Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 92/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR92.17.0
bei uns veröffentlicht am14.11.2017
vorgehend
Landgericht München I, 26 O 2152/14, 02.02.2016
Oberlandesgericht München, 10 U 1006/16, 25.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 92/17
vom
14. November 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst
hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer
Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich
unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen
Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt
war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass
darstellte.

b) An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung
des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt,
weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung
angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit
dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer
adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten
zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf
absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.

c) Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, sondern
der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer
Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für
die Zukunft wieder entfallen lassen.
BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR92.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 104.212,83 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unstreitig dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursachers Ansprüche auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1992 geltend. Der Kläger hat zwei Kinder, er ist mit einer im Forschungszentrum X. tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A..
2
Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brandschutz bei der Werksfeuerwehr der T. AG (im folgenden auch "T."). Er hatte diese Tätigkeit am 1. Dezember 1991 begonnen, und war vor dem Unfall ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K 34 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden.
3
Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Industriekaufmann , anschließend war er zunächst bei zwei weiteren Unternehmen kurz beschäftigt, bis er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion zwischen dem Mobilfunkgeschäft von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG (im Folgenden auch: "B.") in Düsseldorf tätig.
4
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 jeweils die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und dem in den entsprechenden Jahren tatsächlich von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzlich zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils auch die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab dem Jahr 2005 war das von dem Kläger bei B. erzielte Einkommen höher als dasjenige Einkommen, das der Kläger bei T. erzielt hätte.
5
Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, beruflich nach München zu wechseln und von dem Standort München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es: "wie mit Ihnen im Vorfeld besprochen, werden Sie unter nachfolgenden Bedingungen zum 31. August 2008 aus der B. ausscheiden, da Sie die durch B. angebotenen Einsatzmöglichkeiten nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen."
6
Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger in dem Landespolizeidienst des Landes H. tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten.
7
Mit der Klage macht der Kläger die Differenz zwischen dem von ihm tatsächlich erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T. erhalten hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

8
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.
9
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Entscheidungsgründe des Ersturteils leugneten sowohl einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Klägers bei B. und dem Unfall als auch einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das Vorbringen des Klägers, B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, und in dieser Situation seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden, stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den tatbestandlichen Feststellungen. Ein notwendiges Tatbestandsberichtigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei der Kläger mit seinem in der Berufung erfolgten Vortrag zu dem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes sowie ferner dazu, er habe sich wegen seines in Gefahr geratenen Arbeitsplatzes um eine adäquate Arbeitsstelle bemüht und die Aufhebungsvereinbarung erst abgeschlossen, nachdem er eine Zusage von der Landespolizei erhalten habe, präkludiert.
10
Im Streitfall sei zu Ungunsten des Klägers festzustellen, dass sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für eine eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich beruflich derart weiterentwickelt, dass sein Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert gewesen wäre, oder - auch aus eigener Sicht - unter einem "Minderwert" gelitten hätte, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirkungen des Unfalls hätten für den Auflösungsvertrag - selbst nach dem Vorbringen des Klägers - keine Rolle gespielt, er sei vor die gleiche Wahlentscheidung gestellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschlagen worden sei. Derartige Entwicklungen des damaligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger noch allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der Zurechnungszusammenhang im Falle einer tatsächlichen Kündigung nicht unterbrochen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbsschaden hätte weiterbestanden. Der Kläger übersehe jedoch, dass das Gegenteil festgestellt sei; er habe den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollzogen.
11
Da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mittels Auflösungsvertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein deshalb geschehen sei, um einer unvermeidlichen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber durch die gegenläufigen Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen.
12
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht halte sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die - vermeintliche - tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) des Landgerichts gebunden, wonach das Ausscheiden des Klägers bei B. ausschließlich aus familiären Gründen erfolgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise.
13
a) Der Kläger hatte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt - bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Verlust des Arbeitsplatzes bei B. habe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, sondern sei durch eine betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel seines Arbeitgebers und Personaleinsparungen veranlasst worden. Er habe die ihm angebotene neue und mit internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit in München angesichts seiner familiären Situation nicht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe. Deshalb habe er sich nach einer Alternative umgesehen und sei auf die Stelle bei der Landespolizei gestoßen.
14
Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B. das Angebot erhalten hatte, nach München zu wechseln und dort international tätig zu sein, zudem die Unternehmen B. und N. beschlossen hatten, ihre Netzwerkaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeinschaftsunternehmen international tätig zu werden, dass dieses Gemeinschaftsunternehmen in München ansässig wurde, und der Kläger in diesem Gemeinschaftsunternehmen daher nur tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort internationale Dienstreisen durchführte.
15
In der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei nicht zur Landespolizei gewechselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung verfolgt habe, einen Berufswechsel vorzunehmen. Umgekehrt seien die Umstrukturierung, der Umstand , dass sein bisheriger Arbeitsplatz in Gefahr und die Einsatzänderung ihm nicht zumutbar gewesen sei, der Anlass dafür gewesen, dass er eine neue Stelle gesucht und angetreten habe. Für die Abteilung des Klägers sei infolge der Umstrukturierung der einzige Kunde weggefallen. B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In dieser Situation seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden. Er habe sich daher nach einer adäquaten anderen Stelle umgesehen und, nachdem er eine solche gefunden habe, die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen.
16
b) Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers und der genannten Feststellungen des Landgerichts hätte sich das Berufungsgericht nicht an eine vermeintliche tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, zwischen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe kein Zusammenhang, gebunden sehen dürfen, § 314 ZPO. Eine solche Feststellung enthält das Urteil des Landgerichts schon nicht. Das Landgericht hat vielmehr umgekehrt festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Dass es sich dabei um das allgemeine Lebensrisiko des Klägers gehandelt habe, das nicht dem Gefahrenbereich des Schädigers zuzurechnen sei, stellt erkennbar lediglich eine rechtliche Wertung des Landgerichts dar, die in der Berufung zu überprüfen gewesen wäre. Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig übergangen , Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift).
17
Es hat ferner den in der Berufung erfolgten Vortrag des Klägers dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe und dies der Grund für den Stellenwechsel gewesen sei, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen , § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22). Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde , dass der in der Berufung gehaltene Vortrag des Klägers lediglich eine solche Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens darstellt und mithin nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO als neu angesehen werden kann.
18
c) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch den Vortrag des Klägers zu dem Grund des Stellenwechsels in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte.

