Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZB85.16.0
bei uns veröffentlicht am04.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Ratingen, 10 C 430/10, 03.12.2015
Landgericht Düsseldorf, 23 S 1/16, 20.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 85/16
vom
4. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZB85.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 21.983,63 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte zu 1 war zusammen mit dem am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 Mieter einer nach Kündigung wegen Mietrückständen inzwischen zwangsgeräumten Wohnung des Klägers in R. . Durch Schlussurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 3. Dezember 2015 sind beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von Mietrückständen nebst Zinsen sowie dazu verurteilt worden, unter Vorbehalt getätigte Mietzahlungen für vorbehaltlos zu erklären.
2
Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts die Übersendung jeweils einer beglaubigten Abschrift sowie einer Abschrift des Urteils an die Beklagten mit Zustellungsurkunde verfügt , und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit dem Zusatz, dass die Sendung ihr persönlich zu übergeben sei. Dem Beklagten zu 2 ist das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, während dies hinsichtlich der Beklagten zu 1 nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen erst am 8. April 2016 gelungen ist.
3
Mit einem am Montag, dem 9. Mai 2016, bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte zu 1 gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese am 8. Juni 2016 begründet. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, nachdem ihr der Senat Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt hat, mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4
Der Beklagten zu 1, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der genannten Fristen gehindert und hat die versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses dem Verfahren, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft, in der Sache Fortgang geben kann.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung das in der nachstehend aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine wirksame Zustellung aufgestellte Erfordernis eines Zustellungswillens verkannt und dadurch zugleich den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten zu 1 auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :
9
Die Berufung der Beklagten zu 1 sei verfristet, weil die Berufungseinlegungsfrist für sie bereits am 8. Dezember 2015 mit der Zustellung des Schlussurteils an den Beklagten zu 2 in Lauf gesetzt worden sei. Dieser habe im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits zwei Prozessvollmachten der Beklagten zu 1 zur Akte gereicht und sei - was nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einem Streitgenossen möglich sei - in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stets als ihr Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Eine Zustellung habe deshalb nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen bewirkt werden müssen und sei demgemäß am 8. Dezember 2015 durch die an diesen erfolgte Urteilszustellung bewirkt worden.
10
b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schlussurteil des Amtsgerichts ist der Beklagten zu 1 vielmehr frühestens am 8. April 2016 zugestellt worden, so dass die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls durch diese Zustellung in Lauf gesetzt werden konnten und in der Folge von der Beklagten zu 1 auch gewahrt worden sind.
11
aa) § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt werden. Für den Fall einer - wie hier - Streitgenossenschaft ist das Urteil jedem Streitgenossen (gesondert, also auch mit gesonderter Abschrift ) zuzustellen (vgl. nur Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 317 Rn. 5; ferner etwa VGH Kassel, NJW 2009, 1624, 1625 mwN). Die am 8. Dezember 2015 erfolgte Zustellung an den Beklagten zu 2 hat deshalb nicht schon als solche eine Wirkung zu Lasten der Beklagten zu 1 entfalten können.
12
bb) Die dem Beklagten zu 2 für den ersten Rechtszug erteilte Prozessvollmacht hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge gehabt, dass die an ihn in dieser Parteistellung am 8. Dezember 2015 bewirkte Zustellung des Schlussurteils auch als eine den Lauf der Rechtsmittelfristen insgesamt auslösende Zustellung an die Beklagte zu 1 angesehen werden kann.
