Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 92/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Richterin am Landgericht
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Rechtsanwalt
alsVertreterderNebenklägerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Verurteilungsfällen; diese bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von sieben weiteren Tatvorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, so unter anderem die fehlende Prüfung einer Strafbarkeit wegen eines versuchten Tötungsdelikts und die Nichtanwendung des § 225 Abs. 1 und 3 StGB für einige Taten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
2
a) Der Angeklagte ist der Vater der am 28. März 1999 geborenen M. M. . Seine Tochter lebte bis Sommer 2005 von ihm getrennt bei ihrer Mutter. Nachdem das Jugendamt die Mutter für überfordert erachtet hatte, das Kind zu erziehen, erklärte sich der Angeklagte bereit, M. zu sich zu nehmen. Altersgerecht entwickelt zog sie am 17. Oktober 2005 zu ihrem Vater, der mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen ein und zwei Jahre alten Töchtern zusammenlebte. Während die jüngeren Kinder angemessen versorgt wurden, bekam M. nur unzureichend zu essen, so dass sie Hunger litt. Sie erhielt hauptsächlich über mehrere Tage hinweg nur „Buchstabensuppe“. Auch wenn sie um weitere Nahrung bat, bekam sie nichts anderes zu essen. M. magerte sichtbar ab, sie wurde immer schwächer und apathisch. Schon kurze Zeit nach ihrem Einzug misshandelte der Angeklagte das Mädchen mindestens einmal täglich schwer. Er ließ sie Rechen- und Schreibübungen durchführen, welche die gerade erst eingeschulte M. nicht bewältigen konnte, was er zum Anlass für Misshandlungen und zur Nahrungsverweigerung nahm. M. ging nicht zur Schule; der Angeklagte hatte sie dort entschuldigt. Gegenüber seiner Lebensgefährtin , die er mit Gewalttätigkeiten davon abhielt, M. zu helfen, äußerte er mehrfach, dass er „die Missgeburt am liebsten im Kanal versenken würde“.
3
b) Im Einzelnen führte der Angeklagte zwischen dem 28. Oktober und 28. November 2005 folgende Handlungen aus, wobei er aus gefühlloser und fremdes Leiden missachtender Gesinnung seiner Tochter Schmerzen zufügen wollte:
4
(II. 1. der Urteilsgründe) Mit Händen und einem Badeschuh schlug er so häufig auf das nackte Gesäß M. s ein, dass die Haut an mehreren Stellen aufplatzte und blutete.
5
(II. 2.) Mit einem harten, länglichen Gegenstand schlug er auf die Hände seiner Tochter, wodurch diese stark anschwollen. Schließlich biss er ihr kräftig in die linke Hand, so dass eine später vereiterte Fleischwunde entstand.
6
(III. 3. – 5.) In drei Fällen duschte er die nackte M. mit kaltem Wasser ab und sperrte sie ungeschützt, der kalten Witterung ausgesetzt, für mindestens jeweils 30 Minuten auf den Balkon, wobei er sie zwischendurch noch mit kaltem Wasser begoss. In einem Fall fasste er ihr anschließend an die Schamlippen und verdrehte diese, um ihr besondere Schmerzen zu bereiten und sie zu demütigen. In zwei Fällen versetzte er ihr mehrere Faustschläge in den Unterbauch.
7
(II. 6.) Er hob M. an den Haaren hoch, ließ sie auf den Fußboden fallen und versetzte ihr mehrere Schläge mit dem Ellenbogen gegen den Kopf.
8
(II. 7. und 8.) Nachdem M. Schreibübungen an zwei aufeinander folgenden Tagen nicht zu seiner Zufriedenheit erledigen konnte, bestimmte er sie jeweils dazu, eine Tasse mit heißer Flüssigkeit über mehrere Minuten auf dem Kopf zu balancieren. Infolge der Druck- und Hitzeeinwirkung starb das Kopfgewebe auf einer Fläche von 15 Zentimetern Durchmesser. Die Wunde infizierte sich, und es kam zur Eiterbildung zwischen Schädel und Kopfhaut; bei ungehinderter Entwicklung hätte diese Verletzung zum Tod geführt.
