Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - XII ZB 493/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB493.15.0
bei uns veröffentlicht am03.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 534 XVII 1019/14, 16.02.2015
Landgericht Leipzig, 2 T 151/15, 15.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 493/15
vom
3. Februar 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird,
kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 und
BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).

b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht
nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015
- XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121).
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - LG Leipzig
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB493.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die 1990 geborene Betroffene leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Retardierung. Im Mai 2014 regte die Einrichtung der Lebenshilfe , in der die Betroffene arbeitete, die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Zur Begründung führte sie aus, die Betroffene lebe bei ihrer Mutter, der Beteiligten zu 3, die wohl selbst unter einer psychischen Erkrankung leide und den Gesundheits- und Allgemeinzustand der Betroffenen zunehmend negativ beeinflusse.
2
Das Amtsgericht hat ein zur Pflegebedürftigkeit der Betroffenen erstelltes Gutachten des Medizinischen Dienstes verwertet, die Betroffene im Beisein ihrer Mutter angehört und dann eine Berufsbetreuerin (die Beteiligte zu 1) für einen praktisch alle Bereiche abdeckenden Aufgabenkreis bestellt. Die Be- schwerde der Mutter, mit der diese geltend gemacht hat, sie müsse anstelle der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin bestellt werden, ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe in der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung geäußert , die Beteiligte zu 1 solle ihre Betreuerin bleiben. Bei der Auswahl des geeigneten Betreuers habe das Gericht auf die Wünsche der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Gründe, die gegen eine Geeignetheit der von der Betroffenen gewünschten Berufsbetreuerin sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher müsse die Eignung der Mutter als Betreuerin nicht geklärt werden.
5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
6
a) Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 als Mutter der Betroffenen eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu 3 war bei der erstinstanzlichen Anhörung der Betroffenen nicht lediglich anwesend, sondern vom Amtsgericht in diese einbezogen worden. Damit ist sie im ersten Rechtszug im Sinne von § 303 Abs. 2 FamFG beteiligt worden, wofür auch eine konkludente Hinzuziehung ausreicht. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.
7
b) Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
8
aa) Die Beteiligte zu 3 hat in ihrer anwaltlichen Beschwerdeschrift mitteilen lassen, sie sei mit der Bestellung der Beteiligten zu 1 nicht einverstanden und lege insoweit Beschwerde gegen die Entscheidung ein. In einem weiteren Schriftsatz ihrer Anwältin ist ausgeführt, sie strebe nach wie vor die Übernahme der rechtlichen Betreuung der Betroffenen an.
9
Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwN und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 39). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121 Rn. 10 f. mwN und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24).
10
Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hierauf bezogenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Rügen der Rechtsbeschwerde gehen deshalb ins Leere.
11
bb) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, die vom Landgericht durchgeführte Anhörung habe nicht den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes entsprochen.
12
Dies gilt zum einen, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Rahmen der Anhörung sei entgegen §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies - die Richtigkeit der Rüge unterstellt - die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst haben kann. Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hingewiesen. Abgesehen davon, dass bereits nichts für das konkrete Bestehen einer solchen Möglichkeit ersichtlich war, betrifft die Erteilung der Vorsorgevollmacht die dem Beschwerdeverfahren vorliegend entzogene Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB.
13
Schließlich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht genügt, weil es ohne weitere Nachforschungen hingenommen habe, dass die Betroffene entgegen ihren Angaben bei der erstinstanzlichen Anhörung eine Betreuung durch ihre Mutter nicht mehr wünschte. Zwar hatte die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht im Beisein ihrer Mutter erklärt, diese solle die Betreuung führen. Dies hatte sie jedoch noch vor dem erstinstanzlichen Beschluss in einem weiteren Gespräch mit der Betreuungsbehörde korrigiert und dort angegeben, dass sie gern von der Beteiligten zu 1 betreut werden wolle; darauf hatte ihre anwesende Mutter lautstark mit Unverständnis reagiert. Im Beschwerdeverfahren ließ die Betroffene zum einen von ihrer Rechtsanwältin mitteilen, sie habe Angst vor ihrer Mutter und wolle auf keinen Fall diese, sondern vielmehr die Beteiligte zu 1 als Betreuerin. Dies bestätigte sie zum anderen in der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage und aufgrund des von der Betroffenen gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Ernsthaftigkeit des geäußerten Betreuerwunsches ausging und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hielt, gibt das zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Auch im Übrigen bestehen insbesondere mit Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB gegen die Betreuerauswahl keine Bedenken.
14
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2015 - 534 XVII 1019/14 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 T 151/15 -

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

7
Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).
11
Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen (MünchKommFamFG/Pabst 2. Aufl. § 7 Rn. 33 f. mwN), etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Nichterwähnung im Rubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 9).
10
Dass die Rechtsbeschwerden sich nicht gegen die Verlängerung, sondern gegen den Betreuerwechsel bzw. die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richten, ist unschädlich, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung handelt (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 3).

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

10
3. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befinden.
24
Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Dabei ist die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren von vornherein wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die Betreuerbestellung Beschwerde eingelegt hat (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 9 f. mwN).

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.