13
(1) Für eine solche umfassend wirkende Zustellung hat es an dem dazu erforderlichen Willen des Amtsgerichts gefehlt, die an den Beklagten zu 2 gerichtete Urteilszustellung zugleich an die Beklagte zu 1 zu adressieren. Bereits nach dem Wortlaut der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO, wonach es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen ist, ist nämlich ein für eine förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte. Besondere Bedeutung ist dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens namentlich dann beizumessen, wenn - wie im Streitfall - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade ) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
14
(2) Der danach erforderliche Wille, die Zustellungen zusammenzufassen und dem Beklagten zu 2 das Schlussurteil zugleich für die Beklagte zu 1 als deren Prozessvertreter zuzustellen, hat ersichtlich gefehlt, als die Abteilungsrichterin des Amtsgerichts am 3. Dezember 2015 die Urteilszustellung verfügt hat. Der Beklagten zu 1 sollte im Gegenteil gesondert, und zwar unmittelbar durch persönliche Übergabe, zugestellt werden. Dementsprechend findet sich etwa auch auf der den Beklagten zu 2 betreffenden Zustellungsurkunde kein Hinweis , dass er die Urteilsabschrift nicht nur selbst als beklagte Partei, sondern zugleich als (Prozess-)Vertreter der Beklagten zu 1 übermittelt erhalten sollte. Für ihn war deshalb nicht erkennbar, dass mit der Urteilszustellung an ihn gleichzeitig die Rechtsmittelfrist für die Beklagte zu 1 in Lauf gesetzt werden sollte und insoweit Handlungsbedarf für diese entstehen konnte. Mithin kann - anders als das Berufungsgericht meint - die am 8. Dezember 2015 an den Beklagten zu 2 bewirkte Urteilszustellung ungeachtet seiner Prozessvollmacht auch nicht nachträglich als eine der Beklagten zu 1 gleichwohl zurechenbare und damit die Rechtsmittelfristen bereits zu diesem Zeitpunkt in Lauf setzende Urteilszustellung gewertet werden.
15
cc) Es kann dahinstehen, ob auch die am 8. April 2016 an die Beklagte zu 1 erfolgte Urteilszustellung wirksam war oder ob einer Wirksamkeit dieser Urteilszustellung nicht sogar die dem Beklagten zu 2 erteilte Prozessvollmacht entgegen gestanden hat, aufgrund derer die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Urteilszustellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 6 mwN). Denn selbst wenn der Fristlauf bereits am 8. April 2016 begonnen haben sollte, wären die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall gewahrt. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 03.12.2015 - 10 C 430/10 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2016 - 23 S 1/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - VI ZR 48/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 11/16

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

1
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig , verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

17
Die danach gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständiges Außerachtlassen des vorgeschriebenen förmlichen Zustellungsverfahrens als unschädlich angesehen wird, wenn nur das Dokument dem Empfänger irgendwie zugeht. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut des § 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine förmliche Zustellung wenigstens angestrebt worden sein muss (MünchKomm/Häublein aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustellungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu § 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des für die Zustellung von Amts wegen zuständigen Organs, grundsätzlich des Richters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im Parteibetrieb (PG/Kessen aaO; Zöller/Stöber aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit Mängeln behaftete, aber durchgeführte - Zustellung beziehen; es genügt nicht, dass der Zugang des Dokuments letztendlich dem früher, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zuständigen Organs entspricht.
11
Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 11/16 Verkündet am:
29. März 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das
Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille
muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur
für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt
eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von
BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom
7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; vom 27. Januar
2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).

b) Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn
das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz ge-
mäß […] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die
Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem
Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von
BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b; vom 22. November
1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom
7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14,
BGHZ 204, 268 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris
Rn. 8).
ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR11.16.0


c) Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.
BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH und Co. Di. KG die Zahlung restlichen Kaufpreises aus Bau- stofflieferungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 13.649,72 € nebst Zinsen.
2
In der Klageschrift ist als Beklagter "Herr W. K. , Inhaber der Einzelfirma K. , I. E. 6, E. " angegeben. Der Klage sind die streitgegenständlichen Rechnungen aus den Jahren 2010 bis 2013 beigefügt , die sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert sind. Die Klage ist laut Postzustellungsurkunde, deren Adressfeld dem in der Klageschrift angegebenen Beklagtenrubrum entspricht, an W. K. zugestellt worden. Dieser hat sich, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. , gegen die Klage verteidigt. Im frühen ersten Termin vor dem Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte von W. K. die Passivlegitimation gerügt und erklärt, Inhaber der Firma W. K. sei schon seit vielen Jahren nicht mehr W. K. , sondern dessen Sohn, A. K. .
3
Der Kläger hat sodann die Änderung des Passivrubrums dahingehend beantragt, dass Beklagte die "Firma W. K. , Inhaber A. K. , I. E. 6, E. " sei, und dies damit begründet, die Angabe W. K. als Inhaber der gleichnamigen Einzelhandelsfirma im Rubrum der Klageschrift beruhe auf einem Übertragungsfehler.
4
Das Landgericht hat die "Firma W. K. , Inhaber A. K. " - entsprechend der in den Entscheidungsgründen vorgenommenen Rubrumsberichtigung - zur Zahlung von 13.649,72 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. hat den Empfang des Urteils unter Hinweis darauf abgelehnt, sie vertrete nicht die "Firma W. K. , Inhaber A. K. ", und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten W. K. aufzuerlegen. Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, W. K. sei nicht Partei des Rechtsstreits.
