Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - V ZB 6/08

bei uns veröffentlicht am29.05.2008
vorgehend
Amtsgericht Hagen, 31 K 28/06, 03.01.2007
Landgericht Hagen, 3 T 79/07, 30.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/08
vom
29. Mai 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis
BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - V ZB 6/08 - LG Hagen
AG Hagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30. November 2007 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Schuldner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 306.775,13 €.

Gründe:


I.


1
Mit notarieller Erklärung vom 20. September 1999 räumte E. R. der während des Verfahrens verstorbenen Schuldnerin gegen Zahlung von 120.000 DM ein (Gesamt-) Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. Am selben Tag bestellte er, bezeichnet als „Eigentümer/Besteller“, mit einer weiteren notariell beurkundeten Erklärung der Gläubigerin an den Grundstücken und Erbbaurechten eine (Gesamt-) Grundschuld über 600.000 DM. Die Schuldnerin war an dieser Grundschuldbestellung als „zukünftige Erbbauberechtigte…und als persönlicher Schuldner“, ihr Vater ebenfalls „als persönlicher Schuldner“, beteiligt. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwarf sich E. R. der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Vollstreckung „gegen den jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten“ zulässig sein sollte. Die Schuldnerin und ihr Vater übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für „einen Geldbetrag in Höhe des Grundschuldbetrages“ und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
2
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. März 2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Die Erinnerung der Schuldnerin hat es zurückgewiesen, nachdem der Urkundsnotar die Erklärung über die Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz im Wege der Berichtigung um den Zusatz „sowie der zukünftige Erbbauberechtigte“ ergänzt hatte. Das Landgericht hat den Anordnungsbeschluss aufgehoben. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Erben der Schuldnerin beantragen.

II.


3
Das Beschwerdegericht meint, das Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht durch den Tod der Schuldnerin unterbrochen worden. Es werde vielmehr entsprechend § 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung sei aber aufzuheben, weil es an einer wirksamen Vollstreckungsunterwerfung fehle. Nach dem Wortlaut der Urkunde habe sich nur „der Besteller“ der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Das sei nach der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum der Urkunde nur E. R. , nicht aber auch die Schuldnerin. Zwar sei unstreitig, dass auch die Schuldnerin der Gläubigerin eine Grundschuld habe bestellen wollen. Daraus ergebe sich aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass diese sich auch der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen. Daran ändere die vorgenommene Berichtigung der Urkunde nichts. Denn diese sei unzulässig.

