Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - XII ZR 201/13

bei uns veröffentlicht am28.01.2015
vorgehend
Amtsgericht Hameln, 20 C 194/12, 21.06.2013
Landgericht Hannover, 6 S 50/13, 06.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR201/13 Verkündet am:
28. Januar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den
Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden
Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür
erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag,
bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.

b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die
Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich
, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.

c) Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des
Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene,
umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere
grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die
ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung
finden.

d) Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines
Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im
Rahmen der Abwägung zukommen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - LG Hannover
AG Hameln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen begehren von der beklagten Trägerin einer Klinik für Reproduktionsmedizin Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien der Samenspender. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Mutter der Klägerinnen vornahmen. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit ihr verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute (im Folgenden: Eltern) hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
2
Außergerichtlich teilte die Beklagte mit, sie sei zur Erteilung der geforderten Auskünfte in der Lage, verweigerte jedoch letztlich die Auskunftserteilung. Der daraufhin von den durch ihre Eltern vertretenen Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.

I.

4
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Dabei komme es auf das Interesse der Eltern, die Fragen der Klägerinnen nach ihrem biologischen Vater beantworten zu können, nicht an. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten die Klägerinnen nämlich keinen Anspruch der Eltern, sondern ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Dieses Recht könnten sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.
5
Die Entscheidung über den Auskunftsanspruch hänge von einer Abwägung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und der grundrechtlich geschützten Positionen ab, die auf Seiten der auf Auskunft in Anspruch genommenen Person zu beachten seien. Dementsprechend bestehe ein Aus- kunftsanspruch des Kindes grundsätzlich erst ab einem Alter, ab dem das Kind in der Lage sei, diese Abwägung eigenständig und unter Berücksichtigung der sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beurteilen und diese auch zu verarbeiten. Das Gericht gehe von einer Altersgrenze von 16 Jahren aus, wofür auch die Regelungen zum Antragsrecht in § 62 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) und zur Erteilung eines Registerauszugs in § 63 Abs. 1 PStG sprächen. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen , in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interesse des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich.

II.

