Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - XII ZB 488/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB488.16.0
bei uns veröffentlicht am13.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Neuss, 47 F 66/13, 22.04.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 UF 114/15, 29.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 488/16 Verkündet am:
13. Dezember 2017
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1384

a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend
; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im
Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags
durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten
Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt,
die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich
ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die
Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und
Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde
(im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember1996 XII ZR 231/95 FamRZ
1997, 347).

c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises
Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss
an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16 - OLG Düsseldorf
AG Neuss
ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB488.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Zeitpunkt.
2
Die Beteiligten heirateten am 1. April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11. März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1. April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwi- schenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5. November 2012 erfolgt sei.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten , zusätzlich Auskunft zum 6. November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6. November 2013. Jeder Ehegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen , soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endtermins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung , die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.
7
Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11. März 2013 zugestellte Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5. November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschiebung des Stichtags auf den 6. November 2013. Insbesondere stünden vermeintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächlichen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten Scheidungsanträge wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.
8
Aus der Laiensphäre betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1. April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des Endvermögens durch "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zustellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres Miteigentums an der Immobilie in H. stehe ihrer Beteiligung an den Til- gungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.
9
Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbildung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue Wertfestsetzung zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe.

II.

10
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ehefrau bezogen auf den 6. November 2013 keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat.
12
a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kennt danach im Rahmen der Ehescheidung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen Güterstands (zur Bestimmung des Anfangsvermögens), den Trennungszeitpunkt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des Endvermögens). Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 15,

18).

