Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 4 0 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Oktober 2013 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in dreizehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge gegen den Teilfreispruch. Daneben beanstandet sie mit der Sachrüge die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Das vom Generalbundesanwalt bezüglich des Angriffs gegen den Teilfreispruch vertretene Rechtsmittel bleibt insgesamt ohne Erfolg.
2
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte von Januar bis März 2013 bei dem früheren Mitangeklagten J. in insgesamt dreizehn Fällen zwischen zwei und fünfzehn Gramm Marihuana überwiegend zum Eigenkonsum.
3
Mit der Anklage war ihm darüber hinaus zur Last gelegt worden, dem J. zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Beihilfe geleistet zu haben, indem er diesem die von ihm selbst angemietete Wohnung im Hause F. straße in M. als Drogenbunker zur Verfügung gestellt habe. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt, zu den in der genannten Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot , das auch die polizeilichen Einlassungen des Angeklagten und J. s umfasse.
4
I. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den freisprechenden Teil des Urteils mit der Beanstandung, das Landgericht habe mehrere Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Rüge dringt nicht durch, denn sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
6
Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamter, welche die Wohnung des Angeklagten durchsucht und danach den Angeklagten sowie J. vernommen haben, und die Verlesung eines Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen zum Beweis dessen beantragt , was bei der Durchsuchung sichergestellt und in den anschließenden Vernehmungen angegeben wurde. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die begehrte Beweiserhebung sei unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
7
2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen nicht.
8
a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden Beschlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass die Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus diesem Grunde entbehrlich ist.
9
aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässig im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 63/10 juris Rn. 10).
10
bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden.
11
Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückgewiesen wird, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Gericht das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 41a mwN). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 760, wonach ein "kurzer Hinweis" genüge; vgl. hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201).
12
Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne die erforderliche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme bestanden , es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und groben Missachtung des Richtervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonnenen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchsuchungsergebnisse ohne "qualifizierte" Belehrung gegenüber den Vernehmungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte Beweiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten darauf einstellen und insbesondere auch erwägen, weitere (Beweis-)Anträge zu den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Landgericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, - anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entscheiden hat - nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32).
13
b) Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht schon aus dessen Begründung ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag kann es deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.).
14
Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vorlage allein der Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen :
15
Der beanstandete Beschluss ist dann rechtsfehlerfrei, wenn die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung sowie die Angaben des Angeklagten und des J. einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Deshalb ist zunächst zu beurteilen, ob die Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war. Dies erfordert hier die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug vorlagen mit der Folge, dass eine richterliche Anordnung der Ermittlungsmaßnahme entbehrlich war (§ 105 Abs. 1 StPO). Das setzt voraus, dass die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wurde, etwa weil der Verlust der Beweismittel drohte (BGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 6; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 530/09, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Gefahr im Verzug 1). War die Beweisgewinnung rechtswidrig, ist sodann zu prüfen, ob hieraus im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam ist dabei vor allem das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104 Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12, BGHSt 58, 84, 96; für den Fall einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 7; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 8). Schließlich ist gegebenenfalls zu entscheiden, wie weit das möglicherweise vorliegende Beweisverwertungsverbot reicht. Dafür könnte hier etwa von Bedeutung sein, ob die Durchsuchungsergebnisse dem Angeklagten und dem J. bei deren polizeilichen Vernehmung vorgehalten wordensind und dieser Vorhalt im Zusammenhang mit ihren Einlassungen steht, diese mithin von der rechtswidrigen Maßnahme unmittelbar beeinflusst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1987 - 4 StR 333/87, BGHSt 35, 32, 34). In diesem Fall würde der Annahme eines Verwertungsverbots bezüglich der polizeilichen Einlassung der Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (3 StR 413/07) nicht entgegen stehen; denn dieser betraf die Verwertbarkeit einer geständigen Einlassung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgegeben hatte und damit einen sich von der hiesigen Fallgestaltung wesentlich unterscheidenden Sachverhalt.
16
All diese Gesichtspunkte können vom Senat ohne Kenntnis des die durchgeführte Durchsuchung und die anschließenden Vernehmungen betreffenden Akteninhalts nicht bewertet werden. So ist etwa der Inhalt der anlässlich der Durchsuchung gefertigten polizeilichen Vermerke sowohl für die Annahme von Gefahr im Verzug als auch für die Beurteilung des Gewichts eines eventuellen Verfahrensverstoßes von wesentlicher Bedeutung.
17
c) Der Vortrag des maßgebenden Verfahrensstoffs durch die Revisionsführerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie auch die Sachrüge erhoben und das Landgericht im Rahmen seiner schriftlichen Urteilsgründe nähere Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht bestehenden Beweisverwertungsverbot gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 204 f.; KK-Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN). Denn den vorliegenden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden. Das Landgericht hat lediglich die von ihm für wesentlich erachteten Beweisergebnisse dargestellt und in erster Linie unter deren Würdigung seine Auffassung begründet, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Der Senat hat indes - wie dargelegt - als Revisionsgericht eine eigene freibeweisliche Würdigung vorzunehmen. Hierzu ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen die Kenntnisnahme des maßgebenden Akteninhalts durch ihn selbst unerlässlich; diese kann nicht durch die Darstellung vom Landgericht ausgewählter Teile ersetzt werden. Auch der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift auf bestimmte, die Vernehmungen betreffende tatsächliche Umstände abgestellt, die dem Senat weder im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind noch sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben (s. etwa Antragsschrift S. 8).
18
II. Bezüglich der Sachrüge, mit der die Revision die Strafzumessung angreift und dabei eine Verletzung des § 46 StGB geltend macht, ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

10
2. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Annahme des Landgerichts, ein Beweisverwertungsverbot führe dazu, dass die begehrte Beweiserhebung aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO gegeben sei. Eine Tatsache ist aus Rechtsgründen zunächst dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfol- genausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 142), oder darüber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 55). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein Beweisverwertungsverbot führt vielmehr zur Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

5 StR 200/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten F wegen un erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und die Angeklagte K als dessen Gehilfin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich dreier Fälle hat das Landgericht die Angeklagten ausweislich des verkündeten Urteilstenors und der Urteilsgründe (UA S. 18) freigesprochen. Die Urteilsurkunde enthält diesen Teil des verkündeten Tenors zwar nicht; maßgebend ist aber der aus dem Protokoll ersichtliche verkündete Urteilstenor (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 268 Rdn. 18). Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es demnach nicht mehr an.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Festste llungen getroffen : Der Angeklagte F kaufte – in Anwesenheit der Z eugin S – von Februar bis April 2004 in Dresden an fünf verschiedenen Orten je 120 bis 125 g Heroin von einem „M “ für jeweils 3.000 Euro und nach einer Zugfahrt nach Berlin dort – an einem unbekannten Platz – weitere 125 g. Der Angeklagte F und die Zeugin S verpackten nach den ersten drei Ankäufen einen Teil des erworbenen Rauschgifts als Kügelchen zu je 0,2 g in Plastikfolie. Die Reste aus den ersten drei Ankäufen und die übrigen Gesamtmengen verpackte der Angeklagte F mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin , der Angeklagten K , in deren Wohnung auf die gleiche Weise. F und andere Personen, darunter auch die Zeugin S , verkauften das Rauschgift mit Gewinn im Stadtgebiet Dresdens.
Das Landgericht stützt seine Beweisführung ganz wesentlich auf die als glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin S . Durch diese seien Angaben der Angeklagten K im Ermittlungsverfahren – sie und der Angeklagte F seien nur Verpacker des von S und deren Lebensgefährten A angelieferten und später wieder verkauften Rauschgifts gewesen – widerlegt. Obwohl das Landgericht auf Grund weiterer Zeugenaussagen fehlerfrei davon ausgehen konnte, F sei als „John vom Postplatz“ ein bekannter Drogenkleinverkäufer in Dresden gewesen, reicht dies als Stütze der belastenden Aussagen der Zeugin S für sechs Ankäufe erheblicher Drogenmengen und deren Weiterverkauf in alleiniger Regie des Angeklagten F im Blick auf die Besonderheiten der Beweislage nicht aus.
2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts sind zum Teil widersprüchlich. Sie entbehren ferner der Darlegung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen der Zeugin S und setzen sich nicht mit einer nahe liegenden Falschbelastungshypothese auseinander. Solches war vorliegend aber geboten, weil widersprüchliche Aussagen von in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verstrickter Personen zu würdigen waren, deren Motivation möglicherweise auf eigene Vorteile oder auf die Ab- wehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – 5 StR 267/04; BGH StV 2005, 253, 254; jeweils m.w.N.).

a) Die Feststellungen des Landgerichts (UA S. 6), die Zeugin S sei bei den sechs Ankäufen des F von „M “ anwesend gewesen, wird von der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage dieser Zeugin nicht gedeckt. Danach hatte sie nämlich ausgesagt, sie hätte „M selbst “ nur zwei- bis dreimal gesehen, „ansonsten habe dieser sich nur mit dem Angeklagten F getroffen“ (UA S. 9). Die Zeugin S hatte ferner unmittelbar nach ihrem Aufgriff am 12. Mai 2004 gegenüber Polizeibeamten geäußert, dass „M “ größere Mengen Drogen an F – auch in die Wohnung der Angeklagten K – geliefert hätte (UA S. 13). Die daraufhin erfolgte Durchsuchung brachte aber nur vier Heroinbömbchen zutage.

b) Ebenfalls am 12. Mai 2004 hatte der Zeuge T bei einer Polizeikontrolle angegeben, er hätte Heroin bei der Zeugin S und deren Freund A gekauft (UA S. 12). Diese Aussage hätte aber im Blick auf den zeitlichen Zusammenhang die Erörterung der Frage nahe gelegt, ob die Zeugin S nicht in Kenntnis des gegen sie und ihren Lebensgefährten gerichteten Tatverdachts – zudem in einer Situation möglicher Aufklärungshilfe –, um ihren Freund zu schonen, den ihr als Drogenhändler bekannten Angeklagten F als den Lieferanten einer größeren Menge Heroin zu Unrecht benannt haben könnte. Eine solche Falschbelastungshypothese hätte möglicherweise zwar widerlegt werden können, weil die Zeugin S in einer späteren Aussage, deren Zeitpunkt und nähere Umstände das Landgericht aber nicht mitteilt, auch A belastet hatte, der ab Ende Mai bis zu seinem Verschwinden Mitte August 2004 ebenfalls von „M “ alle zwei Wochen Heroin gekauft hätte (UA S. 9). Dieser Zusammenhang wird freilich vom Landgericht nicht beweiswürdigend erwogen. Offen bleibt daneben auch der Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen T , A sei schon am 12. Mai 2004, vor der Verhaftung des F , als Rauschgifthändler aufgetre- ten, und der Aussage der Zeugin S , die bekundet hatte, erst Ende Mai habe sie mit A zusammen den Rauschgifthandel aufgenommen.
Bedenken begegnet es auch, soweit das Landgericht zur Stützung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S darauf abgestellt hat, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung den Eindruck vermittelt habe, sie hätte „aussteigen“ wollen. Nach den weiteren Feststellungen war sie nämlich bis zu ihrer Entgiftung im August 2004 drogenabhängig und als Drogenhändlerin tätig.
3. Somit kann der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklag ten F nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung. Dies gilt auch, soweit die Angeklagte K verurteilt worden ist. Der Senat hat zwar erwogen, ob die auf UA S. 7 wiedergegebene Beschuldigtenaussage dieser Angeklagten als Grundlage des Schuldspruchs ausreicht. Dies kann aber nicht angenommen werden, weil das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten K nicht allein auf ihr – auch nur als wenig substantiiert mitgeteiltes – polizeiliches Geständnis gestützt hat, sondern auch Aussagen der Zeugin S ohne weitere Würdigung zur Überzeugungsbildung mit herangezogen hat (UA S. 9). Demnach ist nicht auszuschließen , dass auch die Verurteilung der Angeklagten K auf der unzureichenden Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin S beruht.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat dar auf hin, dass die mit den Verfahrensrügen geltend gemachten Umstände eine rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln nicht begründen. Beweisverwertungsverbote scheiden damit von vornherein aus (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1917, 1923; BGH NJW 2005, 1060; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4).

