Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - XII ZB 277/12

bei uns veröffentlicht am16.10.2013
vorgehend
Amtsgericht Mönchengladbach, 39 F 232/10, 29.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 UF 183/11, 09.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 277/12 Verkündet am:
16. Oktober 2013
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs
nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss
an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).

b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt
für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.
2
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Part- nerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr einen Lotto- gewinn von 956.333,10 €.
3
Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit 3. Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 297 € bis März 2014 an die Antragstellerin verpflichtet.
4
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
5
Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.
6
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von 7.639,87 € verurteilt. Die Antragstellerin möchte mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der auf den Antragsgegner entfallende Anteil des Lottogewinns in Höhe von 482.666,55 € sei nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Es sei zwar streitig, ob die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die in der Vorschrift genannten eheneutralen Erwerbstatbestände anzuwenden sei. Das Beschwerdegericht schließe sich aber der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege einer Analogie nicht zugänglich sei. Nach den Vorschriften des Zugewinnausgleichs sollten vom Grundsatz her nicht nur Vermögenswerte ausgeglichen werden, zu deren Erwerb der jeweils andere Ehegatte beigetragen habe. Die Ehegatten sollten vielmehr grundsätzlich an jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Unter Berücksichtigung des Lottogewinns habe daher das Endvermögen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 498.666,55 € betragen. Mangels Anfangsvermögens entspreche das Endvermögen des Antragsgegners seinem Zugewinn. Unter Berücksichtigung des Zugewinns der Antragstellerin in Höhe von 720,97 € habe diese daher gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 248.972,79 €.
9
Der Antragsgegner könne jedoch gemäß § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe. § 1381 BGB diene als Korrektiv grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben könnten. Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB sei anzunehmen , wenn eine Korrektur der schematischen Anwendung der Regelungen über den Zugewinnausgleich veranlasst sei, weil der Zugewinn nach langjähriger Trennung der Ehegatten ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt worden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Lottogewinns seien die Beteiligten schon rund acht Jahre getrennt gewesen , und dem Vermögenszuwachs fehle jede innere Bindung zu der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft, weil er aus einer mit der Lebensgefährtin des Antragsgegners unterhaltenen Tippgemeinschaft stamme.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings zunächst den hälftigen Anteil des Antragsgegners an dem erzielten Lottogewinn bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB berücksichtigt. Denn dieser Vermögenszuwachs ist dem Antragsgegner noch vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugeflossen (§ 1384 BGB) und kann nicht in analoger Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dessen Anfangsvermögen zugerechnet werden.
12
aa) Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist nur Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Einen solchen Erwerb stellt der Lottogewinn eines Ehegatten nicht dar. § 1374 Abs. 2 BGB kann auf einen solchen Vermögenszuwachs auch nicht entsprechend angewendet werden.
13
bb) Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden solle (so etwa Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 36; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. S. 12 f.; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VII Rn. 161). Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - FamRZ 2007, 1307 Rn. 14 jeweils mwN). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1374 Rn. 19; NKBGB /Heiß 2. Aufl. § 1374 Rn. 25; FAKomm-FamR/Weinreich 4. Aufl. § 1374 BGB Rn. 30; für Lottogewinne auch MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 14; Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 36; Müting in Klein Handbuch Familienvermögensrecht Kap. 2 Rn. 1439).
14
cc) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16). Dabei sind die in § 1374 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562, 1564; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148; BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 147; BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755, 756). Da dieses kennzeichnende Merkmal bei einem durch einen Lottogewinn erzielten Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt eine erweiternde Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB in dem hier vorliegenden Fall nicht in Betracht (so schon BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124 f.).
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b) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Antragsgegner könne nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der von ihm erzielte Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
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aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt (vgl. dazu Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1381 BGB Rn. 1). Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Ob eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).
17
bb) Auch an diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben gemessen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die vom Beschwerdegericht angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB nicht.
18
(1) Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten , in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355). Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen , die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinzu kommt, dass die §§ 1385, 1386 BGB einem Ehegatten, der keinen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen möchte, die Möglichkeit eröffnen, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, um damit zu verhindern, dass ein bei ihm später eintretender Vermögenszuwachs im Zugewinnausgleichsverfahren Berücksichtigung findet. In dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Wenn der Ausgleichsverpflichtete von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
19
(2) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass auch die Herkunft des Zugewinns im Rahmen von § 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788). Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 607). Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877). Diese Wertung ist auch bei der Auslegung des § 1381 BGB zu beachten. Deshalb kann die Vorschrift nicht etwa schon dann eingreifen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat.
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(3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt auch die Gesamtschau dieser beiden Umstände nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.
21
Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass bei der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Dabei ließ sich der Entscheidung aber schon nicht entnehmen, dass allein diese beiden Gesichtspunkte ohne Hinzutreten sonstiger Umstände die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigen könnten.
22
Zudem lagen die Umstände des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalts grundlegend anders als im vorliegenden Fall. Die Parteien des damaligen Rechtsstreits hatten lediglich drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft und bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als 17 Jahre getrennt gelebt. Hinzu kamen besondere Umstände bei der Trennung der damaligen Ehegatten. Demgegenüber lebten die Beteiligten im vorliegenden Fall bei einer (bis zum Anfall des Lottogewinns) achtjährigen Trennungszeit immerhin 29 Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft. Aus der Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Zudem beruht der maßgebliche Vermögenszuwachs hier - im Gegensatz zum Ausgangsfall der genannten Entscheidung aus dem Jahr 2002 - nicht auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Ausgleichspflichtigen während der Trennungszeit. Im Hinblick darauf können im vorliegenden Fall allein die Zeit des Getrenntlebens und die Tatsache, dass der Vermögenszuwachs des Antragsgegners aus einem Lottogewinn stammt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB nicht begründen.
23
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.06.2011 - 39 F 232/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2011 - II-5 UF 183/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - XII ZB 277/12

