Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - XI ZR 169/16

bei uns veröffentlicht am21.02.2017
vorgehend
Landgericht Hannover, 14 O 168/15, 28.09.2015
Oberlandesgericht Celle, 3 U 177/15, 14.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 169/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
2
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
3
2. Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Einzelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen. Denn für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen.
4
a) Die von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4 % p.a. angesichts der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am all- gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Bausparverträge besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der Bauspardarlehen nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
5
b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündigten Bausparverträgen abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07 € beläuft, nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 € (4 % p.a. aus 31.909,99 € für dreieinhalb Jahre) und für den Vertrag mit der Nummer 3416279202 auf 425,67 € (4 % p.a. aus 3.040,52 € für dreieinhalb Jahre).Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16), so dass der Beschwerdewert 3.914,46 € beträgt.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - XI ZR 169/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - XI ZR 169/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 12, vom 11. April 2006 - XI ZR 199/04, NJW-RR 2006, 997, vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 Rn. 2, vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5, vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6).
3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, WM 2015, 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenenEntscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist Rechtsmittelkläger der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des Klägers an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR88.16.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss am 12. Juli 1977 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 20.000 DM ab, welche später auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) werden das Bausparguthaben mit 3% p.a. und ein von der Beklagten zu gewährendes Bauspardarlehen mit 5% p.a. verzinst. Die vereinbarte Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart , der Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2014 die Kündigung des Bausparvertrages zum 30. November 2014 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.
2
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. November 2014 hinaus fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren Einlegung belief sich das Bausparguthaben auf 35.162,05 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
4
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Juli 2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
5
2. Wie das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
6
a) Von Teilen der Rechtsprechung wird, entsprechend der Handhabung von Landgericht und Berufungsgericht in diesem Verfahren, das Feststellungsinteresse mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. August 2016 – 19 U 3/16, juris; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14, juris Rn. 26; LG München I, Urteil vom 6. November 2015 – 3 O 241/15, juris). Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift. Demnach wäre die Beschwer mit 40.903,35 € zu beziffern.
7
b) Teilweise wird das klägerische Interesse demgegenüber nach der Höhe des Bausparguthabens bemessen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015 – 6 O 1708/15, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 21. August 2015 – 7 O 545/15, juris Rn. 34). Danach beliefe sich die Beschwer des Klägers auf 35.162,05 €.
8
c) Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geht, sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu erlangen. Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermittlung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermittlung allein auf den Differenzbetrag zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme , also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens abzustellen sei (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 109/15, juris Rn. 34). Der Beschwerdewert beliefe sich danach vorliegend auf 5.741,30 € (Bausparsumme in Höhe von 40.903,35 € abzüglich des Bausparguthabens in Höhe von 35.162,05 €).
9
d) Nach einer vierten Auffassung ist für die Wertbestimmung das Interesse des Klägers an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt eines Bauspardarlehens maßgeblich. Das Zinsinteresse sei gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem im Hinblick auf den Feststellungsantrag ein Abzug von 20 % (so LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015 – 25 O 89/15, juris Rn. 17) oder von 50 % (so OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748) vorzunehmen sei. Hinzukomme das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens , welches mit 80 % (so LG Stuttgart, aaO) oder mit 50 % des Darlehensbetrages (so OLG Stuttgart, aaO) zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50 % vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das Zinsinteresse und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhältnis zueinander stünden (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748, zustimmend: Maier, VuR 2016, 9, 14). Der Beschwerdewert betrüge demnach 7.546,66 € (d.i. 80 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages in Höhe von 3.692,02 € [= 35.162,05 € x 0,03 x 3,5 = 3.692,02 €] = 2.953,62 € zuzüglich 80 % des Bau- spardarlehens in Höhe von 5.741,30 € = 4.593,04 €) oder 4.717,66 € (d.i. 50 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zuzüglich 50% des Bauspardarlehens ).
