Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - StB 9/18

bei uns veröffentlicht am05.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 9/18
vom
5. Oktober 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
hier: Beschwerde gegen eine Anordnung zur Unterbringung zur Beobachtung
ECLI:DE:BGH:2018:051018BSTB9.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2018 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. März 2018 wird für erledigt erklärt. 2. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Gründe:

1
Der Beschuldigte hat mit der Beschwerde den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. März 2018 angefochten, mit dem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung angeordnet worden war (§ 81 StPO), und anschließend sein Rechtsmittel für erledigt erklärt, weil der Beschluss nicht mehr vollzogen werden soll. Diese Erledigung ist zur Klarstellung in der Entscheidungsformel auszusprechen. Für die vom Beschuldigten nunmehr beantragte Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse besteht kein Anlass.

I.


2
Der Beschuldigte wurde am 13. Februar 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eschwege vom selben Tag, letztlich ersetzt durch den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Juli 2018 (10 BJs 40/18), vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.
3
1. Gegenstand des derzeit vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher (§§ 1, 3 JGG) eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben gemäß § 211 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er sich Sprengstoff verschafft und diesen verwahrt habe (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB), für eine ausländische terroristische Vereinigung, nämlich den Islamischen Staat (IS), Mitglieder geworben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 StGB), eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, einer anderen Person zugänglich gemacht, wobei die Umstände ihrer Verbreitung geeignet gewesen seien, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB), und in fünf Fällen es unternommen, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergäben, zu verschaffen (§ 184b Abs. 3 Variante 1, § 53 StGB). Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (AK 33/18).
4
2. Am 29. März 2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt gemäß § 81 Abs. 3 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG zur Vorbereitung eines Gutachtens zwecks Klärung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Beschuldigten zur Tatzeit dessen vorübergehende Unterbringung in der Jugendforensik in M. für die Dauer von höchstens sechs Wochen angeordnet. Diese Anord- nung hat das Oberlandesgericht mit der Stellungnahme der Anstaltspsychologin vom 27. Februar 2018 begründet; danach will der Beschuldigte nach eigenen Angaben in der Justizvollzugsanstalt unter psychotischen Wahrnehmungen gelitten haben. Von optischen und akustischen Halluzinationen soll der Beschuldigte auch gegenüber der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. Lu. berichtet haben. Dies habe Anlass zur Überprüfung gegeben, ob der Beschuldigte auch zu den Tatzeiten durch wahnhaftes Erleben beeinträchtigt gewesen sei. Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 StPO): Zwar habe der Beschuldigte sich mit seiner Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Le. einverstanden erklärt; dass er sein Einverständnis aufrechterhalte, sei aber nicht gewährleistet. Selbst für den Fall einer Weigerung seien Erkenntnisgewinne - etwa aus Beobachtungen von Verhaltensauffälligkeiten - aus der Unterbringung zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 29. März 2018 verwiesen.
5
Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte am 5. April 2018 (sofortige ) Beschwerde eingelegt. Es dürfe kein Unterbringungsbeschluss "auf Vorrat" ergehen. Weiterhin bestünden bereits gegen die Untersuchungshaft durchgreifende Bedenken.
6
3. Am 13. und 14. April 2018 hat sich der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt durch den psychiatrischen Sachverständigen begutachten lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. Le. hat daraufhin mitgeteilt, er verfügeüber eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Erstattung des Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten; eine Unterbringung nebst Beobachtung des Beschuldigten lasse keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Daraufhin hat der Generalbundesanwalt am 17. April 2018 erklärt, den Beschluss vom 29. März 2018 nicht zu vollziehen. Der Beschuldigte hat seine Beschwerde am 22. Mai 2018 "für in der Hauptsache erledigt" erklärt und beantragt, "die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen".

II.


