er den Versicherer verurteilt, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung (juris, insoweit in VersR 2013, 1381 nicht veröffentlicht).
10
Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, ein Auskunftsanspruch könne nach Treu und Glauben dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (VersR 2013, 1381 Rn. 24). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 25). Aus diesem Grund hat der Senat in jenem Verfahren geltend gemachte weitere Hilfsanträge auf Auskunft für unbegründet erachtet, mit denen der Kläger im Einzelnen eine Begründung dafür verlangte, wie und auf welche Weise der Versicherer die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Information ermittelt hat (aaO Rn. 26). Auskunft ist immer nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erteilen.

11
bb) Auf dieser Grundlage weist die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler auf.
12
(1) Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, im Falle eines durch den Versicherungsnehmer erfolgten Bestreitens der Richtigkeit einer erteilten Auskunft über den Mindestrückkaufswert, die sich in der Angabe eines bestimmten Betrages erschöpfe, müsse die Darlegungsund Beweislast für deren Richtigkeit beim Versicherer liegen. Für eine derartige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast besteht keine Veranlassung. Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten verlangt, hat die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen. Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, wie er sich im Einzelnen aus den oben dargelegten Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 23-26, 61) ergibt.
13
(2) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den von der Klägerin verfolgten Auskunftsanspruch abgewiesen.
14
(a) Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, was die Klägerin mit ihrem Auskunftsantrag im Einzelnen geltend machen will. Dieser beinhaltet lediglich eine Verurteilung zur Auskunft "auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung". Welche Art der Neuberechnung dies sein soll, die über die bisher von der Beklagten erteilten Auskünfte hinausgeht , legt die Klägerin nicht dar. Soweit sich die auf der Basis der Neuberechnung zu erteilende Auskunft auf die Höhe des Mindestrückkaufs- werts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitragsrückstände verwendet wurden, beziehen soll, handelt es sich um der Klägerin bereits bekannte Werte. Unstreitig hat sie Prämienzahlungen von 3.457,20 € geleistet. Den Stornoabzug hat die Beklagte in Höhe von 28,74 € vorgenommen. Schließlich bestanden Beitragsrückstände von 441 €.
15
(b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sie gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der Antragstellung hinzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 erteilte Hinweis, es bestünden "Bedenken gegen die Fassung und Stellung des Hilfsantrags in der bisher angekündigten Art und Weise", reiche nicht aus. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 Abs. 1 ZPO liegt indessen nicht vor. Zum einen ist das Senatsurteil vom 26. Juni 2013 erst zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Berufungsurteil bereits verkündet war. Zum anderen dürfen an den Inhalt der Belehrungspflicht gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt daher ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung , z.B. dass der Auskunftsanspruch nicht schlüssig begründet ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 139 Rn. 12a).
16
(c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der Auskunftsanspruch erschöpfe sich nicht in der bloßen Mitteilung des Berechnungsergebnisses , ist dies zwar zutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 ausdrücklich festgehalten, dass der Versicherer die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat und hierfür die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht genügt (aaO Rn. 61). Er hat dies dann aber dahin erläutert, dass der Versicherer Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals , über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat. Der Stornoabzug ist der Klägerin indessen bekannt. Auskunftserteilung über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung hat die Klägerin ausweislich ihres Antrags selbst nicht begehrt. Zum im Antrag genannten Begriff "Mindestrückkaufswert" hat die Beklagte mitgeteilt, die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens betrage 962,02 €.
17
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, welche zusätzlichen Auskünfte sie begehrt. Erstmals im Revisionsverfahren macht sie geltend, der Auskunftsanspruch umfasse jedenfalls auch die laufende Überschussbeteiligung sowie den zugewiesenen Schlussüberschussanteil , soweit diese Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals sind. Insoweit verweist sie zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Juni 2013 (aaO Rn. 29). Die Klägerin hätte dies aber bereits in ihren Auskunftsantrag vor dem Berufungsgericht aufnehmen müssen. Das lässt sich der pauschalen Formulierung "auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung" jedenfalls nicht entnehmen.
18
(d) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf die Entscheidung RGZ 127, 243, 244. Diese bezieht sich gerade nicht auf einen Auskunftsanspruch , sondern auf einen Anspruch auf Rechnungslegung. Ein derartiger Anspruch gegenüber dem Versicherer besteht indessen nicht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 aaO Rn. 26).

19
In der Sache geht es der Klägerin tatsächlich um einen weitergehenden Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, weil sie ein dieser zukommendes Geheimhaltungsinteresse in Abrede stellt. Diesem habe in der Weise Rechnung getragen werden können, dass die Überlassung des Algorithmus zur Berechnung der Rückkaufswerte und der zugrunde zu legenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten erfolge, z.B. einen Versicherungsmathematiker. Ein derart weitgehender Auskunftsanspruch kommt indessen nicht in Betracht. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 darauf hingewiesen , Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richteten sich danach , welche Informationen der Berechtigte benötige, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstünden (aaO Rn. 25). Der Auskunftsanspruch umfasst insbesondere nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Auf dieser Grundlage hat der Senat einen weitergehenden Auskunftsanspruch in jener Sache abgelehnt, mit dem der Versicherer Auskunft auch zu zahlreichen Einzelpositionen seiner Berechnung erteilen sollte (aaO Rn. 26). Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris ; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegen- über LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 13.08.2012- 136 C 164/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013- 26 S 31/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - IV ZR 216/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - IV ZR 216/13

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - IV ZR 216/13 zitiert 6 §§.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 176 Anzuwendende Vorschriften


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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 17/13 Verkündet am:
11. September 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung
geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den
allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes
und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli
2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf
(Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).
§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch
über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.
BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2013

