Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - I ZR 146/07

bei uns veröffentlicht am02.07.2009
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 14 O 81/06, 25.10.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 169/06, 08.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/07 Verkündet am:
2. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mescher weis

a) Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit
der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte
Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht mehr verboten ist.

b) Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren
erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten
Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in
der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten
, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache
ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2006 abgeändert, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 verurteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektrogeräten. Der Kläger betreibt in Karlsruhe unter der Firma "Waschmaschinen Mescher" ein Einzelhandelsgeschäft. Die Beklagte warb für ihre Elektrogeräte in einer Zeitungsanzeige vom 12. Februar 2006 mit folgender Überschrift: AUCH DER MESCHER WEIS – SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!
2
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger am 16. März 2006 beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, in der oben wiedergegebenen Weise zu werben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2006 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab, die sie unter die "auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig" stellte.
3
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat ferner die Ansicht vertreten, die Abschlusserklärung lasse das Rechtsschutzbedürfnis für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entfallen, weil sie unter einer auflösenden Bedingung abgegeben worden sei.
4
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Elektro-Großgeräte zu Wettbewerbszwecken blickfangartig hervorgehoben zu bewerben mit der Aussage AUCH DER MESCHER WEIS – SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS! wie geschehen in der Zeitung "Boulevard Baden" vom 12. Februar 2006.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, für den Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Gesetzesänderung und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten - ebenso wie bei Unterwerfungserklärungen - auch bei Abschlusserklärungen als auflösende Bedingungen möglich sein.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Abschlusserklärung der Beklagten habe das Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschlusserklärung enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstweilige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache wirke. Die von der Beklagten in die Abschlusserklärung aufgenommene auflösende Bedingung ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen, die in mehrfacher Hinsicht günstiger sei als nach einer Verurteilung im Hauptsacheverfahren. Die maßgebliche Änderung der Rechtsprechung könne sich auf abstrakte Elemente der Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, be- ziehen. Derartige Änderungen rechtfertigten für sich genommen keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr bedürfe es hierzu eines qualifizierten Interesses des Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausgesprochenen Unterlassungsgebot nicht festgehalten zu werden. Anders als nach einem obsiegenden Urteil in der Hauptsache könne der Kläger auf der Grundlage der Abschlusserklärung der Beklagten bei einer Änderung der Rechtsprechung nicht mehr geltend machen, derartige Änderungen seien überhaupt nicht oder nur unter zusätzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des Unterlassungsurteils entfallen zu lassen.
10
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die auflösende Bedingung einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Unterwerfungserklärungen zulässig sei. Die Unterlassungserklärung ziele darauf ab, den Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu sichern. Demgegenüber gehe es bei der Abschlusserklärung darum, einen bereits erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel bestandskräftig zu machen. Hieraus ergebe sich, dass die Abschlusserklärung in größerem Umfang bedingungsfeindlich sei als die Unterwerfung.
11
Die Klage sei auch begründet. Die angegriffene Werbeaussage enthalte eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere Herabsetzung des Klägers.
12
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. März 2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan "AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!" zu werben, erzielt durch die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 eine dem erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung.
Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers mehr an der Erlangung eines Unterlassungstitels.
13
1. Die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16. März 2006 von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage entfallen lassen.
14
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 - Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR 1991, 76, 77 - Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 - "statt"-Preis; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/ Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).
15
Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung , mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 185).
16
b) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall. Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entstehende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927 Rdn. 6). Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsacheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen könnte.
17
2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
18
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist nament- lich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht wird daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel für unzulässig erklärt werden kann, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133, 316, 323 - Altunterwerfung I; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rdn. 70; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/ Walker aaO Anh. zu § 935 Rdn. 5; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht , 13. Aufl., § 45 Rdn. 45.13).
19
b) Allerdings begründen Änderungen in der Rechtsprechung grundsätzlich keine Einwendung i.S. des § 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen ist dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151, 316, 326; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO § 767 Rdn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 767 Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 16 Stichwort: Änderung der Rechtsprechung; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197).
20
aa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch uneingeschränkt auf in die Zukunft gerichtete Unterlassungstitel angewendet werden kann. Zum Teil wird dies bejaht. Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen den Parteien (vgl. Ulrich, FS für Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder, 3. Aufl., § 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im Wettbewerbsrecht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest im Bereich von Generalklauseln - ein Äquivalent zum Gesetzesrecht dar. Es könne deshalb nicht danach unterschieden werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes geändert habe oder die Ansicht der Rechtsprechung darüber, was Inhalt des Gesetzes sei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 198).
21
bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I).
22
cc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Abänderungsgrund i.S. des § 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge einer höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung der Leistung verändert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsprechungsänderung in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gleichkommt (BGHZ 148, 368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78; Wieczorek/Schütze/Büscher, Großkomm.ZPO, 3. Aufl., § 323 Rdn. 80; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 43; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung des Titels an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung abzulehnen (BGHZ 161 73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Hilfe der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO einer veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden (vgl. BGHZ 153, 373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, 142).
23
dd) Diese Grundsätze müssen auch bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln gelten. Auch hier hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung als Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln.
24
Hierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO § 45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 199). Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mitbewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende Klausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwender kann deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen müssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungstitel ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich erlaubt ist.
25
3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus § 927 ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung veränderter Umstände geht, die auf einer Gesetzesänderung oder Änderungen in der höchstrichterli- chen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umstände erstreckt sich der Verzicht auch regelmäßig nicht.
26
a) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln (Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 140; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74). Der Erklärungsgehalt richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung verzichtet , so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Erklärungsinhalt beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklärung , die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unterlassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten wollte, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräftigen Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten.
27
b) Die Beklagte hat mit ihrer Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet, jedoch unter der "auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig". Eine auflösende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach Bedingungseintritt wieder sämtliche Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO geltend machen könnte, ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage grundsätzlich nicht entfallen. Denn der Beklagten würden damit weitergehende Rechte eingeräumt , als es für den Zweck der Einschränkung, eine Besserstellung des Gläubigers gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel zu verhindern, erforderlich wäre. Dafür muss sich der Schuldner lediglich die Rechte aus § 927 ZPO vorbehalten, und zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer Voll- streckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache entgegengehalten werden könnten. In diesem Sinn ist die Abschlusserklärung jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte lediglich ihren Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO in der Weise einschränken, dass er nicht die Geltendmachung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig erfasst. Nachdem nunmehr die Frage beantwortet ist, ob diese Umstände mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können, wird es zukünftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus § 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Titel geltend machen könnte.
28
4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserklärung aufgenommene Bedingung steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kläger erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel.
29
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 O 81/06 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 U 169/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - I ZR 146/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - I ZR 146/07