9
(II. 9. – 31.) In 23 Fällen schlug der Angeklagte kräftig, wahllos und teilweise auch mehrfach auf seine Tochter ein, wodurch diese zahlreiche, teilweise großflächige Hämatome und Hautverfärbungen, Rötungen, Schwellungen, Vernarbungen , Einblutungen der Augen und Vereiterungen erlitt.
10
(II. 32.) Er fesselte die Hände seiner auf dem Boden liegenden Tochter eine ganze Nacht hindurch mit Handschellen an das Bein eines Sofas und band ihre Beine an einem Tisch fest.
11
(II. 33.) Mehrere Tage vor dem 28. November 2005 gab der Angeklagte in Kenntnis des durch die mangelhafte Versorgung und die zahlreichen Verletzungen schlechten und ausgezehrten Zustands seiner Tochter ihr nichts mehr zu essen und zu trinken, um ihr weitere Leiden zuzufügen. Dadurch verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand dramatisch, sie konnte sich nicht mehr ihre Schlafanzughose anziehen und später nicht mehr alleine stehen. Der Angeklagte erkannte, dass sich M. in schwerer, ihr Leben beeinträchtigender Gefahr befand, wenn er ihr weiterhin Nahrung und Getränke versagen würde. Dennoch bestimmte er, dass sie weder etwas zu essen noch etwas zu trinken bekam; dadurch litt das Mädchen ständig großen Hunger und Durst.
12
c) Am 28. November 2005 erschien eine Familienhelferin, die den schlechten Zustand M. s erkannte und sie dem Zugriff des Angeklagten entzog. M. litt infolge der mangelnden Versorgung an borkigen Vertrocknungen mit Schorfablagerungen an den Lippen, ihre Leberenzymwerte waren erhöht, Albumin- und Hämatokritwerte herabgesetzt und die Gallenflüssigkeit verdickt. Ihr Zustand war sowohl wegen der Unterversorgung als auch wegen der Kopfverletzung potentiell lebensbedrohlich. Sie wurde bis zum 17. Dezember 2005 intensivmedizinisch und noch weitere zwei Wochen stationär behandelt. Aufgrund des Gesamtgeschehens war M. psychisch stark beeinträchtigt und traumatisiert. Mit Hilfe mehrerer Hauttransplantationen konnte der Umfang der Kopfverletzung verringert werden.
13
2. Das Landgericht hat die Taten zu II. 1., 2., 7., 8. und 33. seiner Urteilsgründe als Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 StGB hat es nicht als erfüllt angesehen, da das Leben der Geschädigten noch nicht konkret gefährdet gewesen sei und die Kopfverletzung durch ärztliches Eingrei- fen nicht zu einer dauerhaften Entstellung geführt habe. Zudem sei zwar der körperliche und seelische Zustand des Kindes durch die Tathandlungen schwer geschädigt, diese Folgen seien aber dem Gesamtgeschehen und nicht einer einzelnen Tat zuzuordnen. Die Taten zu II. 3. bis 5. und 32. hat die Strafkammer als Misshandlung von Schutzbefohlenen, bei der Tat zu II. 32. in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewertet. Die Taten zu II. 6. und 9. bis 31. hat es jeweils als vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt.
14
3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilungsfälle beschränkt. Zwar hat die Revisionsführerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Der ausgeführten Sachrüge ist indes im Einvernehmen mit dem Generalbundesanwalt zu entnehmen , dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur die Verurteilungsfälle erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH wistra 2007, 112, 113 m.w.N.).
15
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, soweit es das Landgericht in Fall 33 unterlassen hat, seine Kognition auf das Vorliegen eines versuchten Tötungsdelikts – wie angeklagt und zur Hauptverhandlung zugelassen – zu erstrecken.
16
Angesichts der getroffenen Feststellungen hätten sich Ausführungen zu einem möglichen Tötungsvorsatz aufgedrängt. Insbesondere das Maß der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung, die vom Angeklagten erkannten Folgen seines Handelns, die geradezu systematisch anmutende Misshandlung des Mädchens in einem wenige Wochen betragenden Zeitraum sowie die Persönlichkeit des Angeklagten hätten in die gebotene Gesamtbetrachtung zum Vorliegen eines Tötungsvorsatzes miteinbezogen werden müssen.
