Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2009 - XII ZB 117/07

bei uns veröffentlicht am04.03.2009
vorgehend
Amtsgericht Köln, 323 F 129/06, 30.10.2006
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 244/06, 06.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/07
vom
4. März 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2;

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte
Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2
Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.;
vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007
- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -
FamRZ 2005, 1455 ff.).

b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1
BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 €, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entscheidungssatzes

).

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am 13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters.
2
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 € und die Ehefrau in Höhe von 203,77 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). Nach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 € jährlich (55,53 € monatlich ) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum 31. März 2002.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe von 364,15 € und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai 2006, übertragen hat.
4
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiterten Splitting in Höhe von 27,45 € monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von nur 296,08 € monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit 795,93 € unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 bewertet , der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in Höhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 € ausgegangen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bewertet wird.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt (1,00 – [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Ver- sicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangsfaktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604 f. für den umgekehrten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezeitende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Um- stand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604).
10
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen.
11
aa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Lasten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichti- gen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
12
bb) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Entgeltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29).
13
cc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, nämlich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.
14
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A. Borth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
15
c) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlandesgericht deshalb zutreffend mit 795,93 € angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multipliziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 € [Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor ] = 795,93 €). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszugleichender Betrag von (795,93 € - 203,77 € = 592,16 : 2 = ) 296,08 €.
16
2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat.
17
a) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem 1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. b BGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieblichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f. und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgelegten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebszugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988.
b) Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufende Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 € ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung hälftig in Höhe von 27,45 € durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende laufende Betriebsrente statisch ist. aa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprüfungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten geführt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen.
18
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leistungsdynamisch , wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrichter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebietet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
19
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 F 129/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2009 - XII ZB 117/07

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - XII ZB 182/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/07 vom 29. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 2 a) Ist ein betriebliches Anrecht we

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - XII ZB 105/16

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Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 69/08
vom
29. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB
VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 -
zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).

b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der
Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen
Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der
Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die
Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 6. November 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 bis 4 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 318,39 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, jeweils bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, übertragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 12. Juli 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 28. April 2007 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. März 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben.
3
Der am 22. März 1944 geborene Ehemann bezieht seit dem 1. Oktober 2004 Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf 1.515,49 € beläuft. Daneben erhält der Ehemann seit dem 1. Oktober 2004 eine betriebliche Altersversorgung , deren statischer Ehezeitanteil 195,74 € monatlich beträgt. Einer weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes liegt ein ehezeitlich erworbenes Deckungskapital in Höhe von 66.052,93 € zugrunde.
4
Die am 1. April 1947 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € und weitere Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 327,24 € beläuft.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg) Rentenanwartschaften in Höhe von 386,59 €, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar auf Entgeltpunkte, übertragen hat. Außerdem hat es im Wege des erweiterten Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau weitere 49 €, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg übertragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er nach wie vor eine Herabsetzung des durchgeführten Splittings auf monatlich 306,90 € begehrt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Amtsgericht - und ihm folgend das Kammergericht - hat den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente des Ehemannes von 195,74 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in volldynamische Anrechte von 119,24 € umgerechnet. Außerdem hat es das Deckungskapital der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in ein volldynamisches Rentenanrecht von monatlich 294,13 € umgerechnet. Zudem hat es auf Seiten des Ehemannes die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente des Ehemannes unberücksichtigt gelassen.
8
Auf Seiten der Ehefrau sind die Instanzgerichte von den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € ausgegangen. Die weiteren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben sie unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwert -Verordnung und einer Erhöhung mit dem Faktor 1,5 für eine Volldynamik im Leistungsstadium in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 228,19 € umgerechnet.
9
Die ehezeitliche erworbenen Anrechte des Ehemannes seien deswegen um ([119,24 € + 294,13 € + 1.515,49 €] - [742,32 € + 228,19 €] =) 958,35 € höher als diejenigen der Ehefrau, was eine Ausgleichspflicht von insgesamt (958,35 € / 2 =) 479,18 € ergebe. Der Ausgleich sei in Höhe von ([1.515,49 € - 742,32] / 2 =) 386,59 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und bis zur Höhe des Höchstbetrages von 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen. Im Übrigen haben die Instanzgerichte der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
10
2. Die Ausführungen des Kammergerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
11
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit den verminderten Zugangsfaktor unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
12
aa) Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Für einen vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit ist dies problemlos möglich, weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ohnehin auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist. Hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte aber - wie hier - schon vor dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Rente in Anspruch genommen, erstreckt sich der geminderte Zugangsfaktor auf seine gesamte Rente, also auch auf den Teil, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Weil im Versorgungsausgleich nicht etwa Entgeltpunkte, sondern Rentenanrechte übertragen werden (zur vorgesehenen Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187) und der Halbteilungsgrundsatz nur eine Übertragung der Hälfte der noch vorhandenen Anrechte gestattet, ist die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Um schon während der Ehezeit zurückgelegte Zeiten eines vorzeitigen Rentenbezugs sind die Anrechte hingegen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu kürzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; kritisch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 97 ff. m.w.N. und Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 208).
13
Trotz der wiederholt geäußerten Kritik hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Wie schon ausgeführt, findet sie ihren Grund darin, dass im Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Ren- tenanwartschaften und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen werden (Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b BGB Rdn. 20; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 195; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 463). Es würde deswegen gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bliebe, dass auch die zu übertragenden Anrechte im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vor Ende der Ehezeit über den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bereits gemindert sind (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nennt keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Übertragung von Rentenanrechten auf andere Weise sicherstellen können.
14
bb) Weil der Ehemann seine Rente bereits seit dem 1. Oktober 2004 und somit 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um (30 Monate x 0,3 % =) 9 % zu kürzen. Das ergibt - abweichend von der insoweit fehlerhaften Auskunft der DRV Bund vom 24. Januar 2008 - beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Rentenanrechte von (1.515,49 € x 91 % =) 1.379,10 €.
15
b) Zutreffend haben die Instanzgerichte allerdings sowohl die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgungen als auch die Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der VBL in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
16
Soweit eine der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf einem Deckungskapital beruht, ist das Amtsgericht zutreffend von diesem Deckungskapital ausgegangen und hat es unter Anwendung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. FamRZ 2008, 115 ff.) in ei- ne volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Bedenken. Die Anrechte der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben die Instanzgerichte unter Anwendung der Barwertverordnung zunächst in einen Barwert umgerechnet, um diesen unter Anwendung der genannten Rechengrößen ebenfalls in volldynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Gegen diese Umrechnung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
17
aa) Aus der gegenwärtigen Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalausgleich folgt die Notwendigkeit, die verschiedenen Versorgungsanrechte miteinander zu vergleichen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab, auf deren Versicherungskonten ein Ausgleich nach § 1587 b BGB erfolgt. Anrechte, die im Anwartschafts- und/oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch sind, müssen deshalb zunächst in einen dynamischen Monatsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Fehlt dem Anrecht ein ausdrücklich ausgewiesenes Deckungskapital, muss aus der nicht volldynamischen Anwartschaft zunächst ein Barwert ermittelt werden. Wird dieser (wie sonst das Deckungskapital) fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, ergibt sich daraus ein im Versorgungsausgleich vergleichbares volldynamisches Anrecht. Gegen diese Methode bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
18
bb) Für die Ermittlung des Barwerts sind auf der Grundlage der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung die nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (gegebenenfalls fiktiven) Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt. Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden. Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach deren § 1 Abs. 3 zwingend.
19
Der Barwert eines Anrechts ist deswegen grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators zu bestimmen. Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Verordnung auf "teildynamische" Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 m. Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.). Diesen Bedenken ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640) und durch die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I 1144; Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen worden.
20
Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten Fassung der Barwert-Verordnung ergeben können, sind nach dem gegenwärtig geltenden Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Form einer späteren Abänderung bei wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).
21
An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 vollständig aufgehoben worden. Denn inzwischen befindet sich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den Einmalausgleich ohnehin aufgeben will, bereits im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 343/08). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermöglichen , obsolet (vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 2 und S. 66).
22
cc) Zutreffend hat das Amtsgericht deswegen die bereits laufende statische Betriebsrente des Ehemannes auf der Grundlage der Tabelle 7 der Bar- wert-Verordnung in einen Barwert und diesen sodann in eine volldynamische Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Ebenso zutreffend ist es nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Anwartschaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 46 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Die Ermittlung ihres Barwerts nach den Werten der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 50 % (Anm. 2 der Tabelle) für die Volldynamik dieser Versorgung ab Leistungsbeginn entspricht deswegen der Rechtsprechung des Senats.
23
c) Zutreffend hat das Amtsgericht sodann auf der Grundlage des errechneten Barwerts einen volldynamischen Ehezeitanteil dieser Betriebsrenten des Ehemannes in Höhe von 119,24 € und auf der Grundlage des angegebenen Deckungskapitals einen volldynamischen Ehezeitanteil der weiteren Betriebsrente in Höhe von 294,13 € errechnet. Gemeinsam mit der - um den bis Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten - ehezeitlichen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.379,10 €) ergeben sich mithin ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt (1.379,10 € + 119,24 € + 294,13 € =) 1.792,47 €. Dem stehen die von den Instanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € und ihre dynamisierten Versorgungsanwartschaften bei der VBL in Höhe von 228,19 €, mithin ehezeitlich erworbene Anwartschaften von insgesamt 970,51 € gegenüber. Damit übersteigen die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes die der Ehefrau um (1.792,47 € - 970,51 € =) 821,96 €. In Höhe der Hälfte dieses Wertunterschiedes , also in Höhe von 410,98 €, sind mithin Anwartschaften von den Versicherungskonten des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
24
Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB allerdings auf den Wertunterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Dieser Wertunterschied beträgt (1.379,10 € - 742,32 € =) 636,78 €. Nur in Höhe der Hälfte dieses Wertunterschiedes , also in Höhe von 318,39 €, konnten deswegen Anwartschaften im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. In Höhe der danach noch auszugleichenden Anwartschaften von (410,98 € - 318,39 € =) 92,59 € kommt ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht in Betracht, weil der Ehemann die höheren Versorgungsanwartschaften erlangt hat und diese nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehen. Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich jedoch im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt, wobei dieses allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, der für das Ende der Ehezeit im Jahre 2007 49 € beträgt (zum Höchstbetrag des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV vgl. FamRZ 2008, 115, 119). Wegen der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften in Höhe von (92,59 € - 49 € =) 43,59 € verbleibt der Ehefrau schließlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, was aber wegen der künftigen Wertanpassungen und der insoweit fehlenden Rechtskraft im Tenor der Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich auszusprechen ist.
Sprick Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 161 F 3966/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 17 UF 111/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
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Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
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a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
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Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
12
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
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An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
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Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/03
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d