6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
8
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 258). Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage , um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (vgl. auch Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters S. 29; Muscheler FPR 2008, 496, 497; zur a.A. vgl. die Nachweise bei MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33).
9
2. Ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
11
a) Die erforderliche Sonderverbindung besteht.
12
aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387), aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN) oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen (vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877) ergeben.
Dass der Auskunftsberechtigte lediglich als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, etwa im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807, 1808), hindert die Annahme einer Sonderverbindung nicht. Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt (LG Köln NJW-RR 1986, 832; MünchKommBGB/Krüger 6. Aufl. § 260 Rn. 14; Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a).
13
bb) Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen diesem - mit seiner Geburt - und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung , die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann.
14
(1) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - NJW 2014, 3580 Rn. 24 mwN).
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Diese Voraussetzungen sind bei einem auf die Zeugung mittels künstlicher heterologer Insemination gerichteten Behandlungsvertrag hinsichtlich des Kindes als dem angestrebten "Behandlungsergebnis" erfüllt. Bestimmte der den Behandler treffenden Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders (OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638; Fink/ Grün NJW 2013, 1913, 1914; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16) oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes.
16
Demgegenüber wird es sich bei einem derartigen Behandlungsvertrag allenfalls in seltenen Ausnahmefällen um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handeln, weil sich für das zu zeugende Kind aus dem Vertrag regelmäßig kein Leistungsforderungsrecht im Sinn dieser Vorschrift ergeben soll (vgl. Leeb/Weber ZKJ 2013, 277, 279; Schröder ZD 2013, 188 f.; Spickhoff MedR 2013, 677; a.A. wohl OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638 f.; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 1. Oktober 2014] § 1591 Rn. 21).
17
(2) Dieser Vertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kind, die auch die Grundlage für den aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch bilden kann.
18
(a) Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt (vgl. Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a mwN).
19
Das Auskunftsbegehren allein zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung hat die Besonderheit, dass es - jedenfalls primär - nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient, die insoweit ohnehin nicht gegen den behandelnden Arzt, sondern allenfalls gegen den leibli- chen Vater gerichtet sein könnten. Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen (BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777). Nichts anderes gilt für das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der diese Behandlung betreffenden Informationen, zu deren wesentlichen die Identität des Samenspenders gehört.
20
(b) Zum anderen scheitert ein Auskunftsanspruch nicht daran, dass die Rechtskonstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Begründung direkter Schadensersatzansprüche des Dritten - hier des Kindes - herangezogen wird, die Auskunft über die Identität des Samenspenders aber in keinem Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch steht. Vielmehr führt die auf §§ 242, 157 BGB beruhende Einbeziehung des Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Pflichten in Rede steht, zu einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten, die als Grundlage eines der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienenden Auskunftsanspruchs ausreichend ist.
21
b) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann.
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aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür kein Mindestalter des Kindes erforderlich, so dass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen.
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(1) Die vom Berufungsgericht postulierte Altersgrenze von 16 Jahren entbehrt einer Verankerung im geltenden Recht. Weder aus den die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch darstellenden Grundsätzen von Treu und Glauben noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als der hinter dem zivilrechtlichen Anspruch stehenden verfassungsrechtlichen Position des die Auskunft begehrenden Kindes folgt eine altersmäßige Begrenzung für den Auskunftsanspruch oder für dessen Durchsetzung.
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(2) Für eine entsprechende Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die für Auskunfts- und Einsichtsrechte eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsehen, fehlt es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Denn es besteht ebenso wenig ein Bedarf wie ein rechtfertigender Grund, den gegen den behandelnden Arzt gerichteten Auskunftsanspruch des Kindes - bzw. dessen Durchsetzung - generell von einem bestimmten Mindestalter abhängig zu machen.