10
e) Eine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages (§ 9 ZPO) oder auf das Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme ab. Da beide Interessen alternativ zueinander bestünden, sei dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2016 – 1 O 208/15, juris Rn. 83 f.). Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.741,30 €, weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag.
11
f) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 – 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 11/16, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 9 W 25/15, juris Rn. 3). Der Beschwerdewert betrüge demnach hier 3.692,02 €.
12
g) Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 230/15, juris Rn. 81; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 31 U 182/15, juris Rn. 20 und Urteil vom 22. Juni 2016 – 31 U 234/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 – 10 C 1154/15, juris Rn. 113). Der Beschwerdewert wäre danach mit 2.953,62 € zu beziffern.
13
3. Der Senat erachtet die letztgenannte Auffassung für richtig.
14
a) Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts und der Auffassung des Klägers ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 3, 9 ZPO nicht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichzusetzen , sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen.
15
aa) Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 – IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangs- punkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen.
16
Der von der Beklagten gekündigte, bereits im Jahre 1977 abgeschlossene und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 3 % p.a. angesichts der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Bausparvertrages besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für sein Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen , nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe , JurBüro 2016, 257 f.). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt des Bauspardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
17
bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen , auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich. Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarlehens , mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Feststellung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darlehen nicht sofort zurückzahlen zu müssen, und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichzusetzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; Maier, VuR 2016, 9, 14).
18
b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02 € beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266, vom 12. April 2007 – VII ZR 16/06, juris Rn. 1, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, juris Rn. 1, vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14, juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 – IV ZR 548/15, juris Rn. 4; Zöl- ler/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72).
19
Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12), demzufolge bei der Bezifferung des Beschwerdewertes nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist. Diese Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem Widerruf geschuldet.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 O 119/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 -
3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, WM 2015, 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenenEntscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist Rechtsmittelkläger der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des Klägers an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8).
3
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €. Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 Rn. 4 mwN). Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu bewerten; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401). Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung der künftigen Vollstreckungsaussichten hält der Senat im Streitfall einen Abschlag vom Nennwert der Forderung in Höhe von nicht mehr als 30 % für gerechtfertigt, so dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer mindestens 20.510 € beträgt. Der erst 36 Jahre alte Beklagte ist Fachinformati- ker und steht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen er monatlich 3.154 € verdient. Ein Teil seines Einkommens wird gepfändet und an seinen Treuhänder abgeführt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR88.16.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss am 12. Juli 1977 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 20.000 DM ab, welche später auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) werden das Bausparguthaben mit 3% p.a. und ein von der Beklagten zu gewährendes Bauspardarlehen mit 5% p.a. verzinst. Die vereinbarte Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart , der Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2014 die Kündigung des Bausparvertrages zum 30. November 2014 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.
2
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. November 2014 hinaus fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren Einlegung belief sich das Bausparguthaben auf 35.162,05 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
4
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Juli 2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
5
2. Wie das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
6
a) Von Teilen der Rechtsprechung wird, entsprechend der Handhabung von Landgericht und Berufungsgericht in diesem Verfahren, das Feststellungsinteresse mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. August 2016 – 19 U 3/16, juris; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14, juris Rn. 26; LG München I, Urteil vom 6. November 2015 – 3 O 241/15, juris). Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift. Demnach wäre die Beschwer mit 40.903,35 € zu beziffern.
7
b) Teilweise wird das klägerische Interesse demgegenüber nach der Höhe des Bausparguthabens bemessen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015 – 6 O 1708/15, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 21. August 2015 – 7 O 545/15, juris Rn. 34). Danach beliefe sich die Beschwer des Klägers auf 35.162,05 €.
8
c) Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geht, sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu erlangen. Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermittlung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermittlung allein auf den Differenzbetrag zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme , also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens abzustellen sei (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 109/15, juris Rn. 34). Der Beschwerdewert beliefe sich danach vorliegend auf 5.741,30 € (Bausparsumme in Höhe von 40.903,35 € abzüglich des Bausparguthabens in Höhe von 35.162,05 €).
