Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:160616UIXZR114.15.0
bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. April 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht als Sachwalter der M.           GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) gegen die beklagte gesetzliche Krankenkasse Ansprüche aus Deckungsanfechtung geltend.

2

Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 7. Februar 2014 ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2014 das Schutzschirmverfahren an und ermächtigte die Schuldnerin nach § 270b Abs. 3, § 55 Abs. 2 InsO dazu, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 informierte die Schuldnerin die Beklagte über diese Umstände und kündigte an, dass zur Vermeidung nachteiliger Folgen die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erfolgen werde, diese Zahlungen aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden könnten. Diesen Hinweis wiederholte sie später mit Schreiben vom 1. April 2014. Am 10. März 2014 zahlte die Schuldnerin Arbeitnehmeranteile in Höhe von 32.019,79 € an die Beklagte, am 2. April 2014 solche Anteile in Höhe von 32.174,09 €, zusammen 64.193,88 €.

3

Mit Beschluss vom 1. Mai 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Dieser forderte von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der genannten Beträge, was die Beklagte ablehnt.

4

Nach Bestätigung eines Insolvenzplans hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO auf. Der Insolvenzplan sieht die Fortführung rechtshängiger Anfechtungsrechtsstreitigkeiten vor.

5

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Sprungrevision (§ 566 Abs. 7, § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.

I.

7

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Der Kläger sei nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt. Die Klage sei auch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO begründet. Es habe sich um Zahlungen der Schuldnerin gehandelt. Diese seien nach dem Eröffnungsantrag erfolgt. Die Forderungen der Beklagten seien Insolvenzforderungen, keine Masseverbindlichkeiten gewesen. Gemäß § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO sei zwar bei der vorläufigen Eigenverwaltung § 55 Abs. 2 InsO anwendbar. Satz 1 dieser Vorschrift sei jedoch nicht einschlägig, weil die Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden seien. Auch ein Fall des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO liege nicht vor, weil zwischen der Schuldnerin und der Beklagten kein Dauerschuldverhältnis vorgelegen habe, für die der vorläufige Insolvenzverwalter Gegenleistungen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte sei an den Arbeitsverträgen zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern nicht beteiligt. Der von der Beklagten gewährte Versicherungsschutz bereichere auch nicht die Masse, sondern komme den versicherten Arbeitnehmern zugute, weshalb auch ein Bargeschäft ausscheide. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Beklagte gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO zur Zahlung an die Schuldnerin zu verurteilen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist.

11

a) Bei angeordneter Eigenverwaltung ist gemäß § 280 InsO nur der Sachwalter befugt, die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO geltend zu machen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt gemäß § 259 Abs. 1 InsO das Amt des Insolvenzverwalters. Für den Sachwalter fehlt zwar eine entsprechende Regelung ebenso wie eine ausdrückliche Verweisung auf § 259 Abs. 1 InsO. Da er aber gemäß § 270c InsO anstelle des Insolvenzverwalters bestellt wird und gemäß § 274 InsO auch andere Vorschriften für den Insolvenzverwalter auf den Sachwalter entsprechend anwendbar sind, muss im Falle der Aufhebung des Verfahrens auch § 259 Abs. 1 InsO entsprechend gelten.

12

b) Aus denselben Gründen ist auch § 259 Abs. 3 InsO auf den Sachwalter entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14, DB 2016, 1013). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor.

13

aa) Der Insolvenzplan sieht im zweiten Abschnitt (Gestaltender Teil) unter Buchstabe F Ziffer I vor, dass durch den Sachwalter die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahren rechtshängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, gemäß § 259 Abs. 3 InsO fortgeführt werden können, sofern die betroffenen Ansprüche bis spätestens eine Woche vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht worden sind. Dies war hier der Fall, weil die Ansprüche bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 erhoben worden sind.

14

bb) Die Klage war auch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemacht worden (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZIP 2010, 102 Rn. 10; vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, DZWiR 2013, 437 Rn. 9 ff). Sie ist am 16. September 2014 bei Gericht eingereicht und am 13. Oktober 2014 zugestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist nach der Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 aufgehoben worden, nachdem der Insolvenzplan mit Beschluss vom 2. Januar 2015 bestätigt worden war. Das Datum des Aufhebungsbeschlusses und seine Rechtskraft sind zwar nicht festgestellt. Das Landgericht hat das von ihm angegebene Datum 2. Januar 2015 offensichtlich mit dem Beschlussdatum für den Bestätigungsbeschluss verwechselt. Die Aufhebung erfolgte aber offensichtlich erst nach Rechtshängigkeit.

15

cc) Da im Plan keine von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO abweichende Regelung getroffen ist, wird der Rechtsstreit für Rechnung der Schuldnerin geführt, an die folglich ein auszuurteilender Betrag zu zahlen wäre.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger allein geltend gemachte Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO greift nicht durch. Diese Vorschrift setzt voraus, dass einem Insolvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 129 Abs. 1 InsO) Sicherung oder Befriedigung gewährt worden ist. Das Landgericht hat eine Insolvenzforderung zu Unrecht bejaht.

17

a) Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, stellen allerdings grundsätzlich gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen dar. Das Insolvenzgericht hatte jedoch gemäß § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet. Für sie galt gemäß § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO entsprechend.

18

aa) Hat das Insolvenzgericht gemäß § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet, gelten für die Schuldnerin dieselben Grundsätze wie für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser begründet Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 InsO. Die auf Anregung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eingeführte Regelung des § 270b Abs. 3 InsO hat den Zweck, das Vertrauen in den eigenverwaltenden Schuldner zu stärken und ihn dadurch zu unterstützen, dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, über eine Anordnung des Gerichts in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken. Der eigenverwaltende Schuldner hat die Wahl, ob er sich bei Gericht Einzelermächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilen oder aber sich mit einer globalen Ermächtigung ausstatten lässt (BT-Drucks. 17/7511, S. 37).

19

Im vorliegenden Fall hatte die Schuldnerin beantragt, "die Schuldnerin zu berechtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen." Hierauf hatte das Insolvenzgericht entschieden: "Auf Antrag der Schuldnerin wird angeordnet, dass diese Masseverbindlichkeiten begründen darf (§§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO)."

20

Dies war eine Globalermächtigung, weil eine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte nicht vorgenommen wurde. Der Antrag der Schuldnerin hatte zwar in seiner Begründung von einer Einzelermächtigung gesprochen, aber nicht ausgeführt, auf welches Geschäft sich diese beziehen sollte. Im Antrag selbst hatte dies zudem keinen Niederschlag gefunden.

21

Eine Ermächtigung, bei der es in das Ermessen des Schuldners gestellt wird zu bestimmen, wozu er ermächtigt sein soll, kommt sowohl im Hinblick auf die dargelegte Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 17/7511, aaO) als auch deshalb nicht in Betracht, weil derartige Ermächtigungen selbst beim vorläufigen Verwalter nicht zulässig sind (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 366f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 22).

22

Hat sich der Schuldner aber - wie hier - mit der globalen Ermächtigung ausstatten lassen, steht er grundsätzlich einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter gleich (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Es steht nicht in seinem Belieben, ob er im Einzelfall Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen begründet. Maßgebend hierfür ist allein das Gesetz, insbesondere § 55 Abs. 2 InsO (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 270b Rn. 78; HK-InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 270b Rn. 46).

23

bb) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründet hat. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten wurden nicht von der Schuldnerin im Rahmen ihrer Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO begründet, sondern beruhen auf den vor dem Insolvenzantrag abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten. Für § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, nichts anderes als bei § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Verbindlichkeit muss durch den Verwalter/Schuldner selbst erst begründet worden sein (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, 2010, § 55 Rn. 213; FK-InsO/Bornemann, 8. Aufl., § 55 Rn. 50).

24

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründete die Schuldnerin jedoch gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, weil sie aus dem Dauerschuldverhältnis mit den Arbeitnehmern deren Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

25

(1) Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt aus Arbeitsverträgen, die bei Insolvenzantragstellung bereits bestanden, sind Masseverbindlichkeiten, wenn sie der starke vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich weiterbeschäftigt und nicht freistellt, denn § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst ein Verhalten des vorläufigen starken Insolvenzverwalters, mit dem er die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte unterbinden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 364). Masseverbindlichkeiten wurden folglich gegenüber den Arbeitnehmern nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet, soweit die Schuldnerin nach der Anordnung gemäß § 270b Abs. 3 InsO die Arbeitnehmer - wie geschehen - weiter beschäftigt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 233; FK-InsO/Bornemann, aaO, § 55 Rn. 56; Jaeger/Henckel, InsO, § 55 Rn. 96; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 55 Rn. 97 ff; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 55 Rn. 31).

26

(2) Für die hier streitigen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge gilt nichts anderes. Denn sie sind Bestandteil des Bruttolohnanspruchs der Arbeitnehmer im Sinne einer Masseverbindlichkeit. Die Verpflichtung zur Zahlung des Bruttoentgelts stellt in vollem Umfang eine Geldschuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar (BAGE 97, 150 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 9 ff). Durch die Zahlung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle erfüllt dieser den Bruttolohnanspruch der Arbeitnehmer (BGH, aaO Rn. 13). Handelt es sich dabei um eine Insolvenzforderung, kann die Zahlung an die Einzugsstelle insolvenzrechtlich angefochten werden, weil trotz der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Leistung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle vorliegt (BGH, aaO).

27

Der einheitliche Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers kann für denselben Zeitraum nicht teilweise Insolvenzforderung, teilweise Masseverbindlichkeit sein. Der an die Einzugsstelle abzuführende Teil des Bruttolohns teilt die Rechtsnatur des an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Teils seines Bruttolohnanspruchs. Wie bei einer Neubegründung einer Verbindlichkeit durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ist auch hier eine einheitliche Betrachtung geboten.

28

Dieses Verständnis des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt auch der Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO zugrunde. Diese ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge im Falle des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten sind. Andernfalls ginge die entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgesehene Herabstufung zur Insolvenzforderung stets ins Leere (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 10, nV; LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 455; für den entsprechenden Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ebenso: HmbKomm-InsO/Jarchow, 5. Aufl., § 55 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO, § 55 Rn. 57). Die Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO ist gerade klarstellend für den auch hier vorliegenden Fall eingeführt worden, dass der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenleistung der Arbeitnehmer gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen hat, weil andernfalls die Masseverbindlichkeiten, welche auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, den Zweck des Insolvenzverfahrens beeinträchtigen könnten. Die Regelung in Abs. 3 Satz 2 betrifft ergänzend die Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 175 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben und nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen (BT-Drucks. 14/5680, S. 25 f).

29

(3) Soweit die Auffassung vertreten wird, die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten durch den gemäß § 270b Abs. 3 InsO ermächtigten Schuldner sei anfechtbar, wenn sie nicht der Sanierung oder Betriebsfortführung gedient und der Gläubiger die hieraus folgende Zweckwidrigkeit der Zahlung gekannt habe (LG Hamburg, ZInsO 2016, 1108, 1110; Schmittmann/Dannemann, ZIP 2013, 760, 763), kann dem nicht gefolgt werden. Auch der von der Schuldnerin erklärte Vorbehalt der Anfechtung bei der Zahlung ist unbehelflich. Der nach § 270b Abs. 3 InsO generell ermächtigte Schuldner hat - wie ausgeführt - ebenso wie der starke vorläufige Insolvenzverwalter kein Wahlrecht, ob er Masseschulden begründen will. Masseverbindlichkeiten entstehen vielmehr, wenn dies das Gesetz vorsieht. Ihre Erfüllung ist nicht anfechtbar. Um die Erfüllung einer Insolvenzforderung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter oder den nach § 270b Abs. 3 InsO generell ermächtigten Schuldner geht es hier nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 10 ff).

30

dd) Die danach entstandenen Masseverbindlichkeiten sind nicht durch § 55 Abs. 3 InsO zu Insolvenzforderungen umqualifiziert worden.

31

(1) § 55 Abs. 3 InsO findet im Schutzschirmverfahren analog Anwendung, wenn der Schuldner gemäß § 270b Abs. 3 InsO ermächtigt worden ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen. § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO sieht die Anwendbarkeit nicht vor, weil dort lediglich § 55 Abs. 2 InsO in Bezug genommen worden ist. Hinsichtlich § 55 Abs. 3 InsO besteht jedoch eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung zu schließen ist.