a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung sind im Sinne
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen
Rentenversicherung bemessen.

b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen
bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in freier Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersruhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Versorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 €. Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Realteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-
gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet werden, was rechnerisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten Ruhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen, wobei es das Dekkungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € umgerechnet und den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber gestellt hat. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Höhe von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wurden. Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzte versorgung des Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorliegenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustellen , sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Abschlag auf das tatsächlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeitraum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Äquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der gekürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Altersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden.

a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zahlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahreseinkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsabgabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Leistungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künftigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschriebenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnittsabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-
gungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht (vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410).
c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen , und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition , wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgeltpunkte , Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klattenhoff , BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119). aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen , daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-
zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfalen -Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Erman /Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemessung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Gesetzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Rentenanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demographische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann DRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berechnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbenen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht dieser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redaktion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/ Klattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO). Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO) offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361,
S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ 1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungshöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Entgeltpunkten , Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrößen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der BWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgun g des Ehemannes in Höhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. 3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei sonstigen , nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-
nen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird, daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hinnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berühren , sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Berücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001, 877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a Rdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44; Soergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärztevers orgung der BWVA). Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsberechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soergel /Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringerung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versorgungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Staudinger /Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnissen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. zuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu
erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein. bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu beantworten , wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit bewirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages außer Betracht bleiben. Dem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegengehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundlage einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen , die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 241).

c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine regelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahresleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezogene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die
Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hätte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbringung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen lassen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864).
Hierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 69/08
vom
29. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB
VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 -
zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).

