Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB142.15.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Delmenhorst, 18 F 238/13 G, 15.08.2014
Oberlandesgericht Oldenburg, 14 WF 140/14, 13.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 142/15
vom
22. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der
sofortigen Beschwerde anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - OLG Oldenburg
AG Delmenhorst
ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB142.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2015 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 15. August 2014 wird verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beklagte wendet sich gegen die Bestellung eines Prozesspflegers.
2
Das Amtsgericht hat in dem bereits seit dem Jahr 2007 anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Anordnung der Prozesspflegschaft aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 6 mwN).

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Prozesspflegers in einer Güterrechtssache nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung gegeben , die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darunter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der klägerischen Partei auf Bestellung eines Prozesspflegers zurückzuweisen. Die Regelung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht den Antrag einer Partei auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift sei eng zu verstehen, weil die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich machen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis nach zügiger und effizienter Durch- führung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem Einzelnen eine möglichst effektive Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werde. Im Lichte dieses Verfassungsgebots sei § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürlichen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer Prozesspflegschaft nach § 57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag des Beklagten vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Prozess in eigener Verantwortung zu führen. Die Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil dem unter Prozesspflegschaft gestellten Beklagten sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines Prozesspflegers komme dem vollständigen Entzug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des Beklagten im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht gewährleistet sei. Beruhe die Einrichtung einer Prozesspflegschaft auf der Annahme, der Beklagte könne seine Angelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen , sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
6
Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensabschließende Endentscheidungen des Gerichts trüge demgegenüber dem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht Rechnung. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Interessen des Klägers entgegen, weil dessen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe.

II.

7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das Oberlandesgericht hätte sie verwerfen müssen.
8
1. Allerdings ist streitig, ob dem Beklagten im Falle der Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht.
9
Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts , falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
10
a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; MünchKommZPO/ Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller/Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).
11
b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des Beklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers beantragt hat (OLG München NJW-RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; MünchKomm/Lipp ZPO § 567 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9).
12
2. Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.
13
a) Dass eine Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm.
14
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein "das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen" worden ist.
15
Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 16). Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht. Denn die Parteien sollen - wie auch das Oberlandesgericht richtig sieht - nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9).
16
Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde. Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich , dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des Beklagten abschlägig beschieden wurde (vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102). Bei diesem "Gegenantrag" handelt es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde , auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.
17
b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO.
18
Durch diese Vorschriften sollen die Prozessvoraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden. Würde man auch der Beklagtenseite in Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Beschwerderecht zugestehen , würde das regelmäßig dem - auch vom Oberlandesgericht erkannten - Ziel entgegenwirken, zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu beschleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078). Auch wenn die sofortige Beschwerde gemäß § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die angefochtene Entscheidung über die Bestellung des Prozesspflegers also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe, wird das Verfahren in der Hauptsache - solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden - in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen.
19
Demgegenüber kann der Beklagte die Bestellung des Prozesspflegers regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen. Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der Beklagte dieses selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 22). Zudem kann der Beklagte unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Prozessgericht , wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfähig (MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 21; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5). Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist der Beklagte weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Musielak/Voit/ Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 23).
20
Zwar führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass die Prozesshandlungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, dass es an der Prozessunfähigkeit des Beklagten fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 9). Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertre- tenen Partei schadensersatzpflichtig ist, wenn er die sich aus dem Pflegschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen des Beklagten zu wahren, verletzt (Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/ Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 19).
21
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen.
22
Zwar ist der Einwand des Beschwerdegerichts, dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO regelmäßig erheblich in die Grundrechtssphäre des Beklagten eingreifen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen indes nicht garantiert (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996).
23
Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung eines Prozesspflegers erst mit der Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit , wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrensordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.).
24
d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.
25
Dass das Amtsgericht vor der Bestellung der Prozesspflegerin die Beklagte nicht angehört hat, ist weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso wenig festgestellt wie ersichtlich.
26
3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 15.08.2014 - 18 F 238/13 GÜ -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2015 - 14 WF 140/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

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(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