III.

19
Bei der Verhandlung und neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auf eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird in den Blick zu nehmen haben, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Verdienstausfall bis zum Jahr 2005 ersetzt hat. Es wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben:
20
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der hierdurch geprägte Schaden ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst , eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).
21
Der Senat hat aber ausgesprochen, dass an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der im Schadensrecht geltenden Totalrestitution gebietet es, eine dahingehende Bewertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Erforderlich sind klare Zäsuren, die auch nach außen erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen (Senatsurteile, ebenda).
22
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.
23
So liegt es unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hier. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs reicht es dagegen nicht aus, dass der Verletzte, der aufgrund der durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen seine Stellung (hier: als Werksfeuerwehrmann) nicht mehr ausüben kann und nach einer Umschulung eine (finanziell) gleichwertige Stellung (hier: als Service Ingenieur) wieder erreicht, sodann im weiteren Verlauf dem gleichen Lebensrisiko ausgesetzt ist wie jeder andere am neuen Einsatzort Beschäftigte. Das wird dem Umstand, dass der Verletzte durch den dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursacher aus dem von ihm eingeschlagenen Lebens- und Berufsweg herausgerissen worden ist, nicht gerecht.
24
3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen. Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN). Galke von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2016 - 26 O 2152/14 -
OLG München, Entscheidung vom 25.01.2017 - 10 U 1006/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - VI ZR 92/17

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 28/13, NJW-RR 2014, 1431 Rn. 10; vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 10; vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 9; jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 199/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Aa, I; ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3

a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen
Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein
Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag
nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.

