Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 68/14

bei uns veröffentlicht am09.10.2014
vorgehend
Landgericht Berlin, 2 O 25/13, 16.04.2013
Kammergericht, 20 U 141/13, 13.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 68/14
Verkündet am:
9. Oktober 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fe; GG Art. 34 Satz 1; StrReinG Bln § 4

a) Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz
zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen
) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.

b) Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes
, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten
öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das
Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten
gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin hat dieser selbst zutragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft und verlangt von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus übergegangenem Recht Schadensersatz. Die Klägerin behauptet, zwei bei ihr versicherte Personen seien am 20. Januar 2010 beziehungsweise am 5. Februar 2010 infolge unzureichenden Winterdienstes der Beklagten auf schneebedeckten Glatteisflächen im Bereich von Straßenbahnhaltestellen in Berlin gestürzt und hierdurch erheblich verletzt worden. Hierbei habe es sich um Arbeitsunfälle gehandelt, für die sie, die Klägerin, Ersatzleistungen von insgesamt 40.567,92 € erbracht habe. Die Räum- und Streupflicht habe den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (im Folgen- den: BSR), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der Streithelferin der Beklagten, obgelegen, die diese durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung an die Beklagte übertragen habe.
2
Die Parteien haben insbesondere um die Frage der Passivlegitimation der Beklagten gestritten. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte hafte selbst für unzureichenden Winterdienst, weil sie diese Aufgabe übernommen habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass es sich bei der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht in den betreffenden Haltestellenbereichen um eine hoheitliche Aufgabe handele mit der Folge, dass sie gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht passiv legitimiert sei.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht (Grundeigentum 2014, 588) hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Räum- und Streupflicht sei in Berlin gesetzlich als öffentliche Aufgabe geregelt, die für das Land Berlin von der BSR hoheitlich durchgeführt werde. Werde diese Pflicht aufgrund eines (privatrechtlichen ) Vertrags einem Privatunternehmen - wie hier: der Beklagten - übertragen, so handelten deren Mitarbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG und seien somit gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Für eine Aufspaltung der Räum- und Streupflicht in einen beim Hoheitsträger verbleibenden Überwachungs- und Kontrollteil einerseits und einen dem Privatunternehmen zugewiesenen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits finde sich kein Anhalt. Die Beklagte sei mit der Beauftragung durch die BSR zum Verwaltungshelfer geworden. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die Beklagte habe sich der hoheitliche Charakter der Aufgabe nicht geändert. Entscheidend für die Einordnung als Verwaltungshelfer sei nicht die Rechtsform , unter der der Beauftragte tätig werde, sondern die Funktion, die er wahrnehme. Die Beklagte habe gleichsam als "Werkzeug" der BSR gehandelt. Sie sei an die Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes gebunden gewesen, ein eigener Ermessensspielraum habe ihr nicht zugestanden. Für einen Schuldbeitritt der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Etwaige Haftungsregelungen im Vertrag zwischen der BSR und der Beklagten beträfen allein das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien.

II.