a) Die ermittelnde Staatsanwältin wurde am Tag der vorläufigen Festnahme der Zeugin S gegen 16.15 Uhr von deren polizeilicher Aussage unterrichtet, dass sich ca. 50 g Heroin des „J “ in der Wohnung der Angeklagten K befinden müssten, da diese Menge gegen 19.00 Uhr von einem „Jo “ abgeholt werden sollte. „Bei sofortiger Rücksprache mit der Ermittlungsrichterin erklärte diese, dass sie ohne Akte keinen Durchsuchungsbeschluss erlassen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Zugriff in Kürze erfolgen musste, wurde Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug angeordnet.“ Davon ausgehend war die Anordnung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO rechtmäßig. Die rechtmäßige Inanspruchnahme der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird (vgl. BGH JZ 1962, 609, 610; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 98 Rdn. 6). Solches liegt auch vor, wenn – wie hier – die Ermittlungsrichterin meint, ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich (vgl. BGH NJW 2005, 1060) entscheiden zu können, und der Verlust der Betäubungsmittel als Beweismittel zeitnah droht (vgl. Hofmann NStZ 2003, 230, 232; Schulz NStZ 2003, 635, 636; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 105 Rdn. 24; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 2). Bei dieser Sachlage fehlt es an einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung durch die Ermittlungsrichterin , was es der Staatsanwaltschaft verwehren würde, anstelle des Gerichts die Durchsuchung anzuordnen (vgl. BGH NStZ 2001, 604, 606). Einer Verhinderung von Beweismittelverlusten durch Wahrnehmung der Eilkompetenz stehen verfassungsrechtliche Einwände nicht entgegen. Ein solches Vorgehen entspricht der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege, die sich, bei nachhaltiger Sicherung der Rechte des Beschuldigten, auch auf eine wirksame Strafverfolgung erstreckt. Daher müssen die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung, ob auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls von der Gefahr eines Beweismittelverlusts auszugehen ist, so rechtzeitig treffen können, dass dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 103, 142, 154 f.). Der Senat entnimmt dem Ergebnis dieser Abwägung die Zulässigkeit der Inan- spruchnahme der Eilkompetenz auch in dem Fall einer unzutreffenden richterlichen Kompetenzausübung.
Etwas anderes könnte sich allerdings dann ergeben, falls die Ermittlungsrichterin , was die Revisionen behaupten, von der Staatsanwältin unvollständig unterrichtet worden ist, um eine Ablehnung eines richterlichen Beschlusses zu provozieren und dadurch für sich die Eilkompetenz zu begründen. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.

b) Die – keine Drogen konsumierende – Angeklagte K hat als Beschuldigte nach Eröffnung des Tatvorwurfes bekundet, sie werde einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Sie war nach weiterer Belehrung über die Voraussetzungen des § 31 BtMG am Abend des 12. Mai 2004 zu Äußerungen über den Tatvorwu rf bereit. Sie wünschte aber zunächst eine Besprechung mit Rechtsanwalt V aus Berlin. Die zu diesem Zweck über den deutschen Rechtsanwaltzentralruf sodann ermittelte Mobiltelefonnummer dieses Rechtsanwalts erwies sich aber als „nicht vergeben“. Die Beschuldigte erklärte daraufhin, sie verzichte auf einen Anwalt und möchte trotzdem zum Sachverhalt aussagen.
Die danach erfolgte Beschuldigtenvernehmung ist verwert bar. Der vernehmende Polizeibeamte war nicht verpflichtet, die Beschuldigte nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt V in Erfüllung der Pflicht zur Belehrung über das Recht der Verteidigerkonsultation nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – wie die Revisionen meinen – auf den Dresdner Anwaltsnotdienst hinzuweisen (vgl. BGHSt 47, 233, 234 f.).
Indes hat der Senat eine derartige Hilfestellung für den Fall erwogen, dass ein Beschuldigter zunächst nach einem Verteidiger verlangt hatte und die Vernehmung ohne vorangegangene Konsultation eines Verteidigers fortgesetzt wurde (vgl. BGHSt 42, 15, 19 f.; anders BGHSt 42, 170, 173). Vorliegend hat die Beschuldigte zunächst auch allgemein ihre Absicht bekundet, einen Rechtsanwalt beauftragen zu wollen, was nach der Entscheidung des Senats eine Pflicht zur Hilfestellung hätte auslösen können.
Indes war die gebotene Hilfe nach Benennung eines bestimmten Rechtsanwalts auf eine Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit diesem beschränkt. Die dafür erforderliche Hilfe hat der vernehmende Polizeibeamte geleistet. Nach Scheitern der Verbindung mit Rechtsanwalt V hat die Beschuldigte nicht etwa zu erkennen gegeben, sie wolle einen anderen Rechtsanwalt wählen. Sie hat damit ihr Recht auf Verteidigerkonsultation letztlich nicht anders ausgeübt, als wenn sie von vornherein zu erkennen gegeben hätte, dass sie keinen Verteidiger konsultieren wolle (vgl. BGHSt 47, 233, 234).
5. Für die neue Beweiswürdigung weist der Senat fern er darauf hin, dass erneut festzustellende Qualitätsmängel der Aussage der Belastungszeugin S einer genaueren Darstellung und Bewertung der die Mängel begründeten Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in einer Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 530/09
vom
19. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 261 i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die ermittelnden Polizeibeamten haben im Vorfeld der Wohnungsdurchsuchung , die sie am 23. Januar 2009 gegen 4.00 Uhr wegen "Gefahr im Verzug" anordneten, keinen so schwerwiegenden Fehler begangen, dass bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere dem Gewicht der begangenen Nachlässigkeiten und der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit (vgl. BGHSt 44, 243, 248 f.; BGHSt 51, 285, 289 f.), von einem Verwertungsverbot für die bei der Durchsuchung und Beschlagnahme gewonnenen Erkenntnisse auszugehen ist. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auszuschließen, dass sie den für die Durchsuchung einer Wohnung regelmäßig bestehenden Richtervorbehalt bewusst missachtet haben.

Dass die Ermittlungsbeamten nicht schon am 21. oder 22. Januar 2009 eine richterliche Durchsuchungsanordnung für das Durchsuchungsobjekt beantragt haben, stellt sich allenfalls als geringfügiges Versäumnis dar, das kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Sie erhielten erst am 20. Januar 2009 durch die ihnen von der Polizei in Bochum übermittelten Aussage der Zeugin M. vom gleichen Tag brauchbare Hinweise auf das vom Angeklagten als Aufbewahrungsort für Kokain und zwei Schusswaffen mit Munition genutzte Zimmer. Allein aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage waren weder die Wohnung noch das Zimmer genau zu lokalisieren. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss sofort erlangen zu können. Bevor ein richterlicher Beschluss beantragt werden konnte, war es daher notwendig, zunächst mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und einen Termin vor Ort zu vereinbaren, um die genaue Belegenheit des Zimmers zu ermitteln. Dass dies wegen der anderen durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Observation des Angeklagten, nicht bereits am nächsten oder übernächsten Tag nach der Zeugenaussage geschah, weil zunächst die Observation weiter durchgeführt werden sollte, stellt - wenn überhaupt - jedenfalls keine derartig gravierende Nachlässigkeit im Ermittlungsablauf dar, dass allein hieraus die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der am 23. Januar 2009 ohne richterliche Anordnung vollzogenen Durchsuchung des Zimmers abgeleitet werden könnte. Erst nachdem der Angeklagte die Observation bemerkt hatte, deshalb am 22. Januar 2009 gegen 22.00 Uhr festgenommen worden war und eine Wohnung, die der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin nutzte, aufgrund einer bereits vorliegenden richterlichen Anordnung erfolglos nach Betäubungsmitteln durchsucht worden war, bestand für die Polizeibeamten zwingend akuter Handlungsbedarf für die sofortige Durchsuchung des von der Zeugin M. beschriebenen Zimmers. Unter diesen Umständen kann es den Polizeibeamten nicht als grobes Versäumnis vorgeworfen werden, dass sie die Zeugin erst jetzt zur Lokalisierung des Zimmers herbeischafften, statt dies schon am 21. oder 22. Januar 2009 getan und auf dieser Grundlage einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt zu haben.
Als die herbeigerufene Zeugin M. die Wohnung, in der sich das als Bunker für Betäubungsmittel genutzte Zimmer des Angeklagten befand, identifiziert hatte, durften die Polizeibeamten ohne die Anordnung eines Richters oder nachrangig eines Staatsanwalts die Durchsuchung jedenfalls dann durchführen , als die in der Wohnung befindlichen Personen durch die Ungeschicklichkeit einer Polizeibeamtin sogleich aufmerksam geworden waren und sich nach Öffnen der Wohnungstür teils unkooperativ verhielten oder zu fliehen versuchten. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen die engen Voraussetzungen der "Gefahr im Verzug" vor, weil bis zur Einholung einer Entscheidung durch den Richter oder zumindest den Staatsanwalt der Zweck der Durchsuchung gefährdet gewesen wäre (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; MeyerGoßner , StPO 52. Aufl. § 98 Rdn. 6). Es bestand die nahe liegende Gefahr, dass ohne eine sofortige Durchsuchung Beweismittel vernichtet werden könnten , zumal bereits nach der Durchsuchung der ersten Wohnung die Ermittlungen gegen den Angeklagten bekannt geworden waren. Dass diese Situation durch die Ungeschicklichkeit der Polizeibeamtin ausgelöst worden war, begründet ebenfalls kein Verwertungsverbot; denn dieser Umstand ist nicht annähernd solchen Fallgestaltungen vergleichbar, in denen durch bewusst gesteuertes oder grob nachlässiges polizeiliches Ermittlungsverhalten die "Gefahr im Verzug" gleichsam heraufbeschworen und damit der Richtervorbehalt gezielt oder leichtfertig umgangen wird.
Da die Polizeibeamten wegen der dargestellten "Gefahr im Verzug" ausnahmsweise selbst die Durchsuchung anordnen durften, hat sich der Umstand, dass in Düsseldorf in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr kein richterlicher Bereitschaftsdienst für Eilanordnungen zur Verfügung steht, nicht ausgewirkt. Vor dem Eintritt der "Gefahr im Verzug" hätte auch beim Bestehen eines Bereitschaftsdienstes eine richterliche Entscheidung über die Durchsuchung nicht eingeholt werden können, weil bis dahin weder die Wohnung noch das vom Angeklagten benutzte Zimmer identifiziert waren. Aus diesem Grunde muss der Senat nicht entscheiden, ob das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit in einer Großstadt wie Düsseldorf als ein schwerwiegender Organisationsmangel anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 1442; BGH NStZ-RR 2007, 242), der im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.
Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 552/08
vom
14. August 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.)
Veröffentlichung: ja
____________________________________
I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3
1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich
voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
wurden.
2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten
, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung
zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse
führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung
eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.
3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung
zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.
4. Der Begriff "verwertbare Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf
die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie
auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.
5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines
nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet
sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des
§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben
kein Raum.
II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b
1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn
sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhalte
, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären.
Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug
vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er
den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen
zu lassen.
BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. A. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen;
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts
2
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
3
Die Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
4
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen:
5
I. Die Organisation Al Qaida
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In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" aufrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Besonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertiefungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organisation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzuordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Herkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001.
7
Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modifizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungskräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Aufbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte Al Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Handlungen.
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II. Die Tathandlungen der Angeklagten
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Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den gewaltsamen Jihad gegen die "Ungläubigen" als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al QaidaVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer Pässe befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. .
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In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewaltsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. straße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war.
11
Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und in der Rolle eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hintergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des Angeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen.
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Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeitraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach Ägypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen inhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versicherungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu können. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Versicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versicherungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten K. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zusammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten erleichtern werde.
13
Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
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III. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
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Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren.
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Nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mitglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar.
17
B. Die Verfahrensrügen
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I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung
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Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20
Das Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsgericht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des Angeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terroristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könnten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen des Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei.
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Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Erkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom 24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Beide stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonstigen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Aufklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des Angeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten die Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort abgebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu einem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Maßnahme um jeweils vier Wochen.
22
Obwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungsgrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteiligten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen sollten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Polizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Gespräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situation in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Handlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. November 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stunden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhandlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefochtenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen.
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Die Rüge hat keinen Erfolg.
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1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwertbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über- wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden , auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
25
a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten begangen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Gefahrenabwehr , nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Daher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwendet werden sollen.
26
Hier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO.
27
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung darstellen , Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstellation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind im Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d Rdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikationsüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
28
Die den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall besonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a StGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zusammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hinzu , wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versicherungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12).
29
Die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre.
30
b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO.
31
Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungsregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwachung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personenbezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungspunkt , wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementsprechend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbereich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte.
32
Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte demgegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO andere , gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenberger /Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrechten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgütern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro- zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der insoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwendung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich nicht stimmig.
33
Unverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorliegend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e).
34
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor.
35
a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Singelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbefugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt.
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b) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des Angeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt:
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§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK § 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF).
38
aa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Eingriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Aufzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechtsguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entscheidend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37).
39
Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV ) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten.
40
Die Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF).
41
bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF deshalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neufassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten.
42
Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse.
43
(1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesgericht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewesen , dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen habe dienen können.
44
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen , während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgeltung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsregelungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfassungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl.
§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz).
45
Gegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Regelung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
46
(2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt.
47
Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).
48
Diese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt.
49
Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungsregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein geschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwertung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Singelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für einen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei- nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Singelnstein aaO S. 887 f.).
50
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschränkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Regelungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnisse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Verwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Geltung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte.
51
Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung (Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangslage aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil die Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behörden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Situation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Verwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine andere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstimmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datenerhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grundrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung ergeben.
52
Ob - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuweichen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau in SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Meyer -Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelangen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362).
53
Für alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Verwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstößen" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO).
54
(3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen:
55
Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beachten , die zu einer abweichenden Beurteilung führen:
56
Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozessualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
57
Die Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Überwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanordnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonformen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.).
58
Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und der die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die Anordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar.
59
Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektierung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maßnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Angesichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen.
60
c) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
61
aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anordnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafverfolgung vor.
62
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verkennung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegenden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch angesichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Gefahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hinreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.).
63
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwachung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt , dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroranschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge , also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durchgeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Mangoldt /Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basierte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke ermittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen.
64
Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefahrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermittlungsstandes , der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-antePerspektive (Gusy aaO Rdn. 121).
65
bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Angeklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemeldet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig.
66
Die Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Dieser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch gegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung führen. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklärungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen.
67
cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die durchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit , insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe.
68
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsachen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüberwachung , die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen könnten, ergeben sich damit nicht.
69
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
70
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Verwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevante Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverletzungen nicht erkennen.
71
aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden gesetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41).
72
Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhaltsgleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurteilungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat (Wolter aaO § 100 c Rdn. 73).
73
Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüberwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Bezeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekonstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorliegen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwerdeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht angenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der Ansicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen , die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung.
74
bb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maßnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidiums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Verfahrensbeanstandung keinen Erfolg.
75
Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behörden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchführen , obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte , dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Gespräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Maßnahme führen könnte.
76
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In technischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevollzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den diensthabenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmetschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entweder nicht verwertet (Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei längere Zeit" zu erfolgen habe - die Gespräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Beschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbereichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder planmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch die Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen.
77
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maßstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, verschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht bereits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenommenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwortartig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "Märtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbereich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei.
78
Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer Acht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungsverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche.
79
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspassagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet.
80
e) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die Gespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg.
81
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüberwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren verwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO angesprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen- dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416).
82
Danach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufgezeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung , so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.).
83
Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH aaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte Beweismittel zum Gegenstand.
84
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
85
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohnraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG RhPf aF gestützt hätten.
86
Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ersten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF).
87
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
88
II. Rundumüberwachung
89
Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus weiteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwachung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung ergebe.
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Den Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zugestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen:
91
Die Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war.
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Darüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:
93
Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüberwacht , in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus die Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPSSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahrzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 POG RhPf).
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Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbindungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der Generalbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlängert ; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Angeklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Beschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Ermittlungsverfahren indes nicht kam.
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Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah- men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPSÜberwachung , der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um eine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe.
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1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den strafprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.).
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2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen , ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
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Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt.
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Aber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor.
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Die Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die komplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Aufklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesondere zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durchführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeitraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesamten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die Durchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Beamte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die "Stopp-Taste" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig dazu , den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch wurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensität der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert werden.
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Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im November 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein.
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Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grundrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedürfe).
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Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft über alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320).
104
So verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungsmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter angeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwachung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfenden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maßnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmomente , nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläuterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte.
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Soweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffassung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rundumüberwachung nicht.
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III. Weitere Verfahrensrügen
107
Daneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlandesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge- stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklagten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung ermittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämpfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des ebenfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zubaydah" begehrt worden war.
108
Diese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg.

