Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - XII ZB 136/09

bei uns veröffentlicht am27.10.2010
vorgehend
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 315/04, 10.07.2008
Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 171/08, 01.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 136/09
vom
27. Oktober 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO aF §§ 619, 629 a Abs. 3; FamFG §§ 131, 145

a) § 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache
stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG).

b) Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die
Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des
Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF (vgl.
nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt
ebenfalls angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - OLG Hamm
AG Lüdinghausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.
2
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das Familiengericht über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung.
3
Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfah- ren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung. Die Berufungsbegründung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009 um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches angefochten werden solle.
4
Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

6
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN).
7
Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren.
8
Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF (jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklärung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgesprochen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint werden (OLG Hamm FamRZ 1995, 101).

III.

9
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
10
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allenfalls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechsmittelbegründungsschrift ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden.
11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.
12
2. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG).
13
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet.
14
a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353, 357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung , außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH Urteile vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 705 Rn. 9 ff. mwN). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheriger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde (MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 629 a Rn. 21).
15
Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für Scheidungsverbundurteile die Möglichkeit , bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Berufungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hinsicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZA 20/92 - NJW-RR 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN). Der Scheidungsausspruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird.
16
b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.
17
Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am 28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, ergibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefochten hat.
18
aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind sämtliche sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., jeweils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen).
19
bb) Die Berufungsanträge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.
20
Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Folgesachen betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf befürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von Ansprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Scheidungsausspruchs hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Verbundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen zu den Folgesachen finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht außer Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstinstanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahingehend , dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswirkungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Scheidungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Versorgungsausgleich ohnehin nicht drohten.
21
cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit Schriftsatz vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsausspruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF erfolgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden.
Hahne Wagenitz Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 14 F 315/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 UF 171/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - XII ZB 136/09

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


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(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar , weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei Juris).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 155/04 Verkündet am:
20. Juli 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen,
die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem den Parteien Schriftsätze bis zum 13. Juli 2005 nachgelassen waren, am
20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juli 2004 insoweit ersatzlos aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau in Höhe von 19.673,48 € nebst Zinsen und Nebenforderungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2). Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 253.507 € und für die außergerichtlichen Kosten 273.180 € mit der Maßgabe, daß letztere im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 93 % anzusetzen sind. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 19.673 €. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 253.507 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Baumschule. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem Rückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist - soweit sie der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des Klagantrags zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungsverfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen
Rechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des Rechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3020). Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen (§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muß stets auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - NJW 1992, 2969, 2970). Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 - NJW-RR 1995, 1469, 1470). 2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer Berufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. aufgeführt. Weil es aber fern liegt, daß eine Prozeßpartei im Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine eindeutige Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen. Hier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der Berufungsbegründung nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung im unmittelbaren Anschluß an die Berufungsanträge unter der Überschrift "Umfang der Anfechtung" selbst ausgeführt, daß sie hinsichtlich des Freistellungsanspruchs von Forderungen des Amtes für Landwirtschaft
und Flurneuordnung A. schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie ausdrücklich erklärt: "Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts wird mit der Berufung nicht gerügt". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug trotz der mißverständlich formulierten Anträge eindeutig fest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte. 3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht darüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was sich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der überwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH Beschluß vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f.). Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Berufungsverfahren anhängig war.
Hahne Sprick Wagenitz
Fuchs Dose
13
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 192/99
vom
14. Februar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stollberg vom 6. Mai 1999 als unzulässig verworfen worden ist. 2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Gründe:

I.

Durch Urteil des Familiengerichts vom 6. Mai 1999 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kläger - seine minderjährigen Kinder - Unterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde ihm am 11. Mai 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am 8. Juni 1999, beantragte der Beklagte, ihm "für die beabsichtigte Berufung" gegen das Urteil des Familiengerichts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ergebe sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsschrift, auf den Bezug genommen werde. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nebst Anlagen war diesem Schriftsatz beigefügt. Die in Bezug genommene Berufungsschrift, die ebenfalls das Datum des 7. Juni 1999 trägt und ebenfalls am 8. Juni 1999 eingegangen ist, enthält ein volles Rubrum, die genaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung, daß der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung einlege, den Berufungsantrag, eine etwa zwei Schreibmaschinenseiten umfassende Begründung und die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten. Entgegen der Bezeichnung in dem Prozeßkostenhilfeantrag ist die Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet, sie ist vielmehr wie folgt überschrieben: "Dieser Berufungsschriftsatz soll nur wirksam sein für den Fall, daß dem Beklagten und Berufungskläger für diese Berufung Prozeßkostenhilfe gewährt wird."
Der Vorsitzende des Berufungssenats hat mit Verfügung vom 15. Juni 1999 den Beklagten darauf hingewiesen, ihm könne Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, "da die Berufungsschrift unterschrieben ist und es sich folglich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, die Berufung jedoch von einer Bedingung, nämlich der Gewährung von PKH abhängig gemacht wird." Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 1999 geantwortet, es handele sich nicht um eine unbedingt eingelegte, jedoch von einer Bedingung abhängig gemachte Berufung, der Beklagte habe v ielmehr zum Ausdruck bringen wollen, "daß dieser Schriftsatz zunächst nur einen Entwurf darstellen soll. Diese ausdrückliche Erklärung gilt weiter - trotz der vorhandenen Unterschrift des Unterzeichneten." Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht (unter anderem ) die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