17
a) So hätte erwogen werden müssen, dass der Angeklagte in Kenntnis seiner Garantenstellung der durch seine Handlungen in wenigen Wochen be- reits abgemagerten, geschwächten und an zahlreichen Verletzungen leidenden Tochter mehrere Tage weder Nahrungs- noch Flüssigkeitsaufnahme ermöglichte , obwohl sie danach verlangte. Den Angaben der Zeugen und Sachverständigen , denen die Strafkammer uneingeschränkt folgt, lassen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser Zeitraum vier bis fünf Tage betragen hat. Die medizinischen Sachverständigen haben hierzu ausgeführt, dass die Verdickung der Flüssigkeit in der Gallenblase und der Zustand der Lippen der Geschädigten darauf schließen lassen, dass diese vier bis fünf Tage vor der Untersuchung am 28. November 2005 keine Nahrung und über längere Zeit hinweg wenig oder mitunter gar keine Flüssigkeit zu sich genommen habe; bei kleineren Kindern, wie der hier geschädigten M. , könnten eine unzureichende Flüssigkeitszufuhr und ein Gewichtsverlust viel schneller gesundheitsschädigende Folgen haben als bei Erwachsenen. Dem entspricht, dass sich M. am 28. November 2005 durch die mangelnde Versorgung in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand befand.
18
b) Diese Gefährlichkeit war für den Angeklagten auch erkennbar. Das sechsjährige Mädchen war nach den Urteilsausführungen nur noch Haut und Knochen, sie konnte nicht mehr allein stehen und sich kaum aufrecht halten oder bewegen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer hieraus den nahe liegenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte die schwere, das Leben beeinträchtigende Gefahr, in der sich M. befand, erkannte, sie aber dennoch von Nahrung und Flüssigkeit abhielt, um ihr weitere Leiden zuzufügen, sie zu erniedrigen und zum Objekt seiner Willkür zu machen.
19
c) Darüber hinaus hätten aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten seiner Tochter gegenüber, auch wenn die meisten der gravierenden Misshandlungen für sich gesehen nicht lebensbedrohlich waren, sowie aus der Persönlichkeit des Angeklagten, die – wie festgestellt – durch einen besonderen Mangel an Empathie, vollständige Abwesenheit eines moralischen Wertesystems und ein seine Selbstwertdefizite kompensierendes Dominanzstreben gekenn- zeichnet ist, weitere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden können.
20
d) Angesichts dieser Tatsachen ist das gänzliche Fehlen einer Erörterung , ob der Angeklagte den Tod seiner Tochter geistig vorweggenommen und gebilligt hat – auch unter Berücksichtigung, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06) – rechtsfehlerhaft, da sie die Besorgnis begründet, das Tatgericht habe die Möglichkeit einer Strafbarkeit gemäß §§ 211, 212, 22, 13 StGB nicht hinreichend bedacht.
21
e) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes gelangen , so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, namentlich der Grausamkeit (vgl. dazu BGH NStZ 2007, 402, 403), zu prüfen.
22
5. Auch die rechtliche Bewertung im Übrigen begegnet durchgreifenden Bedenken.
23
a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat, soweit es die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehnt hat. Die Ausführungen, zwar habe der Angeklagte eine erhebliche Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklung bei der Geschädigten verursacht, dies könne aber keiner einzelnen Tat, sondern nur dem Gesamtgeschehen zugeordnet werden, lassen besorgen, dass das Landgericht die Deliktsstruktur des § 225 StGB verkannt und dadurch dem Unrechtsgehalt des festgestellten Geschehens nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Gleiches gilt für die Würdigung, die Feststellungen zu II. 6. und 9. bis 31. führten lediglich zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 24 Fällen, wobei eine Strafbarkeit nach § 225 StGB unerörtert bleibt.
24
Die Strafkammer hat jeden Einzelakt der schmerzhaften Einwirkung auf die Geschädigte isoliert betrachtet, eine rechtliche Zusammenfassung der Einzelakte zu einer deliktischen Einheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 1, 3; BGHR StGB § 99 Ausüben 6; zu § 225: Warda , FS-Hirsch, S. 391 ff.; Hirsch in LK, 11. Aufl. § 225 Rdn. 12) hat es indes nicht erwogen. Dazu hätte aber angesichts der tatbestandlichen Unrechtsumschreibung des § 225 Abs. 1 StGB – in der Tatbestandsvariante des Quälens – sowie der zeitlichen, situativen und subjektiven Zusammengehörigkeit der Einzelakte Anlass bestanden. Für den Fall einer zusammenfassenden rechtlichen Bewertung drängen sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen der Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf.