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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

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(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

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Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 b
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit


(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

14
a) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.).

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 125/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die
Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht
ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem Be- klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil über den Zugewinnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 € zuerkannt worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68 € verurteilt worden ist.
3
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich - ebenfalls unstreitig - auf 47.274,45 €.
4
Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem Anfangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mutter in Höhe von 240.000 DM (122.710,05 €) zuzurechnen. Auch das Endvermögen ist - mit Ausnahme von drei Grundstücken - in Höhe von 102.502,19 € Aktivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94 € Verbindlichkeiten unstreitig.
5
Die Parteien streiten über die Bewertung von drei Grundstücken am W.See im Anfangs- und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Oktober 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke Nr. und ), die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind.
6
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Versäumnisurteil nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 344.175,90 € gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zugewinn in Höhe von 47.274,45 € erzielt. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 735.626,25 €. Sein Endvermögen betrage 1.556.948,25 €. Unstreitig seien das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19 € sowie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 €, so dass sich insoweit ein Betrag von 99.948,25 € errechne. Der Wert der drei Grundstücke am W.-See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 € betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: Flurstück Nr. 1.082.000 € Flurstück Nr. 239.500 € Flurstück Nr. 135.500 €
11
Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil dieses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Beklagten stehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prestigewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden oftmals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke deshalb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen.
12
Das Anfangsvermögen des Beklagten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 €. Neben der Erbschaft nach seiner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem indexierten Wert von insgesamt 451.251 € anzusetzen. Der Wert des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zeitpunkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 € unstreitig. Der schenkweise überlassene Nießbrauch sei dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
13
Auch bezüglich der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu folgen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 €, so dass der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 € erzielt habe. Danach errechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 €.
14
Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte angenommen , soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptvermögensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus renoviert worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Mehrung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vorteile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs- verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
17
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachverständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat.
18
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die Grundstücke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengehörende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am W.-See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert berücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet.
19
aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558).

20
bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseinandergesetzt , soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkmale sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens zugrunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten indessen ausgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; somit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen seiner Seenähe sowie des sehr guten Seeblicks einen Lagevorteil auf.
21
Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten.
22
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentümer aller vorgenannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 € pro m² - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bodenrichtwert - für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffenden Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 €) bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
23
cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswürdig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unterschied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flurstück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der konkreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu- und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum Endstichtag aber ein Abschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs- und Gestaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück, vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
24
Da das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen; mit der gegebenen Begründung werde eine grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
26
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Ausgleichspflicht nicht zu beanstanden.
27
bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
28
Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
29
cc) Die vorgenannte Entscheidung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbillige Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken bestehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht jede innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkts des Erwerbs der Grundstücke gerechtfertigt, der etwa acht Jahre vor der Trennung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
30
Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt worden , außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungsund nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei endgültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebte, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden war.
31
dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355).
32
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; NKBGB /Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich , aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.).
33
3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
35
Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit haben , zu den Ausführungen des Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eigentum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 -