III.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.
5
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren durch den Tod der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, wird nämlich nach § 779 Abs. 1 ZPO in dessen Nachlass fortgesetzt. Diese Regelung gilt für jede Zwangsvollstreckung (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 3. Aufl., § 779 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 779 Rdn. 2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 3.45) und damit nach § 869 ZPO auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 30.4; Zöller/Stöber, aaO, § 779 Rdn. 2). Die Voraussetzungen lagen vor, weil die Zwangsversteigerung durch den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 9. März 2006 angeordnet worden war und damit vor dem Todesfall begonnen hatte. Die Erinnerung der früheren Schuldnerin gegen die Anordnung ändert daran nichts. Begonnen hat die Zwangsvollstreckung nämlich mit der ersten Vollstreckungshandlung (Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 779 Rdn. 2).
6
2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, es fehle an einer wirksamen Unterwerfung der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht.
7
a) Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist „der Besteller“, der sich in der Grundschuldbestellungs- und Unterwerfungsurkunde vom 20. September 1999 der Vollstreckung unter anderem in das Erbbaurecht unterworfen hat, nur der als solcher bezeichnete Eigentümer des Erbbaugrundstücks, nicht aber auch die Schuldnerin als Erbbauberechtigte. Eine solche Auslegung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin , ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze , die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat zwar erkannt, dass eine Unterwerfungserklärung, wenn auch in Grenzen, auslegungsfähig ist (Senat, Urt. v. 23. November 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845, 846; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794 Rdn. 182; Zöller/Stöber aaO, § 794 Rdn. 29; Wolfsteiner, Die Vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 11.37). Es hat aber die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei der Auslegung jedenfalls den aus der Urkunde hervorgehenden Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und ihre sprachlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen hat (Senat, Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris).
8
b) Der Zweck des Rechtsgeschäfts und die Interessenlage der Parteien ergeben sich aus der Vorbemerkung der Urkunde. Danach sollte der Gläubigerin eine Gesamtgrundschuld an dem Erbbaugrundstück und an dem Erbbaurecht bestellt werden, das der Eigentümer des Erbbaugrundstücks der Schuldnerin mit einer am selben Tage beurkundeten Erklärung bestellt hatte. Da das Erbbaurecht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG an erster Rangstelle zu begründen war, konnte nur so eine ausreichende Absicherung der Gläubigerin erreicht werden. Diese Form der dinglichen Absicherung konnte nicht allein E. R. als Eigentümer des Erbbaugrundstücks herbeiführen. Sie setzte vielmehr eine Mitwirkung der Schuldnerin als künftiger Erbbauberechtigter voraus. Denn nur sie war formell- wie materiellrechtlich in der Lage, das im Entstehen begriffene Erbbaurecht in der nach der Vorbemerkung der Urkunde vorgesehenen Weise mitzubelasten. Dass die Schuldnerin nicht nur wegen der ebenfalls vorgesehenen Übernahme der persönlichen Haftung, sondern auch als künftige Erbbauberechtigte an dem Rechtsgeschäft beteiligt werden sollte, weist das Rubrum der Urkunde ausdrücklich aus.
9
c) Allerdings wird, das ist dem Beschwerdegericht und der Rechtsbeschwerdeerwiderung zuzugeben, allein der Eigentümer des Erbbaugrundstücks E. R. als „Besteller“ bezeichnet. Diese Bezeichnung lässt auf den ersten Blick erwarten, dass im Text der Urkunde mit „Besteller“ allein E. R. angesprochen wird. Dem entspricht aber der weitere Text der Urkunde nicht. In deren - einem Formularmuster der Gläubigerin - folgenden Abschnitten I. bis IV. werden sämtliche Erklärungen ausschließlich von dem „Besteller“ abgegeben. Das gilt auch für sämtliche Erklärungen, die sich auf die Belastungen des Erbbaurechts und die Durchführung der Urkunde insoweit beziehen. Solche Erklärungen konnte E. R. nicht abgeben. Er sollte das nach der Urkunde auch nicht. Vielmehr sollten diese Erklärungen von der Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als künftiger Erbbauberechtigter abgegeben werden. Nur so ließ sich der in der Vorbemerkung beschriebene Zweck erreichen. Das ist offensichtlich und wird auch von dem Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen.
