Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - XII ZB 473/13

bei uns veröffentlicht am18.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 140 F 4500/11, 25.01.2013
Kammergericht, 19 UF 17/13, 30.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB473/13
vom
18. Februar 2015
in der Adoptionssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).

b) Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich
, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren
mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.

c) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung
als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern
, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren
benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.

d) Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es
aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung
des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall,
wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet
hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur noch unter den Voraussetzungen
des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt und im November 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
2
Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
3
Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater anzusehen , der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen sei.
6
Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei einer Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne ohne Beteiligung des biologischen Vaters schon nicht überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Identität nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptionsverfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hinreichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 1747 Abs. 1 BGB abzusehen, das das rechtliche Gehör des Vaters absichern solle.
7
Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße es nicht gegen Grund- oder Menschenrechte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten.
8
Der Auffassung der Beteiligten zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Behauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten.
9
Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des Vaters anzugeben , entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
a) Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraus (§§ 1746, 1747 BGB). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht entgegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94). Der Gesetzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adoptionsrechts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).
12
b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB).
13
aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vaterschaftsvermutung kann nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft führen, falls der Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbracht worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender anzuwenden ist, ist umstritten (bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Samenspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK-BGB/Enders Stand: 1. August 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122). Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält, die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie - zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht - Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669), dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.
14
Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nichtehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. Durch das Einwilligungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. Die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113). Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das entspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
15
Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
16
bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung desvermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14; Helms JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8; Keuter FuR 2014, 261, 263; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.
17
Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge- nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wissen des leiblichen Vaters durchgeführt wurde (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [Keegan]; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem Adoptionsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrichtung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vaterschaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - geltend zu machen (BT-Drucks. 13/4899 S. 113).
18
Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der - medizinisch assistierten - Zeugung, dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will. Mithin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27). Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familiengericht ermittelt werden.
19
cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB, als welcher der Vaterschaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch begrenzt , dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn dieser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den - möglichen - leiblichen Vater ebenfalls.
20
dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
21
ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
22
Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt , dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
23
Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information des möglichen leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.
24
Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
25
c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grundsätzen nicht in vollem Umfang.
26
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung - nach den Angaben der Beteiligten - mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
27
bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
28
(1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaubhaftmachung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfahren aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.
29
Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsverfahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge- schütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
30
(2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Benachrichtigungspflicht zu entbinden.
31
Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, kann der Adoptionsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen werden , wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zustimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle. Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausgeschlossen , dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters bereit sind.
32
d) Da sich die - unrichtige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschließen , dass dieses bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt und einer dementsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
33
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
34
Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten - unter den geänderten Voraussetzungen - erneut zur Mitwirkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29). Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGBvorliegen. Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauernd unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen (vgl. jurisPK-BGB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2005, 302; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.
35
Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfassenden Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde zurückzuweisen sein.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 -

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Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes


(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1746 Einwilligung des Kindes


(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1591 Mutterschaft


Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 27 Mitwirkung der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners


(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 188 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1a)der Annehmende und der Anzunehmende,b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorl

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - XII ZB 473/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - XII ZB 473/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 35/10 vom 16. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1626 a, 1666, 1672, 1680; GG Art. 6; FGG § 20 Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelic

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - XII ZR 201/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR201/13 Verkündet am: 28. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - XII ZB 201/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB201/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - XII ZB 473/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - XII ZB 231/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/18 vom 10. Oktober 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8, 14; BGB § 1592 Nr. 1; PStG § 48 a