32

Eine solche Regelungslücke wäre allerdings zu verneinen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst von der Bezugnahme ausgenommen hat, weil er § 55 Abs. 3 InsO für die vorliegende Konstellation nicht angewandt wissen wollte. Solche Anhaltspunkte bestehen indessen nicht. Die Regelung des § 270b Abs. 3 InsO wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in das Gesetz aufgenommen. Er hat in seiner Begründung näher ausgeführt, dass die Notwendigkeit bestehe, den eigenverwaltenden Schuldner in seinem Bemühen um das Vertrauen des Geschäftsverkehrs zu unterstützen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, über eine Anordnung des Gerichts die Rechtsstellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters zu erlangen. Gleichzeitig sollte die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters auf die Überwachungsfunktion begrenzt werden (BT-Drucks. 17/7511, S. 37). Ein Grund für die Nichtanwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO wird dagegen nicht aufgeführt. Das lässt darauf schließen, dass der Rechtsausschuss eine punktuelle Verbesserung des Gesetzentwurfes erreichen wollte, die Auswirkungen dieser Änderungen aber nicht vollständig überblickt hat. Die Annahme der Sprungrevision, es könne ausgeschlossen werden, dass der Rechtsausschuss die Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO übersehen habe, erscheint dagegen lebensfremd. Bei umfassender Prüfung der Folgen der Einführung des § 270b Abs. 3 InsO hätten auch Ausführungen dazu nahegelegen, welche Regelungen in Abgrenzung hierzu im Fall des § 270a InsO gelten sollten. Diese Frage, die nunmehr höchst streitig ist, lag unmittelbar auf der Hand, findet aber in der Begründung ebenfalls keine Erwähnung. Auch die Nichtanwendbarkeit des § 55 Abs. 3 InsO wird nicht begründet.

33

Fehlte im Gesetz schon eine Verweisung auf § 55 Abs. 2 InsO, hätte die Anwendbarkeit sowohl von § 55 Abs. 2 wie Abs. 3 InsO nahegelegen, weil durch die Anordnung nach § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO eine Gleichstellung mit dem vorläufig starken Insolvenzverwalter erreicht werden sollte und gewollt war. Gründe dafür, § 55 Abs. 3 InsO nicht anzuwenden, sind dagegen nicht erkennbar. Die Regelung war mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) in das Gesetz eingefügt worden, um aufgekommene Streitfragen zu § 55 Abs. 2 InsO zu klären (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 25 f). Warum beabsichtigt gewesen sein soll, diese Streitfragen nunmehr beim Tätigwerden des ebenfalls zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Schuldners ungeklärt bleiben oder werden zu lassen, ist nicht erkennbar. Sollte der Schuldner dem starken vorläufigen Verwalter weitgehend gleichgestellt werden, ist nicht anzunehmen, dass für die Problematik des Abs. 3, die hier in gleicher Weise auftritt, etwas anderes gelten und die Gefahr des Scheiterns der Sanierung heraufbeschworen werden sollte, die § 55 Abs. 3 InsO gerade ausräumen will (vgl. BT-Drucks. 14/5680, aaO). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift liegt umso näher, als durch die Stärkung der Eigenverwaltung die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens begünstigt werden sollte. Die entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 3 InsO entspricht deshalb zu Recht herrschender Meinung (HK-InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 270b Rn. 45; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270b Rn. 14; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. § 270b Rn. 26; Buchalik, ZInsO 2012, 349, 356; Geißler, ZInsO 2013, 531, 537).

34

(2) Die Voraussetzungen der Herabstufung zur Insolvenzforderung nach § 55 Abs. 3 InsO liegen jedoch nicht vor.

35

(a) Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Bundesagentur für Arbeit die auf sie nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nach § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten sind, nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO ordnet die entsprechende Anwendung von Satz 1 auf die in § 175 Abs. 1 SGB III bezeichneten Ansprüche an, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. Nach § 175 Abs. 1 SGB III werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten dem Insolvenzereignis (insbesondere: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III) vorausgegangenen drei Monate (also den Zeitraum, für den Anspruch auf Insolvenzgeld besteht; vgl. § 165 Abs. 1 SGB III), sofern diese bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht bezahlt worden sind, von der Agentur für Arbeit an die zuständige Einzugsstelle bezahlt. Anders als nach § 169 SGB III gehen die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III aber nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über, sondern bleiben für die Einzugsstelle gegenüber dem Schuldner bestehen. Erbringt dieser Zahlungen an die Einzugsstelle, hat diese der Bundesagentur für Arbeit die von dieser geleisteten Beträge zu erstatten.

36

Die Ansprüche der Einzugsstelle gegen den insolventen Arbeitgeber bleiben bestehen, bis dieser sie gegenüber der Einzugsstelle erfüllt hat. Erfüllt der Schuldner den Anspruch, erlischt dieser nach § 362 Abs. 1 BGB und § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO findet keine entsprechende Anwendung.

37

(b) Hintergrund der Regelung des § 55 Abs. 3 InsO ist es, auch dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der den Betrieb fortführt und die Leistung der Arbeitnehmer einfordert oder entgegennimmt, eine sinnvolle Insolvenzgeldvorfinanzierung zu ermöglichen. Er soll hinsichtlich der Fortführung des Betriebes nicht schlechter gestellt werden als ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 357 ff; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 166/14, ZInsO 2015, 261 Rn. 3). Andernfalls hätte beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter die Bundesagentur für Arbeit die übergegangenen Ansprüche als Masseverbindlichkeiten geltend machen und die Masse auszehren können, was häufig zur Masseunzulänglichkeit führen würde (BT-Drucks. 14/5680, S. 25).

38

§ 55 Abs. 3 Sätze 1 und 2 InsO setzen übereinstimmend voraus, dass die Masseverbindlichkeit noch nicht erfüllt ist. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO grenzt zudem ausdrücklich danach ab, inwieweit erfüllt ist. Die Umqualifizierung findet nur statt, "soweit" die Ansprüche bestehen bleiben. Dies war hinsichtlich der hier streitigen Arbeitnehmeranteile nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 InsO lagen deshalb nicht vor (LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 456; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 12; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 237; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 44; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 55 Rn. 33; im Ergebnis wohl auch Buchalik, ZInsO 2012, 349, 356; Geißler, ZInsO 2013, 531, 537).

39

(c) Soweit die Auffassung vertreten wird, dass auch bei durch den Schuldner erfolgter Zahlung vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses eine Herabstufung zur Insolvenzforderung zu erfolgen habe (Schmidt/Undritz, aaO, § 270b Rn. 14; wohl auch Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 55 Rn. 103; möglicherweise auch Jaeger/Henckel, InsO, § 55 Rn. 96, der allerdings auf die konkrete Problematik nicht näher eingeht), ließe sich dies allenfalls damit erklären, dass § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO nur eine Rechtsfolgenverweisung enthalte, die weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 (Bestehenbleiben des Anspruchs der Einzugsstelle gegenüber dem Schuldner), aber auch diejenigen des Satzes 1 nicht vorliegen müssten. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. § 55 Abs. 3 InsO übernimmt die Formulierung des § 59 Abs. 2 KO, den man bei Schaffung der Insolvenzordnung zunächst für entbehrlich gehalten hatte (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 26). Sowohl § 55 Abs. 3 Satz 1 wie auch Satz 2 InsO, § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie § 175 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III setzen voraus, dass der Schuldner die Ansprüche nicht befriedigt hat. Eine Rückstufung zur Insolvenzforderung hätte demnach nur die mittelbare Wirkung, dass damit die Tatbestandsvoraussetzung der Insolvenzgläubigereigenschaft in der Deckungsanfechtung nach § 130 f InsO (rückwirkend) fingiert würde. Dafür, dass der Gesetzgeber dieses Anliegen verfolgt hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

40

(d) Der Senat versteht unter Insolvenzgläubigern im Sinne des § 130 InsO Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Range der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, WM 2006, 1018 Rn. 11 f; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 12). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Qualifizierung einer vor Eröffnung erfüllten Forderung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ohne Berücksichtigung der erlangten Deckung zu erfolgen hat, weil die Qualifizierung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ohnehin erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (vgl. § 38 InsO, § 55 Abs. 2 InsO).

41

Verbindlichkeiten, die der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270b Abs. 3 InsO ermächtigte Schuldner nach § 55 Abs. 2 InsO begründet haben, unterfallen zwar der Definition der Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie gelten aus Gründen des Gläubigerschutzes gemäß § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten. Rechtshandlungen des starken vorläufigen Verwalters oder des zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein ermächtigten Schuldners sind deshalb unanfechtbar, soweit sie als Organ der (künftigen) Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO begründet, besichert oder erfüllt haben. Denn im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsverkehrs darf die Begründung oder Erfüllung von Masseschulden nicht anfechtungsrechtlich rückabgewickelt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 11). Die Erfüllung der (künftigen) Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ändert deshalb anfechtungsrechtlich nichts an ihrer Qualifizierung.

42

Die Umqualifizierung von Masseverbindlichkeiten in Insolvenzforderungen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO, die jeweils voraussetzt, dass die Forderung noch nicht erfüllt wurde, ist hiervon unabhängig und stellt eine materielle Voraussetzung dar. Wurde die Forderung nicht erfüllt, gilt sie zwar gemäß § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeit, wird aber im Interesse einer erleichterten Unternehmensfortführung zur Insolvenzforderung umqualifiziert. Mit Erfüllung entfällt die Umqualifizierung. Die Erfüllung selbst ändert nichts mehr daran, dass die Forderung im Falle der Eröffnung als (erfüllte) Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist. Würde man dies anders sehen, wären alle nach § 55 Abs. 2 InsO begründeten (künftigen) Masseverbindlichkeiten nach ihrer Erfüllung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter oder den im Schutzschirmverfahren allgemein ermächtigten Schuldner anfechtbar. Das wäre im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Gläubiger auf den Bestand der Erfüllung nicht hinnehmbar, selbst für den Zeitraum des Insolvenzgeldanspruchs.

43

(e) Die Umqualifizierung in eine Insolvenzforderung findet nach § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO erst statt, wenn die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 169 SGB III auf die Bundesagentur übergegangen sind, was bereits aber auch erst mit dem Antrag auf Insolvenzgeld geschieht (Peters-Lange in Gagel, SGB II und III, 2016, § 169 SGB III Rn. 5). Ab diesem Zeitpunkt findet auch die gegen die Arbeitnehmer begründete Anfechtung gemäß § 169 Satz 2 SGB III gegen die Bundesagentur statt. Vor dem Antrag auf Insolvenzgeld bleibt es folglich in jedem Fall bei der Masseverbindlichkeit. Zahlt der Schuldner vor Antragsstellung, zahlt er also auf eine Masseverbindlichkeit. Für § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, für den Satz 1 entsprechend gilt, kann in der Abgrenzung nichts anderes gelten.

44

3. Die Vorsatzanfechtung hat der Kläger nicht geltend gemacht, ihre Voraussetzungen nicht ansatzweise dargelegt. Sie scheidet, wie dargelegt, schon deshalb aus, weil eine Masseverbindlichkeit erfüllt wurde.

III.

45

Das Urteil des Landgerichts kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.

Kayser                    Vill                           Lohmann

               Pape                      Möhring

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15.

Insolvenzrecht: Anfechtung von im Schutzschirmverfahren geleisteten Zahlungen

14.07.2016

Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, so hat dieser kein Wahlrecht.
Insolvenzrecht
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15.

Insolvenzrecht: Anfechtung von im Schutzschirmverfahren geleisteten Zahlungen

14.07.2016

Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, so hat dieser kein Wahlrecht.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 zitiert 25 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 165 Anspruch


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als I

Zivilprozessordnung - ZPO | § 566 Sprungrevision


(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru

Insolvenzordnung - InsO | § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung


(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 169 Anspruchsübergang


Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete An

Insolvenzordnung - InsO | § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung


(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

Insolvenzordnung - InsO | § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fä

Insolvenzordnung - InsO | § 259 Wirkungen der Aufhebung


(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. (2) Die Vorschriften über die

Insolvenzordnung - InsO | § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung


Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

Insolvenzordnung - InsO | § 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren


(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über 1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig i

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - IX ZR 122/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/12 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 Au

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 206/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 A

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - IX ZR 233/08

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/08 Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB IV § 28e Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZR 166/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR166/14 vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhr

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - IX ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/09 Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2006 - IX ZR 185/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/04 Verkündet am: 6. April 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - IX ZR 101/02

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 101/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 208 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Nr. 3 Die vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - IX ZR 157/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 157/14 vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 270b Abs. 3 Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Massever

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 U 196/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurt

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - IX ZR 164/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 164/13 Verkündet am: 20. Februar 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - IX ZR 87/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/15 vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZR87.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2018 - IX ZR 167/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/16 Verkündet am: 22. November 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 270a,