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 125/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die
Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht
ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem Be- klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil über den Zugewinnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 € zuerkannt worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68 € verurteilt worden ist.
3
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich - ebenfalls unstreitig - auf 47.274,45 €.
4
Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem Anfangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mutter in Höhe von 240.000 DM (122.710,05 €) zuzurechnen. Auch das Endvermögen ist - mit Ausnahme von drei Grundstücken - in Höhe von 102.502,19 € Aktivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94 € Verbindlichkeiten unstreitig.
5
Die Parteien streiten über die Bewertung von drei Grundstücken am W.See im Anfangs- und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Oktober 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke Nr. und ), die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind.
6
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Versäumnisurteil nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 344.175,90 € gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zugewinn in Höhe von 47.274,45 € erzielt. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 735.626,25 €. Sein Endvermögen betrage 1.556.948,25 €. Unstreitig seien das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19 € sowie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 €, so dass sich insoweit ein Betrag von 99.948,25 € errechne. Der Wert der drei Grundstücke am W.-See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 € betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: Flurstück Nr. 1.082.000 € Flurstück Nr. 239.500 € Flurstück Nr. 135.500 €
11
Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil dieses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Beklagten stehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prestigewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden oftmals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke deshalb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen.
12
Das Anfangsvermögen des Beklagten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 €. Neben der Erbschaft nach seiner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem indexierten Wert von insgesamt 451.251 € anzusetzen. Der Wert des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zeitpunkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 € unstreitig. Der schenkweise überlassene Nießbrauch sei dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
13
Auch bezüglich der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu folgen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 €, so dass der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 € erzielt habe. Danach errechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 €.
14
Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte angenommen , soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptvermögensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus renoviert worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Mehrung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vorteile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs- verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
17
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachverständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat.
18
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die Grundstücke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengehörende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am W.-See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert berücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet.
19
aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558).

20
bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseinandergesetzt , soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkmale sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens zugrunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten indessen ausgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; somit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen seiner Seenähe sowie des sehr guten Seeblicks einen Lagevorteil auf.
21
Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten.
22
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentümer aller vorgenannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 € pro m² - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bodenrichtwert - für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffenden Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 €) bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
23
cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswürdig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unterschied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flurstück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der konkreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu- und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum Endstichtag aber ein Abschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs- und Gestaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück, vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
24
Da das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen; mit der gegebenen Begründung werde eine grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
26
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Ausgleichspflicht nicht zu beanstanden.
27
bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
28
Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
29
cc) Die vorgenannte Entscheidung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbillige Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken bestehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht jede innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkts des Erwerbs der Grundstücke gerechtfertigt, der etwa acht Jahre vor der Trennung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
30
Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt worden , außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungsund nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei endgültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebte, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden war.
31
dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355).
32
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; NKBGB /Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich , aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.).
33
3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
35
Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit haben , zu den Ausführungen des Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eigentum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 -

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 125/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die
Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht
ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem Be- klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil über den Zugewinnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 € zuerkannt worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68 € verurteilt worden ist.
3
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich - ebenfalls unstreitig - auf 47.274,45 €.
4
Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem Anfangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mutter in Höhe von 240.000 DM (122.710,05 €) zuzurechnen. Auch das Endvermögen ist - mit Ausnahme von drei Grundstücken - in Höhe von 102.502,19 € Aktivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94 € Verbindlichkeiten unstreitig.
5
Die Parteien streiten über die Bewertung von drei Grundstücken am W.See im Anfangs- und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Oktober 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke Nr. und ), die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind.
6
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Versäumnisurteil nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 344.175,90 € gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zugewinn in Höhe von 47.274,45 € erzielt. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 735.626,25 €. Sein Endvermögen betrage 1.556.948,25 €. Unstreitig seien das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19 € sowie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 €, so dass sich insoweit ein Betrag von 99.948,25 € errechne. Der Wert der drei Grundstücke am W.-See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 € betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: Flurstück Nr. 1.082.000 € Flurstück Nr. 239.500 € Flurstück Nr. 135.500 €
11
Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil dieses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Beklagten stehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prestigewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden oftmals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke deshalb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen.
12
Das Anfangsvermögen des Beklagten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 €. Neben der Erbschaft nach seiner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem indexierten Wert von insgesamt 451.251 € anzusetzen. Der Wert des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zeitpunkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 € unstreitig. Der schenkweise überlassene Nießbrauch sei dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
13
Auch bezüglich der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu folgen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 €, so dass der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 € erzielt habe. Danach errechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 €.
14
Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte angenommen , soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptvermögensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus renoviert worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Mehrung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vorteile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs- verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
17
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachverständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat.
18
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die Grundstücke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengehörende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am W.-See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert berücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet.
19
aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558).