7
Nach Erledigung der Beschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Mangels Feststellungsinteresses ist die Beschwerde nicht als weiter zulässig zu behandeln, um die Rechtmäßigkeit der erledigten Anordnung zu überprüfen. Auch eine Kostenentscheidung hat damit nicht mehr zu ergehen (dazu unter 1.). Es ist auch kein Ausnahmefall anzunehmen, in welchem zur Wahrung des Gebots der sachlichen Gerechtigkeit die Staatskasse die dem Beschuldigten durch die Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hätte (dazu unter 2.).
8
1. a) Aufgrund des vom Generalbundesanwalt am 17. April 2018 erklärten Vollstreckungsverzichts steht fest, dass der Unterbringungsbeschluss nicht umgesetzt wird; in diesem Sinne entfaltet er auch ohne förmliche Aufhebung tatsächlich keine Wirkung mehr. Bei einer solchermaßen erledigten Anordnung entfällt die Beschwer; die Beschwerde wird gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, NStZ 2000, 154 zu einer durch eine Beschlagnahmebestätigung [§ 98 Abs. 2 StPO] überholten allgemeinen Beschlagnahmeanordnung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 441/15, NStZ-RR 2016, 184 zu einer nach Einlegung der Beschwerde aufgehobenen Anordnung von Erzwingungshaft; KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 31; KK-Paul, aaO vor § 296 Rn. 8; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 56; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39 [für den Fall der Rücknahme]; MüKoStPO/Allgayer, § 296 Rn. 51; BeckOK StPO/Cirener, Stand 15. Oktober 2018, § 296 Rn. 10; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 304 Rn. 53 und vor § 296 Rn. 174; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. vor §§ 296 ff. Rn. 17). Diese prozessuale Überholung hat auch der Beschwerdeführer erkannt, der mit Abgabe seiner Erledigungserklärung den Beschluss zur Unterbringung folgerichtig nicht mehr anficht.
9
b) Da sich der Unterbringungsbeschluss vor seinem Vollzug erledigt hat, unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen, in denen wegen Vollzugs der Maßnahme und eines dadurch bewirkten tiefen Grundrechtseingriffs ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen ist; in solchen Konstellationen bleibt zur Wahrung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Beschwerde trotz ihrer Erledigung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vollzogenen Maßnahme zulässig. Solche nachträglich zu überprüfenden tiefen Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung stehenden Anordnungen in Betracht (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 40; vom 24. März 1998 - 1 BvR 1935/96 u.a., NJW 1998, 2131, 2132; vom 22. September 2017 - 2 BvR 455/17, juris Rn. 26). Insbesondere vollzogene Freiheitsentziehungsmaßnahmen stellen schwere Grundrechtseingriffe dar (BVerfG, Beschlüsse vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, BVerfGK 6, 197 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, BVerfGK 6, 303 [Untersuchungshaft]; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, BVerfGK 3, 147 [Vollstreckungshaft]). Das Rehabilitationsinteresse hängt dabei weder vom konkreten Ablauf und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 [Abschiebungshaft]).
10
Der - unter Richtervorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 GG, § 81 Abs. 1 StPO) stehende - Erlass des Unterbringungsbeschlusses als solcher bewirkt noch keinen derart schweren tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der einem durch den tatsächlichen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme verursachten vergleichbar wäre. Ein besonderes Rehabilitationsinteresse legt auch der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 nicht dar; vielmehr geht es ihm - vergleichbar einer Entscheidung nach § 91a ZPO - um die Feststellung der Kostentragungspflicht.
11
c) Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine fortbestehende zu vollziehende Entscheidung voraussetzt. Mit der Erledigung erübrigt sich grundsätzlich eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 56; BeckOK StPO/Cirener, StPO, Stand 15. Oktober 2018, § 296 Rn. 11; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39; MüKoStPO/Allgayer, § 296 Rn. 51; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 304 Rn. 53 und vor § 296 Rn. 174).
12
2. Der Staatskasse sind nicht nach dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit , dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und dem im Kostenrecht, insbesondere in Fällen eingetretener Erledigung, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2; vom 29. August 2016 - StB 24/16, NJW 2016, 3192; je mwN) die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Denn die sofortige Beschwerde hätte in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
13
a) Zwar ist sie nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 3, § 81 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässig gewesen. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bereits Untersuchungshaft vollzogen wurde, hat dem nicht entgegengestanden. Denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine weitere gesonderte Freiheitsentziehungsmaßnahme, die ebenfalls dem Richtervorbehalt unterfällt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, § 81 Abs. 1 StPO) und damit anfechtbar bleiben muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 Ws 263 und 264/00, StraFo 2000, 337, 338), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte mit ihrem Vollzug weitergehende Einschränkungen hätte hinnehmen müssen.
14
b) Die Anordnung zur vorläufigen Unterbringung durch das nach § 81 Abs. 3 StPO zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht ist rechtmäßig gewesen (§ 81 Abs. 1, 2 StPO).
15
aa) Wegen der Begründung des dringenden Tatverdachts (§ 81 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird auf den Haftfortdauerbeschluss vom 6. September 2018 verwiesen.
16
bb) Die vom Beschuldigten geäußerten Wahnvorstellungen haben ausreichend Anlass gegeben, ihn auf seine Schuldfähigkeit hin zu untersuchen. Da er sich mit der Begutachtung einverstanden erklärte, war die Anordnung auch verhältnismäßig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Gericke Tiemann Leplow

