Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - VI ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am07.12.2010
vorgehend
Amtsgericht Homburg, 16 C 233/08, 17.08.2009
Landgericht Saarbrücken, 4 U 449/09, 09.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 48/10
Verkündet am:
7. Dezember 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 172 Abs. 1; § 189; § 271
Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abweisung
der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des etwaigen
Zustellungsmangels noch möglich ist.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - OLG Saarbrücken
AG Homburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17. August 2009 und das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. April 2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Lkw ereignet hat. Die Beklagte beauftragte die G. A. Versicherung AG mit der Schadensregulierung.
2
Die Klägerin hat beim Amtsgericht ihrerseits am 12. November 2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 hat der Richter am Amtsgericht Zustellung an die Beklagte mit dem handschriftlichen Zusatz "Zustellungsbevollmächtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2010, hat sich für die Beklagte Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestellt. Er hat gerügt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulierungsbeauftragte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begründetheit der Klage geäußert. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht ist Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter der Beklagten aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der mangelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter gerügt. Außerdem hat er sich hilfsweise zur Sache geäußert.
3
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig sei, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus:
5
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer mit Geschäftssitz in der Europäischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegeben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftli- chen Zustellungsvollmacht durch die Beklagte nicht wirksam an die Schadensregulierungsbeauftragte zugestellt werden können. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Beklagte im Ausland könne nicht bewirkt werden, weil die Klägerin sich weigere, eine spanische Übersetzung der Klageschrift einzureichen und die Beklagte ihrerseits die Verweigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische Übersetzung nicht beigefügt sei, angekündigt habe. Die Heilung des Zustellungmangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge Rügeverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtshängig geworden und deshalb als unzulässig abzuweisen.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die inländische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollmächtigt gilt, kommt es aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht an. Für den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV).
7
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte für die Klage gegen den ausländischen Versicherer wegen der behaupteten Schäden aus dem Verkehrsunfall international zuständig sind, was auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforderlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. Riedmeyer, ZfS 2008, 602, 604).
8
2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, unter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zustellung von den Prozess einleitenden Schriftstücken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn. 2080 m.w.N.).
9
3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nachdem sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt hat.
10
a) Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten , gebietet § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an diesen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322 und Beschluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, VersR 1987, 357). In dem Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht liegt zugleich seine "Bestellung" zum Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 172 ZPO, selbst wenn er keine Prozessvollmacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311; BGH, Beschluss vom 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286, 287 m.w.N.). Der Partei selbst ist nur dann zuzustellen, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter noch nicht bestellt hat (§ 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Nach der Regelung in § 271 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klageschrift unverzüglich zuzustellen. Hierzu bedarf es weder eines besonderen Antrags des Klägers, noch obliegt es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen ; die Gerichte selbst haben vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831).
11
Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).
12
b) Nach diesen Grundsätzen musste schon das Amtsgericht der Frage nachgehen, ob der Prozessbevollmächtigte B. die Klageschrift erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328) und dadurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168). Auch das Berufungsgericht durfte ohne Klärung der näheren Umstände die Berufung der Klägerin nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage infolge fehlender Rechtshängigkeit unzulässig sei.
13
Zustellungsadressat für die Beklagte war mit der Bestellung im Schriftsatz vom 14. Januar 2009 nach der Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsanwalt B. und nicht mehr die Beklagte selbst. Auch die Schadensregulierungsbeauftragte war jedenfalls von da ab nicht mehr Zustellungsbevollmächtig- te für Zustellungen im anhängigen Rechtsstreit. Vielmehr ist inzwischen Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter der Beklagten der richtige Zustellungsadressat. Ist er in den Besitz der Klageschrift, deren Zustellung der Richter an die Zustellungsbevollmächtigte verfügt hat, gelangt, ist die Klage in jedem Fall aufgrund der Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO rechtshängig geworden. Dafür sprechen Vortrag und das Verhandeln zur Sache, die eine Kenntnis der Umstände des Streitfalls voraussetzen. Doch ist dies durch Befragung des Rechtsanwalts B. zu klären. Sollte Rechtsanwalt B. zwischenzeitlich nicht in den Besitz der Klageschrift gekommen sein und wäre entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts die Wirksamkeit der Zustellung an die Schadensregulierungsbeauftragte zu verneinen, wird im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht des Gerichts die Zustellung der Klageschrift an ihn zu veranlassen und sodann in der Sache zu entscheiden sein.