109
C. Die Sachrügen
110
I. Beweiswürdigung
111
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar.
112
II. § 129 b StGB
113
1. Revision des Angeklagten K.
114
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt.
115
a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
116
aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte , freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt:
117
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebene noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisation , sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen geführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommunikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähigkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hierauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder bestand , das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zentral gesteuerter Attentate ermöglichte.
118
(2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
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Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungskreis , dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsperson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende , von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Massenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert.
120
bb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europarechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SKStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung , der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organisation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausreichend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbestandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE).
121
Der Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffassung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Vereinigungsbegriff zugrunde zu legen.
122
b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt.
123
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
124
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekrutierungs - und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalteten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein "Jihadland" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht konstitutiv.
125
2. Revision des Angeklagten Y. A.
126
a) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellungen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung.
127
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen daran angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejenige des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida ermöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich sind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen:
128
Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht , wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).
129
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklagten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu keinem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitgliedern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kontaktperson , dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Verbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A.
innerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein.
130
Eine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begründen , im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren Tätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Eintreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne nützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen , wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Angeklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauerhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mittel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand.
131
Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hätte , allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch eine solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststellungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida "autonom terroristische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereinigungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derartiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Empfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihadschauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294).
132
Gegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten K. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Gewinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reichte noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem Lager in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter denjenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch Dezentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue Kämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befindlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte.
133
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
134
Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung , wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ih rer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).
135
Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung sich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt ; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären.
136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
137
In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben.
138
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tätigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten K. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terroristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die Tätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam.
139
3. Revision des Angeklagten I. A.
140
Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
141
Die Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt.
142
Soweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die Tätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Unterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, eine Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte vielmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teilnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versicherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er somit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugsstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereinigung im oben näher dargestellten Sinn.
143
144
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abänderung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorliegenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen vollendet , in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungsverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt, geht daher fehl.
145
An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs.
146
Dazu im Einzelnen:
147
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem Angeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die Deckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest selten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet.
148
a) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme der Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen.
149
Insbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent darüber , einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht S. 164).
150
Über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171).
151
Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversicherungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind.
152
Diese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischenziel , dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) bedurfte , um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Belang.
153
b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versicherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des Angeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos eingetreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer.
154
c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten.
155
aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33).
156
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO).
157
Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).
158
bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu zahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu entrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versicherer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahrscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtliche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent.
159
Hier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Risiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Vielmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entsprechenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.
160
Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen bleiben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 Rdn. 103 m. w. N.).
161
Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die Möglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. BGH aaO S. 304).
162
Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Belang , dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versicherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich gewesen wäre.
163
Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, bestehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie führen lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl.
BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebenen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten.
164
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug.
165
So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensschaden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzutreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versicherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vorhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "für die gegenüber einem vertragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den Angeklagten , die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Aufwendung , der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Die Vermögensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt vertraglich verpflichtete, "eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit einer die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brandstiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190).
166
Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angesehen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlenschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Eingehungsbetrug eine "Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragspartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
167
Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gesehen , das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt.
168
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssituation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die Deckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange- klagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des Todesfalles auszunutzen.
169
2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296).
170
Die Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist.
171
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
172
Hier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungsbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen.
173
3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Angeklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter.
174
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb- lich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlandesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und beteiligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüssen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Geltendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein großes Interesse.
175
4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 Fälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täuschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Geschwister ) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die entscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendige Bedingung für das Tatvorhaben war.
176
Für die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts können ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen eingreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tatausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung beizutragen , und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abgeschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehlvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung.
177
Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
178
5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeitspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor.
179
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08).
180
IV. Konkurrenzen
181
Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt.
182
1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurrenzen

4).


183
2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
184
Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun- gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwendung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder stellte Anträge bei mehreren Versicherern.
185
Die somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsgehalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gelten , die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tateinheit.
186
3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten des Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
187
Als Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- ten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurechnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Beiträge , die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.
188
V. Schuldspruchänderung
189
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als geschehen verteidigen können.
190
VI. Strafausspruch
191
1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Zwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten , die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter erlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die Höhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssummen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte.
192
2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jahren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der verhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hätte.
193
Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter entschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
194
Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
195
3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern.
196
VII. Kostenbeschwerde
197
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 117/12
vom
20. Dezember 2012
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung
gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten
DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt
ist (sog. Beinahetreffer).
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12 - LG Osnabrück
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
18. Oktober 2012 in der Sitzung am 20. Dezember 2012, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Staatsanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor - in der Verhandlung - ,
Justizangestellte - bei der Verkündung -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2011 wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens auf den Angeklagten hat es abgesehen , hat ihn aber zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seiner eigenen Auslagen verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit der sofortigen Beschwerde greift er die Auslagenentscheidung des Landgerichts an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.


2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der Angeklagte, der sich entschlossen hatte, die Nebenklägerin unter Einsatz massiver Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, diese in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2010 auf dem Nachhauseweg von einer Gaststätte von hinten an, so dass sie auf den Bauch zu Boden fiel. Auf ihr sitzend oder liegend gelang es ihm trotz heftiger Gegenwehr der Nebenklägerin unter Einsatz massiver Schläge gegen ihren Kopf, den er auch auf den Boden schlug, ihr den Rock hochzuschieben, den Slip auszuziehen und ihre Beine zu spreizen. Anschließend drang er mit seinem erigierten Glied mehrfach in ihre Scheide und einmal kurzzeitig in ihren Anus ein, bevor er sie nach einem kurzen, missglückten Befreiungsversuch erneut zu Boden warf und mit ihr den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Als die Nebenklägerin, die den Angeklagten nicht erkennen konnte, weil ihre Augen wegen der heftigen Schläge gegen den Kopf zugeschwollen waren, sich bewusstlos stellte, ließ er von ihr ab, auch weil er auf dem Weg herannahende Personen hörte.
3
II. Die Nebenklägerin begab sich unmittelbar nach der Tat zu der in der Nähe liegenden Wohnung ihres Freundes, der umgehend die Polizei informierte ; sie wurde noch in der Nacht ärztlich untersucht und es wurden Abstriche aus dem Vaginal- und Analbereich entnommen. In diesen und an der Kleidung der Nebenklägerin wurde DNA-Material sichergestellt, dessen Untersuchung zwar einen bestimmten Spurenverursacher, aber keine Hinweise auf einen polizeilich bekannten Täter ergab. Nachdem weitere Ermittlungen eine örtliche Verwurzelung des Täters nahegelegt hatten, ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Osnabrück auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13. September 2010 hinsichtlich sämtlicher zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1992 geborener männlicher Personen in der Samtgemeinde D. die freiwillige Abgabe von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. An dem Reihengentest, bei dem von 2.406 Männern nach der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über die Freiwilligkeit und den Umfang der Nutzung der DNA Speichelproben genommen wurden , nahmen auch der Vater des Angeklagten und zwei seiner Onkel teil; er selbst war davon aufgrund seines geringen Alters nicht betroffen. Bei der Untersuchung und dem Vergleich der DNA-Proben aus dem Reihengentest mit dem DNA-Muster der Tatspuren stellte die beauftragte Sachverständige bei zwei anonymisierten Proben aufgrund des Vorkommens eines sehr seltenen Allels eine hohe Übereinstimmung zwischen diesen und der des mutmaßlichen Täters fest. Sie teilte diesen Befund dem ermittelnden Polizeibeamten mit und wies darauf hin, dass diese beiden Probengeber zwar nicht als Täter in Betracht kämen, aber Verwandte des Spurenlegers sein könnten. Deshalb erbat sie die Überprüfung, ob weitere Verwandte an dem Reihengentest teilgenommen hätten, um - zu diesem Zeitpunkt stand noch die Untersuchung von etwa 800 Speichelproben aus - deren Untersuchung gegebenenfalls vorzuziehen. Die beiden Proben wurden daraufhin bei der Polizeidienststelle entanonymisiert und es wurde festgestellt, dass sie von untereinander Verwandten - dem Vater des Angeklagten und seinem Onkel A. - stammten. Die in anonymer Form durchgeführte Untersuchung der Probe des weiteren Onkels M. des Angeklagten hatte ergeben, dass dieser ebenfalls nicht als Verursacher der Tatspur in Betracht kam; das bei den beiden anderen Proben gefundene seltene Allel, das auch die Tatspur aufwies, war bei ihm nicht vorhanden. Ein alsdann von der Polizei durchgeführter Melderegisterabgleich erbrachte das Ergebnis, dass einer der Probengeber einen Sohn - den Angeklagten - hat, der aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in das Raster für den Reihengentest gefallen war, der aber gleichwohl die Tat begangen haben könnte. Daraufhin erließ das Amtsgericht Osnabrück - Ermittlungsrichter - auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2011 einen Beschluss auf Entnahme von Körperzellen bei dem Angeklagten und deren Untersuchung zur Bestimmung des DNAIdentifizierungsmusters. Diese Untersuchung ergab eine Übereinstimmung mit der Tatspur.

B.