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren vor Belang - um die Höhe des dem Kläger zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004. Diese kündigte er mit Schreiben vom 21. Januar 2009. Die Beklagte zahlte ihm zum Abrechnungsstichtag 1. Februar 2009 nach Abzug eines Beitragsrückstands von 691,10 € einen Rückkaufswert von 561,94 € aus. Am 25. Oktober 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
2
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits geleisteten Rückkaufswerts, hilfsweise die Zahlung eines Min- destrückkaufswerts, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Februar 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 2.340,80 € betragen habe. Unter Berücksichtigung des Prämienrückstands sowie des bereits geleisteten Rückkaufswerts hat die Beklagte einen verbleibenden Betrag von 1.057,10 € errechnet, den sie nebst Zinsen an den Kläger ausgezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers abgewiesen.
3
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der zuletzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem Umfang seines nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abgewiesen worden ist. Insoweit beantragt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Februar 2009 laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter Instanz geleisteten 1.057,10 €, des vorab gezahlten Rückkaufswerts (586,68 €) und des Prämienrückstands (691,10 €) schuldet.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.
5
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu. Diese Zahlung habe die Beklagte geleistet. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Allerdings sei die Regelung in § 15 der Versicherungsbedingungen bezüglich der Verrechnung der Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam. Folge dieser Unwirksamkeit sei, dass dem Versicherungsnehmer nach Kündigung des Vertrages ein vertraglicher Anspruch auf den Mindestrückkaufswert zustehe, welcher der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entspreche. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Klauseln nicht intransparent, sondern materiell unwirksam seien. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigende beiderseitige Interessenlage sei bei der materiellen Unwirksamkeit von Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens keine andere als bei einer bloßen Intransparenz dieser Regelungen. Auch eine Anwendung von § 169 Abs. 3 VVG n.F. im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Dagegen spreche die Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, wonach § 169 VVG auf Altverträge nicht anzuwenden sei. Es sei nicht gerechtfertigt , nunmehr die ergänzende Vertragsauslegung in anderer Weise als bislang vorzunehmen. In keinem Fall treffe die Auffassung des Klägers zu, dass eine Verrechnung von Abschlusskosten überhaupt nicht erfolgen dürfe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Der vom Kläger nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, sondern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung. Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873 unter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494 unter VI).
8
So liegt es hier. Der Kläger verfolgt anders als in den Vorinstanzen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten Deckungskapitals , sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung , bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Kläger kennt zwar die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft der Beklagten 4.681,60 €. Die anzurechnenden Abschluss- und Vertriebskosten sind ihm aber unbekannt. Wenn der Kläger auf dieser Grundlage von seinem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und eine Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben.
9
2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihm gekündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grundsätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird.
10
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff.). Der Senat hatte in diesem Urteil und in den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013, 213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Dezember 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.
11
Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen Intransparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318).
12
b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgeneration der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der Bedingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlossen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorgesehen , dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetz (im Folgenden: VVG bestanden (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Ausweis- lich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BTDrucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326).
13
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Klägers § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zuzugreifen.
14
Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts , welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234).
15
Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtsprechung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich bleiben , mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt.
16
Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen Regelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgebers hat der Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren.
17
d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderseitige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.; ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR 9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Bedingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "RiesterRente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission angeschlossen , wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkommission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Gesetzgeber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester- Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102): "Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach dem durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 … geänderten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag der VVG-Kommission, der auf das "ungezillmerte Deckungskapital" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswegen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober 2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn beide Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Übrigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurfes leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage des Modells der VVG-Kommission."
18
Wenn, so eine im Schrifttum vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntnisse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherungsverträge derselben Regelung unterlägen.
19
Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Ergebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkommission , der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zugrunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwicklung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insbesondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen Regelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.
20
e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Klauseln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksamkeit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu Recht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differenzierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich , warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007 bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG besser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994 bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach denselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008 kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen Inhalt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirksamen Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60).
21
f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben , bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Im Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74f.). Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsauslegung widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO Rn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindest- betrag, ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskostenverrechnung unwirksam ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012- 26 O 105/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2012 - 20 U 133/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 39/10 Verkündet am:
26. Juni 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen
Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung
der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert
oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten
Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober
2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne
Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit
auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten
in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs.
2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit
der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich
ist.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel sowie der Revision der Beklagten das Teilurteil und Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 teilweise geändert und die Beklagte weiter verurteilt, hinsichtlich der im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Köln wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten Versicherungsverträge jeweils in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils , soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine deutsche Versicherungsgesellschaft, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der Beklagten in Anspruch. Diese hatten in der Zeit von Juli 1995 bis März 2001 bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen insgesamt elf Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen (KLV), aufgeschobene Rentenversicherungen (PRV) und fondsgebundene Lebensversicherungen (F-KLV) geschlossen und jeweils vorzeitig gekündigt. Hinsichtlich der einzelnen Vertragsdaten wird auf die Tabelle in Anlage K 1 verwiesen, welche Bestandteil des Berufungsurteils ist. Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 4b und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und bei den übrigen um kapitalbildende Lebensversicherungen.
2
Der Kläger beruft sich auf die Wirksamkeit der AVB-Klauseln zu Kündigung, Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug und beanstandet die Vorgehensweise der Beklagten bei der Rückkaufswertbe- rechnung. Die Klauseln lauten - für die AVB-KLV und AVB-PRV im Wesentlichen übereinstimmend -:
3
AVB-KLV der A. : "§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug bis zu einer Höhe von 2% des riskierten Kapitals erfolgt. ... … § 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen ? Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung , Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten , der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Entsprechend verfahren wir bei einer Vertragsänderung, die zu einer Erhöhung Ihrer Beiträge führt. … *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berech- nung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."
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Für die AVB-F-KLV heißt es insoweit:
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AVB-F-KLV der A. : "§ 7 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht dem Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 3) vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6%. … … § 20 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten ? Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Wir verrechnen diese Kosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, daß von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrages - ohne die Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen - als Anlagebetrag zur Verfügung steht. …"
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Die dem Versicherungsschein für eine fondsgebundene Lebensversicherung beigefügten "Tariflichen Grundlagen" sehen in dem Abschnitt "Anlage der Beiträge" vor: "Die Anlage Ihrer Beiträge erfolgt entsprechend Ihrem Antrag : … Dabei wird nach Abzug von Kosten für Abschluß- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt. Danach erhöht sich der Anlagebeitrag. Dem Fondsguthaben werden monatlich die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten Risikobeiträge entnommen."
7
Im Dezember 2006 traten die Versicherungsnehmer ihre Nachzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken an den Kläger ab. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Erklärung wiederholten sie die Abtretungen im August 2008.
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Der Kläger hält die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) sowie 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) für unwirksam. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswerts, der weder um Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug zu vermindern sei, zu. Um die den Versicherungsnehmern danach zustehenden korrekten Beträge ermitteln und die Abschlussrechnungen der Beklagten überprüfen zu können, sei er auf die Auskunft angewiesen.

