Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - IX ZB 9/12

bei uns veröffentlicht am19.12.2013
vorgehend
Amtsgericht Münster, 80 IN 68/04, 23.09.2011
Landgericht Münster, 5 T 736/11, 05.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 9/12
vom
19. Dezember 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung
erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten
sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt
werden, ist die Festsetzung zu ergänzen.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 19. Dezember 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.325,92 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18. Juni 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Unter dem 7. November 2006 legte er den Schlussbericht, die Schlussrechnung, das Verteilungsverzeichnis und seinen Vergütungsantrag vor. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung antragsgemäß nach einer Berechnungsgrundlage von 10.093,14 € in Höhe des 1,32-fachen Regelsatzes fest. Am 12. März 2007 fand der Schlusstermin statt. Zu einer Schlussverteilung und zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kam es in der Folgezeit nicht, weil der weitere Beteiligte Steuererstattungen abwartete sowie Nachzahlungen des Schuldners auf die pfändbaren Anteile eines erst jetzt bekannt gewordenen, in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Außerdem zog der weitere Beteiligte die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens zur Masse. Im August 2011 beantragte er mit der Begründung , die Berechnungsgrundlage habe sich seit seinem ersten Vergütungsantrag auf 22.788,07 € erhöht, die Festsetzung einer weiteren, nach den §§ 1 bis 3 InsVV berechneten Vergütung in Höhe von 10.928,24 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht setzte mit Beschluss vom 23. September 2011 als Entgelt für die Nachtragsverteilung nach § 6 InsVV den Betrag von 4.602,32 € fest und ordnete mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2011 die Nachtragsverteilung bezüglich der nach dem Schlusstermin realisierten und noch zu erwartenden Massezuflüsse an.
2
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen die Vergütungsfestsetzung vom 23. September 2011 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters könne nachträglich ergänzt werden, wenn es zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin zu Massezuflüssen komme, die bei der ursprünglichen Festsetzung noch nicht berücksichtigt worden seien. Für Massezuflüsse nach dem Schlusstermin sehe das Gesetz das Verfahren der Nachtragsverteilung vor. Solche Massezuflüsse seien deshalb vergütungsrechtlich nach den Grundsätzen der Nachtragsverteilung zu behandeln. Eine gesonderte Vergütung könne nur im Falle der Anordnung einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden und sei nach § 6 InsVV zu bemessen. Dies gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben sei. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach der der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.
5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschieden wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters , die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 9 f mwN).
7
b) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen und, wenn die Vergütung bereits festgesetzt wurde , zu einer ergänzenden Festsetzung führen können, ist die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5 mwN; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8). Danach wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Diese Regelung kann allerdings nicht streng wortgetreu ausgelegt werden, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, also nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO), eine Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist, auf welche sich der Regelsatz der Verwaltervergütung beziehen könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Regelung an das Recht zur Konkursverwaltervergütung angeknüpft werden, nach welcher die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wurde, auf die sich die Schlussrechnung bezog (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VergVO, vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 74 RegEInsO ). Insoweit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 26; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 20).
8
aa) Gegenstand der Schlussrechnung ist allerdings nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandene Masse. Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8).
9
bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestsetzung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jedenfalls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11).
10
cc) Im Streitfall erfolgten die Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung. Nach richtiger Ansicht können auch solche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6; Prasser, ZIP 2006, 487, 488). Dies folgt aus der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, die auch die Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV bestimmt. Die Bezugnahme auf die Schlussrechnung in dieser Norm soll lediglich gewährleisten, dass die gesamte im Verfahren verwaltete Masse nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 2 InsVV Eingang in die Berechnungsgrundlage der Vergütung findet. Eine Begrenzung auf die zum Zeitpunkt der Schlussrechnung oder des Schlusstermins vorhandene Masse und ein Ausschluss von späteren Massezuflüssen kann der Regelung hingegen nicht entnommen werden. Einen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen, gibt es nicht.
11
dd) Auch die Regelungen über die Nachtragsverteilung rechtfertigen eine solche Unterscheidung nicht. Nach § 203 Abs. 1 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge zurückfließen oder Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Wortlaut gestattet somit die Anordnung einer Nachtragsverteilung ab dem Schlusstermin. Begrifflich ist eine Nachtragsverteilung aber erst nach der Schlussverteilung veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 14; Zimmer, KTS 2009, 199, 204). Solange die Schlussverteilung nicht vollzogen ist, können neue Massezuflüsse noch in diese einbezogen werden. Einer Nachtragsverteilung bedarf es in diesen Fällen nicht (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 1727). Deshalb steht der Gesichtspunkt, dass sich die Vergütung des Verwalters bei Anordnung einer Nachtragsverteilung in der Regel ausschließlich nach der Sonderregelung des § 6 InsVV richtet (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 2 f; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15), der Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nach Maßgabe der um die Massezuflüsse erhöhten Berechnungsgrundlage hier nicht entgegen. Im Übrigen zeigt auch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV, dass es Fälle gibt, in denen trotz Anordnung einer Nachtragsverteilung die davon betroffene Tätigkeit des Verwalters mit der allgemeinen Vergütungsfestsetzung abgegolten wird und nicht durch eine gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