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - StB 9/18

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(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.
sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 sind erledigt.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2015 und des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.10.2014 - 3 OWi 510 Js 18604/14 - wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 06.02.2015 - 2 (6) SsRs 18/15 - als unbegründet verworfen.
Mit Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 03.03.2015 - 685 VRs 510 Js 18604/14 - wurden dem Beschwerdeführer Geldbuße und Gerichtskosten in Höhe von zusammen 855,02 EUR in Rechnung gestellt. Nachdem - laut Vermerk der Staatsanwaltschaft - nach Fristablauf und Mahnung keine Zahlung erfolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 08.06.2015 beim Amtsgericht Heidelberg die Anordnung von Erzwingungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer - ohne Gewährung rechtlichen Gehörs - kostenpflichtig vier Tage Erzwingungshaft angeordnet. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer unter seiner zwischenzeitlich neuen Anschrift ... in ... am 02.07.2015 durch Einlegung in den Briefkasten mit Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) zugestellt. Nachdem kein Rechtsmittel eingegangen war, beurkundete das Amtsgericht Heidelberg den Beschluss als rechtskräftig seit dem 10.07.2015. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft am 10.08.2015 übersandt.
Durch Schriftsatz vom 21.07.2015, beim Amtsgericht Heidelberg eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 11.06.2015 sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte er aus, den Beschluss wegen dreiwöchiger Urlaubsabwesenheit an diesem Tag erstmals zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner bezweifelte er die Rechtskraft des Urteils vom 29.10.2014, da er - möglicherweise im Zusammenhang mit seinem Umzug - keine Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhalten habe. Zugleich legte er eine Quittung über die am 21.07.2015 erfolgte vollständige Zahlung der Geldbuße vor. Durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg - Kammer für Bußgeldsachen - vom 31.07.2015 - 11 Qs 16/15 OWi - wurden die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Betroffene die vorgetragene Urlaubsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 03.08.2015 ohne Rechtmittelbelehrung formlos übersandt (vgl. jedoch § 46 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG).
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Landgericht Heidelberg eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Beschluss „weitere Beschwerde“ ein und erhob hilfsweise eine Gehörsrüge. Er ist der Rechtsansicht, dass die weitere Beschwerde statthaft sei, da es sich bei Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom 24.08.2015 half das Landgericht Heidelberg der Beschwerde nicht ab.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte unter dem 02.09.2015, die Beschwerde zu verwerfen, da sie nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig sei.
Auf Veranlassung des Senats im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 96 Rn. 33 und § 97 Rn. 7; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 96 Rn. 37 und § 97 Rn. 14) hob das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 28.10.2015 den Beschluss vom 11.06.2015 auf.
Mit ausführlich begründeten Schriftsätzen vom 29.11.2015 (16 Seiten), 22.12.2015 (vier Seiten) und 11.01.2016 (15 Seiten), auf deren Inhalt verwiesen wird, teilte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels mit und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg und des Landgerichts Heidelberg rechtswidrig gewesen seien sowie die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hielt mit Schriftsatz vom 02.12.2015 an dem ursprünglichen Antrag fest und wies hilfsweise darauf hin, dass der Beschluss des Landgerichts Heidelberg der Sach- und Rechtslage entsprochen habe.
II.
1. Für die Entscheidung ist der Senat für Bußgeldsachen zuständig (§ 46 Abs. 7 OWiG); innerhalb des Senats hat mangels anderweitiger Bestimmung der Einzelrichter zu entscheiden (§ 80a Abs. 1 OWiG; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245; Göhler/Seitz, aaO, § 80a Rn. 2; KK-Senge, OWiG, aaO, § 80a Rn. 11).
2. Soweit sich das ursprüngliche Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet hat, war dieses - ungeachtet einer möglichen Nichteinhaltung der Wochenfrist der §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG - als sofortige Beschwerde zulässig, da die Entscheidung dem Beschwerdeführer entgegen §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG nicht zugestellt und somit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt wurde (KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 35 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 35 Rn. 12). Ferner wurde sie entgegen § 35a Satz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass die Nichteinhaltung der Frist ohnehin als unverschuldet anzusehen wäre (§§ 44 Satz 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG).
10 
3. Nachdem der Ausgangsbeschluss, der Gegenstand der Beschwerde- und Wiedereinsetzungsentscheidung gewesen war, zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28.10.2015 aufgehoben wurde, ist nach Einlegung des Rechtsmittels prozessuale Überholung eingetreten. Demzufolge ist das Rechtsmittel für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären (KK-Paul, StPO, aaO, Vor § 296 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Vor § 296 Rn. 17).
11 
4. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Heidelberg ist unzulässig, da die ausnahmsweisen Voraussetzungen eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht vorliegen.
12 
a) Der Senat kann angesichts dessen dahin gestellt sein lassen, ob eine weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 überhaupt statthaft oder dies nach § 310 Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Fall ist. Wäre das Rechtsmittel insoweit bereits unzulässig, schiede eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg von vornherein aus, da dem Senat verwehrt wäre, überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten.
13 
Soweit ersichtlich wird von der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und - insbesondere einhellig bußgeldrechtlicher - Literatur die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft verneint, da es sich hierbei nicht um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO handele (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.1999 - 5 Ws 354/99 -, juris; OLG Hamm MDR 1992, 892; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 96 Rn. 24; Göhler/Seitz, OWiG, aaO § 96 Rn. 22 und § 104 Rn. 13 a.E.; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rn. 23; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 310 Rn. 5; SK-StPO/Fritsch, 4. Aufl., § 310 Rn. 25 a.E.; für die Zulässigkeit: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.1991 - 3 Ws 539/91 -, juris; LK-Matt, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 43 a.E.).
14 