5
Gegen das Urteil des Landgerichts hat A. K. als Inhaber der Firma W. K. durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Einsichtnahme in die Akten begründet. Er hat vorgetragen, dass er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift erhalten habe. Zudem hat er sich gegen die Klageforderung verteidigt. Das Oberlandesgericht hat A.
K. sodann die Klage zugestellt, da es nicht von einer vorherigen wirksamen Zustellung an diesen ausgegangen ist.
6
Der Kläger hingegen macht - unter Beweisantritt - geltend, die Klageschrift habe jedenfalls nach § 189 ZPO als bereits in erster Instanz dem Beklagten A. K. zugestellt zu gelten, da dieser über seinen Vater W. K. in der Zeit zwischen dem 12. Januar und dem 2. Februar 2015 Kenntnis von der Zustellung und dem Inhalt der Klageschrift erlangt habe.
7
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungsanträge des A. K. hin das Urteil des Landgerichts und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zugleich hat es dem Kläger die Kosten des Scheinbeklagten W. K. auferlegt und diesen aus dem Rechtsstreit entlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klage habe sich zwar von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. gerichtet. Eine Parteibezeichnung sei als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei sei maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Ge- richts und der Gegenpartei als Empfänger zu verstehen sei. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Inhalt der Klageschrift bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts , dass als Beklagter diejenige Person, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge Inhaber der Einzelfirma W. K. gewesen sei, somit A. K. , habe angesprochen werden sollen. Der Kläger habe ersichtlich den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen wollen. Denn er habe in der Klageschrift vorgetragen, dass der Beklagte die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nicht bezahlt habe. Die beigefügten Rechnungen seien sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert. Die gesamte Klagebegründung beziehe sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin.
11
Der Kläger habe auch nicht irrtümlich W. K. als Inhaber der Einzelfirma als Vertragspartner angesehen. Dagegen spreche bereits der Vortrag in der Klageschrift, denn dort werde zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.
12
Die Klage sei dem tatsächlichen Beklagten A. K. aber erst durch das Berufungsgericht zugestellt worden. Die vom Landgericht bewirkte Zustellung sei nicht an diesen, sondern an W. K. erfolgt. Die Klage sei Letzterem persönlich ausgehändigt worden. Er werde in der Postzustellungsurkunde zwar als Vertretungsberechtigter (gesetzlicher Vertreter/Leiter) bezeichnet. Dies bedeute jedoch nicht, dass er entgegen der ausdrücklichen Adressierung das Schriftstück in Vertretung für seinen in der Urkunde über- haupt nicht benannten Sohn als tatsächlichem Inhaber der Einzelfirma K. angenommen habe.
13
Der Zustellungsmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass A. K. möglicherweise vom Inhalt der Klageschrift Kenntnis erlangt habe. Der Erhebung des durch den Kläger hierzu angebotenen Beweises bedürfe es nicht. Denn eine Heilung nach § 189 ZPO komme nicht in Betracht, weil es an einem Willen des Landgerichts gefehlt habe, eine Zustellung an A. K. und nicht an W. K. zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung habe die erforderliche Auslegung der Klageschrift noch nicht stattgefunden gehabt; die Zustellung habe ersichtlich an die im Rubrum der Klageschrift genannte Person erfolgen sollen, welche das Landgericht für den wahren Beklagten gehalten habe. An diesen habe es die Zustellung verfügt. Eine Heilung nach § 189 ZPO komme nur für Zustellungsmängel in Betracht , die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhafteten , könne aber nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen. Vorliegend habe das Gericht die Zustellung nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. bewirken wollen, den es aufgrund der Falschbezeichnung im Rubrum der Klageschrift zu diesem Zeitpunkt für den wahren Beklagten gehalten habe.
14
Da die Klageschrift dem Beklagten erst durch das Berufungsgericht wirksam zugestellt worden sei, seien die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung im Berufungsrechtszug zuzulassen und machten eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben seien.
15
W. K. könne als Scheinbeklagter verlangen, durch eine förmliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden. Der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten des Scheinbeklagten zu tragen, weil er durch die Falschbezeichnung in der Klageschrift die Zustellung an ihn veranlasst habe.

II.