9
d) Nach einer vierten Auffassung ist für die Wertbestimmung das Interesse des Klägers an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt eines Bauspardarlehens maßgeblich. Das Zinsinteresse sei gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem im Hinblick auf den Feststellungsantrag ein Abzug von 20 % (so LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015 – 25 O 89/15, juris Rn. 17) oder von 50 % (so OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748) vorzunehmen sei. Hinzukomme das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens , welches mit 80 % (so LG Stuttgart, aaO) oder mit 50 % des Darlehensbetrages (so OLG Stuttgart, aaO) zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50 % vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das Zinsinteresse und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhältnis zueinander stünden (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748, zustimmend: Maier, VuR 2016, 9, 14). Der Beschwerdewert betrüge demnach 7.546,66 € (d.i. 80 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages in Höhe von 3.692,02 € [= 35.162,05 € x 0,03 x 3,5 = 3.692,02 €] = 2.953,62 € zuzüglich 80 % des Bau- spardarlehens in Höhe von 5.741,30 € = 4.593,04 €) oder 4.717,66 € (d.i. 50 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zuzüglich 50% des Bauspardarlehens ).
10
e) Eine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages (§ 9 ZPO) oder auf das Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme ab. Da beide Interessen alternativ zueinander bestünden, sei dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2016 – 1 O 208/15, juris Rn. 83 f.). Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.741,30 €, weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag.
11
f) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 – 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 11/16, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 9 W 25/15, juris Rn. 3). Der Beschwerdewert betrüge demnach hier 3.692,02 €.
12
g) Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 230/15, juris Rn. 81; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 31 U 182/15, juris Rn. 20 und Urteil vom 22. Juni 2016 – 31 U 234/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 – 10 C 1154/15, juris Rn. 113). Der Beschwerdewert wäre danach mit 2.953,62 € zu beziffern.
13
3. Der Senat erachtet die letztgenannte Auffassung für richtig.
14
a) Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts und der Auffassung des Klägers ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 3, 9 ZPO nicht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichzusetzen , sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen.
15
aa) Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 – IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangs- punkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen.
16
Der von der Beklagten gekündigte, bereits im Jahre 1977 abgeschlossene und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 3 % p.a. angesichts der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Bausparvertrages besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für sein Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen , nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe , JurBüro 2016, 257 f.). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt des Bauspardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
17
bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen , auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich. Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarlehens , mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Feststellung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darlehen nicht sofort zurückzahlen zu müssen, und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichzusetzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; Maier, VuR 2016, 9, 14).
18
b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02 € beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266, vom 12. April 2007 – VII ZR 16/06, juris Rn. 1, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, juris Rn. 1, vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14, juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 – IV ZR 548/15, juris Rn. 4; Zöl- ler/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72).
19
Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12), demzufolge bei der Bezifferung des Beschwerdewertes nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist. Diese Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem Widerruf geschuldet.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 O 119/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 328/00 Verkündet am:
30. April 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1

a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches
Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils
wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses.
Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert
des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.

b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient
unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs
- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches
Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des
einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine
Wertaddition statt.
BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wurde Ende 1997 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet, an dem die Klägerin mit 20.000,-- DM, der Streithelfer der Beklagten (nachfolgend: Nebenintervenient) mit 17.500,-- DM und S. M. mit 12.500,-- DM beteiligt waren. Der Nebenintervenient geriet alsbald mit seinen Mitgesellschaftern und der Beklagten in gerichtliche
Auseinandersetungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren zunächst mehrere Beschlüsse, die der Nebenintervenient anläßlich einer Gesellschafterersammlung vom 8. Dezember 1998 allein gefaßt hat, nachdem seine beiden Mitgesellschafter gegen seinen Widerspruch die Versammlung vertagt und für beendet erklärt hatten. Die Klägerin wendet sich mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache noch gegen den vom Nebenintervenienten gefaßten Beschluß über die Einziehung ihres Geschäftsanteils im Nennbetrag von 20.000,-- DM; im übrigen hat sie ihre Klage bereits erstinstanzlich vor mündlicher Verhandlung der Beklagten und des Nebenintervenienten zurückgenommen. Für die Beklagte haben sich in der ersten Instanz einerseits die Rechtsanwälte H. und Partner, andererseits die Rechtsanwälte Sp. und Kollegen - diese zugleich für den Nebenintervenienten - zur Akte legitimiert und unterschiedlichen Sachvortrag gehalten. Während Rechtsanwalt H. den Anfechtungs- und Nichtigkeitsantrag der Klägerin hinsichtlich des Beschlusses über die Einziehung ihres Geschäftsanteils anerkannt hat, hat Rechtsanwalt Sp. - auch namens des Nebenintervenienten - Klageabweisung begehrt. Das Landgericht hat insoweit antragsgemäß Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Dagegen haben die Beklagte und der Nebenintervenient, beide vertreten durch Rechtsanwalt A. , Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungskläger nicht in Höhe der Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwert seien. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte und der Nebenintervenient Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


Beide Revisionen sind gemäß § 547 ZPO zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwer beider Berufungsführer übersteige den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Betrag von 1.500,-- DM schon deshalb nicht, weil der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin bei 0,00 DM liege; die Parteien und der Nebenintervenient hätten nämlich im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in einem Parallelverfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten geht, übereinstimmend vorgetragen, daß angesichts der desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten die dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter an sich satzungsmäßig zustehende Abfindung 0,00 DM betrage und deshalb der jeweilige Einziehungsbeschluß im Falle seiner Rechtsgültigkeit sofort wirksam geworden sei. Angesichts dessen könne bei der Bemessung des Streitwerts wie auch der Beschwer der beiden Rechtsmittelführer gemäß § 3 ZPO allenfalls eine grundsätzlich bestehende Gewinnerzielungserwartung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in Höhe von 1.000,-- DM berücksichtigt werden. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Beklagten und des Nebenintervenienten gesondert behandelt. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger
Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 m.N.). Um einen derartigen Fall streitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß beitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 m.N.).
2. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) unberücksichtigt gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier in bezug auf beide Berufungsführer nicht festzustellen.

a) Als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht mit Recht den Wert des von dem Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin zugrunde gelegt; denn das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteils des Landgerichts entspricht - spiegelbildlich zum Begehren der Klägerin - ihrem Interesse an der Wirksamkeit des den Gesellschaftsanteil der Klägerin betreffenden Einziehungsbeschlusses. Den