III.


12
Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdegericht wird auf den Antrag des weiteren Beteiligten eine ergänzende Vergütung festzusetzen und dabei die nachträglichen Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage einzube- ziehen haben. Dem konkreten Umfang und der Schwierigkeit der durch die Massezuflüsse veranlassten Tätigkeit des weiteren Beteiligten ist in tatrichterlicher Würdigung bei der Entscheidung über die beantragten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV (zum Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; zum Zuschlag wegen der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682), erforderlichenfalls auch durch Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV, Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kayser Fischer Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 23.09.2011 - 80 IN 68/04 -
LG Münster, Entscheidung vom 05.01.2012 - 5 T 736/11 -

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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

8
Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände , aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.
9
Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang ; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff).

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

26
Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO kann allerdings - schon bezogen auf den (endgültigen) Verwalter - nicht streng wortlautbezogen ausgelegt werden, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, also nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO), eine Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist, auf welche sich der Regelsatz der Verwaltervergütung beziehen könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Regelung an das Recht zur Konkursverwaltervergütung angeknüpft werden, nach welcher die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wurde , auf die sich die Schlussrechnung bezog. Es sollte dagegen, anders als zuvor beim Vergleichsverwalter, nicht mehr auf das Aktivvermögen abgestellt werden (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VergVO; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 130 zu § 74 RegE-InsO). Insoweit wird in § 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung nach § 66 InsO bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
20
Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO kann allerdings - schon bezogen auf den endgültigen Verwalter - nicht streng wortgetreu ausgelegt werden, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, also nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO), eine Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist, auf welche sich der Regelsatz der Verwaltervergütung beziehen könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Regelung an das Recht zur Konkursverwaltervergütung angeknüpft werden, nach welcher die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wurde, auf die sich die Schlussrechnung bezog. Dagegen sollte, anders als zuvor beim Vergleichsverwalter , nicht mehr auf das Aktivvermögen abgestellt werden (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VergVO, vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 74 RegEInsO ). Insoweit wird in § 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung nach § 66 InsO bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
9
Senat Der hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entsprechenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

2
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Berechnung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung richtet sich nach § 6 InsVV. Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. Oktober 2006 (IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131) im Einzelnen ausgeführt. Eine Abgrenzung oder Klarstellung hierzu ist nicht erforderlich.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

7
aa) Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag zur Vergütung des Verwalters nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Für die Berechtigung eines Zuschlags in solchen Fällen wird angeführt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten ungünstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwalters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwor- tung von Sachstandsanfragen ansteigen (LG Potsdam, ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 3 InsVV Rn. 12; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rn. 35; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 26, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; für die Zuschlagsfähigkeit einer überlangen Verfahrensdauer ferner Stephan/Riedel, InsVV § 3 Rn. 27; Hess, Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 78). Gegen einen Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resultiere regelmäßig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert vergütet würden (LG Deggendorf, Rpfleger 1998, 125; LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552, 554; LG Göttingen, NZI 2006, 477; LG Stendal, Beschl. v. 17. Oktober 2007 - 25 T 166/05, juris Rn. 14 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn. 58; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Rn. 248; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z, Rn. 459; HmbKommInsO /Büttner, 3. Aufl., § 3 InsVV Rn. 7a; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 24).
8
2. Nicht zu beanstanden ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung - die Auffassung des Beschwerdegerichts, eine überlange Verfahrensdauer rechtfertige für sich gesehen als solche keinen Zuschlag. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Die Verfahrensdauer kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO Rn. 42; v. 6. Mai 2010, aaO; v. 16. September 2010 - IX ZB 154/09 Rn. 8 z.V.b.). Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen, ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO Rn. 44; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 10). Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 162/11
vom
8. März 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren
allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen
, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden
ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.