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Weder aus Kindeswohlgründen noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich etwas für ein bestimmtes Mindestalter als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs oder von dessen Durchsetzung. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass bei einem Kind unabhängig von seinem Alter ein Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen Abstammung besteht (Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters S. 31). Denn das Interesse an den eigenen Wurzeln erwacht typischerweise nicht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Dementsprechend wird etwa Adoptiveltern empfohlen, das Kind von Anfang an in altersgerechter Weise über seine Herkunft zu informieren (vgl. Helms FamRZ 2014, 609).
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Letztendlich obliegt es der Verantwortung der Kindeseltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft wie etwa den Umstand, dass leiblicher Vater ein Samenspender ist, informieren. Dabei werden sie die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung , seine Verstandesreife, aber auch ihr individuelles Erziehungskonzept berücksichtigen. Diese Aspekte entziehen sich jedoch weitgehend einer generalisierenden Betrachtung und damit der Festlegung einer starren Altersgrenze. Zudem würde eine solche den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der elterlichen Erziehungsverantwortung berühren, worunter auch die Information des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eingegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 675; BT-Drucks. 7/3061 S. 46 und 68, jeweils zu § 1758 BGB). Demzufolge hängt es dem Grundsatz nach nicht vom Lebensalter des Kindes ab, wann dessen - aus der Erziehungsentscheidung seiner Eltern folgendes - Informationsbedürfnis entsteht.
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(3) Im Übrigen erweist sich die vom Berufungsgericht herangezogene Parallele zu den Vorschriften des Personenstandsgesetzes nicht als belastbar (a.A. Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 57).
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Die Vorschrift des § 62 PStG regelt die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie die Auskunft aus Personenstandsregistern und die Einsicht in diese. Sie bestimmt in Absatz 1 Satz 3, dass über 16 Jahre alte Personen antragsbefugt sind. Bei dieser Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber an § 1303 Abs. 2 BGB, also der Möglichkeit, eine Befreiung vom Eheerfordernis der Ehemündigkeit zu beantragen, orientiert. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, für ein jüngeres Kind die Benutzung des Registers zu beantragen (BT-Drucks. 16/1831 S. 52). Es handelt sich mithin um eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die ohne Auswirkung auf die materiell -rechtliche Position des Kindes bleibt (vgl. Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 16).
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Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG, der für den Fall einer Adoption bestimmt, dass der Registerausdruck nur den Annehmenden , deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden darf. Die Vorschrift bezweckt nicht eine Beschränkung des Einsichts- und Auskunftsrechts des angenommenen Kindes, sondern die Umsetzung des Ausforschungs- und Offenbarungsverbots in § 1758 Abs. 1 BGB. Dieses soll unter anderem verhindern, dass die leiblichen Eltern und sonstige frühere Verwandte nach Annahme des Kindes versuchen, zu diesem Kontakt aufzunehmen, und dadurch seine Integration in die neue Familie stören (Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 5). Zudem hatte der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung im Blick, dass es im Grundsatz Sache der Eltern ist und sich aus der Erziehungssituation ergeben wird, wann Eltern ihrem Kind sagen, dass es angenommen ist. Mit Blick auf § 1303 Abs. 2 BGB soll das Kind erst mit 16 Jahren berechtigt sein, Auskunft über seine Herkunft zu verlangen (BT-Drucks. 7/3061 S. 68; vgl. zu § 61 Abs. 2 Satz 1 PStG aF auch Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Rn. 68). Die gesetzlichen Vertreter des Kindes können hingegen schon vorher ohne Einschränkung an die entsprechenden Informationen kommen, auch weil die Identitätsbildung und damit das Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen frühere Kenntnis von seiner Abstammung erfordern können.
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(4) Soweit andere Gesetzesbestimmungen eine Altersgrenze von 16 Jahren für Einsichtsrechte festlegen, erlaubt dies ebenfalls nicht den Schluss auf die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Auskunftsanspruchs eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes gegenüber dem Behandler, der die künstliche heterologe Insemination durchgeführt hat.
31
(a) Durch § 9 b Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist für das Einsichtsrecht in die Vermittlungsakten geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst Einsicht zu gewähren ist. Aus der Vorschrift folgt ein eigenständiges subjektivöffentliches Recht des Adoptierten. Für unter 16 Jahre alte Adoptierte ist der Antrag jedoch wegen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Erziehungsverantwortung - die sich darauf erstreckt, das Kind zu einem passenden Zeitpunkt und in geeigneter Weise mit den Besonderheiten seiner Abstammung vertraut zu machen - durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Altersgrenze entspricht dabei der des § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG (Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht § 9 b AdVermiG Rn. 12; BT-Drucks. 14/6011). Mithin handelt es sich bei ihr um keine zeitliche Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Kindes, sondern lediglich um eine Regelung dazu, wie dieser geltend zu machen ist.