9
Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der in Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft in geordneter Form zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rückkaufswerts , der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 1 und 2 abgewiesen sowie hinsichtlich der in Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge die Klage insgesamt abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
10
Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Der Kläger hat die Revision lediglich zurückgenommen, soweit sie die Klagabweisung hinsichtlich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge zum Gegenstand hat.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg, diejenige der Beklagten ist unbegründet. Soweit die Revision des Klägers Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Eine hinreichende Individualisierung ergebe sich aus den zu den einzelnen Verträgen in Anlage K 1 enthaltenen Angaben. Unzulässig sei die Klage allerdings mit dem Antrag zu 1 (Gegenstand der Auskunft) in Verbindung mit den Anträgen zu 2a und 2b (jeweils Anforderungen an die Auskunft), weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag beinhalte. Die Formulierung, die Auskünfte gemäß Nr. 1 seien so zu erteilen, dass "der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann", genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht. Dasselbe gelte, soweit der Kläger eine Auskunft verlange, die er mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Ausreichend bestimmt sei demgegenüber der Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2c und 2d.
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Die Klage sei, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsforderungen der Versicherungsnehmer im August 2008 erneut habe abtreten lassen, nicht mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Allerdings folge seine Aktivlegitimation nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006, weil diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG als nichtig anzusehen seien. Die Ak- tivlegitimation des Klägers ergebe sich jedoch aus den Abtretungen vom August 2008. Die hierin liegende Klageänderung sei gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Abtretungen seien ferner wirksam. Sie stellten sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S. des § 3 RDG dar, die gemäß § 3 RDG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt seien. Anders als unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes sei es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zusätzlich im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei.
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Die Klage sei bezüglich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten Versicherungsverträge insgesamt unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Im Übrigen sei die Klage mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2c in dem zuerkannten Umfang begründet. Insoweit stünden dem Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K 1 unter Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustünden, ergäben sich daraus, dass die Beklagte sich zu Unrecht zum Stornoabzug berechtigt sehe und eine unzutreffende Vorstellung davon habe, was "ungezillmert" bedeute. Die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 niedergelegte Rechtsprechung sei auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar. Das gelte zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen. Die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen betreffend die Regelung über die Abschlusskosten und den Stornoabzug seien wegen Intransparenz unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ferner auf die fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b) anwendbar. Soweit die Beklagte in den "Tariflichen Grundlagen" unter der Überschrift "Anlage der Beiträge" darauf verweise, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss - und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde, genüge dieser Hinweis schon wegen seiner Platzierung nicht den Anforderungen an die Transparenz. Auch stelle die vorgenommene Abschlusskostenverrechnung eine "Zillmerung", d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten dar, bei der diese zunächst auf die ersten Vertragsjahre verrechnet würden. Dass ein Anteil von 56% insgesamt von der Verrechnung der Abschlusskosten ausgenommen werde, ändere nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen Nachteilen für Frühkündiger.
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Auf dieser Grundlage schulde die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspreche, bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Mit dem Begriff "ungezillmert" sei nicht gemeint, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit gleichmäßig verteilt würden. Vielmehr sei er dahin zu verstehen, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher Abschlusskosten zu ermitteln sei. Die Beklagte schulde ferner die Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge, weil sie auf der Grundlage der unwirksam vereinbarten Klausel zu einem Stornoabzug nicht berechtigt sei. Um eventuelle Nachzahlungsansprüche prüfen zu können, bedürfe der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schulde die Beklagte demgegenüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen, weil insoweit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorrang gebühre.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten stand, so dass deren Revision erfolglos bleibt. Die Rechtsmittel des Klägers haben teilweise Erfolg, soweit sie den ergänzenden Auskunftsanspruch bezüglich der laufenden Überschussbeteiligung , des Schlussüberschussanteils sowie der abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge betreffen.
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1. Revision des Klägers
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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 i.V.m. den Anträgen zu 2a und 2b als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift keinen bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält. Diese Anträge beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Auskunft , die der Kläger zu Nr. 1 fordert, nämlich zum Hauptantrag zu Nr. 2a "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gemäß Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann."
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sowie zum ersten Hilfsantrag zu Nr. 2b "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen."
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Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668, 669; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht , wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.
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Diesen Anforderungen genügt zwar die Nr. 1 des Antrages hinsichtlich des Gegenstandes der Auskunft, nicht aber der Hauptantrag zu Nr. 2a sowie der erste Hilfsantrag zu Nr. 2b. Ohne weitere Darlegung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen sowie gegebenenfalls vorzulegender Unterlagen bleibt unklar, was unter Auskünften in geordneter Form zu verstehen ist, die der Kläger mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers rechnerisch nachvollziehen kann. Die Revision stellt ausdrücklich darauf ab, der Kläger verlange nicht lediglich eine Mitteilung von Werten, sondern deren rechnerische Ableitung. Wie diese im Einzelnen erfolgen soll, legt er indessen nicht dar. Entsprechend wäre es im Vollstreckungsverfahren für ein Vollstreckungsgericht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ergänzend auf die Hilfe eines Versicherungsmathematikers abgestellt wird. Es bleibt unklar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine versicherungsmathematische Überprüfung zu stellen sind, wenn deren Grundlagen nicht im Antrag mitgeteilt werden. Der bloße Verweis auf den Beruf eines Versicherungsmathematikers genügt hierfür nicht. Offen ist, ob und gegebenenfalls welche objektiven Anforderungen an eine fachkundige versicherungsmathematische Überprüfung normiert oder anderweitig von der Fachbranche anerkannt sind.
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b) Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage als unbegründet richten, haben nur in geringem Umfang Erfolg.
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aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht lediglich einen eingeschränkten Auskunftsanspruch des Klägers angenommen, indem es die Beklagte verurteilt hat, die Auskunft "in geordneter Form zu erteilen". Ein weitergehender Auskunftsanspruch, wie ihn der Kläger mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag verfolgt, kommt nicht in Betracht.
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(1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 287 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat ist das hier der Fall. Es ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, bestehen, weil die angegriffenen Klauseln unwirksam sind, die von der Beklagten bisher vorgenommene Abrechnung dem aber nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu nachfolgend zu II 2 b) bb).
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Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach , welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (Senatsurteil vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29), soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 30).
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(2) Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch den zweiten und dritten Hilfsantrag des Klägers überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten zahlreichen Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt wer- den, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 31 f.). Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Berechtigung der Beklagten zum Stornoabzug sowie um die Frage , wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu berechnen ist. Hierfür genügt es, wenn die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte diese Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat. Nicht erforderlich und ihr nicht zumutbar ist es demgegenüber, dass die Beklagte auch zu zahlreichen Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft erteilt, wie dies der Kläger durch den zweiten und insbesondere den dritten detaillierten Hilfsantrag fordert. Eine Verurteilung der Beklagten zu der insoweit verlangten Auskunft, die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich.
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Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall von § 315 BGB vor. § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einsei- tige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33). Hieran fehlt es.
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Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf das Urteil des Senats vom 24. März 2010 betreffend das Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83). Soweit dort ein weitergehender Auskunftsanspruch zuerkannt wurde, beruhte dies darauf, dass die seinerzeitige Klägerin in die Lage versetzt werden sollte zu überprüfen, ob eine bereits erfolgte Zuteilung von Bonuspunkten den Anforderungen der Satzung der VBL entspricht (aaO Rn. 29). Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Im durch den Senat entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer auf die Informationen angewiesen, um die Einhaltung von verbindlich festgelegten Leistungsvorgaben überprüfen zu können, die § 176 Abs. 3 VVG a.F. gerade nicht enthält.
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bb) Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit es um den Anspruch des Klägers gemäß Nr. 1c) des Antrags geht, Auskunft über die Überschussbeteiligung sowie über die abgeführten Steuern zu erteilen. Zunächst hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben das Überschussguthaben nur teilweise gesondert ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich ein weiteres Überschussguthaben hier daraus ergeben kann, dass die Beklagte bereits den Mindestrückkaufswert unzutreffend niedrig berechnet hat (dazu im Einzelnen unter II 2 b). Da der genaue Rückkaufswert derzeit nicht feststeht, steht dem Kläger schließlich auch ein Anspruch auf Auskunft über die abgeführten Steuern zu, deren Höhe abhängig vom Rückkaufswert ist.

30
cc) Soweit das Berufungsgericht ferner die Klage bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Verträge Nr. 1 und Nr. 8 wegen Verjährung abgewiesen hat (hierzu nunmehr Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067), hat der Kläger die Revision zurückgenommen.
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2. Revision der Beklagten
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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a) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.
34
aa) Die Revision macht zunächst geltend, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, es sei unklar, welche einzelnen Ansprüche aus welchen Verträgen der Kläger überhaupt geltend mache. Das ist unzutreffend. Für § 253 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO reicht es aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht , ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Zulässig ist eine Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke, sofern diese überschaubar und aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 m.w.N.; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. § 253 Rn. 30 f.).
35
Das ist hier der Fall. Aus der Anlage K 1 zur Klage ergibt sich im Einzelnen, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Hier werden gesondert Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Art der Versicherung und Zusatzversicherung, Versicherungsnummer, Vertragsbeginn , Prämienzahlungsende, Höhe der Versicherungssumme, Datum des vorzeitigen Vertragsendes, geleistete Prämienzahlungen nebst anerkanntem Rückkaufswert, Überschussbeteiligung und abgeführte Steuern sowie Aufforderungs- und Antwortschreiben von Versicherungsnehmer und Versicherer einschließlich der Begründung für die Leistungsverweigerung aufgeführt. Einer weiteren Übernahme dieser Daten in die Klageschrift selbst bedurfte es nicht, da die Parteien in der Sache im Wesentlichen um gleichgelagerte Rechtsfragen streiten, die allein die Begründetheit der Klage betreffen.
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bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zweite und dritte Hilfsantrag sei zulässig. Insbesondere kann sie nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich verurteilt hat, die im Einzelnen genannten Auskünfte in geordneter Form zu erteilen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Begründetheit.
37
cc) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers von einer sachdienlichen Klagänderung im Berufungsverfahren auf der Grundlage der neu vorgelegten Abtretungen der Versicherungsnehmer von August 2008 ausgegangen ist. Damit kann sie schon deshalb nicht durch- dringen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagänderung nicht anfechtbar ist, §§ 555 Abs. 1, 557 Abs. 2, 268 ZPO.
38
b) Die Revision der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet.
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aa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger sei nicht bereits wegen der im Dezember 2006 erfolgten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Tätigkeit "im Interesse des Verbraucherschutzes" fehle (Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). DerKläger ist jedenfalls auf der Grundlage der Abtretungen vom August 2008, die bereits unter Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgten, aktivlegitimiert.
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Dieses Gesetz erlaubt die Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Kläger.
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(1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt lediglich die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen (§§ 1, 3 RDG), während das Rechtsberatungsgesetz auch die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen umfasste (vgl. etwa Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). Bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit bestimmt nunmehr § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO, dass sich die Parteien im Parteiprozess durch Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihresAufgabenbereichs vertreten lassen können.