16
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei A. K. als den wahren Beklagten angesehen und angenommen, dass eine Zustellung der Klage an ihn erst auf Veranlassung des Berufungsgerichts am 13. Juli 2015 erfolgt ist. Ebenfalls zu Recht hat es eine Heilung der mangelhaften ursprünglichen Zustellung der Klage nach § 189 ZPO abgelehnt, da Zustellungsadressat der im Rubrum der Klageschrift als Beklagter genannte W. K. war und sich der Zustellungswille des Landgerichts auf diesen, nicht jedoch auf den tatsächlichen Beklagten A. K. bezog. Die Zustellung konnte deshalb dem Gesetz gemäß - trotz der später erfolgten Berichtigung des Rubrums - auch nicht an den tatsächlichen Beklagten gerichtet werden (§ 189 Alt. 2 ZPO).
18
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Klage von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richtete. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
19
a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei an- zusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448 unter II 1 a; vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 unter II 1 a; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 1; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJWRR 2013, 394 Rn. 13; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, WuM 2013, 695 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08, WuM 2009, 357 Rn. 2).
20
Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteile vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08, aaO; jeweils mwN).
21
Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO S. 335; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 16 mwN; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO Rn. 16).
22
b) Der Kläger wollte ersichtlich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen. Denn er hat in der Klageschrift vorgetragen, dass dieser die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nichtbezahlt habe. Aus den der Klage beigefügten Anlagen ergibt sich, dass Käufer und Vertragspartner A. K. als Inhaber der Firma W. K. war. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger hat auch nicht etwa irrtümlich W. K. als Inhaber der Einzelfirma und Vertragspartner angesehen, denn in der Klageschrift wird deutlich zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.
23
Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht dahinstehen lassen, ob W. K. ebenfalls eine Einzelfirma betreibt. Zwar kommt bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint , nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 17). Vorliegend aber ergibt sich aus den beigefügten Anlagen und der Klagebegründung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eindeutig, dass sich die Klage gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richten sollte.
24
2. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine förmliche Zustellung der Klage an A. K. vor dem 13. Juli 2015 nicht erfolgt ist.
25
a) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), wobei nach § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 2 ZPO die Klage an denjenigen zuzustellen ist, der nach der Klageschrift der Beklagte sein soll (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 21; MünchKommZPO/BeckerEberhard , 5. Aufl., § 253 Rn. 37). Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Zustellung der Klage - durch das Landgericht - ausweislich der Zustellungsurkunde an W. K. , wohingegen A. K. die Klage erst am 13. Juli 2015 - durch das Berufungsgericht - zugestellt wurde.
26
b) Eine Zustellung der Klageschrift an einen Dritten, das heißtan eine Person, die nach dem Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein sollte, hat zur Folge, dass weder mit dem Dritten (BGH, Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 unter II; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO Rn. 12 mwN) noch mit dem gewünschten Adressaten der Klage ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Denn der Dritte ist nicht (wahrer) Adressat der Klage und an den gewünschten Adressaten ist die Klageschrift nicht zugestellt worden, so dass jeweils eine der Voraussetzungen der oben (unter a) genannten Vorschriften fehlt.
27
c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Revision hat die Aushändigung der Klageschriftan W. K. auch nicht eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den tatsächlichen Beklagten A. K. bewirkt.
28
Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, zugestellt werden in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2) und in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3).
29
Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist aber, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG], BT-Drucks. 14/4554, S. 20). Dabei ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13, NJW-RR 2015, 702 Rn. 10).
30
Vorliegend wurde der Zustellungsadressat der Klageschrift, W. K. , aber durch den Postzusteller angetroffen. Bereits deshalb kommt eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO an A. K. nicht in Betracht. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass in der Zustellungsurkunde vermerkt ist, die Übergabe des Schriftstücks an W. K. sei als "einem Vertre- tungsberechtigten (gesetzlicher Vertreter/Leiter)" erfolgt. Denn W. K. war nicht Vertretungsberechtigter des Zustellungsadressaten, sondern nach dem maßgeblichen Zustellungswillen des Gerichts selbst Zustellungsadressat. Die vorbezeichnete Eintragung eines Postzustellers vermag hieran nichts zu ändern. Aus dieser Eintragung lässt sich auch nicht ableiten, dass W. K. die Zustellung als Vertreter seines Sohnes entgegen nehmen wollte.
