Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - IV ZR 324/16

bei uns veröffentlicht am09.10.2019
vorgehend
Landgericht Aachen, 9 O 395/14, 06.01.2016
Oberlandesgericht Köln, 20 U 30/16, 28.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 324/16
vom
9. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:091019BIVZR324.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 9. Oktober 2019
beschlossen:
1. Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2016 teilweise in Höhe von insgesamt 95.062,61 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt. 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (§§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO).
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 15. November 2018: 178.873,20 € ab dem 16. November 2018: 83.810,59 €

Gründe:


1
I. Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.
2
Hinsichtlich des ersten Vertrages hat sie Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 52.374,31 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 98.880,59 € und hinsichtlich des zweiten Vertrages Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 24. Mai 2014, begehrt.
3
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des ersten Vertrages zur Zahlung von 63.950,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit begehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.
4
Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59 € nebst Zinsen fordern will. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Versicherungsvertrages hat die Klägerin zurückgenommen.
5
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts , in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist die Revision hingegen - worauf die Parteien hingewiesen worden sind - als insgesamt zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des ersten Versicherungsvertrages geht.
6
1. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 23; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, juris Rn. 4; Urteile vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 24; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; jeweils m.w.N.).
7
Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2015, 1107) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage, ob die Abschluss- und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines bestimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbstän- digen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Beklagte selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 m.w.N.).
8
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungszinsanspruchs von 15.070 € ist allerdings nicht zulässig, weil sie für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewiesen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte , dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss- und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, NJW-RR 2019, 610 Rn. 17 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 14 m.w.N.).
9
3. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 12).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 06.01.2016- 9 O 395/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2016 - 20 U 30/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - IV ZR 324/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - IV ZR 324/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - IV ZR 324/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - VII ZR 123/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 123/18 Verkündet am: 24. Januar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/17 Verkündet am: 31. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 258/15 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, w

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite

Referenzen

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

23
a) Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Höhe des Anspruchs zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte (BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über den nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat. Für die frühere Annahmerevision hat der Senat entschieden, dass das Revisionsgericht die Annahme der Revision auf die Höhe des Anspruchs zu beschränken hat, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Angriffe der Revision gegen den Grund des Anspruchs unbegründet sind. Ob das Berufungsgericht zuvor von der Möglichkeit eines Zwischen- oder Teilurteils Gebrauch gemacht habe, sei unter dem für das Annahmeverfahren maßgeblichen Gesichtspunkt der Entlastung des Revisionsgerichts unerheblich (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, ZZP 92 (1979), 462, 463). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Auch ist es ohne Bedeutung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts hier gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ergangen ist.
11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

17
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen jedenfalls insoweit, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag im angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Zahlungsantrag und der Entscheidung über den Unterlassungsantrag aufgetreten, wenn das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass der Unterlassungsantrag begründet sei, weil der in der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" liegende Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtige. Die Gefahr einan- der widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7, jeweils mwN).
14
Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass das Urteil in vollem Umfang revisionsrechtlich zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396).
12
Eine Umdeutung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 Rn. 8, NJW-RR 2008, 876; Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, juris Rn. 17). Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 Rn. 8, NJW-RR 2008, 876). Unter diesen Voraussetzungen - die hier vorliegen - kommt auch die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - IV ZR 244/08 Rn.