Referenzen

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Zu beteiligen sind

1.
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a)
der Annehmende und der Anzunehmende,
b)
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a)
der Annehmende und der Angenommene,
b)
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 35/10
vom
16. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1626 a, 1666, 1672, 1680; GG Art. 6; FGG § 20
Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung
des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung
des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke, Dr. Vézina und
die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 12. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern des am 13. April 2006 geborenen Kindes. Sie hatten nur eine kurzzeitige Beziehung. Die Mutter, die drei weitere Kinder hat, verheimlichte ihre Schwangerschaft. Nach der Geburt setzte sie das Kind aus, indem sie in einen anderen Stadtteil fuhr und das Kind dort vor die Tür eines Wohnhauses legte. Nachdem das Kind aufgefunden wurde, wurde es vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Mutter und Vater des Kindes wurden erst später ermittelt. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
2
Der Mutter, die das Kind zunächst zur Adoption freigegeben hatte, ist als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zwischen Vater und Kind finden in wechselndem Umfang begleitete Umgangskontakte statt.
3
Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Vater eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dem Vater die Beschwerdeberechtigung. Es hat sich auf die Rechtsprechung des Senats berufen , dass dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zustehe. Erforderlich sei ein Eingriff in ein zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben möge, genüge nicht, ebenfalls nicht sein Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2008 (FamRZ 2008, 2185) könne sich der Vater nicht mit Erfolg berufen, weil diese Entscheidung den nicht vergleichbaren Fall betreffe, dass der Vater die elterliche Sorge über einen längeren Zeitraum zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich wahrgenommen habe.
5
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. http://www.juris.de/jportal/portal/t/jmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311172005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311172005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311172005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
a) Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192).
7
b) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 FamRZ 2009, 220 Tz. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss zusteht, durch den Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt worden sind, weil ein berechtigtes Interesse nicht ausreicht und auch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG für sich genommen keine Beschwerdeberechtigung begründet (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Tz. 13).
8
aa) Ob an dieser Rechtsprechung nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009 (FamRZ 2010, 103) festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit , dass die elterliche Sorge der Mutter nur noch eingeschränkt zusteht , weil ihr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ein wesentlicher Teil der Personensorge entzogen worden ist. Der Senat hat bereits auf den Unterschied zwischen einer Entscheidung, die Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnt, zu den Fällen hingewiesen, in denen der Mutter das Sorgerecht vom Familiengericht nach § 1666 BGB entzogen wurde (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 FamRZ 2009, 220 Tz. 15).
9
Im Fall des Sorgerechtsentzugs hat das Familiengericht nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG ergibt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969).
10
Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist die Mutter insoweit nicht mehr Inhaberin der Personensorge. Es steht demnach zwar keine vollständige Sorgerechtsentziehung in Rede, sondern nur die Entziehung einer einzelnen Befugnis. Der hinter der ersatzweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB stehende gesetzgeberische Gedanke gebietet aber auch eine Anwendung auf die Entziehung von Teilbefugnissen (zutreffend OLG Nürnberg Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 7 UF 1050/09 - juris; Staudinger/Coester BGB [2009] § 1680 Rdn. 16 m.w.N.; MünchKomm/Finger 5. Aufl. § 1680 Rdn. 17; Palandt /Diederichsen BGB 69. Aufl. § 1680 Rdn. 5; Orgis JAmt 2008, 243; vgl. auch BayObLG FamRZ 1985, 635, 636). Das muss jedenfalls für das hier in Rede stehende Aufenthaltsbestimmungsrecht gelten, weil es sich dabei um eine der wichtigsten Sorgerechtsbefugnisse handelt. Der gesetzliche Gedanke des § 1680 BGB, dass bei einem Ausfall des ursprünglich Sorgeberechtigten oder einem diesen betreffenden Sorgerechtsentzug die nicht mehr ausgeübte Rechtszuständigkeit dem anderen Elternteil zu übertragen ist, könnte anderenfalls unterlaufen werden, indem etwa restliche Befugnisse dem für die elterliche Sorge ungeeigneten Elternteil belassen werden und dem anderen Elternteil so der Zugang zum Sorgerecht versperrt bliebe. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Denn die Mutter, die weiterhin Inhaberin der restlichen Sorgerechtsbefugnisse geblieben ist, hatte nicht nur das Kind zunächst zur Adoption freigegeben, sondern hat zu dem Kind auch keinen Kontakt und strebt ihn auch nicht an.
11
bb) Ob es sich bei der Entscheidung um eine erstmalige Prüfung der Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB oder aber wegen der bereits erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt um eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 28/05 - FamRZ 2005, 1469 und kritisch hierzu Staudinger/Coester [2009] § 1680 Rdn. 24, 14) und welchen Kriterien die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater unterliegt (vgl. EGMR FamRZ 2010, 103; BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 2008 FamRZ 2008, 1285; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969), ist hier nicht ausschlaggebend, weil eine Beschwerdeberechtigung des Vaters in jedem Fall gegeben ist. Hahne Weber-Monecke Vézina Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 313 F 48/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2009 - 25 UF 20/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR201/13 Verkündet am:
28. Januar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den
Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden
Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür
erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag,
bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.

b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die
Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich
, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.

c) Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des
Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene,
umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere
grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die
ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung
finden.

d) Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines
Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im
Rahmen der Abwägung zukommen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - LG Hannover
AG Hameln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen begehren von der beklagten Trägerin einer Klinik für Reproduktionsmedizin Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien der Samenspender. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Mutter der Klägerinnen vornahmen. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit ihr verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute (im Folgenden: Eltern) hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
2
Außergerichtlich teilte die Beklagte mit, sie sei zur Erteilung der geforderten Auskünfte in der Lage, verweigerte jedoch letztlich die Auskunftserteilung. Der daraufhin von den durch ihre Eltern vertretenen Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.