danach maßgeblichen Wert des durch den angefochtenen Beschluß eingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des ihm von allen Prozeßbeteiligten insoweit übereinstimmend unterbreiteten Tatsachenstoffs ermessensfehlerfrei mit "bei 0,00 DM liegend" angenommen. Seine daran anknüpfenden Überlegungen zur Bewertung einer etwaigen Abfindung der Klägerin im Falle der Gültigkeit des Einziehungsbeschlusses sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 359, 370 f. m.N.); im Falle des Fehlens objektiv vergleichbarer Anteilsverkäufe entspricht das dem Betrag, der bei der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder der Liquidation der Gesellschaft auf den Geschäftsanteil entfallen würde. Stand aber nach dem unwidersprochenen - und zudem durch umfangreiches Material belegten - Vorbringen der Beklagten und des Streitverkündeten "angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens ... eine etwaige Abfindungszahlung nicht an bzw. belief sich der nach § 11 Abs. 2 der Satzung maßgebliche Wert des Anteils tatsächlich auf Null", so wäre auch im Falle einer Anteilsveräußerung oder Liquidation des Unternehmens kein potentieller Erwerber bereit gewesen, hierfür noch einen realen Kaufpreis zu entrichten. Sonstige bewertungsrelevante Erkenntnisquellen, die Anlaß zu einer höheren Bewertung oder entsprechenden Nachforschung gemäß § 139 ZPO hätten geben können, haben die Beklagte und der Nebenintervenient dem Berufungsgericht trotz des vor der Berufungsverhandlung ergangenen entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht eröffnet. Auf den Inhalt des erst mit der Revisionsbegründung zu den Akten gereichten vorläufigen Jahresabschlusses der Beklagten zum
31. Dezember 1998 können sich die Berufungsführer daher nicht zur Begründung eines Ermessensfehlgebrauchs berufen. Abgesehen davon weist diese vorläufige Bilanz schon für jenen Bilanzstichtag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 91.926,28 DM auf und bestätigt damit nur den in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Vortrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter, wonach die Beklagte schon seit ihrer Gründung unterkapitalisiert war und sich schließlich in einer derart desolaten Vermögenssituation befand, daß "das völlig überschuldete Unternehmen" insolvenzgefährdet war und die Gehälter seiner Arbeitnehmer nur mit Hilfe ungesicherter Vorschüsse bestimmter Auftraggeber zur Vermeidung sofortiger Insolvenzanträge zahlen konnte. Angesichts dessen kann ein realer Wert des Anteils der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte "1998 eine Anlage zum Nettopreis von 1.930.000,-- DM verkauft und dafür Anzahlungen in erheblicher Höhe eingenommen hat". Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Verfahrensbeteiligten diesen Umstand nicht bereits bei der vorinstanzlich übereinstimmend vorgenommenen Bewertung des Anteils mit 0,00 DM berücksichtigt hätten. Nach Aktenlage konnte die Beklagte nicht einmal das Material für die zu entwickelnde und herzustellende Anlage aus eigenen Mitteln erwerben; die ihr hierfür vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen wurden abredewidrig für andere Zwecke verwendet, u.a. wurden davon die mit der Konstruktion beauftragten dritten Personen bevorschußt, ohne daß selbst geraume Zeit nach Auftragserteilung irgendwelche Konstruktionsergebnisse vorgelegen hätten. Angesichts dieser desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Zustände bei der Beklagten kommt auch - anders als die Revision meint - den mit der Beteiligung der Klägerin verbundenen Mitverwaltungsrechten, namentlich ihrer Stimmberechtigung, kein
selbständiger, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigender wirtschaftlicher Wert zu.
Ob sich angesichts dessen überhaupt die Annahme einer Gewinnerzielungserwartung im Rahmen der Beschwerfestsetzung objektiv rechtfertigen läßt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Ansatz von 1.000,-- DM derart bemessen, daß von einer willkürlichen Benachteiligung der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein kann.

b) Die Festsetzung der Beschwer auf - maximal - 1.000,-- DM ist auch in bezug auf den Nebenintervenienten ermessenfehlerfrei. Ob bei der hier vorliegenden streitgenössischen Nebenintervention die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer - wie bei der einfachen Nebenintervention (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191 m.N.) - stets lediglich aus der Person der unterstützten Hauptpartei zu bestimmen sind, weil der streitgenössische Nebenintervenient zwar als Streitgenosse der Hauptpartei "gilt" (§ 69 ZPO), nicht aber Partei ist, um deren Rechte der Prozeß geführt wird (vgl. dazu MüKoZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 69 Rdn. 10 m.N.), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die Beschwer insoweit selbständig in der Person des streitgenössischen Nebenintervenienten zu bestimmen wäre, käme vorliegend kein höherer Wert als der für die unterstützte Hauptpartei festgesetzte in Betracht. Das folgt bereits aus der Besonderheit der kassatorischen Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, bei der das angegriffene stattgebende Gestaltungsurteil gegenüber dem Gesellschafter als streitgenössischem Nebenintervenienten
jedenfalls keine weitergehende Gestaltungswirkung entfaltet als gegenüber der Gesellschaft selbst als unterstützter Hauptpartei. Im übrigen hat der Nebenintervenient mit der Revision auch keine weitergehenden Beeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht.