6
Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
1. Zutreffend hat das Kammergericht eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten (§§ 823, 31, 831 BGB i.V.m. § 116 SGB X) abgelehnt. Diese ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben.
8
a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (s. etwa Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f; vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, 43 Rn. 24 und vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253, 259 Rn. 29 mwN). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Senat, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81, NVwZ 1983, 763; vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6 und vom 6. März 2014 aaO S. 259 f Rn. 29 mwN; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, VersR 2014, 502 Rn. 7).
9
b) Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Wahrnehmung des Winterdienstes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt.
10
aa) Der Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (s. auch KG, Urteil vom 30. März 2001 - 9 U 8905/99, BeckRS 2001, 11879 Rn. 2 und 12 sowie VersR 2006, 946), eine hoheitliche Aufgabe.
11
(1) Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt (hier das Land Berlin), hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich , genügen will (Senatsurteil vom 18. Dezember 1972 aaO S. 56, 58 ff; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1990 aaO S. 74 f und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 369).
12
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (in der für die hier streitgegenständlichen Schadensfälle maßgeblichen, vom 1. November 2003 bis zum 27. November 2010 geltenden Fassung) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen - zu der gemäß § 1 Abs. 4 StrReinG auch der Winterdienst gehört - dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als (rechtsfähiger) Anstalt des öffentlichen Rechts hoheitlich durchgeführt (s. dazu auch § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006, GVBl. 2006, 827). Für den Winterdienst bestimmt § 4 Abs. 4 StrReinG, dass hierzu die Anlieger verpflichtet sind; für Gehwege und Gehwegteile, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, ist der Winterdienst von der BSR durchzuführen.
13
(3) Hiernach wird die BSR im Rahmen des ihr obliegenden Winterdienstes für das Land Berlin hoheitlich tätig. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision verfangen nicht.
14
Soweit die Revision darauf hinweist, dass in § 4 Abs. 4 StrReinG (ebenso wie in § 3 Abs. 7 StrReinG) nicht ausdrücklich von einer "hoheitlichen" Betätigung der BSR die Rede sei, verkennt dies, dass das Berliner Straßenreinigungsgesetz die Straßenreinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes generell dem Land Berlin als "öffentliche Aufgabe" zuweist, die von der BSR "hoheitlich durchgeführt" wird (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG).
15
Eine Differenzierung des rechtlichen Charakters der Betätigung der BSR zwischen Straßenreinigung und Winterdienst findet im Berliner Straßenreinigungsgesetz keinen tragfähigen Anhalt. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus der nach Straßenreinigung und Winterdienst unterscheidenden Regelung über die Kostentragung in § 7 Abs. 1 und 6 StrReinG noch aus den Gesetzesmaterialien. Die Kostenregelung betrifft allein das interne Abrechnungsverhältnis zwischen dem Land Berlin und der BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts, für die das Land Berlin Gewährträger ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Berliner Betriebe-Gesetz). Sie gibt keine Grundlage dafür, die Wahrnehmung des Winterdienstes als nichthoheitliche Aufgabe einzuordnen. Dass die zusätzlichen Kosten des von der BSR wahrzunehmenden Winterdienstes allein vom Land Berlin zu tragen sind, spricht weit mehr dafür, den Winterdienst als Aufgabe des Landes Berlin anzusehen, denn - wie die Revision es meint - als (von vornherein "eigene", nichthoheitliche) Aufgabe der BSR. Entsprechendes gilt für die von der Revision herangezogene Vorlage des Senats von Berlin zum Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 14. September 2010 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 16/3460). Danach sollte angesichts der vielen Unfälle im Winter 2009/2010 die Durchführung des Winterdienstes in Haltestellenbereichen anstelle der Anlieger, die für den gehwegseitigen Winterdienst verantwortlich waren, nunmehr "komplett" auf die BSR übertragen werden (aaO Vorlage, S. 1 f und Gesetzesentwurf mit Begründung, S. 12). In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4a StrReinG nF (aaO S. 12) heißt es, dass der Winterdienst in den öffentlichen Plätzen "als hoheitliche Aufgabe ebenfalls auf die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übertragen" werde. Dies weist bestärkend darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Betätigung der BSR im Bereich des Winterdienstes insgesamt als "hoheitlich" ansieht. Die Begriffe "Verantwortung der BSR" oder "Sache der BSR" sagen nichts Gegenteiliges, sondern bringen nur zum Ausdruck, dass die Durchführung der Aufgabe (hier: des Winterdienstes) bei der BSR liegt.
16
bb) Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der BSR ihrerseits als Amtsträger im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen.
17
