Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - 1 StR 455/03

bei uns veröffentlicht am18.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 455/03
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Verletzung
des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, bemerkt
der Senat:
Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn aufgrund
der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durchsucht
werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa
wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder
organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die
Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs
- jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine richterliche
Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterliche
die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002,
3161).
Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier
bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekannte
, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten
M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die
Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement aufsuchte
und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder
ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am
nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr
am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbenannten
Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen
Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen,
war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Umstände
jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem besonders
schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine
rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwertung
der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG
NJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21).
Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis
10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche
Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen
Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in
Täterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die
Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von
Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richterlichen
Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hindernisse
entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren
somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl.
zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105
Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstellung
von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnahme
von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezogen
wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG).
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - 1 StR 455/03

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Strafprozeßordnung - StPO | § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung


(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die B
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - 1 StR 455/03 zitiert 6 §§.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.