Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - VIII ZR 281/12

bei uns veröffentlicht am18.09.2013
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 1 O 1411/10, 23.02.2012
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 460/12, 02.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 281/12 Verkündet am:
18. September 2013
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der
Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen
einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität"
des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss
eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss
an Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom
30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff., und VIII ZR 99/10, juris).
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte betreibt eine freiberufliche Arztpraxis. Am 30. Juni 2008 unterzeichnete sie einen Vertrag mit der M. GmbH (im Folgenden : M. GmbH), mit dem sie ihre Anmeldung als Koop-Partnerin der M. GmbH erklärte. Der ihr von einem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegte Vertrag sah vor, dass sie sich vier Stunden im Monat für eine medizinische telefonische Beratung der von der M. GmbH vermittelten Anrufer bereithalten sollte. Hierfür sollte sie ein Honorar von monatlich 685 € netto und für jede Gesprächsminute zusätzlich 1 € netto erhalten. In der Vorbemerkung des Koope- rationsvertrags ist folgende Regelung enthalten: "Über die Vertragsinhalte vereinbaren die M. GmbH und der Koop-Partner Stillschweigen."
2
Voraussetzung für die Vertragsdurchführung war der Erwerb einer speziellen Telekommunikationsanlage ("kommunikationstechnischer Praxismanager" ) auf Kosten der Beklagten. Hierzu legte der Mitarbeiter der M. GmbH ein Informationsblatt vor, nach dem das Geschäft für die Beklagte bei einer Finanzierung der Anlage durch eine Leasinggesellschaft (mindestens) kostenneutral ausgestaltet werden könne.
3
Daraufhin unterzeichnete die Beklagte am 30. Juni 2008 zusätzlich einen - ihr ebenfalls von dem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegten - Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags mit der Klägerin über eine von dieser zum Preis von 28.000 € netto zu erwerbende Telekommunikationsanlage "Praxismana- ger". Danach sollte die Beklagte während der 48-monatigen Laufzeit des Lea- singvertrags monatliche Leasingraten von 691,60 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 131,40 € erbringen. Die Klägerin nahm dieses Ver- tragsangebot am 22. Juli 2008 an. Einen Hinweis auf den zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag enthielt der Leasingvertrag nicht, wohl aber den fettgedruckten Passus, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in diesem Vertrag niedergelegt sind.
4
Nach Abschluss des Leasingvertrags erwarb die Klägerin von der Herstellerin , der T. Vertriebs- und Beratungsgesellschaft Telekommunikationssysteme mbH (im Folgenden: T. GmbH), die Anlage zum Preis von 32.320 € brutto. Deren Geschäftsführer war zugleich Geschäftsführer der M. GmbH. Die Beklagte bestätigte am 12. August 2008 die ordnungsgemäße Auslieferung der Telekommunikationsanlage.
5
Ab Januar 2009 leistete die M. GmbH für die Beratungsleistungen der Beklagten keine Zahlungen mehr. Zwischenzeitlich ist sie insolvent. Im Hinblick auf die ausgebliebenen Honorarzahlungen der M. GmbH stellte die Beklagte nach dem 31. Januar 2009 die Zahlung der Leasingraten an die Klägerin ein. Am 2. August 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und rechnete den vorzeitig beendeten Vertrag ab. Sie verlangt von der Beklagten Ausgleich rückständiger Leasingraten (nebst Verzugskosten) und Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetretenen Schadens (jeweils nebst Zinsen).
6
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 24.207,62 € nebst Zinsen ge- richteten Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WM 2013, 1092) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidriger Überteuerung der Telekommunikationsanlage könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin auch nur die Vermutung habe hegen müssen, dass die Anlage überteuert gewesen wäre, habe die Beklagte nicht dargetan. Dagegen spreche insbesondere das von der Klägerin angeführte, in einem anderen Gerichtsverfahren erstattete Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gekommen sei, wegen des individuellen Zuschnitts der Software sei ein Vergleichswert nicht festzustellen. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Hard- und Software-Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen sei.
10
Der Anspruch der Klägerin sei jedoch deswegen unbegründet, weil sie ihre vorvertraglichen Pflichten bei der Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verletzt und die Beklagte daher so zu stellen habe, als hätte diese den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Ein Leasinggeber habe seinen Vertragspartner auch über solche Umstände aufzuklären , die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstünden, soweit sie ihm bekannt seien oder bekannt sein müssten. Wenn - wovon nach dem Inhalt des Informationsblatts und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin auszugehen sei - mit dem zentralen Argument eines für den Leasingnehmer kostenneutralen Geschäfts geworben werde, werde bei diesem regelmäßig der Eindruck entstehen, es handele sich um ein einheitliches wirtschaftliches Geschäft , bei dem er von der Zahlung der Leasingraten entbunden sei, wenn der Lieferant oder ein Dritter seine Zusage nicht einhalte, die Leasingraten im wirtschaftlichen Ergebnis zu übernehmen. Bei der Vertragsanbahnung erfolgte Angaben des Lieferanten oder dessen Hilfspersonen über eine angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts stellten eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dar, wenn eine Aufklärung über die fehlende wirtschaftliche Verknüpfung beider Vertragsverhältnisse unterbleibe.