25
aa) Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGHR StGB § 225 Misshandlung 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 225 Rdn. 8a). Dieses Tatbestandsmerkmal wird typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht; oft macht erst die ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt aus (BGHSt 41, 113, 115; BGHR StGB § 225 Misshandlung 1; Hardtung in MünchKomm-StGB 2003 § 225 Rdn. 14). Deswegen stellt jedenfalls das auf Dauer angelegte Quälen als Handlungskomplex eine Handlungseinheit dar (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 225 Rdn. 12).
26
bb) Für eine Verknüpfung der Handlungen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in diesem Sinne spricht die äußere und innere Geschlossenheit des Tatgeschehens. Neben der Identität des Opfers und der Kontinuität der Tatsituation – sämtliche Taten spielten sich in der Wohnung des Angeklagten ab – wird der Handlungskomplex vor allem durch die zeitliche Dichte der Misshandlungen geprägt. So kam es mindestens jeden Tag zu körperlicher Misshandlung , teilweise dauerten diese, wie die mangelhafte Versorgung, auch über den gesamten Tatzeitraum fort (anders im Tatsächlichen BGH NStZ-RR 2006, 42). Ferner kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass das Ge- samtgeschehen durch die durchgehend ablehnende Haltung des Angeklagten seiner Tochter gegenüber und seine ohne Zäsur vorhandene gefühllose, ihr Leiden missachtende Gesinnung ein einheitliches subjektives Gepräge erhält. Danach liegt sogar nahe, dass der Angeklagte einen den Tatzeitraum überspannenden Vorsatz hatte, M. bei gegebenem Anlass erneut zu misshandeln.
27
b) Auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Anwendung des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB namentlich bezogen auf die Einzelfälle II. 7, 8 und 33 ausschließt, begegnen durchgreifenden Bedenken.
28
Eine schwere Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 zweite Variante StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind (vgl. Schroth, aaO). Solches war hier hinsichtlich der Kopfverletzungen und des durch Flüssigkeits- und Nahrungsverweigerung hervorgerufenen Allgemeinzustandes der Fall.
29
6. Im Anschluss an BGH NStZ 2005, 268 verneint der Senat mit dem Generalbundesanwalt ein Sexualdelikt; allein insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.
30
7. Dem Senat ist es auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen verwehrt, zum Schuldspruch durchzuentscheiden. Die hier an materiellrechtliche Voraussetzungen geknüpfte Frage, ob insgesamt Tateinheit anzunehmen sein wird, und die Voraussetzungen eines Tötungsdeliktes – wofür insbesondere der Umstand, wie lange M. Nahrung und Flüssigkeit gänzlich vorenthalten wurden und der subjektive Tatbestand ergänzend aufzuklären sein werden – sowie die die Qualifikationstatbestände des § 225 Abs. 3 StGB begründenden Umstände bedürfen neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung. Deshalb sind die bisherigen Feststellungen aufzuheben. Ausgenommen sind allerdings diejenigen zu den äußeren Tatumständen, die auch von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen werden. Dadurch erscheint eine erneute Vernehmung des geschädigten Kindes vermeidbar. Darauf sollte das neue Tatgericht Bedacht nehmen. Die noch näher aufzuklärenden zeitlichen Umstände des vollständigen Nahrungsentzuges werden mit der Gedächtnisleistung eines Kindes kaum zu ermitteln sein.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07

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Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun
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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit


(1) Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder2. gegenüber dem

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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

5 StR 320/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. März 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 beschlossen
:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 20. Februar 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, dass
die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in Tateinheit
mit Misshandlung von Schutzbefohlenen
verurteilt sind,

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht Cottbus hat die beiden miteinander verheirateten Angeklagten
jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen
zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten
haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Übrigen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts töteten die Angeklagten
durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn Dennis, der im Alter von
sechs Jahren am 20. Dezember 2001 an Atrophie infolge einerüber mehrere
Monate andauernden hochgradigen Unterernährung verstarb. Dennis wurde
als drittes von sieben gemeinsamen Kindern der Angeklagten und als siebtes
von elf Kindern der Angeklagten A. B. am 4. Januar 1995 geboren.