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(b) Anders liegt es zwar bei dem durch das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 eingeführten § 31 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), nach dem das vertraulich geborene Kind (erst) mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht hat, den Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen. Denn diese Altersgrenze , die wiederum an das frühestmögliche Ehemündigkeitsalter nach § 1303 Abs. 2 BGB anknüpft (BR-Drucks. 682/04 S. 24), bedeutet eine materiellrechtliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Kindes (kritisch hierzu Berkl StAZ 2014, 65, 68 Fn. 36; Helms FamRZ 2014, 609, 613; vgl. auch die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zum Problem der anonymen Kindesabgabe , BT-Drucks. 17/190 S. 28, die in Orientierung an die Adoptionspflege eine einjährige Geheimhaltung vorschlägt).
33
Für den gegen den Behandler gerichteten Auskunftsanspruch lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Denn mit § 31 SchKG soll die Kindesmutter vor Gefährdungslagen für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange geschützt werden, die sich ergeben können, wenn ihr soziales Umfeld von der Mutterschaft erfährt (vgl. BT-Drucks. 17/12814 S. 21). Auf die Situation des bei einem in einer Klinik für Reproduktionsmedizin mittels Spendersamen gezeugten Kindes, die sich hiervon grundlegend unterscheidet, ist diese spezifische Zielrichtung und damit auch die entsprechende Altersgrenze aber nicht übertragbar.
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bb) Soweit das Kind nicht selbst tätig wird, muss der Auskunftsanspruch aber - durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter - im Interesse des Kindes geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes und damit verlangt wird, um sie an das Kind weiterzugeben. Denn nur mit einer solchen Zweckbestimmung wird die Auskunft benötigt , um das höchstpersönliche Recht des Kindes auf seine Abstammung (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1994, 881, 882; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124) und damit sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen.
35
Ein derartiges Informationsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn dem Kind der Umstand der Zeugung mittels Samenspende bereits von den Eltern offenbart worden oder anderweitig bekannt geworden ist, es nach der Identität des Samenspenders gefragt hat und die Eltern ihm diese Frage beantworten wollen. Ausreichend ist vielmehr auch, dass die Eltern dem Kind die Zeugungsart und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information durch die Eltern und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich. Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2051), wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen. Der Tatrichter muss sich daher nur davon überzeugen, dass die Eltern die Information mit dem Zweck, sie dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, und damit für das Kind begehren.
36
cc) Darüber hinaus erfordert die Annahme, dass mit der Auskunft über die Identität des Samenspenders das Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung verwirklicht wird, eine Beurteilung, wie wahrscheinlich es ist, dass die Behandlung durch künstliche heterologe Insemination zur Zeugung geführt hat. Ist die Zeugung mittels Spendersamen unstreitig, ergibt sich insoweit nichts, was gegen die Auskunftserteilung spricht. Ist hingegen streitig, dass der Samenspender der biologische Vater des Kindes ist, wird das Gericht sich insoweit eine Überzeugung davon bilden müssen, ob es von der Zeugung mittels der Samenspende ausgehen kann. Andernfalls dient die Information über die Identität gerade nicht der Kenntnis des Kindes von seiner Herkunft.
37
Nichts anderes gilt insoweit für den - hier nicht gegebenen - Sonderfall, dass bei der Behandlung der Mutter das Sperma verschiedener Spender Ver- wendung gefunden hat (vgl. etwa die Fallgestaltung bei OLG Hamm FamRZ 2013, 637 und LG Essen Urteil vom 7. Februar 2012 - 2 O 260/11 - juris). Wenn diese Behandlung zur Zeugung des Kindes geführt hat, ist das Kind zur Klärung seiner Abstammung auf die Auskunft über die Identität der Samenspender angewiesen. Dass es dabei notwendigerweise auch Auskunft über einen oder mehrere Spender erhält, die nicht sein biologischer Vater sind, ist lediglich ein im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigender Umstand.
38
dd) Bei Bejahung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Kindes im dargestellten Sinne ist dieses zur Information über die Identität des Samenspenders als seines leiblichen Vaters auf die Auskunft der Klinik angewiesen.
39
Dass es in entschuldbarer Weise über diesen Umstand im Ungewissen und die Klinik als die Verpflichtete grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist hier nicht zweifelhaft. Im vorliegenden Fall ist auch unstreitig, dass die inzwischen 17 und zwölf Jahre alten Klägerinnen durch die Samenspenden mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zudem unter Beweisantritt vortragen lassen, sie seien von ihren Eltern darüber aufgeklärt worden, "dass sie Spenderkinder" seien, und hätten dann nach der Identität der Spender gefragt. Nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieses Vorbringens und daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf die Auskunft im dargestellten Sinn angewiesen sind.
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c) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt weiter die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 ff.).
41
aa) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit , die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
42
Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 676, wonach in der Regel zugunsten des Kindes zu entscheiden sei), das weder vom Alter noch vom Entwicklungsstand des Kindes und auch nicht davon abhängt , inwieweit das Kind selbst im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren aktiv wird (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 28; a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124). Ist das Kind wegen eines konkreten Informationsbedürfnisses im dargestellten Sinn auf die Auskunft angewiesen, verbietet sich eine solche Differenzierung bei der Abwägung. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erscheint es gleichermaßen bedeutsam, ob etwa die Eltern den Minderjährigen, der zur Erfassung dieser Information in der Lage ist, in jeweils altersgerechter Weise mit seiner Herkunft vertraut machen oder ob sich beispielsweise das Kind erst als Volljähriger selbst auf die Suche nach seinen Wurzeln begibt. Nachdem es insoweit der Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleibt, wann und wie sie das Kind über seine Abstammung in Kenntnis setzen, ist eine Wertung ausgeschlossen , die der grundrechtlich geschützten Position des Kindes mit zunehmendem Alter und fortschreitender Reife ein erhöhtes Gewicht verleihen würde.
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bb) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber.
44
(1) In Betracht kommt hierbei die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich gegen solche Normen oder Akte, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG GRUR-RR 2011, 217, 218 mwN; NJW 1998, 1627, 1628). Ob die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit vorgenommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen insoweit einen Eingriff darstellt , kann jedoch dahinstehen. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung erlangt diese Rechtsposition keine maßgebliche Bedeutung.
45
Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit durch die Auskunftspflicht die Berufsausübung spürbar eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass die für die Reproduktionsmedizin einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer bereits seit dem Jahr 1985 durchgehend jeweils im Anhang unter I.4. auf den Auskunftsanspruch des Kindes und darauf aufmerksam machten, dass der Arzt dem Samenspender keine Anonymität zusichern könne, sondern ihn darauf hinweisen müsse, dass er dem Kind gegenüber zur Nennung des Spendernamens verpflichtet sei und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen könne (vgl. Deutsches Ärzteblatt Ausgabe B 1985, 1691, 1696; 1988, B-2551, B-2553; 1996, A-415, A-418; 1998, A-3166, A-3171). In der 2006 beschlossenen "(Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion" (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392 ff.) ist zwar im Kommentarteil zur Verwendung heterologer Samen nur noch ausgeführt, die Rechtslage zu Auskunftsansprüchen sei unsicher (A-1402). Unter Punkt "5.3.3.2. Dokumentation" ist jedoch unter anderem die Pflicht des behandelnden Arztes enthalten, zu dokumentieren , "dass sich der Samenspender … für den Fall eines … Auskunfts- verlangens des Kindes … mit der Bekanntgabe seiner Personalien einverstan- den erklärt hat" (A-1398).
46
Mit Blick hierauf gehört es seit fast 30 Jahren zu einer an den berufsständischen Richtlinien orientierten Berufsausübung im Bereich der Reproduktionsmedizin , dass die Behandlung im Wissen um den Auskunftsanspruch des Kindes vorgenommen wird (vgl. auch Deutsch/Spickhoff Medizinrecht Rn. 766). Soweit demgegenüber behauptet wird, ein entsprechender Auskunftsanspruch sei erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 (FamRZ 2013, 637) begründet worden und das Bestehen eines solchen daher vorher nicht erkennbar gewesen (so Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915), lässt dies die zitierten Richtlinien außer Betracht.
47
Ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ins Gewicht fallendes , aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Geheimhaltungsinteresse des behandelnden Arztes besteht mithin nicht.
48
(2) Eine die Abwägung zu Ungunsten eines Auskunftsanspruchs des Kindes beeinflussende Rechtsposition des behandelnden Arztes folgt aufgrund der vorgenannten Umstände auch nicht daraus, dass ihm gegebenenfalls erhebliche Schadensersatzforderungen drohen (vgl. Jorzig jurisPR-MedizinR 2/2013 Anm. 1; Schneider FamFR 2013, 172, 175), wenn er trotz der bestehenden ärztlichen Richtlinien dem Samenspender vertraglich Anonymität zugesichert haben sollte. Aus einem solchen Verhalten, das sich über die maßgeblichen und ohne weiteres zugänglichen ärztlichen Richtlinien hinwegsetzt, kann kein rechtlich geschützter Belang erwachsen, der sich gegen die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgende Rechtsposition durchzusetzen vermag.
49
(3) Zugunsten des behandelnden Arztes ist grundsätzlich seine ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen, deren Verletzung zu strafrechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Frage, ob diese im Einzelfall mit Erfolg dem Auskunftsanspruch des Kindes entgegen gehalten werden kann, sind die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll. Dies können der Samenspender und die den Behandlungsvertrag schließenden Eltern des Kindes sein, deren rechtlich bedeutsame Belange durch eine Auskunftserteilung unter Umständen erheblich betroffen sind. Besonders gewichtige Rechtspositionen dieser drittbetroffenen Personen können gegebenenfalls dazu führen, dass die ihrem Schutz dienende ärztliche Schweigepflicht das Auskunftsinteresse des Kindes überwiegt. Da diese Personen regelmäßig nicht am Auskunftsprozess beteiligt sind, ist es Sache des auf Auskunft in Anspruch genommenen Arztes, diese Belange bei ihnen zu erfragen und gegebenenfalls im Verfahren geltend zu machen.
50
