Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - V ZB 110/06

bei uns veröffentlicht am01.02.2007
vorgehend
Landgericht Potsdam, 3 O 89/03, 14.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 110/06
vom
1. Februar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3506, 3516;

a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO)
entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauftragte
Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.

b) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne
Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn ausnahmsweise
eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde
stattfindet.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.318,93 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Der Rechtsbeschwerdegegner ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und diese begründet. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Parteien nach einem Telefongespräch, das der von dem Rechtsbeschwerdegegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt und der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten geführt haben, gegenüber dem Bundesgerichtshof übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat in einem Beschluss nach § 91a ZPO die durch die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerdegegner auferlegt.
2
In dem Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbeschwerdegegner den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 und einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 beantragt. Der Rechtspfleger hat die zu erstattenden Kosten dem Antrag gemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und nur eine Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 festgesetzt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers erreichen.

II.

3
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Beklagten für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde weder die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 noch die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 von dem Rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen können.
4
Die Verfahrensgebühr sei nicht zu erstatten. Dabei könne offen bleiben, ob die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Mandat gehabt hätten, die Beklagten auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend zu vertreten, was hier zweifelhaft sei. Die Kosten aus der behaupteten Beauftragung seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jedenfalls nicht erforderlich gewesen, da diese Rechtsanwälte mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Bundesgerichtshof die Beklagten in dem Verfahren nicht hätten vertreten können. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Par- tei sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der bei dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsfähig sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren nicht erforderlich.
5
Die Beklagten hätten allerdings einer anwaltlichen Beratung darüber bedurft , ob sie sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen sollten. Diese Beratung habe allein die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 entstehen lassen, die auch erstattungsfähig sei.
6
Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr sei demgegenüber schon nicht entstanden. Sie könne bei Einzeltätigkeiten nach der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur entstehen , wenn das ausdrücklich bestimmt sei. Eine solche Bestimmung sei für die Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 nicht vorgesehen.
7
2. Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 zurückgewiesen. Dafür kommt es auf die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage nicht an, ob eine Gebühr, die durch die anwaltliche Tätigkeit eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden kann und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO von dem unterlegenen Gegner zu erstatten ist. Das ist hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die in der Kostenrechnung in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 nicht entstanden ist.
9
aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267). Die an die Stelle der früheren Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getretene Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 kann in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde daher nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, den Rechtsbehelf einzulegen oder sich gegen diesen zu verteidigen (vgl. MüllerRabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, VV Vorbem. 3 Rdn. 5; Schons in Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 16; Mayer /Kroiß/Rohn, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 19; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10). Maßgebend dafür ist das Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. AnwKRVG /Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 25).
10
bb) Ob die Beklagten ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur Verteidigung gegen die von dem Rechtsbeschwerdegegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben, ist zwar streitig, kann für den Ansatz einer Verfahrensgebühr aus RVG-VV Nr. 3506 im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagten ihrem Anwalt diese Gebühr selbst dann nicht schuldeten, wenn sie ihn so beauftragt hätten. Der Entstehung der Verfahrensgebühr stünde entgegen, dass ein Rechtsanwalt, der der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht angehört, den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgemäß erledigen kann.
11
(1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfähig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz [13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; widersprüchlich : Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und Rdn. 34). Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht. Für den Gebührenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren soll es ausreichen, dass der Rechtsanwalt nach dem Auftrag in dem gerichtlichen Verfahren für seine Partei eine „sinnvolle Tätigkeit“ entwickelt habe. Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls durch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München JurBüro 1994, 218, 219).
12
(2) Richtig ist indes die zuerst genannte Auffassung. Dem bei dem Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde aus RVG-VV Nr. 3506 nicht zu. Die Gegenansicht führt zu einem mit den Grundsätzen des Vertragsrechts unvereinba- ren Ergebnis. Sie erkennt dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Gebühr (Entgelt) für eine anwaltliche Tätigkeit zu, die einen Prozess- oder umfassenden Verfahrensauftrag voraussetzt, den der Rechtsanwalt nicht erfüllen kann.
13
Den Auftrag seines Mandanten, für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Revisionsgericht einzulegen und zu führen, kann der bei dem Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine wirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach § 544 Abs. 1 ZPO noch die vorgeschriebene Begründung nach § 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann (vgl. Thomas /Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 544 Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7). Das Gleiche gilt für den Auftrag des Mandanten, ihn gegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidigen. Der Zwang aus § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gilt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den -gegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7, 11). Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt kann daher einem umfassenden Verfahrensauftrag seines Mandanten , dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht nachkommen.
14
Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt ist an der Erfüllung eines solchen Auftrags aus einem in seiner Person liegenden Grund gehindert. Er steht insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine für die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Erlaubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. 3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 275 Rdn. 58 f.). Ob ein Anwaltsvertrag, dessen auftragsgemäße Erfüllung eine beim beauftragten Anwalt nicht vorhandene Postulationsfähigkeit beim Rechtsmittelgericht voraussetzt, nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist oder ob dem Anwalt nur die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (dazu Staudinger/Löwisch, aaO), kann hier im Ergebnis dahinstehen, da auch im letztgenannten Fall der Auftraggeber die einen solchen Auftrag voraussetzende Verfahrensgebühr nach § 275 Abs. 4 i.V.m. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BGB nicht als Gegenleistung schuldet.
15
Daran ändert nichts, dass auch der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt bestimmte, dem Anwaltszwang nicht unterliegende Rechtshandlungen auch mit Wirkung gegenüber dem Revisionsgericht vornehmen kann. Ebenso ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof schriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) oder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichtshof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190). Solche Äußerungen des nicht postulationsfähigen Anwalts (wie auch der Partei selbst) zur Sache stehen den Ausführungen in einer Erwiderung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Widerlegung der von dem Beschwerdeführer nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelnen vorgebrachten Zulassungsgründe durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gleich, der allein Anträge an das Gericht stellen und im Falle einer Zulassung des Rechtsmittels auch die weitere Vertretung im Revisionsverfahren übernehmen kann.
16
(3) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, den Auftrag teilweise auszuführen und damit auch einzelne Tätigkeiten für seinen Auftraggeber abzurechnen. Für derartige Regelungen greift der Gebührentatbestand des RVG-VV Nr. 3403 ein, der insoweit eine Auffangregelung enthält (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 1). Die aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer zuerkannt worden.
17
b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Ansatzes einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516, den die Beklagten unter Hinweis auf das Telefongespräch zwischen ihrem Rechtsanwalt und dem des Rechtsbeschwerdegegners zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache beantragt haben.
18
aa) Der Senat lässt dahinstehen, ob - wie es das Beschwerdegericht angenommen hat - die Entstehung einer Terminsgebühr bereits auf Grund der Nummer 1 der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnisses ausgeschlossen ist. Eine Terminsgebühr kann danach für Einzeltätigkeiten nur in Ansatz gebracht werden, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche Gebühr ist nur für den Terminsvertreter vorgesehen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3403 Rdn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 17). Das war der Rechtsanwalt der Beklagten indes nicht.
19
bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147). Das gilt auch, wenn - wie hier - die Rechtsanwälte der Parteien sich über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Die Nummer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Vergütungsverzeichnisses, nach der eine Terminsgebühr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar - worauf die Rechtsbeschwerde im Ansatzpunkt zutreffend hinweist - grundsätzlich auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lässt jedoch auch nach der Vorbemerkung 3 die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3506 Rdn. 12 i.V.m. VV 3500 Rdn. 18; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931, 1932; a.A. AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 3506 bis 3509 Rdn. 14; ders. AGS 2004, 89, 92). Die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 kann daher nur dann angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfindet (KKRVG /Podlech-Trappmann, S. 626).
20
Die in Teil III des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr wird auch nicht durch die Nummer 3 der Vormerkungen in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände im Teil III des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht sollten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materialien zum Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.04.2004 - 3 O 89/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 6 W 52/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - V ZB 110/06

