Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - XII ZB 451/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB451.17.0
bei uns veröffentlicht am10.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 222 F 226/16, 21.02.2017
Oberlandesgericht Köln, 10 UF 53/17, 27.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 451/17
vom
10. Januar 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist
auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in
einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder
eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - FamRZ 2017, 1947).
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - OLG Köln
AG Aachen
ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB451.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juli 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. In einem Ehevertrag hatten sie nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen, welcher jedoch - begrenzt auf monatlich 1.555 € - dann wiederaufleben sollte, wenn die Ehefrau ihre Arbeitsstelle verlöre. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau mit Wirkung zum 31. Juli 2016 verlangt sie nachehelichen Unterhalt, wobei sie die ehevertragliche Unterhaltsbegrenzung für unwirksam hält.
2
Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss antragsgemäß zur Erteilung näher spezifizierter Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen unter Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht verworfen; hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
5
2. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Beschwer des Antragsgegners liege unter 600 €, weil bei einer Verurteilung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG jedenfalls unter 600 € liege, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN). Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
7
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 € herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - FamRZ 2017, 1947 Rn. 11). Solche Gründe hat der Antragsteller indessen nicht dargelegt.
8
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10 mwN; vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 17; vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 7 f. und vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 5), handelte es sich dabei um Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet, und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten.
9
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass es der Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Erteilung der geforderten Auskunft nicht bedarf. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 66/17 - NZFam 2017, 864 Rn. 11 mwN). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Befassung eines Steuerberaters insbesondere nicht erforderlich, um Erläuterungsberichte zur Bilanz nachzufertigen, deren Vorlage dem Ehemann im Rahmen seiner Belegpflicht aufgegeben sei. Das Familiengericht hat den Ehemann insoweit nämlich nur verpflichtet, die Auskünfte "unter Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen" zu erteilen. Wenn das Beschwerdegericht den Tenor dahin versteht, dass der Ehemann die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat, begegnet diese Auslegung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Familiengericht in dem entsprechenden Tenor den bestimmten Artikel verwendet hat: "Vorlage der Bilanzen nebst ... Bilanzerläuterungen", wohingegen es im Tenor unter lit. b) "Vorlage eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten und Bewirtungskosten" heißt, was darauf hindeutet, dass diese Unterlagen, sofern nicht bereits vorhanden, zur Erfüllung der Auskunft neu erstellt werden müssen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - FamRZ 2017, 1947 Rn. 12).
11
c) Schließlich ergibt sich kein den Mindestbeschwerdewert übersteigender Aufwand daraus, dass professionelle Hilfe erforderlich sei, um eine Bewertung seiner jeweiligen Unternehmensbeteiligungen zu erstellen. Dem Ehemann ist insoweit nur aufgegeben worden, Auskunft über sein Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis und Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Das beinhaltet keine Verpflichtung zur Wertermittlung seiner Unternehmensbeteiligungen , sondern nur zu deren Auflistung unter Beifügung insoweit vorhandener Belege wie etwa Gesellschafterlisten und Jahresabschlüsse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 14).
12
Dass der Ehemann sachkundiger Hilfe angesichts eines außergewöhnlichen Umfangs seiner Unternehmensbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens bedürfe, wie es der Senat etwa in einem Fall solcher Vermögenswerte von mehr als 30 Mio. € angenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Rn. 12), ist weder ersichtlich noch dargelegt.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 21.02.2017 - 222 F 226/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2017 - 10 UF 53/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - XII ZB 451/17

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin insbesondere nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 5 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

6
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

11
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 € herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154 Rn. 9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

10
Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist hingegen mit maximal 17 € pro Stunde zu bewerten (BGH Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10 - FamRZ 2012, 299 mwN und Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 Rn. 18). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
17
Zutreffend hat das Beschwerdegericht den eigenen Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG mit maximal 17 € pro Stunde bewertet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Aus welchem Grund der Aufwand des Antragstellers für die Erteilung der Auskunft im vorliegenden Fall in Abweichung hiervon nicht anhand des geschätzten Zeitaufwands nach Stunden berechnet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis zu 300 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners.

2

Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer - im Rahmen der Scheidung getroffenen - Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.

3

Das Amtsgericht hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert" von 3.000 € bestimmt. Durch Teilbeschluss vom 11. Dezember 2012 hat es den Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 sowie über den Stand des "Sparvertrages" zum 31. August 2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin - insbesondere zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften - hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsansprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Entscheidung (…) mit der Beschwerde angefochten werden" könne.

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Erteilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages" - der nach seinem Vorbringen eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist - und zur Vorlage einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

7

Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gemäß §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17 € betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600 €.

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Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

9

2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.

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a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 € übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.

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b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zureichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass das Amtsgericht von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.

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aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 'Stufenklage'; Musielak/Heinrich ZPO 11. Aufl. § 3 Rn. 34 'Stufenklage'; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 2 mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten Antragsgegners - wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat - in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 € betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).

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bb) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen ist.

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Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das "statthafte" Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels - und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme - zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 € übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein(Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un-zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Entscheidung "mit der Beschwerde angefochten werden" könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aussage verbunden werden sollte.

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Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teilbeschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu dessen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497). Selbst wenn man - wofür allerdings nichts spricht - der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.

Dose                   Klinkhammer                       Günter

           Botur                               Guhling

4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin insbesondere nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 5 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
11
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein den Mindestbeschwerdewert übersteigender Aufwand auch nicht durch die Hinzuziehung eines Steuerberaters veranlasst. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 13).
11
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 € herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154 Rn. 9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt.
8
aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, und diese um ein geordnetes Bestandsverzeichnis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ergänzen. Soweit das Vermögen eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, verlangt das Bestandsverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse. Die Erstellung einer nicht auf das Geschäftsjahresende bezogenen Zwischenbilanz, wie sie etwa für die Berechnung eines Zugewinnausgleichs erforderlich werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594), ist dem Antragsgegner ebenso nicht aufgegeben wie die Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses über das Vermögen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist.
14
b) Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es zur Erfüllung der Auskunft allerdings nicht. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, ein spezifiziertes Vermögensverzeichnis vorzulegen. Soweit das Vermögen Gesellschaftsbeteiligungen umfasst, verlangt das Vermögensverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8).
12
Dass der Beklagte angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit mehr als 30 Mio. € beziffert worden - für die danach geschuldete Auskunft, wie er geltend macht, sachkundiger Hilfe, nämlich derjenigen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten hat sein Steuerberater nach einer zweistündigen Vorbesprechung für die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere fünf Stunden benötigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand fällt zumindest für die teilweise noch nicht erteilte Auskunft an. Selbst wenn für den Steuerberater nicht ein Stundensatz von 200 €, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich ein solcher von 150 € angesetzt wird, übersteigt die Beschwer bereits den Betrag von 600 €. Dazu kommt noch der Aufwand für das Anfertigen von Kopien von 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 Firmenbeteiligungen ) sowie von 11 Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus ist auch der eigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).