Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11

bei uns veröffentlicht am18.07.2012
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 2/07, 14.12.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 8/08, 03.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 62/11
vom
18. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 18. Juli 2012

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2008 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 6.897,55 €

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
2
I. Der am 10. Juli 2008 verstorbene frühere Kläger, dessen Witwe und Alleinerbin (im Folgenden: Klägerin) den Rechtsstreit fortsetzt, hat von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt Betriebsrentennachzahlungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Januar 2007 gefordert.
3
Er war am 7. Januar 1942 geboren und nach seiner Ausbildung zum Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1. Juli 1970 war er bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, nicht hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert. Seine Zusatzversicherung bei der Beklagten bestand seit dem 1. Januar 1973. Nachdem der Kläger kurz nach Vollendung seines 64. Lebensjahres aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt er seit dem 1. April 2006 von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm erst seit dem 1. Februar 2007, dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ei- ne monatliche Betriebsrente von zunächst 684,96 €.
4
Einen vorangegangenen Antrag des Klägers, ihm bereits parallel zur Altersrente seit dem 1. April 2006 auch die monatliche Betriebsrente zu zahlen, hatte die Beklagte unter Berufung auf § 45 ihrer Satzung (VBLS) abgelehnt, weil der Kläger die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) seinerzeit noch nicht erreicht habe und erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfülle.
5
§ 45 VBLS lautet: "Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen."
6
In dem hiervon unter anderem in Bezug genommenen § 33 VBLS heißt es: "1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuwei- sen. …"
7
Der Kläger, der einen zeitgleichen Beginn seiner Betriebsrente mit der Altersrente aus der berufsständischen Versorgung angestrebt hat, hat die vorgenannte Satzungsregelung aus mehreren Gründen rechtlich beanstandet:
8
Ziehe man als Voraussetzung für die Rentenzahlung die Wartezeitregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung heran, seien konsequenterweise auch die dort möglichen Anrechnungszeiten - namentlich drei Jahre für seine Hochschulausbildung - zu berücksichtigen. Die Anknüpfung sei aber ohnehin verfehlt, da beide Versicherungssysteme nicht vergleichbar seien. Stattdessen müsse der Beginn der Betriebsrente an seiner konkreten Altersversorgung ausgerichtet werden. In der Ärzteversorgung Niedersachsen sei er mehr als 35 Jahre lang versichert gewesen und habe die dort geforderte Wartezeit selbst ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten erreicht. Die von der Beklagten nach § 45 VBLS geforderte Wartezeit in der Zusatzversicherung sei hingegen von Akademikern, insbesondere Ärzten praktisch nicht zu erfüllen. Mithin erleide diese Gruppe durch ihre Berufswahl Nachteile, die einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Auch Frauen gegenüber sei der Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt worden, da diese geringere Wartezeiten erfüllen müssten.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzbegehren weiter.
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II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der frühere Kläger habe die von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von 420 Monaten (entspricht 35 Jahren) im Zusatzversorgungssystem der Beklagten nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen bereits ab April 2006 sei deshalb nicht begründet.
11
Die genannten Satzungsbestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese beschränke sich mit Rücksicht darauf, dass mit den in den §§ 5 und 14 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) vereinbarten Regelungen eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner zugrunde liege, auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit dem Gleichheitssatz, grundgesetzlichen Wertentscheidungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
12
Die Wartezeitregelung, die sich hier lediglich in der Übergangszeit zwischen einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze auswirke, greife nicht in den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich ein. Die Tarifpartner hätten den ihnen eröffneten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes oder die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht vorliege. Mit der von §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS vorausgesetzten Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversicherung sei bewusst davon abgesehen worden, für die Erfüllung der Wartezeit auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes der Altersvorsorge abzustellen. Das diene nicht nur in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung, sondern schaffe auch Rechtssicherheit und führe zu einer Gleichbehandlung aller bei der Beklagten, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten.
13
Die beanstandeten Satzungsbestimmungen führten nicht zu einer Benachteiligung von Akademikern. Auch sie seien in der Lage, die geforderte 35-jährige Wartezeit in der Zusatzversorgung der Beklagten zu erreichen. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar.
14
Es liege schließlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des früheren Klägers gegenüber weiblichen Versicherten vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge gemäß § 237a SGB VI eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebens- jahres nach einer Wartezeit von lediglich 15 Jahren beziehen konnten und können, sei von sachlichen Gründen getragen.
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III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Entscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.
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1. Das Berufungsgericht hat die §§ 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS zutreffend mit dem Ergebnis ausgelegt, dass dem früheren Kläger eine Betriebsrente zum 1. April 2006 noch nicht zustand.
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a) Das Betriebsrentensystem der Beklagten soll den Versicherten eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen Altersversorgung gewähren. § 33 Satz 1 VBLS bestimmt für den Regelfall, dass der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, was durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen ist.
18
b) Der frühere Kläger gehörte allerdings zu einer Gruppe von Versicherten , die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, so dass deren Rentenbescheid nicht zur Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles gemacht werden kann. Stattdessen bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS für diese Versicherten, dass die Satzungsbestimmungen der §§ 24 bis 44 VBLS entsprechend anzuwenden sind und - soweit diese ihrerseits auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nehmen - auch diese gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Mithin ist in entsprechender Anwendung des unter anderem von § 45 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Bezug genommenen § 33 Satz 1 VBLS fiktiv zu prüfen, ob diese Versicherten unter Zugrundelegung ihrer Erwerbsbiographie Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätten. Daraus ergibt sich, dass - soweit § 33 Satz 1 VBLS den Eintritt des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente knüpft - die weiteren Voraussetzungen dafür den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung zu entnehmen sind.
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c) Im Falle des früheren Klägers wäre insoweit § 236 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu beachten gewesen , der vor dem 1. Januar 1948 geborenen Versicherten eine Altersrente gewährte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Während bei gesetzlich Versicherten die Einzelheiten in Bezug auf diese Wartezeit den §§ 50 ff. SGB VI zu entnehmen wären, bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS abweichend hiervon, dass bei nicht gesetzlich Versicherten anstelle einer (fiktiven) Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die (tatsächlich) in der Zusatzversorgung der Beklagten zurückgelegte Wartezeit in den Blick zu nehmen ist. Da letztere beim früheren Kläger unstreitig weniger als 35 Jahre betragen hatte, waren die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für einen Anspruch auf gesetzliche Rente nicht erfüllt und ein Versicherungsfall gem. § 33 Abs. 1 VBLS nicht eingetreten.
20
Dagegen erinnert die Revision nichts.
21
2. Sie beanstandet vielmehr, die in § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS getroffene Wartezeitenregelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
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a) Den Maßstab, anhand dessen die Satzungsbestimmung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht anhand der vom Senat im Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. unter Rn. 28-38) dargelegten Grundsätze zutreffend bestimmt. Da ein Vergleich der sinn- und auch weitgehend wortgleichen §§ 33 Satz 1 und 2, 45 Abs. 1 VBLS mit den §§ 5 und 14 ATV ergibt, dass den Satzungsbestimmungen eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind diese Satzungsbestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, 137, 140; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719 unter 3). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).

