Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 3/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB3.16.0
bei uns veröffentlicht am06.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Braunschweig, 272 IN 442/11, 04.02.2014
Landgericht Braunschweig, 6 T 91/14, 04.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 3/16
vom
6. April 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung
des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des
Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung
noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende
Festsetzung beantragen.
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB3.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 6. April 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die vom weiteren Beteiligten beantragte Vergütungsfestsetzung in Höhe von weiteren 263,03 € abgelehnt hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 263,03 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 31. Oktober 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 7. August 2012 reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Mit dem korrigierten Antrag vom 9. August 2012 beantragte er eine Vergütung von 1.659,46 € einschließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 31. August 2012 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu. Mit Beschluss vom 25. September 2012 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Schlusstermin bestimmte das Insolvenzgericht auf den 21. November 2012.
2
Mit Beschluss vom 21. November 2012 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Anschließend nahm der weitere Beteiligte die Schlussverteilung vor. Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Seither befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode.
3
Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte der weitere Beteiligte mit, dass zwischen der Einreichung des Schlussberichts und der Aufhebung des Verfahrens am 11. Januar 2013 aus dem pfändbaren Anteil der Einkünfte des Schuldners der Masse weitere Einnahmen zugeflossen seien. Die Insolvenzmasse habe insgesamt 4.922,14 € betragen. Er überreichte einen ergänzenden Vergütungsantrag und beantragte, seine Vergütung auf 1.968,86 € nebst einer Auslagenpauschale von 492,22 €, Zustellkosten von 216 € und Umsatzsteuer, insgesamt 3.185,73 € festzusetzen.
4
Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wies das Insolvenzgericht die beantragte Nachfestsetzung zurück. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht eine zusätzliche Vergütung von 878,63 € zuge- sprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte eine Erhöhung seiner Vergütung um noch 263,03 €.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne wegen des Massezuflusses bis zur tatsächlichen Schlussverteilung eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Insolvenzmasse 4.480,11 € betragen. Hingegen seien Massezuflüsse, die erst nach der Schlussverteilung erfolgten, bei der Berechnungsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen. Aus § 196 Abs. 1 InsO folge, dass unübersichtliche Verhältnisse zu vermeiden seien. Dies trete ein, wenn sich der förmliche Aufhebungsbeschluss verzögere und ständig laufendes Einkommen des Schuldners zufließe. Dies spreche gegen eine nachträgliche Berücksichtigung von Massezuflüssen , die erst nach der Schlussverteilung erfolgten. Soweit der Insolvenzverwalter gegenüber der bisherigen Festsetzung erhöhte Zustellkosten verlange , stünde dem die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Festsetzungsentscheidung entgegen.
7
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten weiteren Massezuflusses nach der Schlussverteilung zu.

8
a) In die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sind auch Massezuflüsse in der Zeit zwischen der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einzubeziehen.
9
aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 23). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (Jaeger/Schilken, InsO, § 63 Rn. 31; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 23). Hierzu zählen sämtliche Massezuflüsse, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, einschließlich der Beträge, die nach Schlussrechnungslegung der Masse zufließen (HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 1 InsVV Rn. 14). Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich dabei nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20).
10
bb) Nach diesen Maßstäben sind nicht nur Einnahmen bis zum Schlusstermin oder zur Schlussverteilung, sondern sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 10, 14; Keller , Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 55; aA MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6). Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f). Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).
11
Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11). Hierzu zählt auch eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 10). Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).
12
Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).
13
cc) Dem stehen weder §§ 196, 203 InsO noch § 6 Abs. 1 InsVV entgegen.
14
(1) Die Bestimmungen über Schlussverteilung und Nachtragsverteilung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schluss- und eine Nachtragsverteilung der vorhandenen Insolvenzmasse zu erfolgen hat. Sie sagen hingegen nichts dazu aus, welche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage aufzu- nehmen sind und welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Werden Massezuflüsse aus der Zeit nach der Schlussverteilung berücksichtigt, führt dies - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht zu unübersichtlichen Verhältnissen. Die Frage, wie solche nachträglichen Massezuflüsse zu verteilen sind und ob eine Entscheidung nach § 203 InsO erforderlich ist, berührt weder die Berechnungsgrundlage für die Vergütung noch die Höhe der Vergütung. Ob der nach der Schlussverteilung, aber vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgte Massezufluss bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen ist, führt auch sonst zu keinen besonderen Abwicklungsschwierigkeiten. Zwar erhöht der nachträgliche Massezufluss die Berechnungsgrundlage, so dass der Insolvenzverwalter eine höhere Vergütung verlangen kann. Diese gegenüber der bislang beantragten Vergütung des Insolvenzverwalters höhere Vergütung ist regelmäßig durch den nachträglichen Massezufluss gedeckt. Der Insolvenzverwalter kann die Differenz zur bisher festgesetzten Vergütung daher - nach entsprechender Festsetzung - aus dem nachträglichen Massezufluss entnehmen.
15
(2) Auch aus § 6 Abs. 1 InsVV ergibt sich nicht, dass Massezuflüsse nach der Schlussverteilung nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen. Danach kommt eine gesonderte Vergütung für Fälle in Betracht, in denen ein weiterer Massezufluss nach Beendigung des Schlusstermins erfolgt ist und eine Nachtragsverteilung erst nach der eigentlichen Schlussverteilung vorgenommen wird (Prasser in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2015, § 6 InsVV Rn. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

16
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung. Die Vorschrift soll die Fälle regeln, in denen nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung stattfindet. Jedoch scheidet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine gesonderte Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. Daraus folgt, dass ein Massezufluss nach der Schlussverteilung selbst dann nicht stets zu einer gesonderten Vergütung führen muss, wenn tatsächlich eine Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO durchgeführt wird. Die Regelung knüpft vielmehr daran an, dass die Festsetzung der Vergütung die Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch der Fall, wenn es sich um einen Massezufluss vor Beendigung des Insolvenzverfahrens handelt und dieser daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO die Berechnungsgrundlage erhöht. Zudem ist in diesem Fall die nachträgliche Verteilung bereits voraussehbar.
17
dd) Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschieden wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrech- nung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 6 mwN).
18
b) Der weitere Beteiligte kann schließlich die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch hinsichtlich des Erhöhungsbetrags begehrte Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das erste und ein weiteresJahr verlangen. Entsteht nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGHReport 2006, 998 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags am 9. August 2012 hatte das Insolvenzverfahren noch kein Jahr gedauert. Bei der tatsächlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11. Januar 2013 war jedoch mehr als ein Jahr verstrichen.
19
3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
20
a) Das Beschwerdegericht wird zunächst festzustellen haben, welchen Wert die Insolvenzmasse einschließlich der Zuflüsse bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht hat.

21
b) Es wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben , ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist, richtet sich dies nach der bis zum 1. März 2012 geltenden Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 19 Abs. 3 InsVV). Danach kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).
22
Im Streitfall weist das Insolvenzverfahren Umstände auf, die einen Abschlag vom Regelsatz der Vergütung möglich erscheinen lassen. Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchgeführt worden und war nach 14 ½ Monaten beendet. 16 Gläubiger haben Forderungen zur Insolvenztabelle in einer Gesamthöhe von 31.013,01 € angemeldet. Die Insolvenzmasse bestand ausschließlich aus dem pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners. Ausweislich seines Schlussberichts hat der weitere Beteiligte weder Verwertungsmaßnahmen durchgeführt noch sich - abgesehen von der Ver- teilung - sonst mit der Insolvenzmasse befassen müssen. Das Beschwerdegericht hat es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters insbesondere im Hinblick auf diese Umstände zu würdigen und zu prüfen , ob ein unbenannter Abschlagstatbestand vorliegt. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein.
23
c) Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht weiter zu beachten haben, dass eine Erhöhung der Vergütung nur um einen Betrag von 263,03 € in Betracht kommt, nachdem der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde nur in dieser Höhe eine Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt hat (§ 4 InsO, § 308 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 04.02.2014 - 272 IN 442/11 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 3/16

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bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/19 vom 12. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/16 vom 20. Juli 2017 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 8 Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht er

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

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aa) Die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens richten sich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem "Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens". Entsprechend regelt § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Vergütung des Insolvenzverwalters, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem "Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens" berechnet wird. Dabei bestimmt nicht der am Verfahrensende stehende Guthabensaldo, sondern der Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag, die Berechnungsgrundlage (MünchKomm-InsO/ Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 28).

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

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Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rn. 15 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 15) oder auf den (rechtskräftigen ) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolgte. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuererstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.
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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).
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Senat Der hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entsprechenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen.
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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).
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cc) Die Frage ist mit dem Beschwerdegericht dahin zu beantworten, dass nur derjenige Vorsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, der sich nach der ohne eine Vorsteuererstattung ermittelten Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst (so auch LG Stralsund, ZInsO 2007, 1045; MünchKomm -InsO/Riedel, 3. Aufl., § 8 InsVV Rn. 25; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 166). Zwar kann und muss der Insolvenzverwalter den Vorsteuerbetrag, der sich aus der so (unter Einbeziehung der "ersten" Vorsteuererstattung) ermittelten Vergütung und der von ihm entsprechend auszustellenden Rechnung (vgl. BFH, ZIP 2013, 325, 326) ergibt, für die Masse beim Finanzamt geltend machen. Kommt es zu einer Vorsteuererstattung, dann stellt dies einen nachträglichen Massezufluss dar, der grundsätzlich erneut bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden und zu einer weiteren Erhöhung der Vergütung führen kann. Im Voraus können solche mögliche spätere Erstattungen jedoch nicht in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden, weil nicht sicher ist, dass sie tatsächlich erfolgen. Zweifel bestehen deswegen, weil die späteren Erstattungsanträge eine Berichtigung des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs zum Gegenstand hätten, deren Ursache allein darin läge, dass sich durch die vorangegangene, dieselbe Leistung betreffende Vorsteuererstattung die Vergütung des Insolvenzverwalters und damit die Grundlage für die Bemessung der Vorsteuer änderte.
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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

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Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände , aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.
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bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Entsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

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b) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom Regelsatz kann auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt. Das Landgericht hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der Regelvergütung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des Insolvenzverwalters - berücksichtigt , dass die Insolvenzmasse klein und die Verfahrensdauer lang war. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem zuerst genannten Umstand zu berücksichtigen, dass "wegen der geringen Höhe der Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen kommt". Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem Landgericht zwar eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der Vergütung kann nicht durch die Höhe des Auslagenersatzes beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht das tragende Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren Gläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten Forderungen bewege "sich das Verfahren im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich".
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b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
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Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand , ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.