4
I. Das unter A. II. geschilderte Verfahrensgeschehen rügt der Beschwerdeführer unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft.
5
1. a) Die Verwertung der Ergebnisse der DNA-Untersuchung betreffend den Angeklagten und seine Verwandten stelle einen Verstoß gegen § 261 i.V.m. § 81h Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 StPO und den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dar, weil diese Erkenntnisse auf rechtswidrige Art und Weise erlangt und deshalb unverwertbar seien. Fehlerhaft sei, dass die Proben des Vaters und des Onkels des Angeklagten, welche die teilweise Übereinstimmung zur Tatspur aufgewiesen hätten, sowie die Aufzeichnungen über deren festgestellte DNA-Identifizierungsmuster nicht unverzüglich vernichtet worden seien, nachdem festgestellt worden war, dass die beiden Probanden nicht als Spurenleger in Betracht kamen. Die Sachverständige habe zudem einen Quervergleich der Proben untereinander durchgeführt, was eine von § 81h StPO nicht erlaubte Untersuchungsmethode darstelle. Weitere Gesetzesverletzungen seien in der Entanonymisierung der Proben und in dem später durchgeführten Abgleich mit der Probe des weiteren Onkels des Angeklagten zu sehen. Der Vater und die beiden Onkel des Angeklagten hätten zudem nicht wirksam in die Entnahme und Untersuchung ihres Zellmaterials eingewilligt, weil sie bei der durchgeführten Belehrung über das Schicksal ihrer DNA-Probe getäuscht worden seien. Schließlich seien durch die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden die ana- log anwendbaren Vorschriften des § 52 Abs. 1 Nr. 3 und des § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO verletzt worden. Die Vielzahl der Verstöße, die auf ein willkürliches Handeln der Ermittlungsorgane hindeute, sowie ihr Gewicht begründeten nicht nur ein Beweiserhebungs-, sondern auch ein Beweisverwertungsverbot.
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b) Die Rüge ist unbegründet.
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Die von der Revision erhobenen Beanstandungen wegen Rechtsverletzungen bei der Gewinnung der DNA-Identifizierungsmuster des Vaters und der Onkel des Angeklagten im Rahmen des Reihengentests dringen nicht durch. Die Erhebung dieser Beweismittel war rechtmäßig (dazu unten aa)). Allerdings sind diese Beweismittel in einer vom Gesetz nicht gedeckten Weise verwendet worden, um den Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen. Dies führte zum Erlass des von diesem Fehler bemakelten Beschlusses des Ermittlungsrichters nach § 81a StPO und damit letztlich zur Feststellung der Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten mit dem der Tatspuren. Diese somit rechtswidrig gewonnenen Erkenntnisse (dazu unten bb)) durfte die Strafkammer gleichwohl in die Hauptverhandlung einführen und im Urteil gegen den Angeklagten verwerten (dazu unten cc)).
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aa) Die Durchführung des Reihengentests gibt keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Insoweit gilt zudem, dass die Untersuchung der Probe des Onkels M. die hohe Übereinstimmung mit der Tatspur - insbesondere hinsichtlich des bei den beiden anderen Proben festgestellten, seltenen Allels - nicht ergab. Sie vermochte deshalb einen Verdacht bezüglich des Angeklagten nicht zu begründen. Auf den behaupteten Gesetzesverletzungen gegenüber diesem Onkel des Angeklagten kann das Urteil deshalb jedenfalls nicht beruhen.
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Danach bleiben nur etwaige Gesetzesverletzungen betreffend die Entnahme und Untersuchung der Speichelprobe des Vaters des Angeklagten und des Onkels A. zu prüfen; insoweit greifen die von der Revision erhobenen Rügen nicht durch. Im Einzelnen:
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(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die beiden DNAIdentifizierungsmuster nach dem Abgleich mit der Tatspur nicht sofort gelöscht worden sind. Nach § 81h Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. StPO müssen die den Probanden entnommenen Körperzellen unverzüglich vernichtet werden, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr erforderlich sind; dies ist ausweislich des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen geschehen. Die aus der Untersuchung gewonnenen Aufzeichnungen über die DNAIdentifizierungsmuster hingegen sind nach § 81h Abs. 3 Satz 2 StPO erst dann unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind.
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Vorliegend ist ein Verstoß gegen die Löschungsverpflichtung nicht gegeben : Im Zeitpunkt der Untersuchung der DNA-Proben der beiden Onkel des Angeklagten war der Reihengentest noch nicht abgeschlossen; es stand noch die Untersuchung von ca. 800 Speichelproben aus. Eine Verpflichtung zur sofortigen Löschung jedes einzelnen - nicht übereinstimmenden - Identifizierungsmusters unmittelbar nach seinem Abgleich mit dem der Tatspur lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
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Im Übrigen würde auf der unterlassenen Löschung der beiden DNAIdentifizierungsmuster das Urteil nicht beruhen: Nach der Untersuchung lag jedenfalls aus Sicht der Sachverständigen sehr nahe, dass diese Probanden Verwandte des mutmaßlichen Täters sein könnten. Auch wenn die Sachverständige die DNA-Identifizierungsmuster im Anschluss an den Abgleich sofort gelöscht hätte, wäre - wie geschehen - die Verwendung dieser Information (dazu unten bb)) als Anlass für weitere Ermittlungen und ihre Verwertung als verdachtsbegründend möglich gewesen. Aus dem gleichen Grund ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob die Identifizierungsmuster im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vorhanden waren oder ob sie mittlerweile gelöscht worden sind.
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(2) Soweit der Beschwerdeführer als fehlerhaft beanstandet, dass die Sachverständige einen gezielten Quervergleich der Proben des Vaters des Angeklagten und seiner Onkel untereinander durchgeführt habe, ist die Rüge bereits unzulässig. Aus dem in der Revisionsbegründung nur auszugsweise zitierten Vermerk von KHK Z. vom 4. Januar 2011 ergibt sich, dass die Sachverständige mitgeteilt hatte, die anonyme Auswertung der Proben des Vaters (90/4) und des Onkels A. (89/4) habe eine hohe Übereinstimmung "mit der Tatspur" ergeben. Ein Hinweis auf einen Vergleich der Proben untereinander lässt sich dem nicht entnehmen. Im weiteren - nicht mitgeteilten - Text des Vermerks ist niedergelegt, dass der Ermittlungsbeamte auf diese fernmündliche Mitteilung die Personenliste der DNA-Reihenuntersuchung durchsah, ihm aufgrund der Namensgleichheit der weitere Onkel des Angeklagten als vermutlicher Verwandter auffiel und er dies der Sachverständigen in einem weiteren Telefonat mitteilte. Sie erklärte, auch diese Probe (91/3) bereits untersucht zu haben; die Person komme als Täter ebenfalls nicht in Betracht.
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Damit ist die Verfahrensrüge insoweit nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben: Die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; dazu gehört auch, dass dem Beschwerdeführer nachteilige Tatsachen nicht übergangen werden (KK/Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38 mit zahlreichen Nachweisen). So verhält es sich hier. Der Umstand, dass die Sachverständige die Probe 91/3 bereits untersucht hatte, bevor ihr der Ermittlungsbeamte mitteilte , dass dieser möglicherweise ein Verwandter der Probanden 89/4 und 90/4 sein könne, belegt, dass ein Quervergleich der Proben untereinander gerade nicht stattgefunden haben kann, weil der Sachverständigen unbekannt war, welche Proben sie miteinander hätte abgleichen sollen.
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Dieses Verfahrensgeschehen ergibt zugleich, dass ein "gezielter Quervergleich" der Proben des Vaters des Angeklagten und seiner Onkel untereinander durch die Sachverständige nicht vorgenommen worden ist, so dass die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg hat.
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Gleiches gilt mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger des Angeklagten vertretene Rechtsauffassung , die Sachverständige habe mit ihrer Vorgehensweise gegen eine Verpflichtung zum automatisierten Abgleich der DNA-Identifizierungsmuster verstoßen , weil sie andernfalls die hohe Übereinstimmung zwischen den Mustern des Vaters des Angeklagten und seinem Onkel A. mit der Tatspur nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Der Gesetzgeber hat das Verfahren, mit dem die im Rahmen der DNA-Reihenuntersuchung festgestellten DNAIdentifizierungsmuster nach § 81h Abs. 1 Nr. 3 StPO mit dem der Tatspur "automatisiert abgeglichen" werden, nicht definiert, insbesondere nicht vorgeschrieben , dass das Ergebnis des Abgleichs nur mit dem Ergebnis "Treffer" oder "Nichttreffer" angezeigt werden dürfe. Die Gesetzesbegründung, in der es heißt, die festgestellten Muster dürften "mit denen des aufgefundenen Spurenmaterials - auch in automatisierter Weise - abgeglichen werden" (BT-Drucks.
15/5674, S. 13), spricht vielmehr dafür, dass dadurch lediglich eine Arbeitserleichterung für die beauftragten Sachverständigen und Untersuchungslaboratorien geschaffen werden sollte, die eine effiziente und zeitnahe abgleichende Analyse der im Rahmen der Reihenuntersuchung in erheblicher Zahl anfallenden DNA-Identifizierungsmuster ermöglichen sollte (vgl. zu den insoweit bestehenden technischen Gegebenheiten auch Kuhne, Die Polizei 2011, 19, 20 f.).
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(3) Zu Unrecht beanstandet die Revision Gesetzesverletzungen mit Blick auf die Entanonymisierung des DNA-Identifizierungsmusters. Die Körperzellen werden durch die Ermittlungsbehörden nicht in anonymisierter Form erhoben, ihnen liegen vielmehr bezüglich jedes Probanden die vollständigen Daten vor. Die über § 81h Abs. 3 Satz 1 StPO anwendbare Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO regelt nur, dass die Proben an den einzuschaltenden Sachverständigen in teilanonymisierter Form zu versenden sind. Dies ist geschehen. Die Proben des Vaters des Angeklagten und des Onkel A. sind von der Sachverständigen weder entanonymisiert noch ihr in entanonymisierter Form zur Verfügung gestellt worden. Sie hatte weder im Zeitpunkt der Untersuchung dieser Probe noch der des Angeklagten Kenntnis von der Identität der Probanden. Dass der ermittelnde Polizeibeamte auf die Mitteilung der hohen Übereinstimmung der DNA-Identifizierungsmuster mit der Tatspur in der Personenliste der DNA-Reihenuntersuchung die Identität der Probengeber überprüfte und so den Vater und den Onkel des Angeklagten ermittelte, verletzt die Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO damit ersichtlich nicht. Verstöße gegen das in dieser Norm ausgesprochene Gebot der Teilanonymisierung sind zudem in der Regel ohnehin nicht geeignet, die Revision zu begründen, weil die Regelungen des § 81f Abs. 2 StPO außerprozessualen Zwecken dienen, die nicht mit den Mitteln des Prozessrechts geschützt werden müssen (BGH, Beschluss vom 12. November 1998 - 3 StR 421/98, NStZ 1999, 209 L.; SK-Rogall, StPO, Stand: Januar 2006, § 81f Rn. 24 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 81f Rn. 9).
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(4) Rechtlich verfehlt ist weiter die Auffassung der Revision, die Einwilligung des Vaters und des Onkels des Angeklagten (und der anderen Probanden ) in die Zellentnahme und deren anschließende Untersuchung sei insgesamt unwirksam gewesen, weil die Belehrung nicht nur objektiv falsch gewesen sei, sondern - wie insbesondere die mehrfachen Gesetzesverletzungen zeigten - sie auch subjektiv getäuscht worden seien. Wie die Revision selbst vorträgt, entsprach die Belehrung der gemäß § 81h Abs. 4 StPO gesetzlich vorgesehenen Form. Sie kann nicht durch spätere Vorgänge, die im Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung nicht absehbar waren, nachträglich verfahrensfehlerhaft werden.
19
Zu Gesetzesverletzungen in Bezug auf die Löschungspflicht, die angewendeten Untersuchungsmethoden und das Gebot der Teilanonymisierung ist es zudem - wie dargelegt - nicht gekommen. Von einer "selbstherrlichen Missachtung" einer richterlichen Anordnung oder einer Täuschungsabsicht der ermittelnden Behörden kann mithin keine Rede sein.
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bb) Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass das Vorgehen der Sachverständigen und der Ermittlungsbehörden von § 81h Abs. 1 StPO und der Einwilligung des Vaters des Angeklagten und seines Onkels A. insoweit nicht gedeckt war, als von der Sachverständigen infolge des Abgleichs der DNA-Identifizierungsmuster der Teilnehmer des Reihengentests mit dem des mutmaßlichen Täters nicht nur festgestellt und den Ermittlungsbehörden mitgeteilt wurde, dass keiner der Probanden als Verursacher der Tatspur in Betracht kam, sondern auch, dass die teilweise Übereinstimmung der DNAIdentifizierungsmuster von zwei Probanden - dem Vater des Angeklagten und seinem Onkel A. - es als möglich erscheinen lasse, es handele sich bei diesen um Verwandte des mutmaßlichen Täters.
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Gemäß § 81h Abs. 1 StPO darf die Ermittlung von Identifizierungsmustern und ihr Abgleich mit dem des Spurenmaterials nur vorgenommen werden, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von den Teilnehmern des Reihengentests stammt. Die nach § 81h Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend geltende Vorschrift des § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO verbietet es, darüber hinausgehende Untersuchungen vorzunehmen und weitergehende Feststellungen zu treffen (LR/Krause, StPO, 26. Aufl., § 81h Rn. 29).
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Die hier festgestellte mögliche Verwandtschaft zwischen zwei Probanden und dem mutmaßlichen Täter stellt eine für die Frage, ob die DNAIdentifizierungsmuster der Teilnehmer des Reihengentests mit dem der Tatspur übereinstimmen, nicht erforderliche Erkenntnis dar. Diese ist allerdings nicht durch eine darauf gerichtete und damit unzulässige Untersuchung erlangt worden , denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts liegt das Auswertungsergebnis der automatisierten Abgleichung der DNAIdentifizierungsmuster erst am Ende des Abgleichungsprozesses in verschiedenen DNA-Systemen vor, so dass es der Sachverständigen faktisch nicht möglich war, das Ergebnis der Identitätsprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der DNAMuster ebenfalls zu registrieren.
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(1) Wie ein solcher "Beinahetreffer" (vgl. dazu Brocke, StraFo 2011, 298 ff.), der im Rahmen einer DNA-Reihenuntersuchung anfällt, rechtlich zu beurteilen ist und wie mit ihm verfahren werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt. Der Gesetzgeber hat diese Fallkonstellation bei der Schaffung des § 81h StPO angesichts fehlender Regelungen dazu und dem diesbezüglichen Schweigen der Gesetzesbegründung offenbar nicht im Blick gehabt. Soweit sich die Literatur überhaupt mit der Problematik auseinandersetzt , wird vertreten, dass es sich bei der Feststellung des möglichen Verwandtschaftsverhältnisses um ein zufälliges zusätzliches Resultat der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden und -zwecke handele, um ein "technisch bedingtes Nebenprodukt", das lediglich bei Gelegenheit der Abgleichung und somit in Ausführung des eigentlich angestrebten Ziels der Ermittlungsmaßnahme anfalle; die Beweiserhebung sei insoweit zulässig (Brocke, StraFo 2011, 298, 299).
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(2) Zuzugeben ist dieser Auffassung, dass - wie dargelegt - ein Verstoß gegen ein Untersuchungsverbot nicht vorliegt. Aus diesem Grund hätte der Senat auch Bedenken, ein Feststellungsverbot im Sinne eines Kenntnisnahmeverbots anzunehmen, weil dadurch von den zur Untersuchung und Auswertung einzuschaltenden Sachverständigen etwas verlangt würde, was ihnen nach den tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich ist.
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Gleichwohl verbleibt es bei der nach dem Wortlaut des § 81h Abs. 1 StPO eindeutigen Zweckbindung von Untersuchung und Abgleich der DNAProben und dem Verbot überschießender Feststellungen. Dieses führt dazu, dass sich die Weitergabe der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer möglichen verwandtschaftlichen Beziehung und ihre anschließende Verwendung im Verfahren gegen den Angeklagten als verfahrensfehlerhaft erweist. Denn die darin liegende Verwertung als Verdachtsmoment stellt eine Verwendung personenbezogener Daten zu einem Zweck dar, zu dem sie nicht erhoben worden waren. Hierin liegt ein Eingriff in die Grundrechte des Vaters und des Onkels des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, der nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einer gesonderten gesetzli- chen Grundlage bedarf (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, BVerfGE 125, 260, 309 ff. mwN).
26
