Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 12/11

bei uns veröffentlicht am06.10.2011
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 38 IN 27/03, 25.11.2010
Landgericht Osnabrück, 8 T 826/10, 03.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 12/11
vom
6. Oktober 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung
nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11 - LG Osnabrück
AG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Oktober 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Januar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.366,86 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. November 2007 seine Vergütung auf 43.217,32 € fest. Dieser Festsetzung wurde eine vom Verwalter angegebene Berechnungsgrundlage von 106.087,87 € zugrunde gelegt. Bei der gleichzeitig vorgelegten Berechnung der Verteilungsquote wurde von einer Masse von 79.161,42 € ausgegangen zuzüglich einer vom Finanzamt zu erwartenden Umsatzsteuererstattung in Höhe von 5.764,19 €. Nach der Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2009 aufgehoben.

2
Mit Schreiben vom 17. September 2010 zeigte der Verwalter einen nachträglichen Massezufluss in Höhe von 2.164,06 € aus einer Forderungsanmeldung in einem anderen Insolvenzverfahren an. Er beantragte, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von nunmehr 115.203,99 € einschließlich dieses Zuflusses und bereits erlangter oder noch zu erlangender Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 6.952,06 € neu zu berechnen und eine weitere Vergütung von 1.366,86 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die antragsgemäße Festsetzung der Zusatzvergütung.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der weitere Beteiligte habe keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzungsvergütung. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Spätere Einnahmen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie schon zuvor mit Sicherheit zu erwarten seien. Der hier vorgetragene Massezufluss nach Beendigung des Verfahrens komme für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung nicht in Betracht.

6
2. Die Rechtsbeschwerde meint, dass zwar der hier fragliche Massezufluss bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht sicher festgestanden habe und dass die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der nachträglichen Geltendmachung von Umständen entgegenstehe, die der Verwalter schon im durchgeführten Festsetzungsverfahren hätte geltend machen können. Vorliegend gehe es aber um einen Massezufluss, der nicht sicher gewesen sei. Eine Nachtragsverteilung sei im Hinblick auf die hierdurch ausgelösten Kosten unangemessen. Für solche Fälle habe sich früher die Übung entwickelt gehabt, den Betrag zusätzlich als Vergütung festzusetzen oder einer gemeinnützigen Einrichtung als Spende zuzuführen. Nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO könne zwar jetzt ein solcher Betrag dem Schuldner überlassen werden. Dies setze aber dessen weitere Existenz voraus, woran es bei einer juristischen Person regelmäßig fehle. Es biete sich deshalb an, den neuen Zufluss der ursprünglichen Masse zuzurechnen, die Vergütung entsprechend zu erhöhen und den Rest des Zuflusses einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen.
7
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Eine zusätzliche Vergütung kann, sofern keine Nachtragsverteilung durchgeführt wird, nicht festgesetzt werden.
8
a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat- tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5 f).
9
Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang ; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff).
10
b) Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters , die nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 16; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18; vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 10).
11
Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rn. 15 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 15) oder auf den (rechtskräftigen ) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolgte. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuererstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden.
12
c) Nur wenn es infolge Massezuflusses nach Beendigung des Schlusstermins zu einer Nachtragsverteilung kommt, ist eine weitere Vergütungsfestsetzung vorzunehmen, die sich ausschließlich nach § 6 InsVV richtet.
13
aa) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist bislang nicht erfolgt. Die Anordnung kann gemäß § 203 Abs. 1 InsO auf Antrag des Verwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen geschehen. Der Verwalter hat einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Ob die Insolvenzgläubiger Kenntnis von der zugeflossenen Masse haben, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann das Insolvenzgericht von Amts wegen tätig werden. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung nach dem weit auszulegenden § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen im Grundsatz vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 11). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Beendigung des Schlusstermins an möglich (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 286/03, NZI 2005, 395 mwN).
14
Ob nach § 203 Abs. 3 InsO von einer Nachtragsverteilung abzusehen ist, hat das Insolvenzgericht zu entscheiden; das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Entschließung über den Verbleib restlicher Massegegenstände (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO).
15
bb) Wird eine Nachtragsverteilung durchgeführt, richtet sich die Vergütung ausschließlich nach § 6 InsVV. In diesem Fall kommt es nicht in Betracht, den Wert der nachträglich verteilten Masse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV; § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Verwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung. Das Nachtragsverteilungsverfahren ist ein selbständiges, gesondert zu vergütendes Verfahren (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 3), für das der Verordnungsgeber keine Regelvergütung vorgesehen hat, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind. Es ist dort sachgerecht, die Vergütung jeweils einzelfallbezogen festzulegen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 5).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2010 - 38 IN 27/03 (46) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.01.2011 - 8 T 826/10 -

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

6
Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 aaO S. 94 Rn. 12; v. 26. Januar 2006 aaO Rn. 17 f; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959 Rn. 9; v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.
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1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 m.w.N.; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6).
8
Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände , aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

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a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände , deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKommInsO /Hintzen, aaO § 203 Rn. 15; FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13). So hat bereits das Reichsgericht zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter wegen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zunächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen (RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusammen mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als werthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 203 Rn. 13). In diesen Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsverteilung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO §§ 203, 204 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 18)
6
a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f). Aus welchem Grunde im vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist.
11
bb) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin wurde im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachträglich ermittelt. Der Begriff der Ermittlung in dieser Norm ist weit auszulegen. Er setzt nicht voraus, dass die Existenz oder der Aufenthaltsort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände , von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümlich für nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143, 144 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsächlich (noch) nicht verwertbar waren. Für solche Gegenstände kann die Nachtragsverteilung bereits im Schlusstermin vorbehalten werden (FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 203 Rn. 4). Aber auch ohne einen Vorbehalt kann die Nachtragsverteilung angeordnet werden.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

3
Entgegen der Rechtsbeschwerde erlaubt es § 6 InsVV nicht, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen (vgl. BGH, aaO Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Verteilungsmasse Null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung festgesetzt worden war. Die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 InsVV gesondert zu vergüten (BGH, aaO). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden, weil die ursprüngliche Vergütung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schuldners höher ausgefallen wäre.