1. Die Ausführungen des Beklagten lassen nicht erkennen, daß er sein Rechtsmittel in irgendeiner Weise beschränken und nur einen Teil der angefochtenen Entscheidung angreifen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts insgesamt richtet.
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten wendet, ist sie nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der von dem Beklagten gleichzeitig mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Berufungsschrift nicht um einen Entwurf handelt, sondern schon um die Einlegung der Berufung, allerdings unter einer Bedingung. Die Berufung sei deshalb unzulässig. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194 m.N.). Dem Berufungsgericht ist auch einzuräumen, daß die von dem Beklagten eingereichte Berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden werden könnte, der Beklagte wolle bereits Berufung einlegen, allerdings unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Es ist jedoch nicht zulässig, die Berufungsschrift in dieser Weise isoliert auszulegen, ohne den Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Ob ein Schriftsatz bereits die Einlegung eines - eventuell bedingten - Rechtsmittels enthält oder ob er lediglich als Entwurf einer Rechtsmittelschrift zu verstehen ist, wie er üblicherweise einem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügt wird, ist eine Frage der Auslegung. Da es sich um die Auslegung prozessualer Erklärungen handelt, hat der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt nachzuprüfen und die erforderliche Auslegung gegebenenfalls selbst vorzunehmen (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 5 m.N.).
Die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozeßerklärungen entsprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH aaO VersR 1974 m.N.). Der Beklagte hat das Prozeßkostenhilfegesuch und die Berufungsschrift gleichzeitig eingereicht und in dem Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich zur Begründung auf die Berufungsschrift verwiesen. Umgekehrt hat er in der Berufungsschrift Bezug genommen auf die beantragte Prozeßkostenhilfe. In einem solchen Falle muß bei der Auslegung der Berufungsschrift der Inhalt des gleichzeitig eingereichten Prozeßkostenhilfegesuchs mit berücksichtigt werden (so auch - in anderem Zusammenhang - Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2). In dem Prozeßkostenhilfegesuch hat der Beklagte den gleichzeitig eingereichten Schriftsatz mehrfach als "Entwurf" bezeichnet. Außerdem hat er in diesem Schriftsatz mitgeteilt, es sei "beabsichtigt", Berufung einzulegen, nachdem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Diese Formulierungen lassen keinen Zweifel, daß es sich bei dem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz lediglich um den Entwurf einer Berufungsschrift handeln sollte. Daß der Beklagte sich die Entscheidung, ob die Berufung durchgeführt werden sollte oder nicht, bis nach der Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch vorbehalten wollte, ergibt sich auch aus der der Berufungsschrift vorangestellten Überschrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dieser Überschrift nicht den Ausdruck "Entwurf" gewählt hat, wie in dem Prozeßkostenhilfegesuch , sondern davon gesprochen hat, der Berufungsschriftsatz solle "nur wirk-
sam sein", wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werde, beruht erkennbar lediglich auf einem Vergreifen im Ausdruck. Für diese Auslegung spricht auch der wirtschaftliche Sinn, den der Beklagte mit den beiden gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen verfolgte. Der Beklagte wollte erkennbar das Kostenrisiko eines erfolglosen Berufungsverfahrens vermeiden und deshalb die Durchführung der Berufung davon abhängig machen, ob ihm Prozeßkostenhilfe gewährt würde. Dieses Ziel hätte er nicht erreichen können, wenn er gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch bereits (bedingt oder nicht bedingt) Berufung eingelegt hätte. Das Ziel, das eine Partei mit der Abgabe einer Prozeßerklärung erreichen will, darf bei der Auslegung dieser Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Unrecht davon aus, daß bereits eine Berufung des Beklagten eingelegt worden ist. 3. Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 1999 - vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses - auf einen richterlichen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt, daß er den zusammen mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Schriftsatz lediglich als den Entwurf einer Berufungsschrift ansehe. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er Berufung - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - erst noch einlegen wolle. Zwar können nach Ablauf der Berufungsfrist eingehende klarstellende Erklärungen der Partei für die Auslegung, ob ein zuvor eingegangener Schriftsatz bereits als Einlegung der Berufung zu verstehen ist, nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 6
m.N.). Würde man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte habe zunächst eine bedingte und damit unzulässige Berufung eingelegt, so wäre dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juni 1999 jedoch eine Zurücknahme dieser unzulässigen Berufung zu entnehmen. Diese Zurücknahme hätte den Beklagten nicht gehindert, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist erneut und in zulässiger Weise Berufung einzulegen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 3). Selbst wenn man der Auslegung des Berufungsgerichts folgt, war deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr über eine beim Berufungsgericht anhängige Berufung zu entscheiden. Soweit das Berufungsgericht über eine nicht eingelegte, zumindest über eine nicht mehr anhängige Berufung entschieden hat, war der angefochtene Beschluß verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 4. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel den Beschluß des Berufungsgerichts im übrigen angreift, - insbesondere wegen der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren - ist die sofortige Beschwerde unzulässig. Gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beklagte habe bereits eine bedingte und damit unzulässige Berufung eingelegt und daß es den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß in erster Linie auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß hilfsweise ausgeführt, Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungs-
verfahrens könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. 5. Dem Beklagten kann im vorliegenden Falle wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte nach der nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren die versäumte Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt hat. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke