Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - IX ZR 205/14

bei uns veröffentlicht am10.09.2015
vorgehend
Landgericht Baden-Baden, 2 O 92/12, 31.10.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 167/12, 06.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR205/14
vom
10. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 10. September 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 19.868,31 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 19.868,31 € festgesetzt, weil alle Klageanträge auf das nämliche Ziel gerichtet seien. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat die Freigabe eines Betrages von 19.868,31 € erreichen wollen, welcher beim Amtsgericht Baden-Baden hinterlegt worden ist.

2
In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin allerdings vor, der Antrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung habe nicht nur für den Betrag von 19.868,31 € Bedeutung, sondern auch für einen weiteren Betrag von 53.516,53 €, der ebenfalls hinterlegt worden sei. Dieser Betrag ergebe sich auf der vom Landgericht beigezogenen Zwangsvollstreckungsakte AG Baden -Baden 12 K 96/10, die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt sei; das Berufungsurteil nehme auf das landgerichtliche Urteil Bezug.
3
Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Streitwerts. Die Klägerin hat sich auf die genannte Zwangsvollstreckungsakte, insbesondere auf den Teilungsplan bezogen. Sie hat jedoch nicht erkennen lassen, dass sie mehr als den Betrag von 19.868,31 € für sich beansprucht. Jedenfalls weist die Nichtzulassungsbeschwerde keinen entsprechenden Vortrag aus den Tatsacheninstanzen nach. Auf der von ihr genannten Seite 21 der Akte (Seite 4 der Klage) heißt es gerade, die Klägerin habe der Auszahlung des Betrages von 19.868,31 € an die Beklagten widersprochen. Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, werden nicht insgesamt zu Parteivortrag, sondern nur insoweit, als sie einen von der Partei wenigstens in groben Zügen umschriebenen Sachverhalt betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, MDR 2014, 1168 Rn. 15 mwN; vom 14. November 2014 - V ZR 90/13, NJW 2015, 1238 Rn. 15).
4
Neuer Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zu einer Abänderung des vom Berufungsgericht auf der Grundlage des bis da- hin gehaltenen Vortrags zutreffend festgesetzten Wertes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, Rn. 6 mwN).
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 O 92/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2014 - 15 U 167/12 -

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

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15
b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Akten des Vorprozesses beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Auf diese Akten hat sich die Klägerin nämlich ausschließlich zum Beweis für Umstände berufen, die mit der nunmehr in Rede stehenden Zustellung der damaligen Klage nichts zu tun haben. Gibt der Richter einem auf Beiziehung von Akten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Parteivorbringens. Vor diesem Hintergrund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus Beiakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind. Teile der Beiakte, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine Partei nicht hinreichend konkret bezieht (zu Letzterem vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Lichte der den Zivilprozess prägenden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte beziehen , die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231, 1233 [insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt]; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324,

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr Ehemann sind bosnische Staatsangehörige, die in Deutschland leben. Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft in einem gegen den Ehemann gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300 € in bar gefunden. Die Dose samt Geldscheinen wurde sichergestellt und anschließend durch das Amtsgericht beschlagnahmt; das Geld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Zugleich wurde der Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet (§ 73a StGB). Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den auf dem Wertersatzverfall und den Verfahrenskosten des Strafverfahrens beruhenden Ansprüchen des beklagten Freistaats Bayern.

2

Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, erstritt die Klägerin im Wege der Teilklage einen Zahlungstitel über 5.000 € gegen den Beklagten. Die verbleibenden 37.300 € waren zunächst Gegenstand der vorliegenden Klage. Über einen Anspruch in Höhe von 16.150 € ist in erster Instanz ein Anerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen hat die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der restlichen 21.150 € gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht sieht das behauptete Alleineigentum der Klägerin an den Geldscheinen nicht als bewiesen an. Es sei offen geblieben, ob das Geld von ihr oder ihrem Ehemann stamme. Andererseits werde nicht das Eigentum des Ehemannes gemäß § 1362 BGB zugunsten des Beklagten vermutet, weil das anzuwendende bosnische Recht eine solche Vermutung nicht kenne.