31
3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Heilung des oben (unter II 2) dargestellten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO unabhängig davon nicht in Betracht kommt, ob A. K. über seinen Vater W. K. - wie vom Kläger behauptet - Kenntnis von der Klageschrift erlangt hat. Denn die Zustellung war nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. gerichtet, den das Landgericht zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Angaben im Rubrum der Klageschrift für den Beklagten hielt. Auf ihn bezog sich demgemäß der Zustellungswille des Landgerichts. Die erst nach der Zustellung erfolgte Auslegung der Klageschrift durch das Landgericht und die daraufhin vorgenommene Berichtigung des Beklagtenrubrums ändern nichts daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an einem auf den tatsächlichen Beklagten gerichteten Zustellungswillen des Landgerichts fehlte. Der Umstand, dass sich der Klageschrift im Wege der Auslegung die Beklagteneigenschaft A. K. entnehmen ließ, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht die Annahme, die an W. K. gerichtete Zustellung hätte im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO auch an den tatsächlichen Beklagten A. K. gerichtet werden können.
32
a) Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt.
33
b) Allerdings sind im Rahmen der durch das Landgericht veranlassten Zustellung der Klageschrift zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden. Eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO ist verletzt, wenn die förmliche Zustellung eines Schriftstücks nach dem Gesetz zu erfolgen hat, jedoch nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35). Hinsichtlich der Klageschrift schreibt das Gesetz in § 253 Abs. 1 ZPO deren Zustellung vor. Eine solche ist hier auf Veranlassung des Landgerichts zwar erfolgt, jedoch nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. . Da § 189 ZPO nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Regelungen über die Förmlichkeiten des Zustellungsverfahrens beschränkt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO), stellt auch die hier erfolgte Zustellung der Klageschrift an eine - im Rubrum der Klageschrift genannte - andere Person als den tatsächlichen Beklagten eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften im Sinne des § 189 ZPO dar.
34
c) Einer Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 189 ZPO steht jedoch entgegen, dass das Landgericht zwar den Willen hatte, eine förmliche Zustellung der Klageschrift vorzunehmen; dieser Zustellungswille richtete sich aber nicht - wie erforderlich - auf die Person, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll, hier also den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern auf den im Rubrum der Klageschrift fälschlich als Beklagten genannten W. K. .
35
aa) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt eine Heilung gemäß § 189 ZPO voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (siehe nur BGH, Urteile vom 10. Oktober 1952 - V ZR 159/51, BGHZ 7, 268, 270; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 mwN; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11 mwN; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO Rn. 40 ff.; Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 unter II 1 c; Zöller/Stöber, aaO, § 189 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn. 3; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl., § 189 Rn. 2). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO mwN). Von dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens ist, wie den Gesetzesmaterialien des Zustellungsreformgesetzes zu entnehmen ist, auch der Gesetzgeber ausgegangen (BTDrucks. 14/4554, S. 14, 24).
36
bb) Dieser Zustellungswille des Gerichts muss sich im Rahmen des § 189 ZPO zudem auf einen bestimmten Adressaten - bei mehreren Adressaten auf sämtliche - beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715; VGH Kassel, Urteil vom 25. März 2009 - 6 A 2130/08, juris Rn. 34; MünchKommZPO/ Häublein, aaO; Hk-ZPO/Siebert, 7. Aufl., § 189 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 189 Rn. 7).
37
Die Rechtsfrage, ob eine Heilung nach § 189 ZPO nur für Zustellungsmängel in Betracht kommt, die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhaften, und sie daher nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen kann, ist - soweit ersichtlich - durch den Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie nunmehr in dem vorbezeichneten Sinne dahingehend, dass sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen muss, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll. Nicht ausreichend für eine solche Heilung ist es hingegen, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht. Dies gilt im - hier gegebenen - Fall der Zustellung einer Klageschrift auch dann, wenn dieser im Wege der Auslegung - auch für den Empfänger - zu entnehmen ist, dass letzterer der Beklagte sein soll und das Gericht aus diesem Grund (erst) nach erfolgter Zustellung eine Berichtigung des Rubrums vornimmt.
38
(1) Allerdings ist § 189 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO Rn. 47; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 17 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 22). Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO; vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO Rn. 21 mwN; BT-Drucks. 14/4554, S. 14). Dabei hat § 189 ZPO allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen , sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang erreicht wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1952 - V ZR 159/51, aaO; vom 21. März2001 - VIII ZR 244/00, WM 2001, 1124 unter II 2 b bb; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO; vgl. auch BTDrucks. , aaO S. 24). § 189 ZPO liegt somit das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, aaO).