Referenzen

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 157/14
vom
24. März 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur
dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen
Antrag dazu ermächtigt hat.
Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung
des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess
fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs
- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.
BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14 - OLG Dresden
LG Dresden
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZR157.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 24. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 71.998,11 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Sachwalter in dem auf den Antrag vom 26. Februar 2013 über das Vermögen der S. AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 30. April 2013 eröffneten Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren hatte das Insolvenzgericht zunächst am 4. März 2013 zur Vorbereitung einer Sanierung eine Frist von längstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt und den Kläger zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO bestellt. Aufgrund einer Ermächtigung in dem am 6. Juni 2013 von den Gläubigern angenommenen Insolvenzplan zur Fortführung anhängiger Anfechtungsprozesse nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr am 22. März 2013 und am 22. April 2014 von der Schuldnerin gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 71.998,11 € in Anspruch.
2
Die auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gestützte Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZIP 2014, 1294 veröffentlicht ist, die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Diese beantragt, die Revision zuzulassen, um ihr ursprüngliches Klagabweisungsbegehren weiterzuverfolgen.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4
1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, wenn im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter bestellt sei und der Schuldner keinen Antrag gestellt habe, ihn zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kommt es nicht an. Diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage kann sich nur in einem Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO stellen. Handelt es sich um ein Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO, kommt die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner nach § 270b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf dessen Antrag zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt hat (vgl. OLG Köln, ZInsO 2015, 204, 205). Dies entspricht der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/7511, S. 37), der es dem Schuldner in diesem besonderen Verfahren ausdrücklich ermöglichen wollte, über die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO gleichsam in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken.
5
Im Streitfall ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der Schuldnerin gestellten Eröffnungsantrag und den in dem Verfahren vom Insolvenzgericht getroffenen Anordnungen, dass es sich um ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO gehandelt hat. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin einen Antrag, sie zur Begründung von Masseverbindlichkeit zu ermächtigen, nicht gestellt.
6
2. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, in Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO begründe der Schuldner schon originär nach dem Gesetz Masseverbindlichkeiten, ohne dass es eines Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten bedürfe (so AG Hannover, ZInsO 2015, 1112, 1113; AG Montabaur, ZInsO 2013, 397, 398; FK-InsO/Foltis, 8. Aufl. 2015, § 270a Rn. 22), betrifft dies einen anderen Sachverhalt. Diese Ansicht weicht zwar von der weit überwiegend vertretenen Meinung ab, nach welcher der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründet, wenn ihn das Insolvenzgericht auf einen entsprechenden Antrag dazu ermächtigt hat (so LG Duisburg , ZInsO 2012, 2346, 2347; AG Köln, ZInsO 2012, 790; AG München, ZIP 2012, 1470; AG Hamburg, ZIP 2012, 787; HmbKomm-InsO/Fiebig, 5. Aufl., § 270a Rn. 34; Ringstmeier in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 270a Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270a Rn. 18 ff; Graf-Schlicker/InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 16 ff; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270a Rn. 6; Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 270a Rn. 19 f; MünchKomm-InsO/Kern, 3. Aufl., § 270a Rn. 41 ff mwN; Marotzke, DB 2013, 1283, 1288 f; Undritz, BB 2012, 1551, 1552 f; Pape, ZIP 2013, 2285, 2292; ders. ZInsO 2013, 2129, 2134; Klinck, ZIP 2013, 853, 855; ders. ZInsO 2014, 365, 366; Buchalik/Kraus, ZInsO 2012, 2330, 2331; dies. ZInsO 2013, 815, 816 f). Sie wird aber nur für das Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO vertreten. Im Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO bedarf es dagegen nach allen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen einer Einzel- oder Globalermächtigung des Insolvenzgerichts (vgl. BT-Drucks. 17/7511, S. 37), Masseverbindlichkeiten zu begründen.
7
3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht. Es sei rechtsgrundsätzlich zu klären, ob und inwieweit dem Anfechtungsgegner Einwendungen zustehen können, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter oder Sachwalter einen Anfechtungsprozess aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan gemäß § 259 Abs. 3 InsO fortführe, bedarf es der Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Im Schrifttum wird im Anschluss an die Begründung des Gesetzgebers zu § 259 Abs. 3 InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 214) einhellig die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, dass § 259 Abs. 3 InsO einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft darstelle und der Insolvenzverwalter oder Sachwalter den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich für Rechnung des Schuldners führe, könne keine Veränderung der materiellen Rechtslage dahin abgeleitet werden, dass den Anfechtungsgegnern Einwendungen zukämen, die sie sonst nicht geltend machen könnten. Die Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners blieben auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten, weil der Anfechtungsanspruch von der Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans nicht berührt werde (vgl. Häsemeyer, InsO, 4. Aufl., Rn. 28.52; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 259 Rn. 21; Schmidt/Spliedt, aaO § 259 Rn. 13; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 17). Diese naheliegende Auffassung ist zutreffend. Nur sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 259 Abs. 3 InsO zu verhindern, dass für den Anfechtungsgegner ein Anreiz besteht, den Anfechtungsprozess bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu verschleppen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO). Eine Aufrechnung der Beklagten mit ihrer nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgelebten Beitragsforderung kommt danach eindeutig nicht in Betracht, so dass es hierzu rechtsgrundsätzlicher Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht bedarf.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 10 O 1289/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

10
c) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus diesem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht (BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifi- sches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch § 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in Kübler/ Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch nicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 S. 214), "anhängigen Rechtsstreit" zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FKInsO /Jaffé, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259 Rn. 21; Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren nicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaffé InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 259 Rn. 20).
9
2. Die am 28. Mai 2010 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 22. Juli 2010 zugestellt. Da das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2010 aufgehoben worden war, konnte durch die spätere Zustellung die gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO für den Zeitpunkt der Aufhebung verlangte Rechtshängigkeit nicht begründet werden.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

22
Wie bei Anordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht auch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nicht pauschal dazu ermächtigen , nach seinem Ermessen Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO durchzusetzen. Das Insolvenzgericht selbst muss in jedem Fall die Maßnahmen anordnen. Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu delegieren (vgl. BGHZ 151, 353, 365 ff). Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes der betroffenen Gläubiger muss für diese bereits aus der gerichtlichen Anordnung selbst zu erkennen sein, welche sie betreffenden Beschränkungen angeordnet sind (vgl. BGHZ 151, 353, 367).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 101/02
Verkündet am:
3. April 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für
das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit
der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628).
Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in
Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern
können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der
Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum
danach.
Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse
nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand
des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage
zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und
erforderlichenfalls nachzuweisen.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - LG Düsseldorf
AG Langenfeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger - das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Oktober 2001 wird auch insoweit zurückgewiesen, als es die Klage wegen einer Forderung von 433,67 (848,19 DM) - als Miete für die Zeit vom 15. bis 31. März 2001 - abgewiesen hat.
Wegen der verbliebenen Forderung von 1.734,69 DM) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Rahmen einer gewerblichen Zwischenvermietung vermieteten die Kläger eine Eigentumswohnung an die B. GmbH (nachfolgend GmbH oder Schuldnerin) für eine Garantiemiete von zuletzt monatlich 1.696,38 DM. Mit Beschluß vom 31. Januar 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter benannt. Dieser kündigte das mit den Klägern bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum 31. Mai 2001. Mit einem am 15. März 2001 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverfahrens an; das Gericht unterrichtete darüber die Massegläubiger einschließlich der Kläger. In der Folgezeit bezog der Beklagte weiter Miete von den Endmietern.
Die Kläger fordern die vereinbarte Miete für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2001 in Höhe von 6.785,52 DM. Das Amtsgericht hat der Klage nur wegen der April-Miete, das Landgericht hat ihr weitergehend - in Höhe von insgesamt 2.168,36 - für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2001 stattgegeben. Dagegen richten sich die zugelassene Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


Nur die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte schulde die Miete für die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2001 aus der Insolvenzmasse. Es handle sich um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 InsO, weil der Beklagte die im Mietvertrag vereinbarte Leistung der Kläger durch die fortdauernde Zwischenvermietung während der fraglichen Zeit benutzt habe. Ein besonderes "Verlangen" des Insolvenzverwalters sei dazu nicht nötig.
Hingegen sei die Klage wegen der Mietansprüche für die frühere Zeit unzulässig. Es handle sich um nachrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ihretwegen sei eine Zwangsvollstreckung gemäß § 210 InsO nicht mehr zulässig. Die Kläger könnten sich insoweit auch nicht auf eine vermeintliche Zahlungszusage des Beklagten bezüglich der Februar-Miete berufen. Denn die entsprechende Erklärung des Beklagten habe sich erkennbar allein auf den Fall bezogen, daß die Kläger ihrerseits von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätten.

II.


Die gegen die Klageabweisung gerichtete Anschlußrevision der Kläger (für den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. März 2001) ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - § 208 Abs. 1 InsO - nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt
werden können (BAG ZIP 2002, 628, 629 f m.w.N.; OLG Köln ZIP 2001, 1422, 1423 f; OLG Celle OLGR 2001, 61; LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034, 2035; MünchKomm-InsO/Hefermehl § 208 Rn. 65 f; Braun/Kießner, InsO § 210 Rn. 7; Smid, InsO 2. Aufl. § 208 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 208 Rn. 27; Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 15 f; Kübler in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl. S. 967, 979 Rn. 42; vgl. auch LAG Stuttgart ZIP 2001, 657, 658). Der Senat schließt sich der hierfür vom Bundesarbeitsgericht (aaO) gegebenen , überzeugenden Begründung an.
Die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend (BAG aaO S. 631). Dies ergibt nicht nur die Entstehungsgeschichte der neuen Norm zweifelsfrei. Vielmehr kann sie auch nur aufgrund eines solchen Verständnisses ihren Zweck erfüllen: Sie soll es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, die noch vorhandene Insolvenzmasse gemäß § 208 Abs. 3 InsO auf rechtlich gesicherter Grundlage abzuwickeln. Diese sollte nach dem Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung durch einen Beschluß des Insolvenzgerichts geschaffen werden. Statt dessen hat der Bundestag schon der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine solche konstitutive Wirkung beigemessen. Als Folge davon hat der Insolvenzverwalter vorauszuplanen, wie er künftig die Insolvenzmasse möglichst günstig abzuwickeln vermag. Jede verläßliche Berechnungsgrundlage würde aber zerstört, wenn sie aufgrund einer Vielzahl von Klagen der Altmassegläubiger laufend und sogar unbefristet zur Überprüfung durch unterschiedliche Prozeßgerichte gestellt werden könnte. Zwar bewirkt die Anzeige, daß die Altmassegläubiger keine quotale Befriedigung aus der Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse erhalten. Statt dessen geraten sie in einen Nachrang gegenüber den Neumassegläubigern (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese im Interesse einer möglichst günstigen Masseverwertung - potentiell zugunsten
aller Gläubiger des betroffenen Insolvenzschuldners - getroffene Regelung des Gesetzgebers ist hinzunehmen. Als Ausgleich dafür hat er insbesondere die Haftung des Insolvenzverwalters für nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 61 InsO verschärft. Dessen Anzeige der Masseunzulänglichkeit selbst kann dagegen allenfalls unter denselben Voraussetzungen unverbindlich sein, unter denen eine entsprechende Feststellung des Insolvenzgerichts nichtig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme haben die Kläger hier nicht einmal ansatzweise dargetan.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Mietforderungen der Kläger für Februar und - jedenfalls die erste Hälfte des Monats - März 2001 nur Altmasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellten. Dies sind, wie der Umkehrschluß aus Nr. 2 dieses Absatzes ergibt, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die schon bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Für eine "Begründung" in diesem Sinne erst nach der Anzeige genügt es nicht, daß ein vorher abgeschlossenes Dauernutzungsverhältnis im Sinne des § 108 InsO auch noch eine gewisse Zeit lang nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtlich fortbesteht. Dieser Umstand führt nicht etwa dazu, daß auch die vor der Anzeige ausgetauschten Leistungen rückwirkend als Leistungen nach der Anzeige gelten könnten.
Vielmehr geht § 108 Abs. 2 InsO grundsätzlich von der Teilbarkeit der Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis entsprechend den Zeitabschnitten aus.
In zeitlicher Hinsicht begründet nicht nur die Insolvenzeröffnung selbst einen rechtlichen Einschnitt in das Dauerschuldverhältnis, sondern erneut die
Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Anderenfalls wäre sie für Dauerschuldverhältnisse insgesamt wirkungslos, sofern diese nur die Insolvenzeröffnung selbst überdauern. Das verstieße gegen die Absicht des Gesetzgebers, mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch eine Neuordnung der Ratenverbindlichkeiten herbeizuführen. Die gegenteilige Auffassung der Anschlußrevision verstößt zudem gegen den systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit den in Absatz 2 aufgeführten Fällen von Neumasseverbindlichkeiten. Alle diese knüpfen an Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit an.
3. Schon aus diesem Grunde führt auch die Ansicht der Anschlußrevision nicht weiter, der Beklagte habe am 6. März 2001 eine Masseverbindlichkeit anerkannt. Denn auch eine solche Handlung hätte vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit stattgefunden.
Im übrigen vermag die Rüge der Anschlußrevision nicht die Auslegung des Berufungsgerichts zu erschüttern, ein solches Anerkenntnis liege nicht vor. Unter Hinweis auf die frühere Korrespondenz hatte der Bevollmächtigte der Kläger gebeten, die Mieten ab Februar an diese weiterzuleiten. Darauf vermerkte der Beklagte:
"mit den Mietern habe ich von hier aus keinen Kontakt; auf Nachfrage der Mieter bestätige ich ggfs. die Kündigung Auszahlung der Februar-Miete ist aus banktechnischen Gründen erst in der 3. März-Woche möglich." Dies enthält schon dem Wortlaut nach weder ein Zahlungsversprechen noch ein Anerkenntnis.