Schon zu dieser Zeit stand die Familie unter Beobachtung des Jugendamtes.
Unzureichende hygienische Verhältnisse und die Gefahr einer nicht
ordnungsgemäßen Versorgung führten im Mai 1995 zum Entzug des Sorgerechts
für Dennis und die anderen Kinder. Einen Monat später kam Dennis in
ein Pflegeheim. Als er 18 Monate alt war, wog er knapp zehn Kilogramm und
war gesund. Von Seiten des Heims wurde er als sehr lebhaftes, zuweilen
auch aggressives Kind geschildert, welches oft etwas unruhig sei und eines
geregelten Tagesablaufs bedürfe. Am 30. September 1996 kehrte er auf Antrag
der Angeklagten in den elterlichen Haushalt zurück; zwei Monate später
wurde der Sorgerechtsentzug aufgehoben. Bis Ende 2000 erfolgten Hausbesuche
des Jugend- und Sozialamtes, wobei es jedoch nicht um Dennis ging.
Den Mitarbeitern der Ämter fiel auch in Bezug auf ihn nichts Ungewöhnliches
auf. Bei Besuchen in der Wohnung der Angeklagten bemühten sich diese
nicht etwa, Dennis zu verbergen. Die Erziehung von Dennis gestaltete sich
allerdings für die Angeklagte A. B. , die sich um die Kinder und den
Haushalt fast ausschließlich allein kümmerte, schwieriger als bei ihren anderen
Kindern. Sie empfand Dennis’ Verhalten oft als „bockig“ und griff bei ihm
auch zu körperlichen Strafen; so schlug sie ihn mit der flachen Hand auf das
Gesäß oder warf ihn auf das Bett. Um ihn nachts am Verlassen des Bettes
zu hindern, band sie ihm einen Bademantelgürtel um den Bauch, den sie an
den Bettstreben befestigte. Zudem kam es vor, dass Dennis ohne Abendessen
zu Bett gehen musste, wenn er sich nicht „fügen wollte“. Wenn dies in
Gegenwart des Angeklagten F. B. geschah, brachte er Dennis, der
nach den Angaben der Angeklagten sein „Liebling“ war, mehrfach „etwas zu
essen ans Bett“, im Übrigen zog er es jedoch vor, nicht gegen die Erziehungsmethoden
seiner dominanten Ehefrau zu opponieren.
3 Dennis verlor spätestens „ab dem dritten bis vierten Lebensjahr rapide
an Gewicht“, da er immer weniger Nahrung zu sich nahm. Wurde er zum Essen
gerufen, blieb er zuweilen im Kinderzimmer; bei den grundsätzlich gemeinsam
im Familienkreis eingenommenen Mahlzeiten verzehrte er sehr
wenig, da er kein Verlangen nach Nahrung mehr verspürte. Seine Eltern bemerkten
, dass er immer weniger aß und immer dünner wurde, schließlich nur
noch „Haut und Knochen“ war. In den Monaten vor seinem Tode nähte die
Angeklagte A. B. zweimal seine Hose um etwa zehn bis 15 Zentimeter
enger, der Angeklagte F. B. besorgte für Dennis immer kleinere
Kleidung beim Sozialamt. Er schlug mehrmals vor, wegen des Zustands von
Dennis einen Arzt aufzusuchen. Die Angeklagte A. B. beschwichtigte
ihren Ehemann jeweils, indem sie ihm wider besseres Wissen mitteilte,
mit Dennis sei „alles in Ordnung“. Danach drängte der Angeklagte, der von
März 2001 bis März 2002 durchgehend im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
tätig war, auch nicht weiter auf einen Arztbesuch. In den
letzten drei Monaten vor seinem Tode war Dennis schließlich so schwach,
dass er kaum noch laufen konnte und – z. B. beim Spielen – mit dem Rücken
angelehnt sitzen musste. Die Angeklagten erkannten den lebensbedrohlichen
Gesundheitszustand, sie ließen Dennis dennoch keine Hilfe zuteil werden
, womit sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen.
4 Im Laufe des 20. Dezember 2001 brach Dennis infolge der sich über
Monate entwickelten Auszehrung zusammen. Die Angeklagte A. B.