b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 27) bleibt entgegen der früheren Rechtsprechung (BVerfGE 49, 329) auch nach Erledigung die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder das Interesse des Betroffenen an dieser Feststellung auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies gilt auch in Fällen tiefgreifender, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, falls sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Ferner kommt das Feststellungsinteresse insbesondere bei Eingriffen in die persönliche Freiheit in Betracht; insoweit liegt dies nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann vor, wenn die persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (BVerfG NJW 2006, 503 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; StraFo 2006, 20 [Untersuchungshaft]; NStZ-RR 2004, 252 [Vollstreckungshaftbefehl]; NJW 1999, 3737 [polizeilicher Platzverweis]).
15 
c) Ausgehend von diesen besonderen Anforderungen ist vorliegend eine Beschwer des Betroffenen nicht gegeben, sodass der Antrag unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Vor § 296 Rn. 18). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass das amtsgerichtliche Verfahren über die Anordnung der Erzwingungshaft in zweifacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft war.
16 
aa) Das Amtsgericht hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, ohne dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Erfordernis ist nicht nur einfachgesetzlich ohne Einschränkung ausdrücklich geregelt (§ 104 Abs. 2 Satz 2 OWiG; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 22 und § 104 Rn. 11; Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 21 und § 104 Rn. 11; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, aaO, § 96 Rn. 13 und § 104 Rn. 8), sondern sogar verfassungsrechtlich geboten (Art. 103 Abs. 1 GG).
17 
Darüber hinaus wurde Erzwingungshaft verhängt, obgleich zuvor seitens der Staatsanwaltschaft nicht versucht worden war, die Geldbuße im Wege der Beitreibung zu vollstrecken (§ 91 OWiG). Wenngleich dies nicht ausnahmslos vorgesehen ist, gebietet es im Allgemeinen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als weniger belastendes Mittel (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16; Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 9a; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, aaO, § 96 Rn. 11); ein Absehen liegt nur dann nahe, wenn frühere Vollstreckungsversuche (ohne dass ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG vorliegt) fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Vollstreckung zu entziehen versucht (KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16). Eine solche Ausnahme war in der Person des Betroffenen ersichtlich nicht gegeben.
18 
bb) Ungeachtet dieser Verfahrensfehler liegt gleichwohl kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit, dass es bei der Anordnung der Erzwingungshaft letztlich bei einem „Justizinternum“ verblieben ist, welches keine Außenwirkung entfaltet hat. Die Erzwingungshaft wurde weder vollstreckt noch wurde - abgesehen von dem Schreiben an den Betroffenen zum Antritt der Erzwingungshaft - auch nur deren Vollstreckung in die Wege geleitet (beispielsweise polizeiliche Vorführung). Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufhebung des anordnenden Beschlusses erst auf Veranlassung des Senats und nicht bereits zuvor nach Zahlung der Geldbuße von Amts wegen veranlasst worden war (vgl. zu dieser Verpflichtung: Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 33 und § 97 Rn. 7; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 37 und § 97 Rn. 14).
19 
cc) Darüber hinaus besteht für die Person des Beschwerdeführers auch keine Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass er zuvor straßenverkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und somit grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten, d. h. nicht regelmäßig weitere Vollstreckungen von Geldbußen zu gewärtigen sind, liegt nahe, dass das Amtsgericht Heidelberg nach den Ausführungen des Senats die rechtlichen Anforderungen in Zukunft beachten wird.
20 
dd) Schließlich liegen die Voraussetzungen eines besonderen Rehabilitationsinteresses ebenfalls nicht vor. Zum einen kommt auch diesbezüglich dem Umstand fehlender Außenwirkung Bedeutung zu. Zum anderen wird dem Interesse des Betroffenen dadurch Genüge getan, dass der Senat die erfolgten Verfahrensfehler feststellt. Der Rechtsgedanke einer solchen Kompensation ist vergleichbar mit einer - bloßen - Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als ausreichend (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Art. 6 MRK Rn. 9d).
21 
ee) Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg weist jedenfalls keine ein nachträgliches Feststellungsinteresse begründende Rechtsfehler auf, sodass auch insoweit eine Beschwer nicht gegeben ist. In der Entscheidung wurde insbesondere auf eine fehlende Glaubhaftmachung in Bezug auf die vorgetragene urlaubsbedingte Abwesenheit abgestellt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG). Dabei kann auf sich beruhen, ob eine - bei einem Mandatsverhältnis grundsätzlich in Betracht kommende - anwaltliche Versicherung der Richtigkeit in eigener Sache als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt möglich ist, was nach Ansicht des Senats wegen des Gebots der Gleichbehandlung bedenklich erschiene. Eine - hypothetisch - unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg, dass eine solche anwaltliche Versicherung nicht in Betracht komme, erfüllte die Voraussetzungen einer nachträglichen Entscheidung über eine mögliche Rechtswidrigkeit nicht. Dies gilt umso mehr, als sie mit obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.1988 - 2 Ws 374/88 -, juris).
22 
d) Die bei Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hilfsweise erhobene Gehörsrüge (§ 33a StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG) ist nach Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 ebenfalls gegenstandslos geworden.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG. Ungeachtet der dargelegten rechtlichen Verstöße im amtsgerichtlichen Verfahren ist für diese allein maßgeblich, dass der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne Erfolg blieb. Soweit darüber hinaus die Erledigung beider Beschwerden eingetreten ist, hat keine Kostenentscheidung zu erfolgen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Vor § 296 Rn. 17 a. E.).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. September 2016 - V StVK 52/16 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2017 - III - 1 Vollz (Ws) 541/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2017 - III - 1 Vollz (Ws) 541/16 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzfristige Verlegung des in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschwerdeführers in einen Kriseninterventionsraum der Klinik sowie den drei Tage andauernden Einschluss darin.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seit dem 22. April 2013 befand er sich in einer Klinik in Herne; am 12. August 2016 wurde er in eine Psychiatrie in Lippstadt verlegt.