39
Diese weite Auslegung des § 189 ZPO steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber durch den Erlass des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) verfolgten Zielsetzung, das Zustellungsrecht zu vereinfachen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13) und eine Heilung von Zustellungsmängeln im Wege des § 189 ZPO grundsätzlich eintreten zu lassen, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (BTDrucks. , aaO S. 24). Das ist nach der Gesetzesbegründung des Zustellungsreformgesetzes der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann (BT-Drucks., aaO). Damit wird zugleich dem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 6 mwN) Rechnung getragen, wonach einer Rechtsschutz suchenden Partei der Weg zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (vgl. BT-Drucks., aaO S. 13).
40
(2) Aus den vorstehend genannten Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass bereits ein Zugang der Klageschrift bei dem in deren Rubrum nicht bezeichneten tatsächlichen Beklagten, auf den sich der Zustellungswille des Gerichts nicht bezog, ausreichte, um nach § 189 ZPO eine Heilung der mangelhaften, an den im Rubrum genannten (Schein-)Beklagten erfolgten Zustellung zu bewirken. Denn die gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO findet ihre Grenze in den Verfahrensgrundrechten des Empfängers, namentlich in dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. hierzu auch BT-Drucks., aaO). Für den Empfänger des Dokuments muss mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es an einer solchen Klarheit, besteht für den Empfänger die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt, und ist es deshalb nicht sachgerecht, die Heilungswirkung des § 189 ZPO eintreten zu lassen.
41
So verhält es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Fallgestaltung, da hier erst eine Auslegung der Klageschrift ergibt, dass sich diese nicht gegen die in deren Rubrum als beklagte Partei genannte Person - an die das Gericht die Zustellung demgemäß gerichtet hat -, sondern gegen eine andere Person richtet , der sie nach der Behauptung des Klägers im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO tatsächlich zugegangen sein soll. Eine Anwendung der Heilungsmöglichkeit des § 189 ZPO auch auf diese Fallgestaltung wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit , dem maßgeblichen Erfordernis des auf eine bestimmte Person gerichteten Zustellungswillens des Gerichts und mit dem notwendigerweise formalen Charakter der Zustellungsvorschriften nicht zu vereinbaren und würde den tatsächlichen Beklagten und Empfänger - ohne sachlichen Grund - mit dem ihm nicht zumutbaren Risiko einer - vom Gericht (noch) nicht vorgenommenen und allein wegen eines Fehlers der klagenden Partei erforderlichen - Auslegung der Klageschrift belasten. Der Anspruch des Empfängers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) würde hierdurch in einer durch den Anspruch der Gegenseite auf wirksamen Rechtsschutz nicht mehr zu rechtfertigenden Weise gefährdet.
42
(a) Allerdings hat der Bundesgerichtshofs in mehreren Fällen einen Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO als geheilt angesehen, obwohl dort nicht an den nach den §§ 166 ff. ZPO eigentlich zu wählenden Adressaten, sondern an einen Dritten zugestellt worden war.
43
(aa) So ist eine Heilung nach § 189 ZPO und damit auch ein Zustellungswille des Gerichts in dem Fall bejaht worden, dass die Klage entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift aber dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b [zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 187 ZPO aF]; BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 119 f. [zu § 187 ZPO aF]).
44
(bb) Ebenso ist eine Heilung nach § 189 ZPO angenommen worden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbeteiligten einer Partei wurde und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt war (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a [zu § 187 ZPO aF]).
45
(cc) Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass das zuzustellende Schriftstück deren gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht, sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an diesen hätte gerichtet werden können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, aaO Rn. 15).
46
(dd) Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Heilung nach § 189 ZPO auch bejaht im Falle einer Adressierung des Dokuments an den Schuldner im Ausland und einem Zugang bei dessen (General-)Bevollmächtigten in Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).
47
(b) Diesen Fällen ist aber gemeinsam, dass jeweils eine (gesetzliche oder gewillkürte) Vertretung gegeben war und entweder an den Vertretenen oder den Vertreter zugestellt wurde und dem anderen (dem Vertreter oder dem Vertretenen) das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zuging. Eine Heilung nach § 189 ZPO tritt dort deshalb ein, weil sich - anders als im vorliegenden Fall einer erst nach Zustellung der Klageschrift erfolgten Auslegung und Berichti- gung des Rubrums - bereits aus dem Gesetz selbst (§§ 170 bis 172 ZPO) ergibt, dass die Zustellung an den Empfänger des Dokuments gerichtet werden kann.