b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der
Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen
Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der
Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die
Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 6. November 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 bis 4 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 318,39 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, jeweils bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, übertragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 12. Juli 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 28. April 2007 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. März 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben.
3
Der am 22. März 1944 geborene Ehemann bezieht seit dem 1. Oktober 2004 Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf 1.515,49 € beläuft. Daneben erhält der Ehemann seit dem 1. Oktober 2004 eine betriebliche Altersversorgung , deren statischer Ehezeitanteil 195,74 € monatlich beträgt. Einer weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes liegt ein ehezeitlich erworbenes Deckungskapital in Höhe von 66.052,93 € zugrunde.
4
Die am 1. April 1947 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € und weitere Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 327,24 € beläuft.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg) Rentenanwartschaften in Höhe von 386,59 €, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar auf Entgeltpunkte, übertragen hat. Außerdem hat es im Wege des erweiterten Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau weitere 49 €, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg übertragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er nach wie vor eine Herabsetzung des durchgeführten Splittings auf monatlich 306,90 € begehrt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Amtsgericht - und ihm folgend das Kammergericht - hat den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente des Ehemannes von 195,74 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in volldynamische Anrechte von 119,24 € umgerechnet. Außerdem hat es das Deckungskapital der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in ein volldynamisches Rentenanrecht von monatlich 294,13 € umgerechnet. Zudem hat es auf Seiten des Ehemannes die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente des Ehemannes unberücksichtigt gelassen.
8
Auf Seiten der Ehefrau sind die Instanzgerichte von den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € ausgegangen. Die weiteren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben sie unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwert -Verordnung und einer Erhöhung mit dem Faktor 1,5 für eine Volldynamik im Leistungsstadium in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 228,19 € umgerechnet.
9
Die ehezeitliche erworbenen Anrechte des Ehemannes seien deswegen um ([119,24 € + 294,13 € + 1.515,49 €] - [742,32 € + 228,19 €] =) 958,35 € höher als diejenigen der Ehefrau, was eine Ausgleichspflicht von insgesamt (958,35 € / 2 =) 479,18 € ergebe. Der Ausgleich sei in Höhe von ([1.515,49 € - 742,32] / 2 =) 386,59 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und bis zur Höhe des Höchstbetrages von 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen. Im Übrigen haben die Instanzgerichte der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
10
2. Die Ausführungen des Kammergerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
11
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit den verminderten Zugangsfaktor unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
12
aa) Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Für einen vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit ist dies problemlos möglich, weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ohnehin auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist. Hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte aber - wie hier - schon vor dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Rente in Anspruch genommen, erstreckt sich der geminderte Zugangsfaktor auf seine gesamte Rente, also auch auf den Teil, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Weil im Versorgungsausgleich nicht etwa Entgeltpunkte, sondern Rentenanrechte übertragen werden (zur vorgesehenen Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187) und der Halbteilungsgrundsatz nur eine Übertragung der Hälfte der noch vorhandenen Anrechte gestattet, ist die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Um schon während der Ehezeit zurückgelegte Zeiten eines vorzeitigen Rentenbezugs sind die Anrechte hingegen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu kürzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; kritisch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 97 ff. m.w.N. und Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 208).
13
Trotz der wiederholt geäußerten Kritik hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Wie schon ausgeführt, findet sie ihren Grund darin, dass im Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Ren- tenanwartschaften und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen werden (Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b BGB Rdn. 20; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 195; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 463). Es würde deswegen gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bliebe, dass auch die zu übertragenden Anrechte im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vor Ende der Ehezeit über den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bereits gemindert sind (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nennt keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Übertragung von Rentenanrechten auf andere Weise sicherstellen können.
14
bb) Weil der Ehemann seine Rente bereits seit dem 1. Oktober 2004 und somit 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um (30 Monate x 0,3 % =) 9 % zu kürzen. Das ergibt - abweichend von der insoweit fehlerhaften Auskunft der DRV Bund vom 24. Januar 2008 - beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Rentenanrechte von (1.515,49 € x 91 % =) 1.379,10 €.
15
b) Zutreffend haben die Instanzgerichte allerdings sowohl die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgungen als auch die Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der VBL in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
16
Soweit eine der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf einem Deckungskapital beruht, ist das Amtsgericht zutreffend von diesem Deckungskapital ausgegangen und hat es unter Anwendung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. FamRZ 2008, 115 ff.) in ei- ne volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Bedenken. Die Anrechte der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben die Instanzgerichte unter Anwendung der Barwertverordnung zunächst in einen Barwert umgerechnet, um diesen unter Anwendung der genannten Rechengrößen ebenfalls in volldynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Gegen diese Umrechnung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
17
aa) Aus der gegenwärtigen Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalausgleich folgt die Notwendigkeit, die verschiedenen Versorgungsanrechte miteinander zu vergleichen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab, auf deren Versicherungskonten ein Ausgleich nach § 1587 b BGB erfolgt. Anrechte, die im Anwartschafts- und/oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch sind, müssen deshalb zunächst in einen dynamischen Monatsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Fehlt dem Anrecht ein ausdrücklich ausgewiesenes Deckungskapital, muss aus der nicht volldynamischen Anwartschaft zunächst ein Barwert ermittelt werden. Wird dieser (wie sonst das Deckungskapital) fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, ergibt sich daraus ein im Versorgungsausgleich vergleichbares volldynamisches Anrecht. Gegen diese Methode bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
18
bb) Für die Ermittlung des Barwerts sind auf der Grundlage der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung die nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (gegebenenfalls fiktiven) Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt. Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden. Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach deren § 1 Abs. 3 zwingend.
19
Der Barwert eines Anrechts ist deswegen grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators zu bestimmen. Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Verordnung auf "teildynamische" Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 m. Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.). Diesen Bedenken ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640) und durch die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I 1144; Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen worden.
20
Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten Fassung der Barwert-Verordnung ergeben können, sind nach dem gegenwärtig geltenden Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Form einer späteren Abänderung bei wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).
21
An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 vollständig aufgehoben worden. Denn inzwischen befindet sich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den Einmalausgleich ohnehin aufgeben will, bereits im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 343/08). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermöglichen , obsolet (vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 2 und S. 66).
22
cc) Zutreffend hat das Amtsgericht deswegen die bereits laufende statische Betriebsrente des Ehemannes auf der Grundlage der Tabelle 7 der Bar- wert-Verordnung in einen Barwert und diesen sodann in eine volldynamische Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Ebenso zutreffend ist es nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Anwartschaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 46 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Die Ermittlung ihres Barwerts nach den Werten der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 50 % (Anm. 2 der Tabelle) für die Volldynamik dieser Versorgung ab Leistungsbeginn entspricht deswegen der Rechtsprechung des Senats.
23
c) Zutreffend hat das Amtsgericht sodann auf der Grundlage des errechneten Barwerts einen volldynamischen Ehezeitanteil dieser Betriebsrenten des Ehemannes in Höhe von 119,24 € und auf der Grundlage des angegebenen Deckungskapitals einen volldynamischen Ehezeitanteil der weiteren Betriebsrente in Höhe von 294,13 € errechnet. Gemeinsam mit der - um den bis Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten - ehezeitlichen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.379,10 €) ergeben sich mithin ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt (1.379,10 € + 119,24 € + 294,13 € =) 1.792,47 €. Dem stehen die von den Instanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € und ihre dynamisierten Versorgungsanwartschaften bei der VBL in Höhe von 228,19 €, mithin ehezeitlich erworbene Anwartschaften von insgesamt 970,51 € gegenüber. Damit übersteigen die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes die der Ehefrau um (1.792,47 € - 970,51 € =) 821,96 €. In Höhe der Hälfte dieses Wertunterschiedes , also in Höhe von 410,98 €, sind mithin Anwartschaften von den Versicherungskonten des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
24
Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB allerdings auf den Wertunterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Dieser Wertunterschied beträgt (1.379,10 € - 742,32 € =) 636,78 €. Nur in Höhe der Hälfte dieses Wertunterschiedes , also in Höhe von 318,39 €, konnten deswegen Anwartschaften im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. In Höhe der danach noch auszugleichenden Anwartschaften von (410,98 € - 318,39 € =) 92,59 € kommt ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht in Betracht, weil der Ehemann die höheren Versorgungsanwartschaften erlangt hat und diese nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehen. Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich jedoch im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt, wobei dieses allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, der für das Ende der Ehezeit im Jahre 2007 49 € beträgt (zum Höchstbetrag des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV vgl. FamRZ 2008, 115, 119). Wegen der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften in Höhe von (92,59 € - 49 € =) 43,59 € verbleibt der Ehefrau schließlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, was aber wegen der künftigen Wertanpassungen und der insoweit fehlenden Rechtskraft im Tenor der Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich auszusprechen ist.
Sprick Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 161 F 3966/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 17 UF 111/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
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Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
11
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
12
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
13
An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
14
Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/03
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d

a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung sind im Sinne
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen
Rentenversicherung bemessen.

b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen
bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in freier Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersruhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Versorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 €. Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Realteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-
gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet werden, was rechnerisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten Ruhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen, wobei es das Dekkungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € umgerechnet und den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber gestellt hat. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Höhe von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wurden. Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzte versorgung des Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorliegenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustellen , sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Abschlag auf das tatsächlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeitraum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Äquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der gekürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Altersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden.

a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zahlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahreseinkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsabgabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Leistungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künftigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschriebenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnittsabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-
gungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht (vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410).
c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen , und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition , wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgeltpunkte , Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klattenhoff , BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119). aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen , daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-
zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfalen -Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Erman /Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemessung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Gesetzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Rentenanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demographische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann DRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berechnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbenen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht dieser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redaktion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/ Klattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO). Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO) offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361,
S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ 1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungshöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Entgeltpunkten , Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrößen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der BWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgun g des Ehemannes in Höhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. 3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei sonstigen , nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-
nen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird, daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hinnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berühren , sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Berücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001, 877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a Rdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44; Soergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärztevers orgung der BWVA). Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsberechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soergel /Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringerung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versorgungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Staudinger /Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnissen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. zuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu
erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein. bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu beantworten , wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit bewirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages außer Betracht bleiben. Dem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegengehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundlage einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen , die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 241).