I.

4
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Dabei komme es auf das Interesse der Eltern, die Fragen der Klägerinnen nach ihrem biologischen Vater beantworten zu können, nicht an. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten die Klägerinnen nämlich keinen Anspruch der Eltern, sondern ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Dieses Recht könnten sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.
5
Die Entscheidung über den Auskunftsanspruch hänge von einer Abwägung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und der grundrechtlich geschützten Positionen ab, die auf Seiten der auf Auskunft in Anspruch genommenen Person zu beachten seien. Dementsprechend bestehe ein Aus- kunftsanspruch des Kindes grundsätzlich erst ab einem Alter, ab dem das Kind in der Lage sei, diese Abwägung eigenständig und unter Berücksichtigung der sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beurteilen und diese auch zu verarbeiten. Das Gericht gehe von einer Altersgrenze von 16 Jahren aus, wofür auch die Regelungen zum Antragsrecht in § 62 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) und zur Erteilung eines Registerauszugs in § 63 Abs. 1 PStG sprächen. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen , in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interesse des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich.

II.

6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
8
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 258). Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage , um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (vgl. auch Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters S. 29; Muscheler FPR 2008, 496, 497; zur a.A. vgl. die Nachweise bei MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33).
9
2. Ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
11
a) Die erforderliche Sonderverbindung besteht.
12
aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387), aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN) oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen (vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877) ergeben.
Dass der Auskunftsberechtigte lediglich als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, etwa im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807, 1808), hindert die Annahme einer Sonderverbindung nicht. Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt (LG Köln NJW-RR 1986, 832; MünchKommBGB/Krüger 6. Aufl. § 260 Rn. 14; Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a).
13
bb) Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen diesem - mit seiner Geburt - und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung , die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann.
14
(1) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - NJW 2014, 3580 Rn. 24 mwN).
15
Diese Voraussetzungen sind bei einem auf die Zeugung mittels künstlicher heterologer Insemination gerichteten Behandlungsvertrag hinsichtlich des Kindes als dem angestrebten "Behandlungsergebnis" erfüllt. Bestimmte der den Behandler treffenden Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders (OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638; Fink/ Grün NJW 2013, 1913, 1914; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16) oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes.
16
Demgegenüber wird es sich bei einem derartigen Behandlungsvertrag allenfalls in seltenen Ausnahmefällen um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handeln, weil sich für das zu zeugende Kind aus dem Vertrag regelmäßig kein Leistungsforderungsrecht im Sinn dieser Vorschrift ergeben soll (vgl. Leeb/Weber ZKJ 2013, 277, 279; Schröder ZD 2013, 188 f.; Spickhoff MedR 2013, 677; a.A. wohl OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638 f.; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 1. Oktober 2014] § 1591 Rn. 21).
17
(2) Dieser Vertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kind, die auch die Grundlage für den aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch bilden kann.
18
(a) Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt (vgl. Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a mwN).
19
Das Auskunftsbegehren allein zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung hat die Besonderheit, dass es - jedenfalls primär - nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient, die insoweit ohnehin nicht gegen den behandelnden Arzt, sondern allenfalls gegen den leibli- chen Vater gerichtet sein könnten. Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen (BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777). Nichts anderes gilt für das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der diese Behandlung betreffenden Informationen, zu deren wesentlichen die Identität des Samenspenders gehört.
20
(b) Zum anderen scheitert ein Auskunftsanspruch nicht daran, dass die Rechtskonstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Begründung direkter Schadensersatzansprüche des Dritten - hier des Kindes - herangezogen wird, die Auskunft über die Identität des Samenspenders aber in keinem Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch steht. Vielmehr führt die auf §§ 242, 157 BGB beruhende Einbeziehung des Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Pflichten in Rede steht, zu einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten, die als Grundlage eines der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienenden Auskunftsanspruchs ausreichend ist.
21
b) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann.
22
aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür kein Mindestalter des Kindes erforderlich, so dass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen.
23
(1) Die vom Berufungsgericht postulierte Altersgrenze von 16 Jahren entbehrt einer Verankerung im geltenden Recht. Weder aus den die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch darstellenden Grundsätzen von Treu und Glauben noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als der hinter dem zivilrechtlichen Anspruch stehenden verfassungsrechtlichen Position des die Auskunft begehrenden Kindes folgt eine altersmäßige Begrenzung für den Auskunftsanspruch oder für dessen Durchsetzung.
24
(2) Für eine entsprechende Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die für Auskunfts- und Einsichtsrechte eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsehen, fehlt es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Denn es besteht ebenso wenig ein Bedarf wie ein rechtfertigender Grund, den gegen den behandelnden Arzt gerichteten Auskunftsanspruch des Kindes - bzw. dessen Durchsetzung - generell von einem bestimmten Mindestalter abhängig zu machen.
25
Weder aus Kindeswohlgründen noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich etwas für ein bestimmtes Mindestalter als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs oder von dessen Durchsetzung. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass bei einem Kind unabhängig von seinem Alter ein Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen Abstammung besteht (Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters S. 31). Denn das Interesse an den eigenen Wurzeln erwacht typischerweise nicht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Dementsprechend wird etwa Adoptiveltern empfohlen, das Kind von Anfang an in altersgerechter Weise über seine Herkunft zu informieren (vgl. Helms FamRZ 2014, 609).
26
Letztendlich obliegt es der Verantwortung der Kindeseltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft wie etwa den Umstand, dass leiblicher Vater ein Samenspender ist, informieren. Dabei werden sie die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung , seine Verstandesreife, aber auch ihr individuelles Erziehungskonzept berücksichtigen. Diese Aspekte entziehen sich jedoch weitgehend einer generalisierenden Betrachtung und damit der Festlegung einer starren Altersgrenze. Zudem würde eine solche den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der elterlichen Erziehungsverantwortung berühren, worunter auch die Information des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eingegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 675; BT-Drucks. 7/3061 S. 46 und 68, jeweils zu § 1758 BGB). Demzufolge hängt es dem Grundsatz nach nicht vom Lebensalter des Kindes ab, wann dessen - aus der Erziehungsentscheidung seiner Eltern folgendes - Informationsbedürfnis entsteht.
27
(3) Im Übrigen erweist sich die vom Berufungsgericht herangezogene Parallele zu den Vorschriften des Personenstandsgesetzes nicht als belastbar (a.A. Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 57).
28
Die Vorschrift des § 62 PStG regelt die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie die Auskunft aus Personenstandsregistern und die Einsicht in diese. Sie bestimmt in Absatz 1 Satz 3, dass über 16 Jahre alte Personen antragsbefugt sind. Bei dieser Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber an § 1303 Abs. 2 BGB, also der Möglichkeit, eine Befreiung vom Eheerfordernis der Ehemündigkeit zu beantragen, orientiert. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, für ein jüngeres Kind die Benutzung des Registers zu beantragen (BT-Drucks. 16/1831 S. 52). Es handelt sich mithin um eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die ohne Auswirkung auf die materiell -rechtliche Position des Kindes bleibt (vgl. Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 16).
29
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG, der für den Fall einer Adoption bestimmt, dass der Registerausdruck nur den Annehmenden , deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden darf. Die Vorschrift bezweckt nicht eine Beschränkung des Einsichts- und Auskunftsrechts des angenommenen Kindes, sondern die Umsetzung des Ausforschungs- und Offenbarungsverbots in § 1758 Abs. 1 BGB. Dieses soll unter anderem verhindern, dass die leiblichen Eltern und sonstige frühere Verwandte nach Annahme des Kindes versuchen, zu diesem Kontakt aufzunehmen, und dadurch seine Integration in die neue Familie stören (Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 5). Zudem hatte der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung im Blick, dass es im Grundsatz Sache der Eltern ist und sich aus der Erziehungssituation ergeben wird, wann Eltern ihrem Kind sagen, dass es angenommen ist. Mit Blick auf § 1303 Abs. 2 BGB soll das Kind erst mit 16 Jahren berechtigt sein, Auskunft über seine Herkunft zu verlangen (BT-Drucks. 7/3061 S. 68; vgl. zu § 61 Abs. 2 Satz 1 PStG aF auch Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Rn. 68). Die gesetzlichen Vertreter des Kindes können hingegen schon vorher ohne Einschränkung an die entsprechenden Informationen kommen, auch weil die Identitätsbildung und damit das Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen frühere Kenntnis von seiner Abstammung erfordern können.
30
(4) Soweit andere Gesetzesbestimmungen eine Altersgrenze von 16 Jahren für Einsichtsrechte festlegen, erlaubt dies ebenfalls nicht den Schluss auf die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Auskunftsanspruchs eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes gegenüber dem Behandler, der die künstliche heterologe Insemination durchgeführt hat.