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d) Die Beteiligten haben damit den nach Rubrum und Vorbemerkung, die dem Formular der Gläubiger als selbständig formulierter Text vorgeheftet sind, zu erwartenden Sprachgebrauch aufgegeben und sind in dem anschließenden Teil der Urkunde, der dem Formular der Gläubigerin entspricht, wieder in den Sprachgebrauch des Formulars zurückgefallen. Danach ist Besteller nicht allein E. R. als Eigentümer des Erbbaugrundstücks, sondern jeder, der eine Belastung bestellen soll. Das war hier auch die Schuldnerin. Denn sie sollte eine Grundschuld auf ihrem seinerzeit entstehenden Erbbaurecht einräumen. Dieser vom Rubrum abweichende Sprachgebrauch betrifft nicht nur die eigentliche Grundschuldbestellung, sondern sämtliche Erklärungen, die in diesem Zusammenhang abgegeben wurden. Der Sprachgebrauch des verwandten Formulars ist insoweit einheitlich und konsequent. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten ihm gerade in dem letzten Absatz des Abschnitts über die Bestellung der Grundschuld, der sich mit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung befasst , nicht folgen wollten, sind nicht ersichtlich. Die daran anschließenden Abschnitte der Urkunde erfassen im Gegenteil ebenso offensichtlich sowohl den Eigentümer des Grundstücks als auch die Schuldnerin. Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch für die Erklärung in Abschnitt II der Urkunde, die Grundschuld solle erst auf dem Erbbaugrundstück eingetragen werden. Auch dieser Abschnitt spricht inhaltlich nicht nur den Eigentümer des Grundstücks, sondern auch die Schuldnerin an. Er befasst sich nämlich mit der Frage, wie angesichts der vorgesehenen Gesamtgrundschuld an Erbbaugrundstück und Erbbaurecht verfahren werden soll, wenn die Eintragungsvor- aussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten. Diese Frage konnten der Eigentümer und die Schuldnerin als künftige Erbbauberechtigte nur gemeinsam mit der Gläubigerin vereinbaren. Damit liegt eine wirksame Unterwerfung auch der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht vor.
11
e) Auf die von dem Urkundsnotar vorgenommene Berichtigung der Urkunde und die Frage, ob sie zulässig war, kommt es nicht an.
12
3. Der Anordnung der Zwangsversteigerung steht, anders als die Rechtsbeschwererwiderung meint, auch nicht entgegen, dass das zu belastende Erbbaurecht seinerzeit mangels Eintragung in das Grundbuch, die am 20. Mai 2003 nachfolgte, noch nicht entstanden war. Für die Wirksamkeit einer dinglichen Unterwerfungserklärung reicht es nach unbestrittener Ansicht aus, wenn der sich Unterwerfende bei Eintragung des Grundpfandrechts Eigentümer des Grundstücks, bei der Belastung eines Erbbaurechts dessen Inhaber, ist (Senat, BGHZ 108, 372, 376; RGZ 132, 6, 8; BayObLG DNotZ 1987, 216; OLG Saarbrücken, NJW 1977, 1202, 1203; KG NJW-RR 1987, 1229; OLG Naumburg NotBZ 2001, 114; LG Erfurt NotBZ 2003, 478, 479; Musielak/Lackmann, aaO, § 800 Rdn. 4, 6; Zöller/Stöber, aaO, § 800 Rdn. 5; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, aaO, Rdn. 28.37). So liegt es hier.
13
4. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Schuldnerin, die Verpfändung des Erbbaurechts und die Vollstreckungsunterwerfung hätten als Verfügung über das Vermögen der Schuldnerin als Ganzes nach § 1365 BGB der Zustimmung ihres Ehemanns bedurft. Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nach unbestrittener Ansicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB nicht, weil sie eine prozessuale Willenserklärung ist und eine Ver- fügung über das Vermögen im Ganzen oder Teile davon nicht enthält (LG Lübeck , SchlAnz 1959, 79; ebenso BayObLGE (NF) XIV (1914), 499, 503 für Gesamtgut ; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 1365 Rdn. 19 a. E.; Erman /Gamillscheg, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 50, Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1365 Rdn. 55). Dass die Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht auch eröffnet, wenn es das gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt, ändert daran nichts. Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB schützt den Ehegatten nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden und es einem Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen (BGHZ 143, 356, 361, BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; OLG Rostock , FamRZ 1995, 1583, 1584).