, die sich als einzige mit ihm in der Wohnung befand, legte ihn in sein Bett
und brachte ihm Tee, Dennis zeigte aber keine Reaktion. Den später von ihr
festgestellten Tod von Dennis verheimlichte sie den anderen Familienmitgliedern
, auch dem Angeklagten F. B. . Sie lagerte Dennis Leiche zunächst
für ein bis zwei Tage im Bettkasten und schließlich in einer ungenutzten
Tiefkühltruhe in der Küche. Um das Verschwinden von Dennis zu erklären
, gab sie – auch gegenüber dem Mitangeklagten – an, Dennis befinde
sich aufgrund einer Diabeteserkrankung in einem Berliner Krankenhaus. Dies
erklärten die Angeklagten schließlich auch gegenüber der Schulbehörde und
dem Sozialamt, die sich zuweilen nach Dennis erkundigten, denn dieser war
bereits seit 2001 schulpflichtig, jedoch nie in der Schule oder zu einer schulärztlichen
Voruntersuchung erschienen. Da zunächst niemand Verdacht
schöpfte, blieb der Tod von Dennis über zweieinhalb Jahre unbemerkt.
5 2. Soweit sich die Revisionen gegen die Annahme des Schwurgerichts
wenden, Dennis sei aufgrund einer Atrophie verstorben und die Angeklagten
hätten die gebotene Hilfe mit Tötungsvorsatz unterlassen, sind sie unbegründet.
6 a) Die Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer zur
Todesursache sind ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffen worden. So
ist der Tod von Dennis infolge einer Atrophie aufgrund einer über mehrere
Monate andauernden Unterernährung unter Ausschluss anderer denkbarer
Todesursachen nachvollziehbar belegt. Auch lässt sich den Urteilsausführungen
noch hinreichend sicher entnehmen, dass Dennis bei entsprechender
intensivmedizinischer Hilfe kurz vor seinem Tode hätte gerettet werden können.
7 b) Auch die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes hält revisionsgerichtlicher
Überprüfung stand.
8 aa) Die vom Landgericht zur Begründung des Tötungsvorsatzes herangezogenen
Tatsachen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung,
wenn sich diese auch im Wesentlichen in der Wiedergabe der verschiedenen
, teilweise in sich und zueinander widersprüchlichen Angaben der Angeklagten
erschöpft. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
noch entnehmen, dass das Tatgericht sich insoweit auf die für glaubhaft befundenen
Angaben des Angeklagten F. B. gestützt und so die teilweise
abweichende Einlassung der Angeklagten A. B. widerlegt hat.
9 bb) So hat die Strafkammer ihre Überzeugung, dass die Angeklagten
den Tod von Dennis billigend in Kauf genommen und nicht mehr auf eine von
allein einsetzende Besserung vertraut haben, aus dem sich verschlechternden
Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihnen erkennbaren Gefährdung
des Jungen gewonnen. Dieser Schluss auf die geistige Vorwegnahme
und Billigung seines möglichen Todes war – auch unter Berücksichtigung
, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die
Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50) – jedenfalls aufgrund der Kenntnis der
Angeklagten davon, dass Dennis nur noch „Haut und Knochen war“ sowie
kaum mehr aus eigener Kraft laufen und ohne Stütze sitzen konnte, und weil
deswegen die Hinzuziehung eines Arztes zwischen ihnen diskutiert wurde,
möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist bedingter
Tötungsvorsatz zumindest für die letzte Phase des Gesamtverhaltens der
Angeklagten noch ausreichend belegt.
10 Das vom Tötungsvorsatz getragene Unterlassen von Hilfsmaßnahmen
war auch kausal für den Tod von Dennis. Dieser hätte kurz vor seinem Tode
noch gerettet werden können. Es versteht sich zudem von selbst, dass bei
pflichtgemäßem Handeln zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten die tödliche
Gefährdung ihres Kindes erkannten, dessen Leben verlängert worden wäre.
11 3. Die Annahme des Mordmerkmals der grausamen Begehungsweise
hat hingegen keinen Bestand.
12 Das Mordmerkmal „grausam“ wird durch eine gefühllose und unbarmherzige
Gesinnung des Täters und die Billigung von Tatumständen gekennzeichnet
, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung
besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (vgl. BGHSt 3, 180,
181; BGH NJW 1986, 265, 266). Hierzu hat das Schwurgericht bezogen auf
die dafür maßgebliche Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen Unterlassens
keine tragfähigen Feststellungen getroffen.
13 a) Es hat zwar im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass Verhungern
regelmäßig besonders starke körperliche und seelische Schmerzen
verursacht (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1974, 14; BGH, Beschluss vom
31. März 2004 – 5 StR 351/03; Senatsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
vom 10. Oktober 2006 – 5 StR 212/06 [Fall Jessica, Presseerklärung des
BGH Nr. 139/2006]). Ausgehend hiervon, hat es die Tötung von Dennis als
„grausam“ gewürdigt, denn er habe immer wieder nach Nahrung verlangt und
sie nicht erhalten. Solches wird von der Gesamtheit der im Urteil getroffenen
gesicherten Feststellungen nicht getragen.
14 Danach lag die vom Tötungsvorsatz getragene Tathandlung im Unterlassen
geeigneter Hilfsmaßnahmen, nicht in der Verweigerung von Nahrung.
Letzteres ist nicht belegt. Die geschilderten Vorfälle, bei denen Dennis ohne
Abendessen bleiben musste, hat das Landgericht nicht zeitlich oder mengenmäßig
eingeordnet, nach dem Gesamtzusammenhang ist nur auf gelegentliche
Maßnahmen zu schließen; eine relevante Ursache für den Tod von
Dennis kann hierin nicht gesehen werden. Auch den ohne weitere Würdigung
nebeneinander gestellten Einlassungen lässt sich nicht entnehmen, dass die
Angeklagten Dennis von ihm verlangte Nahrung verweigert hätten. Vielmehr
legt das Schwurgericht seiner Überzeugung vom Tatgeschehen zugrunde,
dass Dennis die zur Verfügung stehende Nahrung nicht in ausreichendem
Umfang verzehrt hat, wie die Schilderungen der gemeinsamen Mahlzeiten
und einer Kaffeerunde im Beisein der Mutter des Angeklagten F. B.
belegen.
15 Darüber hinaus ist zu besorgen, das Schwurgericht habe für die Würdigung
der Tötung als „grausam“ zusätzlich auf ein Durstleiden von Dennis
abgestellt. Auch unter Berücksichtigung der nahezu unkommentiert eingerückten
Obduktionsergebnisse ist nicht belegt, dass Dennis unter mangelnder
Flüssigkeitsversorgung litt. Insoweit entbehren bereits die Feststellungen,
Dennis habe unter Durstgefühlen gelitten und der Angeklagte F. B.
habe dies wahrgenommen bzw. die Angeklagten hätten ihn nicht ausreichend
mit „Trinken“ versorgt, einer tragfähigen Grundlage.
16 Jedenfalls aber ist nicht belegt, dass Dennis zu dem Zeitpunkt, als die
Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, unter Hunger litt. Denn er starb
nach den Feststellungen nicht an den Folgen akuten Verhungerns, vielmehr
hatte sich sein unterernährter, letztlich zum Tode führender Zustand während
eines längeren – mindestens dreijährigen – Zeitraumes langsam entwickelt.
In diesem Zusammenhang hat sich das Schwurgericht den Ausführungen
des medizinischen Sachverständigen R. angeschlossen, wonach
Kinder mit chronischer Mangelernährung kein Verlangen nach Essen
und Trinken mehr verspüren und dieser Zustand bei Dennis bereits seit Frühjahr
/Sommer 2000 vorlag. Ab wann die Angeklagten den Tod von Dennis
geistig vorwegnahmen und sich damit abfanden, letztlich also mit bedingten
Tötungsvorsatz handelten, ist ebenso wie die Tatsachengrundlage, auf der
dieser Schluss (vgl. oben 2 b, bb) beruht, nicht zeitlich eingeordnet worden.
Die für den Tötungsvorsatz relevanten Anknüpfungspunkte lagen aber ersichtlich
nicht schon im Frühjahr/Sommer 2000 vor. Ab diesem Zeitpunkt
schließt die Strafkammer bei Dennis Hungergefühle aus. Zur Erfüllung des
Merkmals „grausam“ ist aber erforderlich, dass das Opfer die besonderen
Schmerzen oder Qualen während des tatbestandsmäßigen Geschehens
– Handeln mit Tötungsvorsatz – erlitten hat (BGH NJW 1986, 265, 266).