c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine regelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahresleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezogene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die
Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hätte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbringung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen lassen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864).
Hierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
11
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
12
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
13
An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
14
Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
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Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/08
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen
, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Altersrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
4
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Berlin -Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, jeweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
7
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be- rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen angleichungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen.
8
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
9
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
12
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht.
13
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
14
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stimmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen , dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichspflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zuoder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
15
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden.
16
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt allerdings , dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangsfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge- worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
17
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält deswegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
18
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) 293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x 93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
19
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
20
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau.
21
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
22
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene , auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 276).
24
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ 2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsausgleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
25
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeitliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + 33,20 € =) 1.192,43 €.
26
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenübergestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - 1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen.
27
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
9
a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
11
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
12
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
13
An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
14
Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 181/05
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12
Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und
Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006
- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 -
FamRZ 2008, 862 ff.).
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit.
b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist
der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsregelung
aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und
dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des
Ehezeitanteils zu berücksichtigen.
RZVK-S §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148
Die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
(RZVK-S) enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge
ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Übergangsregelung
berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich
grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung
der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 11. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Januar 1951) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1944) am 10. Mai 2004 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; wei- tere Beteiligte zu 4; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 398,43 € - bezogen auf den 30. April 2004 - übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,98 € begründet (wiederum bezogen auf den 30. April 2004).
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in Höhe von 362,43 € und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS in Höhe von 18,96 € durchgeführt wird. Zusätzlich hat das Oberlandesgericht durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von weiteren 35,99 € übertragen (bezogen auf den 30. April 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der DRV Rheinland in Höhe von 1.116,88 € und die Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 392,02 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2004). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS, Abteilung A, in Höhe von jährlich 1.830 € (monatlich 152,50 €); bereits seit dem 1. November 2004 bezieht er eine volldynamische Betriebsrente der E. Verkehrs-AG (EVAG) in Höhe von jährlich 880,80 € (monatlich 73,40 €), deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 71,99 € monatlich ermittelt hat. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes bei der EVAG ist bereits seit dem 1. November 2002 aufgrund einer Vorruhestandesregelung beendet. Die Ehefrau verfügt zusätzlich bei den Rheinischen Versorgungskassen (RVK; weitere Beteiligte zu 2) über eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 129,40 €, bezogen auf den 30. April 2004, sowie über eine weitere betriebliche Rentenanwartschaft mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 15,22 €.
4
Die Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS und der Ehefrau aus der Pflichtversicherung bei der RVK hat das Oberlandesgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I, 728) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 104,49 € (PKDEuS) bzw. 66,51 € (RVK) umgerechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau bei der RVK hat das Oberlandesgericht mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 € im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen , wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
8
Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden , was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabversorgungen führe.
9
Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere von der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, bei der alternativen Renten- modellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
10
Da sich eine wesentliche Abweichung der künftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des betrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
11
Der Wertausgleich habe deshalb zu Gunsten der Ehefrau durch Rentensplitting in Höhe von (<1.116,88 - 392,02> : 2 =) 362,43 € zu erfolgen, die öffentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des analogen Quasi-Splitting in Höhe von (<104,49 - 66,58 [richtig: 66,51]> : 2 =) 18,96 € [richtig: 18,99 €] zu Lasten der Versorgung bei der PKDEuS auszugleichen. Schließlich seien zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der EVAG weitere (71,99 : 2 =) 35,99 € durch erweitertes Splitting vom Versiche- rungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen.
12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
14
3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
15
a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
16
b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
17
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321), ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
18
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende Überschüsse indes auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversicherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
19
c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden , mit einer der Maßstabversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
20
d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
21
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt erkennbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem 1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sogenannte Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der KapitalausstattungsVerordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunter- nehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gewürdigt.
22
Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen , welche gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgungen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei- chend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen , ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben.
23
4. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der EVAG anhand der im Entscheidungszeitpunkt laufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominalbetrag im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit gekürzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der Annahme , dass die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des Rentenbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am 31. Oktober 2004 beendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 € monatlich errechnet (Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ehezeitende 30. April 2004 = 307 Monate; Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ende der Betriebszugehörigkeit 31. Oktober 2004 = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99).
24
Diese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann bereits zum 31. Oktober 2002 - mit Vollendung des 58. Lebensjahres - durch Eintritt in den Vorruhestand aus dem Betrieb ausgeschieden ist.
25
a) Unter "Vorruhestand" sind begrifflich Regelungen und Maßnahmen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor Erreichen des Rentenalters zu verstehen, die für den ehemaligen Arbeitnehmer eine finanzielle Überbrückung bis zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen sind gesetzlich nicht definiert und werden in Abgrenzung zu dem bis Ende 1988 geltenden Vorruhestandsgesetz auch als Frühpensionierung, Frühverrentung oder vorzeitiger Ruhestand bezeichnet (vgl. Andresen, Frühpensionierung und Altersteilzeit, 3. Aufl. Rdn. 341).
26
Ob bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27).
27
In der Literatur wird bei Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Vorruhestand vereinzelt von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich , 1993 Rdn. 106). Eine entsprechende Sichtweise hätte zur Folge, dass der Beginn des Vorruhestandes die Gesamtbetriebszugehörigkeit nicht beeinflusst (so RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 233 mit Hinw. auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und für das Ende der Betriebszugehörigkeit auf den Beginn des Rentenbezugs abzustellen wäre. Dauerte die Überbrückungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, wäre für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB und damit für die Betriebszugehörigkeit auf die nach der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze abzustellen. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer sei bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Be- triebszugehörigkeit sei mit Beginn des Vorruhestandes beendet, die Berechnung des Ehezeitanteils richte sich deshalb grundsätzlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB (Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [2007] Kap. M Rdn. 154; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rdn. 309; FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. Kap. 7 Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173; FAKomm-FamR/ Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 142; Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rdn. 138 b).
28
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
29
aa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Unternehmen.
30
bb) Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zu berücksichtigen.
31
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs nur dann einzubeziehen, wenn sie sowohl für die Dauer des Versorgungserwerbs als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
32
Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen (vgl. hierzu Andresen aaO Rdn. 391; BAG ZIP 1992, 1253, 1254), ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap. Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass der Ehemann die gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während seiner Arbeitstätigkeit für die EVAG erworben hat.
33
Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. Oktober 2002. Davon ist das Oberlandesgericht im Übrigen auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts bei der PKDEuS ausgegangen.
34
c) Den Nominalbetrag des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht zu Recht ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im Leistungsstadium volldynamische Rente von der EVAG erst seit dem 1. November 2004 und damit nach dem Ehezeitende (30. April 2004) gezahlt. Der zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Rentenbeginn ist aber bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Dahinstehen kann, ob die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft des Ehemannes auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war. Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann u.a. dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 30. April 2004) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2004) nicht angestie- gen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn beide Maßstabversorgungen hatten im Jahr 2004 "Nullrunden" zu verzeichnen.
35
d) Der von der EVAG mitgeteilte Nominalbetrag der Rente von 880,80 € jährlich (73,40 € monatlich) entspricht vorliegend dem nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 lit. b BGB zu berechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Berücksichtigung der Vorruhestandszeit ermittelte Betriebszugehörigkeit des Ehemannes (1. Oktober 1978 bis 31. Oktober 2002) liegt vollständig innerhalb der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004). Zu berücksichtigen ist deshalb eine höhere Anwartschaft als die vom Oberlandesgericht angenommenen 71,99 €.
36
5. Das Oberlandesgericht hat in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den RVK mitgeteilten Ehezeitanteil berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 8. Januar 1951 geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
37
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 145 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 340 ff.).
38
Gemäß §§ 33 ff. RZVK-S n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die RZVK-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 8. Januar 1951 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz , indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher- ten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
39
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sogenannte Voll-Leistung berechnet , die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
40
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versi- cherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
41
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
42
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Da §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBL-S BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
43
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen ) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber für unter §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der RVK maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
44
Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 8. Januar 1951 geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich.
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6. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der RZVK-S eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Be- teiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu berechnen sein.
46
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
47
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZVöD eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/ Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei verwehrt , das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der RZVK-S an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
48
aa) Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich entsprechend § 301 Abs. 1 ZPO möglich, sofern im Übrigen ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den selbständig entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; ebenso Borth FamRZ 2008, 326, 327). Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grundsätzlich dann teilweise hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn beim Ausgleichspflichtigen wertmäßig deutlich höhere betriebliche Anrechte vorliegen und sich deshalb das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - auch nach einer in der Höhe noch ungewissen Neufestsetzung des Startguthabens - auf den Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Ausgleichspflichtigen durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) nicht auswirken kann (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327).
49
Ob hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen Neubewertung des Anrechts der Ehefrau bei der RVK insgesamt über die deutlich höheren - in der Ehezeit erworbenen - betrieblichen Anrechte verfügt, lässt sich zumindest derzeit wegen der ebenfalls ungeklärten Bewertung seines Anrechts bei der PKDEuS aber nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen.
50
bb) Auch wäre eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Borth FamRZ 2008, 326, 327). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.
51
b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, ggf. auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Anwartschaft des Eheman- nes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).
52
aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Beiträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Satzung ); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Beiträge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen , die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßstabversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 235).
53
Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche ) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung).
54
bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaften bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
55
Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Überschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden". Unter "Leistungen" im Sinne von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur Erhöhung bestehender Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Versicherungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865).
56
c) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
57
Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren errechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit "Nullrunden" zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht für 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten inzwischen zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presseinformationen eine Erhöhung von 2,75 % erwogen.
58
d) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzuset- zen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate eines der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
59
e) Die Umrechnung der nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechte der Parteien wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Barwert-Verordnung vorzunehmen haben.
60
f) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognose später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 109 F 64/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 184/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 73/98
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichtige
) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensionierung
im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der ESSO AG
bezieht.
BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 -OLG Koblenz
AG Westerburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1998 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 6.766 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch. 1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am 19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) am 12. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) hatte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Urteil vom 17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und - nach Abtrennung
des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Beschluß vom 19. Juli 1983 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma J. GmbH & Co. KG (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei der Firma ESSO Chemie GmbH (später: ESSO AG) hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im "Vorruhestand", und sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma ESSO AG ab dem 1. März 1997 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 DM zu zahlen. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdient worden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom 19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Eintritt in den Regel-Altersruhestand am 28. Februar 2002 und mit monatlich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eine Betriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebens-
jahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der ESSO AG sei aber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche Altersversorgung sei um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente sei unter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in dieser Zeit nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Monate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetzlichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ausgeglichen worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegte Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjahres ) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die weitere Beschwerde zieht das nicht in Zweifel.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beziehen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 - jeweils nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener Zeit (noch) geltenden Vorschriften des § 39 SGB VI (Antragstellerin) - Altersrente für Frauen - bzw. des § 38 SGB VI (Antragsgegner) - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - (inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998). Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, erhält der Antragsgegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche "Alterspension", nachdem er ein Angebot der ESSO AG vom Januar 1993 "zur vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung" angenommen hatte, nach welchem "in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung ... Mitarbeitern Angebote zur vorzeitigen Pensionierung" unterbreitet wurden unter folgenden Voraussetzungen: - Mindestalter zum Zeitpunkt der Pensionierung 55 Jahre - Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt der Pensionierung 10 Jahre - Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischen Abteilung - Genehmigung durch den Vorstand der ESSO AG - Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots. Die Pension wurde "laut ESSO-Pensionsplan (1987) auf der Grundlage der bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit" ermittelt
mit der Maßgabe, daß "eine Kürzung für den vorzeitigen Zahlungsbeginn entfällt". Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 DM brutto und wurde ab 1. Juli 1996 um eine "Teuerungszulage Pensionäre" von monatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sie auch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zu der Pension erhielt der Antragsgegner in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum frühestmöglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzpension, die für die Zeit bis zum 30. November 1995 im Hinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld gekürzt war.
Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8 und 7). Da die Antragstellerin neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG ihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils übersteigenden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).
2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. Hingegen sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305). Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des öf-
fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - etwa infolge des vorzeitigen Bezuges des Altersruhegeldes - wesentliche Veränderungen ergeben haben sollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltend zu machen.
3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. In Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemessen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge , daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
4. Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich eingetretene Ä nderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, das heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 17). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993,
sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum 1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).
5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306). In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis vielmehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB nach dem Anteil zu bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse aaO).
Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des Zeit-Zeit-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - als des üblichen Pensionsalters nach Nr. 2.12 des Pensionsplans 1987 der ESSO AG - entgegen dem Hauptbegehren der weiteren Beschwerde von vorneherein aus.

b) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 60. Lebensjahr ist nicht begründet.
Zwar sieht der Pensionsplan 1987 der ESSO AG unter Nr. 3.3.1 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist jedoch aufgrund der erwähnten Sonderregelung zur "vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung", die insoweit eine Ä nderung der Nr. 3.3.1 des Pensionsplans enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum 1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.
Die weitere Beschwerde hält diesen Zeitpunkt nicht für den im Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.
aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 1 Rdn. 142, 150; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Zeitmodelle herausgebildet.
Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I 601) das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz ) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen) Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Das Gesetz, das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14 nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Er-
werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilen an den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn - etwa - auf dem freigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde (§ 2). Die mögliche Höchstdauer des Vorruhestandes im Sinne des Gesetzes belief sich auf den Zeitraum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. Andresen, Frühpensionierung, Rdn. 1 und 2; Pröbsting, VorruhestandsG 1984, S. 8), da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen des Arbeitgebers nur für Empfänger von Ruhestandsgeld gewährt werden konnte, die - unter anderem - das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch Andresen/ Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexible Altersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 Rdn. 12). Als Vorruhestandsgeld galt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bis zum Zeitpunkt des vollständigen Eintritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersruhegelder oder von anderen Alterssicherungssystemen als den Altersruhegeldern vergleichbare Leistungen gewährt wurden (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke aaO 8 Rdn. 12 und 18; Pröbsting aaO S. 1-3, 9).
Vor dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits in den 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Möglichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unter besonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu
beziehen (§ 38 SGB VI). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu beenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren die Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Frühpensionierungsregelungen - in Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben - weiter entwickelt, die in der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt erreichten (vgl. Andresen, Frühpensionierung Rdn. 235 ff.). Dabei werden in Abgrenzung zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen Vorruhestandsgesetzes für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen verwendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, Frühruhestand oder vorzeitiges Ausscheiden (Andresen aaO Rdn. 226). Die Altersgrenzen betrieblicher Frühpensionierungsregelungen wurden seit den 70er Jahren zunehmend gesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach § 106 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542 ab 1. Juli 1987 auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginn der 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustellende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. Andresen aaO Rdn. 247).
Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages (vgl. Andresen aaO Rdn. 245), in dem die Einzelheiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als
Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung Abfindungszahlungen , Zusatzleistungen, Rentenverlustausgleiche und sonstige Zuschüsse, aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht. So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke verfügten , häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 BetrAVG und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wie sie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergeben hätte (vgl. Andresen aaO Rdn. 250 bis 255).
Eine solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der ESSO AG mit dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.
bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von Vorruhestandsbezügen besteht keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den Vorruhestand das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis - und damit die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - beendet wurde. Zum einen wird von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Berechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 106; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche Berechnung des Ehezeitanteils richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. b BGB (Borth Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 309).
Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den Vorruhestand mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auch von der ESSO AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Altersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig in den (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden, und bezieht seither ununterbrochen "Alterspension" von der ESSO AG nach denselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch bei späterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß Pensionsplan 1987 der ESSO AG nach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre. Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der ESSO AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das Oberlandesgericht hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente zu Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 31. März 1993 berechnet.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der "Benennung" der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nach dem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung haben vielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.
cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die Zeiten vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997 als sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sie zu Unrecht eine "vorläufige" Pensionierung des Antragsgegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsregelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der Zeitraum des Vorruhestands als - vertraglich - gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 234 a.E.).
dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Entscheidung und seiner Vereinbarung mit der ESSO AG beruhe, habe dem betrieblichen Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müsse deshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelassen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Er hat dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorzunehmen ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze - etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb - vorzeitig beendet worden ist (vgl.
hierzu auch BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 230; Staudinger/Rehme BGB 13. Bearb. § 1587 a Rdn. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teilhat. Hieran ist festzuhalten.
ee) Das Oberlandesgericht hat nach alledem in dem angefochtenen Beschluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamtbetriebszugehörigkeit : 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. November 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche
Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einem Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nach dem Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestätigt.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 277/03
vom
7. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ. ja
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4
Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch
als volldynamisch zu beurteilen.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland -Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der
Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den Antragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegnerin monatlich 11,79 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ 2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten. Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 - II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).
b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).
c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München - 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ).
e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium (OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; Borth FamRZ 2003, 889, 893).
f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium (OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffentlicht

).


g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaften , deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts , für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB
136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den einzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium vergleichbar.
a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsänderung ) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung /Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuellen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzversorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Beitrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betragen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erworbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden.
Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als statisch zu bewerten.
b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit überhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. RV
1995
3,10 % 0,50 %
1996
0,00 % 0,95 %
1997
1,30 % 1,65 %
1998
1,50 % 0,44 %
1999
2,80 % 1,34 %
2000
0,00 % 0,60 %
2001
1,70 % 1,91 %
2002
2,10 % 2,16 %
2003
1,74 % 1,04 %
2004
0,00 % 0,00 % Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnittswert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu bewerten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den ZehnJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein längerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwicklung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwählen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren (Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übrigen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung
stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungsausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beamtenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im Leistungsstadium auszugehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 168/01
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17
Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroatische
Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben.
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Versorgungsausgleichs
bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23).
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO § 1 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1
Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der
Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst
wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder
Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden
kann (hier: Siemens AG).
Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tatsächliche
Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch
und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente
maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an
Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober
2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601).
BWVO § 2 Abs. 2
Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) während
des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts.
BGB §§ 242 Cc, 1587 c
Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor.
Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034
ff.)
Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - OLG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 619 €

Gründe:


I.

1
Die am 5. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 10. April 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. März 1966 in Vojnovac (Kroatien) die Ehe geschlossen. Am 23. April 1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien am 3. September 1992 rechtskräftig nach kroatischem Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige waren. Wegen fehlender Antragstellung nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB hat es den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15. Oktober 1998 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin, die seit 1996 deutsche Staatsangehörige ist, die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
2
Beide Eheleute haben seit 1968 in Deutschland gelebt und sind sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Der Antragsgegner ist während des vorliegenden Verfahrens nach Kroatien zurückgekehrt; er bezieht bereits seit 1. November 1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarktes auf Vollzeitpflege angewiesen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete Antragstellerin erhält seit 1. Oktober 1998 wegen Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente der Siemens AG.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien in der Ehezeit (1. März 1966 bis 31. März 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV B.-W.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 757,83 DM (387,47 €), der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV B.S.; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 989,83 DM (506,09 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben bezieht die Antragstellerin seit 1. Oktober 1998 bei der Siemens AG (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 20. Februar 1969 bis 1. März 1974 sowie vom 14. Mai 1979 bis 30. September 1998 eine Betriebsrente wegen Invalidität, deren Ehezeitanteil monatlich 116,82 DM (59,73 €) beträgt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die seiner Ansicht nach statische, der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrente unter Anwendung von Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz mit einem dynamisier- ten Wert von 30,04 DM (15,36 €) berücksichtigt. Es hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV B.S. auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV B.-W. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,98 DM (51,63 €) übertragen werden, bezogen auf den 31. März 1992.
4
Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde begehrt der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten und wegen Verwirkung, zumindest aber eine höhere Bewertung der Betriebsrente der Antragstellerin bei der Siemens AG.

II.