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b) Nach diesen Maßstäben ist - wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler dargelegt hat - die Wartezeitregelung der §§ 33 und 45 VBLS rechtlich nicht zu beanstanden.
24
aa) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG zu Recht verneint.
25
Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41; BAGE 101, 186, 194 f.). Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt werden. Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zustehen , hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 42).
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Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition eingeräumt worden wäre, kraft derer er eine Betriebsrente schon zum 1. April 2006 hätte beanspruchen können. Es kommt hinzu, dass die Wartezeitregelung für den früheren Kläger nicht zu einer dauerhaften Versagung der in Aussicht gestellten Betriebsrente geführt, sondern sich nur auf den hier in Streit befindlichen Übergangszeitraum ausgewirkt hat. Damit hat die Wartezeitregelung auch nicht zu einer Entwertung der für den Kläger eingezahlten Umlagen geführt. Ein bestimmter Leistungsbeginn wird vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Senatsurteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02, VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 d a.E. m.w.N.).
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bb) Ebenso wenig verletzt die Wartezeitregelung für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte die sich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufswahl, sondern bewegt sich innerhalb des den Tarifvertragsparteien eröffneten Gestaltungsspielraums.
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(1) Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten zielt im Kern darauf ab, den versicherten Angestellten des öffentlichen Dienstes neben ihrer Altersgrundversorgung, die in der Regel durch die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wird, eine zusätzliche Betriebsrente zu gewähren , um damit eine - wenn auch von zahlreichen Einzelheiten näher bestimmte (vgl. zur früheren Satzungslage Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2) - in ihrer Tendenz an die Beamtenversorgung angenäherte Altersversorgung zu erreichen. Durch die Koppelung des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente und den entsprechenden Rentenbescheid in § 33 Satz 1 und 2 VBLS wird im Regelfall ein zeitlicher Gleichlauf beider Renten erreicht und zugleich eine eigene Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzlichen Rentenanspruch durch die Beklagte entbehrlich.
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Bei Versicherten wie dem früheren Kläger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bei einem anderen Versicherungsträger , etwa einer berufsständischen Versicherung oder über eine befreiende Lebensversicherung versichert sind (so genannte Nichtsozialrentnern ), kann für die Grundversorgung nicht auf einen entsprechenden Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.
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(2) Anders als die Revision meint, besteht weder für die Tarifvertragsparteien noch für die - ihren Vorgaben folgende - Beklagte eine im Verfassungsrecht gründende Verpflichtung, bei Nichtsozialrentnern den Versicherungsfall der Zusatzversorgung an die Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Grundversorgung zu koppeln. Das ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsvoraussetzungen des von ihnen vereinbarten Zusatzversorgungssystems autonom bestimmen können , soweit sie dabei die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz , ferner die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit oder europarechtliche Vorgaben nicht verletzen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Darin, dass sie in § 14 ATV, auf welchem § 45 VBLS beruht, bewusst darauf verzichtet haben, auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Grundversorgungsträger in gleicher Weise zurückzugreifen, wie dies in den §§ 5 Abs. 1 ATV, 33 Satz 1 und 2 VBLS bei Sozialrentnern geschieht, liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene oder unverhältnismäßige Benachteiligung der nicht gesetzlich Versicherten. Vielmehr sprechen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - dafür gewichtige sachliche

Gründe.



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(3) Versicherten der Beklagten stehen und standen anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch andere Möglichkeiten der Grundversorgung offen, insbesondere - wie im Falle des früheren Klägers - verschiedene berufsständische Versorgungen aber auch Versorgungen aus befreienden Lebensversicherungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386 unter I 2).
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(4) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006 - 12 U 431/04, juris Rn. 23; vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, VersR 2005, 256 unter 4 c aa) angenommen, dass sich die in den §§ 14 ATV und 45 VBLS getroffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgungen , der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden Regelwerke und Vertragsgestaltungen sowie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden Unwägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer als zulässige Typisierung erweist. Sie soll verhindern , dass die Beklagte bei der Leistungsprüfung Versicherungsbedingungen anderweitiger Versorgungssysteme heranziehen und deren Leistungsvoraussetzungen mit Blick auf die Kompatibilität zu ihrem eigenen Zusatzversorgungssystem bewerten muss, um so Ungleichbehandlungen der einzelnen Versicherten bei der jeweiligen Wartezeit zu vermeiden.
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Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass dadurch - wie im Falle des früheren Klägers - der zeitliche Gleichlauf von Grundversorgung und Zusatzrente nicht immer gewährleistet wird, lässt die ge- troffene Regelung angesichts der dargelegten Sachgründe weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig erscheinen.
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(5) Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen die Tarifparteien und die Beklagte auch nicht dazu, den Versicherungsfall der Zusatzversorgung bei nicht gesetzlich Versicherten allein von einer fiktiven Rentenberechnung nach den Regeln für die gesetzliche Rentenberechnung abhängig zu machen.
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Auch insoweit sprechen für die in den §§ 5, 12 ATV, 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS getroffene, abweichende Regelung hinreichende sachliche Gründe, die keinen Raum für die Annahme von Willkür lassen. Die Beklagte wäre im Rahmen einer selbständigen fiktiven Rentenberechnung zur Ermittlung der Wartezeit unter anderem gezwungen, von den Versicherten jeweils Nachweise nicht nur über Beitragszeiten, sondern auch über mögliche Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI), sonstige beitragsfreie Zeiten (Zurechnungs- und Anrechnungszeiten gemäß §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 2, 58 SGB VI) und weitere Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) einzuholen und nach Maßgabe der §§ 50 ff. SGB VI zu bewerten. Damit wäre ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Mehrkosten verbunden, den die Tarifpartner ersichtlich vermeiden wollten. Das bewegt sich innerhalb des ihnen zuzugestehenden Gestaltungsspielraums.
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(6) Die Revision wendet ein, die Beklagte habe im Rahmen der dem früheren Kläger nach Umstellung ihres Systems auf das Punktemodell erteilten Startgutschrift bei der dafür erforderlichen Zusatzrentenberechnung die von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende fiktive gesetzliche Rente ohne weiteres ermittelt, was in Widerspruch zu dem von der Beklagten behaupteten unzumutbaren Verwaltungsmehraufwand stehe und für eine willkürliche Satzungsregelung spreche.
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Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Startgutschriftenermittlung aus Anlass der Systemumstellung der Beklagten um einen zwar verwaltungstechnisch aufwändigen, zeitlich und dem Umfange nach aber begrenzten Vorgang handelt, waren bei der Startgutschriftenermittlung nicht die tatsächlichen Versicherungszeiten des früheren Klägers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zu ermitteln, sondern lediglich die Arbeitgeberzuschüsse.
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Dem Schreiben der Beklagten über die Berechnung der Startgutschrift und den dazugehörigen Anlagen ist zu entnehmen, dass nur bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Umlagemonate des früheren Klägers bei der Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Demgegenüber ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgutschriftenermittlung Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69 ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage der bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Dies hat seinen Grund in der in § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. - ebenfalls aufgrund einer zulässigen Pauschalierung - getroffenen Regelung, nach der zur Ermittlung des Betrages , um den die abzuziehenden Beträge hinter der Gesamtversorgung zurückbleiben, auf monatlich 1,25% der doppelten Arbeitgeberbeträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird. Es kommt insoweit mithin allein auf die Feststellung der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberbeiträge an. Auch das sollte die Beklagte davon entlasten, die Regelwerke anderer Versorgungseinrichtungen bei ihrer Rentenberechnung anzuwenden.