III.


1. Die Revision des Beklagten führt wegen der für die zweite Märzhälfte 2001 geltend gemachten Miete - in Höhe von 433,67 - zur Klageabweisung. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die nicht im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden kann. Nummer 2 dieser Vorschrift, die den Vorrang von Neumasseverbindlichkeiten anordnet, greift (noch) nicht ein, weil die Verbindlichkeit in diesem Umfang nicht nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist.

a) Unmittelbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Schuldverhältnis "begründet" worden, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund dafür erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelegt hat, insbesondere durch eine Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies ergibt nicht nur der Wortsinn , sondern auch der systematische Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der erweiternden Vorschrift seines zweiten Absatzes sowie den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO; hierbei handelt es sich jeweils um Verbindlichkeiten , die der Insolvenzverwalter durch selbstbestimmtes Handeln auslöst.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Mietvertrag mit den Klägern stammt schon aus dem Jahre 1993 und damit aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung.

b) Nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten auch diejenigen aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.
Dies entspricht allgemein der ersten Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und knüpft an das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO an. Darum geht es vorliegend ebenfalls nicht. Das Grundstücksmietverhältnis unterliegt nicht § 103, sondern den §§ 108 bis 111 InsO.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bildet der Mietvertrag zwischen den Klägern und der GmbH keine rechtliche Einheit mit dem - abgewickelten - Vertrag über die ursprüngliche Erstellung der Eigentumswohnung. Unabhängig von einem wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Verträge ist der Dauernutzungsvertrag über die hergestellte Wohnung ein selbständiges Rechtsgeschäft, das demgemäß nach eigenständigen Regeln abzuwickeln ist.

c) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten ferner die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Beklagte hatte das auf zehn Jahre fest abgeschlossene Mietverhältnis mit den Klägern schon zuvor durch Schreiben vom 27. Februar 2001 zum 31. Mai 2001 gekündigt. Dies war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) der frühestmögliche Termin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine erneute Kündigung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte die Vertragsbeendigung nicht zu beschleunigen vermocht.

d) Endlich greift § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegend noch nicht für die zweite Märzhälfte 2001 ein. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Hierunter
ist, wie in § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, ein Verhalten des Insolvenzverwalters zu versehen, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (so auch Eckert NZM 2003, 41, 48 f).
aa) Wie der Begriff "Inanspruchnahme" in diesem Sinne zu verstehen ist, ist umstritten. Teilweise wird dafür eine auf die Nutzung gerichtete Willensbetätigung des Insolvenzverwalters im Sinne eines (Erfüllungs-)"Verlangens" vorausgesetzt (Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.49 f; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1946; Mayer DZWIR 2001, 309, 312 f; wohl auch Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 15 a.E.). Demgegenüber wird - mit dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall - angenommen, daß schon das bloße Erlangen der Gegenleistung ausreiche (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 30; zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO auch LG Essen NZI 2001, 217), zum Teil allerdings mit der Einschränkung, daß der Insolvenzverwalter die Mietsache tatsächlich nutze (Frankfurter Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 35 und -/Kießner § 209 Rn. 34; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 69) oder die Nutzung nicht aufgebe (Sinz in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, aaO S. 593, 610 Rn. 39).
bb) Die amtliche Begründung der Bundesregierung (zu § 321 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs einer InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 220) führt zur Erläuterung der Vorschrift aus, daß ein Arbeitnehmer, der seine vertragliche Leistung voll zu erbringen habe - der also trotz des noch fortbestehenden Vertrages nicht vom Verwalter "freigestellt" worden sei - weiterhin Anspruch auf volle Vergütung für diese Arbeitsleistung habe. Eine entsprechende Regelung wurde bereits in § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GesO verwirklicht. Eine solche Freistellung kann und muß der Insolvenzverwalter gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kündi-
gung erklären, anstatt die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Dadurch könnte er das Entstehen einer entsprechenden Neumasseverbindlichkeit stets verhindern.
cc) Ein solches Verständnis, das auf die Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstellt, entspricht auch dem systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO mit der Regelung in korrespondierenden Vorschriften, die zwischen freiwillig begründeten und aufgezwungenen Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse unterscheiden:
Zu § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO, der auf die Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters abstellt (s.o. c), führt die amtliche Begründung (aaO) aus, hierdurch habe der Verwalter die Möglichkeit, das Entstehen neuer Forderungen zu verhindern. Entsprechendes gilt für die Haftungsnorm des § 61 Satz 1 InsO.
Endlich unterscheidet § 90 InsO in gleicher Weise hinsichtlich des Vollstreckungsverbots für Verbindlichkeiten, die "nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind". Die amtliche Begründung der Bundesregierung (zu § 101, aaO S. 138) unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen "oktroyierten" und "gewillkürten" Masseverbindlichkeiten; sie stellt hierbei auch auf den Vertrauensschutz für Partner ab, die mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge abschließen. An diesen Wertungen hat die vom Bundestag vorgenommene Umgestaltung der Vorschrift zu § 90 InsO in der jetzigen Fassung - die nur das Ziel hatte, das Insolvenzgericht von Einstellungsentscheidungen zu entlasten - nichts geändert (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 S. 165 zu § 101).

dd) Danach ist der Insolvenzverwalter einerseits gehalten, von sich aus alles zu unternehmen, um die weitere Inanspruchnahme der Gegenleistung zu verhindern. Soweit er durch eine noch laufende Kündigungsfrist gebunden ist (s. oben c), hat er den Vermieter im Zusammenhang mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus dessen Überlassungspflicht "freizustellen", indem er ihm die weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Dies kann durch das Angebot auf Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes erfolgen. Ist diese, wie hier, wegen einer fortdauernden Unter- oder Weitervermietung unmöglich, so ist die Übergabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Hierzu gehört auch das Recht, den Untermietzins einzuziehen.
ee) Für die zweite Märzhälfte 2001 konnte sich hier ein solches - als pflichtgemäß zu unterstellendes - Angebot des Beklagten aber nicht mehr auswirken. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, daß die Kläger in § 3 Nr. 4 Abs. 3 des Mietvertrages vom 18./21. April 1993 mit der GmbH die monatliche Mietzahlung jeweils im voraus vereinbart hatten. Auch die Endmieter haben ihre Mieten nach den vom Beklagten vorgelegten Aufstellungen jeweils zum Monatsbeginn gezahlt. In beiden Mietverhältnissen war die Märzmiete vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig und - von den Endmietern - gezahlt.
Dann ist eine Aufteilung allein nach Zeitabschnitten, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ausgeschlossen: Im Verhältnis zu den Klägern konnte der Beklagte an der weiteren Nutzung durch die Endmieter von Rechts wegen nichts mehr ändern. Diese Nutzung war dem Beklagten durch die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist und die Weigerung der Kläger, ihr eigenes Kündigungsrecht auszuüben, aufgezwungen. Andererseits ist eine Masseberei-
cherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) durch die Zahlung der Endmieter vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingetreten; dieser Geldbetrag stand noch allen bisherigen Massegläubigern zu. Die davon abzusondernde Insolvenzmasse gegenüber den Neugläubigern wurde dadurch nicht angereichert. Es braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden, ob auch eine nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingetretene Massebereicherung zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehört.
2. Wegen der Miete für die Monate April und Mai 2001 in Höhe von zu- "! $#&% ' () * +#, " -. ' (/-0 ' (. "-. *' ( " ! 1 - 2 #3 " 4 sammen 1.734,69

a) Insoweit handelt es sich nach dem bisherigen Sachvortrag allerdings um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Denn nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2001 hätte der Beklagte den Klägern noch den mittelbaren Besitz an der vermieteten Wohnung - in Gestalt des Rechts, die von den Endmietern zu zahlende Miete einzuziehen - verschaffen können. Es ist nicht dargetan, daß die Kläger von einem solchen Angebot weiterhin keinen Gebrauch gemacht hätten.

b) Jedoch rügt die Revision demgegenüber zutreffend, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten (auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 20. November 2001) befaßt hat, die Masse reiche auch nicht zu vollständiger Befriedigung aller Neumassegläubiger aus; denn die Belastungen aus den Garantiemietverhältnissen seien höher als die Einnahmen aus den Endmietverhältnissen, und es kämen noch Leerstände hinzu. Insoweit könnte es sich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 Satz 1 InsO ) um dieselbe, anhaltende Ursache handeln, die möglicherweise bereits zur
Insolvenz der GmbH geführt hatte. Zum Beweis hatte sich der Beklagte auf die Akten über das Insolvenzverfahren bezogen.
Dem waren die Kläger vor dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten. Wenn nunmehr die Revisionserwiderung das Vorbringen für unsubstantiiert hält, hätte der Beklagte im Falle des Bestreitens ergänzenden Vortrag nachreichen können. Er hatte das Gericht um einen Hinweis gebeten, falls es weiteren Vortrag für erforderlich hielt.

c) Ein solcher Hinweis wäre hier gemäß § 139 ZPO geboten gewesen, weil einerseits das Vorbringen aus Rechtsgründen erheblich sein konnte (s.o. aa und bb), andererseits die tatsächlichen Voraussetzungen noch klärungsbedürftig waren (s.u. cc).
aa) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) auch die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse wiederum nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu dekken , ist gesetzlich nicht geregelt. § 210 InsO ordnet ein Vollstreckungsverbot ausdrücklich nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO an.
In der Literatur wird für den Fall, daß auch auf Neumassegläubiger nur eine quotale Befriedigung entfallen könne, ganz überwiegend die Ansicht vertreten , dann sei regelmäßig nur noch eine Feststellungsklage zulässig (Heidelberger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 210 Rn. 5 a.E.; MünchKomm -InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 22 f; Braun/Kießner, aaO § 210 Rn. 8; Kübler /Prütting/Pape, aaO § 210 Rn. 8; Hess/Weis, aaO § 210 Rn. 18; vgl. Nerlich /Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 19). Teilweise wird dafür gehalten,
daß erneut die Masseunzulänglichkeit entsprechend § 208 InsO angezeigt werden könne (MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 22). Andere Autoren verweisen den Insolvenzverwalter auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO (Uhlenbruck, aaO § 210 Rn. 5 a.E.; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 210 Rn. 17).
bb) Nach Ansicht des Senats ist es auch in den Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern geboten, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Denn wie in den Fällen des § 208 InsO und des § 60 KO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung auf Neumasseverbindlichkeiten verweigern, sobald sich herausstellt, daß die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreicht. Für diese greift - innerhalb der durch § 209 InsO vorgegebenen Rangordnung - ebenfalls wieder der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren (§ 1 Satz 1 InsO) ein. § 209 Abs. 1 InsO ordnet für Altmassegläubiger an, daß sie (innerhalb ihrer jeweiligen Rangordnung), "nach dem Verhältnis ihrer Beträge" zu befriedigen sind. Das gilt sinngemäß auch, wenn nicht mehr alle Forderungen der Neumassegläubiger voll zu berichtigen sind. Dann ist ein Vorrang schnellerer Neumassegläubiger, welche Vollstreckungsmaßnahmen durchführen und hierdurch die auf andere Neumassegläubiger entfallende Quote weiter verringern, zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden; das Bestehen der Forderung der Neumassegläubiger ist - jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht - gerichtlich nur noch festzustellen (so zu § 60 KO BGHZ 147, 28, 36 f; BAGE 31, 288, 293 ff; BFHE 181, 202, 206; ähnlich BSGE 52, 42, 46).
Ob in derartigen Fällen eine erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit der rechtsverbindlichen Wirkung des § 208 InsO (dazu s. oben II 1) zulässig ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist sie als Voraussetzung einer entsprechenden Einwendung - ohne gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig. Sie dient einer klar erkennbaren Abgrenzung der vorrangig zu berücksichtigenden Forderungen als Grundlage einer geordneten weiteren Abwicklung der Insolvenzmasse nach § 208 Abs. 3 InsO. Dieser Zweck der Rechtsklarheit würde aber verfehlt, wenn etwa bei einem mit Verlusten arbeitenden gewerblichen Zwischenvermieter als Insolvenzschuldner - wie hier behauptet - Monat für Monat erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müßte. Die Prüfung obliegt auch insoweit (s.o. II 1) dem Insolvenzverwalter in eigener Verantwortung.
cc) Allerdings hat der nur im Prozeß vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 InsO. Vielmehr obliegen dem Insolvenzverwalter, wie im Anwendungsbereich des § 60 KO, die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit (vgl. BAG ZIP 2002, 1261 ff m.w.N.). Das Prozeßgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 147, 28, 38).

d) Da das Berufungsgericht den entsprechenden, entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten und dessen Ergänzungsangebot nicht berücksichtigt hat, ist die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Beklagte die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten , abgesonderten Massebestandteils im einzelnen darzulegen hat. Ein ge-
genständlich begrenzter Überschuldungsstatus kann dafür - nur - ein Beweisanzeichen sein. Insoweit genügt die pauschale Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven, wie in der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 14. März 2001, nicht.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, zur Frage ergänzend vorzutragen, ob der Beklagte den Klägern den mittelbaren Besitz an der Wohnung vor dem 1. April 2001 hätte übertragen können (s.o. III 2 a).
Kreft Kirchhof Fischer

5

Raebel

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

9
a) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als Rückgewähr (§ 143 InsO) im Zweipersonenverhältnis aufgefasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug gemäß § 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenommene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, käme es hierauf anfechtungsrechtlich gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nicht an. Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.160,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 01.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76% und die Beklagte 24%.

3. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1

Der klagende Insolvenzverwalter fordert von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse nach insolvenzrechtlicher Anfechtung die Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge (nachfolgend die "Arbeitnehmerbeiträge"), welche die zur Begründung von Masseverbindlichkeiten befugte vorläufig eigenverwaltende … GmbH während eines sog. Schutzschirmverfahrens (§§ 270 ff InsO) abgeführt hatte.

2

Die … GmbH (nachfolgend die "Schuldnerin") betrieb die Entwicklung und den Vertrieb von Computerspielen, insbesondere hochwertiger 3D-Spiele für Handys und Smart-Phones. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 75 Arbeitnehmer, welche u. a. bei der Beklagten versichert waren.

3

Am 24.07.2013 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Anlage K1). Dieser war verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO und dem Antrag, einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Ferner beantragte die Schuldnerin, ermächtigt zu werden, Masseverbindlichkeit begründen zu dürfen. Mit Beschluss vom 24.07.2013 bestellte das Amtsgericht Hamburg den Kläger zum vorläufigen Sachwalter und ermächtigte die Schuldnerin unter Verweis auf §§ 270 b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO Verbindlichkeiten zu begründen, die im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten (Anlage K2).

4

Mit Fax-Anschreiben vom 29.07.2013 setzte die Schuldnerin die Beklagte über die Insolvenzantragsstellung und den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.07.2013 in Kenntnis. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerbeiträge bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt gezahlt würden. Anschließend zahlte die Schuldnerin per Überweisung für die Monate Juli, August und September 2013 die Arbeitnehmerbeiträge der bei ihr versicherten Arbeitnehmer mit dem Hinweis "unter Anfechtungsvorbehalt" (Anläge K11) in Höhe von insgesamt € 45.913,96.

5

Mit Beschluss vom 01.10.2013 (Anlage K5) eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit gleichem Beschluss bestellte das Amtsgericht Hamburg den Kläger zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 11.11.2013 erklärte der Kläger in seiner damaligen Funktion als Sachwalter gegenüber der Beklagten die Anfechtung der oben erwähnten Zahlungen nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und forderte die Erstattung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Deutschen Bank AG (Anlage K6). Mit Schreiben vom 27.11.2013 wies die Beklagte das Begehren des Klägers zurück (Anlage K7).

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.12.2013 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhaltes und der Anträge erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen zugesprochen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Rückgewähranspruch in Höhe von € 45.913,96 zustünde, da er sich mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO berufen könne. Die angefochtenen Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Bei der Beklagten handele es sich um eine Insolvenzgläubigerin, da es sich bei den Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge nicht um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO, sondern nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO um Insolvenzforderungen handele. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei auch anwendbar, weil ein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 13 InsO vorläge; § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO verweise ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften. Es läge kein Bargeschäft vor, da die Schuldnerin mit der Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten habe.

9

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

10

Die Beklagte wendet gegen die Ausführungen des Landgerichts ein: Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO seien nicht gegeben. Das Landgericht hätte keine objektive Gläubigerbenachteiligung annehmen dürfen, da die Arbeitnehmerbeiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzurechnen seien. Ferner läge kein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor, da ein Antrag im Rahmen eines Schutzschirm-Verfahrens als eigenständiges Sanierungsverfahren im Wege der teleologischen Reduktion nicht ein Eröffnungsantrag im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Des Weiteren lägen keine Zahlungen auf Insolvenzforderungen, sondern auf Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vor. Die Masseverbindlichkeiten seien auch nicht aufgrund der Anwendung des § 55 Abs. 3 InsO als Insolvenzforderungen einzuordnen. § 55 Abs. 3 InsO fände im Schutzschirmverfahren nach §§ 270 ff InsO keine Anwendung, da § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO lediglich auf § 55 Abs. 2 InsO und nicht auf § 55 Abs. 3 InsO verweise. Auch habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 SGB III nicht geprüft, die hier nicht erfüllt seien. Schließlich läge ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vor, das eine Anfechtung nach § 130 InsO ausschließe.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2014 (303 O 29/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO eine hypothetische Betrachtung dahingehend anzustellen sei, welchen Rang eine Forderung ohne die angefochtene Rechtshandlung gehabt hätte. Hätte die Schuldnerin die Arbeitnehmerbeiträge nicht beglichen, wären diese jedoch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen gewesen. Der Beklagten hätte auch nicht freigestanden, ein Wahlrecht dahingehend auszuüben, ob sie die Forderung als Masseverbindlichkeiten geltend macht oder nicht. Vielmehr bestimmt § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass sie ihre Forderung als Insolvenzforderung zu Tabelle anzumelden hat.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.05.20015 verwiesen.

II.

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

18

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf anteilige Rückgewähr der durch die am 30.07.2013 per Überweisung gezahlten Arbeitnehmerbeiträge nach erfolgreicher Anfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 129 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB in Höhe von € 11.160,78 zu; der Anspruch umfasst die Arbeitnehmerbeiträge, die auf den vor dem Eröffnungsverfahren liegenden Zeitraum vom 01. bis zum 23.07.2013 entfallen.

19

Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.

20

a) Die angefochtene Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge am 30.07.2013 über insgesamt € 11.160,78, war gemäß § 129 Abs. 1 InsO objektiv gläubigerbenachteiligend. Sie erfolgte - dies wird von der Beklagten in der Berufung nicht mehr bestritten - von dem für die Schuldnerin bei der Hamburger Volksbank eG geführten Konto (Anlage K 11). Die Befriedigungsmöglichkeit der weiteren Gläubiger der Schuldnerin wurde beeinträchtigt, da die mit der Abbuchung einhergehende Minderung des Kontoguthabens das Aktivvermögen der Schuldnerin schmälerte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2). Der von der Beklagten zitierte Aufsatz, Geiger, NZI 2014, 644, führt insoweit keine neuen Argumente an.

21

b) Durch die angefochtene Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge für den Beitragsmonat Juli 2013, erlangte die Beklagte Befriedigung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO hinsichtlich ihres Anspruchs auf die Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 2013 (§ 362 Abs. 1 BGB).

22

c) Die streitgegenständliche Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge für den Beitragsmonat Juli 2013, erfolgte am 30.07.2013 und damit i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nach dem von der Schuldnerin mit Schreiben vom 24.07.2013 (Anlage K 1) gestellten Eröffnungsantrag. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Schreiben der Schuldnerin vom 24.07.2013 (Anlage K 1) ein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht teleologisch zu reduzieren sei.

23

Zunächst stellte die Schuldnerin in Ziffer 1 des Schreibens vom 24.07.2013 (Anlage K 1) ausdrücklich einen Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung, der mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270b InsO verbunden war. Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45). Die Ausgestaltung der Eigenverwaltung in §§ 270 ff InsO spricht hierfür nicht. § 270b Abs. 1 InsO geht davon aus, dass "der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt" hat und bezieht sich damit auf § 13 InsO, der den Begriff "Eröffnungsantrag" in seiner Überschrift führt. Aus § 280 InsO ergibt sich, dass auch im Verfahren der Eigenverwaltung und also auch im Rahmen des speziellen Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO eine Insolvenzanfechtung nach den Vorschriften der §§ 129 bis 147 InsO vom Gesetz vorgesehen ist, die in die Hände des Sachwalters gelegt wird. Die damit vom Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 11).

24

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch kein Bedürfnis für eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "Eröffnungsantrag" in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO dergestalt, dass ein Eröffnungsantrag in Verbindung mit einem Antrag nach Eigenverwaltung im Sinne des § 270b InsO kein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 InsO darstellt. Weder der Sinn und Zweck des Schutzschirmverfahrens noch sein im Hinblick auf das Regelverfahren teilweise abweichende Ausgestaltung erfordern eine solche Beschränkung. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass, wenngleich bei Gläubigern durch die Wahl der Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erfolgreiche Sanierung begründet werden mag, dies nichts an der für Gläubiger erkennbaren Ausgangssituation des Schutzschirmverfahrens ändert, nämlich der Stellung eines Eröffnungsantrag durch die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der dadurch bedingten Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Angesichts der trotz gerichtlicher Prüfung der Gläubigerinteressen stets unsicheren Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bei Anordnung der Eigenverwaltung und für eine teilweise oder vollständige Begleichung der bestehenden Forderungen kann von einer von einem "normalen Insolvenzverfahren" substantiell abweichenden schutzwürdigen Vertrauenslage der Gläubiger nicht ausgegangen werden. Der wirtschaftliche Ausgang des normalen Insolvenzverfahrens wie der einer Selbstverwaltung durch die Schuldnerin ist zunächst ungewiss und rechtfertigt insoweit eine Gleichbehandlung bezüglich der Möglichkeit der Anfechtung. Soweit die Beklagte meint, dass die "automatische Anfechtungsmöglichkeit" nicht in das Leitbild einer eigenverantwortlichen vertrauensstiftende Betriebsfortführung gemäß § 270b InsO passe, vermag der Senat dem Gedanken nicht folgen. Es sind stets die Voraussetzungen der Normen §§ 129 InsO zu erfüllen und insbesondere bei Begründung einer Masseverbindlichkeit aufgrund der Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO gilt, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 130, 131 InsO ausgeschlossen ist, da eine Anfechtung nach diesen Vorschriften als Anfechtungsgegner einen Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO voraussetzt. Gleiches gilt aber auch für eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 133 InsO (siehe hierzu unter Ziffer 4).

25

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 140, z.B. BGH, Urteil vom 21.01.2013, IX ZR 52/10, Juris Rn. 11 und Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91) vermag auch keine andere Würdigung zu rechtfertigen. Der aus den zitierten Entscheidungen von der Beklagten abgeleitete allgemeine Rechtssatz, dass ein "ernsthafter Sanierungsversuch der Kenntnis von (Umständen einer) Zahlungsunfähigkeit und damit einer Insolvenzanfechtung grundsätzlich entgegenstehe" kann in seiner Allgemeinheit auf eine Anfechtung nach § 130 InsO nicht angewandt werden, da die zitierten Entscheidungen zur Anfechtung einer Rechtshandlung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO und § 31 KO) ergingen und die Frage behandeln, wann der Vorsatz zu verneinen sei. Im Rahmen des § 130 InsO ist eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erforderlich. Es reicht auf subjektiver Seite die Kenntnis vom Eröffnungsantrag.

26

d) Die Forderung der Beklagten auf die Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 2013 ist, soweit sie vom 01. bis zum 23.07.2013 auf die Zeit vor dem insolvenzgerichtlichen Beschluss vom 24.07.2013 zur Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (Anlage K2) und der unstreitigen Inanspruchnahme der Leistung der Arbeitnehmer durch die Schuldnerin ab dem 24.07.2013 fällt, pro rata temporis Insolvenzforderung und die Beklagte ist diesbezüglich Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO. Die Schuldnerin konnte mangels Ermächtigung vor dem 24.07.2013 gemäß den §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO keine Verbindlichkeiten begründen, die im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten gelten würden.

27

Die zeitliche Aufteilung der Forderungen der Beklagten gründet darin, dass sie aus bereits vor dem Eröffnungsantrag bestehenden Arbeitsverhältnissen als Dauerschuldverhältnissen resultieren und eine Einordnung als Masseverbindlichkeiten erst mit entsprechender Ermächtigung der Schuldnerin im Beschluss vom 24.07.2013 (Anlage K2) in Betracht kommt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 53).

28

Offene Entgeltansprüche aus Arbeitsverhältnissen, zu denen auch die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung gehören (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40), sind für die Zeit vor Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, § 108 InsO, und als solche nach § 130 InsO anfechtbar (vgl. Büteröwe in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 38 Rn. 20). Abweichend hiervon gilt der Entgeltanspruch aus einem Arbeitsverhältnis nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit, sofern eine nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO ermächtigte Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nach Eröffnungsantrag eines Schutzschirmverfahrens die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfortführung weiter zur Arbeitsleistung heranzieht. In diesem Fall steht den Arbeitnehmern der vertragliche Arbeitslohn aus der Masse zu, solange sie ihre Dienste zu Gunsten des Schuldnervermögens erbracht haben (vgl. Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., 3 270b Rn. 12, Hefermehl in Münchner Kommentar, § 55 Rn. 173, 174). Entscheiden kommt es entsprechend nicht darauf an, wann das vorbestehenden Dauerschuldverhältnissen begründet wurde und wann der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangen kann (Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 39), sondern ob eine Leistung aus einem Dauerschuldnerverhältnis nach Eröffnungsantrag in Anspruch genommen wurde.