31
(a) Durch § 9 b Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist für das Einsichtsrecht in die Vermittlungsakten geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst Einsicht zu gewähren ist. Aus der Vorschrift folgt ein eigenständiges subjektivöffentliches Recht des Adoptierten. Für unter 16 Jahre alte Adoptierte ist der Antrag jedoch wegen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Erziehungsverantwortung - die sich darauf erstreckt, das Kind zu einem passenden Zeitpunkt und in geeigneter Weise mit den Besonderheiten seiner Abstammung vertraut zu machen - durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Altersgrenze entspricht dabei der des § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG (Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht § 9 b AdVermiG Rn. 12; BT-Drucks. 14/6011). Mithin handelt es sich bei ihr um keine zeitliche Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Kindes, sondern lediglich um eine Regelung dazu, wie dieser geltend zu machen ist.
32
(b) Anders liegt es zwar bei dem durch das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 eingeführten § 31 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), nach dem das vertraulich geborene Kind (erst) mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht hat, den Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen. Denn diese Altersgrenze , die wiederum an das frühestmögliche Ehemündigkeitsalter nach § 1303 Abs. 2 BGB anknüpft (BR-Drucks. 682/04 S. 24), bedeutet eine materiellrechtliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Kindes (kritisch hierzu Berkl StAZ 2014, 65, 68 Fn. 36; Helms FamRZ 2014, 609, 613; vgl. auch die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zum Problem der anonymen Kindesabgabe , BT-Drucks. 17/190 S. 28, die in Orientierung an die Adoptionspflege eine einjährige Geheimhaltung vorschlägt).
33
Für den gegen den Behandler gerichteten Auskunftsanspruch lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Denn mit § 31 SchKG soll die Kindesmutter vor Gefährdungslagen für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange geschützt werden, die sich ergeben können, wenn ihr soziales Umfeld von der Mutterschaft erfährt (vgl. BT-Drucks. 17/12814 S. 21). Auf die Situation des bei einem in einer Klinik für Reproduktionsmedizin mittels Spendersamen gezeugten Kindes, die sich hiervon grundlegend unterscheidet, ist diese spezifische Zielrichtung und damit auch die entsprechende Altersgrenze aber nicht übertragbar.
34
bb) Soweit das Kind nicht selbst tätig wird, muss der Auskunftsanspruch aber - durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter - im Interesse des Kindes geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes und damit verlangt wird, um sie an das Kind weiterzugeben. Denn nur mit einer solchen Zweckbestimmung wird die Auskunft benötigt , um das höchstpersönliche Recht des Kindes auf seine Abstammung (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1994, 881, 882; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124) und damit sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen.
35
Ein derartiges Informationsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn dem Kind der Umstand der Zeugung mittels Samenspende bereits von den Eltern offenbart worden oder anderweitig bekannt geworden ist, es nach der Identität des Samenspenders gefragt hat und die Eltern ihm diese Frage beantworten wollen. Ausreichend ist vielmehr auch, dass die Eltern dem Kind die Zeugungsart und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information durch die Eltern und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich. Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2051), wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen. Der Tatrichter muss sich daher nur davon überzeugen, dass die Eltern die Information mit dem Zweck, sie dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, und damit für das Kind begehren.
36
cc) Darüber hinaus erfordert die Annahme, dass mit der Auskunft über die Identität des Samenspenders das Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung verwirklicht wird, eine Beurteilung, wie wahrscheinlich es ist, dass die Behandlung durch künstliche heterologe Insemination zur Zeugung geführt hat. Ist die Zeugung mittels Spendersamen unstreitig, ergibt sich insoweit nichts, was gegen die Auskunftserteilung spricht. Ist hingegen streitig, dass der Samenspender der biologische Vater des Kindes ist, wird das Gericht sich insoweit eine Überzeugung davon bilden müssen, ob es von der Zeugung mittels der Samenspende ausgehen kann. Andernfalls dient die Information über die Identität gerade nicht der Kenntnis des Kindes von seiner Herkunft.
37
Nichts anderes gilt insoweit für den - hier nicht gegebenen - Sonderfall, dass bei der Behandlung der Mutter das Sperma verschiedener Spender Ver- wendung gefunden hat (vgl. etwa die Fallgestaltung bei OLG Hamm FamRZ 2013, 637 und LG Essen Urteil vom 7. Februar 2012 - 2 O 260/11 - juris). Wenn diese Behandlung zur Zeugung des Kindes geführt hat, ist das Kind zur Klärung seiner Abstammung auf die Auskunft über die Identität der Samenspender angewiesen. Dass es dabei notwendigerweise auch Auskunft über einen oder mehrere Spender erhält, die nicht sein biologischer Vater sind, ist lediglich ein im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigender Umstand.
38
