Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 37 O 176/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2016 - 24 U 86/15 -
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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
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Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
- 2
-
Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.
- 3
-
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
- 4
-
Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.
- 5
-
Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.
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Ellenberger Maihold Matthias
-
Derstadt Dauber
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
- 2
- 2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
- 3
- Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
- 4
- Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.