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 120/05
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach
Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor
dem Bundesgerichtshof.

b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner
einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die
auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung
eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des
beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
zu erstatten.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2006 durch die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2005 - 11 W 666/05 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 169.849,14 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin dem Beklagten zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat entstanden sind. Der Anwalt hatte den Beklagten zu 2 in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vertreten und ist beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
2
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Das Landgericht wies durch Urteil vom 25. März 2003 die gegen drei Beklagte gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betraf, und verwies den Rechtsstreit insoweit - dem Antrag der Klägerin folgend - an das Landgericht zurück; die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legten die Beklagte zu 1 am 19. Mai 2004 und die Klägerin, die im Rubrum ihrer Beschwerdeschrift alle Beklagten aufführte und als Beschwerdegegner bezeichnete, am 4. Juni 2004 Beschwerde ein. Der Beklagte zu 2, der das Berufungsurteil hinnehmen wollte und zunächst davon ausging, auch die Klägerin habe das Urteil nicht angefochten, war an einer baldigen Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens vor dem Landgericht interessiert. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte daher mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beim Landgericht mit Rücksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 die abgetrennte Verhandlung der gegen ihn erhobenen Ansprüche. Da das Landgericht diesem Antrag wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachkam, regte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 beim Senat die Abtrennung des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens an. Der Senatsvorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2004 darauf hin, im Hinblick auf die auch von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei der gesamte Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof angefallen , woran auch eine Trennung nach § 145 ZPO nichts ändern könne. Mit Schreiben vom 12. August 2004 forderte der Bevollmächtigte des Beklagten zu 2 daraufhin die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin auf, die Beschwerde bis zum 31. August 2004 zurückzunehmen, andernfalls er gehalten sei, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Hierauf stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 17. August 2004 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 3 richte. Nach Einwänden des Bevollmächtigten des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2004 in Bezug auf die prozessrechtliche Behandlung der "Klarstellung" mit, sie sei dahingehend zu verstehen, dass damit vorsorglich die gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Höchstvorsorglich erklärte er insoweit die Zurücknahme. Der Senat erklärte die Klägerin durch Beschluss vom 30. September 2004 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und erlegte ihr die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 auf. Nachdem dem Senat die Instanzakten nach Einsichtnahme durch die BGH-Anwälte erstmals am 26. Oktober 2004 zur Bearbeitung zur Verfügung standen, setzte er den Wert der hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. November 2004 auf 31.291.065,45 € fest.
3
Auf Antrag des Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. September 2004 zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf 169.849,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie neben Auslagen eine 1,6-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die zu erstattenden Kosten auf 84.940,85 € herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren die Klägerin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags und der Beklagte - primär auf der Grundlage der Nr. 3508, beschränkt allerdings auf das 1,6-fache, hilfsweise nach Nr. 3506 - die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Festsetzung.

II.