(a) Die bloße Berufung des behandelnden Arztes auf seine gegenüber Dritten bestehende Schweigepflicht kann allerdings den im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine Herkunft von vornherein nicht hindern. Denn aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes folgt grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers (vgl. dazu MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; allgemein Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; a.A. Schröder ZD 2013, 188, 189: keine gesetzliche Offenbarungspflicht), so dass der Arzt nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB und daher jedenfalls gerechtfertigt handelt (BeckOK StGB/Weidemann [Stand: 10. November 2014] § 203 Rn. 33; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 15) und die strafrechtliche Relevanz der Auskunftserteilung an das Kind als - bezogen auf die Behandlungsverträge - Dritten entfällt.
51
(b) Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang die rechtlich geschützten Interessen des Samenspenders.
52
(aa) In Betracht kommt hierbei sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG FamRZ 1997, 869, 870; NJW 1984, 419, 421).
53
Soweit der Samenspender - den ärztlichen Richtlinien entsprechend - durch den behandelnden Arzt darüber aufgeklärt worden ist, dass das Kind Auskunft verlangen kann, und ihm daher keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben.
54
Anders verhält es sich, wenn der behandelnde Arzt dem Samenspender Anonymität zugesichert hat, wobei in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf, ob die Anonymitätszusicherung als solche wirksam sein kann (dies verneinend etwa Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. Vor § 1598 a Rn. 7; Leeb/ Weber ZKJ 2013, 277, 279; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 45; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16; Zimmermann FamRZ 1981, 929, 932). Diese Zusicherung erfolgte dann zwar unter Verstoß jedenfalls gegen die ärztlichen Richtlinien. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies auch dem Samenspender bewusst war, der sich gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung einer solchen Zusicherung zur Samenspende bereit erklärt hat (vgl. Schneider FamFR 2013, 172, 175). Seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht insoweit allerdings das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird (vgl. MünchKommBGB/ Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114). Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Samenspender sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Giesen JZ 1989, 364, 369; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; Schneider FamFR 2013, 172, 175).
55
(bb) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist.
56
Nicht maßgeblich sind insoweit allerdingsdie wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258 f.; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114; Giesen JZ 1989, 364, 372; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; a.A. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Diese sind zwar möglicherweise betroffen, wenn das Kind die Vaterschaft anficht und auf Vaterschaftsfeststellung gegen ihn klagt, weil daraus unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Kindes resultieren können. Aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1052; NJW 2003, 660, 661; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 39).
57
(cc) Nicht anders verhält es sich im Grundsatz dann, wenn "Mischsperma" verschiedener Samenspender bei der Behandlung verwendet worden ist. Die Auskunft über alle in Frage kommenden Spender führt dann zwar zwangsläufig dazu, dass auch die Identität eines oder mehrerer Spender preisgegeben wird, die nicht der biologische Vater des Kindes geworden sind.
58
Nach Ziffer 5.3.1. der (Muster-)Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392, A-1397) ist ein derartiges Vorgehen jedoch untersagt - wie im Übrigen in Anhang I.4. aller seit 1985 erlassenen Vorgängerrichtlinien, wo dies sogar ausdrücklich damit begründet war, dass sonst die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde. Mit Blick darauf wird ein Verstoß des Arztes gegen die Richtlinie regelmäßig nicht dazu führen können, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung vereitelt wird. Allerdings können bei der Abwägung die rechtlichen Belange jedes Samenspenders Berücksichtigung finden (vgl. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915 f.).
59
(c) Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung auch die - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden - Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein. Denkbar ist das dann, wenn sie mit dem Auskunftsbegehren des Kindes nicht einverstanden sind, was - vom Ausnahmefall abgesehen, dass sie insoweit nicht mehr gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes sind - nur bei Volljährigkeit des Kindes der Fall sein kann.
60
Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Herkunft entgegensteht. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es nicht nur Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft, sondern auch von seiner Zeugung mittels Samenspende hat. In dieser Situation sind ihm aber nicht nur die mit Blick auf seine Eltern wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit seiner Zeugung bekannt. Es kann vielmehr auch ohne das Wissen um die Identität des Samenspenders die Vaterschaft anfechten und sich insoweit selbst bei einer konsentierten künstlichen heterologen Insemination (vgl. zu rechtspolitischen Bedenken gegen das Anfechtungsrecht des Kindes etwa Palandt/ Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1600 Rn. 13 mwN) aus seiner rechtlichen Verwandtschaft lösen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem Kind dann "wenigstens" der Zugang zur Information über die Identität des Samenspenders verwehrt sein soll, ist daher kaum vorstellbar.
61