Eine - die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO übersteigende - Zusammenrechnung der Beschwerdewerte gemäß § 5 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn man im Hinblick auf die aus § 69 ZPO abzuleitende Eigenständigkeit der Berufung des streitgenössischen Nebenintervenienten hier eine selbständige Beschwer in Höhe von 1.000,-- DM - neben einer solchen der Beklagten in gleicher Höhe - in Ansatz bringt. Die Fiktion des § 69 ZPO bewirkt für den streitgenössischen Nebenintervenienten eine Gleichstellung mit einem Streitgenossen lediglich für den Prozeßbetrieb, ohne daß er damit weitergehend die Stellung als Partei in bezug auf das im Prozeß umstrittene materielle Recht erlangte. Da nur ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, dessen Auswirkungen als Folge des kassatorischen erstinstanzlichen Urteils sich bei der Beklagten und dem sie unterstützenden streitgenössischen Nebenintervenienten wirtschaftlich decken, besteht - nicht anders als bei der sogar weitergehenden gesamtschuldnerischen Verurteilung von Streitgenossen (vgl. dazu BGHZ 7, 152) - wirtschaftliche Identität auch in bezug auf die Beschwer der beiden Berufungsführer, die eine Wertaddition ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.
Henze Goette Kurzwelly
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR88.16.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss am 12. Juli 1977 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 20.000 DM ab, welche später auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) werden das Bausparguthaben mit 3% p.a. und ein von der Beklagten zu gewährendes Bauspardarlehen mit 5% p.a. verzinst. Die vereinbarte Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart , der Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2014 die Kündigung des Bausparvertrages zum 30. November 2014 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.
2
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. November 2014 hinaus fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren Einlegung belief sich das Bausparguthaben auf 35.162,05 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
4
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Juli 2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
5
2. Wie das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
6
a) Von Teilen der Rechtsprechung wird, entsprechend der Handhabung von Landgericht und Berufungsgericht in diesem Verfahren, das Feststellungsinteresse mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. August 2016 – 19 U 3/16, juris; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14, juris Rn. 26; LG München I, Urteil vom 6. November 2015 – 3 O 241/15, juris). Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift. Demnach wäre die Beschwer mit 40.903,35 € zu beziffern.
7
b) Teilweise wird das klägerische Interesse demgegenüber nach der Höhe des Bausparguthabens bemessen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015 – 6 O 1708/15, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 21. August 2015 – 7 O 545/15, juris Rn. 34). Danach beliefe sich die Beschwer des Klägers auf 35.162,05 €.
8
c) Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geht, sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu erlangen. Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermittlung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermittlung allein auf den Differenzbetrag zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme , also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens abzustellen sei (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 109/15, juris Rn. 34). Der Beschwerdewert beliefe sich danach vorliegend auf 5.741,30 € (Bausparsumme in Höhe von 40.903,35 € abzüglich des Bausparguthabens in Höhe von 35.162,05 €).
9
d) Nach einer vierten Auffassung ist für die Wertbestimmung das Interesse des Klägers an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt eines Bauspardarlehens maßgeblich. Das Zinsinteresse sei gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem im Hinblick auf den Feststellungsantrag ein Abzug von 20 % (so LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015 – 25 O 89/15, juris Rn. 17) oder von 50 % (so OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748) vorzunehmen sei. Hinzukomme das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens , welches mit 80 % (so LG Stuttgart, aaO) oder mit 50 % des Darlehensbetrages (so OLG Stuttgart, aaO) zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50 % vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das Zinsinteresse und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhältnis zueinander stünden (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748, zustimmend: Maier, VuR 2016, 9, 14). Der Beschwerdewert betrüge demnach 7.546,66 € (d.i. 80 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages in Höhe von 3.692,02 € [= 35.162,05 € x 0,03 x 3,5 = 3.692,02 €] = 2.953,62 € zuzüglich 80 % des Bau- spardarlehens in Höhe von 5.741,30 € = 4.593,04 €) oder 4.717,66 € (d.i. 50 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zuzüglich 50% des Bauspardarlehens ).