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cc) § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS hat den früheren Kläger nicht als Arzt oder Akademiker mit Blick auf die für seine Berufswahl erforderliche Studienzeit oder aus sonstigen sachwidrigen Erwägungen gegenüber anderen Versicherten unangemessen benachteiligt. Der Vorwurf der Revision, die Klausel verletze die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, trifft auch insoweit nicht zu.
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(1) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze zu übertragen, die der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. Rn. 128 ff.) zur Frage der Ungleichbehandlung einzelner Berufsgruppen bei der Startgutschriftenberechnung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV infolge des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgelegten Prozentsatzes von 2,25% pro Versicherungsjahr aufgestellt hat. Wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) im Einzelnen dargelegt und im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben ist, ging es dort darum, dass der genannte Prozentsatz von 2,25% pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anstelle der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren den Höchstversorgungssatz erreichen konnten, was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist.
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(2) Diese Bedenken bestehen bei der hier in Rede stehenden Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht. Zum einen betrifft die genannte Klausel nicht die Höhe der Rentenleistung, sondern lediglich den Leistungsbeginn im Falle einer vorzeitigen Verrentung, zum anderen lässt sich der bei der Übergangsregelung und Startgutschriftenberechnung vom Senat beanstandete strukturelle Mangel entgegen der Auffassung der Revision hier nicht in gleicher Weise feststellen. Anders als die dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Dienstzeit von 44,44 Jahren ist die von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von lediglich 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auch für Versicherte erreichbar, deren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst erst nach einer längeren Ausbildung, etwa einem akademischen Studium oder einer sonstigen Berufsausbildung, begonnen hat. Das belegt gerade auch der Fall des früheren Klägers, welcher bei der Ärzteversorgung Niedersachsen die dort ebenfalls geforderte Wartezeit von 35 Jahren auch ohne Berücksichtigung seiner Studienzeiten bereits bis zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Verrentung hatte erreichen können. Dass er bei der Beklagten kürzer versichert war, ist allein durch seine individuelleErwerbsund Versicherungsbiographie, nicht hingegen durch strukturelle Mängel der Satzungsregelungen der Beklagten bedingt.
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dd) Schließlich ist der frühere Kläger als männlicher Versicherter auch nicht weiblichen Versicherten gegenüber unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG benachteiligt worden.
43
Wie die Revisionserwiderung zutreffend dargelegt hat, begünstigt § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Die Vorschrift ist an die Stelle der §§ 25 Abs. 3 AnVG und § 1248 Abs. 3 RVO getreten. Das vorzeitige Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab vollendetem 60. Lebensjahr war durch das Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, 88) geschaffen worden. Ihm lag die Annahme des Gesetzge- bers zugrunde, "daß die versicherte Frau einen Doppelberuf als Arbeitnehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte und damit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft" (BT-Drucks. 2/3080, S. 10). § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.). Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109). Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. April 1988 - 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13). Der Gesetzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Ausgleich. Mit dem - auch durch eine deutlich verkürzte Wartezeit gewährleisteten - geringeren Renteneintrittsalter sollte faktischen Nachteilen Rechnung getragen werden, die Frauen der begünstigten Altersgruppe im gesetzlichen Rentenversicherungssystem typischerweise infolge objektiver biologischer oder funktionaler (arbeitsteiliger) Unterschiede hinzunehmen hatten.
44
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 3 AnVG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 74, 163 ff.). Den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfGE aaO S. 181) kann entnommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Frauen der begünstigten Altersgruppe für die im Vergleich zu männlichen Versicherten unterschiedlichen und günstigeren Regelungen über die Gewährung von Altersruhegeld - dazu gehört auch die gemäß § 25 Abs. 7 Satz 2 AnVG und § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO auf lediglich 15 Jahre festgesetzte Wartezeit - aus den vorgenannten Erwägungen hinreichende sachliche Gründe gefunden hat, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ausschließen (aaO S. 178 ff.).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 O 2/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.07.2008- 12 U 8/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237a Altersrente für Frauen


(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet,3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2005 - IV ZR 100/02

bei uns veröffentlicht am 01.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/02 Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ Richtlin

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2004 - IV ZR 391/02

bei uns veröffentlicht am 10.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2004 - IV ZR 56/03

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2003 - IV ZR 56/02

bei uns veröffentlicht am 12.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/02 Verkündet am: 12. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2003 - IV ZR 57/02

bei uns veröffentlicht am 12.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 57/02 Verkündet am: 12. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02

bei uns veröffentlicht am 11.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 158/02 Verkündet am: 11. Juni 2003 Heinkamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___________

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 431/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 24/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwa

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2004 - 12 U 211/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11.

Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 85/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor 1.   Die Klage wird abgewiesen. 2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.   Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund

Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. Feb. 2014 - 6 O 145/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollst

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 100/02 Verkündet am:
1. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Richtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der
Fassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996;
VBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44
Abs. 1 Satz 1a
Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungsrente
nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40)
in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge
des Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar verpflichtet
, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwartschaft
wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C356
/03, NZA 2005, 347).
BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2001 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Mutterschutzzeit en, in denen die Klägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errechnung einer Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind.
I. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätig e Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese M utterschutzzeiten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften wie Umlagemonate berücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung alter Fassung einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS a.F.).

Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F., der lautet : "Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind,... gewährt." Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversor gung erforderlichen Umlagen bestimmt § 29 VBLS a.F.: "(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 5 zu zahlen. ... (7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."
Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung ) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13

Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS a.F. an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die Beklagte ihre Satzung neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag 31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschriften zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II. Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 (IV ZR 100/02 - veröffentlicht in VersR 2004, 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß

Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen angerufen :
1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ? 2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?
Mit Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechtssache C-356/03, NZA 2005, 347):

"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält."

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
I. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil vom Arbeitgeber der Klägerin während der Mutterschutzzeiten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der vom Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten gewährte Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29 Abs. 7 VBLS a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der Versicherungsrente gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. allein an tat-

sächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der Versicherungsrente sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft noch gegen Grundrechte, gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) oder gegen Treu und Glauben.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat.
1. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

a) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlic hen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).

b) Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäis chen Gemeinschaft zu beachten. Art. 141 EG (die Art. 117 bis 120 des EG-Vertrages sind durch die Art. 136 bis 143 EG ersetzt worden, Art. 141 EG ent-

spricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 EGV) gibt jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu BAGE 103, 373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW 2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu berufen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, daß die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene verlangen , so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Diskriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden (BAGE aaO m.w.N.).
2. Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversor gung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS a.F.) - den nichtbeamteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (§ 2 Satz 1 VBLS a.F.). Dem Prinzip der von der Beklagten angebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für

erhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren , als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS a.F.) zugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren , für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 - OS 126/76, S. 8). Weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Arbeitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge entsteht.
Auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F . folgt dem Prinzip, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von denen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS a.F. nicht um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS a.F. - keine Absicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich dem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten

einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/Hesse, aaO). Ihre Höhe orientiert sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende Leistung konzipiert (BGH aaO).
3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) h at der Senat im einzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbesondere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der Versicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. der Versicherungsrentenberechnung nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Umlagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten deshalb nicht vorsehen. Daran hält der Senat fest.
4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel de r §§ 44 Abs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 VBLS a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 MuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrente gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten

Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit der vom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom 13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche Bestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente , die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach der Entscheidung ist es ohne Belang, daß die Versicherungsrente lediglich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß auch die Versicherungsrente Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist, die den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll (EuGH aaO Rdn. 29).
5. Als Folge des Verstoßes ist die Beklagte gegenü ber der Klägerin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen und Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ha t mehrfach entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141 EG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse", aaO Rdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs.