b) Der für die Übertragung des Zustellungswesens zuzubilligende Zuschlag für den
Personalaufwand bemisst sich nach den durchschnittlich pro Zustellung hierfür anfallenden
Kosten. Diese Vergütung kann außerhalb der sonstigen Zuschlagsbemessung
durch eine Summe festgesetzt werden, die sich für die vergütungspflichtigen
Zustellungen aus einem angemessenen Betrag pro Zustellung berechnet.
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. März 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2011 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.115,19 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ihm wurden auch die zu bewirkenden Zustellungen an die Drittschuldner und die Gläubiger übertragen.
2
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 40.576,54 € und seiner Auslagen in Höhe von 2.254,25 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 50.968,64 €. Auszugehen sei von einer Berechnungsgrundlage von 131.955,86 € zuzüglich einer zu erwartenden Umsatz- steuererstattung von 7.937,22 €, zusammen 139.893,13 €. Auf die Regelvergütung seien Zuschläge von 95 v.H. gerechtfertigt, nämlich 20 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 20 v.H. für die Befassung mit den Arbeitnehmermaterien 20 v.H. für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen 15 v.H. für etwa 400 Zustellungen 20 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners. Davon würden 80 v.H. geltend gemacht.
3
Das Amtsgericht hat die Vergütung festgesetzt auf 37.122,78 € und die Auslagen auf 2.249,87 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 46.853,45 €. Es hat eine Berechnungsgrundlage einschließlich Umsatzsteuererstattung von 139.266,51 € zugrunde gelegt und hieraus eine Regelvergütung von 22.498,66 € errechnet. Zuschläge seien in Höhe von 65 v.H. zu berücksichtigen , nämlich 20 v.H. für die Bearbeitung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, 20 v.H. für die Befassung mit Arbeitnehmermaterien , 5 v.H. für die übertragenen Zustellungen und 20 v.H. wegen des obstruktiven Schuldners.
4
Die hiergegen vom Insolvenzverwalter erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.


