Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - VIII ZR 335/13

bei uns veröffentlicht am26.08.2014
vorgehend
Landgericht Koblenz, 3 O 36/12, 10.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 335/13
vom
26. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter
Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde auf 9.156,46 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte, ein Leasingunternehmen, schloss am 14./16. Mai 2011 mit dem Kläger, der eine Physiotherapiepraxis betreibt, für eine Laufzeit von 60 Monaten und monatliche Leasingraten von 382,81 € netto einen Leasingvertrag über drei Elektrotherapiegeräte. Lieferantin der Leasingobjekte war eine "Private Akademie der Schmerztherapeuten M. W. ", die die Geräte dem Kläger zuvor im Rahmen von Informations- und Demonstrationsveranstaltungen vorgestellt hatte. Die Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führte der Kläger ausschließlich mit der Lieferantin, der die Beklagte ihre zum Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt hatte. Das von den Parteien unterzeichnete Leasingformular enthält unter anderem folgende, überwiegend in Fettdruck gehaltene Bestimmung: "[…] Zwischen dem LG [= Beklagte] und dem LN [= Kläger] werden au- ßer der Bereitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere Nebenabreden vereinbart. Der LG weist daraufhin, dass der/die Lieferant(in) und der sonstige Dritte nicht berechtigt sind, vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen bzw. Zusagen zu treffen oder den LG in anderer Weise zu vertreten. Sollte es zu Leistungsstörungen bezüglich irgendwelcher weiterer Dienstleistungen oder Zusagen kommen, die ein Dritter - wie z.B der/die Lieferant(in) - gegenüber dem LN erbringen muss, berührt dies die Zahlungsverpflichtungen des LN gegenüber dem LG nicht. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht in diesem Fall nicht. [….]"
2
Ob die Lieferantin dem Kläger über den Vertragswortlaut hinausgehende mündliche Zusagen zur Erstattungsfähigkeit der mit den Therapiegeräten erbrachten Leistungen durch private Krankenversicherungen, zur Möglichkeit von Sondertilgungen und zur Einräumung eines Gebietsschutzes gegeben und ihm ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vom Leasingvertrag zugesichert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gestützt auf die fehlende Einhaltung dieser Zusagen focht der Kläger unter dem 27. Mai 2011 den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die ersten sieben Leasingraten zahlte er anschließend nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
3
Die zuletzt auf Rückzahlung dieser Leasingraten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Leasingobjekte, auf Feststellung der Beendigung des Leasingvertrages durch die Rücktrittserklärung vom 27. Mai 2011 und auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Leasingobjekte gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der erstrebten Revisionszulassung ihr Klageabweisungsbegehren weiterzuverfolgen.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Abweichend vom Landgericht, das aufgrund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises angenommen hat, die Lieferantin habe den Kläger in einer der Beklagten zurechenbaren Weise arglistig über die Abrechnungsfähigkeit der mit den Geräten durchzuführenden BCR-Therapie über die privaten Krankenversicherungen getäuscht, hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer rückwirkenden Auflösung des Leasingvertrags zugebilligt. Dies hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass "nach dem insofern von beiden Parteien ohne Weiteres hinge- nommenen Ergebnis der Beweisaufnahme […] der Kläger im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen die Frage der - selbständigen, das heißt ohne vorausgegangene ärztliche Verordnung möglichen - Abrechnungsfähigkeit der BCRTherapie über die privaten Krankenkassen als für ihn entscheidenden Umstand der Investitionsentscheidung unmissverständlich herausgestellt" habe, und dass die Lieferantin dies nicht bloß zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger in seiner entsprechenden Erwartung bestärkt habe. Die "Frage der (selbständigen ) Abrechnungsmöglichkeit" und damit auch das Verwendungsrisiko der Leasinggegenstände sei auf diese Weise in den gemeinschaftlichen Geschäftswil- len der Vertragsparteien aufgenommen und darüber zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags erhoben worden. Eine solche - selbständige - Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie in der physiotherapeutischen Praxis des Klägers gegenüber privaten Krankenkassen bestehe (jedenfalls) nach dem im Berufungsverfahren zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen nicht.
6
Die Erklärungen der Lieferantin und ihrer Mitarbeiter zu dieser Frage müsse sich die Beklagte auch zurechnen lassen. Sie habe die Anbahnung und Vorbereitung des Vertrages wie auch die Verhandlungsführung vollumfänglich und uneingeschränkt der Lieferantin überlassen, ohne dass es zu einem unmittelbaren Kontakt der Parteien gekommen sei. Sie habe auf diese Weise nach der von ihr gewählten (Vertriebs-)Organisation die Lieferantin zu ihrer Repräsentantin im Rechtsverkehr berufen und ihr damit zugleich eine typischerweise mit einer Vollmacht verbundene Stellung eingeräumt. Insoweit habe die Beklagte im Berufungsverfahren auch die bereits vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannte Unwirksamkeit der Haftungsfreistellungsklausel im Leasingformular hingenommen.
7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei Beurteilung der von ihm angenommenen Störung der Geschäftsgrundlage entscheidungserhebliches unstreitiges Vorbringen der Parteien außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen entscheidungserheblichen Erwägungen von einem Sachverhalt aus, der im Parteivorbringen keine Grundlage (mehr) findet, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des entgegenstehenden Parteivortrags schließen. Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last.