3

2. Am 16. März 2016 erhielt die Leitung der Klinik in Herne Kenntnis davon, dass die Außenscheibe des doppeltverglasten Fensters im Wohnraum des Beschwerdeführers beschädigt war und einer Reparatur bedurfte. Da nach Angabe der Klinikleitung andere geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung standen, wurde der Beschwerdeführer für die Dauer der Reparatur der Scheibe vom 16. bis zum 18. März 2016 in einen Kriseninterventionsraum verlegt. Der Beschwerdeführer konnte dorthin persönliche Gegenstände mitnehmen; seine Gemeinschaftszeit wurde durch die Verlegung zunächst nicht beschränkt.

4

3. Mit einem auf den 16. März 2016 datierten - laut gerichtlichem Eingangsstempel am 24. März 2016 eingegangenen - Schriftstück stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Bochum einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung der Unterbringung in der Absonderungszelle. Es handele sich bei dem Kriseninterventionsraum um einen gefliesten Raum mit einer Matratze auf dem Boden, einem Stuhl-WC und Kameras, wobei letztere - angeblich - nicht angeschaltet seien. Gründe für eine Verlegung gebe es nicht: Die Außenscheibe des Fensters in seiner Zelle sei bereits seit seinem Einzug kaputt gewesen; durch eine fortgesetzte Benutzung seines Wohnraums wäre eine Gefährdung tatsächlich nicht zu erwarten gewesen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, das innere Fenster abzuschließen, sodass ihm ein Zugriff auf die äußere Scheibe nicht mehr möglich gewesen wäre.

5

4. Am Abend des 16. März 2016 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitpatienten zu einer verbalen Auseinandersetzung; nach Angabe der Klinikleitung habe der Beschwerdeführer den Mitpatienten zudem angespuckt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer durch die therapeutische Leitung der Klinik gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Halbsatz 1 des Nordrhein-Westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG NRW) die Absonderung angeordnet. Vom Abend des 16. März 2016 bis zum 18. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in dem Kriseninterventionsraum unter Einschluss; am 18. März 2016 wurde er - zunächst unter Fortsetzung der Absonderung - auf seine zuvor bewohnte Zelle zurückverlegt.

6

5. Mit Schreiben vom 22. März 2016 setzte der Beschwerdeführer das Landgericht Bochum über die am Abend des 16. März 2016 angeordnete vollständige Absonderung in Kenntnis. Zugleich teilte er mit, dass auch diese Maßnahme nunmehr beendet sei.

7

6. Der Stellungnahme der Klinikleitung zufolge war die Absonderung am 24. März 2016 vollständig beendet. Dass der Beschwerdeführer während der Reparatur des Fensters aus Kapazitätsgründen für wenige Tage in den Kriseninterventionsraum habe umziehen müssen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund der Belegungssituation sei nur der Kriseninterventionsraum als kurzfristiges Ausweichzimmer verblieben. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer eröffneten Möglichkeit, eigene Sachen mitzunehmen, und der weiterhin offenen Tür, und damit einer fehlenden weiteren Freiheitsbeschränkung, sei die vorübergehend geplante Maßnahme rechtmäßig, insbesondere keinesfalls unverhältnismäßig gewesen.