10
e) Eine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages (§ 9 ZPO) oder auf das Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme ab. Da beide Interessen alternativ zueinander bestünden, sei dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2016 – 1 O 208/15, juris Rn. 83 f.). Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.741,30 €, weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag.
11
f) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 – 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 11/16, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 9 W 25/15, juris Rn. 3). Der Beschwerdewert betrüge demnach hier 3.692,02 €.
12
g) Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 230/15, juris Rn. 81; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 31 U 182/15, juris Rn. 20 und Urteil vom 22. Juni 2016 – 31 U 234/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 – 10 C 1154/15, juris Rn. 113). Der Beschwerdewert wäre danach mit 2.953,62 € zu beziffern.
13
3. Der Senat erachtet die letztgenannte Auffassung für richtig.
14
a) Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts und der Auffassung des Klägers ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 3, 9 ZPO nicht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichzusetzen , sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen.
15
aa) Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 – IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangs- punkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen.
16
Der von der Beklagten gekündigte, bereits im Jahre 1977 abgeschlossene und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 3 % p.a. angesichts der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Bausparvertrages besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für sein Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen , nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe , JurBüro 2016, 257 f.). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt des Bauspardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
17
bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen , auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich. Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarlehens , mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Feststellung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darlehen nicht sofort zurückzahlen zu müssen, und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichzusetzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; Maier, VuR 2016, 9, 14).
18
b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02 € beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266, vom 12. April 2007 – VII ZR 16/06, juris Rn. 1, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, juris Rn. 1, vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14, juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 – IV ZR 548/15, juris Rn. 4; Zöl- ler/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72).
19
Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12), demzufolge bei der Bezifferung des Beschwerdewertes nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist. Diese Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem Widerruf geschuldet.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 O 119/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR88.16.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger schloss am 12. Juli 1977 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 20.000 DM ab, welche später auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) werden das Bausparguthaben mit 3% p.a. und ein von der Beklagten zu gewährendes Bauspardarlehen mit 5% p.a. verzinst. Die vereinbarte Bausparsumme ist noch nicht vollständig angespart , der Bausparvertrag jedoch seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2014 die Kündigung des Bausparvertrages zum 30. November 2014 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.
2
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. November 2014 hinaus fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert auf 40.903 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Bei deren Einlegung belief sich das Bausparguthaben auf 35.162,05 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
4
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Juli 2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
5
2. Wie das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bemessen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
6
a) Von Teilen der Rechtsprechung wird, entsprechend der Handhabung von Landgericht und Berufungsgericht in diesem Verfahren, das Feststellungsinteresse mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichgesetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. August 2016 – 19 U 3/16, juris; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14, juris Rn. 26; LG München I, Urteil vom 6. November 2015 – 3 O 241/15, juris). Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift. Demnach wäre die Beschwer mit 40.903,35 € zu beziffern.
7
b) Teilweise wird das klägerische Interesse demgegenüber nach der Höhe des Bausparguthabens bemessen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015 – 6 O 1708/15, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 21. August 2015 – 7 O 545/15, juris Rn. 34). Danach beliefe sich die Beschwer des Klägers auf 35.162,05 €.
8
c) Andere Teile der Rechtsprechung gehen davon aus, dass es einem Bausparer darum geht, sich zum einen den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten und zum anderen eine weitere Verzinsung des Bausparguthabens zu erlangen. Der Zinsanspruch sei aber bei der Wertermittlung gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weswegen bei der Wertermittlung allein auf den Differenzbetrag zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme , also auf die Höhe eines zu beanspruchenden Bauspardarlehens abzustellen sei (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 109/15, juris Rn. 34). Der Beschwerdewert beliefe sich danach vorliegend auf 5.741,30 € (Bausparsumme in Höhe von 40.903,35 € abzüglich des Bausparguthabens in Höhe von 35.162,05 €).