cc) Nach diesen Maßstäben erscheint es vorliegend auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen wahrscheinlich und ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung zu einem Auskunftsanspruch der Klägerinnen führt. Irgendwelche berücksichtigungsfähigen rechtlichen Belange hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es ist schon nicht vorgetragen, dass dem Samenspender Anonymität zugesichert worden wäre. Die Kindeseltern sind mit der Auskunftserteilung einverstanden, nachdem sie zur Durchsetzung eben dieses Anspruchs als Vertreter der Klägerinnen auftreten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit keine Rechtsposition gegenüber , die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte.
62
Ob auch ein Anspruch der mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kinder auf - hier nicht geltend gemachte - Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen gemäß § 810 BGB besteht (vgl. dazu BeckOK BGB/ Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 22 mwN), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
63
3. Ein zum Nachteil der Klägerinnen wirkender Verzicht auf die Auskunft ist von Beklagtenseite nicht behauptet und folgt auch nicht aus den tatrichterlichen Feststellungen. Insbesondere wirkt weder der von den Eltern der Klägerinnen im eigenen Namen abgegebene Verzicht für Letztere noch hat er eine anderweitig ihr Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern (und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts ). Auch wenn das Informationsbedürfnis des Kindes auf die in Elternver- antwortung getroffene Entscheidung zurückgeht, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen, das die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes verfolgen, dann nicht um eine Umgehung der durch die Eltern abgegebenen Verzichtserklärung.
64
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
65
Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Klägerinnen auf die begehrte Auskunft angewiesen sind, also insbesondere ihre Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft zum Zweck der Information der Klägerinnen verlangen. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die erforderliche Abwägung vorzunehmen haben.
66
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerinnen auf Auskunftserteilung über die Identität ihrer biologischen Väter durch Angabe der Personalien der Samenspender angetragen haben, nachdem unstreitig ist, dass sie mittels der Samenspenden gezeugt wurden (vgl. auch Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Eine Antragsumstellung dahin, dass die Auskunft sich nicht auf die "Väter" bezieht, ist daher im weiteren Verfahrensfortgang nicht geboten.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 21.06.2013 - 20 C 194/12 (2) -
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2013 - 6 S 50/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - XII ZR 201/13

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1303 Ehemündigkeit


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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(a) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung folgt unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Kenntnis und Zuordnung des Vaters von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Persönlich- keit ist (BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit , die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern (BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (s. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO S. 502 f Rn. 9 und Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, BeckRS 2013, 20079 Rn. 12 , jeweils mwN).

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).

(2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichtsrecht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die Angabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu machen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.

(3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Absatz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Verfahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwilligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungsstelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sorgen hat, dass diese Person oder Stelle zur Übernahme der Verfahrensstandschaft bereit und für das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person oder Stelle.

(4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 abgegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3 Satz 1 benannt hat.

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).

(2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichtsrecht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die Angabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu machen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.

(3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Absatz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Verfahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwilligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungsstelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sorgen hat, dass diese Person oder Stelle zur Übernahme der Verfahrensstandschaft bereit und für das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person oder Stelle.

(4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 abgegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3 Satz 1 benannt hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(a) Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung folgt unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Kenntnis und Zuordnung des Vaters von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Persönlich- keit ist (BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit , die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern (BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.