Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07

bei uns veröffentlicht am07.05.2009
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 95 IN 174/05, 25.07.2007
Landgericht Bonn, 6 T 321/07, 08.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 202/07
vom
7. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom 10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Nachdem ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A. G. (künftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ein. Das Insolvenzgericht eröffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenzverfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 10. September 2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen.

II.


2
Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe für das Verfahren der http://localhost:8002/jportal/portal/t/g/page/dvdzivilrecht.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=30&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8002/jportal/portal/t/g/page/dvdzivilrecht.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=30&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Oktober 2007 beantragt. Der Beschluss vom 22. Juli 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am 6. August 2008 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

III.


3
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der am 4. Februar 2006 eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung hätte nach dieser Regelung spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006 erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt werden müssen.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen Feststellungen, die eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung belegten.
6
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184). Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken.
7
4. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist danach aufzuheben. Da das Landgericht bei richtiger Sachbehandlung den Beschluss des Insolvenzgerichts hätte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweisen müssen, trifft der Senat diese Entscheidung selbst (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2007 - 95 IN 174/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 T 321/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 182/07
vom
3. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene
Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge
und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung
zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags
verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist
dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner
kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu
BGHZ 162, 181).
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 - LG Essen
AG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. Juli 2008

beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. April 2007 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 27. Februar 2006 beantragte das Finanzamt Bottrop die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sowohl als Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit be- schränkter Haftung als auch als Einzelunternehmer im Bezirk des Insolvenzgerichts Essen wirtschaftlich tätig war. Das Amtsgericht Essen wies den Schuldner mit Schreiben vom 2. März 2006 auf die Möglichkeit hin, Restschuldbefreiung zu beantragen; dazu müsse er einen eigenen Insolvenzantrag stellen, für den es ihm eine Frist von zwei Wochen setzte. Der Schuldner trat dem Insolvenzantrag des Finanzamts zunächst entgegen.
2
Nachdem er im Juni 2006 seine einzelunternehmerische Tätigkeit aufgegeben und seinen Wohnsitz nach Hamburg verlegt hatte, stellte er am 11. Juli 2006 unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Essen bereits anhängige Insolvenzantragsverfahren beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO war diesem Antrag nicht beigefügt.
3
Nach Hinweis des Amtsgerichts Hamburg auf seine örtliche Unzuständigkeit mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 beantragte der Schuldner mit Schreiben vom 27. November 2006 die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Essen, die mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 erfolgte. Bereits vor Eingang der Akten des Amtsgerichts Hamburg am 11. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 20. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
4
Das Amtsgericht Essen hat den Eigenantrag des Schuldners als unzulässig abgewiesen, weil er die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten habe. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, denn für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Eigenantrages sei kein Raum mehr, nachdem das Insolvenzgericht das Verfahren auf den Antrag des Finanzamts Bottrop bereits eröffnet habe.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.
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a) Altgläubiger haben von vornherein kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens; sie können und müssen am bereits eröffneten Verfahren teilnehmen (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO).
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Für Neugläubiger gilt im Ergebnis das Gleiche. Ein weiteres Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Vermögen zum Gegenstand hat, ist unter Geltung der Insolvenzordnung - vom Ausnahmefall des § 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht möglich (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004, aaO).
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b) Diese Grundsätze sind auf Eigenanträge zu übertragen. Wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, hat auch der Schuldner kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Verfahrens. Es gibt kein Vermögen, das von dem weiteren Verfahren erfasst werden könnte.
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c) Vorliegend ist der Eigenantrag unzulässig, weil er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Essen gestellt worden ist. Das Amtsgericht Hamburg hat das bei ihm anhängige Insolvenzeröffnungsverfahren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Essen am 20. November 2006 an letzteres verwiesen (§ 4 InsO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO); es wurde dort am 11. Dezember 2006 anhängig, weil die Hamburger Akten zu diesem Zeitpunkt eingegangen waren (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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3. Das Beschwerdegericht hat ferner zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Verfahren über die Frage der Restschuldbefreiung nicht zu entscheiden ist. Seine weiteren Ausführungen sowie die des Amtsgerichts zur Fristüberschreitung geben dem Senat jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen.
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a) Ohne die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre der Eigenantrag zulässig gewesen. Zwar hat der Schuldner ihn erst im Juli 2006 gestellt, obwohl er schon im März auf die Notwendigkeit der Antragstellung hin- gewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden war. Die Versäumung der Frist führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Schuldner konnte den Antrag rechtswirksam vielmehr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
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aa) Die Unzulässigkeit des Antrags folgt nicht aus § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
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bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).
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Zwar ist § 230 ZPO grundsätzlich auch auf richterliche Fristen anzuwenden (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 230 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 230 Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - wie sie nach § 4 InsO allenfalls in Betracht kommt - wird hier jedoch durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 5).
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Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181, 185). Diesem Zweck wird jedoch vollauf gedient, wenn das Insolvenzgericht nach fruchtlosem Ablauf der Frist jederzeit - falls die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - auf den Gläubigerantrag hin das Verfahren eröffnen kann, ohne auf das Interesse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung Rücksicht nehmen zu müssen. Es wäre andererseits eine überschießende Rechtsfolge, wenn es einen nach Fristablauf eingegangenen Eigenantrag des Schuldners unberücksichtigt lassen könnte, obwohl es erst später über den Gläubigerantrag entscheiden kann oder will. Denn die Setzung der richterlichen Frist für den Eigenantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zunächst nur ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186).
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b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - zu prüfen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zulässig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186).
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aa) Der Senat hat einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung für zulässig erachtet, wenn das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht hingewiesen hat (vgl. § 20 Abs. 2 InsO). Das rechtliche Gehör des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186).
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bb) Diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein. Auch hier könnte das rechtliche Gehör des Schuldners nicht ausreichend gewahrt sein, falls der Restschuldbefreiungsantrag für unzulässig erachtet würde. Der Schuldner hat ca. vier Monate, bevor das Amtsgericht Essen auf den Gläubigerantrag hin das Verfahren eröffnet hat, bei dem von ihm für zuständig gehaltenen Amtsgericht Hamburg einen eigenen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung gestellt. Beide Gerichte wussten von dem jeweils anderen Verfahren. Unter diesen Umständen liegt nicht fern, dass man eine Klärung der Zuständigkeit früher, jedenfalls vor der Verbescheidung des Gläubigerantrags ohne Rücksicht auf das Hamburger Verfahren, das sich hierdurch schon vor der Verweisung praktisch erledigt hat, hätte herbeiführen können.
Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 161 IN 256/06 -
LG Essen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 7 T 36/07 -