b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen
Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses
für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es
sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen,
wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses B. Schadensersatzansprüche geltend. Im Dezember 1998 stürzte die Klägerin und zog sich einen Speichenbruch mit Abriß des Griffelfortsatzes der Elle zu. Der erlittene Trümmerbruch mit einer hauptsächlich streckseitig gelegenen Trümmerzone wurde im Krankenhaus der Beklagten operativ eingerichtet. Anschließend wurde die Reponierung mit zwei durch die Haut eingebrachten Kirschner-Drähten und einer Gipsschiene stabilisiert. Nach Entfernung der Drähte Anfang Februar 1999 klagte die Klägerin über Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und über ein
Taubheitsgefühl der Streckseite des rechten Daumens. Bei einer Untersuchung in der unfallchirurgischen Klinik R. wurde eine in Fehlstellung verheilte Radiusfraktur sowie eine Defektläsion des Daumenastes des Nervus radialis superficialis diagnostiziert. Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, die Ärzte des Krankenhauses B. hätten den Bruch fehlerhaft behandelt. Die unzureichende Stabilisierung habe zu einer Verheilung in Fehlstellung geführt. Auf ihre starken postoperativen Schmerzen sei nicht in angemessener Weise durch die Verordnung von Schmerzmitteln reagiert worden. Dies sei zur Prophylaxe eines Morbus Sudeck erforderlich gewesen. Bei Entfernung der Kirschner-Drähte sei es behandlungsfehlerhaft zu einer Durchtrennung des sensiblen Astes des Nervus radialis superficialis gekommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2004, 517 veröffentlicht ist, ist der Klage auf der Grundlage der in erster Instanz festgestellten Tatsachen der Erfolg zu versagen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine neue Feststellung gebieten würden, lägen nicht vor (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Klägerin weiterhin Behandlungsfehler bei der Durchführung der Spickdrahtosteosynthese rüge, bestehe keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Der Sachverständige habe ausdrücklich hervorgehoben, die Einbringung der Drähte sei fehlerfrei erfolgt in Anwendung eines Verfahrens , welches dem Lehrbuchstandard entspreche und auch lehrbuchhaft durchgeführt worden sei. Die abweichende Auffassung der Klägerin, daß die Spickdrähte nicht korrekt angebracht worden seien, so daß eine ausreichende Stabilität nicht habe erzielt werden können, begründe keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Keine im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erheblichen Zweifel bestünden auch, soweit die Klägerin es als behandlungsfehlerhaft ansehe, daß die Enden der Drähte unter der Haut versenkt worden seien. Auch hierzu habe der Sachverständige festgestellt, die Einbringung der beiden Bohrdrähte sei regelgerecht erfolgt. Es stehe auch nicht fest, daß die Nervverletzung vermeidbar fehlerhaft von den behandelnden Ärzten verursacht worden sei. Der Sachverständige habe dargelegt, trotz größtmöglicher Sorgfalt habe es zu einer Durchtrennung bzw. Quetschung von kleinen Hautnerven kommen können. Mit ihrem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Vorbringen, die Spickdrahtosteosynthese sei nicht die Methode der Wahl gewesen, könne die Klägerin ebensowenig durchdringen wie mit der gleichfalls neuen Behauptung, der Morbus Sudeck sei nicht adäquat bzw. überhaupt nicht behandelt worden. Auch bei der dargelegten Behandlungsalternative mit einem Fixateur externe handele es sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht - wie die Klägerin meine - um die Darlegung eines von Amts wegen zu berücksichtigenden medizinischen Erfahrungssatzes. Beide Tatsachenbehauptungen fielen unter die Bestimmungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Sie stellten neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 ZPO dar und seien nicht zuzulassen, weil die Voraussetzun-
gen der hier nur in Betracht kommenden Bestimmungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht dargetan seien. Dem Landgericht sei kein Verfahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Es sei auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer weiteren Sachaufklärung nicht gehalten gewesen. Die schriftliche Begutachtung sei eindeutig gewesen; die von der Klägerin erstinstanzlich für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung beantwortet. Sei das Vorbringen somit als neuer Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, scheide eine weitere Sachaufklärung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Der neue Sachvortrag könne aus Rechtsgründen auch nicht geeignet sein, Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Feststellungen des Sachverständigen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen; anderenfalls würden die Präklusionsregeln und das Reformziel, den Rechtsstreit möglichst im ersten Rechtszug umfassend aufzuklären, unterlaufen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie den neuen Vortrag ohne Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Sie sei gehalten gewesen, jede in Betracht kommende Möglichkeit zu nutzen, Einwendungen gegen die in erster Instanz vorgelegte Begutachtung ausfindig zu machen. Sie habe auch nicht vorgetragen , daß sie bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter sich nicht in gleicher Weise hätten informieren können wie der Prozeßbevollmächtigte in der zweiten Instanz. Fehl gehe auch der Vorwurf, der entstandene Morbus Sudeck sei nicht adäquat behandelt worden. Eine unzureichende Sudeck-Prophylaxe sei nicht erwiesen.