4
Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hält es aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Beklagtenvertreters (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für glaubhaft gemacht, dass ihm der Beklagte vor seinem Schreiben vom 12. August 2004 in einem Gespräch den Auftrag erteilt hat, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen". Die Rüge der Rechtsbeschwerde der Klägerin, das Beschwerdegericht habe die Beweismittel nicht kritisch gewürdigt und nicht die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung angegeben, ist unbegründet. Zwar mag der Umstand, der Beklagte habe von Anfang an ein solches Gespräch behauptet, gegenüber dem Bestreiten durch die Klägerin nur eine schwache Indizwirkung haben. Ein entsprechender Auftrag wird jedoch entscheidend durch die vom Bevollmächtigten des Beklagten entfaltete Tätigkeit , gegenüber der Klägerin auf eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu drängen, und die Interessenlage des Beklagten gestützt, die nach den zutreffenden Feststellungen des Beschwerdegerichts dahin ging, angesichts einer die Existenz bedrohenden Klageforderung zu einer schnellen Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht zu gelangen. Dass der Beklagte während des Beschwerdeverfahrens einen weitergehenden Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt behauptet hat, den das Beschwerdegericht (gleichfalls) nicht als umfassenden Verfahrensauftrag angesehen hat, musste es nicht als Hin- weis bewerten, der behauptete Auftrag vor dem 12. August 2004 sei nicht erteilt worden.
6
2. Das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" einen Einzeltätigkeitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 VV und nicht einen umfassenden Verfahrensauftrag , der eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 VV auslösen könnte. Das ist richtig.
7
a) Im Abschnitt 4 des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses wird die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt, etwa in Nr. 3400 diejenige des Verkehrsanwalts und in den Nummern 3401, 3402 diejenige des Terminvertreters. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Demgegenüber betreffen die Nr. 3506 VV die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 VV, die der Beklagte prinzipiell für einschlägig hält, die Verfahrensgebühr für ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, bei dem sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Nach der systematischen Gliederung des Vergütungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen Verfahrensgebühren ebenso wie bei den in den Abschnitten 1 bis 3 geregelten um solche, mit denen die Tätigkeit des für das jeweilige Verfahren mit einem umfassenden Verfahrensauftrag ausgestatteten Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten entgolten wird. Fehlt es an einem solchen umfassenden Verfahrensauftrag, ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten des Anwalts in den in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten gerichtlichen Verfahren dem Abschnitt 4 zu entnehmen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.
2004, VV 3403 Rn. 5; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 47 f; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl. 2006, VV 3403 Rn. 1, 4; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3403 Rn. 1, 4; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 34033404 Rn. 18, abweichend aber für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV in Rn. 8).
8
b) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3508, die der Beklagte im Hinblick auf den nicht veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 1 W 441/03 - als erfüllt ansieht - dort war der Beschwerdegegner allerdings durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten -, scheitert schon daran, dass sein Bevollmächtigter nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Ein entsprechender Anwaltszwang besteht für Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahren vor den anderen Revisionsgerichten nicht, so dass dort prinzipiell jeder Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden kann und nach den Nummern 3506 bzw. 3206 VV vergütet wird. Ob auch ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof Prozessbevollmächtigter sein kann, dessen Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 entgolten wird, was das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen hält (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn. 71, 73; für eine Gebühr nach Nr. 3508 auch für den nicht postulationsfähigen Anwalt Gebauer/ Schneider, VV 3506-3509 Rn. 5) und der Beklagte hilfsweise begehrt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag des Beklagten an seinen Rechtsanwalt, alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen, zu Recht keinen umfassenden Verfahrensauftrag. Dass auch der Rechtsanwalt des Beklagten dies zunächst so gesehen hat, erhellt aus der Ankündigung im Schreiben vom 12. August 2004, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen , wenn es nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu einer Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde komme. Ein diesbezüglicher, umfassender Verfahrensauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt.
9
Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Rechtsanwalt des Beklagten mehrere Möglichkeit offen gestanden haben mögen, wie er die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde fördern konnte. Dass der Auftrag ein Ziel formulierte, das mit der Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch Ziel eines umfassenden Verfahrensauftrags sein konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Einzeltätigkeit. Umgekehrt ergibt sich aus einem allgemeinen - die Rechtszüge übergreifenden - Auftrag des Beklagten an seinen Anwalt, die gegen ihn erhobenen Ansprüche abzuwehren, nicht notwendigerweise ein umfassender Verfahrensauftrag für eine Instanz, in der ihm eine Vertretung seines Mandanten vor Gericht mangels Postulationsfähigkeit verschlossen ist.
10
c) Dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beklagten nicht auf die Aufforderung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen, führt nicht zur Annahme mehrerer Einzeltätigkeiten. Bereits zum früher geltenden Recht hat der Große Senat für Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur entschieden, die Gebühr des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelte alle Schriftsätze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt würden (vgl. BGHZ 93, 12, 16). Daran ist auch für das neue Recht festzuhalten (ebenso Gerold/Schmidt/MüllerRabe , VV 3403 R. 54; Riedel/Sußbauer/Keller, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 49; Hartmann, VV 3403 Rn. 16; a.A. möglicherweise Gebauer/Schneider, VV 34033404 Rn. 56), zumal die Gebührenvorschrift der Nr. 3403 VV im Gegensatz zum früheren Recht von einer Aufzählung in Betracht kommender sonstiger Einzeltätigkeiten absieht. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 218) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in Nr. 3403 VV bestimmte Verfahrensgebühr nur eine jeweils ganz bestimmte Einzeltätigkeit abgelten soll, wie der Beklagte meint. Es ist daher nicht zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht das Telefongespräch des Rechtsanwalts mit dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter im Anschluss an den "klarstellenden" Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2004 und seinen nachfolgenden Schriftsatz vom 27. August 2004 als durch den ursprünglichen Auftrag gedeckt und durch die bereits angefallene Gebühr nach Nr. 3403 VV als abgegolten angesehen hat.
11