(1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung , in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im kon- kreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 und vom 6. März 2014 aaO S. 260 Rn. 31 mwN). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (s. dazu Senat, Urteile vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21. Januar 1993 aaO; Beschluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 und Urteil vom 15. September 2011 aaO S. 76 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteile vom 2. Februar 2006 aaO und vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 5). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN).
18
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Kammergericht die Beklagte zu Recht als Verwaltungshelfer eingeordnet, dessen Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen muss.
19
Schaltet die öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausgestalteten Räum- und Streupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen privaten Unternehmer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens wie "Werkzeuge" oder "verlängerte Arme" des Hoheitsträgers. Relevante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen auch OLG Celle, NVwZ-RR 2009, 863 f; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2010, 955 f). Die vom Land Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete BSR kann sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die Einschaltung Privater entledigen. Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solventen Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (s. Senatsurteile vom 11. Juni 1992 aaO S. 370 ff und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff).
20
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (s. dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 372 f und BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440, 1441 Rn. 9 mwN) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf den Privaten "delegiert", sondern dieser wird lediglich als Helfer oder "Werkzeug" der öffentlichen Hand tätig.
21
cc) Soweit die Revision für den Schadensfall vom 20. Januar 2010 ("Fall H. ") geltend machen möchte, dass nicht die Beklagte, sondern ein von der Beklagten beauftragter Subunternehmer eingeschaltet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung , wonach das Vorbringen der Klägerin darin bestanden hat, dass die "mit der Schneebeseitigung beauftragte Beklagte … nicht geräumt habe". Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist (s. dazu BGH, Urteile vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11; vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71, 79 f Rn. 16 und vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513,1514 Rn. 12). Einen anderslautenden Parteivortrag in den Vorinstanzen zeigt die Revision auch nicht auf. Abgesehen davon wäre dieser Vortrag in der Sache selbst unerheblich , denn die Einschaltung von Subunternehmern ändert für sich genommen nicht die Rechtsnatur der hoheitlichen Betätigung der Beklagten.
22
dd) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision bezüglich des Schadensfalls vom 5. Februar 2010 ("Fall Ha. "), dass die Beklagte insoweit nicht von der BSR, sondern von den Berliner Verkehrs-Betrieben (BVG) - einer anderen vom Land Berlin errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Betriebe-Gesetz) - mit der Wahrnehmung des Winterdienstes beauftragt worden sei. Auch hier zeigt die Revision keinen dahin gehenden Parteivortrag in den Vorinstanzen auf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgebracht, dass die Beklagte "von der Streithelferin zu 2 (nachfolgend: BSR) mit der Schneebeseitigung beauftragt" worden sei. Auch diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht angebracht worden ist.
23
2. Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Revision, die Schadensersatzforderung der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen die Beklagte (auch) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herzuleiten.
24
a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (s. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO S. 502 f Rn. 9 und Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, BeckRS 2013, 20079 Rn. 12 , jeweils mwN).
25
b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der Versicherten der Klägerin) hat die Klägerin in den Vorinstanzen indessen nichts vorgebracht. Sie hat sich dort auf dieses Rechtsinstitut nicht berufen und insbesondere keinen Vortrag zur insoweit maßgeblichen Auslegung des Vertrags zwischen der BSR und der Beklagten gehalten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht hierzu keine Würdigung vorgenommen. Eine Nachholung des erforderlichen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz ist der Klägerin versagt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Geschädigte nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen angesichts des ihm zustehenden Amtshaftungsanspruchs schutzbedürftig ist.
26
3. Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin beziehungsweise deren Versicherten aus. Passiv legitimiert ist gemäß Art. 34 Satz 1 GG die BSR, der die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe obliegt und die die Beklagte und deren Mitarbeiter als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betraut hat. Die BSR kann als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG sein; ob ihr beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft zukommt, ist dabei ohne Belang (s. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 15, 17 mwN).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2013 - 2 O 25/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2014 - 20 U 141/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 68/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 68/14