IV.


14
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der im Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung anwendbar ist, weil sich die Beteiligten hier wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 03.01.2007 - 31 K 28/06 -
LG Hagen, Entscheidung vom 30.11.2007 - 3 T 79/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - V ZB 6/08

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen


(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere E
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung


Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners


(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noc

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(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben

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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil- (Beschwerde -) Kammer des Landgerichts Münster vom 24. April 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 109.927,75 €.

Gründe:


I.


Mit notarieller Urkunde vom 8. Oktober 1985 bestellte die unter "erschien (en)" aufgeführte "Firma S. B. GmbH & Co KG" in S. der Rechts- oder Namensvorgängerin der Gläubigerin, "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises und der Stadt C. ", eine Briefgrundschuld über 215.000 DM nebst Zinsen an ihrem Grundbesitz in S. . Die Urkunde trägt die Unterschrift von N. S. , darunter den Namen der o.g. Gesellschaft. Der beurkundende Notar erteilte der Grundschuldinhaberin eine Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Am 8. November 1991 wurde der Schuldner als Eigentüme r des belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 8. März 1999 erteilte der Notar die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Schuldner und Rechtsnachfolger und führte dabei als Gläubigerin die "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises C. und der Städte C. und D. " auf.
Auf den Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mi t Beschluß vom 25. Januar 2002 die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in den Grundbesitz angeordnet. Hiergegen hat sich der Schuldner mit einer nicht näher begründeten "Beschwerde" und dem Antrag gewandt, den Anordnungsbeschluß aufzuheben. Das Amtsgericht hat den als Erinnerung nach § 766 ZPO gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags gerichteten Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsklausel vom 8. März 1999 für unzulässig zu erklären. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Beschwerdegericht auch nicht angeführt wird; der Verweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO, den das Beschwerdegericht angebracht hat, ersetzt nicht die Prüfung eines Zulassungsgrundes nach Abs. 2 der Norm. Das Rechtsbeschwerdegericht ist indes an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hält die allgemeinen Vollstrecku ngsvoraussetzungen für gegeben. Der Vollstreckung liege insbesondere ein wirksamer Titel zugrunde, da die notarielle Niederschrift über die Bestellung der Grundschuld keinen Verstoß gegen §§ 9, 10 BeurkG enthalte. Aus den aus der Urkunde ersichtlichen Umständen ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, daß N. S. als Vertreter der als erschienen aufgeführten Gesellschaft vor dem Notar erschienen sei und die notariell beurkundeten Erklärungen abgegeben habe. Die Niederschrift sei von dem Notar - wie die Vorlage des Originals ergeben habe - auch ordnungsgemäß unterschrieben worden. Daß dies auf der Ausfertigung nicht richtig wiedergegeben worden sei, sei unschädlich. Wegen dieses Mangels habe zwar möglicherweise die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Solange sie jedoch auf Einwendung des Schuldners - wie hier - nicht beseitigt sei, stehe einer Vollstreckung nichts im Wege.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das B eschwerdegericht nicht offen gelassen, ob die Einwendungen des Schuldners als Erinnerung nach § 766 ZPO oder als Erinnerung nach § 732 ZPO einzuordnen sind, sondern allein ein Verfahren nach § 766 ZPO zugrunde gelegt. Diese Einordnung war nicht nur deswegen geboten, weil das Amtsgericht die Erinnerung, von der Beschwerde unbeanstandet, als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO behandelt hat, sondern auch deswegen, weil der Antrag des Schuldners den Besonderheiten einer Klauselerinnerung nicht Rechnung trug. Er ging nicht dahin, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig zu erklären, sondern - umfassender - auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin.

b) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung si nd gegeben ; insbesondere fehlt es nicht an einem wirksamen Titel. Dabei kann dahin stehen, ob im Verfahren nach § 766 ZPO die Unwirksamkeit des Titels generell geltend gemacht werden kann (vgl. etwa MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 766 Rdn. 30) oder nur bei offensichtlichen Mängeln (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rdn. 15). Mängel liegen hier jedenfalls nicht vor.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt die Niederschrift den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Ausreichend ist insoweit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschienen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen gleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts verwiesen werden. Ob
die Bezeichnung auch den Maßstäben entspricht, die § 10 BeurkG aufstellt, bedarf keiner Entscheidung, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Sollvorschrift die Gültigkeit der Beurkundung unberührt läßt (siehe nur Winkler aaO, § 10 Rdn. 1). bb) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG liegt e benfalls nicht vor. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zu den Erklärungen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Namen handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Daß N. S. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der ausdrücklichen Klarstellung.

c) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg, daß die Ausfertigung der Urkunde nicht erkennen läßt, daß das Original von dem Notar unterschrieben wurde. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ebenso gegeben sind wie die für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Es liegt auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - kein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Ausfertigung zu beachtenden Förmlichkeiten nach § 49 BeurkG vor, deren Einhaltung, soweit es sich um Mußvorschriften handelt, für die Wirksamkeit der Ausfertigung unerläßlich ist (vgl. Winkler aaO, § 49 Rdn. 21; Limmer in Eylmann /Vaasen, BNotO/BeurkG, § 49 BeurkG Rdn. 1). Vielmehr handelt es sich um eine unrichtige Abschrift, die von dem Notar jederzeit berichtigt werden kann und muß (Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482; Limmer aaO Rdn. 8) und
einer Vollstreckung nicht entgegensteht, wenn sie - wie hier - die Vollstreckungsvoraussetzungen selbst unberührt läßt.
3. Soweit der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfah ren rügt, daß der vollstreckbaren Urkunde ein hinreichender Rechtsnachfolgevermerk fehle, weil die am 8. März 1999 der Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des KreisesC. und der Städte C. und D. erteilte Ausfertigung keinen Nachfolgevermerk hinsichtlich der im Titel anders benannten Gläubigerin enthalte, so kann er damit nicht gehört werden. Ein solcher Einwand betrifft das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724, 727 ZPO und hätte nach § 732 ZPO geltend gemacht werden müssen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 732 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 732 Rdn. 29, § 724 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 732 Rdn. 7). Dem trägt jetzt zwar der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde Rechnung. Er ist jedoch neu und gründet sich auf einen in den Vorinstanzen nicht vorgebrachten Sachverhalt, der zudem in ein anderes Verfahren gehört. Er kann daher im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. MünchKommZPO /Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 577 Rdn. 13; MünchKommZPO /Wenzel aaO, § 559 Rdn. 20 f. m.w.N.).

