Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - IX ZB 32/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB32.16.0
bei uns veröffentlicht am15.09.2016
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 1 IK 894/14, 13.03.2015
Landgericht Karlsruhe, 11 T 111/15, 29.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 32/16
vom
15. September 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks
des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse
für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den
Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende
Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für eine in seinem Rahmen zu
erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet.
BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZB 32/16 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB32.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 15. September 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 29. März 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin war hälftige Miteigentümerin eines in D. gelegenen Hausgrundstücks. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Autohaus R. OHG nahm die Schuldnerin im Jahre 2006 ein Geschäftsdarlehen bei der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Beteiligte zu 1), einem Kreditinstitut, auf. Die Schuldnerin und die Beteiligte zu 1 verständigten sich dahin, dass der Miteigentumsanteil der Schuldnerin an dem Grundstück im Zusammenhang mit der Kreditvergabe nicht belastet wird. Durch Vertrag vom 27. Mai 2011 übertrug die Schuldnerin im Wege vorweggenommener Erbfolge den Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkweise auf ihre Tochter. Nach der am 22. Juni 2011 erfolgten außerordentlichen Kündigung des Darlehens erwirkte die Beteiligte zu 1 im Hinblick auf ihren Rückforderungsanspruch von 862.587,19 € am 6. Oktober 2011 über einen Teilbetrag von 300.000 € einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin.
2
Ferner nahm die Beteiligte zu 1 die Tochter der Schuldnerin im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundstücksanteil in Anspruch. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Berufungsgericht lehnte eine in der Übertragung des Grundstücks liegende Gläubigerbenachteiligung ab, weil der Schuldnerin in Höhe der Darlehensforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 1 zustehe, die sie fehlerhaft nicht über die Möglichkeit aufgeklärt habe, ungeachtet der fehlenden dinglichen Belastung im Vollstreckungswege auf das Grundstück zugreifen zu können.
3
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht am 13. März 2015 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft mache. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig könne ein Antrag sein, wenn es dem Antragsteller um andere Ziele als die Befriedigung seiner eigenen Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehe. Das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 entfalle nicht deshalb, weil sie nach den bisherigen Feststellungen der Insolvenzverwalterin die einzige Gläubigerin der Schuldnerin sei.
7
Das Unterliegen der Beklagten zu 1 in dem gegen die Tochter geführten Vorprozess lasse nicht auf ein insolvenzzweckwidriges Verhalten schließen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung könne fehlen, wenn sich ein Gläubiger mit Hilfe der Verfahrenseröffnung einen ihm nicht zustehenden Vorteil verschaffen wolle. Hier sei die Forderung der Beteiligten zu 1 nach Grund und Höhe unstreitig und im Übrigen teilweise tituliert. Der von der Schuldnerin eingewandte Schadensersatzanspruch sei seinen Voraussetzungen nach streitig und nicht mit Rechtskraftwirkung geklärt. Die in dem Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wirkten nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, an dem die Schuldnerin nicht beteiligt gewesen sei. Dem Insolvenzgericht obliege nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwendungen gegen die titulierte Forderung nachzugehen.
8
Auch das Vergleichsangebot der Beteiligten zu 1 lasse ein insolvenzzweckwidriges Ziel nicht erkennen. Laufende Vergleichsverhandlungen ließen das rechtliche Interesse an der Antragstellung grundsätzlich nicht entfallen. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Antrag als Mittel der kostengünstigen Ausforschung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse eingesetzt werde.
9
Der Antrag sei nicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Nutzlosigkeit unzulässig. Selbst im Falle völliger Masseunzulänglichkeit werde das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Zwar könne das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Antragsteller seine Position durch die beantragte Entscheidung weder rechtlich noch wirtschaftlich verbessern könne. Vorliegend sei im Blick auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 1 im eröffneten Verfahren wirtschaftlich günstiger stehe. Die Rechtskraft des vor Verfahrenseröffnung ergangenen klageabweisenden Urteils im Anfechtungsrechtsstreit wirke sich gegenüber der selbständigen Anfechtungsklage der Insolvenzverwalterin selbst dann nicht aus, wenn diese auf denselben Sachverhalt und Anfechtungsgrund gegründet sei.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
11
a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
12
aa) Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, genügt ihre Glaubhaftmachung nicht. Sie muss dann für die Eröffnung des Insol- venzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; vom 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 12).
13
bb) Den ihr obliegenden Beweis für den Bestand ihrer Forderung hat die Beteiligte zu 1 durch Vorlage des Vollstreckungsbescheids vom 6. Oktober 2011 geführt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO).
14
(1) Im eröffneten Verfahren obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in dem für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 767, 768, 732 ZPO). Das hat sie nicht getan (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9).
15
(2) Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen, obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwendungen gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, aaO). Solange die Vollstreckbarkeit des Titels nicht beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 mwN; vom 14. Januar 2010, aaO).
16
(3) Die Frage, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des Insolvenzantrags des Gläubigers ist, ausnahmsweise nicht im dafür vorgesehenen Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10, WM 2011, 135 Rn. 2; vom 23. Juni 2016, aaO Rn. 14), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt , dass der von der Schuldnerin eingewandte Schadensersatzanspruch seinen Voraussetzungen nach zwischen den Beteiligten streitig ist. Diese Würdigung , die einer Prüfung der Forderung im Eröffnungsverfahren entgegensteht, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
17
(4) Schließlich kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, aus dem von der Beteiligten zu 1 gegen ihre Tochter geführten Anfechtungsprozess ergebe sich, dass ihr gegen die Beteiligte zu 1 ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Forderung zustehe. An diesem Rechtsstreit war die Schuldnerin nicht beteiligt. Mithin erstreckt sich die Rechtskraft des Titels nicht auf das Verhältnis der Schuldnerin zu der Beteiligten zu 1. Folglich ist in vorliegendem Verfahren von der Begründetheit der Forderung der Beteiligten zu 1 auszugehen.
18
b) Ein Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 entfällt nicht deshalb, weil einer nach Verfahrenseröffnung zur Masseanreicherung gegen die Tochter der Schuldnerin erhobenen Anfechtungsklage (§ 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO) von vornherein keine Erfolgsaussichten beizumessen wären.
19
aa) Die Anfechtungsbefugnis geht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von anfechtenden Gläubigern auf den Insolvenzverwalter über. Hat ein Gläubiger vor Verfahrenseröffnung einen vollstreckbaren oder auch bereits rechtskräftigen Titel über einen Anfechtungsanspruch erwirkt, kann der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 727, 325 ZPO den Titel auf sich umschreiben lassen (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, 2012, § 16 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, 2008 § 129 Rn. 301).
20
bb) Umgekehrt erwächst ein Urteil, das dem Einzelgläubiger den Anfechtungsanspruch versagt, nicht in Rechtskraft zum Nachteil der Insolvenzmasse. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien des Einzelgläubigeranfechtungsprozesses und des Insolvenzanfechtungsprozesses nicht identisch sind. Eine Rechtsnachfolge zu Lasten der Insolvenzmasse (§ 325 ZPO) greift nicht durch, weil der Gläubiger nicht zu Lasten der Insolvenzmasse wirksam über den materiell -rechtlichen Anfechtungsanspruch disponieren darf. Im Übrigen dienen §§ 16 bis 18 AnfG dem Zweck, die Rechte der Gläubigergesamtheit im Verhältnis zum Einzelgläubiger zu stärken (Jaeger/Henckel, aaO § 129 Rn. 302; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. § 129 Rn. 207; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 24). Bei dieser Sachlage ist die Beteiligte zu 2 als Insolvenzverwalterin durch die Rechtskraft des Vorprozesses nicht gehindert, die Tochter der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch zu nehmen. Diese Befugnis kann der Beteiligten zu 2 auch deshalb nicht abgesprochen werden, weil im Streitfall die Möglichkeit besteht, dass nach Verfahrenseröffnung weitere Gläubiger Forderungen anmelden.
21
c) Schließlich hängt das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 für ihren Insolvenzantrag nicht davon ab, ob sie in dem eröffneten Verfahren eine Befriedigung erlangen kann. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit wird das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Aus § 26 InsO ergibt sich, dass auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive zu eröffnen sind, wenn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 282/09, WM 2010, 2088 Rn. 11). Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 möglicherweise alleinige Gläubigerin der Schuldnerin ist, lässt ihr Rechtsschutzinteresse ebenso nicht entfallen (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - IX ZB 250/09, Rn. 5).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2015 - G1 IK 894/14 (1) -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2016 - 11 T 111/15 -