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - I ZR 146/07 zitiert 14 §§.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 127/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
"statt"-Preis
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der
Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll,
wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis
zu Vergleichszwecken herangezogen wird.
Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen
und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte
Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung
des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis
für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe , für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu werben , ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch mit der Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zurückgewiesen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener ) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die beanstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf , daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei. Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung
beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht darum , umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).


b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises "deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.

c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppich-
muster" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden der Kontrollnummer , sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. unüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, ohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche ) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl. ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR 1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in Form der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie
auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl. BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Feststellung , wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung "eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumindest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform begehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußerklärung ). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß , 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung der Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem
noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschlußerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um jeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag ) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003
- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverletzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 120/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit
für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine
materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt
zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die
geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht
mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortführung
der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990,
863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung
zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Dezember 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von monatlich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Parteien sind seit dem 11. Januar 1997 rechtskräftig geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. März 2001 wurde der Beklagte verurteilt , an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 975 DM zu zahlen. Für die Folgezeit wies das Amtsgericht die Klage rechtskräftig ab, weil die Klägerin über anrechenbare Einkünfte verfügte, die ihren nach der Anrechnungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf deckten. Dabei ging das Gericht von eheprägenden Einkünften des Beklagten in Höhe von 5.231,42 DM und einem Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 2.242,04 DM aus. Darauf rechnete es für die Zeit bis zum 21. Dezember 2000 Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1.240 DM und für die Zeit danach solche in bedarfsdeckender Höhe an. Mit der am 4. Oktober 2001 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen innerhalb einer Hausfrauenehe die Abänderung des Urteils vom 13. März 2001. Hilfsweise verfolgt sie ihren Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Oktober 2001 auch im Wege der Leistungsklage. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß in Abänderung des Urteils vom 13. März 2001 verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.320 DM für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 und in Höhe von 660 € für die Zeit ab Januar 2002 zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil nur geringfügig abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von monat-
lich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich aus prozessualen Gründen, nicht aber in der Sache zu einer Änder ung des Urteilstenors.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1574 veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Abänderung eines Unterhaltsurteils nach § 323 ZPO trotz gleich gebliebener Einkommensverhältnisse allein wegen der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer Hausfrauenehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) zulässig ist. Auf diese Rechtsfrage, die der Senat inzwischen mit Urteil vom 5. Februar 2003 (- XII ZR 29/00 - BGHZ 153, 372 = FamRZ 2003, 848) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat, kommt es indes nicht an. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht im Wege der Abänderungsklage, sondern entsprechend ihrem Hilfsantrag nur in der Form einer neuen Leistungsklage nach § 258 ZPO zulässig.