d) Der Klägerin kann nicht darin beigetreten werden, der Rechtsanwalt des Beklagten habe die von ihm wahrgenommene Tätigkeit aufgrund seines Mandats für die zweite Instanz ohne besondere weitere Vergütung geschuldet und dem Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass ihn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Prinzip nichts anginge. Richtig ist, dass die Klägerin , deren Anträgen das Berufungsgericht in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 gefolgt war, keinen Anlass hatte, in Richtung auf die insoweit betroffenen Ansprüche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Ihr Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Bevollmächtigten des Beklagten, in dem die Freigabe einer hinterlegten Sicherheit angesprochen wurde, belegt die Auffassung der Klägerin, dass das Berufungsurteil im Verhältnis zum Beklagten rechtskräftig geworden sei. Ungeachtet dessen war - möglicherweise versehentlich - bereits am 4. Juni 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die der Senatsvorsitzende in seinem Schreiben vom 4. August 2004 und der Senat in seinem Beschluss vom 30. September 2004 auch auf die Beklagten zu 1 und 2 bezogen haben. Das ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Bestand hiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757). Nahm er hierfür den Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz in Anspruch, gehörte dessen Tätigkeit nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Seine Tätigkeit lässt sich auch nicht, wie die Klägerin dies für richtig hält, wie ein Antrag auf Erteilung eines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG) behandeln oder als Vorbereitungshandlung für das wiedereröffnete Verfahren vor dem Landgericht (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 RVG) qualifizieren, weil auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit ist (§ 17 Nr. 9 RVG).
12
3. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV entstanden ist, weil ihm sein Rechtsanwalt vor dem Schriftsatz vom 27. August 2004 vorgeschlagen habe, er wolle nunmehr gegenüber dem Bundesgerichtshof in dem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst tätig werden, um die Kosten eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts zu sparen. Zunächst gilt auch insoweit, dass der Anwalt des Beklagten mangels Postulationsfähigkeit nicht umfassend für den Beklagten tätig werden konnte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil hier auch die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels in Frage stand. Auch wenn es sich hierbei um eine Fragestellung handelt, die nicht allein im Revisionsverfahren eine Rolle spielen kann, ändert dies - anders als der Beklagte meint - nichts an dem Umstand, dass bei der Frage Zurückhaltung angebracht ist, ob einem nicht postulationsfähigen Anwalt ein umfassender Verfahrensauftrag erteilt worden ist. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht bei der Würdigung dieser behaupteten Erweiterung des Auftrags auf den gesamten Zusammenhang, auch auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung, ab. Wenn der Anwalt des Beklagten vor seinem Schriftsatz vom 27. August 2004 seinem Mandanten die Empfehlung gab, auf die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts zu verzichten, war dies ersichtlich vor dem Hintergrund zu erklären , dass die Klägerin mit ihrer Klarstellung vom 17. August 2004, das eingelegte Rechtsmittel richte sich nur gegen die Beklagte zu 3, im praktischen Ergebnis die Waffen gestreckt hatte. Wie bereits ausgeführt, war die mit Schriftsatz vom 27. August 2004 erhobene Beanstandung, es sei eine förmliche Rücknahmeerklärung erforderlich, bereits hinreichend durch den ursprünglichen Auftrag, auf eine baldige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken, abgedeckt und durch die bis dahin entfaltete Tätigkeit gebührenrechtlich abgegolten. Daraus folgt zwar nicht, dass der Schriftsatz vom 27. August 2004 überflüssig gewesen sei. Denn es war sinnvoll, einer möglichen Absicht der Klägerin entgegenzutreten , mit Hilfe einer Klarstellung die im Raum stehenden Kostenfolgen einer förmlichen Rechtsmittelrücknahme zu vermeiden. Dazu bedurfte es jedoch einer Ausweitung auf einen umfassenden Verfahrensauftrag nicht, wie auch die weitere Korrespondenz des Rechtsanwalts des Beklagten sich auf Anregungen in Bezug auf die von der Klägerin erklärte Rücknahme beschränkte. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, unter Einbeziehung des eigenen Kosteninteresses des Beklagten einen umfassenden Verfahrensauftrag zu verneinen, nicht zu beanstanden.
13
4. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Klägerin nach § 565, § 516 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verpflichtet gehalten, dem Beklagten die entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Auffassung der Klägerin, zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der obsiegenden Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechneten nur die Kosten des postulationsfähigen und mit der Vertretung vor dem Prozessgericht beauftrag- ten Rechtsanwalts, ist zu eng. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden , die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten, deren Erstattungsfähigkeit sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532). In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall betraf, dass sich die obsiegende Partei aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Bundesländern durch einen Anwalt aus den alten Bundesländern vertreten ließ (zu einer solche Fallgestaltung s. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 50/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgeführt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, ob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen Bezirk ansässig sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung bestehe nur dahingehend, dass lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten , erfasst würden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die in der genannten Entscheidung angesprochene Zulassung beim Prozessgericht, die mit der Fähigkeit , dort aufzutreten, nicht im Zusammenhang steht, nicht ohne weiteres mit der Zulassung des Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof zu vergleichen ist, weil hieran auch die alleinige Befugnis geknüpft ist, vor diesem Gericht aufzutreten. Es bleibt jedoch wesentlich, dass es nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht auf die Zulassung ankommt, sondern auf den Umstand, dass nach dem Zweck der Vorschrift "die Anwaltskosten von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertheidigung gelten" (vgl. Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. 1881, Bd. 2, S. 198). Dass insoweit die Postulationsfähigkeit nicht angesprochen wird, hat der Bundesgerichtshof auch zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO S. 900). Besteht der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO daher im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in Fällen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Verfahrens - und Prozessbevollmächtigten ausweist (so zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO OLG München MDR 1984, 950 und AnwBl 1994, 249; im Ergebnis ähnlich OLG Hamburg MDR 1980, 66 und JurBüro 1988, 1343; vgl. auch Gerold /Schmidt/Müller-Rabe, VV 3403 Rn. 60 f.; Hartung/Römermann/Schons, VV 3403 Rn. 12; Gebauer/Schneider, VV 3403-3404 Rn. 66-68). Denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f).
14
Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass die vom Bevollmächtig- ten des Beklagten entfaltete Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie - unter der Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags - dem Beklagten eine Verfahrensgebühr von 1,8 (Nr. 3509 VV) hätte erstatten müssen, wenn er alsbald nach Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Sie kann letztlich auch nicht einwenden, die Einschaltung des Bevollmächtigten des Beklagten habe zu keiner nennenswerten Beschleunigung des Verfahrens geführt. Zwar ist es richtig, dass im Hinblick auf die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden die Akten der Vorinstanzen nach Eingang beim Senat am 30. Juni 2004 den Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Oktober 2004 zur Einsichtnahme vorlagen. Das war für den Beklagten jedoch nicht vorauszusehen und musste ihn nicht daran hindern, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gegen den Beklagten erhoben worden, wäre es -wie auch später - möglich gewesen, durch Herstellung von Doppel-Akten die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht zu fördern.
Wurm Streck Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 28 O 2416/02 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2005 - 11 W 666/05 -