48
Das vorbezeichnete Erfordernis, wonach sich letzteres bereits aus dem Gesetz selbst ergeben muss, folgt aus der gebotenen umfassenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO.
49
(aa) Bereits der Wortlaut des § 189 Satz 2 ZPO ("dem Gesetz gemäß"), insbesondere aber auch die Systematik der Zustellungsvorschriften spricht dafür , dass mit dem Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" die Fälle gemeint sind, in denen sich bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem zugestellt werden kann. Dem Gesetzgeber standen dabei insbesondere die im Zustellungsrecht selbst - mithin im unmittelbaren gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO - geregelten Fälle vor Augen, wie etwa die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, an den mit gleicher Wirkung zugestellt werden kann wie an den Vertretenen (§ 171 ZPO) oder auch die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen (mit tatsächlichem Zugang beim gesetzlichen Vertreter; § 170 ZPO) oder die Zustellung an die Partei (mit tatsächlichem Zugang beim Prozessbevollmächtigten; § 172 ZPO).
50
Wesensmerkmal der (wirksamen) Vertretung ist es, dass die Rechtswirkungen stets den Vertretenen treffen. In den oben (unter II 3 c bb (2) (a) (aa) bis (dd)) genannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Heilungsfällen ist demgemäß jeweils an denjenigen zugestellt worden, dessen Rechtskreis das zuzustellende Dokument anging.
51
Bei der im Streitfall zu beurteilenden - nicht im gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO stehenden - (nachträglichen) Auslegung der Klageschrift und Berichtigung des Rubrums hingegen ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern erst aufgrund einer Auslegung der Klageschrift , wem diese - als tatsächlichem Beklagten - zugestellt werden kann. Auch ist hierbei, anders als in den oben genannten Fällen der §§ 170 bis 172 ZPO, bei der Person, der zugestellt wurde, und der Person, der das Dokument tatsächlich zugegangen ist, nicht ohne weiteres derselbe Rechtskreis betroffen.
52
(bb) Das vorbezeichnete Verständnis des § 189 Alt. 2 ZPO, wonach Zustellungsmängel , die mit dem hier in Rede stehenden Fall der Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift und der erst nachträglichen Berichtigung des Rubrums im Zusammenhang stehen, nicht nach dieser Vorschrift geheilt werden können, steht auch im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.
53
Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zustellung nicht nur bedeutsam für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern gleichermaßen von Bedeutung für den im Justizgewährungsanspruch begründeten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) und für die Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist (BT-Drucks., aaO S. 13). Dies verdeutlicht den bei der Auslegung des § 189 ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen. Eine Gewichtung des Gesetzgebers, dass einem der vorbezeichneten Verfahrensgrundrechte und Prinzipien im Zustellungsrecht der Vorrang gebührte, lässt sich der Gesetzesbegründung weder allgemein noch bezogen auf die hier in Rede stehende Vorschrift des § 189 ZPO entnehmen. Die genannten Verfahrensgrundrechte und -garantien sind nach dem Willen des Gesetzgebers daher jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
54
Hiervon ausgehend würde - entgegen der Auffassung der Revision - eine Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst sei, den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden und durch den Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz nicht gerechtfertigten Weise gefährden.
55
Nach der Gesetzesbegründung soll Zustellungszweck sein, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Schriftstücks zu verschaffen (BT-Drucks., aaO S. 15). Zwar gilt für die Rubrumsberichtigung, dass die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BAGE 109, 47, 53; BAG, NJW 2009, 1293 Rn. 15; siehe ferner [zur Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift]: BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 2; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 6; BVerfG, NJW 1991, 3140; NJW 2014, 205 Rn. 22).
56
Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO deshalb auch bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung zu ermöglichen, würde jedoch den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör in unzumutbarer Weise gefährden. Denn diesem würde eine Auslegung der Klageschrift auferlegt, die das Gericht selbst bei der Veranlassung der Zustellung (noch) nicht vorgenommen hat und deren Notwendigkeit allein auf die der Sphäre des Klägers zuzuordnende Falschbezeichnung der beklagten Partei zurückzuführen ist. Angesichts dessen ist eine Abwägung dahingehend, dem Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz den Vorrang zu geben, hier nicht angezeigt. Vorrang ver- dienen vielmehr der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör.