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Hier handelt es sich bei der Einziehung der Forderungen um eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Die Forderungsabtretung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Daran ändert der Umstand nichts, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i.S. des RDG richtet sich alleine danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Abtretungen auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Versicherungsnehmern beziehen. Gerichtliche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers.
43
(2) Offen bleiben kann, ob die Forderungseinziehung als Hauptoder Nebentätigkeit i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erbracht wird. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG vor. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG ist darüber hinaus erforderlich, dass der Rechtsdienstleister über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle , sachliche und finanzielle Ausstattung etc. verfügt. Der Kläger wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs tätig. Anders als bei Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG kommt es im Geltungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG nicht zusätzlich darauf an, dass die Tätigkeit der Verbraucherzentrale "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist". Zunächst ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG eindeutig, der zwar wie Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ein Tätigwerden der Verbraucherzentrale im Rahmen ihres Aufgabenbereichs fordert, das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes aber nicht enthält. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Das Zusatzerfordernis der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG war nur für die Alternative der gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen vorgesehen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich wie ausgeführt dagegen auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, nunmehr die Sonderregelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO gilt. Auch diese enthält das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes nicht. In der Gesetzesbegründung zu § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO heißt es insoweit ausdrücklich (vgl. BTDrucks. 16/3655 S. 88): "… Voraussetzung ist wie bisher, dass die gerichtliche Tä- tigkeit der Verbraucherzentrale oder des Verbraucherverbands im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Verbraucherzentralen unnötig weit beschränkt hat."
44
Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 8 RDG kein Hinweis , dass eine Erleichterung der Voraussetzungen der Rechtsdienstleistung von Verbraucherzentralen gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 16/6634 S. 52). Mit Rücksicht auf die geänderte Wortwahl sowie die Entstehungsgeschichte von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist aber auch hier auf die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes zu verzichten.

45
bb) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen , dass dem Kläger ein weitergehender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen sind unwirksam und die sich daran anschließenden Abrechnungen fehlerhaft.
46
(1) Die Beklagte hat in den AVB-KLV und AVB-PRV jeweils in § 15, teils in Verbindung mit Erläuterungen zu den Garantiewertetabellen, eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorgesehen. Eine derartige Verrechnung hat der Senat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts in § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 AVB-KLV und AVBPRV (vgl. zur Erstreckungswirkung Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 34, 40, 42, 53, 56) sowie auf den Stornoabzug in § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-KLV und AVB-PRV (Senatsurteil aaO Rn. 40, 42, 54,

56).