13
Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyaler Vermögensminderungen. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des Endvermögens ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mitumfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend gemachten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darlegungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
14
aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht – also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift – gestellten Scheidungsantrags eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im Zugewinnausgleichsverfahren überhaupt möglich ist.
15
(1) Der Senat hatte diese Frage bislang nicht zu entscheiden. Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019).
16
Zu der im Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls auftretenden Stichtagsproblematik hat der Senat inzwischen entschieden, dass die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen kann. Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff.).
17
(2) In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf § 242 BGB und die genannte Rechtsprechung des Senats eine Verschiebung des Stichtags bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten bejaht (Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 40; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 18).
18
Nach anderer Auffassung sollen dagegen auch in solchen Fällen die gesetzlich angeordneten Stichtage maßgeblich bleiben (Staudinger/Rauscher BGB [2010] § 1564 Rn. 29a; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1384 Rn. 8; Braeuer Der Zugewinnausgleich 2. Aufl. Rn. 228).
19
bb) Der Senat hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB). Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB erscheint (vgl. dazu auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019 und Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
20
(1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16) lässt eine Abweichung von den gesetzlich vorgehaltenen Stichtagen jedoch grundsätzlich nicht zu. Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten rechnen muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).
21
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags jedoch eine Schutzlücke entstehen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sein, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen.
22
Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat. Damit könnten Vermögensänderungen, die – bei Einhaltung des Trennungsjahres – an sich in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.
23
Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN). In diesen Fällen fehlt es an einer – vom Gesetzgeber unterstellten – dauernden Aufhebung der "Lebens- und Wirkungsgemeinschaft", die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).
24
(3) Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den gesetzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des § 1379 BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der Auskunftsberechtigte die Darlegungslast. Dabei genügt der Auskunftsgläubiger seiner Vortragslast entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des Endstichtags nicht ausgeschlossen ist.
25
Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft für einen nach der Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt gibt. Vielmehr muss der die Auskunft begehrende Ehegatte zunächst die Voraussetzungen dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den gesetzlich bestimmten Stichtagen abweichenden Zeitpunkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan ist, dass die sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch , in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die Bemessung der Zugewinnausgleichsforderung von Bedeutung sein kann. Eine entsprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch für den Auskunftsanspruch aus § 1379 iVm § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall illoyaler Vermögensminderungen. Auch hier hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 37 mwN). Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als § 1379 BGB auch in diesen Fällen eine Auskunftspflicht zu – gesetzlich nicht geregelten – konkreten Vorgängen eröffnet.
26
b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht der Ehefrau zu Recht eine Auskunft zum 6. November 2013 versagt.
27
aa) Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems begründet eine solche Zeitspanne keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprächen.
28
bb) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht dem Ehemann in tatrichterlicher Verantwortung attestiert hat, den Scheidungsantrag – aus der Laiensphäre betrachtet – nicht bösgläubig verfrüht gestellt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt letztlich auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt hat, weil der Ehemann insoweit beweisfällig geblieben ist, bedeutet das nicht, dass auch er von diesem späteren Zeitpunkt ausgegangen sein muss. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau schon zuvor über ihre Rechtsanwälte eine Vermögensauseinandersetzung betrieb und Trennungsunterhalt verlangte.
29
cc) Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen zufolge eine bewusste oder gar geplante Minderung des Endvermögens durch eine "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrags in Benachteiligungsabsicht nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in genügender Weise vorgetragen hat, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
30
(1) Soweit es die von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner eingegangenen Immobilienkredite für die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Immobilien anbelangt, führen die vom Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geleisteten Tilgungen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer für die Ehefrau nachteiligen Verschiebung des Vermögens. Der geltend gemachte Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich ist vermögensneutral, weil der Ausgleichsforderung des Ehemanns auf Seiten der Ehefrau eine entsprechende Tilgung der auf sie entfallenden Darlehensverbindlichkeit gegenübersteht. Wären die Zahlungen vor Rechtshängigkeit erfolgt, hätten sie das Ergebnis ebenfalls nicht verändert. Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegenübergestanden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
31
(2) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt, dass der Hinweis der Ehefrau auf eine etwaige Vermögensbildung durch das Einkommen des Ehemanns für die Zeit nach Rechtshängigkeit nicht zu einem schier unerträglichen Ergebnis gemäß § 242 BGB führt. Allein aus der Höhe des Einkommens des Ehemanns kann nicht auf Umstände geschlossen werden, die eine Heranziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Stichtags rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Angaben der Ehefrau hierzu ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind.
32
2. Für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist neben § 1379 BGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
33
Zwar hat der Senat einen solchen nach früherem Recht etwa in den Fällen illoyaler Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB zuerkannt. Das lag indes darin begründet, dass nach § 1379 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jeder Ehegatte lediglich verpflichtet war, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Senats erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligten Ehegatten ein Rückgriff auf § 242 BGB gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 27 f. mwN).
34
Eines solchen Rückgriffs bedarf es heute nicht mehr. Denn nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des An- fangs- und Endvermögens von Bedeutung ist. Damit umfasst die Norm neben der in Nummer 1 erfassten Auskunft zum Trennungszeitpunkt die maßgeblichen Stichtage, auch den Endstichtag.
35
3. Ebenso wenig kommt ein auf § 826 BGB gestützter Auskunftsanspruch in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 22.04.2015 - 47 F 66/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2016 - II-7 UF 114/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - XII ZB 488/16

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - XII ZB 488/16 zitiert 12 §§.

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen


(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit


(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geri

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2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

15
aa) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte von den dort genannten Zeitpunkten an von dem anderen unter anderem Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) verlangen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist. Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen verstärkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 17 f.).

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

21
b) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten auseiner verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Das Oberlandesgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass sich ein derartiger Umstand nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

16
aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt (vgl. dazu Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1381 BGB Rn. 1). Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Ob eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

16
aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt (vgl. dazu Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1381 BGB Rn. 1). Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Ob eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