5
Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) ist unbegründet.
6
1. Das Beschwerdegericht hat wie das Insolvenzgericht gemeint, ein Zuschlag von 20 v.H. für die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen sei nicht zu gewähren, weil sich hierdurch wegen Erhöhung der Berechnungsgrundlage (ohne Umsatzsteuererstattung) von 57.510,12 € auf 131.955,86 € schon die Regelvergütung von 16.775,71 € auf 21.986,91 €, also um 31 v.H. erhöht habe. Ein Zuschlag für die Übertragung der Zustellung über 5 v.H. hinaus sei nicht angemessen. Bei den beantragten 15 v.H. ergebe sich eine Mehrvergütung von 3.298,04 €, also von 8,25 € pro Zustellung, was zu hoch sei. 5 v.H. entsprächen etwa 2,70 € je Zustellung und seien angemessen.
7
Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, für die hinsichtlich des Zuschlags für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen vorgenommene Vergleichsberechnung fehle die gesetzliche Grundlage, eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV komme nicht in Betracht. Der Verwalter habe auch einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen können, wofür die Kosten von der Masse zu tragen gewesen wären. Setze er die Ansprüche selbst durch, könne er die entsprechenden Gebühren oder einen Zuschlag auf die erhöhte Berechnungsgrundlage verlangen. Für die Übertragung der Zustellungen sei zwar nicht pro 100 Zustellungen ein Zuschlag von 5 v.H. zu gewähren, ein Zuschlag komme aber erst ab 100 Zustellungen in Betracht, dann aber mit 5 v.H.. Dann könne es bei 400 Zustellungen nicht bei 5 v.H. verbleiben. Dass es dann bei hohen Regelvergütun- gen zu weit über den tatsächlichen Kosten liegenden Vergütungen für die Zustellungen komme, sei unerheblich, weil eine Bestimmung der Vergütung nach dem Aufwand mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) nicht zu vereinbaren sei. Derart hohe Vergütungen seien im Hinblick auf den Gesamtausgleich mit anderen Verfahren und die dadurch eintretende Querfinanzierung hinzunehmen.
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2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand.
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Bei der Bemessung des Zuschlags für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsO zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. Ist damit die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten, bedarf es keines Zuschlags.
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a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f mwN; st. Rspr.).
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b) Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige , relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (Eickmann/Prasser in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2006, § 3 InsVV Rn. 25). Daneben gehört hierzu jedenfalls die Prüfung, wo Anfechtungsansprüche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen.
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Einen Anfechtungsrechtsstreit wird dagegen ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9). Dasselbe gilt für die vorprozessual abschließende Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen. Führt der Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, diese Aufgaben selbst durch, kann er die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemäß § 5 InsVV der Masse entnehmen, was er im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags anzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 f), oder einen Zuschlag zur Regelvergütung geltend machen.
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c) Bei der Bemessung der Höhe eines solchen Zuschlags ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sich die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV erhöht.
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Ein Zuschlag wegen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen ist in § 3 Abs. 1 InsVV nicht geregelt. Das war im Hinblick auf den lediglich beispielhaften Charakter der Regelung und die Entnahmemöglichkeit nach § 5 InsVV auch nicht erforderlich. Deshalb ist dort eine Vergleichsrechnung wie in Buchst. a und b nicht vorgesehen, schließt diese aber auch nicht aus.
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Die Regelungstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
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Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 10 f) zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.
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d) Zutreffend ist zwar der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass sich die Vergütung des Verwalters auch dann nach der erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet hätte, wenn er - in zulässiger Weise - einen Rechtsanwalt mit der abschließenden Prüfung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche beauftragt und dessen Vergütung aus der Masse entnommen hätte. Hat er diese Aufgaben selbst wahrgenommen, hätte es ihm freigestanden, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 InsVV aus der Masse zu entnehmen.
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Die Vergütung nach dem RVG fällt allerdings auch dann an, wenn der geltend gemachte Anfechtungsanspruch (gerichtlich) nicht durchsetzbar ist oder ein ausgeurteilter Betrag nicht realisiert werden kann. Die Vergütung des Verwalters erhöht sich dann auch nicht durch eine Erhöhung der Regelvergütung. Der Verwalter, der diese Aufgabe selbst wahrnimmt, hat den Vorteil, erst nach Abschluss eines Verfahrens zur Insolvenzanfechtung wählen zu müssen, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für die letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden , als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt. Das gilt aber auch dann, wenn Anfechtungsansprüche realisiert werden konnten. Entscheidet er sich für die massebezogene Vergütung nach der InsVV, nicht für die gegenstandswertbezogenen Gebühren nach dem RVG, kann er nicht verlangen, dass auch bei Masseerhöhung immer ein Zuschlag gewährt werden muss. Dies wäre mit dem dargelegten System des § 3 Abs. 1 InsVV nicht vereinbar, das umgekehrt bei großen Berechnungsgrundlagen auch deutlich höhere Vergütungen hervorbringen kann als das RVG. Die Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist deshalb bei Wahl der Vergütung nach der InsVV nach deren System zu bemessen.
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Das Beschwerdegericht hat bei Zugrundelegung einer nicht erhöhten Berechnungsgrundlage einen Zuschlag von 31 v.H. für angemessen und ausreichend erachtet. Das ist bei dem Beurteilungsspielraum, der den Tatrichtern bei der Bemessung von Zuschlägen zukommt, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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3. Der für die Übertragung des Zustellungswesens zugebilligte Zuschlag von 5 v.H. ist nicht zu beanstanden.
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Die Übertragung des Zustellungswesens nach § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag rechtfertigen. Dieser betrifft den hiermit verbundenen personellen Bearbeitungsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 17). Die sächlichen Kosten, wie Porto, Kopierkosten und Umschläge, kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 7 ff); beim Zuschlag sind diese Kosten nicht einzubeziehen (BGH, aaO Rn. 14 f).
22
Die Gewährung eines Zuschlags für die Übertragung der Zustellung setzt voraus, dass hierdurch ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18), der im Allgemeinen voraussetzt, dass mindestens 100 Zustellungen besorgt worden sein müssen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO).
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Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Allerdings ist ein Zuschlag generell erst gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24). Das darf aber im vorliegenden Zusammenhang nicht dahin missverstanden werden, dass je 100 Zustellungen ein Zuschlag von 5 v.H. zuzubilligen wäre. In welchem Umfang durch die Zahl der vorgenommenen Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, hängt von dem Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens, insbesondere der Zahl der Gläubiger ab, aber auch von der Höhe der Masse und damit von der Regelvergütung, auf die der Zuschlag zu gewähren ist. Die An- nahme des Beschwerdegerichts, der Personalaufwand für eine Zustellung sei mit ca. 2,70 € ausreichend bemessen, ist nicht zu Gunsten des Verwalters zu beanstanden; diese Höhe deckt sich auch in etwa mit entsprechenden anderweitigen Feststellungen der Praxis (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331, Rn. 12: 2,80 € für die gesamten Zustellkosten einschließlich Sachkosten). Der hier festgesetzte Zuschlag entspricht bei 400 Zustellungen einem Betrag von ca. 2,75 € für jede Zustellung (nur Personalaufwand ).
24
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch bei weit mehr als 100 Zustellungen ein Zuschlag von 5 v.H. ausreichend sein, wenn damit der Aufwand gedeckt ist. Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt , also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 10, 17). Deshalb darf die Erledigung, wenn sie einen nicht nur unerheblichen Aufwand erfordert, nicht unvergütet bleiben (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN). Dies hat zur Folge, dass in den Verfahren, in denen die Zustellung übertragen wird, dem Verwalter der Mehraufwand vergütet werden muss, sofern er ins Gewicht fällt. Die Grenze liegt nur im Allgemeinen bei 100 Zustellungen, kann aber nach Zuschnitt des Verfahrens niedriger oder höher sein, etwa wenn die Zahl der Gläubiger besonders niedrig oder hoch ist, was schon für sich genommen einen Abschlag oder Zuschlag rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 43). Sofern die Mehrbelastung danach in dem konkreten Verfahren ins Gewicht fällt, muss der Mehraufwand abgegolten werden, darf diesen aber auch nicht wesentlich überschreiten.