11
Die - eine eigene Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung über die wahre Sachlage auslösenden - Erklärungen des Mitarbeiters der M. GmbH seien der Klägerin gemäß § 278 BGB unabhängig davon zuzurechnen, ob sie konkrete Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagten das Gesamtgeschäft als kostenneutral dargestellt worden sei. Die Zurechnung hänge allein davon ab, dass der Leasinggeber den Lieferanten bei der Anbahnung des Leasingvertrags einsetze. Voraussetzung sei danach lediglich, dass der Lieferant Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber geschuldeten Gesamtverhaltens lägen, und dass er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen eingeschaltet worden sei.
12
Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Denn die mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeschaltete Lieferantin T. GmbH sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden. Diese habe ihrerseits die M. GmbH und diese wiederum ihren Mitarbeiter als Hilfsperson eingesetzt mit der Folge, dass sich die Klägerin auch das Verhalten der M. GmbH und deren Mitarbeiters zurechnen lassen müsse. Die Zurechnung setze nicht voraus, dass die Klägerin mit der Einschaltung der M. GmbH und deren Mitarbeiter einverstanden gewesen sei. Davon abgesehen sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Kenntnis davon besessen habe, dass sich die T. GmbH bei der Anbahnung von Leasingverträgen der M. GmbH bedient habe; durch die Hinnahme dieses Umstandes habe sie stillschweigend ihr Einverständnis mit deren Einschaltung erklärt.
13
Der für eine Zurechnung nach § 278 BGB erforderliche innere und sachliche Zusammenhang zwischen dem der Lieferantin T. GmbH erteilten Auftrag und der Fehlberatung durch den Mitarbeiter der M. GmbH sei gegeben. Denn dessen Darstellung der Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts betreffe nicht nur den Kooperationsvertrag, sondern wegen der aufgrund seiner Erklärungen von der Beklagten vorausgesetzten wirtschaftlichen Einheit beider Vertragsverhältnisse auch den Leasingvertrag selbst. Die Klägerin müsse dem im Rahmen der Vertragsverhandlungen hergestellten inneren Zusammenhang zwischen beiden Verträgen dadurch Rechnung tragen, dass sie die Beklagte ausdrücklich auf die fehlende Kongruenz zwischen Leasing- und Kooperationsvertrag hinweise. Dies gelte unabhängig davon, ob sie die konkreten Vertragsverhältnisse kenne, denn die sie treffende Pflicht zur Richtigstellung unzutreffender Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH werde hier nicht durch einen von der Klägerin selbst begangenen Pflichtverstoß, sondern durch eine ihr zurechenbare Pflichtverletzung bei der Anbahnung des Leasingvertrags ausgelöst.
14
Die Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin sei kausal für den Schaden der Beklagten geworden, der in der Belastung mit aus dem Leasingvertrag resultierenden Zahlungspflichten bestehe. Den ihr damit gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch könne die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, so dass die Klage abzuweisen sei.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidriger Übervorteilung der Beklagten ausgeschlossen. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich rückständiger Leasingraten (§ 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasingvertrag ), auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BGB) und auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Klägerin entstandenen Schadens (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) mit der Begründung verneint hat, die Klägerin sei aus einer eigenen vorvertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund des ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Fehlverhaltens des Mitarbeiters der M. GmbH gehalten, die Beklagte so zu stellen, als hätte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen.
16
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des Leasingvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat - anders als die Revisionserwiderung meint - die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Tele- kommunikationsanlage habe nur einen Wert von 5.000 €, nicht als unsubstanti- iert zurückgewiesen. Vielmehr hat es entscheidend auf die unzureichende Darlegung einer verwerflichen Gesinnung abgestellt. Es hat im Hinblick auf ein in einem anderen Prozess eingeholtes und von der Klägerin vorgelegtes Sachverständigengutachten tragfähige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass für die Klägerin ein - von der Beklagten behauptetes - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen ist. Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen ist wegen des individuellen Zuschnitts der verwendeten Software ein üblicher Marktwert für diesen Teil der Anlage nicht zu ermitteln. Der Gutachter hat daher den von T. GmbH hierfür angesetzten Betrag von 10.500 € netto zugrunde gelegt und für die Anlage einen Gesamt- wert von 22.715 € ermittelt.Die Beklagte, die eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausübt und damit die Darlegungs- und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 268), hat keine weiterführenden Angaben dazu gemacht , welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Soft- und HardwareAusstattung im Juni 2008 üblich gewesen ist, der der Klägerin als Vergleichsmaßstab hätte dienen können. Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu Se- natsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben.
17
2. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht darin beizupflichten, die - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht angefochtene - Zahlungspflicht der Beklagten sei im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB) entfallen. Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin nicht gemäß § 278 BGB dafür einzustehen, dass ein Mitarbeiter der M. GmbH durch im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung abgegebene Erklärungen bei der Beklagten die Erwartung geweckt hat, die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen finanziellen Belastungen würden durch das ihr aufgrund des Kooperationsvertrags mit der M. GmbH zustehende Honorar vollständig und dauerhaft kompensiert. Sie war daher nicht gehalten, den von diesem hervorgerufenen Eindruck der Kostenneutralität des Leasinggeschäfts vor oder bei Abschluss des Leasingvertrags richtig zu stellen.