C-50/99 - "Podesta", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - Rs. C-200/91 - "Coloroll", EuGHE 1994, I-4389, Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts; vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 Rdn. 29 betr. englische Pensionskasse). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV/141 EG - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse" aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen.
Die Beachtung des Art. 119 EGV/141 EG kann nach de r Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 32 und - Rs. C-28/93 - "van den Akker", EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 - "Kowalska", EuGHE 1990, I-2591 Rdn. 19).
Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertraglic he Grundlage für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationale Bestimmung unangewendet lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung

durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfahren abwarten zu müssen (EuGH, Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 31 und "van den Akker" aaO Rdn. 16).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 158/02 Verkündet am:
11. Juni 2003
Heinkamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A
Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den
Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius
und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und 54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS), durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versorgungsrenten , und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.
Die Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Beklagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen Versorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem angemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-

steht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden sodann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die gesetzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Versorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch die Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig geregelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversorgung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch bei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.
§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut: "(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse... allgemein erhöht oder vermindert , wird das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente sind alsdann neu zu errechnen ... (2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt unter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes... anzupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung neu zu errechnen." Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):

"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete Versorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland angepaßt ..." Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundesknappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli 2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54 VAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein Anwachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.
Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirksam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen Teuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung dar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den Besitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen Rentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Beklagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Anpassungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung begehrt , daß die Neufassung unwirksam ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Änderung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten Versorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfassungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das Ziel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der ungewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der gesetzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bisherigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögliche Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr nachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine Erhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen der fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheblichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet , die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar

sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der Beamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. We- gen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden Beamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch im Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die Neuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn, was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte, werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente erhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht beeinträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversorgung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergänzende Versorgung nicht vergleichbar.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis richtig.
1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicher-

te, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlossene Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBLSatzung

).


2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

a) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern , ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen, obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag her-

leiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.

b) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen ; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben , so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des § 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

c) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine Versorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt. Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährleistet , daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten können. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungsrente , bleibt erhalten.


d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung.
Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung , daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersversorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A S. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin zugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versicherten , die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als sy-

stemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes.

e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung der Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Beamten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten anknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgehen.
Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie der gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung , d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).

Für die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt grundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten dem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynamisierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet durch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen Renten zur Existenzsicherung beizutragen.
Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter Anpassungsmaßstab sind (so für die gesetzliche Rentenversicherung Maunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommentar /Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16 Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungsmaßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab der Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr stehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungsmaßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Preisindexes oder der Nettolöhne.


f) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Austausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwartschaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie läßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und beschränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so berechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).
Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen , als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für eigentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshal-

tungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts zu sichern.

g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des § 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Belastungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst dann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die Zukunft.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden : FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-

genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur 340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden , daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In- haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 24/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im wesentlichen darum, in welcher Höhe die beklagte Zusatzversorgungsanstalt bei Bemessung der Betriebsrente des Klägers von seiner Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung in Abzug bringen darf. Der 1938 geborene Kläger war als Diplom-Ingenieur in führender Funktion in der Luft- und Raumfahrtforschung beschäftigt. Im Jahr 1970 wurde er antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seither war der Kläger bis zum Renteneintritt ab 01.04.2003 bei der Beklagten pflichtversichert. Zu der von ihm außerdem genommenen befreienden Lebensversicherung zahlte sein Arbeitgeber monatliche Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei fortbestehender Versicherungspflicht zur BfA zu entrichten gewesen wäre.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.
Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält auch Übergangsregelungen für die bereits Rentenberechtigten (§§ 75 - 77 VBLS n.F.) sowie Regelungen zu den Rentenanwartschaften der über den Umstellungsstichtag hinaus bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer (Rentenanwärter - §§ 78 ff VBLS n.F.). Die Anwartschaften werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen) und den übrigen, so genannten rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
Der Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Gemäß Mitteilung vom 06.08.2003 erhält er seit 04.2003 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 754,76 EUR sowie aufgrund einer Anpassung zum 01.07.2003 in Höhe von 762,31 EUR. Im Rahmen der angegriffenen Rentenmitteilung hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 731,36 EUR errechnet und ist dementsprechend von einer Startgutschrift von 182,84 Punkten ausgegangen. Von der Gesamtversorgung wurden neben der gesetzlichen Rente fiktive Leistungen wegen der befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. war geringer als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F..
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge nach § 79 VBLS i.V.m. § 40 Abs. 2d a.F. mit einem Betrag anzusetzen sind, der einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleichen Einzahlungen entspricht.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung aus dem Doppelten der Summe der Beiträge des Arbeitgebers ermittelt und mit dem Faktor 0,75 v.H. oder hilfsweise einem vom Gericht als angemessen festzusetzenden Faktor multipliziert werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der bei der Berechnung der Startgutschrift eine gv-Zeit von 451,5 Monaten zugrunde gelegt und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. festgestellt wird.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.
11 
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2004 eine neue Rentenberechnung übermittelt, der bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 - wie mit dem Hilfsantrag des Klägers Ziffer 3 begehrt - eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 451,5 Monaten und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Gesamtversorgung von 3.238.05 EUR. Hiervon wurden dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 VBLS n.F. neben Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 191,16 EUR fiktive Bezüge aus der Lebensversicherung in Höhe von 2.473,07 EUR abgezogen. Diese errechneten sich aus dem in der Satzung (§ 40 Abs. 2d VBLS a.F.) geregelten pauschalen Satz von 1,25 % der doppelten Summe der zur Lebensversicherung geleisteten Arbeitgeberzuschüsse. Da der sich gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. ergebende Versorgungsrentenbetrag mit 573,82 EUR niedriger war als die Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. mit 731,36 EUR, wurde - wie bereits in der Mitteilung vom 06.08.2003 - dieser Wert als Startgutschrift der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt.
12 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger - nunmehr bezogen auf die aktuelle Rentenberechnung vom 17.12.2004 - zuletzt noch seine erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. weiter; den Hilfsantrag zu 3. hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er ist der Ansicht, der in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. vorgesehene Multiplikationsfaktor von 1,25 % zur Ermittlung der fiktiven Bezüge aus der Lebensversicherung benachteilige den Kläger gleichheitswidrig, treuwidrig, unverhältnismäßig und willkürlich, wobei zugleich die bei der Beklagten eingezahlten Beiträge und Umlagen unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG entwertet würden. Die Beklagte bereichere sich an den Erträgen aus der Lebensversicherung. Durch die überhöhte Anrechnung erspare sie eigene Leistungen. Bei Übertragung des Fortsetzungswertes gemäß § 97a VBLS a.F. vereinnahme sie die Gewinne aus den vom Kläger eingegangenen Risiken ohne Rechtsgrund und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile. Rechentechnisch stelle die Beklagte den Kläger mit seinen 32 Jahren Beitragszahlungen so, als habe er 53 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung mit Höchstbeträgen an der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt. Die gesetzliche Rente hätte bei gleicher Beitragsdauer lediglich 1.416,71 EUR betragen. Eine Rendite von 1,25 % der Beiträge sei jedenfalls wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der durchschnittlichen Lebenszeit eines 65jährigen Mannes (von 11,93 Jahren im Jahr 1967 auf 16,07 Jahre im Jahr 2003) nicht mehr zu erzielen gewesen. Der Verrentungswert der - in einer Kapitalsumme von 410.884,16 EUR ausbezahlten - befreienden Lebensversicherung liege bei monatlich 1.790,19 EUR. Dieser Betrag sei gegenüber dem gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. fiktiv angerechneten Betrag von 2.473,07 EUR um 682,88 EUR weniger und entspreche, bezogen auf die Einzahlungen in Höhe von insgesamt 197.845,52 EUR, einem Faktor von nur 0,90 %. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse die Beklagte den Faktor von 1,25 % auch nicht gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. bei der freiwilligen Weiterversicherung gegen sich gelten; vielmehr sei die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung schon seit Ende des Jahres 1978 abgeschafft worden. Spätestens damit habe die Beklagte gewusst, dass er Faktor von 1,25 % zu einer überhöhten Anrechnung im Verhältnis zu den realen Leistungen führe. Auch der Arbeitgeber des Klägers sei über die Problematik nicht informiert gewesen., Die Regelungen in § 40 Abs. 2d und § 97a VBLS a.F. verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch seien sie tarifvertraglich nicht verankert. Damit werde gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip verstoßen.
13 
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berechnung der Versorgungsrente unter Abzug von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse zu der von dem Kläger genommenen befreienden Lebensversicherung gemäß §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger bei Abzug eines geringeren Betrages für die Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung eine höhere Betriebsrente zu zahlen.
17 
1. Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F: wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS a.F. errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Lebensversicherung des Versorgungsrentenberechtigten bis zum Versicherungsfall bezahlt, so sind gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. 1,25 % monatlich der doppelten Summe dieser Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
18 
2. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2d sowie § 97a VBLS a.F. sind - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB kontrollfähig. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer befreienden Lebensversicherung anzurechnenden Leistungen (vgl. §§ 8 Abs. 3 und 14 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
19 
Die genannten Satzungsvorschriften gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
20 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die §§ 40 Abs. 2d und 97a VBLS a.F. - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - für sein Versicherungsverhältnis wirksam. Es bedurfte keiner entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Sie sind weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Ebenso wenig handelt es sich bei § 40 Abs. 2d VBLS a.F. um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB).
21 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte die Regelung ohne Verstoß gegen das in Art 20 Abs 2 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip in Kraft setzen. Einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedurfte es nicht. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Folglich sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Ebenso wenig bedurfte es als Rechtsgrundlage (zwingend) einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Im Übrigen haben die Tarifpartner in §§ 33 Abs. 2, 32 Abs. 1 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) ausdrücklich festgehalten, dass die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung ermittelt werden. Dies schließt im Falle des Klägers die Anwendung von § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ein.
22 
b) Die Beklagte musste die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nicht auf den Betrag einer mit gleichen Beiträgen erzielbaren fiktiven Sozialversicherungsrente beschränken. Zwar trifft es zu, dass die befreiende Lebensversicherung an die Stelle der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daraus auch gleich hohe Leistungen für die Versicherten zu erwarten sind. Das ist vielmehr gerade nicht der Fall. Arbeitnehmern in der Situation des Klägers stand schon weitgehend frei, welches der verschiedenen Angebote der verschiedenen Versicherungsgesellschaften sie wählten. Auch die Ausgestaltung der in Betracht kommenden Verträge war nach Voraussetzungen und Leistung unterschiedlich. So konnten Lebensversicherungsverträge mit oder ohne Absicherung des – in der gesetzlichen Rentenversicherung erfassten – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos abgeschlossen werden. Ebenso war es möglich, die Leistung des Versicherers als monatliche Rentenleistung oder wie im Falle des Klägers als einmalige Auszahlung der Versicherungssumme oder kombiniert auszugestalten (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 40 VBLS Anm.6 = B 138 d, e). Bei dieser unterschiedlichen Sachlage musste die Beklagte Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung – ebenso wie solche aus berufsständischen Versorgungen (vgl. Senat, Urteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c ) - nicht im Umfang einer fiktiven Sozialversicherungsrente anrechnen. Vielmehr konnte sie, auch zur Vermeidung einer möglichen Überversorgung, einen anderen Berechnungsmaßstab wählen (vgl. auch BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