5
Das zugelassene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1633 f. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - durchgeführten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und hierzu ausgeführt: Da beide Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangehörigkeit gehabt und während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben hätten, sei der Wertausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht durchzuführen. Wegen der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an die Barwert-Verordnung müsse bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die statische Betriebsrente der Antragstellerin bei der Siemens AG nach Tabelle 1 i.V.m. Anmerkung Nr. 1 der Barwert- Verordnung unter "Zugrundelegen des frühest möglichen Beginns der Altersrente" von 60 Jahren von jährlich 1.401,80 DM (= 716,73 €) in ein dynamisches Anrecht von monatlich 30,04 DM (= 15,36 €) umgerechnet werden, obwohl Tabellenwerte für eine "aufgeschobene Invaliditätsrente" eigentlich fehlten. Der Versorgungsausgleich sei dabei nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift wolle verhindern , dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben müsse, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitze, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren könne. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Auch mit § 1587 c Nr. 1 BGB lasse sich ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht begründen. Da der Wertausgleich mit der gleichmäßigen Aufteilung ehezeitlich erworbener Anrechte seine Wurzel im güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung habe, reiche die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsberechtigten für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus. Insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, wegen Pflegebedürftigkeit auf seine Rente angewiesen zu sein und bei einer Abgabe von Versorgungsanwartschaften in weitergehendem Umfange sozialhilfebedürftig zu werden. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch ihre erneute Heirat über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Nicht berufen könne sich der Antragsgegner zudem auf die Verjährung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, dieser sei ein unverjährbarer Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis. Schließlich sei der Anspruch auch nicht deshalb nach § 242 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin den Versorgungsausgleich erst ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung beantragt habe. Für eine Verwirkung fehle es am erforderlichen Umstandsmoment. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner mit der Geltendma- chung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet habe. Der Antragsgegner habe nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise er sich darauf eingerichtet habe, von Versorgungsausgleichsansprüchen seiner geschiedenen Frau verschont zu bleiben.
7
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
8
2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde in der Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. Soweit es dazu in den Gründen ausgeführt hat, die weitere Beschwerde werde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung zugelassen, stellt dies keine Einschränkung der nicht auf eine Rechtsfrage beschränkbaren Zulassung dar.
9
3. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB ausgegangen und hat den Versorgungsausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau "regelwidrig" nach deutschem Recht durchgeführt. Zwar waren die Parteien, die beide inländische Versorgungsanrechte erworben haben, bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB als Scheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren kroatischen Recht fremd (Hrabar FamRBint 2006, 65, 70).
10
Keine Bedenken bestehen gegen die vom Oberlandesgericht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgenommene Billigkeitsabwägung , wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien weder herabzusetzen noch auszuschließen ist. Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines ge- fundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt, "ob es der Billigkeit nicht widerspricht" , ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene Billigkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).
11
Selbst bei einem weiten Verständnis der Billigkeitsklausel ist die Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schon jetzt ein ausreichendes Vermögen besitze, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten als ungerechtfertigt erscheinen ließe. Zum einen ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Altersversorgung der Antragstellerin zumindest nicht besser als die des Antragsgegners; zum anderen besagt allein der Umstand der Wiederverheiratung nichts über eine damit verbundene Altersversorgung. Auch ist der am 2. März 1998 von der Antragstellerin im Alter von 51 Jahren aus einer Lebensversicherung vereinnahmte Betrag von 8.431,20 € nicht ausreichend, diese angemessen zu sichern. Darüber hinausgehende besonde- re Umstände, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen ließen, sind weder festgestellt, noch ersichtlich. Dies darzulegen, wäre aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren - Sache des Antragsgegners gewesen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827).
12
4. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei die von der Antragstellerin im Entscheidungszeitpunkt wegen Invalidität bezogene Betriebsrente unabhängig davon zu berücksichtigen, ob konkret feststehe, dass die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Bei der betrieblichen Altersversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB unverfallbare Leistungen, Anwartschaften und Aussichten auf Leistungen grundsätzlich auszugleichen. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bezogene Invalidenrente ist aber eine Leistung (ein Vollrecht), nicht lediglich ein verfallbares Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462).
13
Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB bestimmt, obwohl die Antragstellerin erst ca. 6 Jahre nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausschied. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Se- natsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 303). Das Zeit-Zeit-Verhältnis bemisst sich deshalb nach dem Anteil, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht. Da für den Wert des Anrechts auf das Ehezeitende abzustellen ist (Staudinger/Rehme aaO Rdn. 305), hat das Oberlandesgericht , das für seine Berechnung auf das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte Sachverständigengutachten Bezug nimmt, allerdings zu Recht aus der gezahlten Betriebsrente zunächst die nach dem 31. März 1992 erfolgten Wertsteigerungen des Anrechts herausgerechnet und eine Jahresrente von 1.908 DM (975,54 €) angenommen. Bei einer ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit von 216 Monaten und einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 294 Monaten ergibt sich deshalb ein Ehezeitanteil von 1.401,80 DM (716,73 €).
14
5. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die bei der Siemens AG begründeten Versorgungsanrechte nicht volldynamisch und deshalb gem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung umzurechnen sind. Nach den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsrente der Siemens AG ein rein statisches Anrecht ist.
15
a) Nach dem vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Gutachten des Sachverständigen G., das auch das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, unterliegt die Betriebsrente der Siemens AG im Leistungsstadium der Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Der Senat sowie ein Großteil der Rechtsprechung und der Literatur hat bislang die Auffassung vertreten , die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage nach billi- gem Ermessen zu entscheiden, führe nicht zu einer Leistungsdynamik. Maßstab für die nur alle drei Jahre vorzunehmende Anpassungsüberprüfung sei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Diese sog. Preisdynamik könne mit der für die volldynamischen Versorgungen typischen, höheren Einkommensdynamik nicht gleichgesetzt werden, weil die Preisentwicklung in der Vergangenheit regelmäßig unter der Nettolohnentwicklung gelegen habe und ein Arbeitgeber zudem bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung auch verweigern könne (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 20/84 - veröffentlicht bei juris; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - BGH FamRZ 1985, 1235, 1236; vgl. ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 156; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464).
16
Diese Argumentation kann inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist, dass die Entwicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). Die wegen des geänderten Verhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern vorgenommenen Änderungen des Rentenversicherungsrechts haben dabei zu einer partiellen Entkopplung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.). Deshalb kann die Leistungsdynamik eines betrieblichen Anrechts nicht mit dem bloßen Hinweis verneint werden, im Leistungsstadium orientiere sich die Anpassung lediglich an den steigenden Lebenshaltungskosten. Betriebsren- ten, die im Leistungsstadium der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen , sind daher - unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167f.) - dann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in einem angemessenen Vergleichszeitraum (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475) zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung einer der Vergleichsrechte Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutenden Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (in diesem Sinne bereits OLG Nürnberg FamRZ 2004, 883; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539 f.; FAFamR/Gutdeutsch 5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 83).
17
b) Für den Zeitraum 1996 bis 2005 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes folgendes Bild: (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FuR 2006, 19, zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Beamtenvers. Veränderungdes Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 0,00 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,30 % 1,9 %
1998
0,44 % 1,50 % 0,9 %
1999
1,34 % 2,80 % 0,6 %
2000
0,60 % 0,00 % 1,4 %
2001
1,91 % 1,70 % 2,0 %
2002
2,16 % 2,10 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,74 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,25 % 1,6 %
2005
0,00 % 0,00 % 2,0 %
18
Im Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, die der Beamtenversorgung 1,24 %. Die jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindexes belief sich auf durchschnittlich 1,44 %. Bereits daraus ergibt sich, dass eine laufende Betriebsrente , die der Arbeitgeber innerhalb des Vergleichszeitraums den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst hat, mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung anstieg (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476, wonach die sich im Leistungsstadium jährlich um 1 % erhöhende Betriebsrente der VBL leistungsdynamisch ist). Auch mittelfristig lassen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine wesentlichen Steigerungen der Vergleichsanrechte erwarten, insbesondere sind weitere "Nullrunden" wahrscheinlich. Die Anpassungen werden allenfalls mit den Änderungen des Verbraucherpreisindexes Schritt halten. Hat also die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich dazu geführt, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten konnte, und ist dies auch für die Zukunft prognostizierbar, ist das entsprechende Versorgungsanrecht leistungsdynamisch.
19
c) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der Siemens AG in der Vergan- genheit innerhalb eines angemessenen und aktuellen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird das Oberlandesgericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 neu zu beurteilen haben (für eine Volldynamik der betrieblichen Altersversorgung der Siemens AG im Anwartschafts- und Leistungsstadium: OLG Nürnberg OLGR 2004, 87 f.; 2004, 371 f.).

III.