4

Im Zeitpunkt der Beschlagnahme habe jedenfalls Mitbesitz der Eheleute an den Geldscheinen bestanden. Deshalb werde deren Miteigentum vermutet (§§ 1006, 1008 BGB), und zwar gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen. Infolgedessen habe der Klägerin ursprünglich ein Anspruch auf Übergabe von 21.150 € in bar zugestanden. Die Geldschuld sei das typische Beispiel einer teilbaren Leistung; auch aus Rechtsgründen handele es sich nicht um eine unteilbare Leistung, weil weder eine entsprechende Parteiabrede noch eine gemeinsame Empfangszuständigkeit bestehe. Da die sichergestellten Geldscheine nicht mehr konkret vorhanden seien, habe die Klägerin gemäß § 285 BGB nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.150 € erworben, der durch das Urteil in dem Vorprozess und das Anerkenntnisurteil bereits zuerkannt worden sei. Den Anspruch ihres Ehemannes auf Zahlung von 21.150 € könne sie nicht geltend machen, weil dieser durch Aufrechnung erloschen sei.

II.

5

Die Revision ist begründet. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die (verbleibende) Hälfte des sichergestellten Betrags - bzw. der Anspruch auf Ersatz des Wertes - stehe gemäß § 742 BGB im Zweifel dem Ehemann der Klägerin zu, während der Klägerin selbst der ihr gebührende Anteil bereits zuerkannt worden sei.

6

1. Bei seiner Begründung lässt das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt außer Acht, dass es sich um die Rückabwicklung einer strafprozessualen Beschlagnahme handelt.

7

a) Die durch das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 StPO angeordnete Beschlagnahme endete mit dem Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 98 Rn. 29 mwN). Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel (§ 94, § 98 Abs. 2 StPO) vorläufig sichergestellt und sodann beschlagnahmt wurde; der Verfall (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) wurde in dem Strafurteil nicht angeordnet, sondern nur der Wertersatzverfall (§ 73a StGB). Durch letzteren entsteht zwar ein staatlicher Zahlungsanspruch, der auf einer Schätzung der aus den Straftaten erlangten Vorteile beruht und wie eine Geldstrafe beigetrieben wird (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73a Rn. 8); mit dem beschlagnahmten Geld steht dies aber nicht in Zusammenhang. Eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO ist nicht erfolgt.

8

b) Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine dem deutschen Recht unterliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Da sie dem Restitutionsgedanken folgt, muss der Gegenstand - sofern nicht § 111k StPO eingreift - regelmäßig an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden; es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand (Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 116/77, BGHZ 72, 302, 304 f.; vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, NJW 2000, 3218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 94 Rn. 22; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 8; Ernst, JZ 2014, 28, 30, jeweils mwN). Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln (Ernst, JZ 2014, 28, 31; Malitz, NStZ 2003, 61, 63).

9

c) Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam - der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand - wieder einzuräumen, wenn die in deren Wohnung beschlagnahmten Geldscheine noch vorhanden wären; für das Eigentum anderer Personen gibt es keine Anhaltspunkte. Weil allein die Gewahrsamsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend sind, kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB noch auf das eheliche Güterrecht und die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen internationalprivatrechtlichen Fragen an. Unanwendbar ist auch die in § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Vermutung. Danach wird bei Eheleuten zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, und zwar unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EGBGB auch bei ausländischem Ehewirkungsstatut. § 1362 BGB bezieht sich aber auf die Zwangsvollstreckung; die Norm dient dem Schutz der Gläubiger und soll im Zusammenwirken mit § 739 ZPO verhindern, dass diese bei der Vollstreckung in Beweisnot geraten (vgl. MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1362 Rn. 2). Die Bestimmung kann deshalb anwendbar sein, wenn ein im Ermittlungsverfahren angeordneter dinglicher Arrest durch Pfändung vollzogen wird (§ 111d Abs. 2 StPO, § 930 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken - bzw. deren Rückabwicklung - regelt die Norm jedoch nicht; insoweit bedarf es weder einer Eigentums- noch einer Gewahrsamsvermutung, wie sie § 739 ZPO enthält. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist es ohne Belang, ob die Sache im Eigentum oder Gewahrsam des Beschuldigten oder eines Dritten steht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 94 Rn. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 94 Rn. 1).

