Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - VI ZR 84/18

bei uns veröffentlicht am26.11.2019
vorgehend
Landgericht Potsdam, 11 O 216/13, 20.04.2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12 U 115/16, 30.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 84/18
vom
26. November 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den
wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine
zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.
Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung
der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls
den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden
Wahrnehmung beruht.
BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - VI ZR 84/18 - OLG Brandenburg
ECLI:DE:BGH:2019:261119BVIZR84.18.0

LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2
Die damals 28-jährige Klägerin wurde am 17. Oktober 2008 in der 34. + 2 Schwangerschaftswoche wegen Kontraktionen und Schmierblutungen stationär in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus aufgenommen. Das Kind wurde am 20. Oktober 2008 mit einer Saugglocke zur Welt gebracht , nachdem die Beklagte zu 1 bei der Klägerin einen Dammschnitt vorgenommen hatte. Nach der Geburt nähte die Beklagte zu 1 den Dammschnitt und führte eine Rektaluntersuchung durch, die sie als "ohne Befund" beschrieb. Am 24. Oktober 2008 wurde die Klägerin entlassen, nachdem zuvor eine Untersuchung durchgeführt worden war, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Am 27. Oktober wurde die Klägerin nach Einweisung durch ihren Gynäkologen zur "Nahtrevision bei Episiotomie-Nahtdehiszenz" erneut stationär bei der Beklagten zu 2 aufgenommen. Der aufnehmende Arzt stellte eine klaffende Dammwunde mit etwa 2 cm tiefer Tasche fest, aus der Wundsekret austrat. Am Folgetag wurde bei einer unter Narkose durchgeführten rektalen Untersuchung ein 3 cm großer Defekt der Dammwand festgestellt. Am 29. Oktober 2008 erfolgte ein chirurgischer Eingriff, bei dem ein Wunddebridement, eine Separation von Scheide und Anus, eine direkte Naht an der Scheidenrückwand, eine direkte Naht an der Rektumvorderwand, eine Dopplung des Sphinkters, eine Sulmycin -Implantation, eine Drainage sowie eine Rekonstruktion in der perinealen Region vorgenommen wurde. Außerdem wurde ein künstlicher Darmausgang geschaffen. In der Folge kam es zu weiteren Komplikationen im Heilungsverlauf. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten zu 1 sei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie bei der rektalen Untersuchung nach der Geburt die bestehende Schließmuskel- und Darmverletzung der Klägerin nicht festgestellt habe. Darüber hinaus sei auch die Entlassungsuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil trotz geschilderter Inkontinenzbeschwerden der Sphinkter nicht untersucht worden sei.
3
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten nicht deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil die Beklagte zu 1 bei der nach Ende der Geburt vorgenommenen rektalen Untersuchung der Klägerin eine Verletzung des Schließmuskels und des Darms nicht festgestellt habe. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen habe zu diesem Zeitpunkt zwar schon eine Verletzung des Schließmuskels und des Darmes vorgelegen. Die unterlassene Feststellung sei indes nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler , sondern nur als Diagnoseirrtum zu bewerten. Nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung könne die Feststellung des Zustands einer Patientin nach der Geburt schwierig sein; trotz sorgfältiger Untersuchung könnten Läsionen nicht bemerkt werden. Bei der Klägerin habe eine Adipositas bestanden, die zu erschwerten Untersuchungsbedingungen führe. Denn dadurch sei das Ertasten von Verletzungen durch die Überlagerungen mit Fettpolstern erschwert. Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Verletzung der Klägerin in der Zeit nach der rektalen Untersuchung , insbesondere durch die nachfolgenden Untersuchungen im Haus der Beklagten zu 2 ab dem 27. Oktober 2008, erweitert habe. So sei die Läsion erstmals bei dem am 28. Oktober 2008 in Narkose durchgeführten Eingriff festgestellt und als ca. 3 cm großer Defekt, d.h. tendenziell in geringerem Umfang als bei dem operativen Eingriff am Folgetag beschrieben worden. Diesen Umstand hätten die verschiedenen Privatgutachter nicht berücksichtigt. Als Indiz für die erschwerte Feststellbarkeit der Verletzung der Klägerin sei zu berücksichtigen , dass diese weder bei der Entlassungsuntersuchung der Klägerin noch bei der Aufnahmeuntersuchung am 27. Oktober 2008 festgestellt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe bei der rektalen Untersuchung nach der Geburt auch kein erfahrener Geburtshelfer oder eine Assistenz hinzugezogen werden müssen, um mittels Spekula - notfalls nach Sedierung der Klägerin - eine eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchführen zu können. Der Sachverständige habe angegeben, dass es nicht dem ärztlichen Standard entspreche, eine für die Patientin schmerzhafte weitergehende Untersuchung - ggf. in Vollnarkose - durchzuführen, wenn kein Verdacht auf eine Verletzung vorliege. Eine solche Situation sei hier nicht gegeben gewesen, da sich bei der durchgeführten Rektaluntersuchung ein Verdacht auf eine dennoch bestehende Läsion nicht ergeben hätte. Auch insoweit sei eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst. Soweit der Privatgutachter Dr. St. ein solches Vorgehen fordere, setze er das Vorliegen einer unübersichtlichen Situation voraus, die indes gerade nicht festgestellt sei. Die Beklagte zu 1 habe in ihrer persönlichen Anhörung lediglich angegeben, die Versorgung des Dammschnitts mit einer Naht sei schwierig gewesen. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Rektaluntersuchung habe sie hingegen nicht geschildert.

III.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, eine weitergehende Untersuchung der Klägerin nach der Geburt zur Feststellung etwa vorliegender Verletzungen durch Hinzuziehung eines erfahrenen Geburtshelfers oder einer Assistenz, um mittels Spekula eine eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchführen zu können, sei nicht erforderlich gewesen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
6
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, Rn. 12, zVb; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7; vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 Rn. 9; vom 28. September 2017 - V ZR 29/17, NZM 2018, 289 Rn. 6; vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, Rn. 16).
7
2. So verhält es sich hier. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. St. erfordere keine weitergehende Sachaufklärung, weil er eine weitergehende Untersuchung unmittelbar nach der Geburt nur unter der Voraussetzung gefordert habe, dass eine - hier nicht gegebene - unübersichtliche Situation vorliege, lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2018 nicht erfasst hat.
8
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatten sich die Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen, dass wegen der Adipositas der Klägerin deren Scheidenverhältnisse unübersichtlich gewesen seien, was zu einer besonderen Schwierigkeit des Erkennens der Verletzungen geführt habe. Das Berufungsgericht ist dieser Argumentation folgend in seiner Hinweisverfügung davon ausgegangen, dass der Sachverständige die erschwerten Untersuchungsbedingungen an der Adipositas der Klägerin habe festmachen können. Auch die Privatsachverständigen Dr. B. und Dr. St. seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Untersuchung der Klägerin durch deren Adipositas erschwert gewesen sei.
9
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt, hat sich die Klägerin diese Auffassung in ihrem auf die Hinweisverfügung eingereichten Schriftsatz vom 16. Januar 2018 hilfsweise zu Eigen und unter Hinweis auf die Angaben des Privatsachverständigen Dr. St. geltend gemacht, dass in diesem Fall jedenfalls eine eingehende Untersuchung zum Ausschluss weitergehender Verletzungen geboten gewesen sei. Sie hat ausgeführt, das Gericht wolle den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen folgen, wonach die Schwierigkeiten der Feststellung der bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen darauf zurückzuführen seien, dass aufgrund der Adipositas erschwerte Untersuchungsbedingungen geherrscht hätten. Nachdem sie zunächst Einwendungen gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts erhoben hatte, hat sie sich auf die Angaben des Privatsachverständigen Dr. St. berufen, wonach bei einer unübersichtlichen Situation, wie sie der gerichtliche Sachverständige unterstelle, der behandelnde Geburtshelfer jedenfalls sicherstellen müsse, dass keine Verletzung des Schließmuskels und der Rektumschleimhaut vorliege. Das bedeute, dass nicht per se eine Untersuchung in allgemeiner Narkose durchgeführt werden müsse, sondern unter Hinzuziehung einer Assistenz mittels Spekula durchgeführt werden könne. Erst wenn die Untersuchung mittels Spekula nicht gelin- ge, sei eine Narkose erforderlich. Die Klägerin hatte weiter ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht angeführte Schmerzempfindlichkeit der Patientin keine Rechtfertigung sein könne, eine Untersuchung nicht durchzuführen, die gegebenenfalls geeignet sei, eine lebenslange Stuhlinkontinenz der Patientin zu vermeiden.
10
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Klägerin damit hilfsweise einen Befunderhebungsfehler für den Fall der Annahme erschwerter Untersuchungsbedingungen geltend gemacht; mit der vom Privatsachverständigen Dr. St. angeführten "unübersichtlichen Situation" wie sie der gerichtliche Sachverständige unterstellt hatte, waren ersichtlich die vom Berufungsgericht selbst festgestellten erschwerten Untersuchungsbedingungen gemeint.
11
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Sachverständige - wie die Nichtzulassungsbeschwerde in anderem Zusammenhang aufzeigt - die Auffassung des Privatsachverständigen Dr. St. in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten im Ausgangspunkt bestätigt hat. In der Zusammenfassung seines schriftlichen Gutachtens hat er ausgeführt, dass das Übersehen der Schließmuskel - und Darmverletzung aufgrund der erheblichen Adipositas der Klägerin zwar nachvollziehbar sei, die Verletzung aber gegebenenfalls entweder bereits im Rahmen der Geburtsverletzungsversorgung oder bei der Abschlussuntersuchung durch eine intensivere Untersuchung gegebenenfalls in Narkose hätte ausgeschlossen werden können.
12
4. Der angegriffene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der geltend gemachte Anspruch ist insbesondere nicht verjährt. Selbst wenn der Klägerin das von ihrer Krankenkasse eingeholte Gutachten der Dr. B. noch im Jahr 2009 zugegangen wäre und die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 begonnen hätte, wäre die Verjährung durch die am 28. August 2013 eingereichte und der Beklagten zu 1 am 20. September 2013 bzw. der Beklagten zu 2 am 7. Oktober 2013 zugestellten Klage unterbrochen worden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nämlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch die Einleitung des Prozesskostenhilfeverfahrens am 23. Dezember 2011 bis zum 3. November 2012 gehemmt worden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist erst durch den am 2. April 2012 zur Post gegebenen Beschluss vom 20. März 2012 abgeschlossen worden. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lief frühestens am 3. Mai 2012 ab, so dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens am 3. November 2012 endete.

IV.

13
Der angegriffene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in der Revisionsinstanz zu befassen. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2016 - 11 O 216/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2018 - 12 U 115/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - VI ZR 84/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - VI ZR 84/18

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - VI ZR 84/18 zitiert 8 §§.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

7
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 2/08, NL-BzAR 2009, 117 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrneh- mung beruht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 3). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983, 984; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5).
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1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2014 - VI ZR 243/10, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, Rn. 6; vom 28. September 2017 - V ZR 29/17 Rn. 6, vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, Rn. 8).
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1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 2/08, NL-BzAR 2009, 117 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrneh- mung beruht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 3). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983, 984; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5).
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a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut , aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN).
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1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 6).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.