8

Vor allem aber sei auch die ebenfalls am 16. März 2016 angeordnete Absonderungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitpatienten sei eine Störung des Zusammenlebens eingetreten, die eine weitere aggressive Eskalation ernstlich habe besorgen lassen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW hätten vorgelegen.

9

7. Am 7. April 2016 wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts der laut der Stellungnahme der Klinik eingetretenen Erledigung des Eilantrags das Verfahren nunmehr "im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs" behandelt werde. In einer weiteren Stellungnahme trat der Beschwerdeführer sowohl der Sachverhaltsdarstellung als auch der rechtlichen Einschätzung der Klinikleitung entgegen.

10

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. September 2016 verwarf das Landgericht Bochum den Antrag des Beschwerdeführers, welcher sinngemäß auf die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme sowie hilfsweise auf die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit gerichtet sei, als unzulässig. Die angegriffene Unterbringungsmaßnahme habe sich zwischenzeitlich erledigt, das für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderliche Feststellungsinteresse liege nicht vor.

11

In der Rechtsprechung hätten sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Feststellungsinteresse bejaht werden könne: bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr sowie zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse seien nicht anzunehmen; eine Grundrechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Ein Präjudizinteresse liege ebenfalls nicht vor.

12

Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme setze nämlich die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen eine gleichartige Konstellation erneut eintreten werde. Der Beschwerdeführer sei am 12. August 2016 nach Lippstadt verlegt worden. Es sei auch nicht konkret absehbar, dass er zurückverlegt werde. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine ähnliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Klinikleitung wiederholen werde, lägen nicht vor. Der Eintritt einer vergleichbaren Lage sei daher höchstens abstrakt denkbar.

13

9. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Rechtsbeschwerde ein, welche er unter anderem damit begründete, das Gericht habe ihn in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Feststellungsinteresse bestehe. Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt stelle unabhängig von allen weiteren Mängeln der Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes dar.

14

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Januar 2017 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig.

15

Insbesondere seien die Grundsätze, nach denen ein Feststellungsinteresse in Fällen eines Rehabilitationsinteresses aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, der konkreten Wiederholungsgefahr oder der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu bestimmen sei, obergerichtlich geklärt. Der Fall biete damit keinen Anlass, weitere Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen.

16

Zudem seien die vorgenannten Grundsätze von der Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt und ausdrücklich berücksichtigt worden, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei. Zwar könne hier trotz des Umstands, dass nicht jegliche Grundrechtsverletzung ein Feststellungsinteresse begründe, sondern dies insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen anzunehmen sei, fraglich sein, ob die Ablehnung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses durch die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zutreffend sei. Es handele sich insoweit jedoch ersichtlich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall, von dem eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht ausgehe.

17

11. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 24. Januar 2017, dem Beschwerdeführer zugegangen am 2. Februar 2017, als unbegründet.


II.

18

1. Mit seiner am 1. März 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung zahlreicher Grundrechte, unter anderem Art. 19 Abs. 4 GG, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Ausgangsverfahren. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

19

2. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

20

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

21

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

22

Sowohl der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. September 2016 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2017 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

23

1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 43<58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33, und vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 1160/17 -, juris, Rn. 16; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33).

24

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der Maßgaben, welche sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Bestimmung des Feststellungsinteresses im Falle der Erledigung des angegriffenen Hoheitsaktes ergeben, nicht stand.

25

a) Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>) und den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>). Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <85>).

26

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet aber darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233 ff.>; 110, 77 <86>; stRspr), etwa beim sofortigen Vollzug einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 71 <123>; 117, 244 <268>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris, Rn. 14, und vom 13. März 2017 - 1 BvR 563/12 -, juris, Rn. 16).

27

b) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags die dargelegten Maßstäbe insofern verkannt, als es die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, bei denen sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt typischerweise bis zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt hat, nicht berücksichtigt und dementsprechend überhaupt nicht geprüft hat, ob es sich insbesondere bei dem Einschluss des Beschwerdeführers in dem Kriseninterventionsraum um eine solche Fallgestaltung handelte. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass "eine Grundrechtsverletzung […] nicht ersichtlich" sei, ohne dies indes näher zu begründen.

28

Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers wäre eine solche Prüfung jedoch angezeigt gewesen: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Einschluss im Maßregelvollzug lediglich als eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung angesehen, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betreffe (vgl. BVerfGE 130, 76 <111>). Ungeachtet dessen stand jedoch ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Raum, da er durch die Absonderung etwa daran gehindert war, die ihm üblicherweise zustehende Gemeinschaftszeit in Anspruch zu nehmen, geschweige denn die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Der angegriffenen Maßnahme des Einschlusses ist zudem immanent, dass der von ihr Betroffene während ihres Vollzugs daran gehindert ist, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

29

3. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht gerecht und verletzt den Beschwerdeführer damit ebenfalls in seinem Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

30

a) Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48<61>; 92, 365 <410>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 40, 272<274 f.>; 54, 94 <96 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr).