16
aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt (vgl. dazu Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1381 BGB Rn. 1). Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Ob eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).
21
b) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten auseiner verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Das Oberlandesgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass sich ein derartiger Umstand nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken kann.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 503/16 Verkündet am:
15. November 2017
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben
, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss
an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 und
vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996).
b) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im
Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis
zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags
vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der
Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung
nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil
vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637).
c) Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch
Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens
für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu
beweisen.
d) Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben,
wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine
Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung
des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch
noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 -
FamRZ 1994, 1169).
BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
ECLI:DE:BGH:2017:151117BXIIZB503.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten sie in der Folgesache zum nachehelichen Unterhalt über eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann).
2
Die Beteiligten heirateten 1998. Seit 2012 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1956 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Der 1954 geborene Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät. Zwischen den Beteiligten schwebt ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
3
Die Ehefrau nimmt den Ehemann, der sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt hat, im Wege des Stufenantrags noch auf Auskunft über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Belegen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu beziffernden Unterhalts auf die Auskunft nicht angewiesen sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau gemäß § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen. Ein Auskunftsanspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn die Ehegatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten - auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge - außer Streit stehe.
6
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Ehemann habe sich zwar auf "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" berufen. Nach seinen Angaben im Scheidungsantrag verfüge er allerdings lediglich über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 €. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den er auch im Trennungsunterhaltsverfahren als durchschnittli- ches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012 errechnet habe, wenn man seinen Einwand berücksichtige, dass die außerordentlichen Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2012 erzielt worden seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Von einer "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" könne bei einem Einkommen in dieser Größenordnung nicht ausgegangen werden.
7
Abgesehen davon, dass bei einem solchen Einkommen noch eine Berechnung des Unterhalts nach einer Quote in Betracht komme, sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns auch für eine konkrete Bedarfsberechnung von Bedeutung. Zwar seien die Aufwendungen, mit denen die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten hätten, Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des konkreten Bedarfs. Maßgeblich sei aber letztlich der objektivierte Zuschnitt, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählten. Entscheidend sei mithin derjenige Lebensstandard , der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibe ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimme sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Es liege auf der Hand, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen von unter 15.000 € ein anderer Maßstab anzulegen sei als etwa bei einem Einkommen von über 100.000 €. Auch für die Bemessung des konkreten Bedarfs komme es mithin darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen vorhanden sei.
8
Die Ehefrau sei daher nicht nur für eine etwaige Quotenberechnung, sondern auch zur Darlegung ihres konkreten Bedarfs auf die Auskunft des Ehemanns angewiesen.
9
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
Nach § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151). Nach § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB.
11
Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.
12
a) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände , die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Unter Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, so etwa für das Bestehen eines An- spruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - FamRZ 2016, 203 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 14 f.). Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht, ein Anspruch also beispielsweise beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet.
13
Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 18), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast bestehenden Auskunftsverpflichtung aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 14).
14
Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach § 242 BGB) und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.
15
b) Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
16
aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Dieses wird daher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
17
bb) Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen , dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.). Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen , dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er daran nicht fest.
18
cc) Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Feste Erfahrungssätze haben sich in der obergerichtlichen Praxis insoweit bislang nicht herausgebildet.
19
Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000 € (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden 2017; so auch FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
20
Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch gebilligt hatte (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28; vgl. FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263).
21
Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ist es hingegen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbe- trages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte mithin , wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
22
c) Die vom Oberlandesgericht angestellte Würdigung, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben ist, entspricht den vorstehenden Maßstäben.
23
Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung, dass das Oberlandesgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" hegt. Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann für den noch festzustellenden - offenen - Unterhaltsbedarf der Ehefrau auch hinreichend leistungsfähig ist.
24
Das Oberlandesgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemanns für die Bedarfsbemessung bedeutsam bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. Auch wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau auch in diesem Fall möglich, ihren Unterhaltsbedarf ausgehend von einer Einkommensquote zu beziffern. Dass sie dann für den vollständigen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft des Ehemanns noch nicht aus. Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbedarfs in zulässiger Weise erleichtern.
25
Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 06.01.2016 - 44 F 58/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2016 - 15 UF 57/16 -

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

16
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031). Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.