18
a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer /Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut , die in seinem Verantwortungsbereich liegen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO). Der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19).
19
b) Im Streitfall ist jedoch bei dem Vertragsgespräch nicht die Lieferantin T. GmbH tätig geworden, der die Klägerin nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen zu diesem Zweck Antragsformulare überlassen und im Erfolgsfall auch Provisionen gezahlt hat. Für das Verhalten des Mitarbeiters der M. GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M. GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).
20
Gemessen hieran ist eine Einstandspflicht der Klägerin für die Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob die T. GmbH sich der M. GmbH - wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber in Frage stellt - nicht nur zur Veräußerung ihrer Geräte, sondern auch zur Vermittlung von Leasingverträgen mit der Klägerin bedient hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheiterte eine Zurechnung der vom Mitarbeiter der M. GmbH im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung gemachten Angaben zur vermeintlichen Kostenneutralität des Leasinggeschäfts daran, dass diese nicht in einem inneren und sachlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin der Lieferantin übertragenen Aufgaben erfolgt sind.
21
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T. GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN). Damit ist ihr aber nicht die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10,aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).
22
bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichtenkreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kostenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776).
23
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der für die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen erforderliche innere und sachliche Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis also nicht schon dadurch hergestellt, dass dieser beim Leasingnehmer den Eindruck erweckt, durch den zusätzlichen Abschluss eines Koppelungsvertrags sei der Leasingvertrag wirtschaftlich betrachtet für den Leasingnehmer mit keinen Kosten verbunden. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft , die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). Hierdurch wird allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet.
24
Dass der vom Mitarbeiter der M. GmbH angebotene Vertrag über medizinische Beratungsleistungen keinen inneren Zusammenhang mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten aufwies, war für die Beklagte bei der Unterzeichnung der Verträge erkennbar. Denn das übersichtlich gefasste Antragsformular der Klägerin enthielt keinen Hinweis auf eine solche Vertragsge- staltung, sondern im Gegenteil den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Lieferant nicht befugt ist, abweichend vom Inhalt des Formulars Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen im Namen der Klägerin zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte und die M. GmbH in dem abgeschlossenen Kooperationsvertrag verpflichtet haben, über dessen Inhalt Stillschweigen zu bewahren, so dass die Beklagte damit rechnen musste, dass die Klägerin von den darin getroffenen Absprachen keine Kenntnis hatte.
25
3. Die Klägerin haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 BGB wegen Verletzung einer sie selbst treffenden Aufklärungspflicht. Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen , dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin die Verfahrensweise der M. GmbH - insbesondere die Andienung eines Kooperationsvertrags - bekannt war. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe von dem Vorgehen der M. GmbH keine Kenntnis erlangt und lehne solche Geschäftsmodelle ausdrücklich ab.
26
Eine Aufklärungspflicht der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie hätte wissen müssen, dass die Lieferantin - über von ihr eingeschaltete Personen - die ihr übertragene Stellung als Erfüllungsgehilfin für die Anbahnung von Leasingverträgen dazu missbrauchen würde, Kunden mit dem Abschluss eines medizinischen Beratungsvertrags zu ködern und bei ihnen einen unzutreffenden Eindruck über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Leasinggeschäfts zu wecken (vgl. hierzu Wolf/Eckert/Ball, aaO). Denn von einem Kennenmüssen die- ser Geschäftspraxis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
27
Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, es sei nicht völlig abwegig, dass sich die Lieferantin und deren Hilfspersonen beim Vertrieb von Produkten und Leasingverträgen der Andienung von Koppelungsgeschäften bedienen würden; die Klägerin habe selbst vorgetragen, diese beim Vertrieb von Leasingverträgen weit verbreitete Vertragsgestaltung sei ihr bekannt. Diese Feststellungen reichen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Klägerin zu begründen. Hieraus ergibt sich lediglich eine allgemeine Kenntnis der Klägerin davon, dass bei der Vermittlung von Leasingverträgen auch (unseriöse) Koppelungsgeschäfte getätigt werden. Dieses Wissen erklärt, weshalb sie in ihren Antragsformularen drucktechnisch hervorgehoben darauf hinweist, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in dem Vertragsformular schriftlich niedergelegt sind. Dass die Klägerin darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, die auf ein entsprechendes Vorgehen der Lieferantin oder deren Hilfspersonen hätten schließen lassen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts dagegen nicht zu entnehmen.

III.

28
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht im Streit stehen. Der Senat hat daher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/10 Verkündet am: 30. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - VIII ZR 281/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - 2 StR 344/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 344/14 vom 24. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2016:240316U2STR344.14.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 16. März 2016 in de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - I-24 U 68/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - VIII ZR 335/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 335/13 vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achi

Referenzen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
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aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.