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 120/05
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach
Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor
dem Bundesgerichtshof.

b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner
einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die
auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung
eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des
beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
zu erstatten.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2006 durch die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2005 - 11 W 666/05 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 169.849,14 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin dem Beklagten zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat entstanden sind. Der Anwalt hatte den Beklagten zu 2 in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vertreten und ist beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
2
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Das Landgericht wies durch Urteil vom 25. März 2003 die gegen drei Beklagte gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betraf, und verwies den Rechtsstreit insoweit - dem Antrag der Klägerin folgend - an das Landgericht zurück; die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legten die Beklagte zu 1 am 19. Mai 2004 und die Klägerin, die im Rubrum ihrer Beschwerdeschrift alle Beklagten aufführte und als Beschwerdegegner bezeichnete, am 4. Juni 2004 Beschwerde ein. Der Beklagte zu 2, der das Berufungsurteil hinnehmen wollte und zunächst davon ausging, auch die Klägerin habe das Urteil nicht angefochten, war an einer baldigen Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens vor dem Landgericht interessiert. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte daher mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beim Landgericht mit Rücksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 die abgetrennte Verhandlung der gegen ihn erhobenen Ansprüche. Da das Landgericht diesem Antrag wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachkam, regte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 beim Senat die Abtrennung des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens an. Der Senatsvorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2004 darauf hin, im Hinblick auf die auch von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei der gesamte Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof angefallen , woran auch eine Trennung nach § 145 ZPO nichts ändern könne. Mit Schreiben vom 12. August 2004 forderte der Bevollmächtigte des Beklagten zu 2 daraufhin die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin auf, die Beschwerde bis zum 31. August 2004 zurückzunehmen, andernfalls er gehalten sei, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Hierauf stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 17. August 2004 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 3 richte. Nach Einwänden des Bevollmächtigten des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2004 in Bezug auf die prozessrechtliche Behandlung der "Klarstellung" mit, sie sei dahingehend zu verstehen, dass damit vorsorglich die gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Höchstvorsorglich erklärte er insoweit die Zurücknahme. Der Senat erklärte die Klägerin durch Beschluss vom 30. September 2004 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und erlegte ihr die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 auf. Nachdem dem Senat die Instanzakten nach Einsichtnahme durch die BGH-Anwälte erstmals am 26. Oktober 2004 zur Bearbeitung zur Verfügung standen, setzte er den Wert der hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. November 2004 auf 31.291.065,45 € fest.
3
Auf Antrag des Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. September 2004 zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf 169.849,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie neben Auslagen eine 1,6-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die zu erstattenden Kosten auf 84.940,85 € herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren die Klägerin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags und der Beklagte - primär auf der Grundlage der Nr. 3508, beschränkt allerdings auf das 1,6-fache, hilfsweise nach Nr. 3506 - die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Festsetzung.

II.