29

Vorstehendes gilt für die Einordnung, ob eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit vorliegt, hinsichtlich der Nettoarbeitslöhne wie für die dazu gehörigen Beiträge zur Gesamtsozialversicherung. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger und so auch die Arbeitnehmerbeiträge entstehen gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1,2 Abs. 2 Nr. 1,7 Abs. 1 SGB IV sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Es gilt grundsätzlich das sog. Entstehungs-/Anspruchsprinzip. Für Personen, die wegen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt pflichtversichert sind, entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar z. Sozialversicherungsrecht, 85. Ergänzungslieferung 2015, § 22 Rn. 5 f.).

30

e) Ferner lag die Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag, wie von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gefordert, vor.

31

f) Der Bargeschäftseinwand der Beklagten gemäß § 142 InsO steht der Anfechtung nicht entgegen. Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2005, IX ZR 152/03, Juris Rn. 20 ff.).l

32

g) Dem Kläger steht aufgrund der erfolgreichen Anfechtung gegen die Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1 InsO, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB Arbeitnehmerbeiträge auf die auf den Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag entfallenden Zeitraum, dem 01.07. bis zum 23.07.2013, in Höhe von € 11.160,78 zu.

33

2. Auf den zuerkannten Rückgewährbetrag kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291,288 Abs. 1 BGB verlangen. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Juris Rn. 14 ff.).

34

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr der durch Überweisung vom 30.07.2013, 28.08.2013 und 26.09.2013 gezahlten weiteren Arbeitnehmerbeiträge für den restlichen Monat Juli 2013 und die Monate August und September 2013 nach §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 129 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB in Höhe von € 34.753,18 zu, da die Beklagte insoweit nicht wie von § 130 InsO gefordert Insolvenzgläubigern, sondern Massegläubigerin im Sinn des § 53 InsO ist.

35

Die Arbeitnehmerbeiträge gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin zunächst als Masseverbindlichkeiten nach §§ 53, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Arbeitnehmerbeiträge, die mit der Inanspruchnahme der Leistung der Arbeitnehmer durch die Schuldnerin entstanden sind, sind, ebenso wie die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst als Masseverbindlichkeiten einzuordnen, da die Schuldnerin aufgrund des insolvenzgerichtlichen Beschluss vom 24.07.2013 gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, Masseverbindlichkeiten zu begründen (hierzu unter Buchstabe a). Eine "Rückstufung" der Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 InsO kommt nicht in Betracht, da die Ansprüche der Beklagten nicht wie von § 55 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III verlangt, noch bestehen. Vielmehr hat die Schuldnerin die auf den Zeitraum ab Eröffnungsantrag bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung (Zeitraum des Schutzschirmverfahrens) entfallenden Arbeitnehmerbeiträge vor der Insolvenzverfahrenseröffnung gezahlt (hierzu unter Buchstabe b).

36

a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die auf den Zeitraum des Schutzschirmverfahrens entfallenden Arbeitnehmerbeiträge als Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 2 Satz 2, 53 InsO.

37

aa) Unstreitig stellte die Schuldnerin ihre Arbeitnehmer während der Zeit des Schutzschirmverfahrens nicht frei, sondern nahm deren Arbeitsleistung zur Betriebsfortführung in Anspruch (vgl. Protokoll der mdl. Verhandlung vom 28.05.2015, Bl. 317 d.A.). Wegen der Inanspruchnahme der Gegenleistung sind die daraus erwachsenen Ansprüche der Arbeitnehmer aus den bereits vor dem Schutzschirmverfahren bestandenen Arbeitsverhältnissen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40). Dies gilt für das Nettoarbeitsentgelt wie für die auf diese Zeit entfallenden Arbeitnehmerbeiträge, da diese Bestandteil des Arbeitsentgeltes sind (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40) und wird durch die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, die u.a. Arbeitnehmerbeiträge betrifft, bestätigt; anderenfalls wäre diese Regelung überflüssig.

38

bb) Auch hindert die Befriedigung des Anspruchs der Beklagten auf die Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung - anders als der Kläger meint (Bl. 327 d.A.) - nicht, dass die Forderungen der Beklagten von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst werden. Damit der intendierte Schutz der Gläubiger (vgl. Foltis in Frankfurter Kommentar z. InsO, 7. Aufl. 2013, § 55 Rn. 41) nicht leerläuft, muss eine Forderung auch dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, wenn die Forderung vor Eintritt der Fiktionsvoraussetzung (Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Erlöschen gebracht worden ist, da ansonsten die intendierte Unanfechtbarkeit ausgehebelt werden würde. Im Übrigen gilt die Einordnung als Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder sonstige Forderung stets erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit dessen Ablehnung, da bis zur Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einordnung einer Forderung unerheblich ist.

39

cc) Der weitere Aspekt, den der Kläger anführt, dass Sozialversicherungsträger wie die Beklagte wegen der Insolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig als andere Gläubiger seien, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung ihrer Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologisch auszunehmen ist; dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) als Insolvenzforderungen zu behandeln (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 65, 66).

40

dd) Ferner folgt der Senat auch nicht der in dem Urteil des LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015, 303 O 236/14 (nicht veröffentlich) dargelegten Rechtsauffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten gelten, bei deren Begleichung die Schuldnerin einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens gedient hat und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung besteht. Die Rechtsauffassung sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, Juris Rn. 23 a.E. eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 270b InsO dergestalt vor, dass die Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO nur solche Verbindlichkeiten umfassen soll, die der von dieser Vorschrift bezweckten Ermöglichung einer Unternehmenssanierung dienen. Eine Berufung auf eine erteilte Globalermächtigung komme dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handele, die mit der Betriebsfortführung und Sanierung nichts zu tun hätten oder deren Eigenschaft als spätere Masseverbindlichkeit für den Gläubiger wegen anderweitiger wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich sei und damit einer Sanierung wegen der drohenden Verringerung der Insolvenzmasse entgegenstehe.

41

Eine teleologische Reduktion einer uneingeschränkt erteilten Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahrens würde dem Zweck dieser Regelung, die Verbesserung der Voraussetzungen der Unternehmensfortführung durch eine solche Ermächtigung, widersprechen. Zweck ist durch die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten das Vertrauen der Gläubiger zu gewinnen, denen mit der Einstufung als Massegläubiger zumindest der Vorrang vor den Altgläubigern eingeräumt wird (zum Zweck Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Hefermehl in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013,§ 55 Rn. 173, 174). Dieses Vertrauen wäre nicht mehr gerechtfertigt, würde die uneingeschränkt erteilte Ermächtigung in ihrem Anwendungsbereich teleologisch reduziert werden, indem die mit der Ermächtigung zunächst gewährte Rechtssicherheit, vorab befriedigt zu werden, in Frage gestellt wird. Möchte die Schuldnerin sich vorbehalten, nicht ausschließlich Masseverbindlichkeiten zu begründen, steht es ihr nach überwiegender Auffassung frei, als ein weniger zu der gesetzlich vorgesehenen uneingeschränkten Ermächtigung Einzel- oder Gruppenermächtigungen zu beantragen (Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Kern in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 111; OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 18).

42

Zudem ist die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in der Regel für die Betriebsfortführung existenziell, wenn die Schuldnerin deren Leistung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens in Anspruch nimmt, da er sie ansonsten freistellen würde, um keine Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Arbeitnehmerbeiträge sind aber Teil des Arbeitsentgelts. Eine Aufteilung des Arbeitsentgelts, dass die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nicht für die Fortführung des Betriebs erforderlich sei, vermag daher nicht überzeugen. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob der potentielle Gläubiger sich bei erfolgreicher Anfechtung und Wiederaufleben seiner Forderung ggfls. Durch Leistung eines Dritten, hier der Bundesagentur für Arbeit, schadlos halten könnte, da dies den Ausfall lediglich auf einen Dritten verlagern würde. Im Fall der Bundesagentur der Arbeit auf die dort einzahlenden Unternehmer und Arbeitnehmer.

43

b) Die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO mit der Folge, dass die Masseverbindlichkeiten der Beklagten wieder als grundsätzlich anfechtbare Insolvenzforderungen gelten, sind nicht gegeben.

44

aa) Ob § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren grundsätzlich Anwendung findet, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil es fehlt an den für eine Rückstufung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III bereits fehlt.

45

Es fehlt an den für eine Rückstufung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III, der Nichtzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe der hier streitgegenständlichen Arbeitnehmerbeiträge. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III regelt, dass die Beklagte Ansprüche nach § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO nur als Insolvenzgläubigem geltend machen kann, "soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben". Unstreitig ist jedoch, dass die Schuldnerin die Arbeitnehmerbeiträge nach ihrem Eröffnungsantrag für den Schutzschirmzeitraum durch Überweisungen zahlte und dadurch zum Erlöschen durch Erfüllung brachte (§ 362 Satz 1 BGB). Gegenüber der Schuldnerin bestehen keine Ansprüche mehr.

46

Durch das Aufgreifen der in § 175 Abs. 2 SGB III verwandten Formulierung "bestehen bleiben" in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO wird deutlich, dass es sich nicht lediglich um einen Rechtsfolgenverweis handelt. Hintergrund der Formulierung "bestehen bleiben" in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO ist, dass, sofern Arbeitnehmerbeiträge nicht gezahlt werden, die Beklagte Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit in entsprechender Höhe nach Absatz 1 des § 175 SGB III erhalten kann. Hierdurch werden die Ansprüche gegenüber der Schuldnerin als Arbeitgeber jedoch nicht zum Erlöschen gebracht, vielmehr ordnet § 175 Abs. 2 SGB III an, dass "die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge (...) gegenüber dem Arbeitgeber bestehen (bleiben)".

47

bb) Es ist zwar zutreffend, wenn der Kläger argumentiert, dass die Beklagte bei erfolgreicher Anfechtung einen Antrag auf Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 175 Abs. 1 SGB III stellten könnte. Nach erfolgreicher Anfechtung und Rückgewähr würden die Forderungen der Beklagten gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben und bestünden daher die von § 175 Abs. 1 SGB III vorausgesetzte - nun wieder offenen - Arbeitnehmerbeiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung. Die Anfechtung einer der Beklagten als Einzugsstelle gewährten Befriedigung mit der Folge der Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) steht der Geltendmachung der Beiträge aus der Insolvenzausfallversicherung auch nicht entgegen (vgl. insoweit: Peters-Lange in Gagel, SGB II / SGB III, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 175 SGB III, Rn. 43). Jedoch ist die Frage, ob die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge als Insolvenzforderung der Anfechtung nach § 130 InsO überhaupt zugänglich ist oder als Masseverbindlichkeit nicht, aus Sicht des Insolvenzrechts zu beurteilen.

48

cc) Zudem ermöglicht dieses Verständnis des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO und der Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge auch einen Gleichlauf mit der Behandlung des Arbeitsentgelts, von dem es ein Teil ist. Die Rückstufung des Arbeitsentgelts aufgrund des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO setzt voraus, dass der Arbeitsentgeltanspruch auf die Agentur für Arbeit übergangen ist. Dies setzt wiederum voraus, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 165 SGB III besteht. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht jedoch nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt durch z.B. Erfüllung erloschen ist (Peters-Langein Gagel, SGB II / SGB III, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 165 Rn. 101). Für eine andere Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge gibt es keine Veranlassung. Dass - sofern keine Masseverbindlichkeit begründet wurde - sowohl das Nettoarbeitsentgelt als auch die Arbeitnehmerbeiträge angefochten werden können und u.U. in diesem Fall Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden können, steht dem nicht entgegen.

49

4. Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch wegen der weiteren Arbeitnehmerbeiträge für den restlichen Monat Juli 2013 und die Monate August und September 2013 nach §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB zu. Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist streitgegenständlich nicht erfolgreich, weil eine Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 129 Abs. 1, 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt, die zwar die Schuldnerin begründet hat, die jedoch einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter gleichgestellt war.

50

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

51

Entsprechend des Wortlauts des § 133 InsO kommt eine Anfechtung der Überweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin in Betracht, da § 133 InsO, anders als § 130 InsO, nicht voraussetzt, dass der Anfechtungsgegner ein Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO ist (vgl hierzu nurGanter/Weinland in Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 133 Rn. 29). Allerdings bedarf die Anwendbarkeit des § 133 InsO dahingehend einer Einschränkung, dass eine Rechtshandlung der Schuldnerin dann nicht anfechtbar ist, wenn - wie streitgegenständlich - die Schuldnerin entsprechend §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, eine im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltende Forderung zu begründen(LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 102ff). In einem solchen Fall ist die Schuldnerin einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1,21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), gleich zu behandeln. Für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ist im Hinblick auf §§ 22, 55 Abs. 2 InsO anerkannt, dass seine Rechtshandlungen, die zur Begründung von Masseverbindlichkeiten führen, im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Beständigkeit der Gläubigerforderungen unanfechtbar sind. Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).