dd) Bei Bejahung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Kindes im dargestellten Sinne ist dieses zur Information über die Identität des Samenspenders als seines leiblichen Vaters auf die Auskunft der Klinik angewiesen.
39
Dass es in entschuldbarer Weise über diesen Umstand im Ungewissen und die Klinik als die Verpflichtete grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist hier nicht zweifelhaft. Im vorliegenden Fall ist auch unstreitig, dass die inzwischen 17 und zwölf Jahre alten Klägerinnen durch die Samenspenden mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zudem unter Beweisantritt vortragen lassen, sie seien von ihren Eltern darüber aufgeklärt worden, "dass sie Spenderkinder" seien, und hätten dann nach der Identität der Spender gefragt. Nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieses Vorbringens und daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf die Auskunft im dargestellten Sinn angewiesen sind.
40
c) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt weiter die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 ff.).
41
aa) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit , die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
42
Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 676, wonach in der Regel zugunsten des Kindes zu entscheiden sei), das weder vom Alter noch vom Entwicklungsstand des Kindes und auch nicht davon abhängt , inwieweit das Kind selbst im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren aktiv wird (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 28; a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124). Ist das Kind wegen eines konkreten Informationsbedürfnisses im dargestellten Sinn auf die Auskunft angewiesen, verbietet sich eine solche Differenzierung bei der Abwägung. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erscheint es gleichermaßen bedeutsam, ob etwa die Eltern den Minderjährigen, der zur Erfassung dieser Information in der Lage ist, in jeweils altersgerechter Weise mit seiner Herkunft vertraut machen oder ob sich beispielsweise das Kind erst als Volljähriger selbst auf die Suche nach seinen Wurzeln begibt. Nachdem es insoweit der Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleibt, wann und wie sie das Kind über seine Abstammung in Kenntnis setzen, ist eine Wertung ausgeschlossen , die der grundrechtlich geschützten Position des Kindes mit zunehmendem Alter und fortschreitender Reife ein erhöhtes Gewicht verleihen würde.
43
bb) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber.
44
(1) In Betracht kommt hierbei die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich gegen solche Normen oder Akte, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG GRUR-RR 2011, 217, 218 mwN; NJW 1998, 1627, 1628). Ob die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit vorgenommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen insoweit einen Eingriff darstellt , kann jedoch dahinstehen. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung erlangt diese Rechtsposition keine maßgebliche Bedeutung.
45
Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit durch die Auskunftspflicht die Berufsausübung spürbar eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass die für die Reproduktionsmedizin einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer bereits seit dem Jahr 1985 durchgehend jeweils im Anhang unter I.4. auf den Auskunftsanspruch des Kindes und darauf aufmerksam machten, dass der Arzt dem Samenspender keine Anonymität zusichern könne, sondern ihn darauf hinweisen müsse, dass er dem Kind gegenüber zur Nennung des Spendernamens verpflichtet sei und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen könne (vgl. Deutsches Ärzteblatt Ausgabe B 1985, 1691, 1696; 1988, B-2551, B-2553; 1996, A-415, A-418; 1998, A-3166, A-3171). In der 2006 beschlossenen "(Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion" (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392 ff.) ist zwar im Kommentarteil zur Verwendung heterologer Samen nur noch ausgeführt, die Rechtslage zu Auskunftsansprüchen sei unsicher (A-1402). Unter Punkt "5.3.3.2. Dokumentation" ist jedoch unter anderem die Pflicht des behandelnden Arztes enthalten, zu dokumentieren , "dass sich der Samenspender … für den Fall eines … Auskunfts- verlangens des Kindes … mit der Bekanntgabe seiner Personalien einverstan- den erklärt hat" (A-1398).
46
Mit Blick hierauf gehört es seit fast 30 Jahren zu einer an den berufsständischen Richtlinien orientierten Berufsausübung im Bereich der Reproduktionsmedizin , dass die Behandlung im Wissen um den Auskunftsanspruch des Kindes vorgenommen wird (vgl. auch Deutsch/Spickhoff Medizinrecht Rn. 766). Soweit demgegenüber behauptet wird, ein entsprechender Auskunftsanspruch sei erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 (FamRZ 2013, 637) begründet worden und das Bestehen eines solchen daher vorher nicht erkennbar gewesen (so Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915), lässt dies die zitierten Richtlinien außer Betracht.
47
Ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ins Gewicht fallendes , aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Geheimhaltungsinteresse des behandelnden Arztes besteht mithin nicht.
48
(2) Eine die Abwägung zu Ungunsten eines Auskunftsanspruchs des Kindes beeinflussende Rechtsposition des behandelnden Arztes folgt aufgrund der vorgenannten Umstände auch nicht daraus, dass ihm gegebenenfalls erhebliche Schadensersatzforderungen drohen (vgl. Jorzig jurisPR-MedizinR 2/2013 Anm. 1; Schneider FamFR 2013, 172, 175), wenn er trotz der bestehenden ärztlichen Richtlinien dem Samenspender vertraglich Anonymität zugesichert haben sollte. Aus einem solchen Verhalten, das sich über die maßgeblichen und ohne weiteres zugänglichen ärztlichen Richtlinien hinwegsetzt, kann kein rechtlich geschützter Belang erwachsen, der sich gegen die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgende Rechtsposition durchzusetzen vermag.
49
(3) Zugunsten des behandelnden Arztes ist grundsätzlich seine ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen, deren Verletzung zu strafrechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Frage, ob diese im Einzelfall mit Erfolg dem Auskunftsanspruch des Kindes entgegen gehalten werden kann, sind die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll. Dies können der Samenspender und die den Behandlungsvertrag schließenden Eltern des Kindes sein, deren rechtlich bedeutsame Belange durch eine Auskunftserteilung unter Umständen erheblich betroffen sind. Besonders gewichtige Rechtspositionen dieser drittbetroffenen Personen können gegebenenfalls dazu führen, dass die ihrem Schutz dienende ärztliche Schweigepflicht das Auskunftsinteresse des Kindes überwiegt. Da diese Personen regelmäßig nicht am Auskunftsprozess beteiligt sind, ist es Sache des auf Auskunft in Anspruch genommenen Arztes, diese Belange bei ihnen zu erfragen und gegebenenfalls im Verfahren geltend zu machen.
50
(a) Die bloße Berufung des behandelnden Arztes auf seine gegenüber Dritten bestehende Schweigepflicht kann allerdings den im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine Herkunft von vornherein nicht hindern. Denn aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes folgt grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers (vgl. dazu MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; allgemein Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; a.A. Schröder ZD 2013, 188, 189: keine gesetzliche Offenbarungspflicht), so dass der Arzt nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB und daher jedenfalls gerechtfertigt handelt (BeckOK StGB/Weidemann [Stand: 10. November 2014] § 203 Rn. 33; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 15) und die strafrechtliche Relevanz der Auskunftserteilung an das Kind als - bezogen auf die Behandlungsverträge - Dritten entfällt.
51
(b) Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang die rechtlich geschützten Interessen des Samenspenders.
52
(aa) In Betracht kommt hierbei sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG FamRZ 1997, 869, 870; NJW 1984, 419, 421).
53
Soweit der Samenspender - den ärztlichen Richtlinien entsprechend - durch den behandelnden Arzt darüber aufgeklärt worden ist, dass das Kind Auskunft verlangen kann, und ihm daher keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben.
54
Anders verhält es sich, wenn der behandelnde Arzt dem Samenspender Anonymität zugesichert hat, wobei in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf, ob die Anonymitätszusicherung als solche wirksam sein kann (dies verneinend etwa Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. Vor § 1598 a Rn. 7; Leeb/ Weber ZKJ 2013, 277, 279; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 45; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16; Zimmermann FamRZ 1981, 929, 932). Diese Zusicherung erfolgte dann zwar unter Verstoß jedenfalls gegen die ärztlichen Richtlinien. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies auch dem Samenspender bewusst war, der sich gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung einer solchen Zusicherung zur Samenspende bereit erklärt hat (vgl. Schneider FamFR 2013, 172, 175). Seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht insoweit allerdings das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird (vgl. MünchKommBGB/ Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114). Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Samenspender sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Giesen JZ 1989, 364, 369; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; Schneider FamFR 2013, 172, 175).
55
(bb) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist.
56
Nicht maßgeblich sind insoweit allerdingsdie wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258 f.; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114; Giesen JZ 1989, 364, 372; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; a.A. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Diese sind zwar möglicherweise betroffen, wenn das Kind die Vaterschaft anficht und auf Vaterschaftsfeststellung gegen ihn klagt, weil daraus unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Kindes resultieren können. Aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1052; NJW 2003, 660, 661; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 39).
57
(cc) Nicht anders verhält es sich im Grundsatz dann, wenn "Mischsperma" verschiedener Samenspender bei der Behandlung verwendet worden ist. Die Auskunft über alle in Frage kommenden Spender führt dann zwar zwangsläufig dazu, dass auch die Identität eines oder mehrerer Spender preisgegeben wird, die nicht der biologische Vater des Kindes geworden sind.
58
Nach Ziffer 5.3.1. der (Muster-)Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392, A-1397) ist ein derartiges Vorgehen jedoch untersagt - wie im Übrigen in Anhang I.4. aller seit 1985 erlassenen Vorgängerrichtlinien, wo dies sogar ausdrücklich damit begründet war, dass sonst die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde. Mit Blick darauf wird ein Verstoß des Arztes gegen die Richtlinie regelmäßig nicht dazu führen können, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung vereitelt wird. Allerdings können bei der Abwägung die rechtlichen Belange jedes Samenspenders Berücksichtigung finden (vgl. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915 f.).