23 
c) ür die Beklagte bestand aufgrund der Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall (vgl. dazu Gilbert/Hesse/Bischoff aaO) bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung auch ein anzuerkennendes Bedürfnis, die Leistungen aus einer befreiend Lebensversicherung nicht nach den tatsächlichen Bezügen zu bemessen, sondern einheitlich und pauschaliert. Damit konnten erhebliche Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden. Die Beklagte - und damit auch die Gesamtheit der an ihr beteiligten Versicherungsnehmer und der Versicherten - musste diese Risiken, die sich als Folge der freiwilligen Entscheidung des einzelnen Versicherten sowohl im Hinblick auf die Eingehung einer befreienden Lebensversicherung an sich als auch bezüglich der Auswahl des Versicherers ergaben, nicht tragen. Zur Vermeidung war daher eine pauschalierte Bemessung sachgerecht. Sie ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c aa). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die vereinfachte Rentenermittlung darüber hinaus schon deshalb sachangemessen, weil die Altersversorgung durch befreiende Lebensversicherung nur einen Übergangstatbestand darstellt, nachdem inzwischen alle Arbeitnehmer von den beteiligten Arbeitgebern in der Sozialversicherung pflichtversichert sind (BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
24 
d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Festlegung des Anrechnungssatzes von 1,25 % der verdoppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse. Es ist nicht feststellbar, dass dieser Satz damals, wie der Kläger meint, willkürlich festgelegt wurde. Er entspricht, worauf der Kläger im ersten Rechtszug selbst hingewiesen hat, dem Mittelwert der Faktoren, die der Gesetzgeber in § 269 SGB VI für die Bemessung von Leistungen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt hat (1,667 v.H. für Beiträge bis zum 30. Lebensjahr bis hin zu 0,8833 v.H. für Beitragszeiten ab dem 56. Lebensjahr). Eine exakte Gleichbewertung der Lebensversicherungsleistungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung schuldet die Beklagte, wie dargelegt, nicht.
25 
Auch hat die Beklagte denjenigen Versicherten, denen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eingeräumt war und die hierfür Beiträge an sie entrichtet haben, eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe desselben Satzes von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge versprochen. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Versicherungspflicht befreit wurde, Leistungen in entsprechendem Wert aus einer Lebensversicherung schlechterdings nicht erwartet werden konnten. Das gilt erst Recht für Verträge, bei denen - wie im Falle des Klägers - das Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrisiko nicht mitversichert war.
26 
e) Der Kläger kann nicht sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag nunmehr eine Leistung erhält, die – umgerechnet auf eine monatliche Rente – deutlich geringer ist als der sich bei Zugrundelegung des Vomhundertsatzes von 1,25 ergebenden Anrechnungsbetrages. Seine Behauptung, die von ihm tatsächlich bezogene Versicherungsleistung entspreche einem Faktor von 0,9 %, kann insoweit als richtig unterstellt werden. Es mag auch unterstellt werden, dass die langfristige Entwicklung der Renditen vieler Lebensversicherungsverträge, die zu der Zeit abgeschlossen wurden, zu der der Kläger sein Vertragsverhältnis begründet hat, geringere monatlichen Leistungen als dem Vomhundertsatz von 1,25 entsprechende ergeben haben.
27 
Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Satzungsregelung. Ebenso wenig ergibt sich daraus der vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Vielmehr hat sich mit der eingetretenen Entwicklung ein Risiko verwirklicht, das die Betroffenen mit ihrer Entscheidung, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Eingehung einer befreienden Lebensversicherung zu erwirken, eigenverantwortlich eingegangen sind und das sie folglich auch selbst zu tragen haben (vgl. BGH VersR 1987, 724 unter II 2 b). Der Kläger war zu dieser Entscheidung nicht gezwungen. Er kann nachträglich nicht einwenden, er stünde nun tatsächlich schlechter, als wenn er eine privatrechtliche Grundabsicherung – ohne Versicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos - nicht gewählt hätte und in der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben wäre. Das darin liegende Risiko ist er um der möglichen Vorteile willen eingegangen. Ebenso wenig wie die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente nunmehr einen gegenüber dem Anrechnungsbetrag nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. erhöhten Betrag abziehen dürfte, wenn der Kläger aus der Lebensversicherung eine wesentlich höhere monatliche Rente erhalten würde, kann dieser nunmehr eine Absenkung des Anrechnungsbetrages zu seinen Gunsten verlangen. Aus demselben Grunde ist der Beklagten auch eine ihr günstige Vertragsanpassung in denjenigen Fällen verwehrt, in denen sie für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 % der Summe dieser Beiträge leisten muss.
28 
Ein Versprechen, die Altersbezüge der Versicherten generell auf die Gesamtversorgung aufzustocken, hat die Beklagte in § 40 VBLS a.F. ersichtlich gerade nicht abgegeben. Vielmehr gewährt sie insoweit lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Letztendlich hat die Beklagte bereits im Jahre 1973 mit § 97a VBLS eine Regelung geschaffen, wonach die Versicherten in der Situation des Klägers es selbst in der Hand haben, etwaigen Nachteilen durch die Anrechnung nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. durch Abtretung ihrer Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte binnen Jahresfrist seit dem erstmaligen Bezug der Versorgungsrente zu entgehen. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, die Beklagte vereinnahme ohne Rechtsgrund die Gewinne aus den von ihm eingegangenen Risiken und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile, wird übersehen, dass es dem betroffenen Versicherten frei steht, die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung zu behalten und von § 97a VBLS a.F. keinen Gebrauch zu machen. Auch insoweit kann von einer willkürlichen, einseitig die Beklagte bevorzugenden Regelung keine Rede sein.
29 
f) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2d VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen (Senatsurteil vom 21.09.2004 unter II 4 c bb). Hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung ist die Eigentumsgarantie nicht berührt, da der Kläger diese ungekürzt erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 – 2 C 4/03).
30 
g) Damit führt § 40 Abs. 2d VBLS a.F. auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten in der Situation des Klägers gegenüber den in der Sozialversicherung verbliebenen Versicherten. Dass auch eine andere als die gewählte Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
31 
h) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. enthält auch keine so ungewöhnliche Bestimmung, dass ein Versicherter in der Situation des Klägers mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl. im heutigen Recht § 305c Abs. 1 BGB). Dass die Entscheidung für eine befreiende Lebensversicherung als andere Grundabsicherung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung je nach zukünftiger Entwicklung zu erheblichen Leistungsabweichungen im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden an einer solchen Alternative Interessierten auf der Hand. Deshalb sowie wegen der dargelegten Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und der sich daraus ergebenden Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem konnte es auch nicht überraschen, dass die Beklagte eine pauschalierte Anrechung auf die Gesamtversorgung vorsah.
32 
i) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist auch nicht mehrdeutig (vgl. § 305c Abs. 2 BGB) oder nicht hinreichend klar und verständlich (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anrechnungsbetrag ist mit 1,25 % monatlich der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse exakt festgelegt. Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass ein Versicherter vor seiner Entscheidung, eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu beantragen, nicht ausdrücklich - in der Satzung selbst oder gesondert - darauf hingewiesen wurde, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung hinter den sich nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. anzurechnenden Beträgen zurückbleiben konnten und auch die Gefahr bestand, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger sein würde als die Rente aus der Lebensversicherung. Es oblag jedem Versicherten selbst, sich rechtzeitig über die möglichen Auswirkungen und Risiken der pauschalierten Anrechnungsregelung zu informieren. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung dieser Frage für die eigene Altersversorgung. Dass der pauschale Anrechnungssatz angesichts der ungewissen Entwicklung über mehrere Jahre oder Jahrzehnte hinweg unter normalen Umständen nicht dem Umfang der tatsächlichen Leistungen aus einer Lebensversicherung entsprechen konnte und ein Versicherter daher nicht nur die Chance auf eine wesentlich günstigere Entwicklung hatte, sondern auch das Risiko einer erheblichen Verschlechterung einging, war ohne Weiteres erkennbar. Der Kläger selbst hat sich nach den von ihm vorgelegten Angaben vor seiner damaligen Entscheidung, aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu wechseln, mit der Frage der Altersversorgung maßgeblich befasst. Soweit er sich trotz der von ihm erkannten Bedeutung allgemein mit dem Hinweis auf „die Vorteile“ der VBL-Versorgung begnügt und es darüber hinaus unterlassen hat, sich genauer über die möglichen individuellen Auswirkungen einschließlich etwaiger Risiken zu unterrichten, kann er hierfür nachträglich nicht die Beklagte verantwortlich machen.
33 
j) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - entgegen dem persönlichen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - die Ansprüche aus der Zusatzversorgung aufgrund der angegriffenen Anrechnungsregelung im Extremfall nicht auf „Null“ sinken können. Der Versicherte erhält in jedem Falle die Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Form einer Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a VBLS a.F..
34 