6
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 93/08
vom
28. Mai 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der
Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche
Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei
auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2,
§ 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - LG München I
AG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. November 2008 und der Beweisbeschluss des Amtsgerichts München vom 8. April 2008 aufgehoben.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Gläubiger, der vom Schuldner aufgrund eines im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen rechtskräftigen Beschlusses die Wiederherstellung einer Gartenanlage verlangen kann, begehrt im vorliegenden Verfahren seine Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO. Nachdem der Schuldner behauptet hatte, dass der Gläubiger prozessunfähig sei, hat das Amtsgericht beschlossen, über diese Frage durch Einholung eines Gutachtens des zuständigen Landgerichtsarztes Beweis zu erheben. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
2
Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Aufhebung des Beweisbeschlusses weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
3
II. Nach Auffassung des Landgerichts hat das Rechtsmittel des Gläubigers weder in den §§ 567 ff. ZPO noch in § 19 FGG eine Grundlage. Ein Beweisbeschluss gemäß § 355 Abs. 2 ZPO könne grundsätzlich erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung eine selbständige Anfechtbarkeit zu bejahen sei, liege hier nicht vor. Zwar werde die selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bejaht, weil der Betroffene in einem solchen Fall mit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachverständigen und im Falle seiner Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts gemäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen müsse. Eine mit § 33 FGG vergleichbare Regelung bestehe im Zivilprozess auch im Blick auf die von Amts wegen vorzunehmende Klärung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen aber nicht. Der Umstand, dass im Streitfall ein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener Titel zu vollstrecken sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
4
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nicht entschieden zu werden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unwirksam ist, wenn schon der Beschwerderechtszug nicht eröffnet war (so BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Tz. 6 = WRP 2009, 634 - Hohlfasermembranspinnanlage , m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rdn. 9a; Künkel, MDR 2006, 486); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. unten unter IV 3).
5
IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse. Der vom Amtsgericht ohne persönliche Anhörung des Gläubigers erlassene Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (unten unter IV 1 und 2) und hätte deshalb auf die zulässige Beschwerde des Gläubigers hin aufgehoben werden müssen (unten unter IV 3).
6
1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (vgl. BVerfGE 107, 395, 409; BVerfGK 6, 380, 383). Die Maßgeblichkeit der Rechtsschutzgarantie entfällt nicht allein deshalb, weil die Partei schon die Möglichkeit gehabt hat, sich zur Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG enthält weitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum Beispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395, 410; BVerfGK 6, 380, 383). Im Hinblick darauf verletzt ein Beweisbe- schluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör (BVerfGK 6, 380, 383; vgl. auch BGHZ 171, 326 Tz. 17 zu Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen durch das Vormundschaftsgericht

).


7
2. Der vom Gläubiger angegriffene Beweisbeschluss des Amtsgerichts verstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat den Beschluss am 8. April 2008 erlassen und seine Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag im Schriftsatz der Schuldnervertreter vom 31. März 2008 gestützt, in dem erstmals die Prozessunfähigkeit des Gläubigers geltend gemacht worden war. Das Amtsgericht hat den Gläubiger zur Frage seiner Prozessfähigkeit nicht angehört.
8
3. Der Gläubiger hat den danach zu beanstandenden Beweisbeschluss des Amtsgerichts entgegen der Ansicht des Landgerichts auch in zulässiger Weise angegriffen. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unanfechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3220 - AnhRügG) am 1. Januar 2005 weiter fort; denn die mit diesem Gesetz vorgenommene Ausweitung des § 321a ZPO sollte ungeachtet des dort in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Ausschlusses der Rüge bei Zwischenentscheidungen zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes der Parteien führen (vgl. Begründung des Entwurfs des AnhRügG, BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BVerfGE 119, 292, 298-301 gegen BAG NJW 2007, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 102 und § 321a Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 321a Rdn. 29; MünchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321a Rdn. 2; Musielak/ Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rdn. 5).
9
V. Danach sind der Beschluss des Landgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, auch der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO; Zöller /Heßler aaO § 572 Rdn. 22).
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Gröning
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.04.2008 - 484 UR II 1119/96 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 T 17776/08 -
20
(4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN). Die Möglichkeit, verfahrenseinleitende Schriftsätze im Wege der öffentlichen Zustellung übermitteln zu können, ist Teil des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip veran- kerten Justizgewährungsanspruchs, dem bei der öffentlichen Zustellung der Vorrang gegenüber dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Zustellungsadressaten eingeräumt wird. Wird eine öffentliche Zustellung zu Unrecht durch das erstinstanzliche Gericht abgelehnt, wird der Antragsteller in seinem grundrechtlich verbürgten Justizgewährungsanspruch verletzt. Dieser Grundrechtseingriff gebietet es, eine fachgerichtliche Möglichkeit der Überprüfung der Ablehnungsentscheidung zu ermöglichen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.