4
Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hält es aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Beklagtenvertreters (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für glaubhaft gemacht, dass ihm der Beklagte vor seinem Schreiben vom 12. August 2004 in einem Gespräch den Auftrag erteilt hat, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen". Die Rüge der Rechtsbeschwerde der Klägerin, das Beschwerdegericht habe die Beweismittel nicht kritisch gewürdigt und nicht die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung angegeben, ist unbegründet. Zwar mag der Umstand, der Beklagte habe von Anfang an ein solches Gespräch behauptet, gegenüber dem Bestreiten durch die Klägerin nur eine schwache Indizwirkung haben. Ein entsprechender Auftrag wird jedoch entscheidend durch die vom Bevollmächtigten des Beklagten entfaltete Tätigkeit , gegenüber der Klägerin auf eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu drängen, und die Interessenlage des Beklagten gestützt, die nach den zutreffenden Feststellungen des Beschwerdegerichts dahin ging, angesichts einer die Existenz bedrohenden Klageforderung zu einer schnellen Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht zu gelangen. Dass der Beklagte während des Beschwerdeverfahrens einen weitergehenden Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt behauptet hat, den das Beschwerdegericht (gleichfalls) nicht als umfassenden Verfahrensauftrag angesehen hat, musste es nicht als Hin- weis bewerten, der behauptete Auftrag vor dem 12. August 2004 sei nicht erteilt worden.
6
2. Das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" einen Einzeltätigkeitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 VV und nicht einen umfassenden Verfahrensauftrag , der eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 VV auslösen könnte. Das ist richtig.
7
a) Im Abschnitt 4 des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses wird die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt, etwa in Nr. 3400 diejenige des Verkehrsanwalts und in den Nummern 3401, 3402 diejenige des Terminvertreters. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Demgegenüber betreffen die Nr. 3506 VV die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 VV, die der Beklagte prinzipiell für einschlägig hält, die Verfahrensgebühr für ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, bei dem sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Nach der systematischen Gliederung des Vergütungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen Verfahrensgebühren ebenso wie bei den in den Abschnitten 1 bis 3 geregelten um solche, mit denen die Tätigkeit des für das jeweilige Verfahren mit einem umfassenden Verfahrensauftrag ausgestatteten Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten entgolten wird. Fehlt es an einem solchen umfassenden Verfahrensauftrag, ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten des Anwalts in den in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten gerichtlichen Verfahren dem Abschnitt 4 zu entnehmen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.
2004, VV 3403 Rn. 5; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 47 f; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl. 2006, VV 3403 Rn. 1, 4; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3403 Rn. 1, 4; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 34033404 Rn. 18, abweichend aber für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV in Rn. 8).
8
b) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3508, die der Beklagte im Hinblick auf den nicht veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 1 W 441/03 - als erfüllt ansieht - dort war der Beschwerdegegner allerdings durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten -, scheitert schon daran, dass sein Bevollmächtigter nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Ein entsprechender Anwaltszwang besteht für Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahren vor den anderen Revisionsgerichten nicht, so dass dort prinzipiell jeder Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden kann und nach den Nummern 3506 bzw. 3206 VV vergütet wird. Ob auch ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof Prozessbevollmächtigter sein kann, dessen Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 entgolten wird, was das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen hält (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn. 71, 73; für eine Gebühr nach Nr. 3508 auch für den nicht postulationsfähigen Anwalt Gebauer/ Schneider, VV 3506-3509 Rn. 5) und der Beklagte hilfsweise begehrt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag des Beklagten an seinen Rechtsanwalt, alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen, zu Recht keinen umfassenden Verfahrensauftrag. Dass auch der Rechtsanwalt des Beklagten dies zunächst so gesehen hat, erhellt aus der Ankündigung im Schreiben vom 12. August 2004, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen , wenn es nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu einer Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde komme. Ein diesbezüglicher, umfassender Verfahrensauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt.
9
Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Rechtsanwalt des Beklagten mehrere Möglichkeit offen gestanden haben mögen, wie er die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde fördern konnte. Dass der Auftrag ein Ziel formulierte, das mit der Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch Ziel eines umfassenden Verfahrensauftrags sein konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Einzeltätigkeit. Umgekehrt ergibt sich aus einem allgemeinen - die Rechtszüge übergreifenden - Auftrag des Beklagten an seinen Anwalt, die gegen ihn erhobenen Ansprüche abzuwehren, nicht notwendigerweise ein umfassender Verfahrensauftrag für eine Instanz, in der ihm eine Vertretung seines Mandanten vor Gericht mangels Postulationsfähigkeit verschlossen ist.
10
c) Dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beklagten nicht auf die Aufforderung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen, führt nicht zur Annahme mehrerer Einzeltätigkeiten. Bereits zum früher geltenden Recht hat der Große Senat für Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur entschieden, die Gebühr des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelte alle Schriftsätze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt würden (vgl. BGHZ 93, 12, 16). Daran ist auch für das neue Recht festzuhalten (ebenso Gerold/Schmidt/MüllerRabe , VV 3403 R. 54; Riedel/Sußbauer/Keller, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 49; Hartmann, VV 3403 Rn. 16; a.A. möglicherweise Gebauer/Schneider, VV 34033404 Rn. 56), zumal die Gebührenvorschrift der Nr. 3403 VV im Gegensatz zum früheren Recht von einer Aufzählung in Betracht kommender sonstiger Einzeltätigkeiten absieht. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 218) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in Nr. 3403 VV bestimmte Verfahrensgebühr nur eine jeweils ganz bestimmte Einzeltätigkeit abgelten soll, wie der Beklagte meint. Es ist daher nicht zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht das Telefongespräch des Rechtsanwalts mit dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter im Anschluss an den "klarstellenden" Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2004 und seinen nachfolgenden Schriftsatz vom 27. August 2004 als durch den ursprünglichen Auftrag gedeckt und durch die bereits angefallene Gebühr nach Nr. 3403 VV als abgegolten angesehen hat.
11
d) Der Klägerin kann nicht darin beigetreten werden, der Rechtsanwalt des Beklagten habe die von ihm wahrgenommene Tätigkeit aufgrund seines Mandats für die zweite Instanz ohne besondere weitere Vergütung geschuldet und dem Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass ihn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Prinzip nichts anginge. Richtig ist, dass die Klägerin , deren Anträgen das Berufungsgericht in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 gefolgt war, keinen Anlass hatte, in Richtung auf die insoweit betroffenen Ansprüche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Ihr Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Bevollmächtigten des Beklagten, in dem die Freigabe einer hinterlegten Sicherheit angesprochen wurde, belegt die Auffassung der Klägerin, dass das Berufungsurteil im Verhältnis zum Beklagten rechtskräftig geworden sei. Ungeachtet dessen war - möglicherweise versehentlich - bereits am 4. Juni 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die der Senatsvorsitzende in seinem Schreiben vom 4. August 2004 und der Senat in seinem Beschluss vom 30. September 2004 auch auf die Beklagten zu 1 und 2 bezogen haben. Das ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Bestand hiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757). Nahm er hierfür den Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz in Anspruch, gehörte dessen Tätigkeit nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Seine Tätigkeit lässt sich auch nicht, wie die Klägerin dies für richtig hält, wie ein Antrag auf Erteilung eines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG) behandeln oder als Vorbereitungshandlung für das wiedereröffnete Verfahren vor dem Landgericht (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 RVG) qualifizieren, weil auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit ist (§ 17 Nr. 9 RVG).
12
3. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV entstanden ist, weil ihm sein Rechtsanwalt vor dem Schriftsatz vom 27. August 2004 vorgeschlagen habe, er wolle nunmehr gegenüber dem Bundesgerichtshof in dem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst tätig werden, um die Kosten eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts zu sparen. Zunächst gilt auch insoweit, dass der Anwalt des Beklagten mangels Postulationsfähigkeit nicht umfassend für den Beklagten tätig werden konnte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil hier auch die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels in Frage stand. Auch wenn es sich hierbei um eine Fragestellung handelt, die nicht allein im Revisionsverfahren eine Rolle spielen kann, ändert dies - anders als der Beklagte meint - nichts an dem Umstand, dass bei der Frage Zurückhaltung angebracht ist, ob einem nicht postulationsfähigen Anwalt ein umfassender Verfahrensauftrag erteilt worden ist. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht bei der Würdigung dieser behaupteten Erweiterung des Auftrags auf den gesamten Zusammenhang, auch auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung, ab. Wenn der Anwalt des Beklagten vor seinem Schriftsatz vom 27. August 2004 seinem Mandanten die Empfehlung gab, auf die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts zu verzichten, war dies ersichtlich vor dem Hintergrund zu erklären , dass die Klägerin mit ihrer Klarstellung vom 17. August 2004, das eingelegte Rechtsmittel richte sich nur gegen die Beklagte zu 3, im praktischen Ergebnis die Waffen gestreckt hatte. Wie bereits ausgeführt, war die mit Schriftsatz vom 27. August 2004 erhobene Beanstandung, es sei eine förmliche Rücknahmeerklärung erforderlich, bereits hinreichend durch den ursprünglichen Auftrag, auf eine baldige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken, abgedeckt und durch die bis dahin entfaltete Tätigkeit gebührenrechtlich abgegolten. Daraus folgt zwar nicht, dass der Schriftsatz vom 27. August 2004 überflüssig gewesen sei. Denn es war sinnvoll, einer möglichen Absicht der Klägerin entgegenzutreten , mit Hilfe einer Klarstellung die im Raum stehenden Kostenfolgen einer förmlichen Rechtsmittelrücknahme zu vermeiden. Dazu bedurfte es jedoch einer Ausweitung auf einen umfassenden Verfahrensauftrag nicht, wie auch die weitere Korrespondenz des Rechtsanwalts des Beklagten sich auf Anregungen in Bezug auf die von der Klägerin erklärte Rücknahme beschränkte. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, unter Einbeziehung des eigenen Kosteninteresses des Beklagten einen umfassenden Verfahrensauftrag zu verneinen, nicht zu beanstanden.
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4. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Klägerin nach § 565, § 516 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verpflichtet gehalten, dem Beklagten die entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Auffassung der Klägerin, zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der obsiegenden Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechneten nur die Kosten des postulationsfähigen und mit der Vertretung vor dem Prozessgericht beauftrag- ten Rechtsanwalts, ist zu eng. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden , die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten, deren Erstattungsfähigkeit sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532). In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall betraf, dass sich die obsiegende Partei aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Bundesländern durch einen Anwalt aus den alten Bundesländern vertreten ließ (zu einer solche Fallgestaltung s. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 50/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgeführt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, ob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen Bezirk ansässig sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung bestehe nur dahingehend, dass lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten , erfasst würden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die in der genannten Entscheidung angesprochene Zulassung beim Prozessgericht, die mit der Fähigkeit , dort aufzutreten, nicht im Zusammenhang steht, nicht ohne weiteres mit der Zulassung des Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof zu vergleichen ist, weil hieran auch die alleinige Befugnis geknüpft ist, vor diesem Gericht aufzutreten. Es bleibt jedoch wesentlich, dass es nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht auf die Zulassung ankommt, sondern auf den Umstand, dass nach dem Zweck der Vorschrift "die Anwaltskosten von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertheidigung gelten" (vgl. Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. 1881, Bd. 2, S. 198). Dass insoweit die Postulationsfähigkeit nicht angesprochen wird, hat der Bundesgerichtshof auch zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO S. 900). Besteht der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO daher im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in Fällen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Verfahrens - und Prozessbevollmächtigten ausweist (so zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO OLG München MDR 1984, 950 und AnwBl 1994, 249; im Ergebnis ähnlich OLG Hamburg MDR 1980, 66 und JurBüro 1988, 1343; vgl. auch Gerold /Schmidt/Müller-Rabe, VV 3403 Rn. 60 f.; Hartung/Römermann/Schons, VV 3403 Rn. 12; Gebauer/Schneider, VV 3403-3404 Rn. 66-68). Denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f).
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Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass die vom Bevollmächtig- ten des Beklagten entfaltete Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie - unter der Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags - dem Beklagten eine Verfahrensgebühr von 1,8 (Nr. 3509 VV) hätte erstatten müssen, wenn er alsbald nach Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Sie kann letztlich auch nicht einwenden, die Einschaltung des Bevollmächtigten des Beklagten habe zu keiner nennenswerten Beschleunigung des Verfahrens geführt. Zwar ist es richtig, dass im Hinblick auf die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden die Akten der Vorinstanzen nach Eingang beim Senat am 30. Juni 2004 den Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Oktober 2004 zur Einsichtnahme vorlagen. Das war für den Beklagten jedoch nicht vorauszusehen und musste ihn nicht daran hindern, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gegen den Beklagten erhoben worden, wäre es -wie auch später - möglich gewesen, durch Herstellung von Doppel-Akten die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht zu fördern.
Wurm Streck Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 28 O 2416/02 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2005 - 11 W 666/05 -