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1960 übertrug die Klägerin der Beklagten ohne Gegenleistung ein Grundstück zum Zweck der Erweiterung und des Ausbaus des auf dem benachbarten Grundstück bereits bestehenden Schlachthofs. Unter 8. a) des Vertrags heißt es:
"Für den Fall, daß die Erwerberin den Schlachthausbetrieb binnen 50 Jahren seit Vertragsschluß aus irgend einem Grund aufgibt , ohne durch behördliche Maßnahmen dazu genötigt zu werden , hat die Stadt das Recht, entweder die kostenlose Rückübertragung des übereigneten Grundstücks auf sie oder, im Falle eines Erwerbs des Schlachthausareals durch Dritte, die Abführung
des auf das übereignete Grundstück verhältnismäßig entfallenden Erlöses an die Stadt zu verlangen." Die Beklagte erfüllte die durch EG-Richtlinien, die mit der Fleischhygiene -Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120) in nationales Recht umgesetzt wurden, geänderten Anforderungen an den Betrieb eines Schlachthofs nicht. Deswegen untersagte das zuständige Landratsamt mit Verfügung vom 22. April 1997 das Inverkehrbringen des in dem Schlachthof gewonnenen Fleisches zum menschlichen Verzehr. Das von der Beklagten betriebene Widerspruchsverfahren war erfolglos. Anfang 1998 schloß sie den Schlachthof.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Betrieb des Schlachthofs aus eigenem Willen aufgegeben; sie habe sich nämlich entschieden gehabt, ihn an einem anderen Ort fortzuführen. Die Schließung des Schlachthofs sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Beklagte sei dazu nicht durch behördliche Maßnahmen genötigt worden.
Das Landgericht hat der auf Rückübereignung des Grundstücks gerichteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Rückübereignungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte durch die Entscheidung des Landratsamts vom 22. April 1997 zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs genötigt worden sei. Daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Betriebsaufgabe durch bauliche Investitionen abzuwenden, führe nicht zur Freiwilligkeit der Schließung des Schlachthofs. Zwar habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Betriebs zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungspflicht durch Investitionen sicher zu stellen, daß behördliche Auflagen und gesetzliche Anforderungen erfüllt wurden. Aber die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, die über das übernommene wirtschaftliche Betriebsrisiko hinausgingen. Das Risiko einer Störung des Schlachthofbetriebs von außen durch behördliche Maßnahmen, auch infolge verschärfter gesetzlicher Anforderungen, habe sie gerade nicht tragen sollen. Die aufgrund der Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung erforderlichen Veränderungen hätten die der Beklagten obliegenden Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen überschritten.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß eine die Rückübereignungspflicht nicht auslösende Betriebsaufgabe auf Maßnahmen jeder staatlichen Behörde beruhen kann; eine Beschränkung auf behördliche Maßnahmen der Klägerin läßt sich der Regelung in 8. a) des Übereignungsvertrags nicht entnehmen. Ebenfalls richtig ist die weitere Annahme, daß die
behördliche Maßnahme, die zu der Betriebsaufgabe führt, auch auf der Änderung der für den Betrieb des Schlachthofs maßgeblichen Rechtslage beruhen kann; damit scheidet eine Beschränkung auf die Fälle, daß z.B. das Gelände für andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder daß der Schlachthof aus immissionsschutzrechtlichen Gründen an der Stelle nicht mehr betrieben werden darf, aus.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Auslegung der Rückübereignungsklausel durch das Berufungsgericht.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht zunächst von dem Begriffswortlaut ausgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535 m.w.N.); auch mißt es dem Wort "Nötigung" für sich genommen einen zutreffenden Sinn bei. Jedoch berücksichtigt das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluß des Übereignungsvertrags (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) nicht ausreichend. Seine Auslegung begünstigt einseitig die Beklagte. Sie führt dazu, daß diese den Betrieb des Schlachthofs aufgrund einer behördlichen Verfügung sanktionslos einstellen kann, auch wenn diese allein darauf beruht, daß die Beklagte die geänderten Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb des Schlachthofs tatsächlich nicht mehr erfüllt. Denn in diesem Fall wird die Beklagte nicht durch die behördliche Maßnahme, sondern durch Rentabilitätserwägungen zur Aufgabe "genötigt". Geht man mit dem Berufungsgericht - richtigerweise - davon aus, daß das wirtschaftliche Risiko des Schlachthofbetriebs der Beklagten oblag, so mußte die Beklagte nicht nur in die gewöhnlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen investieren, son-
dern auch sicherstellen, daß die zwischenzeitlich verschärften Zulassungsvor- aussetzungen erfüllt wurden. Daß die Parteien dieses Risiko der Beklagten abgenommen hätten, ergibt sich weder aus der Klausel noch aus dem Parteivortrag. Es auf die Klägerin zu verlagern, wäre nur dann interessengerecht, wenn der durch die Fleischhygiene-Verordnung notwendig gewordene Investitionsbedarf einen Umfang erreicht, der eine Fortführung des Betriebs während der Restlaufzeit der Rückübertragungsverpflichtung objektiv unzumutbar sein läßt.

b) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist das Revisionsgericht zu eigener Auslegung befugt (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, aaO; BGH, Urt. v. 3. April 2000, aaO).
Nach 8. a) des Übereignungsvertrags ist die Beklagte zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs ohne Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks berechtigt, wenn für sie die Weiterführung aufgrund behördlicher Maßnahmen unzumutbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Änderung der Gesetzeslage dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des Betriebs Investitionen erforderlich werden, die wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dafür reicht die bloße Einschränkung des Betriebsergebnisses mit der Folge einer Minderung des Gewinns allerdings nicht aus. Vielmehr muß die Grenze zur Unrentabilität überschritten werden, d.h. die Investitionen müssen sich nicht mehr amortisieren dürfen.
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welchen finanziellen Aufwand
die Anpassung des Schlachthofbetriebs an die Erfordernisse der Fleischhygiene -Verordnung erforderte und ob sich dieser Aufwand rentierte, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird anhand einer auf die Restlaufzeit der Rückübereignungsverpflichtung bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen müssen, ob die Weiterführung des Schlachthofbetriebs für die Beklagte unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen unzumutbar war.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 34/06 Verkündet am:
2. Februar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Klägerin von den Beklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten hatten den aus zwei Flurstücken, einem größeren bebauten Flurstück 113 und einem kleineren Waldflurstück 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin gekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurstück 113 im Grundbuch vollzogen worden. Das kleinere Flurstück 114 hatte die Streithelferin nachfolgend an einen Dritten verkauft und übereignet.
2
Im Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises in zwei Teilbeträge von 370.000 € für das größere und von 25.000 € für das kleinere Grundstück vor und trafen folgende Regelung (im Folgenden: Rücktrittsvereinbarung): „Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstückes 114 aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, so kann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag hinsichtlich dieses Grundstücks zurücktreten, jedoch nicht vom Kaufvertrag im übrigen, d.h. hinsichtlich des Flurstückes 113. Insofern ist der Verkauf der Flurstücke 113 und 114 unabhängig voneinander. Für diesen Fall der teilweisen Nichterfüllung oder des teilweisen Rücktritts werden etwaige Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf eine Höhe von maximal € 25.000 begrenzt.“
3
Der Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurstücks 113 erfüllt. Den Beklagten gelang es nicht, der Klägerin auch das Eigentum an dem Flurstück 114 zu verschaffen.
4
Die Klägerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Übereignung des Flurstücks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 € als Schadensersatz verlangt. Die Klage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch wegen teilweiser Nichterfüllung des Kaufvertrages für gegeben.
6
Ein vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der Rücktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen dafür nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die Klägerin nicht nur dartun und beweisen müssen, dass gleichwohl eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern darüber hinaus, nämlich wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell Beurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufgenommen worden sei.
7
Einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der Vertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erfüllbaren Teil (Flurstück 113) und einen möglicherweise nicht erfüllbaren Teil (Flurstück 114) aufgeteilt worden sei. Beide Teile seien rechtlich selbständig zu beurteilen. Das habe zur Folge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurstück 114 entstandene Schaden (25.000 €) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil Berücksichtigung finden könne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser Höhe der Kaufpreis entfalle. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden, dass das Flurstück 113 wegen des fehlenden anderen Flurstücks im Wert gemindert sei.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Ein vertraglich begründeter, auf einen Betrag von 25.000 € pauschalierter Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines solchen Anspruches können - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Abreden sein, die die Parteien für den Fall einer teilweisen Nichterfüllung der Verkäuferpflichten getroffen haben.
10
a) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar ausgelegt ; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen selbst nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72; 150, 32, 37). Fehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tatrichterliche Auslegung auch dann, wenn für die Ermittlung der Bedeutung vertraglicher Erklärungen wesentliche Tatsachen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37).
11
Ein solcher Fehler wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Berufungsgericht hätte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars gestellten Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, nach dem diese auf Grund des Hinweises des Notars, die Verkäufer seien nicht Eigentümer des Flurstücks 114, erklärt habe, sie wolle bei Nichtübereignung des Flurstücks 114 einen festen Betrag von 25.000 € erhalten. Darauf hätten sich die Beklagten eingelassen , und danach sei die Rücktrittsvereinbarung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden.
12
b) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Begründung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde für einen solchen, von der Gesetzeslage unabhängigen Anspruch nichts hergebe und die Klägerin auch nichts dafür dargelegt habe, dass die Beklagten sich mit der von ihr gewünschten Regelung einverstanden erklärt hätten.
13
aa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den für die Auslegung des Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann abschließen , wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen für das von der Partei vorgetragene Verständnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erklärung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Erklärende und der Empfänger diese übereinstimmend anders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in demselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille nach § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).
14
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein vom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verständnis ergibt, liegt allerdings bei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, aaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150, 32, 38). Hierzu hat die Klägerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis angeboten.
15
bb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Klägerin auch nicht deswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die Beklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erklärt hätten. Darauf kommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger muss sich den wirklichen Willen des Erklärenden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039).
16
c) Höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für ein von dem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verständnis der Vertragsparteien ergeben sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht aus der tatsächlichen Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde.
17
Ist ein Vertrag beurkundet worden, so begründet das zwar eine Vermutung dafür, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig wiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Diese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die für ein vom Vertragstext abweichendes Verständnis der Parteien vorträgt, die Beweislast für die Umstände trifft, aus denen sich auf ein solches Verständnis schließen lässt (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
18
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es von der Vertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erklärungsbedeutung des Textes abweichendes Verständnis beruft, auch verlangt, dass diese Gründe dafür zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag aufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich für den Erklärenden nicht, wenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht.