III.

14
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zugleich steht fest, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Verfahrensweise das Urteil des Amtsgerichts hätte aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen müssen (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist dies vom Senat nachzuholen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, 867 m.w.N.). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Homburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - 16 C 233/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 U 449/09 -129- -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - VI ZR 48/10

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste
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Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 - 3 Ca 4717/13 h -  aufgehoben. 1Gründe 2I. 3              Die Klägerin - geschieden und Mutter eines kindergeldberechtigten Soh

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(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

7
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 122/09 Verkündet am:
29. Juni 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 32; BGB § 823 Abs. 2 (Bf); AuslInvestmG §§ 2, 8

a) Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend
§ 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen
deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches
Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen
Ansprüche geprüft.

b) Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von
Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend.
2
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklagten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit- tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; künftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 künftig: AuslInvestmG ) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
3
Die Kläger, die ihr Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen entsprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollten, erwarben im Jahre 1999 über einen Vermittler für DM 54.000 nicht börsennotierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde über Y. A. abgewickelt. Einige Zeit später wurde den Klägern ein Teilhaberschaftssituationsbericht vom 28. März 2000 über 780 Anteile an der Beklagten mit einem Wert von DM 61.035 übermittelt. Mit der Klageschrift vom 4. Dezember 2006 kündigten die Kläger den Vertrag, hilfsweise fochten sie den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung an.
4
Das Landgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil weder der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, noch derjenige für Haustürgeschäfte und auch nicht der der unerlaubten Handlung gegeben sei. Die Bestimmungen der EuGVVO fänden keine Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in der Türkei habe und die Türkei nicht Mitglied der Europäischen Union sei. Da die Beklagte keine Niederlassung in Deutschland unterhalte, lasse sich die internationale Zuständigkeit nicht auf §§ 12, 17 und 21 ZPO stützen. § 29 ZPO eröffne die Zuständigkeit vor den angerufenen Gerichten ebenfalls nicht, weil Erfüllungsort der begehrten Rückzahlung der Sitz der Beklagten in der Türkei sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen. Auch habe die Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich und von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, dass der Erfüllungsort für etwaige vertragliche Rückgewähransprüche nach türkischem Recht in der Türkei liege. Der Gerichtsstand für Haustürwiderrufsgeschäfte nach § 29c ZPO sei nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 2 die für die Beklagte tätigen Personen erst auf seine ausdrückliche Aufforderung hin in seine Wohnung gekommen seien. Das Landgericht habe auch zu Recht die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO verneint. Tatsachen, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergebe, hätten die Kläger nicht behauptet. Die unerlaubte Handlung sei insoweit eine doppelrelevante Tatsache, nämlich gleichzeitig zuständigkeits- und anspruchsbegründend. Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB richteten sich die auf das Deliktsrecht gestützten Ansprüche nach deutschem Recht, weil nach dem Vortrag der Kläger die unerlaubte Handlung im Inland begangen worden sei. Deliktische Ansprüche seien auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nach deutschem Recht nicht gegeben. Die Beklagte habe die Kläger nicht durch die Zusage konkreter Gewinne und der Möglichkeit zu jederzeitiger Rückgabe der Anteile betrügerisch getäuscht, denn der Kläger zu 2 habe in seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Erwerb der Anteile in seiner Wohnung die Vermittler keine solchen Erklärungen abgegeben hätten. Im Hinblick auf den religiösen Hintergrund der von den Klägern gewünschten Anlage sei eine sittenwidrige Schädigung nicht deswegen gegeben, weil die Beklagte über die stark eingeschränkte Fungibilität der Anteile nicht aufgeklärt habe. Die Kläger seien an Aktien, die über Börsen gehandelt werden, nicht interessiert gewesen. Auch die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG seien nicht schlüssig dargelegt. Eine Anzeigepflicht nach den §§2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Beklagten vor der Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Vermögen der Beklagten sei nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt.

