Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14

bei uns veröffentlicht am09.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 208/14
vom
9. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht – in der Verhandlung –,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 2014 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Am 29. Mai 2012 forderte der Angeklagte im Büroraum einer Autowerkstatt von dem an einem Schreibtisch sitzenden Geschädigten S. die Zahlung von 100.000 bis 150.000 Euro. Hintergrund der Forderung war ein sog. Umsatzsteuerkarussell, an dem sich sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte beteiligt hatten. Dem Angeklagten war bewusst, dass er keinen berechtigten Anspruch auf das geforderte Geld hatte. Als S. dem Angeklagten entgegnete, dass er zu einer Zahlung weder willens noch in der Lage sei, entwickelte sich zwischen beiden ein lautstarkes Streitgespräch, in dessen Verlauf der Geschädigte den anwesenden Zeugen W. bat, die Polizei zu rufen. Dieser Bitte kam der Zeuge nach und begab sich zum Telefonieren in einen Nebenraum. Währenddessen schlug der Angeklagte dem Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Sodann nahm er ein bei sich geführtes Messer, ging um den Schreibtisch herum und hielt es – um seiner Forderung weiter Nachdruck zu verleihen – dem Geschädigten in einem Abstand von wenigen Zentimetern vor den Hals. Da der Geschädigte auch weiterhin eine Zahlung verweigerte und der zwischenzeitlich zurückgekehrte Zeuge W. mitgeteilt hatte, dass er die Polizei verständigt habe, ließ der Angeklagte von dem Geschädigten ab und verließ die Räumlichkeiten der Autowerkstatt. Infolge des Schlages litt S. kurzzeitig an Nasenbluten.
4
Das Landgericht hat eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bejaht, weil der nicht mit einer sofortigen Zahlung rechnende Angeklagte dem Geschädigten mit einer Dauergefahr für Leib oder Leben gedroht habe, die als gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB zu werten sei. S. habe alsbald zahlen müssen, um die Verwirklichung der Drohung abzuwenden.

II.


5
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
6
1. Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es den Polizeibeamten D. nicht zu seinen Wahrnehmungen nach dem Eintreffen am Tatort vernommen habe, ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Revisionsvorbringen hätte der Polizeibeamte als Zeuge unter anderem bekundet, die Beteiligten auf dem Hinterhof des Tatanwesens miteinander sprechend angetroffen zu haben. Von einer Auseinandersetzung sei nichts festzustellen gewesen. Der Zeuge W. sowie der aus der Nase blutende und sehr verängstigt wirkende Geschädigte hätten sich bemerkbar gemacht. Der Geschädigte habe von einer Geldforderung des Angeklagten und einem unvermittelten Schlag ins Gesicht berichtet. Auch habe er angegeben , dass ihm der Angeklagte ein geöffnetes Klappmesser an den Hals gehalten und damit gedroht habe, dass noch mehr passieren würde, wenn er das Geld nicht besorge.
7
a) § 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468 f.; Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Ob die vom Gericht auf Grund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 1 StR 580/95, StV 1996, 249).
8
b) Daran gemessen musste sich der Strafkammer eine Einvernahme des Polizeibeamten D. nicht aufdrängen. Soweit der Polizeibeamte D. über ein Verbleiben des Angeklagten auf dem Hinterhof des Tatortanwesens und ein Gespräch zwischen den Beteiligten berichtet hätte, stünde dies nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass sich der Angeklagte „aus den Räumlichkeiten“ entfernte (UA 6).Seine nach dem Revisionsvorbringen zu erwartenden Bekundungen über die Angaben des Geschädigten zum Vorhalten des Messers und einer damit verbundenen verbalen Drohung („dass noch mehr passiere, wenn er das Geld nicht besorgen würde“) des Angeklagten hätten die Überzeugung des Landgerichts von einem Einsatz des Messers als Drohmittel und dem Vorliegen einer Dauergefahr nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.
9
2. Das Urteil weist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Näherer Ausführungen bedarf lediglich das Folgende:
10
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung von der Tat mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB gedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Angeklagte auch mit einer sofortigen (Teil-)Zahlung rechnete.
11
aa) Mit einer gegenwärtigen Gefahr droht, wer eine Schädigung an Leib oder Leben in Aussicht stellt, die bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht als- bald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird. Erforderlich ist dabei nicht, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als „Dauergefahr“ über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, dass sie jederzeit – zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später – in einen Schaden umschlagen kann. Dabei erfordert es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11; Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 180/96, JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; Urteil vom 10. Februar 1982 – 3 StR 398/81, MDR 1982, 447 bei Holtz).
12
bb) Dieses Verständnis des gesetzlichen Begriffs der „gegenwärtigen Gefahr“ hat auch das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dabei hat es auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht mit einer sofortigen Zahlung des Geschädigten gerechnet hat. Die einer Gewaltanwendung (Schlag ins Gesicht) nachfolgende Drohgebärde mit dem Messer war auf Grund ihrer Nähe zum Körper des Geschädigten so eindringlich, dass die Strafkammer darin ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11) die Androhung einer Gefahr sehen konnte, die sich ab diesem Moment jederzeit verwirklichen kann und deshalb als Dauergefahr gegenwärtig ist.
13
b) Auch der Umstand, dass das Landgericht einen Rücktritt nicht ausdrücklich erörtert hat, vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen.
14
Das Landgericht war hier nicht gehalten, auf die Frage eines strafbefreienden Rücktritts näher einzugehen. Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte von dem Geschädigten ab, weil dieser auch nach der Drohung mit dem vorgehaltenen Messer weiterhin eine Zahlung verweigerte und der von ihm dazu angehaltene Zeuge W. über die erfolgte Verständigung der Polizei berichtet hatte. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Erpressungsversuch nicht nur objektiv, sondern auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Angeklagten nach Ende seiner letzten Ausführungshandlung fehlgeschlagen war und deshalb ein Rücktritt nicht mehr in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 4 StR 168/14, Rn. 8 mwN). Denn es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte nach dem Eintreffen der Polizei mit der Aufdeckung seines Erpressungsvorhabens rechnete und angesichts der standhaften Weigerung des Geschädigten davon ausging, dass seine Forderung nicht mehr erfüllt werden würde.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 168/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR168/14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Besc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - 4 StR 208/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - 2 StR 383/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 383/15 vom 21. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Hehlerei zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. zu 3.: Wohnungseinbruchsdiebstahls ECLI:DE:BGH:2016:210716U2STR383.15.0

Referenzen

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

8
a) Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 10. April 1986 – 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56). Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 367/13, Rn. 13; Urteil vom 23. Mai 2012 – 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562). Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist auszugehen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Gleiches gilt, wenn eine Tatvollendung objektiv zwar noch möglich ist, der Täter diese aber subjektiv nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274).