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2011 - III ZR 339/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - III ZR 86/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2013 - III ZR 82/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - III ZR 124/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 205/17 Verkündet am: 15. August 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2015 - VII ZR 36/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR36/14 Verkündet am: 9. April 2015 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 93/42/EWG Art.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 8 ZB 17.493

bei uns veröffentlicht am 13.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Die den Bediensteten einer Kindertagesstätte obliegende Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder ist, soweit sie der Vermeidung von Schäden Dritter dient, eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie allgemein von der Grundnorm des § 823 BGB erfasst werden. Im Bereich der privatrechtlichen Haftung ist sie in § 832 BGB geregelt, der im Rahmen der §§ 823 ff BGB einen eigenständigen Haftungstatbestand bildet (Staudinger/ Belling aaO Rn. 2 mwN). Zwar ist für eine unmittelbare Anwendung der deliktsrechtlichen Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB im Fall von Amtspflichtverletzungen grundsätzlich kein Raum, weil § 839 BGB insofern einen Sondertat- bestand darstellt (Senat, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501). Dies bedeutet indes nicht, dass die besonderen Beweislastregeln der §§ 832, 833 Satz 2 und § 836 BGB im Rahmen der Amtshaftung keine Anwendung finden können. Verdrängt werden durch den Sondertatbestand des § 839 BGB lediglich die Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB als solche, nicht hingegen die in ihnen enthaltenen besonderen Beweislastregeln (vgl. Senat aaO zur Anwendbarkeit von § 836 BGB sowie Urteil vom 26. Juni1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047, 1048 zur Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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1. Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).
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c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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1. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Senat , BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, 1684; jeweils m.w.N.). Als Ausübung eines öffentlichen Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachverständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und § 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des Senats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverständigen nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Prüfingenieure für Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. §§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Senat , BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft.
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a) Ob das Handeln einer Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 aaO Rn. 10 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/04
Verkündet am:
14. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene
selbständige private Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgri ffs auf Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidiu m S. erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnelltests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu
untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern S. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Untersuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten untersucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tierkörper , die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Sicherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).
Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertrete r des Klägers bei der Beklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten der "Autoscale" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die automatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das getestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer erneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklagten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,33 € gegen das Land geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland sein erseits gegenüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Untersuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) innerhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage
bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers geboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen könne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grundgesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt werden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
Die Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fa hrlässig verursacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Verschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom
21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrollen überprüfbar darzustellen.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 1 1. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die B eklagte bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-
zustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständiger ) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni
2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Entscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des privaten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an si ch verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfassungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-
schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer beispielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262).
aa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Weimarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschränkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feldund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamentarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs
nach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245).
bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftu ng bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielsetzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrechtlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, § 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-
fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden . Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Würtenberger , JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers ) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen , wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-
rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenklich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

III.


Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem ni cht bestehenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke
7
a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land BadenWürttemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft für die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor B. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Labors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) gehörte, verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungs- rechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/ Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formulierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Gemeint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) bestehenden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Geigel /Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., § 823 Rn. 129; MünchKomm -BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) § 823 BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach , was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

11
Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Berufungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1 ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel 2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre- chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/ Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).
16
a) Die zwischen der MPS GmbH und der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge können - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht wegen eines Kreditrisikos als der Schuldnerin nachteilige Rechtsgeschäfte i.S. des § 311 AktG qualifiziert werden, weil die Bonität der MPS GmbH zum Zeitpunkt der Vereinbarung und Ausreichung der Darlehen "unstreitig nicht zweifelhaft" war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt. Diese Feststellung hat Tatbestandswirkung i.S. von § 314 ZPO (vgl. BGHZ 119, 300 f.; Musielak /Musielak, ZPO 6. Aufl. § 314 Rdn. 2 m.w.Nachw.) und kann daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht außerhalb eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens (§ 320 ZPO) in Zweifel gezogen werden. Die Bonität eines Schuldners beurteilt sich nach seiner Vermögens- und Ertragslage. War die Bonität der MPS GmbH in Bezug auf die jeweiligen Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreichung nicht zweifelhaft, so bedeutet das, dass sie ihre Gesamtverbindlichkeiten unter Einschluss derjenigen aus den jeweiligen Neudarlehen decken konnte, die Rückzahlungsforderungen der Schuldnerin also vollwertig waren.
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a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil , zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute J. mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

12
a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261; vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 f und vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des Senats haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein; beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f). Demzufolge kommt eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II ohne weiteres als haftpflichtige Körperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, wie es §§ 2a, 2b Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II eigentlich vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags nur allgemein, dass durch diesen öffentlich -rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach SGB II obliegenden Aufgaben errichtet wird. In Vollzug des Vertrags wurde deshalb keine Anstalt des öffentlichen Rechts, aber eine Rechtsform geschaffen, die gleichwohl Träger von Rechten und Pflichten ist. Ob eine solche "öffentlich-rechtliche Gesellschaft" oder "öffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis" nicht nur rechts- und parteifähig ist, sondern auch haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG sein kann, hatte der Senat bisher noch nicht zu entscheiden.