Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - VI ZR 106/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR106.17.0
bei uns veröffentlicht am09.01.2018
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 13 O 377/14, 11.08.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 119/15, 09.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 106/17
vom
9. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden
Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens
nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde
auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung
eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor
einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Beschlüsse
vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar
2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5).

b) Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten
verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet
hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR
26/83, VersR 1985, 86).
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
ECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR106.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen einer fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 zurückgewiesen worden ist. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. 4. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens wird auf 30.718,95 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einer kieferchirurgischen und zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.
2
Der Beklagte brachte bei der Klägerin Implantate und eine Kieferbrücke ein. Später ließ sich die Klägerin bei einer anderen Zahnärztin eine neue Prothese einsetzen.
3
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Mit den verwendeten Implantaten sei sie nicht einverstanden gewesen. Außerdem habe der Beklagte sie fehlerhaft behandelt. Die ihr eingesetzte Konstruktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer gewesen , weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallensei. Der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten Durchführung.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen einer fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion zurückgewiesen hat (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.).
6
1. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu der Annahme gelangt, dass ein Fehler der Zahnersatzkonstruktion nicht nachgewiesen sei.
7
a) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die ihr eingesetzte Zahnersatzkonstruktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallen sei. Im Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten Durchführung. Unter anderem hat die Klägerin konkret ausgeführt: "Aber auch hierauf hat und konnte der Beklagte das Behandlungskonzept eines festsitzenden Zahnersatzes zuletzt nicht lege artis und behandlungsfehlerfrei umsetzen und hierauf eine fest sitzende Prothese aufbringen. Denn wie sich in der Nachbehandlung der Zeugin Dr. […] schließlich gezeigt hat, waren die ver- wendeten Aufbauten völlig ungeeignet, um den nach allem in Umsetzung des von der Klägerin von Anfang an begehrten Behandlungskonzepts zuletzt vom Beklagten dennoch gefertigten festsitzenden Zahnersatz zu tragen. Hierin liegt ein Behandlungsfehler. […] Schließlich war auch die zuletzt doch als festsitzend auf die - sogar um zwei weitere Implantate ergänzten - SIC-Implantate eingebrachte Zahnersatzkonstruktion behandlungsfehlerhaft, weil sie, wie sich nämlich in der Folge gezeigt und durch die Aussage der Frau Dr. […] auch bestätigt hat, durch die fehlerhaf- te Behandlung des Beklagten nicht durch die verwendeten Aufbauten getragen werden konnte. Ein festsitzender Zahnersatz war damit mithin nicht herzustellen. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens […] Jedenfalls war die der Klägerin als festsitzender Zahnersatz von ihm implementierte Konstruktion behandlungsfehlerhaft. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die vom Beklagten verwendeten Aufbauten und die von ihm eingebrachte fest- sitzende Zahnersatzkonstruktion wurden von der Zeugin Frau Dr. […] entfernt und befinden sich auch noch ihrem Gewahrsam. Beweis: Bilder der verwendeten Aufbauten und der Zahnersatzkonstruktion als Anlagenkonvolut K 12 beigefügt […] Der Beklagte hätte dieser Auffassung folgend, selbst daher kein festsitzendes Zahnersatzsystem hierauf aufbauen dürfen und die weitere Behandlung ablehnen müssen. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens Dies hatte er aber nicht. Er hat in insgesamt 52 Sitzungen der Klägerin ein völlig nutzloses und behandlungsfehlerhaftes Versorgungskonzept implementiert, das erst durch die fachgerechte und behandlungsfehlerfreie Behandlung durch die Zeugin Dr. […] in ein schließlich festsitzendes Versorgungskonzept umge- setzt werden konnte. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens"
8
b) Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Kontrolluntersuchung des Beklagten ohne Befund erfolgt sei. Die Gründe, warum die Brücke mehrfach herausgefallen sei, könnten naturgemäß nicht mehr festgestellt werden. Allerdings sei erkennbar, dass die Klägerin die Brücke mehr als ein Jahr getragen habe, bis sie erneut Schwierigkeiten damit gehabt habe, als während ihres Urlaubs die Brücke erneut herausgefallen sei. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass sich allein daraus ein ärztlicher Behandlungsfehler ergebe, weil sie mit dem Neuaufbau der Brücke durch die Zeugin sehr viel zufriedener sei und es damit keine Probleme gebe, könne dem nicht gefolgt werden. Nach den glaubhaften Angaben des [als] Zeugen [vernommenen Zahntechnikers ] habe die Brücke gepasst und sei auch entsprechend befestigt worden. Es sei sicherlich ungewöhnlich, dass eine Brücke mehrfach herausfalle, die konkreten Umstände dafür könnten allerdings nicht mehr festgestellt werden. Auch wenn das Modell der vom Beklagen eingesetzten Oberkieferprothese bei der Klägerin noch vorhanden sei, sei eine Überprüfung, ob die alte Brücke funktionsfähig gewesen sei, nicht mehr möglich. Es sei gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Gebisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich sei, da sich sowohl der Kiefer als auch die Gebisssituation der neuen Prothetik anpassten. Es handele sich bei Zahnersatz um ein millimetergenaues individuell angefertigtes Konstrukt, bei dem bereits kleinste Veränderungen dazu führten, dass eine genaue Überprüfung eines früheren Zustands nicht mehr möglich sei. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung der neuen Brücke eine Beweissicherung des vorhandenen Zustands vorzunehmen. Im Nachhinein sei eine solche Überprüfung nicht möglich.
9
c) Danach hat das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Vorbringens der Klägerin jedenfalls nicht in Erwägung gezogen (aa). Darüber hinaus hat der Verzicht auf die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens im Prozessrecht keine Stütze (bb).
10
aa) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es Art und Umfang des von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie die für ein Sachverständigengutachten zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen allenfalls unzureichend zur Kenntnis genommen und zumindest nicht berücksichtigt hat.
11
(1) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, juris Rn. 19 jeweils mwN).
12
(2) Zunächst begründet das Berufungsgericht seine Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit der alten Brücke nicht mehr überprüft werden könne, ausschließlich mit der zwischenzeitlich veränderten Gebisssituation. Es berücksichtigt nicht den Vortrag der Klägerin, wonach - unabhängig von der Passgenauigkeit des Zahnersatzes (dem "Biss") - das gesamte Behandlungskonzept bereits in seiner Grundanlage fehlerhaft gewesen sein soll, insbesondere weil die Implantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können.
13
Zudem ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur das vom Berufungsgericht erwähnte Modell der vom Beklagten eingesetzten Oberkieferprothese vorhanden, sondern - durch Lichtbilder belegt - auch die vom Beklagten verwendete Zahnersatzkonstruktion.
14
bb) Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine eigene besondere Sachkunde ausgewiesen und die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass es das beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für ungeeignet hält.
15
(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots , die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NZM 2017, 812 Rn. 7 jeweils mwN).
16
Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (Senat, Beschlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86 mwN).
17
(2) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, warum nicht auch nachträglich die Fehlerhaftigkeit der gesamten Zahnersatzkonstruktion feststellbar sein sollte. Die Ausführungen könnten nur belegen, dass sich die ausreichende Passgenauigkeit nicht mehr rekonstruieren lässt.
18
Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat oder sonst hat erkennen lassen, es wolle auf das beantragte Sachverständigengutachten verzichten, weil dieses ungeeignet sei und es selbst die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besitze. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag erläutert, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich sei.
19
d) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
20
2. Im Übrigen war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Sie hat keine durchgreifenden Zulassungsgründe gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts aufgezeigt, dass der Beklagte sie ausreichend aufgeklärt habe und sie mit der Art der Behandlung ein verstanden gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 13 O 377/14 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.02.2017 - 22 U 119/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - VI ZR 106/17

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

6
a) Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 Rn. 3, juris; BVerfGE 115, 166, 180; 54, 86, 91 f.; jeweils mwN). Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 aaO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 86, 91). Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Be- teiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 aaO, mwN).
19
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen , dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fin- det (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 2012; Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
6
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492 f.; NJW 1993, 254).
7
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 130/15 - juris Rn. 10 und vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN). Das gilt auch und insbesondere dann, wenn diese Nichtberücksichtigung auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht, also der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BGH Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11 - WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.