20
bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseinandergesetzt , soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkmale sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens zugrunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten indessen ausgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; somit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen seiner Seenähe sowie des sehr guten Seeblicks einen Lagevorteil auf.
21
Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten.
22
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentümer aller vorgenannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 € pro m² - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bodenrichtwert - für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffenden Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 €) bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
23
cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswürdig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unterschied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flurstück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der konkreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu- und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum Endstichtag aber ein Abschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs- und Gestaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück, vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
24
Da das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen; mit der gegebenen Begründung werde eine grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
26
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Ausgleichspflicht nicht zu beanstanden.
27
bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
28
Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
29
cc) Die vorgenannte Entscheidung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbillige Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken bestehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht jede innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkts des Erwerbs der Grundstücke gerechtfertigt, der etwa acht Jahre vor der Trennung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
30
Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt worden , außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungsund nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei endgültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebte, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden war.
31
dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355).
32
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; NKBGB /Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich , aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.).
33
3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
35
Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit haben , zu den Ausführungen des Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eigentum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 -

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 125/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die
Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht
ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem Be- klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil über den Zugewinnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 € zuerkannt worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68 € verurteilt worden ist.
3
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich - ebenfalls unstreitig - auf 47.274,45 €.
4
Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem Anfangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mutter in Höhe von 240.000 DM (122.710,05 €) zuzurechnen. Auch das Endvermögen ist - mit Ausnahme von drei Grundstücken - in Höhe von 102.502,19 € Aktivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94 € Verbindlichkeiten unstreitig.
5
Die Parteien streiten über die Bewertung von drei Grundstücken am W.See im Anfangs- und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Oktober 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke Nr. und ), die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind.
6
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Versäumnisurteil nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 344.175,90 € gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zugewinn in Höhe von 47.274,45 € erzielt. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 735.626,25 €. Sein Endvermögen betrage 1.556.948,25 €. Unstreitig seien das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19 € sowie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 €, so dass sich insoweit ein Betrag von 99.948,25 € errechne. Der Wert der drei Grundstücke am W.-See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 € betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: Flurstück Nr. 1.082.000 € Flurstück Nr. 239.500 € Flurstück Nr. 135.500 €
11
Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil dieses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Beklagten stehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prestigewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden oftmals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke deshalb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen.
12
Das Anfangsvermögen des Beklagten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 €. Neben der Erbschaft nach seiner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem indexierten Wert von insgesamt 451.251 € anzusetzen. Der Wert des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zeitpunkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 € unstreitig. Der schenkweise überlassene Nießbrauch sei dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
13
Auch bezüglich der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu folgen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 €, so dass der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 € erzielt habe. Danach errechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 €.
14
Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte angenommen , soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptvermögensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus renoviert worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Mehrung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vorteile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs- verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
17
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachverständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat.
18
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die Grundstücke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengehörende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am W.-See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert berücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet.
19
aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558).

20
bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseinandergesetzt , soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkmale sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens zugrunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten indessen ausgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; somit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen seiner Seenähe sowie des sehr guten Seeblicks einen Lagevorteil auf.
21
Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten.
22
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentümer aller vorgenannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 € pro m² - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bodenrichtwert - für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffenden Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 €) bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
23
cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswürdig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unterschied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flurstück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der konkreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu- und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum Endstichtag aber ein Abschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs- und Gestaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück, vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
24
Da das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen; mit der gegebenen Begründung werde eine grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
26
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Ausgleichspflicht nicht zu beanstanden.
27
bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
28
Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
29
cc) Die vorgenannte Entscheidung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbillige Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken bestehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht jede innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkts des Erwerbs der Grundstücke gerechtfertigt, der etwa acht Jahre vor der Trennung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
30
Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt worden , außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungsund nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei endgültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebte, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden war.
31
dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355).
32
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; NKBGB /Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich , aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.).
33
3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
35
Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit haben , zu den Ausführungen des Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eigentum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 -