II.

Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. a) Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es keine Notwendigkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines Behandlungsfehlers bei der Durchführung der Spickdrahtosteosynthese und bei der Prophylaxe für einen Morbus Sudeck sieht und diesbezüglich Behandlungsfehler auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen verneint. Die Revision macht hierzu nur geltend, das Berufungsgericht sei dem Einwand der Klägerin nicht nachgegangen, die Schädigung des Nervs bei Entfernung der Kirschner-Drähte wäre vermieden worden, wenn deren Enden nicht zuvor unter die Haut versenkt worden wären. Indessen hält die Auffassung des Berufungsgerichts , aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine neue Tatsachenfeststellung erforderten, in diesem Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - und BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846, jeweils vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs.
14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481; Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 124). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen , die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die - hier von der Revisionsklägerin gerügte - Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 18; Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdn. 9). bb) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Notwendigkeit einer neuen Tatsachenfeststellung insoweit verneint, sind keine durchgreifenden Revisionsrügen vorgebracht. Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, daß der Sachverständige ausführlich dazu Stellung genommen hat, ob bei Durchführung der hier angewandten Spickdrahtosteosynthese Behandlungsfehler vorlagen, und er dies verneint hat, ausgeführt, daß es keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen hat, die hinsichtlich dieses Komplexes eine erneute Feststellung geböten. Hiergegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern.
b) Das Berufungsurteil hält auch dem Angriff der Revision stand, soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer unterlassenen Behandlung des Morbus Sudeck als neues Vorbringen nicht zugelassen hat.
Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin wurde zutreffend als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision schließt nämlich der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin nicht die Frage ein, ob ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung des entstandenen Morbus Sudeck vorliegt. Der von ihr in Bezug genommene und aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtliche erstinstanzliche Vortrag der Klägerin befaßte sich nämlich allein mit dessen Prophylaxe und nicht mit einer angeblich unterlassenen Behandlung. Die Behauptungen , den Ausbruch einer Krankheit nicht verhindert und eine ausgebrochene Krankheit nicht behandelt zu haben, betreffen indes zwei unterschiedliche zeitliche Abschnitte des Behandlungsverlaufs. Mit dem zweitinstanzlich erhobenen Vorwurf wird die Behauptung fehlerhafter Prophylaxe demgemäß nicht lediglich konkretisiert, sondern der Angriff der Klägerin geändert. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen auch zu Recht nicht zugelassen, weil nicht dargetan ist, daß die Klägerin es nicht bereits im ersten Rechtzug hätte in den Rechtsstreit einführen können. Anders als bei einer vorzugswürdigen Behandlungsalternative (vgl. dazu unter 2.) geht es hier nämlich zunächst nicht um eine medizinische Frage, sondern darum, auch diesen Abschnitt des gesamten Behandlungsverlaufs zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen. Dazu waren keine medizinischen Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin wußte vielmehr aus eigenem Erleben, ob eine Behandlung des Morbus Sudeck erfolgt war, und konnte die von ihr jetzt behauptete Unterlassung der Behandlung deshalb zum Gegenstand der gerichtlichen und sachverständigen Überprüfung machen, ohne auf vertiefte medizinische Kenntnisse angewiesen zu sein. Indem sie dies im ersten Rechtszug nicht getan hat, hat sie gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen.
2. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer Behandlungsalternative als neues Vorbringen nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2 ZPO) und deshalb nicht zu Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelangt ist.
a) Das Vorbringen der Klägerin zu einer Behandlungsalternative ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits nicht als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu werten. aa) Die Revision macht geltend, der Vortrag fehlerhafter Behandlung, insbesondere auch durch Erzielung einer unzureichenden Stabilität und Drehstabilität , schließe den Vorwurf mit ein, im Hinblick auf die ausgedehnte Trümmerzone sei seitens der Ärzte mit der Spickdrahtosteosynthe se eine Behandlungsmethode gewählt worden, die wesentlich weniger geeignet gewesen sei als eine Behandlung mittels eines Fixateur externe. Der gerichtliche Sachverständige hätte sich deshalb bereits in erster Instanz mit der Frage einer besser geeigneten Methode und damit einer Behandlungsalternative befassen müssen. Dem ist unter den Umständen des Streitfalls zuzustimmen. bb) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen (Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPOReform , 2002, § 531 Rdn. 8). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 12; Drossart, Bauprozessrecht 2004, 4, 6). Zwar enthielt der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht ausdrücklich den Vortrag einer besseren Behandlungsalternative durch einen Fixateur externe. Bei der Beurteilung, ob ein neuer Vortrag vorliegt, ist aber zu berücksichtigen , daß an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752; vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168, 169 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht , 4. Aufl., E Rdn. 2). Der Vortrag, es habe eine bessere Behandlungsmethode , also eine echte und indizierte Behandlungsalternative gegeben, stellt im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Darlegungserleichterungen im Arzthaftungsprozeß lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vorbringens einer fehlerhaften Behandlung des Bruchs dar, der nicht ausreichend stabilisiert worden sei.
b) Im übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen zur Behandlungsalternative selbst dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den obigen Darlegungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß gestellt.
Das Berufungsgericht hat das von ihm als neu angesehene Vorbringen nicht zugelassen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie den neuen Vortrag ohne Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können. Das rügt die Revision mit Erfolg. Die in der Revisionsinstanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewendet worden ist (vgl. Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26; MünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531 Rdn. 35 und § 530 Rdn. 34; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 22 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 37), führt zu dem Ergebnis, daß die unterlassene Geltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte. Jede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 139, 140 und OLGR Saarbrücken, 2003, 249, 250; KG, MDR 2003, 471, 472; MünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531 Rdn. 28; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428; BT-Drs. 14/4722 S. 101 f.). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überspannt das Berufungsgericht indes die Anforderungen an die Informations- und Substantiierungspflicht einer klagenden Partei im Arzthaftungsprozeß. Der oben dargelegte Grundsatz, daß in einem Arzthaftungsprozeß an die Substantiierungspflicht des Klägers nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, gilt nämlich auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten. Die Partei ist nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendun-
gen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder - wie das Berufungsgericht meint - selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen , um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu formulieren. Sie ist durchaus berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 und vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84). Das Gesetz zur Reform der Zivilprozeßordnung hat an diesen Grundsätzen nichts geändert, weil der dafür maßgebende Gesichtspunkt, die Waffengleichheit zwischen Arzt und Patienten zu gewährleisten, weiter gilt. Die Klägerin hat in erster Instanz das gerichtliche Gutachten nicht hingenommen , sondern mit substantiierten Ausführungen in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, wenn sie in zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche Informationen über die Behandlung eines Trümmerbruchs erlangte. Daß sich die Klägerin bereits erstinstanzlich durch zwei Fachärzte hat beraten lassen und hierbei möglicherweise nicht vollständig informiert wurde, geht nicht zu ihren Lasten. Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nämlich nicht verpflichtet , sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Im konkreten Fall hätte überdies auch für das erstinstanzliche Gericht Veranlassung bestanden, den Sachverständigen nach einer Behandlungsalternative zu befragen, nachdem dieser ausgeführt hatte, nach Angaben in der Fachliteratur komme es erfahrungsgemäß bei dem angewandten Spickdrahtosteosyntheseverfahren bei einem Bruch wie dem vorliegenden in etwa 20 % der Fälle zu einem Korrekturverlust. Unter diesen Umständen war mit dem
Sachverständigen zu erörtern, wie die Praxis dieses beträchtliche Risiko zu vermeiden oder zu verringern suchte.
c) Bei der mithin gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur Behandlungsalternative mußten sich für das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Hier hat die Klägerin nämlich nach den von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durchgeführten Recherchen in der Berufungsbegründung ausführlich und substantiiert vorgetragen und durch Nachweise aus der medizinischen Fachliteratur belegt, daß ihrer Ansicht nach eine vorzugswürdige Behandlungsmethode hätte angewendet werden müssen.

III.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zum Bestehen einer Behandlungsalternative auf
die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
22
aa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

18
(1) Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderli- che tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 47 f. - jameda.de II; jeweils mwN). Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. So hat beispielsweise der Frachtführer darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat, sowie Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung zu machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn. 17).