31

Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (vgl. BVerfGK 13, 438 <440>). Dabei ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.; vgl. ferner BVerfGK 17, 420 <428>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 34).

32

Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (BVerfGK 13, 438 <442>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 34).

33

b) Diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht nicht Rechnung getragen.

34

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie das durch § 116 Abs. 1 StVollzG eröffnete Rechtsmittel ineffektiv macht. Nach Maßgabe der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres mit der Begründung verwerfen, die Strafvollstreckungskammer habe die bei der Bestimmung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend erkannt, weshalb es sich bei der Entscheidung ersichtlich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall handeln könnte. Das Oberlandesgericht hat Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um einen solchen Fehler gehandelt hat, allerdings nicht benannt und damit seine Entscheidung auf eine bloße Vermutung gestützt.

35

In dieser Weise konnte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 <441 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 35).

36

4. Beide Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen an die Bestimmung des Feststellungsinteresses zu einer Sachentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers gelangt wäre.

IV.

37

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. September 2016 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2017 aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Januar2017 -III -1 Vollz(Ws) 541/16 -, mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, wird damit gegenstandslos.

V.

38

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. zur Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 <240>).

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 24/16
vom
29. August 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
____________________________
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5
Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der die Nebenbeteiligung eines
Verfallsinteressierten abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 Nr. 5 StPO anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 29. August 2016 - StB 24/16 - OLG Celle
ECLI:DE:BGH:2016:290816BSTB24.16.0


in dem Strafverfahren gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

hier: sofortige Beschwerde des Verfallsinteressierten K. gegen die Ablehnung seiner Nebenbeteiligung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten am29. August 2016 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:
Der Verfallsinteressierte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2016 zu tragen.

Gründe:

1
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat in dem Strafverfahren gegen B. unter dem 5. April 2016 Anklage vor dem Oberlandesgericht Celle erhoben. Sie wirft dem Angeklagten vor, sich als Mitglied einer Vereinigung im Ausland betätigt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Gebietsleiter der "Partiya Karkerên Kurdistan" ("Arbeiterpartei Kurdistans", im Folgenden: PKK) tätig gewesen zu sein und in dieser Funktion unter anderem Spendensammlungen für die PKK organisiert zu haben.
2
Im Rahmen des gegen B. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers Bargeld in Höhe von 13.300 € sichergestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um Geld handelt, das im Auftrag des Angeklagten für die PKK gesammelt wurde und dem (erweiterten) Verfall unterliegt (§§ 73, 73a, 73d StGB). Sie hat beantragt, insoweit die Nebenbeteiligung des Beschwerdeführers anzuordnen. Dies hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Verfallsinteressierte nur hinsichtlich eines Teilbetrages des bei ihm sichergestellten Geldes einer Eigentümerstellung berühmt habe und sein insoweit behauptetes Eigentum nicht glaubhaft erscheine.
3
Dagegen hat der Verfallsinteressierte unter dem 6. Juni 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11. August 2016 hat das Oberlandesgericht die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat gemäß den §§ 442, 430 Abs. 1 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt, sodass eine Verfallsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Daraufhin hat der Verfallsinteressierte seine sofortige Beschwerde zurückgenommen. Er begehrt nunmehr, die Kosten seines Rechtsmittels und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen abweichend von § 473 Abs. 1 StPO aus Billigkeitsgründen der Staatskasse aufzuerlegen.
4
2. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO fallen die Kosten der sofortigen Beschwerde dem Beschwerdeführer zur Last. Es kommt zwar in Ausnahmefällen in Betracht, die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen abweichend von § 473 Abs. 1 SPO mit Rücksicht auf das Gebot der sachlichen Gerechtigkeit, dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und den im Kostenrecht, insbesondere in Fällen eingetretener Erledigung, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit der Staatskasse aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - StB 16/02, NStZ 2003, 273, 274; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 2 Ws 186/93, OLGSt StGB § 67 Nr. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. April 1975 - Ws 91/75, VRS 49, 436, 437; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 4; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 2; SSW-StPO/Steinberger- Fraunhofer, 2. Aufl., § 473 Rn. 4; KMR/Stöckel, 66. EL., § 473 Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere ist der sofortigen Beschwerde nicht erst durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß den §§ 442, 430 Abs. 1 StPO die Grundlage entzogen worden. Sie war vielmehr nicht statthaft und deshalb von vornherein unzulässig.
5
Ein Beschluss, mit dem die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, ist gemäß § 442 Abs. 1, § 431 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, und zwar auch von dem Verfallsinteressierten (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 431 Rn. 26). Das gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO indes nicht, wenn es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt. Einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO normierten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Insbesondere greift die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO, welche die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergehende Beschlüsse des Oberlandesgerichts eröffnet, die den Verfall nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 StPO betreffen, nicht ein.
6
Entscheidungen, die den Verfall nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 StPO betreffen, sind solche, die im selbständigen Verfallsverfahren ergehen (vgl. LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 83). Das selbständige (objektive) Verfallsverfahren kommt in Betracht, wenn ein subjektives Strafverfahren ausscheidet , weil aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 76a StGB). So verhält es sich hier nicht. Die angefochtene Entscheidung ist nicht in einem selbständigen Verfallsverfahren ergangen , sondern in dem gegen B. anhängigen Strafverfahren.
7
Überdies eröffnet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO die Beschwerde nur gegen diejenigen Entscheidungen, welche die Anordnung des Verfalls als solche betreffen. Über die Anordnung des Verfalls entscheidet das Gericht im selbständigen Verfallsverfahren grundsätzlich durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 441 Abs. 2 StPO). § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO stellt sicher, dass dem Betroffenen dieses Rechtsmittel auch dann zur Verfügung steht, wenn die Entscheidung in erster Instanz vom Oberlandesgericht getroffen wurde (vgl. LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 441 Rn. 21). Dadurch trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die im selbständigen Verfallsverfahren durch Beschluss getroffene Entscheidung über die Verfallsanordnung nicht mit der Revision anfechtbar ist, wie es indes der Fall ist, wenn die Entscheidung im subjektiven Strafverfahren oder im selbständigen Verfallsverfahren ausnahmsweise durch Urteil (§ 441 Abs. 3 Satz 1 StPO) ergeht (LR/Gössel, aaO, Rn. 23). § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO ergänzt mithin nur die im Übrigen gegen eine Verfallsanordnung durch das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
8
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten gemäß den §§ 442, 431 Abs. 1 Satz 1 StPO abgelehnt wird, eröffnet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof dagegen nicht. Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf Entscheidungen, die nach § 441 Abs. 2 StPO anfechtbar sind, nicht hingegen auf gemäß § 431 Abs. 5 StPO angreifbare. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 442 in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO ausdrücklich genannt ist und § 442 Abs. 2 StPO die Nebenbeteiligung für den Fall regelt, dass sich der Verfall nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB gegen einen Dritten richtet. § 442 Abs. 2 StPO ergänzt insoweit nur § 431 Abs. 1 StPO (Schmitt, aaO, § 431 Rn. 4, § 442 Rn. 2). Über die Nebenbeteiligung wird indes stets nach § 442 Abs. 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO entschie- den (Schmitt, aaO, § 431 Rn. 4), sodass sich die Anfechtbarkeit der Entscheidung in jedem Fall nach § 431 Abs. 5 StPO richtet.
9
Eine erweiternde Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO dahin, dass die Vorschrift auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug erfasst, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, kommt nicht in Betracht. Die Ausnahmevorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng auszulegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 97; vom 19. März 1986 - StB 2 und 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348; zuletzt vom 12. Mai 2016 - StB 9 und 10/16, juris Rn. 4).
10
Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. § 304 Abs. 4 StPO ist mit dem Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in StaatsschutzStrafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I, S. 1582) eingeführt worden. Der Vorschrift liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Einführung eines zweiten Rechtszugs in Staatsschutz-Strafsachen unvollständig wäre, wenn nicht gegen "gewichtige" Entscheidungen der nach § 120 GVG zuständigen Oberlandesgerichte die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben wäre (BT-Drucks. V/4086, S. 11). Um eine "zu starke Belastung des Bundesgerichtshofs" zu vermeiden, hat der Gesetzgeber indes aus den Entscheidungen, die nach den allgemeinen Vorschriften beschwerdefähig sind, eine Auswahl getroffen und deshalb die Beschwerde nur gegen diejenigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eröffnet, "die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen, die den Abschluss des Verfahrens herbeiführen würden oder die sonst von besonderem Gewicht sind" (BT-Drucks. V/4086, S. 11; BT-Drucks. V/4269, S. 6).
11
Das ist bei einer Entscheidung, durch welche die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, nicht der Fall. Sie greift - im Gegensatz zur Anordnung des Verfalls, die ein Veräußerungsverbot und letztlich den Rechtsverlust zur Folge hat (§ 73e StGB) - nicht besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Sie hat auch keinen verfahrensabschließenden Charakter und ist auch sonst nicht von besonderem Gewicht. Dem Verfallsinteressierten , dessen Nebenbeteiligung abgelehnt wird, bleibt es im Gegenteil unbenommen, seine Rechte im Nachverfahren (§§ 442, 439 StPO) geltend zu machen.
Schäfer Gericke Tiemann

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.