47
Dies hat die Beklagte im Rahmen des Revisionsverfahrens auch außer Streit gestellt. Sie beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
48
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Regelung über die Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in § 20 AVB-F-KLV unwirksam. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Okto- ber 2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56). Für § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 AVB-F-KLV ergibt sich die Unwirksamkeit bereits daraus, dass die Regelung keine hinreichende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug vornimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß § 176 VVG nach der Kündigung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6% entspricht.
49
Unwirksam ist ferner die Regelung über die Verrechnung der Abschlusskosten in § 20 AVB-F-KLV. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV verrechnet die Beklagte die Abschlusskosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verfügung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage "Tarifliche Grundlagen" im Abschnitt "Anlage der Beiträge" die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV folgt hieraus, dass die Beklagte keine Zillmerung im herkömmlichen Wortsinn durchführt , weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den Beiträgen verrechnet. Wenn das Berufungsgericht den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten Vertragsjahren 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. Hie- raus folgt, dass 44% der Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine "Teilzillmerung".
50
Ob auch bei einer derartigen Teilzillmerung wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen werden kann, wie sie den Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 zugrunde liegt (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33), kann offen bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (zu den Anforderungen an das Transparenzgebot allgemein Senatsurteil aaO Rn. 45). Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung oder Kostenverrechnung in den AVB angesprochen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Hier findet sich in § 7 AVB-F-KLV überhaupt kein Hinweis auf die Verrechnung mit den Vertragskosten. Auch ein Verweis auf § 20 AVB-F-KLV fehlt. In § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV selbst wird ebenfalls nicht unmissverständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der pauschale Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz genügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgebliche Regelung ebenfalls nicht befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt "Tarifliche Grundlagen" ist unter der Rubrik "Anlage der Beiträge" ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaftlich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der Teilzillmerung nur versteckt in einer Anlage zum Versiche- rungsschein unter den Überschriften "Tarifliche Grundlagen" sowie "Anlage der Beiträge" befindet.
51
Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht dargelegt wird, was unter "den ersten Jahren" im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht. Tatsächlich zeigt auch die Abrechnung der beiden Verträge Nr. 4b und Nr. 5b (Anlage K 1), die jeweils fondsgebundene Kapitalversicherungen betreffen, dass für die Versicherungsnehmer nur Auszahlungsbeträge angefallen sind, die deutlich unterhalb der Anlage von 56% liegen, selbst wenn zunächst noch weitere 15% für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten abgezogen werden. Bei dem Vertrag Nr. 4b, der zum 1. März 2001 geschlossen und dessen Kündigung zum 1. September 2003 wirksam wurde, steht Prämienzahlungen von 3.387,29 € lediglich ein Rückkaufswert von 811,48 € gegenüber. Beim Vertrag Nr. 5b, der ebenfalls zum 1. März 2001 geschlossen wurde mit einer Prämienfreistellung zum 1. Dezember 2001 und einer Kündigung zum 1. Januar 2007, ergeben sich eine Prämienzahlung von 2.189,56 € und ein geleisteter Auszahlungsbetrag von 715,60 €.
52
(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die begehrte Auskunft weiterhin schuldet, weil die Ansprüche der Versicherungsnehmer nicht bereits vollständig erfüllt wurden. Dies betrifft zunächst die Verrechnung der Abschlusskosten.
53
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297; IV ZR 177/03, bei juris) ausgeführt, den §§ 159 ff. VVG a.F. mit ihrem Schweigen zur Frage der Verrechnung der Abschlusskosten könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer diese Kosten allein zu tragen habe (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314). Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde den Versicherungsnehmer von diesen auch im Ergebnis nicht entlasten, weil dies lediglich die Überschüsse vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen würde, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrecht erhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer , die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellten. Die entstandene Vertragslücke sei in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet werde. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber eine Mindestleistung nicht unterschreiten (aaO 318). Zur Höhe dieser Mindestleistung hat sich der Senat an dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts orientiert (aaO 322 f.). Hiernach soll der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (aaO 322 f.).
54
Die Beklagte vertritt die Auffassung, unter ungezillmertem Deckungskapital sei lediglich zu verstehen, dass keine Abschlusskostenverrechnung im Wege der Zillmerung stattfinde, sie aber berechtigt sei, die Abschlusskosten ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, "ungezillmert" bedeute in diesem Zusammenhang, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln sei.
55
Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zunächst hat der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Interessen der einzelnen Vertragsbeteiligten , nämlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, derjenigen, die ihn vorzeitig beendigen, sowie des Versicherungsunternehmens gegenübergestellt (aaO 320). Während er hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, sowie der Versicherer davon ausgeht, deren Interesse sei auf eine Verrechnung nach dem Zillmerverfahren ausgerichtet, werden die Interessen der den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer dahin definiert, dass eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit stattfindet (aaO 320). Dies könnte zunächst auf eine ratierliche Verrechnungsweise hinweisen. Gegen eine ratierliche Verrechnung spricht indessen , dass der Senat bei der eigentlichen Bestimmung des Inhalts der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausführt, er habe auch andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen , etwa die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" (für fünf bzw. zehn Jahre; aaO 322 f.). Dass gleichwohl eine ratierliche Verrechnung für den dem Versicherungsnehmer verbliebenen Teil vorgesehen ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den vom Senat in Bezug genommenen Bericht der Reformkommission. Dort heißt es (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 S. 113 f.): "Um die gegensätzlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers auszugleichen, wird vorgesehen , dass als Rückkaufswert zwar auch in den Frühstornofällen das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital der gekündigten Versicherung (…), also gegebenenfalls das (geringe oder noch nicht vorhandene) gezillmerte Deckungskapital , maßgebend ist, unabhängig davon aber mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert zugrunde gelegt werden muss. Damit wird einerseits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zillmerungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits erhält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskosten , für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. …"
56
Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass dem Versicherer für seine Abschlusskosten lediglich die zweite Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zur Verfügung steht, während der Versicherungsnehmer die andere Hälfte bereinigt von Abschlusskosten erhält. Das entspricht auch der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher dem Versicherungsnehmer seine Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zusteht. So heißt es im Beschluss vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 Rn. 80): "Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von circa 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 Euro. …"
57
Das Bundesverfassungsgericht geht mithin davon aus, dass lediglich der Risikoanteil für die Lebensversicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten von der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzuziehen sind, nicht dagegen noch weiter zu verrechnende ratierliche Abschlusskosten.
58
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner daraus, dass der erkennende Senat mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 nicht den Schluss gezogen hat, der Versicherer müsse als Folge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen über die Abschlusskostenverrechnung sämtliche Kosten alleine tragen, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Wenn dem Versicherungsnehmer dann im Falle der vorzeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht, während die andere Hälfte dem Versicherer verbleiben soll, besteht keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zustehende Hälfte noch einmal um weitere ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass der dem Versicherungsnehmer verbleibende Rückzahlungsbetrag im Vergleich zu den von ihm gezahlten Prämien einen zu niedrigen Gesamtwert erlangt, was mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 aufgestellten Grundsätzen kollidieren könnte (NJW 2006, 1783 Rn. 58 f., 61 f., 65, 71-73, 76).
59
(4) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Beklagte zu einem Stornoabzug nicht berechtigt ist. Ist die Klausel über den Stornoabzug - wie hier - unwirksam, so ist der Versicherer zu einem solchen nicht berechtigt. Dies hat der Senat bereits in seinem Ur- teil vom 12. Oktober 2005 entschieden (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Entsprechend heißt es im Leitsatz: "… Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. …"
60
Da die §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. eine Berechtigung des Versicherers zum Stornoabzug nur vorsehen, wenn er vereinbart ist, fällt die Möglichkeit zum Abzug im Falle einer unwirksamen Vereinbarung unabhängig davon weg, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht oder nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten nicht in Betracht. Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. September 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlass.
61
Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht hierbei auch nicht entgegen , dass die Beklagte im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 2013 für die Verträge Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 mitgeteilt hat, in welcher Höhe jeweils ein Abzug vom Rückkaufswert bei den einzelnen Verträgen vorgenommen wurde und erklärt hat, diesen Betrag den Versicherungsnehmern zur Zahlung angewiesen zu haben. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen. Hierfür genügt die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht. Vielmehr hat die Beklagte Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was in gesonderter Form zu erfolgen hat.
62
(5) Schließlich entfällt der Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht deshalb, weil die Beklagte die den Versicherungsnehmern zustehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt hätte. Ob und welche ergänzenden Forderungen dem Kläger zustehen, wird sich erst nach ergänzender Auskunftserteilung ergeben. Den Versicherungsnehmern steht gerade nicht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, sondern zunächst auf die versprochene Leistung (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297,

318).


Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008- 26 O 522/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 -

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 39/10 Verkündet am:
26. Juni 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen
Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung
der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert
oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten
Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober
2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne
Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit
auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten
in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs.
2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit
der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich
ist.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel sowie der Revision der Beklagten das Teilurteil und Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 teilweise geändert und die Beklagte weiter verurteilt, hinsichtlich der im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Köln wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten Versicherungsverträge jeweils in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils , soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine deutsche Versicherungsgesellschaft, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der Beklagten in Anspruch. Diese hatten in der Zeit von Juli 1995 bis März 2001 bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen insgesamt elf Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen (KLV), aufgeschobene Rentenversicherungen (PRV) und fondsgebundene Lebensversicherungen (F-KLV) geschlossen und jeweils vorzeitig gekündigt. Hinsichtlich der einzelnen Vertragsdaten wird auf die Tabelle in Anlage K 1 verwiesen, welche Bestandteil des Berufungsurteils ist. Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 4b und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und bei den übrigen um kapitalbildende Lebensversicherungen.
2
Der Kläger beruft sich auf die Wirksamkeit der AVB-Klauseln zu Kündigung, Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug und beanstandet die Vorgehensweise der Beklagten bei der Rückkaufswertbe- rechnung. Die Klauseln lauten - für die AVB-KLV und AVB-PRV im Wesentlichen übereinstimmend -:
3
AVB-KLV der A. : "§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug bis zu einer Höhe von 2% des riskierten Kapitals erfolgt. ... … § 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen ? Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung , Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten , der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Entsprechend verfahren wir bei einer Vertragsänderung, die zu einer Erhöhung Ihrer Beiträge führt. … *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berech- nung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."
4
Für die AVB-F-KLV heißt es insoweit:
5
AVB-F-KLV der A. : "§ 7 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht dem Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 3) vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6%. … … § 20 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten ? Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Wir verrechnen diese Kosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, daß von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrages - ohne die Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen - als Anlagebetrag zur Verfügung steht. …"
6
Die dem Versicherungsschein für eine fondsgebundene Lebensversicherung beigefügten "Tariflichen Grundlagen" sehen in dem Abschnitt "Anlage der Beiträge" vor: "Die Anlage Ihrer Beiträge erfolgt entsprechend Ihrem Antrag : … Dabei wird nach Abzug von Kosten für Abschluß- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt. Danach erhöht sich der Anlagebeitrag. Dem Fondsguthaben werden monatlich die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten Risikobeiträge entnommen."
7
Im Dezember 2006 traten die Versicherungsnehmer ihre Nachzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken an den Kläger ab. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Erklärung wiederholten sie die Abtretungen im August 2008.
8
Der Kläger hält die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) sowie 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) für unwirksam. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswerts, der weder um Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug zu vermindern sei, zu. Um die den Versicherungsnehmern danach zustehenden korrekten Beträge ermitteln und die Abschlussrechnungen der Beklagten überprüfen zu können, sei er auf die Auskunft angewiesen.