1. b die dem Kläger erteilte Startgutschrift den Wert seiner Anwartschaft überhaupt verbindlich festgelegt hat oder ihn möglicherweise aus anderen Gründen als der beanstandeten Anrechnung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. benachteiligt, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger sein Klagbegehren auf dieses Berechnungselement beschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B II 3; BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.). Ebenso wenig brauchte der Senat sich mit der gemäß § 78 Abs. 3 VBLS n.F. für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift vorgesehenen Ausschlussfrist zu befassen, da die Beklagte sich hierauf nicht berufen hat.
35 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Regelung, die grundsätzlich auslaufendes Recht betrifft, noch in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielen wird und daher eine höchstrichterliche Entscheidung auch für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der am ...1944 geborene Kläger war früher als leitender Arzt in einer Klinik tätig. Er erhält gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 von ihr mit Wirkung ab 01.01.2002 eine Versorgungsrente von monatlich 791,08 EUR. Er bezieht weiterhin von der bayerischen Ärzteversorgung seit 01.04.2002 ein Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit von monatlich 2.158,65 EUR.
Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente aufgrund von § 40 Abs. 2 Satz 1 b ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im Folgenden: VBLS) seine Ausbildungszeiten mit lediglich 36 anstatt 50 Monaten bemessen sowie aufgrund von § 40 Abs. 2 c VBLS auf die Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus der berufsständischen Versorgung in Höhe von 2.436,27 EUR monatlich - anstatt lediglich 2.158,65 EUR - angerechnet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente, errechnet auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind, zu zahlen;
und
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu zahlen, errechnet auf der Basis eines unverminderten Nettoversorgungssatzes, also von 87,05 v. H.;
und
es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe der Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung zu der maßgebenden Gesamtversorgung zu zahlen.
10 
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hält die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 für rechtsfehlerfrei. Die Minderung des Nettoversorgungssatzes um 3,90 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanstande der Kläger offenbar nicht mehr.
11 
Mit der Berufung beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen,
12 
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente zu zahlen, die errechnet wird auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten. Die Versorgungsrente ist zu ermitteln aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung und der maßgeblichen Gesamtversorgung.
13 
Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug im Wesentlichen für neues, nach den §§ 529 ff ZPO unbeachtliches Vorbringen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17 
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
1. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten festgestellt haben will - und nicht wie in erster Instanz auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind - handelt es sich teilweise um eine gemäß §§ 533, 529, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung.
19 
a) Das gilt zum einen hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei bereits seit 01.02.1971 Mitglied der bayerischen Ärzteversorgung gewesen; demnach müssten auch die Zeiten vor dem 01.07.1971 gemäß § 42 Abs. 2 b aa VBLS zur Hälfte bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt werden.
20 
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob der geänderte Klagantrag im Berufungsverfahren, soweit er auf die Berücksichtigung auch der fünf Monate vor Juli 1971 gerichtet ist, überhaupt sachdienlich wäre gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Klageänderung insoweit nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt ist, die der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat.
21 
Soweit das Landgericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2004, er sei bereits seit 01.02.1971 berufstätig gewesen, nicht berücksichtigt hat, war dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsfehlerhaft. Eine Berücksichtigung im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes war bereits deshalb nicht geboten, weil der Kläger das Unterbleiben einer hälftigen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 01.07.1971 mit den geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen hatte. Das Landgericht musste auch nicht gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Antragserweiterung hinwirken. Denn der Vortrag in dem Schriftsatz vom 01.04.2004, auf den der Kläger sich insoweit beruft, erfolgte erstmals nach Schluss der Verhandlung mit Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist am 19.03.2004. Mit Schriftsatz vom 27.02.2004 hatte der Kläger jedoch, wie er selbst einräumt, noch vorgetragen, seine Berufstätigkeit im Juli 1971 aufgenommen zu haben. Im Übrigen wurde im Schriftsatz vom 01.04.2004 nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der frühere Arbeitgeber den Kläger auch bei der Beklagten angemeldet und Beiträge zur bayerischen Ärzteversorgung oder einer anderen berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 2 c VBLS entrichtet habe.
22 
Da der Kläger somit die notwendigen Tatsachen im ersten Rechtszug nicht vorgetragen hat und weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum er dies nicht hätte tun können, sind diese gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die hierauf gestützte Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig.
23 
b) Der geänderte Antrag ist auch insoweit nicht zuzulassen, als der Kläger sich im zweiten Rechtszug erstmals gegen die Berücksichtigung der so genannten Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit lediglich 18 Monaten (vgl. Blatt 2 der Anlage 3 a zur Berechnung vom 31.02.2002, AH I 31) statt, wie er nunmehr geltend macht, mit 27,9 Monaten wendet. Auch insoweit hat der Kläger die Leistungsfestsetzung durch die Beklagte mit den erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen und einen entsprechenden Vortrag - auch zur nunmehr ebenfalls behaupteten Intransparenz der Leistungsberechnung - nicht gehalten, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wäre, warum ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten dies bei gehöriger Verfahrensführung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
24 
Die Zulassung des hinsichtlich der Berücksichtigung der Zurechnungszeit geänderten Antrags ist in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch nicht sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger bleibt unbenommen, spätere Leistungsmitteilungen der Beklagten innerhalb der dreimonatigen Frist des § 61 Abs. 3 Satz 1 VBLS (auch) unter diesem Gesichtspunkt anzugreifen.
25 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten (zur Hälfte).
26 
a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS gilt insoweit zwar die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI entsprechend. Danach kommt grundsätzlich eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auch in Betracht, soweit die Höchstdauer von drei Jahren überschritten ist. Ob und inwieweit eine Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten stattfindet, bestimmt sich jedoch gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 SGB VI ergebenden Umfang. Danach sind jedoch bei einem Rentenbeginn ab 2001 und später keine weiteren Zeiten zu berücksichtigen. Das betrifft auch den Kläger, der seit 01.01.2002 Rentenleistungen erhält. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren (statt drei Jahren) zulässt, führt dies schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Satzung der Beklagten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS) insoweit ausschließlich die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt. Es kann folglich dahin stehen, ob die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit danach Zeiten einer schulischen Ausbildung „insgesamt... höchstens bis zu acht Jahren“ Anrechnungszeiten sind, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt zu einer dem Kläger günstigen Änderung geführt hat.
27 
b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Falle eines früheren Rentenbeginns die Halbanrechnung eines Zeitraums von mehr als 36 Monaten - also etwa gemäß der Rentenauskunft vom 17.08.1999 (AH I 75) bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.05.1999: von 50 Monaten - hätte verlangen können. Eine hinreichend gesicherte Rechtsstellung auf eine Anrechnung in diesem Umfang stand ihm nicht zu.
28 
Dass der Verweis auf 252 Abs. 4 SGB VI nicht bereits zu Beginn der Pflichtversicherung des Klägers in der Satzung enthalten war, sondern erst später eingefügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen gemäß § 14 VBLS grundsätzlich einem Änderungsvorbehalt, der auch die Leistungen für bestehende Versicherungen betreffen kann. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 a m.w.N.).
29 
Auch inhaltlich sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Regelung ersichtlich. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). Dieser darf sich als aus dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten unmittelbar Berechtigter auf den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB berufen (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b aa m.w.N.). § 42 Abs. 2 b cc VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Dass die Vorschrift hinsichtlich der zur Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anzurechnenden Ausbildungszeiten inhaltlich an die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Änderungen anknüpft, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar und sachgerecht. Soweit 252 Abs. 4 SGB VI eine abgestufte Anrechnung der Ausbildungszeiten in Abhängigkeit vom Rentenbeginn vorsieht, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, wieso diese Übergangsregelung, etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ihn unangemessen benachteiligen und daher gemäß den §§ 307 BGB, 9 AGBG unwirksam sein könnte.
30 
3. Die von der Beklagten gemäß Blatt 1 der Anlage 5 A (AH I 47) zugrunde gelegte Minderung des Nettoversorgungssatzes des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 3,90 % (13 Monate x 0,30 %) beruht auf den §§ 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2 b Satz 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI und ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4. des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Behauptung des Klägers im zweiten Rechtszug, die Kürzung werde kompensiert durch die seiner Ansicht nach höhere Anzahl zu berücksichtigender Monate bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit (430,9 anstatt 410,87 Monate), ist nach den obigen Ausführungen (Ziff. 1. und 2.) unzutreffend.
