Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - IX ZB 32/12

bei uns veröffentlicht am20.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 3 IN 119/01, 12.04.2011
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 1 T 201/11, 07.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 32/12
vom
20. Februar 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung
der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr
Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 32/12 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen am Rhein
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Februar 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 € verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteiligten zu 1, einer Kommanditistin der Schuldnerin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH, auf Darlehensrückzahlung. Die weitere Beteiligte zu 1 hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51 € angemeldet, sie sodann bis auf 1.366.437,32 € zurückgenommen und wegen der Differenz auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet.
2
Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31 € zur Insolvenztabelle nachgemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös.
3
Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantragt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000 €.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt worden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199 InsO einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus.
6
2. Diese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
7
a) Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Verwalters festsetzt, steht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat wie- derholt entschieden, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hinaus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst beschwerdeberechtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), sondern auch der spätere Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, ZIP 2012, 2081 Rn. 3). Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10, ZIP 2013, 226 Rn. 9, 13 f). In gleicher Weise ist ein Dritter beschwerdebefugt, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 15 ff).
8
b) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Betroffenen eine Beschwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 75 RegE-InsO), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Betroffene in § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung ein Beschwerderecht zuerkannt werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 9, 13).
9
c) Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall gegeben. Die weitere Beteiligte zu 1 kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie ist als Kommanditistin Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussbericht des weiteren Betei- ligten zu 2 war zum Stichtag 31. März 2010 ein Masseguthaben in Höhe von 307.840,09 € vorhanden, zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vorsteuererstattung in Höhe von 47.137,00 €. Bleibt es bei der bisherigen Festsetzung seiner Vergütung (1.090.064,97 €), darf er, da er bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt 836.272,50 € erhalten hat, der Masse noch 253.792,47 € entnehmen. Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Restbetrag von rund 8.000 € zur Ausschüttung an die Gesellschafter gemäß § 199 InsO verbleibt. Wird die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 hingegen dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechend auf 800.000 € herabgesetzt, hat der weitere Beteiligte zu 2 bereits mehr erhalten, als ihm zusteht. Der zu erwartende Überschuss erhöht sich dann um den Betrag, um den die Vergütung herabgesetzt wird. Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteiligten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Dieser von der weiteren Beteiligten zu 1 zu beanspruchende Anteil erhöht sich, wenn die Vergütung des Verwalters niedriger festgesetzt wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestsetzung unmittelbar beeinträchtigt.
10
d) Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen Überschusses entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verweisen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der Schuldnerin zusteht.

III.


11
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit nunmehr in der Sache entschieden werden kann.
Vill Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 12.04.2011 - 3 IN 119/01 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 T 201/11 -

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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

3
Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerde- befugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f).

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

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a) Es ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hinaus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Massegläubiger können zwar mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht als beschwerdebefugt angesehen werden, wenn alle Masseverbindlichkeiten befriedigt werden können. Tritt jedoch Masseunzulänglichkeit ein, ist auch Massegläubigern wegen der nach § 209 InsO einzuhaltenden Rangfolge der Befriedigung der Massegläubiger eine Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstrangig zu befriedigenden Vergütungsansprüche des Verwalters ihre Befriedigung beeinträchtigt wird, weil die Masse zur Befriedigung auch der nachrangigen Massegläubiger nicht mehr ausreicht (HKInsO /Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 64 Rn. 13; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2010, § 64 Rn. 9; FK-InsO/Schmitt, 6. Aufl., § 64 Rn. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 64 Rn. 16; Jaeger/Schilken, InsO, § 64 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO, 3. Aufl., § 64 Rn. 10; aA BK-InsO/Blersch, 2007, § 64 Rn. 20).

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.