II.

6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Allerdings ist die Klage zulässig.
8
a) Die Revision moniert mit Recht, dass das Berufungsgericht die Sachprüfung in den Zuständigkeitsstreit verlagert hat. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. No- vember 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).
9
Ausgehend hiervon genügt der klägerische Vortrag den Schlüssigkeitsanforderungen. Ein Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetz ist schlüssig dargetan. Unterstellt man die streitige Behauptung der Kläger, die Beklagte habe nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie Kapitalwert sichernd anlegen wollen, als richtig, liegt ein Verstoß gegen die Regelungen in §§ 8, 2 AuslInvestmG vor. Dass sich diese Behauptung nach einer Würdigung aller Umstände als unrichtig erweist, hindert die Zuständigkeit nicht.
10
b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
11
c) Der Begehungsort der von den Klägern behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihnen im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, wovon entsprechend dem Vortrag der Kläger im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auszugehen ist, käme ein Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der Bundesanstalt für Kreditwesen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
12
Somit ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland gegeben. Es ist mithin umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbegehren der Kläger aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche gegeben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.).
13
2. Ist die Klage in der Vorinstanz zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, sofern das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet, und wenn im Falle einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGHZ 123, 137, 141 f. m.w.N.; Musielak/Ball ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht deliktische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG mit Recht verneint.
14
a) Ob das der Klage zugrunde gelegte von den Klägern behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deutschen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41 EGBGB führt nicht zur Anwendung des türkischen Rechts als des Heimatrechts der Beklagten.
15
Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbindungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Artt. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Sonderbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gegeben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudinger /v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverhältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das deliktische Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen.
16
Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die Türkei überwunden werden, weil die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Verhalten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbsvorgang das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet worden ist.
17
b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG.
18
Zwar hat die ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an die Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat.
19
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen , über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 24, 44; Assmann/ Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sondervermögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17).
20
bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf überprüfbar , ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine ausländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im Inland vertrieben hat.
21
(1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Konya /Türkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem türkischen Recht (BGHZ 25, 134, 144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das türkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türkischen Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das türkische Recht. Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen aber nicht der Fall.
22
(2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risiken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften.
23
Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapiererwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapitalanlagen , die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter- nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomischung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz ). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller /Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungsund Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, Investmenthandbuch , 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das gesamte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens /Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikogemischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beckmann /Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428).
24
Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständigkeit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2- IX-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, § 1 Rn. 47; Beckmann/ Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteiligungen können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden (Beckmann /Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an.
25
(3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Produktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 3 Satz 2 der Satzung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorständen vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unternehmensgründungen oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem Anlass oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder Sicherheiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hinblick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen. Schließlich konnte sie soziale Einrichtungen für das Personal von Firmen errichten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit eröffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befugnisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszielen sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Entscheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehmerischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen einbringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlagerisiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck der breiten Vermögensstreuung mit der Möglichkeit schneller Umschichtung, durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvestment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328).
26
(4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz führt regelmäßig zur Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies die Kläger verlangen, bedarf es dann nicht (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO).
27
Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimmrechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umstände wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Aktiengesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Einfluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, haben auch die Kläger nicht in Frage gestellt.
28
Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unternehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die K. A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unternehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Geschäftsanteile an einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann /Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
29
War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestrategie der Beklagten nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unternehmerisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selbständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungsund Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/ Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 15).
30
cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger überspannt. Dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, haben die Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegrün- dende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn den Klägern substantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall käme eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder den Klägern zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesellschaft , Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger stellen die Beteiligungen der Beklagten und die Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine den Kapitalwert sichernde, risikogemischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist. Die Kläger können sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgesetzes berufen.
31
c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB verneint hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 327 O 514/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 6 U 89/08 -

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 414/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere
Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare
der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-
tragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-
nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen , daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002, III ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

III.


Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge- machte Anspruch sei verjährt.
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im Sinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).
2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-
her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ; 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558; Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September 1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).
Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836; Urt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglichsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW
1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992, 433).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts , die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000 hat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember 2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am 1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit
ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.

b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW 1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).
bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident
des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, aaO).
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow /Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am 24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justizbehörden , die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-
derungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.

c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

IV.


Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.
1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.
Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur anstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223, 238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert
ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entgegen , daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung , soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung – vertreten worden (LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a.F.
Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Erman /Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich
vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/02
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; GG § 51
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes
Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage
der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt
werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen
gehandelt hat.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März 2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist. Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Verei-
nigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben". Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wortoder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den Rechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V aus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband , für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß vom 16. April 2002 hat das Kammergericht der "sofortigen Beschwerde" der Antragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.
a) Das Kammergericht hat die "weitere Beschwerde" nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Diese "weitere Beschwerde" ist seit dem 1. Januar 2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine "weitere Beschwerde" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht angepaßt , obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die "weitere Beschwerde" zum Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und ausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde. Auf die "weitere Beschwerde" finden deshalb die Regeln über die Rechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht hingewiesen hat.
Hiernach ist die Zulassung der "weiteren Beschwerde" mit Beschluß vom 25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
c) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammergerichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4 des Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Überleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO n.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener KommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren Recht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl., § 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsichtigt , sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-
chend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß vom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Entscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rahmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft werden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001, 1006). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für eine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Rechtsbeschwerde. Maßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August 2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351 m.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um eine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen. Auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angelegenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemSOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004 BGB. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung als Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom
15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144, Art. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der kassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die behauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa §§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach sowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch gemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26 i.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öffentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat die Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Vertragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-
seerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts zu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme. Wenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders verhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang zum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu lassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit als allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 14/08 Verkündetam:
19.Mai2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht,
wenn ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Parteibetrieb zugestellt
wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08 - OLG München in Augsburg
LG Augsburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres Großvaters und einen Vorschuss auf den Pflichtteil.
2
Die Beklagte ist durch Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren verurteilt worden, an die Klägerin 85.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben sowie ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundbesitzes des Erblassers vorzulegen.