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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

6
a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11). Den ihm obliegenden Beweis hat der Gläubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt (BGH, aaO). Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.).
12
aa) Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zulässig, wenn der Gläubiger seine Forderung glaubhaft macht. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten , genügt ihre Glaubhaftmachung nicht; sie muss dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3 mwN; vom 29. November2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 6; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5).

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

5
c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners , er habe mit dem Finanzamt eine Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuer vereinbart, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v.
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1. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage , ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des Insolvenzantrags des Gläubigers ist, ausnahmsweise nicht im dafür vorgesehenem Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

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bb) Ferner hängt das Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag generell nicht davon ab, ob der Gläubiger in dem Verfahren eine Befriedigung erlangen kann. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit wird das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt (OLG Frankfurt KTS 1971, 285; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 25, 35; Jaeger/Gerhardt, aaO § 14 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 14 Rn. 46; Uhlenbruck, aaO § 14 Rn. 41; ebenso wohl FK-InsO/Schmerbach, aaO § 14 Rn. 40; aA nur AG St. Ingbert KTS 1983, 648). Aus § 26 InsO ergibt sich, dass auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive zu eröffnen sind, wenn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (Jaeger/Gerhardt, aaO). Überdies unterbleibt eine Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels einer kostendeckenden Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO), wenn ein Gläubiger einen zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten genügenden Betrag vorschießt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Sind nicht nachrangige Insolvenzgläubiger trotz fehlender Befriedigungsaussichten zur Antragstellung berechtigt, kann für nachrangige Insolvenzgläubiger nichts anderes gelten.