31 
4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß § 40 Abs. 1 VBLS bei der Bemessung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 1 VBLS) anstelle des nach § 40 Abs. 2 c VBLS errechneten Betrages lediglich die von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene niedrigere monatliche Rentenleistung abzuziehen.
32 
Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber als Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Versorgungsrentenberechtigten Beträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt, so sind diese gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS monatlich mit einem Satz von 1,25 % der doppelten Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
33 
§ 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
34 
a) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS unterliegen auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB der Inhaltskontrolle. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer berufsständischen Versorgung anzurechnenden Leistungen (zu den hierfür aufzubringenden Beiträgen vgl. §§ 8 Abs. 3 und 15 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterläge (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
35 
b) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
36 
c) Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.
37 
aa) Ein Verstoß gegen den von der Beklagten zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt, insbesondere im Vergleich zu Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BGH VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO; BGH VersR 2004, 55 unter 3 a).
38 
Es kann nicht festgestellt werden, dass § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS den danach zulässigen Rahmen einer Generalisierung und Typisierung überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers verspricht die Beklagte in § 40 VBLS nicht generell eine Aufstockung der Bezüge auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Aus einer berufsständischen Versorgung kann sich wegen der günstigeren Risikostruktur eine deutlich höhere Leistung ergeben, als dies bei entsprechenden Beiträgen und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Dies behauptet der Kläger selbst auch in seinem Fall. Leistungsberechnung und -höhe sind jedoch auch unter den einzelnen berufsständischen Versorgungen verschieden. Auch können die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgungsrente von denjenigen im Zusatzversorgungssystem der Beklagten abweichen (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1.12.2003, § 40 VBLS Anm. 6 = B 138 d). Demnach ergab sich bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus den berufsständischen Versorgungen anzurechnenden Bezüge - ebenso wie diejenigen aus befreienden Lebensversicherungen gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - für den Leistungsfall einheitlich und pauschaliert sowie abweichend von der Regelung für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Damit konnten insbesondere die erheblichen Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden, die sich ergeben hätten, wenn die Beklagte satzungsgemäß den Ausgleich der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den tatsächlichen Leistungen aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung (oder Lebensversicherung - vgl. dazu das Senatsurteil OLGR Karlsruhe 2003, 484) versprochen hätte wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die große Mehrzahl der Versicherten nach einheitlichen Maßstäben Leistungen bezieht. Die pauschalierte Bemessung ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind.
39 
Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS ihren Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Der pauschale Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberanteile knüpft, wie der durchschnittliche Versicherte bei aufmerksamer Durchsicht erkennen kann, an die Regelung des § 40 Abs. 3 VBLS an (vgl. Gilbert/Hesse, aaO, B 138 f). Danach erhält der Versorgungsrentenberechtigte, der (gemäß § 29 Abs. 3 VBLS) auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte entrichtet hat, von ihr eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt. Denselben Satz verspricht die Beklagte auch bei freiwilliger Weiterversicherung oder beitragsfreier Versicherung von Versicherungsrentenberechtigten gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44 Abs. 1 Satz 1 b bis e VBLS. Entspricht damit die Höhe der angerechneten fiktiven Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS - ebenso bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - den Leistungen, die die Beklagte bei entsprechenden Beiträgen zu einer bei ihr genommenen freiwilligen Versicherung selbst zahlt, so kann die pauschale Bemessung der fiktiven Leistungen nicht als willkürlich angesehen werden. Sie erscheint vielmehr, auch im Vergleich zur hiervon abweichenden Bemessung bei Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachvollziehbar. Insbesondere zeigt sich daran, dass die Beklagte Leistungen in der zugrunde gelegten Höhe bei einer freiwilligen Versicherung für versicherungsmathematisch vertretbar hält und sich auch selbst an dieser Bemessung festhalten läßt. Bei den Versicherten in der Situation des Klägers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie zu einer Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezwungen waren, sondern sich hierzu eigenverantwortlich - und grundsätzlich mit der Möglichkeit, sich über mögliche Auswirkungen auf die von der Beklagten versprochene Zusatzversorgung zu informieren - entschlossen haben. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
40 
bb) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen.
41 
cc) Die Regelung des § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS könnte allerdings insoweit Bedenken begegnen, als ein Versicherter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den sich nach § 40 Abs. 2 c VBLS anzurechnenden (fiktiven) Beträgen zurückbleiben können und deshalb die Gefahr besteht, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger ist als die Rente aus der berufsständischen Versorgung. Diese unter den Gesichtspunkten eines überraschenden (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB, § 3 AGBG) oder nicht hinreichend transparenten (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur Rechtslage nach dem AGBGB etwa BGHZ 147, 354 und BGHZ 147, 373) Klauselinhalts, gegebenenfalls sogar grundrechtlich (vgl. BVerfG 2000, 835 unter 2 c aa) beachtlichen Bedenken hält der Senat jedoch hier nicht für durchschlagend. Dass die Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung - je nach der zukünftigen Entwicklung - zu erheblichen Unterschieden im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden Versicherten auf der Hand. Ebenso anzunehmen war, dass eine solche Entscheidung sich auf das Leistungsversprechen der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung auswirken konnte. Damit lag es auch nahe und war nicht überraschend, dass ein Versicherter im Hinblick auf seine Gesamtversorgung - je nach der Entwicklung im Einzelfall - Gefahr lief, sich im späteren Leistungsfall schlechter zu stellen. Bei Unklarheiten oblag es daher jedem Versicherten selbst, sich - möglichenfalls vor seiner Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten - über die möglichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere der dafür geltenden Anrechnungsregelung, zu informieren. Die Beklagte musste hierauf nicht bereits in ihrer Satzung hinweisen. Dass die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 c VBLS als solche inhaltlich nicht hinreichend deutlich gefasst sei, behauptet auch der Kläger nicht.
42 
d) Damit muss der Kläger die Anrechnung der sich aus § 40 Abs. 2 c VBLS ergebenden Beträge hinnehmen. Ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise dann zu höheren Leistungen verpflichtet sein kann, wenn die Anrechnung der (fiktiven) Bezüge nach § 40 Abs. 2 c VBLS im Einzelfall die tatsächlichen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in besonders hohem Maße überschreitet, bedarf keiner Entscheidung. Beim Kläger bleibt die tatsächlich erhaltene Leistung (2.158,65 EUR) gegenüber den angerechneten (fiktiven) Bezügen (2.436,27 EUR) um weniger als 12 % zurück. Das genügt noch nicht, die Berufung der Beklagten auf die Satzungsregelung als treuwidrig erscheinen zu lassen.
43 
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich gegen die Anrechnung seiner berufsständischen Versorgung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS wendet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache kann insoweit - jedenfalls derzeit - nicht festgestellt werden. Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Es müsste daher zumindest feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).
45 
Die angegriffene Regelung ist durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung der Beklagten, mit der das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist, entfallen. Sie spielt zwar mittelbar auch im neuen System, nämlich bei der Ermittlung von Anwartschaften und Startgutschriften (vgl. §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS neue Fassung - n.F.), eine Rolle. Die - auf den Stichtag 31.12.2001 bezogenen (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.) - Startgutschriften müssten den Versicherten inzwischen jedoch mitgeteilt worden sein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gemäß der Auflage des Senats vom 20.09.2004 in der mündlichen Verhandlung aber mitgeteilt, dass der Beklagten weitere gleichgelagerte Fälle, in denen die tatsächlichen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den nach § 40 Abs. 2 c VBLS angerechneten (fiktiven) Leistungen zurückbleiben, bisher nicht vorliegen. Der Klägervertreter hat - abgesehen von einem vom OLG München mit Urteil vom 22.07.2003 - 25 U 1745/03 entschiedenen Einzelfall, in dem die Revision wegen der damals noch klärungsbedürftigen Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten zugelassen wurde - Gegenteiliges in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit Leistungen aus berufsständischen Versorgungen in zukünftigen Fällen den nach § 40 Abs. 2 c VBLS berechneten Wert unterschreiten werden, kann dies, soweit ersichtlich, auf die von der Beklagten zu gewährenden Leistungen wegen der Umstellung des Versorgungssystems keine Auswirkungen mehr haben.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.