9
Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der in Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft in geordneter Form zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rückkaufswerts , der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 1 und 2 abgewiesen sowie hinsichtlich der in Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge die Klage insgesamt abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
10
Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Der Kläger hat die Revision lediglich zurückgenommen, soweit sie die Klagabweisung hinsichtlich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge zum Gegenstand hat.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg, diejenige der Beklagten ist unbegründet. Soweit die Revision des Klägers Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern.
12
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Eine hinreichende Individualisierung ergebe sich aus den zu den einzelnen Verträgen in Anlage K 1 enthaltenen Angaben. Unzulässig sei die Klage allerdings mit dem Antrag zu 1 (Gegenstand der Auskunft) in Verbindung mit den Anträgen zu 2a und 2b (jeweils Anforderungen an die Auskunft), weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag beinhalte. Die Formulierung, die Auskünfte gemäß Nr. 1 seien so zu erteilen, dass "der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann", genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht. Dasselbe gelte, soweit der Kläger eine Auskunft verlange, die er mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Ausreichend bestimmt sei demgegenüber der Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2c und 2d.
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Die Klage sei, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsforderungen der Versicherungsnehmer im August 2008 erneut habe abtreten lassen, nicht mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Allerdings folge seine Aktivlegitimation nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006, weil diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG als nichtig anzusehen seien. Die Ak- tivlegitimation des Klägers ergebe sich jedoch aus den Abtretungen vom August 2008. Die hierin liegende Klageänderung sei gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Abtretungen seien ferner wirksam. Sie stellten sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S. des § 3 RDG dar, die gemäß § 3 RDG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt seien. Anders als unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes sei es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zusätzlich im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei.
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Die Klage sei bezüglich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten Versicherungsverträge insgesamt unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Im Übrigen sei die Klage mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2c in dem zuerkannten Umfang begründet. Insoweit stünden dem Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K 1 unter Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustünden, ergäben sich daraus, dass die Beklagte sich zu Unrecht zum Stornoabzug berechtigt sehe und eine unzutreffende Vorstellung davon habe, was "ungezillmert" bedeute. Die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 niedergelegte Rechtsprechung sei auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar. Das gelte zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen. Die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen betreffend die Regelung über die Abschlusskosten und den Stornoabzug seien wegen Intransparenz unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ferner auf die fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b) anwendbar. Soweit die Beklagte in den "Tariflichen Grundlagen" unter der Überschrift "Anlage der Beiträge" darauf verweise, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss - und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde, genüge dieser Hinweis schon wegen seiner Platzierung nicht den Anforderungen an die Transparenz. Auch stelle die vorgenommene Abschlusskostenverrechnung eine "Zillmerung", d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten dar, bei der diese zunächst auf die ersten Vertragsjahre verrechnet würden. Dass ein Anteil von 56% insgesamt von der Verrechnung der Abschlusskosten ausgenommen werde, ändere nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen Nachteilen für Frühkündiger.
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Auf dieser Grundlage schulde die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspreche, bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Mit dem Begriff "ungezillmert" sei nicht gemeint, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit gleichmäßig verteilt würden. Vielmehr sei er dahin zu verstehen, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher Abschlusskosten zu ermitteln sei. Die Beklagte schulde ferner die Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge, weil sie auf der Grundlage der unwirksam vereinbarten Klausel zu einem Stornoabzug nicht berechtigt sei. Um eventuelle Nachzahlungsansprüche prüfen zu können, bedürfe der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schulde die Beklagte demgegenüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen, weil insoweit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorrang gebühre.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten stand, so dass deren Revision erfolglos bleibt. Die Rechtsmittel des Klägers haben teilweise Erfolg, soweit sie den ergänzenden Auskunftsanspruch bezüglich der laufenden Überschussbeteiligung , des Schlussüberschussanteils sowie der abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge betreffen.
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1. Revision des Klägers
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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 i.V.m. den Anträgen zu 2a und 2b als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift keinen bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält. Diese Anträge beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Auskunft , die der Kläger zu Nr. 1 fordert, nämlich zum Hauptantrag zu Nr. 2a "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gemäß Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann."
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sowie zum ersten Hilfsantrag zu Nr. 2b "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen."
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Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668, 669; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht , wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.
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Diesen Anforderungen genügt zwar die Nr. 1 des Antrages hinsichtlich des Gegenstandes der Auskunft, nicht aber der Hauptantrag zu Nr. 2a sowie der erste Hilfsantrag zu Nr. 2b. Ohne weitere Darlegung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen sowie gegebenenfalls vorzulegender Unterlagen bleibt unklar, was unter Auskünften in geordneter Form zu verstehen ist, die der Kläger mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers rechnerisch nachvollziehen kann. Die Revision stellt ausdrücklich darauf ab, der Kläger verlange nicht lediglich eine Mitteilung von Werten, sondern deren rechnerische Ableitung. Wie diese im Einzelnen erfolgen soll, legt er indessen nicht dar. Entsprechend wäre es im Vollstreckungsverfahren für ein Vollstreckungsgericht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ergänzend auf die Hilfe eines Versicherungsmathematikers abgestellt wird. Es bleibt unklar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine versicherungsmathematische Überprüfung zu stellen sind, wenn deren Grundlagen nicht im Antrag mitgeteilt werden. Der bloße Verweis auf den Beruf eines Versicherungsmathematikers genügt hierfür nicht. Offen ist, ob und gegebenenfalls welche objektiven Anforderungen an eine fachkundige versicherungsmathematische Überprüfung normiert oder anderweitig von der Fachbranche anerkannt sind.
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b) Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage als unbegründet richten, haben nur in geringem Umfang Erfolg.
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aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht lediglich einen eingeschränkten Auskunftsanspruch des Klägers angenommen, indem es die Beklagte verurteilt hat, die Auskunft "in geordneter Form zu erteilen". Ein weitergehender Auskunftsanspruch, wie ihn der Kläger mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag verfolgt, kommt nicht in Betracht.
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(1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 287 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat ist das hier der Fall. Es ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, bestehen, weil die angegriffenen Klauseln unwirksam sind, die von der Beklagten bisher vorgenommene Abrechnung dem aber nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu nachfolgend zu II 2 b) bb).
25
Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach , welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (Senatsurteil vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29), soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 30).
26
(2) Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch den zweiten und dritten Hilfsantrag des Klägers überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten zahlreichen Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt wer- den, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 31 f.). Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Berechtigung der Beklagten zum Stornoabzug sowie um die Frage , wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu berechnen ist. Hierfür genügt es, wenn die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte diese Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat. Nicht erforderlich und ihr nicht zumutbar ist es demgegenüber, dass die Beklagte auch zu zahlreichen Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft erteilt, wie dies der Kläger durch den zweiten und insbesondere den dritten detaillierten Hilfsantrag fordert. Eine Verurteilung der Beklagten zu der insoweit verlangten Auskunft, die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich.
27
Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall von § 315 BGB vor. § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einsei- tige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33). Hieran fehlt es.
28
Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf das Urteil des Senats vom 24. März 2010 betreffend das Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83). Soweit dort ein weitergehender Auskunftsanspruch zuerkannt wurde, beruhte dies darauf, dass die seinerzeitige Klägerin in die Lage versetzt werden sollte zu überprüfen, ob eine bereits erfolgte Zuteilung von Bonuspunkten den Anforderungen der Satzung der VBL entspricht (aaO Rn. 29). Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Im durch den Senat entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer auf die Informationen angewiesen, um die Einhaltung von verbindlich festgelegten Leistungsvorgaben überprüfen zu können, die § 176 Abs. 3 VVG a.F. gerade nicht enthält.
29
bb) Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit es um den Anspruch des Klägers gemäß Nr. 1c) des Antrags geht, Auskunft über die Überschussbeteiligung sowie über die abgeführten Steuern zu erteilen. Zunächst hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben das Überschussguthaben nur teilweise gesondert ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich ein weiteres Überschussguthaben hier daraus ergeben kann, dass die Beklagte bereits den Mindestrückkaufswert unzutreffend niedrig berechnet hat (dazu im Einzelnen unter II 2 b). Da der genaue Rückkaufswert derzeit nicht feststeht, steht dem Kläger schließlich auch ein Anspruch auf Auskunft über die abgeführten Steuern zu, deren Höhe abhängig vom Rückkaufswert ist.