Auch wenn das Erreichen des Zustands, in dem Dennis keinen Hunger mehr
verspürte, quälend gewesen sein mag, ist jedenfalls für diesen früheren Zeitraum
kein Tötungsvorsatz nachweisbar.
17 b) Zudem ist die innere Tatseite zur Verwirklichung des Mordmerkmals
„grausam“ nicht tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass
die Angeklagten die Schmerzen körperlicher und seelischer Art von Dennis
erkannt und ihn dennoch ohne jegliches Mitgefühl, herzlos und bis zuletzt
unbarmherzig seinen Qualen überlassen hätten. Dies schließt es im Wesentlichen
allein aus der Tathandlung, nämlich dem Unterlassen von Hilfeleistun-
gen trotz Kenntnis der fortschreitenden Auszehrung des Jungen, ohne auf
die besonderen Umstände im Tatbild und der Täterpersönlichkeiten einzugehen
: Dennis äußerte kein Hungergefühl, die Angeklagten waren mit einer
kindgerechten Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder offensichtlich
nicht nur in Bezug auf Dennis heillos überfordert, sie leiden beide unter psychischen
Beeinträchtigungen. Hierzu ist trotz der rechtsfehlerfreien Annahme
noch nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund sachverständiger
Beratung festgestellt worden, dass die Angeklagte A. B. eine Borderline
-Persönlichkeitsstörung sowie angstvolle und depressive Zustände hat
und der Angeklagte F. B. mit einem Intelligenzquotienten von 55 an
einer Intelligenzminderung vom Grade einer Debilität leidet, weswegen seine
Fähigkeit zu problemlösendem Denken und Erkennen von UrsacheWirkungszusammenhängen
sehr eingeschränkt ist. Deshalb hätte es der
eingehenden Erörterung bedurft, ob den Angeklagten aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur
das mögliche Leiden des immer stärker abmagernden Dennis
angesichts des Fehlens zuverlässiger Beweisanzeichen für Schmerzen
oder seelische Qualen tatsächlich bewusst war und ihr Unterlassen von Abhilfe
nicht auf einer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passivität
gekennzeichneten Lebensführung beruhte, sondern tatsächlich darüber
hinausgehend einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entsprang, wofür
insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die unzulängliche
Berücksichtigung der persönlichkeitsbedingten Besonderheiten der Angeklagten
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 – 5 StR 193/72; BGH
NStZ 1982, 379) weckt die Besorgnis, das Schwurgericht habe es zum
Nachweis der Grausamkeit für genügend erachtet, dass sich die Angeklagten
der harten Auswirkungen ihrer Tat – des Todes des Kindes – bewusst waren.
18 4. Der Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen hat
Bestand. Insoweit belegen die Feststellungen in noch ausreichendem Maße
jedenfalls eine böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht der Angeklagten
für Dennis und die dadurch herbeigeführte Schädigung von dessen
Gesundheit, die sich über die drei Jahre des Verfalls des Kindes erstreckte
und schließlich zu dessen – erst in der Endphase billigend in Kauf genommenem
– Tod führte (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 dritte Var., Abs. 3 Nr. 1 erste Alt.
19 5. Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs und der besonderen
Tatentwicklung aus, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Grausamkeit
oder sonstige Mordmerkmale tragende Feststellungen noch treffen könnte.
Er ändert deshalb den Schuldspruch von Mord auf Totschlag, wovon
schon die Anklage ausging.
20 Aufgrund des geänderten Schuldspruchs bedarf die Bemessung der
Strafen erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisherigen
rechtsfehlerfreien Feststellungen. Das neue Tatgericht darf hierzu nur
solche ergänzenden Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass
das Schwurgericht ohne Wertungsfehler eine Strafrahmenverschiebung nach
§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hier ablehnen musste. Gleichwohl
wird die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags im
Sinne von § 212 Abs. 2 StGB angesichts der Gesamtheit der Feststellungen
nicht in Betracht kommen. Der Senat hat die Ahndung mit – gegebenenfalls
zu staffelnden – zeitigen Freiheitsstrafen im oberen Bereich des Strafrahmens
einem neuen Tatgericht zu überlassen.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.