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 600 EUR

Gründe

 
Die Parteien haben nach Abgabe einer dies rechtfertigenden Erklärung der Beklagten den Rechtsstreit - Klage auf Abänderung eines Unterhaltsurteils - übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und unter Anwendung der §§ 91 a Abs. 1, 128 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 4) ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Als von der Beklagten zu tragende Kosten möchte der Kläger auch eine Terminsgebühr festgesetzt sehen. Der Rechtspfleger hat dies mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
1.) Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, da ein Verhandlungstermin nicht durchgeführt wurde. Gem. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht die Terminsgebühr zwar auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Bei der erstgenannten Voraussetzung fehlt das Merkmal, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Haben die Parteien in Schriftsätzen übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, kann das Gericht auch ohne Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. Die dies erlaubende Bestimmung des § 128 Abs. 4 ZPO übersieht der Kläger ganz offensichtlich.
2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO. Der dort aufgezeigte Widerspruch (s. dazu unten unter 4. a) aa) ist vom Gesetzgeber durch Streichung der Verweisung auf einen nicht mehr in § 307 ZPO enthaltenen Abs. 2 bereinigt worden.
3.) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs NJW 2006, 118 betrifft den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, für dessen Abschluss nach RVG VV 3104 Abs. 1 letzte Alternative auch eine Terminsgebühr entstehen kann.
4.) Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 kommt nicht in Frage.
a) Die dort geregelten Fälle haben zwar mit dem vorliegenden gemeinsam, dass nach früherem Recht eine mündliche Verhandlung obligatorisch war:
aa) Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren - Vereinfachungsnovelle - vom 3. Dezember 1976, BGBl I, 3281 im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Vereinfachungsnovelle ergänzte gleichzeitig § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweisung auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO. § 35 BRAGO wurde in RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 übernommen. Durch Art 1 Nr. 9 a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 wurde zunächst nicht angepasst. Die Anpassung wurde mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.August 2005, BGBl. I S 2477 nachgeholt (vergl. für die Zwischenzeit LG Stuttgart a.a.O.)
bb) Mit der Einführung des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren durch die Vereinfachungsnovelle (a.a.O.) wurde gleichzeitig § 35 BRAGO durch Verweisung auf § 331 Abs. 3 ZPO angepasst, eine Verweisung, die jetzt in RVG VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 enthalten ist.
10 
cc) Der Vergleich im schriftlichen Verfahren - § 278 Abs. 6 ZPO - wurde eingeführt durch Art 2 Nr. 41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, 1890. Unter der Geltung der BRAGO konnte der Rechtsanwalt allein bei Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nicht verdienen. Die für diesen Fall vorgesehene Terminsgebühr wurde erst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführt.
11 
b) Auch die Erledigungserklärungen waren ab Einführung des Rechtsinstituts der Erledigung der Hauptsache durch § 4 einer Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942,  RGBl. I S. 333, 334 in obligatorischer mündlicher Verhandlung abzugeben; erst seit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847 können die Erklärungen auch in einem Schriftsatz enthalten sein und kann die Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die letzteres regelnde Bestimmung in § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887 ersetzt durch § 128 Abs. 4 ZPO in der jetzt geltenden Fassung. Sowohl im Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 als auch im Zivilprozessreformgesetz von 2001 wurde § 35 BRAGO nicht auf den Fall der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. oder den Fall des § 128 Abs. 4 ZPO ausgedehnt. Auch RVG VV 3104 erwähnt diesen Fall nicht.
12 
c) Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung erschließt sich, dass der Gesetzgeber die Verhandlungsgebühr oder die Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung nicht gewähren wollte noch will. Er hätte dazu mehrfach Gelegenheit gehabt: sowohl bei der mehrfachen Neugestaltung des Verfahrens der übereinstimmenden Erledigungserklärung, als auch der mehrfachen Einführung von Tatbeständen der Verhandlungsgebühr oder der Terminsgebühr, in denen diese Gebühren ohne mündliche Verhandlung verdient werden können. Sämtliche Gelegenheiten wurden nicht wahrgenommen. Eine Gesetzeslücke, die durch eine Rechtsanalogie zu schließen wäre, besteht nicht.
13 
Kostenentscheidung: § 97 ZPO. Beschwerdewert: § 3 ZPO.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.