30
cc) Soweit das Berufungsgericht ferner die Klage bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Verträge Nr. 1 und Nr. 8 wegen Verjährung abgewiesen hat (hierzu nunmehr Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067), hat der Kläger die Revision zurückgenommen.
31
2. Revision der Beklagten
32
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
33
a) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.
34
aa) Die Revision macht zunächst geltend, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, es sei unklar, welche einzelnen Ansprüche aus welchen Verträgen der Kläger überhaupt geltend mache. Das ist unzutreffend. Für § 253 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO reicht es aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht , ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Zulässig ist eine Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke, sofern diese überschaubar und aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 m.w.N.; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. § 253 Rn. 30 f.).
35
Das ist hier der Fall. Aus der Anlage K 1 zur Klage ergibt sich im Einzelnen, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Hier werden gesondert Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Art der Versicherung und Zusatzversicherung, Versicherungsnummer, Vertragsbeginn , Prämienzahlungsende, Höhe der Versicherungssumme, Datum des vorzeitigen Vertragsendes, geleistete Prämienzahlungen nebst anerkanntem Rückkaufswert, Überschussbeteiligung und abgeführte Steuern sowie Aufforderungs- und Antwortschreiben von Versicherungsnehmer und Versicherer einschließlich der Begründung für die Leistungsverweigerung aufgeführt. Einer weiteren Übernahme dieser Daten in die Klageschrift selbst bedurfte es nicht, da die Parteien in der Sache im Wesentlichen um gleichgelagerte Rechtsfragen streiten, die allein die Begründetheit der Klage betreffen.
36
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der zweite und dritte Hilfsantrag sei zulässig. Insbesondere kann sie nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich verurteilt hat, die im Einzelnen genannten Auskünfte in geordneter Form zu erteilen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Begründetheit.
37
cc) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers von einer sachdienlichen Klagänderung im Berufungsverfahren auf der Grundlage der neu vorgelegten Abtretungen der Versicherungsnehmer von August 2008 ausgegangen ist. Damit kann sie schon deshalb nicht durch- dringen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagänderung nicht anfechtbar ist, §§ 555 Abs. 1, 557 Abs. 2, 268 ZPO.
38
b) Die Revision der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet.
39
aa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger sei nicht bereits wegen der im Dezember 2006 erfolgten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Tätigkeit "im Interesse des Verbraucherschutzes" fehle (Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). DerKläger ist jedenfalls auf der Grundlage der Abtretungen vom August 2008, die bereits unter Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgten, aktivlegitimiert.
40
Dieses Gesetz erlaubt die Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Kläger.
41
(1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt lediglich die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen (§§ 1, 3 RDG), während das Rechtsberatungsgesetz auch die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen umfasste (vgl. etwa Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). Bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit bestimmt nunmehr § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO, dass sich die Parteien im Parteiprozess durch Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihresAufgabenbereichs vertreten lassen können.

42
Hier handelt es sich bei der Einziehung der Forderungen um eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Die Forderungsabtretung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Daran ändert der Umstand nichts, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i.S. des RDG richtet sich alleine danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Abtretungen auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Versicherungsnehmern beziehen. Gerichtliche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers.
43
(2) Offen bleiben kann, ob die Forderungseinziehung als Hauptoder Nebentätigkeit i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erbracht wird. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG vor. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG ist darüber hinaus erforderlich, dass der Rechtsdienstleister über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle , sachliche und finanzielle Ausstattung etc. verfügt. Der Kläger wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs tätig. Anders als bei Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG kommt es im Geltungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG nicht zusätzlich darauf an, dass die Tätigkeit der Verbraucherzentrale "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist". Zunächst ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG eindeutig, der zwar wie Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ein Tätigwerden der Verbraucherzentrale im Rahmen ihres Aufgabenbereichs fordert, das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes aber nicht enthält. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Das Zusatzerfordernis der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG war nur für die Alternative der gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen vorgesehen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich wie ausgeführt dagegen auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, nunmehr die Sonderregelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO gilt. Auch diese enthält das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes nicht. In der Gesetzesbegründung zu § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO heißt es insoweit ausdrücklich (vgl. BTDrucks. 16/3655 S. 88): "… Voraussetzung ist wie bisher, dass die gerichtliche Tä- tigkeit der Verbraucherzentrale oder des Verbraucherverbands im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Verbraucherzentralen unnötig weit beschränkt hat."
44
Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 8 RDG kein Hinweis , dass eine Erleichterung der Voraussetzungen der Rechtsdienstleistung von Verbraucherzentralen gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 16/6634 S. 52). Mit Rücksicht auf die geänderte Wortwahl sowie die Entstehungsgeschichte von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist aber auch hier auf die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes zu verzichten.

45
bb) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen , dass dem Kläger ein weitergehender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen sind unwirksam und die sich daran anschließenden Abrechnungen fehlerhaft.
46
(1) Die Beklagte hat in den AVB-KLV und AVB-PRV jeweils in § 15, teils in Verbindung mit Erläuterungen zu den Garantiewertetabellen, eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorgesehen. Eine derartige Verrechnung hat der Senat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts in § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 AVB-KLV und AVBPRV (vgl. zur Erstreckungswirkung Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 34, 40, 42, 53, 56) sowie auf den Stornoabzug in § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-KLV und AVB-PRV (Senatsurteil aaO Rn. 40, 42, 54,

56).