Diese fehlt. § 160 StPO kommt nicht in Betracht, weil § 81h Abs. 1 StPO eine eindeutige Zweckbindung und damit eine entgegenstehende Verwendungsregelung enthält (§ 160 Abs. 4 StPO). Auch aus den neben den bereichsspezifischen Regelungen der Strafprozessordnung subsidiär anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 474 Rn. 3) ergibt sich eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BDSG tritt hinter die speziellere, einschränkende Verwendungsregelung in § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO zurück. Nach § 4 BDSG dürfen mangels sonstiger gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden. Der Vater und der Onkel des Angeklagten haben eine solche jedoch nicht erklärt. Ihre Einwilligung in den Reihengentest deckte - wie dargelegt - die Verwendung ihrer Daten als Verdachtsmoment gegen den Angeklagten nicht. Eine weitere Einwilligung haben sie nicht erteilt, vielmehr haben sie in der Hauptverhandlung der Verwertung ihrer Daten ausdrücklich widersprochen.
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cc) War damit die Verwendung der Daten der Angehörigen des Angeklagten in Form der verdachtsbegründenden Verwertung gegen ihn verfahrensfehlerhaft , ist davon auch der gegen ihn erlassene Beschluss nach § 81a StPO betroffen. Die Gewinnung der daraus folgenden Beweismittel - die Übereinstimmung seines DNA-Identifizierungsmusters mit dem der Tatspuren - erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig. Gleichwohl durfte die Strafkammer diese Beweismittel in die Hauptverhandlung einführen und im Urteil gegen den Angeklagten verwerten.
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(1) Dies folgt indes nicht schon daraus, dass der Angeklagte sich auf die gegenüber seinem Vater und seinem Onkel begangenen Rechtsverletzungen nicht berufen könnte, weil seine Interessen von dem Schutzzweck der eng gefassten Verwendungsregelung in § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfasst wären. Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als bei Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 oder § 81c Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Halbs. StPO. Auch diese Vorschriften dienen zwar nicht unmittelbar dem Schutz des Beschuldigten vor der Verwendung bestimmter Beweismittel (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 215 f.), sondern wollen in erster Linie den mit ihm eng verwandten Zeugen vor der Zwangslage bewahren, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage oder die an ihm vorgenommene Untersuchung gegebenenfalls dazu beitragen müsste, einen Angehörigen einer Straftat zu überführen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1952 - 3 StR 1199/51, BGHSt 2, 351, 354; vom 5. Januar 1968 - 4 StR 425/67, BGHSt 22, 35, 36 f.; vom 3. August 1977 - 2 StR 318/77, BGHSt 27, 231, 232; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 143). Darüber hinaus bezwecken sie aber auch den Schutz der Familie des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 216) und dienen damit mittelbar der Wahrnehmung seiner Interessen. Daher ist anerkannt, dass eine Missachtung des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO oder des Untersuchungsverweigerungsrechts nach § 81c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, insbesondere auch ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO bzw. § 81c Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen oder des Untersuchungsergebnisses führt und dies vom Angeklagten mit der Revision gerügt werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 52 Rn. 32 und 34 m. zahlr. weiteren Nachweisen, § 81c Rn. 32; LR/Krause, StPO, 26. Aufl., § 81c Rn. 65).
29
Ähnlich liegt es hier. Indem sich das zunächst gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der vom Vater und vom Onkel des Angeklagten bei dem Reihengentest gewonnenen DNAIdentifizierungsmuster nunmehr gegen den Angeklagten richtete, war nachträglich eine Situation entstanden, die derjenigen nach einem Verstoß gegen § 81c Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Halbs., § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO vergleichbar war. Die in dem Reihengentest gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster hätten gegen den Angeklagten (damals Beschuldigten) verdachtsbegründend und als Grundlage für die Anordnung nach § 81a StPO nur verwendet werden dürfen, wenn sein Vater und sein Onkel nach nachgeholter Belehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58, BGHSt 12, 235, 242) in diese Nutzung ihrer persönlichen Daten eingewilligt hätten (vgl. § 4 BDSG). Daran fehlt es. Dementsprechend sind nach den dargestellten Maßstäben durch den Gesetzesverstoß auch die rechtlich geschützten Interessen des Angeklagten beeinträchtigt.
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(2) Dennoch hat die Rüge des Angeklagten keinen Erfolg; denn der dargestellte Verstoß gegen § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des gegen ihn erwirkten Beschlusses nach § 81a StPO führen hier ausnahmsweise noch nicht dazu, dass das Ergebnis der an dem Zellmaterial des Angeklagten vorgenommenen DNAAnalyse nicht zum Tatnachweis gegen ihn hätte verwendet werden dürfen.
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(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (sog. Abwä- gungslehre). Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 47, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 12 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 117).
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(b) Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass - wie dargelegt - nach neuerem verfassungsrechtlichen Verständnis jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenständiger Grundrechtseingriff zu werten ist und einer Rechtsgrundlage bedarf. Diese liegt für die Einführung der Beweismittel in die Hauptverhandlung in der in § 244 Abs. 2 StPO statuierten Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf alle im Verfahren gewonnenen Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsfindung - den nochmaligen Eingriff in die genannten Grundrechte - folgt aus § 261 StPO, der dem Tatgericht gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würdigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 18 mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 12 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 138 ff.).
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Die hinreichend bestimmte Vorschrift des § 261 StPO beschränkt die Verwertung nicht auf rechtmäßig erhobene Beweise; auch in verfahrensfehlerhafter Weise gewonnene Beweismittel können zur Urteilsfindung herangezogen werden, wenn nicht im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Ein solches kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Es kann aber - mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren - auch von Verfassungs wegen geboten sein. Letzteres ist insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 12 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 115 ff.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Abwägungslehre gerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 12 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 123 f.).
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(c) Nach dieser war die Verwertung der erlangten Beweisergebnisse - namentlich des mit dem der Tatspur übereinstimmenden DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten - hier (noch) zulässig. Im Einzelnen:
35
Der Rechtsverstoß liegt vorliegend in der Verwendung der durch den angeordneten Reihengentest zufällig gewonnenen Erkenntnis, dass zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Vater und dem Onkel des Angeklagten möglicherweise eine verwandtschaftliche Beziehung bestehen könnte. Dieser ist auch von erheblichem Gewicht, denn eine Zweckbindung, wie sie von § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehen ist, soll gerade jede sonstige Datenverwendung verhindern.
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Dem stehen jedoch folgende Umstände gegenüber: Der Reihengentest, der zu der Erkenntnis führte, war in rechtmäßiger Art und Weise richterlich angeordnet und die Probanden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß belehrt worden. Auch bei der Durchführung der Maßnahme, namentlich bei der Untersuchung der Proben und dem anschließenden Abgleich mit der Tatspur, ist es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht zu Rechtsverstößen gekommen; die Beweisgewinnung insoweit war rechtmäßig.
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Die Sachverständige wollte zudem ausweislich ihrer Stellungnahme zu einem gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuch mit ihrer Mitteilung des wahrscheinlichen Verwandtschaftsverhältnisses in erster Linie erreichen, dass ihr die etwaigen Probennummern weiterer Verwandter des Vaters und des Onkels des Angeklagten unter den Teilnehmern des Reihengentests genannt würden , um so den Reihengentest gegebenenfalls schneller abschließen zu können. Damit war die Weitergabe dieser Information an die Ermittlungsbehörden, wenn auch nicht von § 81h StPO vorgesehen, so doch von einem nachvollziehbaren , die Zweckbindung der Datenverwendung nicht missachtenden Motiv getragen.
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Entscheidend ist aber, dass der Gesetzgeber Regelungen für den Umgang mit solchen sog. Beinahetreffern nicht getroffen hat. Die Rechtslage war für die Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der weiteren Verwendung ungeklärt. Die Ausgangslage der zufälligen Gewinnung einer überschießenden Erkenntnis im Rahmen des Reihengentests wies eine strukturelle Nähe zu der auf, die Gegenstand anderer strafprozessualen Regelungen über den Umgang mit Zufallserkenntnissen ist. Diese verbieten die Verwertung von Zufallserkenntnissen nicht generell: § 108 Abs. 1 StPO regelt den Umgang mit Zufallsfunden. Die Vorschrift betrifft Gegenstände, die anlässlich einer Durchsuchung aufgefunden wurden und - anders als im vorliegenden Fall - in keiner Beziehung zur Anlasstat stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten. Mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, die dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patientin und dem der Pressefreiheit dienen, ist die Verwertung der Zufallsfunde gestattet. Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Verwendung von Daten in einem anderen Strafverfahren als dem Anlassverfahren - auch ohne Einwilligung des Betroffenen - erlaubt, wenn die Voraussetzungen der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme auch in dem Verfahren gegen den nunmehr Beschuldigten vorgelegen hätten; auch in diesen Fällen liegen zufällig gewonnene Erkenntnisse vor, die gleichwohl verwertet werden dürfen.
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Angesichts dieser Umstände war die Annahme der Ermittlungsbeamten nicht völlig unvertretbar, dass die Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Vater und dem Onkel des Angeklagten als Ermittlungsansatz verwertet werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste oder gar willkürliche Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen des - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten - Angeklagten oder seiner Verwandten dar.
40
Nach alledem wiegt der Verfahrensverstoß auch mit Blick auf die Überschreitung der Zweckbindung und den berührten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht so schwer, dass er hier die Unverwertbarkeit der infolge der unbefugten Datenverwendung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte.
41
Schließlich steht auch der weitere Verfahrensgang einer Verwertung der erlangten Beweisergebnisse nicht entgegen. Diese wurden zwar unter verfahrensfehlerhafter Verwendung der durch den Reihengentest erlangten Daten des Vaters und des Onkels des Angeklagten erlangt, im Übrigen aber - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - für sich betrachtet rechtmäßig erhoben und in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
42
2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verteidigung sei dadurch, dass die Strafkammer die Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Verwertung des DNA-Gutachtens der Sachverständigen sowie ihrer Vernehmung als Sachverständige und als Zeugin sowie des KHK Z. und aller Ermittlungspersonen über die Ergebnisse des "Quervergleichs" zurückgestellt und erst in den Urteilsgründen über die Verwertbarkeit entschieden habe, in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden, wodurch § 338 Nr. 8 StPO verletzt worden sei.
43
Die Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 StR 341/03, BGHR StPO § 338 Nr. 8, Beschränkung 8 mwN). Es ist nicht vorgetragen, dass das Urteil auf der angeblichen Beschränkung der Verteidigung beruht. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich , insbesondere liegt es fern, dass die Sachentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer schon in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der Beweismittel bejaht hätte, zumal die Verteidigung - wie ihr Revisionsvorbringen zeigt - ersichtlich nicht daran gehindert war, ihre entgegenstehende Rechtsauffassung mit Nachdruck in der Hauptverhandlung zu vertreten.
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3. Schließlich behauptet die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 74 StPO. Der Angeklagte hatte die Sachverständige in der Hauptverhandlung aufgrund der behaupteten Rechtsverletzungen im Umgang mit den DNA-Proben seiner Verwandten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; die Strafkammer wies das Befangenheitsgesuch mit der Begründung zurück, die Person des Angeklagten sei der Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen. Auch im Übrigen lasse ihre Arbeit keine Parteilichkeit erkennen: Soweit die Belehrung beanstandet werde, habe die Sachverständige diese nicht erteilt. Angesichts dessen, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden noch nicht entschieden worden sei, wie mit der Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft von Probanden mit dem mutmaßlichen Täter umzugehen sei, bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Sachverständigen.
45
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer geht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Umgang der Sachverständigen mit den DNAProben entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Die Mitteilung des Verwandtschaftsverhältnisses stellt allenfalls eine - wie dargelegt - vertretbare Überschreitung des Gutachtenauftrages dar, die die Besorgnis der Befangenheit nicht ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht gegebener - Umstände zu begründen vermag (LR/Krause, StPO, 26. Aufl., § 74 Rn. 14).
46
II. Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine Verletzung der Aufklärungspflicht wegen des Unterlassens der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. Entgegen den Urteilsausführungen und der Darstellung der Sachverständigen hätten sich bei Abstrichen innerhalb von weniger als fünf Stunden nach der Tat darin Spermien/Spermienköpfe und nicht nur DYSSysteme finden lassen müssen. Daher hätte sich dem Landgericht aufdrängen müssen, dass es zu keinem Samenerguss in der Scheide gekommen sei; die Kammer hätte dazu einen weiteren Sachverständigen vernehmen müssen.
Zum Beleg zitiert die Revision eine in der Hauptverhandlung verlesene Stellungnahme eines von der Verteidigung beauftragten Privatgutachters zu dem beigefügten schriftlichen DNA-Gutachten der Sachverständigen, das sich indes zu dieser Frage nicht verhält.
47
Die Rüge ist bereits unzulässig, denn weder ist vorgetragen, dass die Untersuchung der Nebenklägerin, bei der die Abstriche genommen wurden, bereits binnen fünf Stunden nach der Tat durchgeführt wurde, noch ergibt sich dies aus den Urteilsgründen oder dem vorgelegten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen.
48
Zudem bleibt sie auch in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht musste sich nach Vorlage der Stellungnahme des Privatgutachters zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Aus dieser ergibt sich nicht, dass Spermien bzw. Spermienköpfe hätten vorhanden sein müssen und die Aussage der Sachverständigen, männliche DNA könne sich im Körperinneren gegenüber der weiblichen DNA nicht behaupten, unzutreffend sei; sie befasst sich vielmehr - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - in erster Linie mit den erst ab Ende 2013 von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl L Nr. 322 vom 9. Dezember 2009, S. 14), und steht damit in keinerlei Zusammenhang zum Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.
49
III. Die Verfahrensbeanstandung einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat einen Beweisantrag der Verteidigung auf Untersuchung der Blutanhaftungen auf der Bluse der Nebenklägerin zum Be- weis dafür, dass sich auf dieser neben den Spuren ihres Freundes und den gefundenen / begutachteten Spuren (mutmaßlich des Angeklagten) noch weitere männliche Spuren befänden, wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses hat sie unter eingehender Würdigung der bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beweise dargelegt , warum sie selbst bei Gelingen des Beweises den nur möglichen Schluss, der Angeklagte sei nicht der Täter gewesen, nicht ziehen wolle. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