20
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat grundsätzlich gem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung (die nun in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 - BGBl. I 2006, 1144 - anzuwenden ist) zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde grundsätzlich auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält , die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f., mit abl. Anm. Bergner).
22
Hieran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der zwingenden Anwendbarkeit der Barwert-Verordnung auf "teildynamische" Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gesehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.
und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner), weil die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für solche Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt (Gegenstand der Entscheidungen war die Bewertung eines minderdynamischen Anrechts, dessen Dynamik in der Anwartschaftsphase nicht der Dynamik eines der Vergleichsanrechte entsprach ). In diesen Fällen sei zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse eine individuelle Barwertermittlung durch Sachverständigengutachten geboten (BVerfG FamRZ 2006, 1002).
23
Dies eröffnet allerdings nicht die Möglichkeit, in Abkehr von § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung den Barwert eines Anrechts stets individuell zu ermitteln. Vielmehr gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung, jedenfalls rein statische sowie nur im Anwartschafts- oder Leistungsstadium (voll-)dynamische Anrechte weiterhin unter Anwendung der pauschalierenden Barwert-Verordnung umzurechnen (vgl. Borth/Glockner FamRZ 2006, 1004, 1005). Deswegen teilt der Senat auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der BarwertVerordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; a.A. OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; ferner Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55).
24
b) Tritt - wie hier bei der Betriebsrente der Siemens AG - der Versorgungsfall erst nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist allerdings eine Umrechnung eines nur im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll"-)dynamisch ist (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente der Siemens AG anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten. Durch die Zurückverweisung wird das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, festzustellen, ob diese Konstellation hier gegeben ist.
25
2. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet. Sollte sie deshalb - wie von ihr beabsichtigt - seit Dezember 2006 und damit seit dem satzungsgemäß frühestmöglichen Zeitpunkt eine betriebliche Altersrente beziehen, wird im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung durch das Oberlandesgericht der vorzeitige Bezug von Altersrente wegen eines nach Ehezeitende eintretenden Umstandes feststehen. Dieser Umstand ist im Versorgungsausgleich - sofern das Anrecht nach den vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen einer Umrechnung unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung bedarf - durch eine Erhöhung des Barwertfaktors entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung zu berücksichtigen. Der vorgezogene Beginn der Altersrente beeinflusst die Laufzeit und damit auch den Barwert des Anrechts, für dessen Bestimmung ein Rückgriff auf die Höchstaltersgrenze als fiktiven Rentenbeginn dann nicht mehr erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 845 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 32 a.E.). Nicht mehr entscheidungserheblich ist in diesem Fall die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, ob der sich aus Tabelle 1 ergebende Barwertfaktor schon dann entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung zu erhöhen ist, wenn der Inhaber eines betrieblichen Anrechts wegen Alters und Invalidität im Entscheidungszeitpunkt eine zeitlich vor dem frühest möglichen Bezug von Altersrente liegende Invalidenrente bezieht.
26
3. Soweit der Antragsgegner einwendet, seine Inanspruchnahme als Verpflichteter sei wegen des langen Zeitraums zwischen Scheidungsausspruch und Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs "verwirkt" , kann dies entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nach den allgemeinen Regeln beurteilt werden. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten werden im Bereich des Versorgungsausgleichs durch die Härteklausel des § 1587 c BGB verdrängt, bei der es sich gleichfalls um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Diese Vorschrift setzt aber andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit , strengere Maßstäbe als § 242 BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 188/99 - FamRZ 2003, 1737, 1738 und vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). § 1587 c BGB regelt gerade auch Fälle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgrund des Verhaltens des Ausgleichsberechtigten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Diese Gesetzesvorschrift würde unterlaufen , wenn bereits eine "illoyal verspätete Geltendmachung", wie sie sonst den Verwirkungseinwand begründet, zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führte (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Deshalb steht § 1587 c BGB einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen.
27
4. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt indes auch eine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). Dafür müsste aber nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, die für ihren gegenwärtigen oder künftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Wertausgleichs geboten sein, weil dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239).
28
a) Die entsprechende tatrichterliche Ermessensentscheidung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar ist (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 m.w.N.), ist vorliegend nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit genügt der Vortrag des Antragsgegners nicht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente angewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstärkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 c Rdn. 23; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gründen ist lediglich dann gerechtfertigt , wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259). Entsprechende , ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten be- gründende Umstände hat der Antragsgegner aus den unter II. 3. dargestellten Gründen nicht vorgetragen.
29
b) Auch die "späte" Antragstellung auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung lässt den Wertausgleich nicht nach der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen. Die Antragstellerin hat - im Scheidungsverbund anwaltlich vertreten - lediglich mitgeteilt, keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Daraus durfte der Antragsgegner ohne Hinzutreten weiterer Umstände objektiv nicht schließen, die Antragstellerin werde auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren. Der Antrag auf die sog. "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) hat gerade nicht zwingend im Verbundverfahren zu erfolgen; er kann auch später im isolierten Verfahren nachgeholt werden (Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 22; vgl. OLG München FamRZ 2000, 165; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1210; OLG Hamm FamRZ 1991, 204; OLG Schleswig FamRZ 1991, 96, 98). Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, "verjährt" der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587 e Abs. 2 BGB grundsätzlich erst mit dem Tode des Berechtigten. Umstände, die demgegenüber die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Vielmehr war die Antragstellerin im Scheidungszeitpunkt noch berufstätig; der Antragsgegner hatte deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die Antragstellerin habe sich schon abschließend mit der Regelung ihrer Altersvorsorge befasst.
30
5. Die angefochtene Entscheidung konnte auch deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünfte der DRV B. S. vom 11. Januar 1999 und der DRV B.-W. vom 15. Dezember 1998 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Das Oberlandesgericht wird deshalb den Versorgungsausgleich auch unter Zugrundelegung aktueller Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 neu zu regeln haben.
31
6. In ihrer gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft hat die DRV B. S. mitgeteilt, der Antragsgegner habe in der Ehezeit erst im Leistungsfall ermittelbare Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt. Kroatische Versicherungszeiten haben unter Zugrundelegung des Deutsch-Kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (BGBl. 1998 II, S. 2034 ff.) jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente. Da hier davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst das kroatische Anrecht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; es unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 276; OLG Hamm FamRZ 2002, 1568, 1569; OLG Saarbrücken 6 UF 73/91 - veröffentlicht bei juris).
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- Dose bedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.09.2000 - 6 F 269/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 UF 195/00 -

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 180/05
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12

a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen
und Straßenbahnen VVaG.

b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung
über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen
werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne
weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters
, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.
Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner
Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände
geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten
für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung
die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung
auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November 2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver- sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 3; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 473,91 € und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 114,46 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002). Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich 1.474,92 € beträgt (monatlich 122,91 €), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 2002.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,73 € - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,32 € begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - das Anrecht bei der PKDEuS als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von 34,64 € monatlich umgerechnet.
4
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2007, 111 ff. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen , wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
7
Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden , was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen führe.
8
Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
9
Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des betrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochene und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu Recht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur dann in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
12
3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
13
a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
14
b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
15
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf- sichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
16
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und den von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten Steigerungsraten ergibt sich dabei für den Zeit- raum 1998 bis 2007 folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und den laufenden Renten der PKDEuS (Abt. A; die Wertsteigerungen des Anrechts bei der PKDEuS sind jeweils zum 1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt): gRV PK lfd. Renten
1998
0,44 % 0,00 %
1999
1,34 % 0,00 %
2000
0,60 % 1,50 %
2001
1,91 % 0,00 %
2002
2,16 % 0,00 %
2003
1,04 % 3,75 %
2004
0,00 % 0,00 %
2005
0,00 % 0,00 %
2006
0,00 % 1,70 %
2007
0,54 % 0,00 %
17
Im Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 0,80 % p.a. Die Renten der Abteilung A der PKDEuS stiegen in vergleichbarer Höhe, nämlich um durchschnittlich 0,70 % p.a.
18
c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden , mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
19
d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
20
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen der vermehrten Auszahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS bis zum 31. Dezember 2005 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das Achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das Beschwerdegericht habe sich hingegen bei seiner Prognoseentscheidung mit allgemeinen Überlegungen begnügt und ihr lediglich pauschale Annahmen ohne ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt.
21
Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen , die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen Einfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren , die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 83, 40, 42).
22
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es für die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft.
23
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).
25
aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Beiträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Satzung ); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei- träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz /Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah , hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung).
26
bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
27
Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Überschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden". Unter "Leistungen" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst nur die tatsächlichen Versorgungszahlungen sowie Sach-, Nutzungs- und zweckgebundene Geldleistungen, die dem aus der Versorgungszusage berechtigten Empfänger für die Zwecke der Alters-, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden (Höfer Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I ART Rdn. 25). Der Träger der betrieblichen Altersversorgung erbringt allerdings auch schon vor dem Versicherungsfall eine in der Aufrechterhaltung der einmal begründeten Anwartschaft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen (Blomeyer/ Rolfs/Otto aaO Anh. § 1 Rdn. 160). Werden Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften verwendet, erhöht sich deshalb nicht nur die später dem Versicherungsnehmer zu erbringende tatsächliche Versorgungsleistung bei Eintritt der von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht sich auch die Leistung des Versorgungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung.
28
b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
29
Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren errechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden.
30
c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin- ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
31
d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseentscheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 28.01.2005 - 109 F 332/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2005 - 2 UF 109/05 -