Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2014
vorgehend
Amtsgericht Wiesbaden, 10 IN 389/13, 01.10.2013
Landgericht Wiesbaden, 4 T 383/13, 16.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 5/14
vom
4. Dezember 2014
in dem Insolvenzantragsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der
Schuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung
mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig
ist.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 4. Dezember 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 16. Juli 2012 stellte ein Gläubiger des als Rechtsanwalt selbständig tätigen Schuldners den Antrag, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner diesen Antrag, setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme und wies ihn auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung hin, wenn er unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stelle. Weiter belehrte es den Schuldner, ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung sei in diesem Verfahren nicht mehr zulässig, sofern er die ihm gesetzte Frist zur eigenen Antragstellung ungenutzt verstreichen lasse und das Insolvenzverfahren aufgrund des Gläubigerantrags eröffnet würde. Gläubigerantrag und Hinweis wurden dem Schuldner zugestellt. Dieser beantragte die Zurückweisung des Eröffnungsantrags, weil er ihn sowohl für unzulässig wie auch für unbegründet ansah. Die ihm gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung ließ er ungenutzt verstreichen.
2
Nach Einholung eines Gutachtens, das die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte, eröffnete das Insolvenzgericht am 24. Juni 2013 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner Beschwerde ein, die er damit begründete, ihm sei das Insolvenzgutachten nicht rechtzeitig zugeleitet worden. Das Beschwerdegericht setzte ihm daraufhin eine Frist, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Nunmehr stellte der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Da er in dem Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme mehr abgab, wies das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss zurück.
3
Das Insolvenzgericht hat am 1. Oktober 2013 den Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung im Hinblick auf das bereits auf Fremdantrag hin eröffnete , laufende Insolvenzverfahren und den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass sein Antrag auf Restschuldbefreiung zugelassen und ihm hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

II.


4
Der Schuldner hat seinen Insolvenzantrag vor dem 1. Juli 2014 gestellt; deswegen sind auf diesen Insolvenzantrag nach Art. 103h Satz 1 EGInsO die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

III.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Eigenantrag des Schuldners verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits zuvor auf Gläubigerantrag eröffnet gewesen sei. Dass der Eröffnungsbeschluss zum Zeitpunkt der Stellung des Eigenantrags noch nicht rechtskräftig gewesen sei, sei unerheblich. Der Schuldner sei zutreffend auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Restschuldbefreiung zu erreichen; deswegen sei auch ein isolierter Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung nicht zulässig. Die beantragte Wiedereinsetzung sei dem Schuldner ebenfalls nicht zu gewähren.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
8
a) Der Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung ist unzulässig, weil bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt hat und dieses Insolvenzverfahren noch andauert. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbe- freiung ist ebenfalls unzulässig, weil er ihn nicht vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag zusammen mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO aF). Ein zulässiger Eigenantrag ist regelmäßig auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung. Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen , dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).
9
Einen solchen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung nicht gestellt. Hier gilt nicht deswegen anderes, weil der Eröffnungsbeschluss zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner den Eigenantrag stellte, wegen seines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig war. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nämlich nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden; geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).
10
Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten in der Stunde der Eröffnung ein (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern der Beschluss nur wirksam geworden ist (MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 29 Rn. 128). Wirksamkeit hat der Eröffnungsbeschluss spätestens am 5. Juli 2013 erlangt, als der Beschluss im Internet nach § 9 InsO bekanntgemacht worden ist. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass er dem Schuldner zugestellt oder sonst mitgeteilt worden ist oder dass ein anderer Beteiligter von ihm Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. September 1996 - IX ZR 277/95, BGHZ 133, 307, 313). Die Wirkungen der Eröffnung wurden durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schuldner nicht verhindert. Denn die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag hatte keine aufschiebende Wirkung (§ 4 InsO iVm § 570 Abs. 1 ZPO).
11
b) Auch war vorliegend nicht ausnahmsweise der Antrag auf Restschuldbefreiung als isolierter Antrag zulässig. Das ist nur dann der Fall, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen , und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hingewiesen hat (vgl. § 20 Abs. 2 InsO). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht. Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).
12
Doch ist dem Schuldner ein solcher Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und ihre Voraussetzungen bereits im August 2012 zusammen mit seiner Anhörung zu dem Gläubigerantrag erteilt worden. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung gerügten Zustellungsmängel liegen nicht vor. Insbesondere durfte der Hinweis dem Schuldner an seine damalige Wohnung zugestellt werden, wo er ihn auch erhalten hat, was sich daraus ergibt, dass er dem Fremdantrag mit Schriftsatz vom 22. August 2012 entgegengetreten ist. Zum Zeitpunkt der Zustellung des ersten Hinweises wohnte der Schuldner noch in seiner alten Wohnung, der Umzug erfolgte nach eigenem Vortrag erst im April 2013. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Hinweis nicht unter der Kanzleianschrift zuzustellen. Der Schuldner hat seine Selbstvertretung gegenüber dem Insolvenzgericht frühestens nach der Zustellung des ersten Hinweises durch Schriftsatz vom 22. August 2012 mitgeteilt. Auf weiteres kommt es nicht an. Inhaltliche Mängel des ersten Hinweises macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend.
13
c) Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er im Insolvenzantragsverfahren über den Gläubigerantrag dessen Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe. Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will. Des- wegen muss dem Schuldner eine angemessene richterliche Frist eingeräumt werden, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, damit dieser ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Deswegen ist es einem Schuldner verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verteidigen und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9). Ebenso wenig darf ein Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Gläubigerantrag hin abwarten, um dann im Beschwerdeverfahren erstmals den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
14
d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494, Rn. 16).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.10.2013 - 10 IN 389/13 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 4 T 383/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14.

Insolvenzrecht: Zur unwirksamen Eigenantragsstellung

23.01.2015

Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, so kann der Schuldner auch keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen.
Insolvenzrecht
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14.

Insolvenzrecht: Zur unwirksamen Eigenantragsstellung

23.01.2015

Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, so kann der Schuldner auch keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in d

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZB 110/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 110/09 vom 11. März 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 13, 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - IX ZB 182/07

bei uns veröffentlicht am 03.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldne

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 1/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/08 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den R
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 5/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - IX ZB 67/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/15 vom 15. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuld

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - IX ZB 3/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXZB 3/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 aF a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kan

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - IX ZB 68/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/14 vom 9. Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4a, 207 Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirk

Referenzen

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

8
Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.
6
1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das Insolvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184).
6
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184). Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken.
8
Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden; die Grundsätze des prozessualen Vorrangs sind nicht anwendbar (Pape EWiR 2001, 537, 538 gegen OLG Köln aaO). Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden (HmbKomm-InsO/ Wehr, aaO § 13 Rn. 18; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 13 Rn. 78); geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären (Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 74). Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
-----
www.insolvenzbekanntmachungen.de

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

8
Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

8
Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.