C.


50
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

D.


51
Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts beanstandet der Angeklagte, dass ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden sind. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
52
Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um zu verdeutlichen, dass der Nebenkläger Opfer der Straftat ist und um eine Abschwächung der Verurteilung durch die Kostenfreistellung zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 1962 - 1 Ss 1133/62, NJW 1963, 1168). Dabei kann die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 74 Rn. 8).
53
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Strafkammer die Überbürdung der Auslagen der Nebenklägerin nicht begründet hat; dies ist, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, rechtlich bedenklich. Angesichts der durch massive Gewalt gekennzeichneten Tat zulasten der Nebenklägerin entspricht die ausgesprochene Kostenfolge indes den oben genannten Zwecken der Auslagenentscheidung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zu deren Änderung.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 455/03
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Verletzung
des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, bemerkt
der Senat:
Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn aufgrund
der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durchsucht
werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa
wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder
organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die
Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs
- jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine richterliche
Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterliche
die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002,
3161).
Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier
bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekannte
, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten
M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die
Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement aufsuchte
und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder
ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am
nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr
am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbenannten
Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen
Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen,
war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Umstände
jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem besonders
schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine
rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwertung
der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG
NJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21).
Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis
10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche
Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen
Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in
Täterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die
Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von
Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richterlichen
Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hindernisse
entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren
somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl.
zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105
Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstellung
von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnahme
von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezogen
wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG).
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Nachschlagewerk ja
BGHSt ja
Veröffentlichung ja
Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung
der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen
bestehenden Richtervorbehalts kann die Annahme
eines Verbots der Verwertung bei der Durchsuchung gewonnener
Beweismittel rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06
LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sch.
alsVerteidigerfürdenAngeklagten R. ,
Rechtsanwalt H. ,
Rechtsanwalt Z.
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten G. ,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten R. und G. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte R. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer ferner den Verfall von 1.000 Euro angeordnet. Den Mitangeklagten G. hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei Fällen ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Mit ihren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten G. und beanstandet bezüglich des Angeklagten R. , dass dieser Angeklagte nicht wegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist. Der Ange- klagte R. wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.
2
1. Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last:
3
a) Der Angeklagte G. erwarb über 50.000 Ecstasy Tabletten (Wirkstoffgehalt über 3 kg MDMA) und verwahrte sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der vom Zeugen B. vermieteten Wohnung in der F. Straße in B . G. gab dem Angeklagten R. am 16. Februar 2004 1.000 Euro gegen das Versprechen, aus der Wohnung eine Tüte voller Betäubungsmittel zu holen und diese in den Kofferraum eines in der Nähe geparkten Pkw zu verbringen (Anklagevorwurf 1).
4
b) Der Angeklagte G. erwarb später 3,5 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt 412 g THC) und verwahrte dieses zum beabsichtigten gewinnbringenden Weiterverkauf bis zum 18. Februar 2005 in einer Wohnung in der P. - straße in B. (Anklagevorwurf 2).
5
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
a) Zu Anklagevorwurf 1:
6
Der Angeklagte R. erhielt am 16. Februar 2004 von einem ihm nicht weiter bekannten „M. “ 1.000 Euro nebst einem Wohnungsschlüssel, um einen zugeschweißten gefüllten Beutel aus der Wohnung F. Straße zu einem Pkw zu verbringen. R. stellte sich vor, in dem Beutel würden sich mindestens 300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von nicht mehr als 9 g THC befinden. Als R. am Morgen des 17. Februar 2004 im Begriff war, die Wohnung mit dem Schlüssel zu öffnen, wurde er festgenommen.
7
Das Landgericht hat aufgrund folgender Umstände darüber hinaus gehende Ermittlungsergebnisse wegen Missachtung des Gebots, einen richterlichen Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung zu erlangen, als unverwertbar erachtet: Am 16. Februar 2004 öffnete der Vermieter wegen eines Wasserschadens gewaltsam die Wohnung. Er informierte die Polizei von seinem Verdacht , in der Wohnung Betäubungsmittel gefunden zu haben. Gegen 15.30 Uhr durchsuchten drei Polizeibeamte die Wohnung und informierten ihre Fachdienststelle von dem möglichen Rauschgiftfund. Deren Mitarbeiter trafen gegen 17.00 Uhr ein, stellten die aufgefundenen Betäubungsmittel sicher und brachten sie zur polizeitechnischen Untersuchungsstelle. Die Polizei „besetzte“ nun die Wohnung, um mögliche Drogenhändler dingfest zu machen. Am nächsten Morgen wurde der Angeklagte R. vorläufig festgenommen, als er versuchte , die Wohnungstür zu öffnen.
8
Das Landgericht hat mit weiteren beweiswürdigenden Erwägungen die Täterschaft des Angeklagten G. in Zweifel gezogen und dazu Folgendes ausgeführt: Das Auffinden einer türkischen Zeitung und DNA eines anderen Mannes – außer der des Angeklagten in aufgefundenen Zigarettenkippen – sowie die G. ausdrücklich entlastende Einlassung des R. sprächen gegen die Täterschaft des schweigenden Angeklagten G. . Ferner hätten die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche des Angeklagten G. und die in seinem Pkw überwachten Gespräche keinen Bezug dieses Angeklagten zu Rauschgift in der F. Straße erbracht.
9
b) Zu Anklagevorwurf 2:
10
Der Angeklagte G. hielt sich während der letzten vier Wochen vor seiner Festnahme am 18. Februar 2005 in der Wohnung des Zeugen Zo. in der P. straße auf. Dies war der Polizei bekannt. Der die Ermittlungen gegen G. führende Zeuge Kriminalkommissar Si. war darüber hinaus am 18. Februar 2005 über den jeweiligen Aufenthaltsort des Tatverdächtigen informiert. Si. erfuhr gegen 15.47 Uhr, dass sich G. um ein Gerät bemühte , um in seinem Fahrzeug – tatsächlich angebrachte – polizeiliche Or- tungs- und Abhörgeräte aufzufinden. Si. erörterte eine deshalb aus polizeilicher Sicht gebotene Festnahme des G. mit dem zuständigen Staatsanwalt. G. wurde mit Zustimmung des Staatsanwalts schließlich um 17.30 Uhr festgenommen, worüber Si. um 20.00 Uhr den Staatsanwalt informierte ; dabei bat er ferner um die Genehmigung, die Wohnung des Zo. durchsuchen zu dürfen. Der Staatsanwalt ordnete die Wohnungsdurchsuchung auf Grund angenommener eigener Eilkompetenz an, ohne die Anrufung eines Ermittlungsrichters zu erwägen und eine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln zu dokumentieren.
11
Das Landgericht hat auch die bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel wegen Missachtung des Gebots, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss herbeizuführen, mit einem Beweisverwertungsverbot belegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass auf Grund weiterer Umstände das fehlende Bemühen um richterliche Durchsuchungsgenehmigungen nicht lediglich eine einzelne Nachlässigkeit der Ermittlungsbehörden dargestellt hat, sondern in eine Kette weiterer Ermittlungsmängel eingereiht gewesen ist: - Ermittlungsbeamte hatten eine DNA-Probe des Angeklagten G. vor dessen Festnahme durch eine fingierte Verkehrskontrolle erschlichen. Dabei wurde das bei dem Alkoholtest verwendete Mundstück einbehalten und dem Angeklagten auf seinen Rückgabewunsch hin stattdessen ein unbenutztes Austauschstück übergeben.
- Entgegen dem Inhalt eines Durchsuchungsberichts vom 28. Februar 2005 hatten Polizeibeamte gar nicht versucht, einen Durchsuchungsbeschluss für eine der Mutter des Angeklagten G. gehörende Garage zu erlangen.
- Eine dem Angeklagten gehörende wertvolle Werkzeugkiste war – einem polizeilichen Aktenvermerk widersprechend – nicht vernichtet
worden. Sie befand sich weiter im Besitz der Polizei und konnte während der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden.
- Während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Zo. wurde diesem mitgeteilt, ein anwaltlicher Beistand wäre nicht nötig, weil es sich „nur um eine Vernehmung“ handeln würde.
- Schließlich machte der Sitzungsstaatsanwalt während der Beweisaufnahme Vorhalte aus staatsanwaltschaftlichen Nachermittlungen, ohne diese zuvor dem erkennenden Gericht übergeben zu haben.
12
3. Die Freisprechung des Angeklagten G. hält den Revisionsangriffen stand.
13
a) Auf die von der Staatsanwaltschaft lediglich erhobene Sachrüge ist der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prüfen , ob die Subsumtion des Landgerichts dessen verfahrensrechtliche Folgerungen rechtfertigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38). Der weitergehende vom Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht formulierte Revisionsangriff , die im Zusammenhang mit der Annahme von Beweisverwertungsverboten getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft – dem sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat –, entzieht sich der Betrachtung. Solches hätte die Erhebung einer Verfahrensrüge mit weitergehendem Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorausgesetzt, die indes nicht vorliegt (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; 48, 240, 250; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 30).
14
b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Landgericht zu Anklagevorwurf 1 für die aus der Wohnung F. Straße stammenden Betäubungsmittel zu Unrecht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Die Freisprechung des Angeklagten G. beruht jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise insgesamt hinreichend deutlich dahingehend gewürdigt, dass aus sachlichen Erwägungen nicht zu überwindende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten G. bestanden haben. Solches hat das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).
15
c) Soweit das Landgericht hinsichtlich des in der Wohnung des Zeugen Zo. aufgefundenen Rauschgifts ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat, hält diese Wertung der – hier, wie ausgeführt, von vornherein nur eingeschränkt möglichen – rechtlichen Prüfung stand.
16
aa) Die am 18. Februar 2005 um 20.05 Uhr aufgrund der um 20.00 Uhr getroffenen Anordnung des Staatsanwalts erfolgte Durchsuchung der Wohnung war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. Eine gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor (vgl. BVerfGE 103, 142, 153; BGHR StPO § 105 Durchsuchung 4). Die Anordnung des Staatsanwalts beruhte nicht auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme seiner sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz.
17
Bei der hier zu beurteilenden Durchsuchungsanordnung hätte Gefahr im Verzug angenommen werden können, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (vgl. BVerfGE 103, 142, 154; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 6). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden , wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfGE 103, 142, 155; BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten (Stellungnahme des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BVerfGE aaO S. 148).
18
Solches war hier nach jeglicher kriminalistischer Erfahrung spätestens zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Festnahme des G. am Nachmittag des 18. Februar 2005 der Fall (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637, 1638 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 537 jeweils zu ähnlichen Sachverhalten). Die sofortige Suche nach Sachbeweisen am gewöhnlichen Aufenthaltsort des G. drängte sich auf. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen gewesen, dass mögliche Mittäter in der Wohnung befindliches Rauschgift beseitigen. Schon daher konnte die erst um 20.00 Uhr erfolgte Durchsuchungsanordnung – jenseits jeder fehlenden Dokumentation (vgl. BVerfG – Kammer – aaO S. 1639; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) – nicht mehr auf Gefahr im Verzug gestützt werden. Hinzu kommt, dass den Polizeibeamten durch G. s Beobachtung schon mindestens vier Wochen lang dessen Aufenthalt in Zo. s Wohnung bekannt war (UA S. 22) und dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung aufdrängte, mithin nicht einer überraschenden Verfahrenssituation entsprang.
19