8
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die selbständige, also ohne eine vorangegangene ärztliche Verordnung mögliche Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie über die privaten Krankenkassen, sei Geschäftsgrundlage der Investitionsentscheidung des Klägers gewesen, widerspricht dem (übereinstimmenden ) Vortrag beider Parteien und verletzt die Beklagte deshalb in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass nicht einmal der Kläger selbst von einer in dieser Weise verstandenen Abrechnungsmöglichkeit ausgegangen ist, ergibt sich bereits aus seinen Angaben bei seiner Parteianhörung vor dem Landgericht. Dort hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm für klärungsbedürftig erachteten Abrechnungsfrage angegeben, dass er den Inhaber der Lieferantin danach gefragt habe, ob es so sei, dass die Patienten mit einem Rezept zu ihm kämen, auf dem BCR-Therapie stehe, er ihnen dann eine Rechnung schicke und die Patienten den größten Teil davon erstattet bekämen, woraufhin der Inhaber der Klägerin geantwortet habe, dass es genauso sei.
9
Ferner hat die Beklagte in ihrer Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der Kläger als Physiotherapeut mit mehrjähriger Berufserfahrung darüber habe im Klaren sein müssen, dass physiotherapeutische Leistungen nur auf ärztliche Verordnung von privaten Krankenkassen erstattet würden und jede andere Annahme lebensfremd sei. Der Kläger seinerseits hat sich in seiner Berufungserwiderung nicht nur gegen die Unterstellung verwahrt, eine Durchführung der BCR-Therapie ohne ärztliches Rezept vorgehabt zu haben, sondern unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Parteianhörung noch einmal klargestellt , die Fragestellung an den Inhaber der Lieferantin sei konkret dahin gegangen , ob die privaten Krankenversicherungen von Patienten mit einem ärztlichen Rezept, auf dem BCR-Therapie stehe, die dadurch entstehenden Kosten nach Abrechnung durch ihn - den Kläger - als Physiotherapeuten zumindest zum größten Teil übernähmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind deshalb beide Parteien davon ausgegangen, dass die BCR-Therapie nur abgerechnet werden kann, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt worden ist.
10
b) Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung; denn der Rechtsstreit ist nicht schon aus anderen Gründen in der einen oder anderen Richtung entscheidungsreif. Zu der arglistigen Täuschung, die für das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts maßgeblich gewesen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung der NZB ist die Klage auch nicht umgekehrt schon deswegen abweisungsreif, weil die Erklärungen der Lieferantin der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten.
11
aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dabei kann der Umstand , dass der Verkäufer/Lieferant - wie hier - im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622 Rn. 18 mwN). Damit einher geht in diesen Fällen eine Erweiterung der Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten des Lieferanten ; diesen trifft in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im Er- werbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1781).
12
Von einer solchen zur Einstandspflicht der Beklagten führenden Zurechnung der im Streit stehenden Erklärungen der Lieferantin ist nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls im nachstehend erörterten Umfang auszugehen. Zwar erfordert die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis. Ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich dabei allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe kann deshalb auch in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist. Denn hierdurch würde allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, aaO Rn. 23 betreffend die Vermittlung eines Vertrages mit einem Dritten bei Gelegenheit der Leasingvertragsverhandlungen).
13
Dieser innere und sachliche Zusammenhang kann vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Das gilt nicht nur für die vom Kläger gestellten Fragen zur Verwendbarkeit der Leasingobjekte (hier: Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten erbrachten Therapieleistungen gegenüber privaten Krankenversicherungen ), sondern auch für die von ihm behaupteten Sonderkonditionen (hier: Rücktrittsrecht und Sondertilgungsrecht).
14
bb) Einer Zurechnung der behaupteten Pflichtverletzungen der Lieferantin steht - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auch nicht die vorstehend wiedergegebene Vollmachtsklausel des Leasingvertragsformulars entgegen. Ob einer solchen Klausel allerdings - wie das Berufungsgericht annimmt - jegliche Wirksamkeit abzusprechen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 173 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, WM 1988, 84 unter II 2 b; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 unter I 3 b; vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, NJW-RR 1995, 80 unter 1; ferner Ulmer/Schäfer in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305b BGB Rn. 42, 44 mwN). Denn die Klausel steht jedenfalls einer Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 BGB für ein Verschulden der Lieferantin als ihrer Erfüllungsgehilfin bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen.
15
Bedient sich der Leasinggeber - wie hier - zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesondere zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des Leasinggegenstandes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird dieser in Bezug auf die dabei entstehenden Hinweis- oder Aufklärungspflichten zu seinem Erfüllungsgehilfen , für den er nach § 278 BGB einzustehen hat (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Entsprechendes gilt für die in § 123 Abs. 2 BGB vorgesehene Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch den Lieferanten (Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, WM 2011, 1760 Rn. 15). Von dieser sich auch auf eine falsche Auskunfts- oder Ratserteilung erstreckenden Verantwortlichkeit kann der Leasinggeber sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig freizeichnen, wenn er in seinem auf eine Vereinfachung der Vertragsabwicklung abzielenden Interesse einen Dritten - den Lieferanten - mit Aufgaben betraut hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für eine Zurechnung des Lieferantenverhaltens ist es deshalb im vorliegenden Fall un- erheblich, dass die Beklagte im vorformulierten Vertragstext darauf hinweist, der Lieferant oder sonstige Dritte seien nicht berechtigt, vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen oder Zusagen zu treffen oder den Leasinggeber in anderer Weise zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO S. 181 ff.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO unter II 2 c aa).
16
cc) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde mangelt es der Gehörsverletzung hinsichtlich der behaupteten Zusicherung einer Abrechnungsfähigkeit der BCR-Therapie auch nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit , weil es sich dabei um ein Beschaffenheitsmerkmal der Leasingobjekte handele, für dessen Einstehenmüssen die Beklagte sich in den Leasingbedingungen durch Abtretung der daraus gegen die Lieferantin resultierenden Gewährleistungsansprüche wirksam freigezeichnet habe. Allerdings bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob an der Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen selbst dann bestehen kann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83, WM 1984, 1092 unter II 3 a), auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes festzuhalten ist (bejahend Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1787 f.; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 285). Denn bei der angeblich zugesicherten Abrechnungsfähigkeit der Therapie handelt es sich nicht um einen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) für die Leasinggegenstände unterfallenden Anspruch.
17
Zwar können nach dem in Anknüpfung an die gemäß § 459 Abs. 2 BGB aF zusicherungsfähigen Eigenschaften weit zu fassenden Mangelbegriff, wie er den §§ 434 ff. BGB zugrunde liegt, sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen. Das sind sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 9 f.; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; jeweils mwN). Darum geht es hier aber nicht. Bei der Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten zu erbringenden Therapieleistungen handelt es sich vielmehr um einen von der physischen Beschaffenheit der Geräte gänzlich unabhängigen Umstand, der aufgrund bestimmter versicherungsrechtlicher Gegebenheiten im Verhältnis zwischen den Patienten und deren privaten Krankenversicherungen geeignet ist, das Nachfrageverhalten der Patienten zu steuern. Bei derart entfernt liegenden Beziehungen des als nachteilig angesehenen Umstandes zum Kaufgegenstand ist aber selbst unter Geltung des § 459 Abs. 2 BGB aF keine zusicherungsfähige Eigenschaft angenommen worden (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86, WM 1988, 48 unter II 1 aa bb; vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 78 f.).
18
3. Der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem zuerkannten Zahlungsbetrag von 3.188,78 €, dem Jahresbetrag des vereinbarten Leasingentgelts von 5.467,68 € (§ 41 Abs. 1 GKG, vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1978, 145; Zöller/Herget,
19
ZPO, 30. Aufl., § 3 "Leasingvertrag" mwN) und der mit 500 € zu bewertenden Feststellung des Annahmeverzugs. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2013 - 3 O 36/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.13 - 1 U 201/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - VIII ZR 335/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - VIII ZR 335/13

Referenzen - Gesetze

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - VIII ZR 335/13 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

18
a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer /Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut , die in seinem Verantwortungsbereich liegen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO). Der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

15
a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung des Klägers keine Kenntnis besaß, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus T. oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO).

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

9
(1) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gewährleistungsrecht stellten Umweltbeziehungen, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Kaufsache negativ beeinflussen, allerdings nur dann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sie ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache hatten und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstands liegenden Verhältnissen oder Umständen ergaben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, aaO; vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, aaO; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, aaO). Der Senat hat vor diesem Hintergrund offen gelassen, ob über die Luft vermittelte, von einen benachbarten Klärwerk ausgehende Geruchsbelästigungen einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO).
15
Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage seit dem 1. Januar 2002 ist eine Sache u.a. dann mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei können sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, also sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, 1218 Rn. 13). Ob die Beziehung ihren Ursprung in dem Kaufgegenstand selbst haben muss - bei einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht für eine Nachbarwohnung der verkauften Wohnung fehlt es daran - oder ob jeder tatsächliche Bezug zu dem Kaufgegenstand ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.