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 125/12 Verkündet am:
9. Oktober 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die
Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht
ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem Be- klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil-Versäumnisurteil über den Zugewinnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 € zuerkannt worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugewinnausgleich als 109.122,68 € verurteilt worden ist.
3
Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich - ebenfalls unstreitig - auf 47.274,45 €.
4
Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Seinem Anfangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mutter in Höhe von 240.000 DM (122.710,05 €) zuzurechnen. Auch das Endvermögen ist - mit Ausnahme von drei Grundstücken - in Höhe von 102.502,19 € Aktivvermögen sowie in Höhe von 2.553,94 € Verbindlichkeiten unstreitig.
5
Die Parteien streiten über die Bewertung von drei Grundstücken am W.See im Anfangs- und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Oktober 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin angrenzende Grundstücke (Flurstücke Nr. und ), die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind.
6
Das Amtsgericht hat das Teil-Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 456.997,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Versäumnisurteil nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 344.175,90 € gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zugewinn in Höhe von 47.274,45 € erzielt. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 735.626,25 €. Sein Endvermögen betrage 1.556.948,25 €. Unstreitig seien das außer den Grundstücken vorhandene Aktivvermögen mit 102.502,19 € sowie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 €, so dass sich insoweit ein Betrag von 99.948,25 € errechne. Der Wert der drei Grundstücke am W.-See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 € betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: Flurstück Nr. 1.082.000 € Flurstück Nr. 239.500 € Flurstück Nr. 135.500 €
11
Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil dieses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Beklagten stehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prestigewirkung relativ konjunkturunabhängig sei. Für derartige Objekte würden oftmals Liebhaberpreise erzielt. Der Sachverständige habe die Grundstücke deshalb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen.
12
Das Anfangsvermögen des Beklagten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 €. Neben der Erbschaft nach seiner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem indexierten Wert von insgesamt 451.251 € anzusetzen. Der Wert des Nießbrauchs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zeitpunkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 € unstreitig. Der schenkweise überlassene Nießbrauch sei dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
13
Auch bezüglich der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu folgen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 €, so dass der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 € erzielt habe. Danach errechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 €.
14
Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit genüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte angenommen , soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptvermögensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Eheleute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus renoviert worden. Auch die Schenkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Mehrung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung der Grundstücke zurückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vorteile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleichs- verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
17
2. Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachverständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat.
18
a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sachverständige S. habe die Grundstücke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengehörende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grundstücke nahezu unmittelbar am W.-See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert berücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und sie nach ihrer unterschiedlichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet.
19
aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558).

20
bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseinandergesetzt , soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das Objekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkmale sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens zugrunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten indessen ausgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; somit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Seezugang über eigenen Grund. Dennoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen seiner Seenähe sowie des sehr guten Seeblicks einen Lagevorteil auf.
21
Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalunion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten.
22
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentümer aller vorgenannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 € pro m² - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bodenrichtwert - für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffenden Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 €) bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte.
23
cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswürdig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglich; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ersichtlich, worin der maßgebliche Unterschied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flurstück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der konkreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu- und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum Endstichtag aber ein Abschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs- und Gestaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück, vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut.
24
Da das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für in sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der Sache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
25
b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Würdigung aller maßgeblichen Umstände unterlassen; mit der gegebenen Begründung werde eine grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
26
aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Ausgleichspflicht nicht zu beanstanden.
27
bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
28
Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
29
cc) Die vorgenannte Entscheidung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbillige Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken bestehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht jede innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkts des Erwerbs der Grundstücke gerechtfertigt, der etwa acht Jahre vor der Trennung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte mehrere Jahre vor der Trennung.
30
Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt worden , außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungsund nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei endgültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebte, ohne dass dies mit der Berufung angegriffen worden war.
31
dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355).
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Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; NKBGB /Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich , aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.).
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3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfangsvermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese aufgrund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grundstückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.).
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Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit haben , zu den Ausführungen des Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eigentum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 -

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.