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d) Nach einer vierten Auffassung ist für die Wertbestimmung das Interesse des Klägers an einer Verzinsung des Bausparguthabens und am Erhalt eines Bauspardarlehens maßgeblich. Das Zinsinteresse sei gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem im Hinblick auf den Feststellungsantrag ein Abzug von 20 % (so LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015 – 25 O 89/15, juris Rn. 17) oder von 50 % (so OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748) vorzunehmen sei. Hinzukomme das Interesse an der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens , welches mit 80 % (so LG Stuttgart, aaO) oder mit 50 % des Darlehensbetrages (so OLG Stuttgart, aaO) zu bemessen sei. Soweit jeweils ein Abschlag von 50 % vorgenommen werde, sei dies gerechtfertigt, weil das Zinsinteresse und das Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens in einem Alternativverhältnis zueinander stünden (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 742, 748, zustimmend: Maier, VuR 2016, 9, 14). Der Beschwerdewert betrüge demnach 7.546,66 € (d.i. 80 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages in Höhe von 3.692,02 € [= 35.162,05 € x 0,03 x 3,5 = 3.692,02 €] = 2.953,62 € zuzüglich 80 % des Bau- spardarlehens in Höhe von 5.741,30 € = 4.593,04 €) oder 4.717,66 € (d.i. 50 % des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zuzüglich 50% des Bauspardarlehens ).
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e) Eine weitere Meinung stellt zur Wertermittlung auf das Interesse an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages (§ 9 ZPO) oder auf das Interesse am Erhalt eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme ab. Da beide Interessen alternativ zueinander bestünden, sei dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgend jeweils der höhere Wert maßgebend (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2016 – 1 O 208/15, juris Rn. 83 f.). Die Beschwer beliefe sich demzufolge hier auf 5.741,30 €, weil das Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist als der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag.
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f) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 – 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 11/16, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 9 W 25/15, juris Rn. 3). Der Beschwerdewert betrüge demnach hier 3.692,02 €.
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g) Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass sich das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens beläuft, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 230/15, juris Rn. 81; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 31 U 182/15, juris Rn. 20 und Urteil vom 22. Juni 2016 – 31 U 234/15, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 – 10 C 1154/15, juris Rn. 113). Der Beschwerdewert wäre danach mit 2.953,62 € zu beziffern.
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3. Der Senat erachtet die letztgenannte Auffassung für richtig.
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a) Entgegen der Festsetzung des Berufungsgerichts und der Auffassung des Klägers ist das Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 3, 9 ZPO nicht mit dem Nennbetrag der Bausparsumme gleichzusetzen , sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen.
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aa) Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 – IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangs- punkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen.
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Der von der Beklagten gekündigte, bereits im Jahre 1977 abgeschlossene und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 3 % p.a. angesichts der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am allgemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Bausparvertrages besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für sein Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen , nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe , JurBüro 2016, 257 f.). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt des Bauspardarlehens nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
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bb) Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung, das durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben und die Höhe des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen , auf den Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 (XI ZB 3/97, WM 1997, 741) stützen möchte, ist dies unbehelflich. Gegenstand der Feststellungsklage in jenem Verfahren war die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauspardarlehens , mit dem die noch ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Dementsprechend war das Interesse der Kläger an der Feststellung des Fortbestandes des Darlehensvertrages darauf gerichtet, das Darlehen nicht sofort zurückzahlen zu müssen, und damit wie bei einer entsprechenden negativen Feststellungsklage mit dem noch offenen Darlehensbetrag gleichzusetzen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse in der Ansparphase nicht (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 257; Maier, VuR 2016, 9, 14).
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b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02 € beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266, vom 12. April 2007 – VII ZR 16/06, juris Rn. 1, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, juris Rn. 1, vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14, juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 – IV ZR 548/15, juris Rn. 4; Zöl- ler/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72).
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Etwas anderes folgt in diesem Zusammenhang nicht aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12), demzufolge bei der Bezifferung des Beschwerdewertes nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf den ungekürzten Betrag der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist. Diese Entscheidung ist den Besonderheiten bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgtem Widerruf geschuldet.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 O 119/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 -