52

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger angeregte Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

10
b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückführung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter getroffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

3
a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.160,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 01.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76% und die Beklagte 24%.

3. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1

Der klagende Insolvenzverwalter fordert von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse nach insolvenzrechtlicher Anfechtung die Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge (nachfolgend die "Arbeitnehmerbeiträge"), welche die zur Begründung von Masseverbindlichkeiten befugte vorläufig eigenverwaltende … GmbH während eines sog. Schutzschirmverfahrens (§§ 270 ff InsO) abgeführt hatte.

2

Die … GmbH (nachfolgend die "Schuldnerin") betrieb die Entwicklung und den Vertrieb von Computerspielen, insbesondere hochwertiger 3D-Spiele für Handys und Smart-Phones. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 75 Arbeitnehmer, welche u. a. bei der Beklagten versichert waren.

3

Am 24.07.2013 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Anlage K1). Dieser war verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO und dem Antrag, einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Ferner beantragte die Schuldnerin, ermächtigt zu werden, Masseverbindlichkeit begründen zu dürfen. Mit Beschluss vom 24.07.2013 bestellte das Amtsgericht Hamburg den Kläger zum vorläufigen Sachwalter und ermächtigte die Schuldnerin unter Verweis auf §§ 270 b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO Verbindlichkeiten zu begründen, die im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten (Anlage K2).

4

Mit Fax-Anschreiben vom 29.07.2013 setzte die Schuldnerin die Beklagte über die Insolvenzantragsstellung und den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.07.2013 in Kenntnis. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerbeiträge bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt gezahlt würden. Anschließend zahlte die Schuldnerin per Überweisung für die Monate Juli, August und September 2013 die Arbeitnehmerbeiträge der bei ihr versicherten Arbeitnehmer mit dem Hinweis "unter Anfechtungsvorbehalt" (Anläge K11) in Höhe von insgesamt € 45.913,96.

5

Mit Beschluss vom 01.10.2013 (Anlage K5) eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit gleichem Beschluss bestellte das Amtsgericht Hamburg den Kläger zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 11.11.2013 erklärte der Kläger in seiner damaligen Funktion als Sachwalter gegenüber der Beklagten die Anfechtung der oben erwähnten Zahlungen nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und forderte die Erstattung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Deutschen Bank AG (Anlage K6). Mit Schreiben vom 27.11.2013 wies die Beklagte das Begehren des Klägers zurück (Anlage K7).

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.12.2013 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhaltes und der Anträge erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen zugesprochen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Rückgewähranspruch in Höhe von € 45.913,96 zustünde, da er sich mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO berufen könne. Die angefochtenen Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Bei der Beklagten handele es sich um eine Insolvenzgläubigerin, da es sich bei den Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge nicht um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO, sondern nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO um Insolvenzforderungen handele. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei auch anwendbar, weil ein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 13 InsO vorläge; § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO verweise ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften. Es läge kein Bargeschäft vor, da die Schuldnerin mit der Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten habe.

9

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

10

Die Beklagte wendet gegen die Ausführungen des Landgerichts ein: Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO seien nicht gegeben. Das Landgericht hätte keine objektive Gläubigerbenachteiligung annehmen dürfen, da die Arbeitnehmerbeiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzurechnen seien. Ferner läge kein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor, da ein Antrag im Rahmen eines Schutzschirm-Verfahrens als eigenständiges Sanierungsverfahren im Wege der teleologischen Reduktion nicht ein Eröffnungsantrag im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Des Weiteren lägen keine Zahlungen auf Insolvenzforderungen, sondern auf Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vor. Die Masseverbindlichkeiten seien auch nicht aufgrund der Anwendung des § 55 Abs. 3 InsO als Insolvenzforderungen einzuordnen. § 55 Abs. 3 InsO fände im Schutzschirmverfahren nach §§ 270 ff InsO keine Anwendung, da § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO lediglich auf § 55 Abs. 2 InsO und nicht auf § 55 Abs. 3 InsO verweise. Auch habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 SGB III nicht geprüft, die hier nicht erfüllt seien. Schließlich läge ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vor, das eine Anfechtung nach § 130 InsO ausschließe.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2014 (303 O 29/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO eine hypothetische Betrachtung dahingehend anzustellen sei, welchen Rang eine Forderung ohne die angefochtene Rechtshandlung gehabt hätte. Hätte die Schuldnerin die Arbeitnehmerbeiträge nicht beglichen, wären diese jedoch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen gewesen. Der Beklagten hätte auch nicht freigestanden, ein Wahlrecht dahingehend auszuüben, ob sie die Forderung als Masseverbindlichkeiten geltend macht oder nicht. Vielmehr bestimmt § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass sie ihre Forderung als Insolvenzforderung zu Tabelle anzumelden hat.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.05.20015 verwiesen.

II.

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

18

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf anteilige Rückgewähr der durch die am 30.07.2013 per Überweisung gezahlten Arbeitnehmerbeiträge nach erfolgreicher Anfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 129 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB in Höhe von € 11.160,78 zu; der Anspruch umfasst die Arbeitnehmerbeiträge, die auf den vor dem Eröffnungsverfahren liegenden Zeitraum vom 01. bis zum 23.07.2013 entfallen.

19

Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.

20

a) Die angefochtene Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge am 30.07.2013 über insgesamt € 11.160,78, war gemäß § 129 Abs. 1 InsO objektiv gläubigerbenachteiligend. Sie erfolgte - dies wird von der Beklagten in der Berufung nicht mehr bestritten - von dem für die Schuldnerin bei der Hamburger Volksbank eG geführten Konto (Anlage K 11). Die Befriedigungsmöglichkeit der weiteren Gläubiger der Schuldnerin wurde beeinträchtigt, da die mit der Abbuchung einhergehende Minderung des Kontoguthabens das Aktivvermögen der Schuldnerin schmälerte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2). Der von der Beklagten zitierte Aufsatz, Geiger, NZI 2014, 644, führt insoweit keine neuen Argumente an.

21

b) Durch die angefochtene Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge für den Beitragsmonat Juli 2013, erlangte die Beklagte Befriedigung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO hinsichtlich ihres Anspruchs auf die Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 2013 (§ 362 Abs. 1 BGB).

22

c) Die streitgegenständliche Rechtshandlung, die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge für den Beitragsmonat Juli 2013, erfolgte am 30.07.2013 und damit i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nach dem von der Schuldnerin mit Schreiben vom 24.07.2013 (Anlage K 1) gestellten Eröffnungsantrag. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Schreiben der Schuldnerin vom 24.07.2013 (Anlage K 1) ein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht teleologisch zu reduzieren sei.

23

Zunächst stellte die Schuldnerin in Ziffer 1 des Schreibens vom 24.07.2013 (Anlage K 1) ausdrücklich einen Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung, der mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270b InsO verbunden war. Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45). Die Ausgestaltung der Eigenverwaltung in §§ 270 ff InsO spricht hierfür nicht. § 270b Abs. 1 InsO geht davon aus, dass "der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt" hat und bezieht sich damit auf § 13 InsO, der den Begriff "Eröffnungsantrag" in seiner Überschrift führt. Aus § 280 InsO ergibt sich, dass auch im Verfahren der Eigenverwaltung und also auch im Rahmen des speziellen Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO eine Insolvenzanfechtung nach den Vorschriften der §§ 129 bis 147 InsO vom Gesetz vorgesehen ist, die in die Hände des Sachwalters gelegt wird. Die damit vom Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 11).

24

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch kein Bedürfnis für eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "Eröffnungsantrag" in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO dergestalt, dass ein Eröffnungsantrag in Verbindung mit einem Antrag nach Eigenverwaltung im Sinne des § 270b InsO kein Eröffnungsantrag im Sinne des § 130 InsO darstellt. Weder der Sinn und Zweck des Schutzschirmverfahrens noch sein im Hinblick auf das Regelverfahren teilweise abweichende Ausgestaltung erfordern eine solche Beschränkung. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass, wenngleich bei Gläubigern durch die Wahl der Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erfolgreiche Sanierung begründet werden mag, dies nichts an der für Gläubiger erkennbaren Ausgangssituation des Schutzschirmverfahrens ändert, nämlich der Stellung eines Eröffnungsantrag durch die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der dadurch bedingten Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Angesichts der trotz gerichtlicher Prüfung der Gläubigerinteressen stets unsicheren Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bei Anordnung der Eigenverwaltung und für eine teilweise oder vollständige Begleichung der bestehenden Forderungen kann von einer von einem "normalen Insolvenzverfahren" substantiell abweichenden schutzwürdigen Vertrauenslage der Gläubiger nicht ausgegangen werden. Der wirtschaftliche Ausgang des normalen Insolvenzverfahrens wie der einer Selbstverwaltung durch die Schuldnerin ist zunächst ungewiss und rechtfertigt insoweit eine Gleichbehandlung bezüglich der Möglichkeit der Anfechtung. Soweit die Beklagte meint, dass die "automatische Anfechtungsmöglichkeit" nicht in das Leitbild einer eigenverantwortlichen vertrauensstiftende Betriebsfortführung gemäß § 270b InsO passe, vermag der Senat dem Gedanken nicht folgen. Es sind stets die Voraussetzungen der Normen §§ 129 InsO zu erfüllen und insbesondere bei Begründung einer Masseverbindlichkeit aufgrund der Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO gilt, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 130, 131 InsO ausgeschlossen ist, da eine Anfechtung nach diesen Vorschriften als Anfechtungsgegner einen Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO voraussetzt. Gleiches gilt aber auch für eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 133 InsO (siehe hierzu unter Ziffer 4).

25

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 140, z.B. BGH, Urteil vom 21.01.2013, IX ZR 52/10, Juris Rn. 11 und Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91) vermag auch keine andere Würdigung zu rechtfertigen. Der aus den zitierten Entscheidungen von der Beklagten abgeleitete allgemeine Rechtssatz, dass ein "ernsthafter Sanierungsversuch der Kenntnis von (Umständen einer) Zahlungsunfähigkeit und damit einer Insolvenzanfechtung grundsätzlich entgegenstehe" kann in seiner Allgemeinheit auf eine Anfechtung nach § 130 InsO nicht angewandt werden, da die zitierten Entscheidungen zur Anfechtung einer Rechtshandlung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO und § 31 KO) ergingen und die Frage behandeln, wann der Vorsatz zu verneinen sei. Im Rahmen des § 130 InsO ist eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erforderlich. Es reicht auf subjektiver Seite die Kenntnis vom Eröffnungsantrag.

26

d) Die Forderung der Beklagten auf die Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 2013 ist, soweit sie vom 01. bis zum 23.07.2013 auf die Zeit vor dem insolvenzgerichtlichen Beschluss vom 24.07.2013 zur Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (Anlage K2) und der unstreitigen Inanspruchnahme der Leistung der Arbeitnehmer durch die Schuldnerin ab dem 24.07.2013 fällt, pro rata temporis Insolvenzforderung und die Beklagte ist diesbezüglich Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO. Die Schuldnerin konnte mangels Ermächtigung vor dem 24.07.2013 gemäß den §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO keine Verbindlichkeiten begründen, die im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten gelten würden.

27

Die zeitliche Aufteilung der Forderungen der Beklagten gründet darin, dass sie aus bereits vor dem Eröffnungsantrag bestehenden Arbeitsverhältnissen als Dauerschuldverhältnissen resultieren und eine Einordnung als Masseverbindlichkeiten erst mit entsprechender Ermächtigung der Schuldnerin im Beschluss vom 24.07.2013 (Anlage K2) in Betracht kommt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 53).

28

Offene Entgeltansprüche aus Arbeitsverhältnissen, zu denen auch die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung gehören (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40), sind für die Zeit vor Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, § 108 InsO, und als solche nach § 130 InsO anfechtbar (vgl. Büteröwe in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 38 Rn. 20). Abweichend hiervon gilt der Entgeltanspruch aus einem Arbeitsverhältnis nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit, sofern eine nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO ermächtigte Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nach Eröffnungsantrag eines Schutzschirmverfahrens die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfortführung weiter zur Arbeitsleistung heranzieht. In diesem Fall steht den Arbeitnehmern der vertragliche Arbeitslohn aus der Masse zu, solange sie ihre Dienste zu Gunsten des Schuldnervermögens erbracht haben (vgl. Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., 3 270b Rn. 12, Hefermehl in Münchner Kommentar, § 55 Rn. 173, 174). Entscheiden kommt es entsprechend nicht darauf an, wann das vorbestehenden Dauerschuldverhältnissen begründet wurde und wann der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangen kann (Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 39), sondern ob eine Leistung aus einem Dauerschuldnerverhältnis nach Eröffnungsantrag in Anspruch genommen wurde.