47
Dies hat die Beklagte im Rahmen des Revisionsverfahrens auch außer Streit gestellt. Sie beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
48
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Regelung über die Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in § 20 AVB-F-KLV unwirksam. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Okto- ber 2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56). Für § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 AVB-F-KLV ergibt sich die Unwirksamkeit bereits daraus, dass die Regelung keine hinreichende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug vornimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß § 176 VVG nach der Kündigung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6% entspricht.
49
Unwirksam ist ferner die Regelung über die Verrechnung der Abschlusskosten in § 20 AVB-F-KLV. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV verrechnet die Beklagte die Abschlusskosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verfügung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage "Tarifliche Grundlagen" im Abschnitt "Anlage der Beiträge" die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV folgt hieraus, dass die Beklagte keine Zillmerung im herkömmlichen Wortsinn durchführt , weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den Beiträgen verrechnet. Wenn das Berufungsgericht den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten Vertragsjahren 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. Hie- raus folgt, dass 44% der Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine "Teilzillmerung".
50
Ob auch bei einer derartigen Teilzillmerung wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen werden kann, wie sie den Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 zugrunde liegt (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33), kann offen bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (zu den Anforderungen an das Transparenzgebot allgemein Senatsurteil aaO Rn. 45). Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung oder Kostenverrechnung in den AVB angesprochen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Hier findet sich in § 7 AVB-F-KLV überhaupt kein Hinweis auf die Verrechnung mit den Vertragskosten. Auch ein Verweis auf § 20 AVB-F-KLV fehlt. In § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV selbst wird ebenfalls nicht unmissverständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der pauschale Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz genügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgebliche Regelung ebenfalls nicht befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt "Tarifliche Grundlagen" ist unter der Rubrik "Anlage der Beiträge" ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaftlich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der Teilzillmerung nur versteckt in einer Anlage zum Versiche- rungsschein unter den Überschriften "Tarifliche Grundlagen" sowie "Anlage der Beiträge" befindet.
51
Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht dargelegt wird, was unter "den ersten Jahren" im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht. Tatsächlich zeigt auch die Abrechnung der beiden Verträge Nr. 4b und Nr. 5b (Anlage K 1), die jeweils fondsgebundene Kapitalversicherungen betreffen, dass für die Versicherungsnehmer nur Auszahlungsbeträge angefallen sind, die deutlich unterhalb der Anlage von 56% liegen, selbst wenn zunächst noch weitere 15% für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten abgezogen werden. Bei dem Vertrag Nr. 4b, der zum 1. März 2001 geschlossen und dessen Kündigung zum 1. September 2003 wirksam wurde, steht Prämienzahlungen von 3.387,29 € lediglich ein Rückkaufswert von 811,48 € gegenüber. Beim Vertrag Nr. 5b, der ebenfalls zum 1. März 2001 geschlossen wurde mit einer Prämienfreistellung zum 1. Dezember 2001 und einer Kündigung zum 1. Januar 2007, ergeben sich eine Prämienzahlung von 2.189,56 € und ein geleisteter Auszahlungsbetrag von 715,60 €.
52
(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die begehrte Auskunft weiterhin schuldet, weil die Ansprüche der Versicherungsnehmer nicht bereits vollständig erfüllt wurden. Dies betrifft zunächst die Verrechnung der Abschlusskosten.
53
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297; IV ZR 177/03, bei juris) ausgeführt, den §§ 159 ff. VVG a.F. mit ihrem Schweigen zur Frage der Verrechnung der Abschlusskosten könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer diese Kosten allein zu tragen habe (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314). Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde den Versicherungsnehmer von diesen auch im Ergebnis nicht entlasten, weil dies lediglich die Überschüsse vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen würde, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrecht erhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer , die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellten. Die entstandene Vertragslücke sei in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet werde. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber eine Mindestleistung nicht unterschreiten (aaO 318). Zur Höhe dieser Mindestleistung hat sich der Senat an dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts orientiert (aaO 322 f.). Hiernach soll der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (aaO 322 f.).
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, unter ungezillmertem Deckungskapital sei lediglich zu verstehen, dass keine Abschlusskostenverrechnung im Wege der Zillmerung stattfinde, sie aber berechtigt sei, die Abschlusskosten ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, "ungezillmert" bedeute in diesem Zusammenhang, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln sei.
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Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zunächst hat der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Interessen der einzelnen Vertragsbeteiligten , nämlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, derjenigen, die ihn vorzeitig beendigen, sowie des Versicherungsunternehmens gegenübergestellt (aaO 320). Während er hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, sowie der Versicherer davon ausgeht, deren Interesse sei auf eine Verrechnung nach dem Zillmerverfahren ausgerichtet, werden die Interessen der den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer dahin definiert, dass eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit stattfindet (aaO 320). Dies könnte zunächst auf eine ratierliche Verrechnungsweise hinweisen. Gegen eine ratierliche Verrechnung spricht indessen , dass der Senat bei der eigentlichen Bestimmung des Inhalts der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausführt, er habe auch andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen , etwa die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" (für fünf bzw. zehn Jahre; aaO 322 f.). Dass gleichwohl eine ratierliche Verrechnung für den dem Versicherungsnehmer verbliebenen Teil vorgesehen ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den vom Senat in Bezug genommenen Bericht der Reformkommission. Dort heißt es (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 S. 113 f.): "Um die gegensätzlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers auszugleichen, wird vorgesehen , dass als Rückkaufswert zwar auch in den Frühstornofällen das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital der gekündigten Versicherung (…), also gegebenenfalls das (geringe oder noch nicht vorhandene) gezillmerte Deckungskapital , maßgebend ist, unabhängig davon aber mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert zugrunde gelegt werden muss. Damit wird einerseits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zillmerungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits erhält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskosten , für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. …"
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Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass dem Versicherer für seine Abschlusskosten lediglich die zweite Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zur Verfügung steht, während der Versicherungsnehmer die andere Hälfte bereinigt von Abschlusskosten erhält. Das entspricht auch der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher dem Versicherungsnehmer seine Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zusteht. So heißt es im Beschluss vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 Rn. 80): "Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von circa 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 Euro. …"
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Das Bundesverfassungsgericht geht mithin davon aus, dass lediglich der Risikoanteil für die Lebensversicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten von der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzuziehen sind, nicht dagegen noch weiter zu verrechnende ratierliche Abschlusskosten.
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Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner daraus, dass der erkennende Senat mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 nicht den Schluss gezogen hat, der Versicherer müsse als Folge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen über die Abschlusskostenverrechnung sämtliche Kosten alleine tragen, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Wenn dem Versicherungsnehmer dann im Falle der vorzeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht, während die andere Hälfte dem Versicherer verbleiben soll, besteht keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zustehende Hälfte noch einmal um weitere ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass der dem Versicherungsnehmer verbleibende Rückzahlungsbetrag im Vergleich zu den von ihm gezahlten Prämien einen zu niedrigen Gesamtwert erlangt, was mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 aufgestellten Grundsätzen kollidieren könnte (NJW 2006, 1783 Rn. 58 f., 61 f., 65, 71-73, 76).
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(4) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Beklagte zu einem Stornoabzug nicht berechtigt ist. Ist die Klausel über den Stornoabzug - wie hier - unwirksam, so ist der Versicherer zu einem solchen nicht berechtigt. Dies hat der Senat bereits in seinem Ur- teil vom 12. Oktober 2005 entschieden (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Entsprechend heißt es im Leitsatz: "… Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. …"
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Da die §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. eine Berechtigung des Versicherers zum Stornoabzug nur vorsehen, wenn er vereinbart ist, fällt die Möglichkeit zum Abzug im Falle einer unwirksamen Vereinbarung unabhängig davon weg, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht oder nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten nicht in Betracht. Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. September 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlass.
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Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht hierbei auch nicht entgegen , dass die Beklagte im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 2013 für die Verträge Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 mitgeteilt hat, in welcher Höhe jeweils ein Abzug vom Rückkaufswert bei den einzelnen Verträgen vorgenommen wurde und erklärt hat, diesen Betrag den Versicherungsnehmern zur Zahlung angewiesen zu haben. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen. Hierfür genügt die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht. Vielmehr hat die Beklagte Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was in gesonderter Form zu erfolgen hat.
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(5) Schließlich entfällt der Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht deshalb, weil die Beklagte die den Versicherungsnehmern zustehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt hätte. Ob und welche ergänzenden Forderungen dem Kläger zustehen, wird sich erst nach ergänzender Auskunftserteilung ergeben. Den Versicherungsnehmern steht gerade nicht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, sondern zunächst auf die versprochene Leistung (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297,

318).


Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008- 26 O 522/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.