25
Der Gedanke der Querfinanzierung ist bei der Wahrnehmung dieser an sich den Gerichten obliegenden Aufgabe ohne Bedeutung, weil auch diese ihre Kosten und Auslagen nicht in andere Verfahren verlagern dürfen. Aus diesem Grund kann der Verwalter auch die konkreten Sachauslagen erstattet verlangen , und zwar neben der Auslagenpauschale, wenn er sich wegen der sonstigen Auslagen für diese entscheidet. Sie können erforderlichenfalls auf das konkrete Verfahren bezogen geschätzt werden.
26
Da mit dem Zuschlag der Personalaufwand für die Wahrnehmung der übertragenen gerichtlichen Aufgaben vergütet wird, kann die hiermit zuzuerkennende Vergütung auch im Rahmen der sonst erforderlichen Gesamtabwägung bei der Festsetzung eines Gesamtzuschlags oder Gesamtabschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.) keine relevante Änderung erfahren. Deshalb bestünden auch keine Bedenken, wenn diese Vergütung außerhalb der sonstigen Berechnung der Zu- und Abschläge dadurch festgesetzt wird, dass für die vergütungspflichtigen Zustellungen ein angemessener Betrag pro Zustellung in Ansatz gebracht wird. Dies erspart die Umrechnung in einen auf die Regelvergütung festzusetzenden Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV und kann die Vergütungsfestsetzung vereinfachen.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2011 - 67g IN 465/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2011 - 326 T 25/11 -

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.