10

d) Weil das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, trat an die Stelle des ursprünglichen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs ein entsprechender Zahlungsanspruch zugunsten der Eheleute als den letzten Gewahrsamsinhabern (§ 285 BGB analog).

11

2. Die Aufrechnung mit den gegen den Ehemann gerichteten Ansprüchen des Beklagten aus dem Strafverfahren hat nicht zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs geführt, weil die Eheleute Mitgläubiger gemäß § 432 BGB waren und es demzufolge an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt.

12

a) Die Gegenseitigkeit wäre nur dann gegeben, wenn entweder eine Teilgläubigerschaft bestanden hätte, bei der der Schuldner gegenüber jedem Teilhaber den diesem zustehenden Anteil schuldet, oder aber eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), bei der der Schuldner nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten kann. Dagegen fehlte sie, wenn eine Mitgläubigerschaft der Eheleute (§ 432 BGB) bestand. In diesem Fall kann eine wirksame Aufrechnung nur mit einer Forderung erfolgen, für deren Erfüllung sämtliche Mitgläubiger - hier also beide Ehegatten - dem Schuldner haften (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 215/09, NJW 2011, 451 Rn. 13). Eine Mitgläubigerschaft besteht auch dann, wenn die Forderung zwar auf eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung gerichtet, aber rechtlich unteilbar ist. Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger, die sich kraft Abrede oder kraft Gesetzes aus dem Innenverhältnis der Gläubiger ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor § 420 Rn. 1, § 432 Rn. 3; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 420 Rn. 16, § 432 Rn. 4).

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b) Daran gemessen sind beide Eheleute Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB. Bestünde - wie es das Berufungsgericht annimmt - zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht, hätte dies ohne weiteres eine gemeinsame Empfangszuständigkeit zur Folge (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231, 233 unter III. [insoweit in BGHZ 145, 352 nicht abgedruckt], st. Rspr.; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 432 Rn. 24 mwN). Dies kann jedoch dahinstehen. Eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht schon aufgrund der erforderlichen Restitution. Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr setzt sich der (wiederherzustellende) Mitgewahrsam an den Geldscheinen bei dem Sekundäranspruch als gemeinsame Empfangszuständigkeit fort (vgl. für vertragliche Sekundäransprüche BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f. mwN; für die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 23). Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der vormaligen Gewahrsamsinhaber.

14

3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Selbst wenn ein Auseinandersetzungsanspruch des Ehemannes im Hinblick auf die Forderung bestehen sollte, fehlte es an der Gegenseitigkeit, solange dieser nicht durchgesetzt worden ist.

III.

15

Das Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat und das Berufungsgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – auf eine Änderung des Klageantrags nicht hingewirkt hat. Die Klägerin muss daher Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag umzustellen. Zwar hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine Erklärung des Ehemannes in dem Vorprozess verwiesen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt. In diesem Fall könnte die Klägerin Zahlung an sich allein verlangen. Benennt der letzte Gewahrsamsinhaber einen Dritten als Empfangsberechtigten, ist an diesen herauszugeben (vgl. Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; SK/Wohlers, StPO [2009], § 98 Rn. 57); folglich ist an den Mitgewahrsamsinhaber herauszugeben, den die früheren Gewahrsamsinhaber übereinstimmend benennen. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag der Klägerin - der nach dem bisherigen Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen nicht erheblich war - fehlt bislang jedoch. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens (Senat, Urteil vom 4. April 2014- V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 14 f.).

16

Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst, ob nach dem bosnischen Recht als dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) eine Haftung der Klägerin für die Schulden ihres Ehemannes besteht; nach dem Gerichtsgutachten aus dem vorangegangenen Verfahren dürfte dies allerdings zu verneinen sein.

Stresemann                       Schmidt-Räntsch                        Brückner

                    Weinland                                    Kazele

3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
6
2. Es ist jedoch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen und daher etwa die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen in Frage gestellt oder geltend gemacht hatte, dass im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr dargestellten Belastungen der Beklagten im Falle ihres Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die Zulassung der Revision beantragt hat, hat sie dies allein mit dem Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen begründet. Nachdem sie insoweit zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, kann sie daher mit ihrem vorstehend unter II 1 wiedergegebenen Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, jeweils mwN).