II.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zulässig ist. Es hat den Beklagten deswegen auf den Hauptantrag der Klägerin unter Abänderung des Urteils vom 13. März 2001 zu Unterhaltszahlungen ab Oktober 2001 verurteilt. Dem ist das Oberlandesgericht im Grundsatz gefolgt. Insoweit hält die rechtliche Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Unterhaltsverlangen , das wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden ist, nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen ist (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864). Denn die Abänderung eines Urteils nach § 323 ZPO setzt schon nach dem Wortlaut eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraus. Nur ein der Unterhaltsklage für die Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus, indem seine Rechtskraft auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen erfasst, deren Festsetzung auf einer Prognose der künftigen Entwicklung beruht. Weicht die tatsächliche Entwicklung von dieser Prognose ab, handelt es sich deswegen nicht um eine neue Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des früheren Urteils, das mit Hilfe von § 323 ZPO unter Durchbrechung seiner Rechtskraft den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann. Ist die Klage hingegen abgewiesen worden, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht bestand, so liegt der Abweisung für die Zukunft keine
sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Deswegen kommt einem solchen klagabweisenden Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung zu, für deren Durchbrechung es der Vorschrift des § 323 ZPO bedürfte. Tritt in diesen Fällen die vormals fehlende Anspruchsvoraussetzung später ein, steht die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils einer neuen Leistungsklage ebensowenig im Wege wie in sonstigen Klagabweisungsfällen, in denen eine neue Tatsache eintritt, die einen anderen, vom rechtskräftigen Urteil nicht erfaßten Lebensvorgang schafft (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 aaO; so auch Wendl/ Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 142 a ff.; Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 78; Eschenbruch /Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5316; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 323 Rdn. 42). Die gegen diese Rechtsprechung angeführten Argumente (vgl. Göppinger /Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 m.w.N.) überzeugen nicht. Zwar ist der Ausgang des Vorprozesses letztlich ausschlaggebend dafür, ob eine neue Forderung im Wege der Abänderungsklage oder der Leistungsklage geltend zu machen ist. Das ist jedoch zwingend durch den Umfang der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung vorgegeben. Einer Urteilsabänderung nach § 323 ZPO als Durchbrechung der materiellen Rechtskraft bedarf es nur, wenn die frühere Entscheidung tatsächlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung für die Zukunft enthält. Umgekehrt steht die frühere Entscheidung einer neuen Leistungsklage nicht entgegen, wenn ihre Rechtskraft sich auf die Vergangenheit beschränkt. Ob dieses der Fall ist, kann sich nur aus dem Inhalt der Entscheidung ergeben, nämlich daraus, ob sich die frühere Entscheidung im Wege einer Prognose der künftigen Verhältnisse mit den Voraussetzungen des künftigen Unterhaltsanspruchs befaßt hat. Das ist bei Abweisung der Klage schon auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse nicht der Fall.
Die Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu der Konsequenz, daß im Falle eines der Klage auf laufenden Unterhalt nur teilweise stattgebenden Ersturteils hinsichtlich des abgewiesenen Teils eine neue Klage und im übrigen eine Abänderungsklage zulässig ist (so aber Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 unter Hinweis auf Wax FamRZ 1982, 347, 348). Solche Ausgangsurteile beruhen, auch wenn sie der Klage nur teilweise stattgegeben haben, stets auf einer Prognose für die Zukunft und erwachsen damit auch für diese Zeit in Rechtskraft. Auch sie können deswegen insgesamt nur unter Durchbrechung dieser Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 (a.a.O.), in dem der Senat eine Abänderungsklage gegen ein klagabweisendes Urteil für zulässig erachtet hat. Das abzuändernde Urteil beruhte dort nämlich trotz der Klagabweisung auf einer Zukunftsprognose, weil es seinerseits ein früheres (stattgebendes) Urteil auf künftige Unterhaltszahlungen abgeändert hatte. 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Begehren der Klägerin nicht als Abänderungsklage, sondern als neue Leistungsklage zulässig. Das Amtsgericht hatte den Beklagten am 13. März 2001 zu (rückständigem ) nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 verurteilt und die Klage für die Folgezeit abgewiesen, weil der Unterhaltsbedarf gedeckt war. Schon im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Klagabweisung für die Zukunft beruhte deswegen nicht auf einer Prognose der künftigen Entwicklung für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich deswegen auch nicht auf künftige Unterhaltsansprüche der Klägerin. Darin unterscheidet sich der vor-
liegende Fall von dem Sachverhalt im Senatsurteil vom 26. Januar 1983 (- IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353). Dort hatte das Ausgangsgericht einen Unterhalt über den Entscheidungszeitpunkt hinaus zugesprochen, der erst in der Zukunft entfallen sollte. Jene Entscheidung beruhte deswegen auf einer Zukunftsprognose, ist somit auch insoweit in Rechtskraft erwachsen und konnte nur unter Durchbrechung der Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Die Rechtskraft des hier vorliegenden Urteils vom 13. März 2001 erfasst hingegen künftige Unterhaltsansprüche nicht und steht deswegen einer neuen Leistungsklage auch nicht entgegen. Das Urteil kann somit mangels Rechtskraft für die Zukunft auch nicht im Wege des § 323 ZPO abgeändert werden. Weil die Klägerin ihr Begehren allerdings hilfsweise auch im Wege der Leistungsklage verfolgt hat, kann der Senat den Entscheidungstenor auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts ändern.

III.

Soweit das Berufungsgericht den nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhalt im Wege der Differenzmethode ermittelt hat, entspricht dieses der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 und vom
5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Unterhaltsberechnung beruht auch nicht auf den Besonderheiten der Abänderungsklage nach § 323 ZPO und ist deswegen auf die Unterhaltsbemessung im Wege der Leistungsklage übertragbar.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.