3
Eine vom Landgericht angeordnete Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte schlug am 27. März 2006 fehl. An diesem Tag wurde nur der Klägerin das Versäumnisurteil zugestellt. Der von der Klägerin beauftragte Gerichtsvollzieher stellte der Beklagten am 19. April 2006 eine beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils zu. Am 15. Mai 2006 wurde der Beklagten eine Ausfertigung des Versäumnisurteils von Amts wegen zugestellt. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging am 29. Mai 2006 bei dem Landgericht ein.
4
Das Landgericht hat auf den Einspruch das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO sei verstrichen gewesen, als der Einspruch am 29. Mai 2006 eingegangen sei. Das Versäumnisurteil gelte gemäß § 189 ZPO als am 10. Mai 2006 zugestellt, weil die Beklagte unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils in Händen gehabt habe. Grundsätzlich sei zwar ein Versäumnisurteil von Amts wegen zuzustellen. Die fehlerhafte Zustellung sei aber nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass das Versäumnisurteil der Beklagten tatsächlich zugegangen sei. § 189 ZPO sei auch dann anwendbar , wenn - wie hier - ein Dokument im Partei- statt im Amtsbetrieb zugestellt worden sei.
7
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Einspruch ging am 29. Mai 2006 fristgerecht bei dem Landgericht ein.
9
a) Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils, die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschrieben ist. Im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangene Versäumnisurteile sind an Verkündungs statt zuzustellen (§ 310 Abs. 3 ZPO) und werden erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, so dass die Einspruchsfrist erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 unter II a m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 339 Rdn. 4).
10
der Da Klägerin das Versäumnisurteil zuerst zugestellt wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte an. Maßgeb- lich für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Amtszustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 15. Mai 2006. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begann die Einspruchsfrist nicht spätestens am 10. Mai 2006, als der Beklagten die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils tatsächlich zugegangen war.
11
Die b) vorgeschriebene Amtszustellung kann nicht gemäß § 189 ZPO dadurch ersetzt werden, dass das Dokument im Parteibetrieb zugestellt wird und dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht. Nach dieser Vorschrift gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
12
aa) Zu der Frage, ob § 189 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn ein förmliches Dokument, das von Amts wegen zugestellt werden muss, im Parteibetrieb zugestellt wird, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
13
(1) Eine Meinung hält diese Vorschrift auch dann für anwendbar, wenn einer Partei ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Wege der Parteizustellung tatsächlich zugegangen ist oder wenn ein im Parteibetrieb zuzustellendes Dokument von Amts wegen zugestellt wird (OLG Celle OLGR 2000, 332, 333 f. zur Anwendbarkeit des § 187 ZPO a.F. bei Amtszustellung statt Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung; OLG Hamm NJW 1955, 873, 874 zur Heilung nach § 187 ZPO a.F. bei Parteizustellung einer Streitverkündungsschrift; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl. § 189 Rdn. 6 Stichwort "Amtszustellung"; HK-ZPO/Eichele § 189 Rdn. 4; MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl. § 189 Rdn. 6; Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. § 189 Rdn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 189 Rdn. 14; Rohe in Wieczorek /Schütze, ZPO 3. Aufl. § 189 Rdn. 11).
14
(2) Nach anderer Ansicht können Verstöße gegen die Art der Zustellung gemäß § 189 ZPO nicht geheilt werden (OLG München MDR 1998, 1243, 1244; PG/Kessen, ZPO 2. Aufl. § 189 Rdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 189 Rdn. 3, anders noch in der 25. Aufl. § 189 Rdn. 6).
15
bb) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.
16
(1) Dem Wortlaut des § 189 ZPO ist zwar nicht unmittelbar zu entnehmen , dass eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften nicht auch in der Wahl der falschen Zustellungsart liegen kann, zumal gemäß § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen auf die Zustellung im Parteibetrieb entsprechende Anwendung finden. Allerdings spricht der Zweck des § 189 ZPO dagegen, ihn auch bei Wahl der falschen Zustellungsart anzuwenden. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554 S. 24 re. Sp. unten). Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Prozesswirtschaftlichkeit der Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sichergestellt werden (vgl. BGHZ 130, 71, 74; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO Rdn. 2), wobei der Formalismus bei der Zustellung in Grenzen gehalten werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO m.w.N.).
17
Die danach gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständiges Außerachtlassen des vorgeschriebenen förmlichen Zustellungsverfahrens als unschädlich angesehen wird, wenn nur das Dokument dem Empfänger irgendwie zugeht. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut des § 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine förmliche Zustellung wenigstens angestrebt worden sein muss (MünchKomm/Häublein aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustellungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu § 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des für die Zustellung von Amts wegen zuständigen Organs, grundsätzlich des Richters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im Parteibetrieb (PG/Kessen aaO; Zöller/Stöber aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit Mängeln behaftete, aber durchgeführte - Zustellung beziehen; es genügt nicht, dass der Zugang des Dokuments letztendlich dem früher, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zuständigen Organs entspricht.

18
(2) Die Zustellungsabsicht des zuständigen Gerichts ist von besonderer Bedeutung, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird. Nach § 187 Satz 2 ZPO a.F. konnte grundsätzlich keine Heilung von Zustellungsmängeln eintreten, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Nunmehr eröffnet § 189 ZPO auch für diese Fälle die Möglichkeit einer Heilung (BT-Drucks. aaO S. 25 li. Sp. oben). Das entbindet aber nicht vom Erfordernis des Zustellungswillens, weil der Zustellungsadressat wegen der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen nur dann mit einer Heilung eines Zustellungsmangels rechnen muss, wenn er davon ausgehen kann, dass das Gericht ihm das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zustellen wollte. Die vom Berufungsgericht angenommene Zustellungsabsicht der Klägerin kann die des Gerichts nicht ersetzen.
19
Da 2. das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit der Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Terno Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 477/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 27 U 419/07 -

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.