bb) Die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der bei der Durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel.
20
(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Wohnung zu Tage geförderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. L Rdn. 16). So ist – wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften – davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist (BGHSt 44, 243, 249). Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGHSt aaO m.w.N.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt aaO m.w.N.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes (BGHSt aaO m.w.N.). Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BGHSt aaO).
21
(2) Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots – jenseits des in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten – unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304, 308; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 5. Aufl. Rdn. 363; Gössel aaO Rdn. 33 und 178). Solches wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396, 398 ff.) oder ohne richterliche Anordnung (BGHSt 31, 304, 306 f.; 35, 32, 34) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akusti- scher Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372, 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206).
22
Solchen Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich. Die Durchsuchungsanordnung war dem Staatsanwalt nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Gefahr im Verzug lag hier zwar nicht vor. Die Verletzung des Richtervorbehalts hat aber aus objektiver Sicht geringeres Gewicht, als wenn, wie etwa im Falle des § 100b Abs. 1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist (Roxin NStZ 1989, 376, 379). Zudem kommt bei der hier gebotenen objektiven Sicht dem Umstand Bedeutung zu, dass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen wäre (vgl. Roxin aaO; ders. Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. S. 182 Rdn. 21). Daran bestehen hier kaum Zweifel, wenngleich eine umfassende Prüfung aufgrund einer nicht ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge nicht erfolgen kann. Immerhin waren gegen G. bereits Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 StPO a.F. erlassen, deren Anordnung strengere Voraussetzungen zu erfüllen hatten, als es der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert hätte.
23
(3) In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel darüber hinaus unverwertbar, weil der Staat – soweit nicht notstandsähnliche Gesichtspunkte Gegenteiliges ermöglichen sollten (vgl. BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f.) – auch in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf (Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; vgl. auch Gössel aaO Rdn. 175). Eine Verwertung würde hier gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen (vgl. BGHSt 24, 125, 131; Roxin NStZ aaO).
24
So ist eine von dem Ermittlungsrichter oder dem Staatsanwalt angeordnete Telefonüberwachung rechtswidrig – mit der Folge eines Verwertungsverbots –, falls deren Entscheidung nach dem Maßstab (objektiver) Willkür oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist (BGHSt 41, 30, 34; vgl. auch BGHSt 32, 68, 70; 47, 362, 366; 48, 240, 248; einschränkend BGHSt 51, 1). Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 2684, 2686; BVerfG – Kammer – Beschluss vom 12. August 2005 – 2 BvR 1404/04; LG Osnabrück StV 1991, 152, 153; AG Offenbach StV 1993, 406, 407 f.; LG Darmstadt StV 1993, 573 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 538; OLG Koblenz NStZ 2002, 660; AG Tiergarten in Berlin StV 2003, 663, 664; StraFo 2007, 73, 74; LG Heilbronn StV 2005, 380, 381; vgl. noch weitergehend AG Braunschweig StV 2001, 393 und LG Saarbrücken StV 2003, 434, 436). Diese Auffassung wird von Stimmen in der Literatur geteilt (Meyer-Goßner aaO § 98 Rdn. 7; Krekeler NStZ 1993, 263, 265). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4), was im Schrifttum ebenfalls vertreten wird (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 105 Rdn. 119; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 105 Rdn. 7; grundsätzlich Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; allgemein bei Willkür Nack in KK 5. Aufl. Vor § 94 Rdn. 11; Krekeler/Löffelmann in AnwK-StPO Einleitung Rdn. 141). Diesen Ansätzen folgt der Senat.
25
Die Notwendigkeit der Annahme eines Verwertungsverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtlichkeit des Richtervorbehalts und zu den inhaltlichen Anforderungen, denen die Durchsuchungsbeschlüsse genügen müssen, angelegt (vgl. allgemein Landau NStZ 2007, 121, 128). Richterliche Durchsuchungsanordnungen sind nach Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Regel und die nichtrichterlichen die Ausnahme (BVerfGE 103, 142, 153). Vor allem wegen der grund- rechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist „Gefahr im Verzug“ eng auszulegen (BVerfGE aaO), weshalb die Pflicht, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, den Spielraum der Ermittlungsbeamten begrenzt, das Ermittlungsverfahren nach kriminalistischen und taktischen Erwägungen frei zu gestalten (BVerfG aaO S. 155). Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, kann Gefahr im Verzug nicht begründen, weil dem korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes , zu sichern (BVerfG aaO S. 156; BVerfG – Kammer – StV 2006, 676). Damit ist das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, für das durch rechtsstaatliche Grundsätze geprägte Ermittlungsverfahren so wesentlich, dass jedenfalls grobe Verstöße nicht sanktionslos gelassen werden dürfen (Schäfer aaO § 105 Rdn. 118; Krehl JR 2001, 491, 494). Genauso wie es nicht tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verstößen gegen irgendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch bei schwerwiegenden Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, wäre es für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich, könnte der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt stets folgenlos selbst willkürlich ausgehebelt werden (vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 119).
26
Hier liegt schon die Annahme außerordentlich nahe, dass die Polizeibeamten den Richtervorbehalt bewusst ignoriert und die Inanspruchnahme der Eilkompetenz des Staatsanwalts provoziert haben. Das Unterlassen der Polizeibeamten , sich um einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Zo. zu bemühen, ist angesichts des Ganges der Ermittlungen unverständlich. Der Umstand, dass sich G. in der Wohnung des Zo. aufgehalten hat, war den ermittelnden Kriminalbeamten schon mindestens vier Wochen vor der Festnahme des G. bekannt (UA S. 22). Die Verdachtslage, wie sie ferner ersichtlich im Blick auf die nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 StPO a.F.
angeordneten Maßnahmen angenommen wurde und sich zudem durch wenigstens im Allgemeinen auf Rauschgift bezogene Gespräche des G. im überwachten Pkw ergab, machte es immer dringlicher, spätestens zum Zeitpunkt der Festnahme des G. auch die Wohnung des Zo. zu durchsuchen. Vor dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit eines Durchsuchungsbeschlusses über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (BVerfGE 96, 44) wäre mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf der polizeiliche Zugriff für die Ermittlungen förderlich und der Rechtsordnung entsprechend mit Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses ohne Schwierigkeiten vorzubereiten gewesen. Spätestens mit der am 18. Februar 2005 um 15.47 Uhr von den Polizeibeamten gefassten Festnahmeabsicht erlangte die nach kriminalistischer Erfahrungsregel notwendige Wohnungsdurchsuchung und damit die Erlangung eines Durchsuchungsbeschlusses höchste Priorität, die indes gänzlich unbeachtet blieb. Erst zweieinhalb Stunden nach der Festnahme des G. erheischten die Kriminalbeamten – ohne dass ermittlungsbezogene Besonderheiten dies erklären konnten – eine Entscheidung des ebenfalls nur über eine Eilkompetenz verfügenden Staatsanwalts, ohne die mögliche Inanspruchnahme eines Ermittlungsrichters zuvor auch nur erwogen zu haben (vgl. auch AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74 zu Existenz und Bekanntheit des jeweiligen Bereitschaftsrichters

).


27
Der Senat kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob gerade auch im Blick auf das vorhergegangene Erschleichen von DNA-Material des Angeklagten G. und nachfolgende Unkorrektheiten bei den weiteren polizeilichen Ermittlungen aus einer Gesamtschau aller Rechtsverstöße die Annahme einer grundlegenden Vernachlässigung von Richtervorbehalten durch die Polizeibeamten und – daraus abgeleitet – deren vorsätzlicher Missachtung in jedem Einzelfall zu rechtfertigen wäre. Da der Senat die Bewertung der Durchsuchung vom 16. Februar 2004 offen gelassen hat, stützt er sich nicht auf diese Gesamtschau , wie sie das Landgericht vorgenommen hat. Er kann den Feststellungen des Landgerichts jedoch entnehmen, dass jedenfalls der ermittelnde Staatsanwalt – mag er auch möglicherweise von der Polizei in gewisser Weise instrumentalisiert worden sein – objektiv willkürlich eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung gestattet und damit den Richtervorbehalt bewusst ignoriert oder gleichgewichtig gröblich missachtet hat. Solches ergibt die Gesamtschau folgender Umstände (UA S. 21):
28
Dem vom Landgericht als Zeugen vernommenen Staatsanwalt war – selbstverständlich – der Richtervorbehalt bekannt. Bei der Erörterung der Festnahme des G. hatte er an eine Durchsuchung aber „nicht gedacht“ und auf die zeitliche Diskrepanz zwischen Festnahme und Durchsuchung der Wohnung „nicht geachtet“. Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung – eine Stunde vor Beginn der Nachtzeit im Sinn des § 104 Abs. 3 StPO – war es nicht von vornherein aussichtslos, zumindest noch eine fernmündliche Genehmigung eines Ermittlungsrichters (vgl. BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) zu erreichen (vgl. BVerfG – Kammer – StV 2006, 676; AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 2). Eine solche einzuholen, hat der Staatsanwalt aber weder erwogen, noch hat er die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Eilkompetenz dokumentiert (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637, 1639; BGHSt 47, 362, 366; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5). Der Staatsanwalt hat ferner gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens und damit für die Einhaltung des Richtervorbehalts durch die Polizei Sorge zu tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 160 Rdn. 1 m.w.N.). Damit ist er seiner Funktion als Herr des Ermittlungsverfahrens nicht gerecht geworden , wie seiner Bekundung vor dem Landgericht zu entnehmen ist, die Polizei ermittele „autark“ (UA S. 21), so dass er sich mithin um Rechtsverstöße der in seinem Verfahren ermittelnden Hilfsbeamten nicht zu kümmern habe. Ein Staatsanwalt, der – wie hier – seine gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten bestehende Leitungsfunktion so weitgehend ignoriert, was zu einer Ausschaltung des Ermittlungsrichters über einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden geführt hat, und der sich – ohne die Anrufung eines Ermittlungsrichters auch nur zu erwägen – sachlich unbegründet und ohne Dokumentation auf seine Eilkompetenz beruft, missachtet den Richtervorbehalt bewusst oder verkennt ihn in gleichgewichtiger Weise gröblich. Solches rechtfertigt – mangels besonderer ermittlungsbezogener Umstände (vgl. BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung
4) – das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot.
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(4) Dem – für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten – Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs (vgl. BGHSt 31, 304, 306; BGH NStZ 1989, 375, 376; BGHR StPO § 105 Durchsuchung 4; Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 182 Rdn. 21) kann bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen (vgl. schon BGHSt 31 aaO; Roxin aaO S. 182 f. Rdn. 21; Gössel aaO Rdn. 178). Die Einhaltung der durch Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte bei Anerkennung des hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs in diesen Fällen stets unterlaufen (vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 117) und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden (Roxin, Strafverfahrensrecht aaO S. 183 Rdn. 21 m.w.N.). Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbehalts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Ermittlungsrichter einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten (vgl. Roxin NStZ 1995, 465, 467 f.). Damit würde ein wesentliches Erfordernis eines rechtstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen (vgl. Roxin NStZ 1989, 376, 379; ders. Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46).
30
(5) Ob vorliegend der Gesichtspunkt einer fehlenden Berührung des Rechtskreises des Angeklagten (vgl. BGHSt[GS] 11, 213, 215 f.; BGHSt 22, 35, 38; 40, 211, 214 f.) der Anerkennung eines Verwertungsverbotes entgegenstehen könnte, bedarf keiner Vertiefung (vgl. dazu Gössel aaO Rdn. 38 ff.). Der Angeklagte war zur Zeit der Durchsuchung ersichtlich berechtigter Mitnutzer der Wohnung des Zo. (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Aufl. § 540 Rdn. 32; Teichmann in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 535 Rdn. 12; jeweils m.w.N.) und damit in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG einbezogen (vgl. BVerfGE 109, 279, 326).
31
(6) Der Senat kann ferner die Beantwortung der Frage dahingestellt sein lassen, ob das angenommene Verwertungsverbot einen Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. Gössel aaO Rdn. 33 und 174) – was herrschender Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11; BGHSt 50, 206, 215 f.; 51, 1; Gössel aaO Rdn. 29 m.w.N.), die indes jenseits der Fälle von dem Rechtsverstoß berührter Verteidigungsrechte, deren effektive Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die uneingeschränkt seiner Disponibilität unterliegen, zu hinterfragen wäre – oder ob sich solches im Blick auf die betroffenen, für den Angeklagten nicht zweifelsfrei umfassend disponiblen Rechtsgüter verbieten würde (vgl. BGHSt 51, 1, 3). Die Revision der Staatsanwaltschaft kann jedenfalls aus solchen Erwägungen nicht erfolgreich sein, weil zur Frage, ob und wie der Verwertung der Beweismittel, die sich zu dem Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Zo. verhalten, widersprochen worden ist, nichts vorgetragen ist (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot

11).


32
cc) Gegen die gefundene Rechtsauffassung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Schutz der Volksgesundheit – bei dem hier objektiv vorliegenden Verbrechen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – und die Pflicht des Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung (vgl. hierzu BGHSt[GS] 42, 139, 157; Landau NStZ 2007, 121, 128 f.) werde so vernachlässigt. Das sichergestellte Rauschgift unterliegt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG, § 76a Abs. 1 StGB der Einziehung. Es wird dem illegalen Rauschgiftmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Sorge um einen Effektivitätsverlust wird vorliegend – jenseits erhobener grundsätzlicher Einwendungen gegen diesen Aspekt (vgl. Roxin NStZ 1997, 18, 20) – schon deshalb relativiert, weil bei Duldung eines bewussten oder gleichgewichtig schweren Rechtsbruchs durch Ermittlungsbeamte ein Ansehensverlust des rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens bei der rechtstreuen Bevölkerung zu befürchten wäre, den es zu verhindern gilt und der seinerseits etwa durch verändertes Anzeige- oder Aussageverhalten infolge schwindenden Vertrauens in die Lauterkeit der Ermittlungsorgane zu Effektivitätsverlusten führen könnte. Ferner wird die Bedeutung des Beweismittelverlustes durch Annahme eines Verwertungsverbots hier dadurch gemindert, dass zur Überführung des Angeklagten andere, im Allgemeinen erfolgversprechende Ermittlungsmethoden (Maßnahmen nach §§ 100a, 100c a.F. StPO) angewandt werden konnten, deren Ergebnisse indes nur im vorliegenden Einzelfall – ohne dass solches von der Revisionsführerin beanstandet worden wäre – zur Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht ausgereicht haben.
33
dd) Der Senat ist nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 GVG genötigt. Die Erwägungen des 2. Strafsenats (NStZ 1989, 375, 376) zum hypothetischen Ersatzeingriff waren für die Entscheidung nicht tragend (vgl. Roxin NStZ 1989, 376, 378). Die gefundene Rechtsauffassung stimmt mit der vom 1. Strafsenat (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4) vertretenen überein.
34
4. Die die Verurteilung des Angeklagten R. betreffenden Revisionen sind ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sich auf Grund einer wertenden Betrachtung aller Tatumstände angesichts des Gewinnstrebens des R. , seiner Tatinitiative und seines vorgesehenen vorübergehenden Besitzes des Rauschgifts von einem mittäterschaftlichen Mitwirken des Angeklagten überzeugt. Die Annahme nur eines (untauglichen) Versuchs begegnet keinen Bedenken, weil der Angeklagte seine Kuriertätigkeit zu einem Zeitpunkt ausführen sollte, als das zu transportierende Rauschgift durch polizeilichen Aufgriff bereits aus der Bunkerwohnung entfernt und dadurch der Verfügungsmacht des Auftraggebers des Angeklagten entglitten war (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGHSt[GS] 50, 252, 263). Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch können Bedenken nicht erhoben werden.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 210/11
vom
30. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. August
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die hierfür verhängte Einzelstrafe richtet. Dagegen kann die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Insoweit rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf Beweise gestützt hat, die es nicht hätte verwerten dürfen, da sie bei Wohnungsdurchsuchungen gewonnen worden waren, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt der Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO durchgeführt worden und daher rechtswidrig waren.
2
1. Folgendes liegt zugrunde:
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte unter anderem vor dem 17. Februar 2010 insgesamt 1.938,95 Gramm Marihuana und 377,16 Gramm Haschisch, die er zum Teil in dem von ihm in der elterlichen Wohnung genutzten Zimmer deponierte. Dort bewahrte er außerdem für seinen Zugriff einen Schlagring auf, der zur Verletzung von Personen geeignet und vom Angeklagten dazu bestimmt war. Die restlichen Betäubungsmittel lagerte er mit Wissen seiner früheren Freundin in deren Zimmer, das sich in der von ihrem Vater gemieteten Wohnung befand und in dem sich der Angeklagte regelmäßig - gelegentlich auch über Nacht - aufhielt. Neun Zehntel der Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
4
b) Das Landgericht hat seine Überzeugung von diesem Sachverhalt trotz des Widerspruchs des Angeklagten gegen die Beweisverwertung in der Haupt- verhandlung auf die bei den Durchsuchungen der genannten Räume in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2010 erlangten Erkenntnisse und ergänzend - die im Zimmer der Freundin deponierten Betäubungsmittel betreffend - auf deren Zeugnis in der Hauptverhandlung gestützt. Zu diesen Durchsuchungen kam es wie folgt:
5
Die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten wurden im November 2009 aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises aufgenommen. Im Januar 2010 folgten Erkenntnisse aus der Vernehmung einer Vertrauensperson. Auf richterliche Anordnung wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. In der ersten Februarhälfte ergaben mitgeschnittene Telefonate Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte sei am 11./12. Februar 2010 zwecks Beschaffung von Betäubungsmitteln in die Niederlande gefahren und habe dort eine Anzahlung geleistet, habe die ihm angebotenen Betäubungsmittel aber wegen ihrer schlechten Qualität nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Am Mittag des 17. Februar 2010 ergab die Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte mit der Mitangeklagten A. K. sowie seiner früheren Freundin noch an diesem Tag erneut in die Niederlande mit dem Ziel der Beschaffung von Betäubungsmitteln fahren werde. Ab dem frühen Abend hielten sich Einsatzkräfte der Polizei für eine spätere Wohnungsdurchsuchung bereit und observierten den Angeklagten , der - wie die Mitangeklagte A. K. und seine frühere Freundin - nach der Wiedereinreise kurz nach 22.00 Uhr desselben Tages vorläufig festgenommen wurde. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert. Der sachbearbeitende Polizeibeam- te hatte sich vor dem Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei dem Amtsgericht Düsseldorf um 21.00 Uhr nicht um den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen durch den Ermittlungsrichter bemüht, weil er die bis zum Nachmittag des 17. Februar 2010 erlangten Erkenntnisse für zu vage hielt, im Verlauf des 17. Februar 2010 mit sonstigen Dingen befasst war und die Erfahrung gemacht hatte, Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung würden nicht "auf Halde produziert".
6
2. Vor diesem Hintergrund unterliegen die aus den Durchsuchungen erlangten Erkenntnisse - entgegen der Ansicht des Landgerichts - einem Beweisverwertungsverbot.
7
a) Die in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2010 durchgeführten Durchsuchungen waren wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. Eine gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor. Die Anordnung der diensthabenden Staatsanwältin beruhte nicht auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme ihrer sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz.
8
Zwar darf Gefahr im Verzug angenommen werden, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 154; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288). Es steht aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 155; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288 f.).
9
Dies war hier nach jeglicher kriminalistischer Erfahrung spätestens am Nachmittag des 17. Februar 2010 der Fall, als sich die für diesen Abend geplante Beschaffungsfahrt in die Niederlande konkret abzeichnete. Dass noch im Verlauf des 17. Februar 2010 vom Angeklagten und seiner früheren Freundin bewohnte Zimmer zu durchsuchen seien, drängte sich auf. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen gewesen, dass mögliche Mittäter in den Wohnungen befindliche Betäubungsmittel beseitigten. Dementsprechend hielten sich bereits ab dem frühen Abend des 17. Februar 2010 Polizeikräfte zur Durchführung der Durchsuchungen bereit. Schon daher konnte die erst nach 22.00 Uhr erlassene Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft - jenseits jeder fehlenden Dokumentation - nicht mehr auf Gefahr im Verzug gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem sachbearbeitenden Polizeibeamten bereits seit Januar 2010 Erkenntnisse vorlagen, die zu einer richterlichen Anordnung der Überwachung der Telekommunikation geführt hatten, so dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung evident ergab, mithin nicht einer überraschenden Verfahrenssituation entsprang.
10
b) Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.
11
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen , bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 61; Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686; Beschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, DAR 2011, 457, 459). Ein solcher schwerwiegender Verstoß liegt aufgrund der oben geschilderten Umstände vor. Die Feststellungen des Landgerichts, der sachbearbeitende Polizeibeamte sei am Nachmittag des 17. Februar 2010 stark beansprucht gewesen, habe seine Erkenntnisse zugleich noch für zu vage gehalten und schlechte Erfahrungen mit der Beschaffung von Anordnungen auf Vorrat gemacht, ändern an dieser Bewertung nichts. Wenn sich der sachbearbeitende Polizeibeamte Gedanken darum machte, ob ein Ersuchen um Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgversprechend sei, war er - von einem sonst möglicherweise bestehenden Organisationsmangel abgesehen - ersichtlich nicht durch eine Überlastung daran gehindert, die Gesetzmäßigkeit seines Vorgehens zu überprüfen. Seine Annahme, die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hätten zwar im Januar 2010 für den Erlass einer Anordnung auf der Grundlage der §§ 100a, 100b StPO ausgereicht, eine Anordnung nach §§ 102, 105 StPO am Nachmittag des 17. Februar 2010 trotz der weiteren Verdichtung des Tatverdachts aber (noch) nicht getragen, ist nicht nachzuvollziehen. Da am Nachmittag des 17. Februar 2010 feststand, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am selben Tag eine vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgen werde, die eine Durchsuchung nach sich ziehen werde, konnte auch ein "Erfahrungswert" des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu Vorratsbeschlüssen des Ermittlungsrichters offensichtlich keine Verbindlichkeit beanspruchen.
12
c) Dem - für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten - Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs (BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 StR 402/88, NStZ 1989, 375, 376; Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4) kann bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 295 f.). Die Einhaltung der durch Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte in diesen Fällen bei Anerkennung des hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs als Abwägungskriterium bei der Prüfung des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden. Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbehalts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Einschaltung des Ermittlungsrichters einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten. Damit würde das wesentliche Erfordernis eines rechtstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296).
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d) Ob vorliegend der Gesichtspunkt einer fehlenden Berührung des Rechtskreises des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 214 ff.; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220; Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHSt 40, 211, 217) der Anerkennung eines Verwertungsverbots entgegenstehen könnte, soweit Erkenntnisse anlässlich der Durchsuchung des Zimmers der früheren Freundin gewonnen wurden, bedarf keiner Vertiefung. Der Angeklagte war zur Zeit der Durchsuchung berechtigter Mitnutzer und damit in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 und 2 GG einbezogen (von Mangoldt/ Klein/Starck/Gornig, GG, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 13 Rn. 28; Herdegen in Bonner Kommentar zum GG, Art. 13 Rn. 36 [Stand: Oktober 1993]).
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e) Da ein Beweisverwertungsverbot schon aus anderen Gründen eingreift , kann der Senat weiter offen lassen, ob das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit in einer Großstadt wie Düsseldorf als ein schwerwiegender Organisationsmangel anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 530/09, wistra 2010, 231, 232).
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3. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Damit entfällt der Gesamtstrafenausspruch.
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Eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat nicht möglich. Er kann den Angeklagten nicht vom Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freisprechen, denn es ist nicht völlig auszuschließen, dass in der neuenHauptverhandlung auch ohne Verwertung aller anlässlich der Durchsuchungen gewonnenen Erkenntnisse noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch tragen.
Becker Pfister Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.