29

Vorstehendes gilt für die Einordnung, ob eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit vorliegt, hinsichtlich der Nettoarbeitslöhne wie für die dazu gehörigen Beiträge zur Gesamtsozialversicherung. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger und so auch die Arbeitnehmerbeiträge entstehen gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1,2 Abs. 2 Nr. 1,7 Abs. 1 SGB IV sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Es gilt grundsätzlich das sog. Entstehungs-/Anspruchsprinzip. Für Personen, die wegen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt pflichtversichert sind, entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar z. Sozialversicherungsrecht, 85. Ergänzungslieferung 2015, § 22 Rn. 5 f.).

30

e) Ferner lag die Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag, wie von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gefordert, vor.

31

f) Der Bargeschäftseinwand der Beklagten gemäß § 142 InsO steht der Anfechtung nicht entgegen. Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2005, IX ZR 152/03, Juris Rn. 20 ff.).l

32

g) Dem Kläger steht aufgrund der erfolgreichen Anfechtung gegen die Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1 InsO, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB Arbeitnehmerbeiträge auf die auf den Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag entfallenden Zeitraum, dem 01.07. bis zum 23.07.2013, in Höhe von € 11.160,78 zu.

33

2. Auf den zuerkannten Rückgewährbetrag kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291,288 Abs. 1 BGB verlangen. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Juris Rn. 14 ff.).

34

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr der durch Überweisung vom 30.07.2013, 28.08.2013 und 26.09.2013 gezahlten weiteren Arbeitnehmerbeiträge für den restlichen Monat Juli 2013 und die Monate August und September 2013 nach §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 129 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB in Höhe von € 34.753,18 zu, da die Beklagte insoweit nicht wie von § 130 InsO gefordert Insolvenzgläubigern, sondern Massegläubigerin im Sinn des § 53 InsO ist.

35

Die Arbeitnehmerbeiträge gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin zunächst als Masseverbindlichkeiten nach §§ 53, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Arbeitnehmerbeiträge, die mit der Inanspruchnahme der Leistung der Arbeitnehmer durch die Schuldnerin entstanden sind, sind, ebenso wie die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst als Masseverbindlichkeiten einzuordnen, da die Schuldnerin aufgrund des insolvenzgerichtlichen Beschluss vom 24.07.2013 gemäß §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, Masseverbindlichkeiten zu begründen (hierzu unter Buchstabe a). Eine "Rückstufung" der Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 InsO kommt nicht in Betracht, da die Ansprüche der Beklagten nicht wie von § 55 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III verlangt, noch bestehen. Vielmehr hat die Schuldnerin die auf den Zeitraum ab Eröffnungsantrag bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung (Zeitraum des Schutzschirmverfahrens) entfallenden Arbeitnehmerbeiträge vor der Insolvenzverfahrenseröffnung gezahlt (hierzu unter Buchstabe b).

36

a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die auf den Zeitraum des Schutzschirmverfahrens entfallenden Arbeitnehmerbeiträge als Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 2 Satz 2, 53 InsO.

37

aa) Unstreitig stellte die Schuldnerin ihre Arbeitnehmer während der Zeit des Schutzschirmverfahrens nicht frei, sondern nahm deren Arbeitsleistung zur Betriebsfortführung in Anspruch (vgl. Protokoll der mdl. Verhandlung vom 28.05.2015, Bl. 317 d.A.). Wegen der Inanspruchnahme der Gegenleistung sind die daraus erwachsenen Ansprüche der Arbeitnehmer aus den bereits vor dem Schutzschirmverfahren bestandenen Arbeitsverhältnissen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40). Dies gilt für das Nettoarbeitsentgelt wie für die auf diese Zeit entfallenden Arbeitnehmerbeiträge, da diese Bestandteil des Arbeitsentgeltes sind (vgl. Jarchow in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 40) und wird durch die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO, die u.a. Arbeitnehmerbeiträge betrifft, bestätigt; anderenfalls wäre diese Regelung überflüssig.

38

bb) Auch hindert die Befriedigung des Anspruchs der Beklagten auf die Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung - anders als der Kläger meint (Bl. 327 d.A.) - nicht, dass die Forderungen der Beklagten von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst werden. Damit der intendierte Schutz der Gläubiger (vgl. Foltis in Frankfurter Kommentar z. InsO, 7. Aufl. 2013, § 55 Rn. 41) nicht leerläuft, muss eine Forderung auch dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, wenn die Forderung vor Eintritt der Fiktionsvoraussetzung (Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Erlöschen gebracht worden ist, da ansonsten die intendierte Unanfechtbarkeit ausgehebelt werden würde. Im Übrigen gilt die Einordnung als Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder sonstige Forderung stets erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit dessen Ablehnung, da bis zur Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einordnung einer Forderung unerheblich ist.

39

cc) Der weitere Aspekt, den der Kläger anführt, dass Sozialversicherungsträger wie die Beklagte wegen der Insolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig als andere Gläubiger seien, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung ihrer Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologisch auszunehmen ist; dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) als Insolvenzforderungen zu behandeln (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 65, 66).

40

dd) Ferner folgt der Senat auch nicht der in dem Urteil des LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015, 303 O 236/14 (nicht veröffentlich) dargelegten Rechtsauffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten gelten, bei deren Begleichung die Schuldnerin einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens gedient hat und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung besteht. Die Rechtsauffassung sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, Juris Rn. 23 a.E. eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 270b InsO dergestalt vor, dass die Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO nur solche Verbindlichkeiten umfassen soll, die der von dieser Vorschrift bezweckten Ermöglichung einer Unternehmenssanierung dienen. Eine Berufung auf eine erteilte Globalermächtigung komme dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handele, die mit der Betriebsfortführung und Sanierung nichts zu tun hätten oder deren Eigenschaft als spätere Masseverbindlichkeit für den Gläubiger wegen anderweitiger wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich sei und damit einer Sanierung wegen der drohenden Verringerung der Insolvenzmasse entgegenstehe.

41

Eine teleologische Reduktion einer uneingeschränkt erteilten Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahrens würde dem Zweck dieser Regelung, die Verbesserung der Voraussetzungen der Unternehmensfortführung durch eine solche Ermächtigung, widersprechen. Zweck ist durch die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten das Vertrauen der Gläubiger zu gewinnen, denen mit der Einstufung als Massegläubiger zumindest der Vorrang vor den Altgläubigern eingeräumt wird (zum Zweck Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Hefermehl in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013,§ 55 Rn. 173, 174). Dieses Vertrauen wäre nicht mehr gerechtfertigt, würde die uneingeschränkt erteilte Ermächtigung in ihrem Anwendungsbereich teleologisch reduziert werden, indem die mit der Ermächtigung zunächst gewährte Rechtssicherheit, vorab befriedigt zu werden, in Frage gestellt wird. Möchte die Schuldnerin sich vorbehalten, nicht ausschließlich Masseverbindlichkeiten zu begründen, steht es ihr nach überwiegender Auffassung frei, als ein weniger zu der gesetzlich vorgesehenen uneingeschränkten Ermächtigung Einzel- oder Gruppenermächtigungen zu beantragen (Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Kern in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 111; OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 18).

42

Zudem ist die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in der Regel für die Betriebsfortführung existenziell, wenn die Schuldnerin deren Leistung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens in Anspruch nimmt, da er sie ansonsten freistellen würde, um keine Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Arbeitnehmerbeiträge sind aber Teil des Arbeitsentgelts. Eine Aufteilung des Arbeitsentgelts, dass die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nicht für die Fortführung des Betriebs erforderlich sei, vermag daher nicht überzeugen. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob der potentielle Gläubiger sich bei erfolgreicher Anfechtung und Wiederaufleben seiner Forderung ggfls. Durch Leistung eines Dritten, hier der Bundesagentur für Arbeit, schadlos halten könnte, da dies den Ausfall lediglich auf einen Dritten verlagern würde. Im Fall der Bundesagentur der Arbeit auf die dort einzahlenden Unternehmer und Arbeitnehmer.

43

b) Die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO mit der Folge, dass die Masseverbindlichkeiten der Beklagten wieder als grundsätzlich anfechtbare Insolvenzforderungen gelten, sind nicht gegeben.

44

aa) Ob § 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren grundsätzlich Anwendung findet, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil es fehlt an den für eine Rückstufung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III bereits fehlt.

45

Es fehlt an den für eine Rückstufung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III, der Nichtzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe der hier streitgegenständlichen Arbeitnehmerbeiträge. § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 175 SGB III regelt, dass die Beklagte Ansprüche nach § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO nur als Insolvenzgläubigem geltend machen kann, "soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben". Unstreitig ist jedoch, dass die Schuldnerin die Arbeitnehmerbeiträge nach ihrem Eröffnungsantrag für den Schutzschirmzeitraum durch Überweisungen zahlte und dadurch zum Erlöschen durch Erfüllung brachte (§ 362 Satz 1 BGB). Gegenüber der Schuldnerin bestehen keine Ansprüche mehr.

46

Durch das Aufgreifen der in § 175 Abs. 2 SGB III verwandten Formulierung "bestehen bleiben" in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO wird deutlich, dass es sich nicht lediglich um einen Rechtsfolgenverweis handelt. Hintergrund der Formulierung "bestehen bleiben" in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO ist, dass, sofern Arbeitnehmerbeiträge nicht gezahlt werden, die Beklagte Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit in entsprechender Höhe nach Absatz 1 des § 175 SGB III erhalten kann. Hierdurch werden die Ansprüche gegenüber der Schuldnerin als Arbeitgeber jedoch nicht zum Erlöschen gebracht, vielmehr ordnet § 175 Abs. 2 SGB III an, dass "die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge (...) gegenüber dem Arbeitgeber bestehen (bleiben)".

47

bb) Es ist zwar zutreffend, wenn der Kläger argumentiert, dass die Beklagte bei erfolgreicher Anfechtung einen Antrag auf Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 175 Abs. 1 SGB III stellten könnte. Nach erfolgreicher Anfechtung und Rückgewähr würden die Forderungen der Beklagten gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben und bestünden daher die von § 175 Abs. 1 SGB III vorausgesetzte - nun wieder offenen - Arbeitnehmerbeiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung. Die Anfechtung einer der Beklagten als Einzugsstelle gewährten Befriedigung mit der Folge der Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) steht der Geltendmachung der Beiträge aus der Insolvenzausfallversicherung auch nicht entgegen (vgl. insoweit: Peters-Lange in Gagel, SGB II / SGB III, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 175 SGB III, Rn. 43). Jedoch ist die Frage, ob die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge als Insolvenzforderung der Anfechtung nach § 130 InsO überhaupt zugänglich ist oder als Masseverbindlichkeit nicht, aus Sicht des Insolvenzrechts zu beurteilen.

48

cc) Zudem ermöglicht dieses Verständnis des § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO und der Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge auch einen Gleichlauf mit der Behandlung des Arbeitsentgelts, von dem es ein Teil ist. Die Rückstufung des Arbeitsentgelts aufgrund des § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO setzt voraus, dass der Arbeitsentgeltanspruch auf die Agentur für Arbeit übergangen ist. Dies setzt wiederum voraus, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 165 SGB III besteht. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht jedoch nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt durch z.B. Erfüllung erloschen ist (Peters-Langein Gagel, SGB II / SGB III, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 165 Rn. 101). Für eine andere Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge gibt es keine Veranlassung. Dass - sofern keine Masseverbindlichkeit begründet wurde - sowohl das Nettoarbeitsentgelt als auch die Arbeitnehmerbeiträge angefochten werden können und u.U. in diesem Fall Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden können, steht dem nicht entgegen.

49

4. Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch wegen der weiteren Arbeitnehmerbeiträge für den restlichen Monat Juli 2013 und die Monate August und September 2013 nach §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 2, 819 BGB zu. Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist streitgegenständlich nicht erfolgreich, weil eine Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 129 Abs. 1, 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt, die zwar die Schuldnerin begründet hat, die jedoch einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter gleichgestellt war.

50

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

51

Entsprechend des Wortlauts des § 133 InsO kommt eine Anfechtung der Überweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin in Betracht, da § 133 InsO, anders als § 130 InsO, nicht voraussetzt, dass der Anfechtungsgegner ein Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO ist (vgl hierzu nurGanter/Weinland in Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 133 Rn. 29). Allerdings bedarf die Anwendbarkeit des § 133 InsO dahingehend einer Einschränkung, dass eine Rechtshandlung der Schuldnerin dann nicht anfechtbar ist, wenn - wie streitgegenständlich - die Schuldnerin entsprechend §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, eine im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltende Forderung zu begründen(LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 102ff). In einem solchen Fall ist die Schuldnerin einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1,21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), gleich zu behandeln. Für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ist im Hinblick auf §§ 22, 55 Abs. 2 InsO anerkannt, dass seine Rechtshandlungen, die zur Begründung von Masseverbindlichkeiten führen, im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Beständigkeit der Gläubigerforderungen unanfechtbar sind. Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).

52

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger angeregte Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

11
a) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO.
10
b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückführung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter getroffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

10
b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückführung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter getroffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.