57
Denn für den Empfänger muss auch im Fall des § 189 Alt. 2 ZPO mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es - wie im Falle der Notwendigkeit einer Auslegung der Klageschrift - an einer solchen Klarheit, besteht für den Empfänger die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt. Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).
58
(cc) Auch aus dem Sinn und Zweck des § 189 ZPO folgt, dass unter das Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" (§ 189 Alt. 2 ZPO) nicht die Rubrumsberichtigung infolge nachträglicher Auslegung der Klageschrift fällt.
59
§ 189 ZPO hat zwar, wie oben (unter II 3 c bb (1)) bereits erwähnt, allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Gleichwohl hat sich auch die Auslegung des § 189 ZPO im Grundsatz daran auszurichten, dass die Zustellungsvorschriften im Interesse der Wahrung des Verfahrensgrundrechts des Adressaten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit notwendigerweise formalen Charakter haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, aaO; vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229). Durch den Grundsatz der Formenstrenge des Zustellungsrechts sollen objektiv klare und damit rechtssichere Verhältnisse geschaffen werden.
60
(aaa) Diese Zielsetzung des Gesetzgebers wird im Rahmen des § 189 ZPO zum einen durch das oben ausgeführte Erfordernis des auf einen bestimmten Adressaten gerichteten Zustellungswillens des Gerichts sichergestellt. Dieser Zustellungswille des Gerichts ist im Regelfall anhand der aus der Akte zu entnehmenden Umstände ohne Schwierigkeit objektiv feststellbar. Fehlt ein solcher Zustellungswille hinsichtlich des tatsächlichen Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift - wie vorliegend nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall -, so vermag auch eine später im Laufe des Verfahrens erfolgte Berichtigung des Beklagtenrubrums hieran nichts mehr zu ändern. Denn auch in einem solchen Fall hat das Gericht bis dahin nur den Willen, an den im ursprünglichen Rubrum der Klageschrift bezeichneten Beklagten zuzustellen, nicht jedoch an die Person, die nach dem Willen des Klägers tatsächlich verklagt werden sollte.
61
(bbb) Zum anderen wird die Zielsetzung, das Zustellungsrecht formenstreng und rechtssicher zu gestalten, die Zustellungsvorschriften aber auch nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, durch die in § 189 Alt. 2 ZPO erfolgte Anknüpfung an den fest umrissenen Kreis der in §§ 170 bis 172 ZPO genannten Empfänger gewährleistet, ohne die Möglichkeit einer Heilung von Zustellungsmängeln nach dieser Vorschrift zu stark einzuengen.
62
(c) Mit der vorstehenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass es den Gerichten, wenn der Gesetzgeber den Zustellungsvorgang, wie es auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen , formalisiert und zugleich objektiviert wissen wollte, grundsätzlich nicht zusteht, über die gesetzlich geregelten Heilungsmöglichkeiten hinaus durch eine Einzelfallbetrachtung und praktische Erwägungen die Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens einzuschränken. Angesichts der Formenstrenge im Zustellungsrecht ist deshalb eine ausdehnende Auslegung - hier des § 189 Alt. 2 ZPO -, deren Grenzen - wie im vorliegend gegebenen Fall einer Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift - nicht klar abgesteckt werden können, nicht möglich (vgl. BVerwGE 42, 180, 183; BSG, NVwZ 1998, 1332, 1333).
63
4. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Entscheidung des Landgerichts sei jedenfalls deshalb richtig, weil A. K. die erstinstanzliche Prozessführung des W. K. genehmigt habe und diese daher gegen sich gelten lassen müsse. Mit diesem - zudem auch unsubstantiierten - Vortrag kann die Revision bereits deshalb nicht durchdringen, weil es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Übergangenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Im Übrigen würde die von der Revision angeführte Genehmigung nicht ohne weiteres dazu führen, dass der zu diesem Zeitpunkt am Rechtsstreit noch nicht beteiligte A. K. - ungeachtet der Formenstrenge des Zustellungsrechts - zur Partei des Rechtsstreits würde oder sich wie eine solche behandeln lassen müsste.
64
5. Die Revision wendet sich nicht - wozu es einer Verfahrensrüge bedurft hätte (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06, WM 2008, 710 Rn. 1; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 538 Rn. 37; Zöller/Heßler, aaO, § 538 Rn. 62) - gegen die vom Berufungsgericht aus den Gründen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider RinBGH Dr. Fetzer ist wegen Dr. Bünger Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, 14. Juni 2017 Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2015 - 2 O 429/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2015 - 4 U 87/15 -

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.