III.

19
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
20
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
21
Sollte sich das von der Klägerin behauptete, gemeinsame Verständnis über den Inhalt der Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Käufers bei Nichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung des Flurstücks 114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erklärungsbedeutung der Abreden nach den in §§ 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsregeln zu ermitteln. Diese Bedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin bestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verkäufers die Höhe eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers wegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 € begrenzt worden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil für das Flurstück 114 bestimmt haben.
22
Die Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch , ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des Käufers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der Abreden über die Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall der Nichterfüllung der Verkäuferpflicht hinsichtlich des Flurstücks 114 ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei voneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte (vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der erbrachten Leistung nicht aus.
23
Durch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem Gläubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist, dass er gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit ist. Der Schaden kann darin begründet sein, dass die erhaltene Leistung weniger wert ist, wenn die zusätzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum geht auch davon aus, dass der Gläubiger vom Schuldner den Ausgleich einer solchen Minderung seines Vermögens als sog. kleinen Schadensersatz verlangen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 283 Rdn. 6; Münch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien darüber, ob die Nichterfüllung des Vertrages hinsichtlich des Flurstücks 114 zu einer Minderung des Wertes des Flurstücks 113 geführt hat, wird daher in dem Falle nachzugehen sein, dass die Rücktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers auszulegen ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -

(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.