59
(c) Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung auch die - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden - Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein. Denkbar ist das dann, wenn sie mit dem Auskunftsbegehren des Kindes nicht einverstanden sind, was - vom Ausnahmefall abgesehen, dass sie insoweit nicht mehr gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes sind - nur bei Volljährigkeit des Kindes der Fall sein kann.
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Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Herkunft entgegensteht. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es nicht nur Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft, sondern auch von seiner Zeugung mittels Samenspende hat. In dieser Situation sind ihm aber nicht nur die mit Blick auf seine Eltern wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit seiner Zeugung bekannt. Es kann vielmehr auch ohne das Wissen um die Identität des Samenspenders die Vaterschaft anfechten und sich insoweit selbst bei einer konsentierten künstlichen heterologen Insemination (vgl. zu rechtspolitischen Bedenken gegen das Anfechtungsrecht des Kindes etwa Palandt/ Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1600 Rn. 13 mwN) aus seiner rechtlichen Verwandtschaft lösen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem Kind dann "wenigstens" der Zugang zur Information über die Identität des Samenspenders verwehrt sein soll, ist daher kaum vorstellbar.
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cc) Nach diesen Maßstäben erscheint es vorliegend auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen wahrscheinlich und ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung zu einem Auskunftsanspruch der Klägerinnen führt. Irgendwelche berücksichtigungsfähigen rechtlichen Belange hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es ist schon nicht vorgetragen, dass dem Samenspender Anonymität zugesichert worden wäre. Die Kindeseltern sind mit der Auskunftserteilung einverstanden, nachdem sie zur Durchsetzung eben dieses Anspruchs als Vertreter der Klägerinnen auftreten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit keine Rechtsposition gegenüber , die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte.
62
Ob auch ein Anspruch der mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kinder auf - hier nicht geltend gemachte - Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen gemäß § 810 BGB besteht (vgl. dazu BeckOK BGB/ Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 22 mwN), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
63
3. Ein zum Nachteil der Klägerinnen wirkender Verzicht auf die Auskunft ist von Beklagtenseite nicht behauptet und folgt auch nicht aus den tatrichterlichen Feststellungen. Insbesondere wirkt weder der von den Eltern der Klägerinnen im eigenen Namen abgegebene Verzicht für Letztere noch hat er eine anderweitig ihr Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern (und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts ). Auch wenn das Informationsbedürfnis des Kindes auf die in Elternver- antwortung getroffene Entscheidung zurückgeht, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen, das die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes verfolgen, dann nicht um eine Umgehung der durch die Eltern abgegebenen Verzichtserklärung.
64
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
65
Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Klägerinnen auf die begehrte Auskunft angewiesen sind, also insbesondere ihre Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft zum Zweck der Information der Klägerinnen verlangen. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die erforderliche Abwägung vorzunehmen haben.
66
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerinnen auf Auskunftserteilung über die Identität ihrer biologischen Väter durch Angabe der Personalien der Samenspender angetragen haben, nachdem unstreitig ist, dass sie mittels der Samenspenden gezeugt wurden (vgl. auch Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Eine Antragsumstellung dahin, dass die Auskunft sich nicht auf die "Väter" bezieht, ist daher im weiteren Verfahrensfortgang nicht geboten.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 21.06.2013 - 20 C 194/12 (2) -
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2013 - 6 S 50/13 -

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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(2) Der Auskunftsanspruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]). In diesem Rahmen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen , wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097). Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht , verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr. Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumut- bar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umständen des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht abverlangt werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter). Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26). Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen , bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.