Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR40.14.0
bei uns veröffentlicht am28.01.2016
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 14c O 240/11, 29.11.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 188/12, 13.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 40/14 Verkündet am:
28. Januar 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Armbanduhr
Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1
DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis
, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei
dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann
zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner
Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR40.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin gehört zum Konzern der The Swatch Group AG. Sie ist Inhaberin des internationalen Sammelgeschmacksmusters DM/041591, das mit Zeitrang vom 1. Oktober 1997 für Armbanduhren registriert und in Deutschland geschützt ist. Unter Nummer 4 des Sammelgeschmacksmusters ist das nachfolgend abgebildete Muster (im Folgenden Klagemuster) hinterlegt: 4.1 4.2 4.3 4.4
2
Ein Schwesterunternehmen der Klägerin, die cK Watch Co. Ltd., vertreibt unter der Bezeichnung „cK dress“ nach dem Klagemuster gestaltete Damenarmbanduhren. Sie hat die Klägerin ermächtigt, ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Nachahmer nach deutschem Recht im eigenen Namen geltend zu machen; sie hat ihr diese Ansprüche auch vorsorglich abgetreten.
3
Die Beklagte zu 1, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt in Deutschland eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck. Zu ihrem Sortiment gehört die nachfolgend abgebildete Damenarmbanduhr :
1
2 3
4
Die Klägerin beanstandet das Uhrenmodell der Beklagten zu 1 in erster Linie als Verletzung ihres Klagemusters, hilfsweise als wettbewerbswidrige Nachahmung der von der cK Watch Co. Ltd. vertriebenen Damenarmbanduhr.
5
Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den [vorstehend wiedergegebenen] Abbildungen, jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „LIFEstyle“, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; IV. die Beklagten zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1 befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Uhren zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
6
Ferner hat sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten - hilfsweise der Wertersatzpflicht der Beklagten zu 1 - begehrt (Klageantrag zu Ziffer II) und die Beklagten auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu Ziffer III) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer V) in Anspruch genommen.
7
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben von der Klägerin widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten nebst Zinsen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verlangt.
8
Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungs - und Widerklageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9
A. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Klagemusters als begründet und den mit der Widerklage erhobenen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Das Klagemuster sei rechtsbeständig. Seine Gestaltungsmerkmale vermittelten in ihrer Kombination den Gesamteindruck einer Uhr, bei der das Armband und das darin integrierte Gehäuse als harmonische Einheit wirkten und zugleich das blockhafte Gehäuse mit dem leicht erscheinenden leiterförmigen Glieder-Uhrarmband kontrastiere. Einem solchen Gesamteindruck kämen die von den Beklagten entgegengehaltenen vorbekannten Uhrenmodelle nicht einmal nahe. Dem Klagemuster komme daher ein weiter Schutzbereich zu.
11
Das angegriffene Uhrenmodell verletze das Klagemuster. Es übernehme die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale des Gehäuses und des Gliederbands identisch oder annähernd. Soweit die Glieder nicht wie beim Klagemuster als Quadrate, sondern als Längsrechtecke ausgeformt seien, bleibe wegen der ebenfalls leiterartigen Struktur die leichte Anmutung des Armbands erhalten. Die unterschiedliche Gestaltung der Schließe trete im Gesamteindruck zurück, weil der informierte Benutzer die Uhr bestimmungsgemäß zum Ablesen der Uhrzeit von der Gehäuse und Zifferblatt zeigenden Seite betrachte und dieser Perspektive eine größere Bedeutung beimesse als der in der Tragesituation nur selten wahrgenommenen Unterseite mit dem Verschluss. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Vermarktung des angegriffenen Uhrenmodells vor dem 28. Oktober 2001 begonnen habe, weil sich die Klägerin auch nach dem damals geltenden Recht dem Vertrieb habe widersetzen können.
12
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung , Rechnungslegung, Vernichtung und Ersatz von Abmahnkosten begründet sind, weil die Beklagten mit dem Vertrieb der angegriffenen Damenarmbanduhr das Klagemuster verletzen. Es hat den von den Beklagten widerklagend erhobenen Schadensersatzanspruch zutreffend für unbegründet erachtet, weil die Schutzrechtsverwarnung nicht unberechtigt war.
13
I. Auf das nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager Abkommen ) eingetragene Muster, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, ist gemäß § 66 DesignG das Designgesetz entsprechend anzuwenden, da insoweit nichts anderes bestimmt ist (zum GeschmMG 2004 vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe I; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 47 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 = WRP 2011, 1463 - ICE; zum DesignG vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 72 Rn. 4).
14
II. Mit Blick darauf, dass das Geschmacksmustergesetz in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes (GeschmMG 2004) im Laufe des Rechtsstreits durch das Geschmacksmustermodernisierungsgesetz geändert (und zugleich in „Designgesetz“ umbenannt) worden ist, ist hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden. Der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das Verhalten der Beklagten zur Zeit der Verletzungshandlung - also des Vertriebs der beanstandeten Uhr im Jahr 2011 - nach dem damals geltenden Geschmacksmustergesetz 2004 rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss die Vermarktung der angegriffenen Uhr zudem nach dem nunmehr geltenden Designgesetz unzulässig sein. Für den Anspruch auf Schadensersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 an (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 11 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 maßgeblich (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands (zu § 98 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 77 - P-Vermerk) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen (zu § 98 UrhG vgl. Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 66 = WRP 2015, 739 - VideospielKonsolen II). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Die Anspruchsgrundlagen sind unverändert geblieben, abgesehen davon, dass darin jeweils das Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ und das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt worden sind (vgl. auch § 72 Abs. 1 DesignG).
15
III. Das Berufungsgericht hat angenommen, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Unterlassungsanspruch sei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG begründet, weil die von ihr vertriebene Damenarmbanduhr das der Klägerin zustehende Klagemuster verletze. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
16
1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 gewährt das Geschmacksmuster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer ), kann gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 2004 von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Inhaltsgleiche Regelungen finden sich in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG für das eingetragene Design.
17
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit des Klagemusters zu Recht bejaht.
18
a) Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann zwar nach § 52a DesignG nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch gemäß § 74 Abs. 2 DesignG nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits früher anhängig geworden ist, bleibt es dabei, dass die Rechtsgültigkeit des Klagemusters im Verletzungsverfahren auf den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des Beklagten inzident zu prüfen ist (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 74 Rn. 1).
19
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 1. Oktober 1997 für Armbanduhren eingetragenen Designs nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung (GeschmMG aF) bestimmt. Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden nach § 72 Abs. 2 Satz 1 DesignG weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung.
20
c) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG aF werden als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen. Das Berufungsgericht hat die Neuheit und die Eigentümlichkeit des Klagemusters rechtsfehlerfrei als gegeben erachtet.
21
aa) Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestal- tungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel). Die Eigentümlichkeit eines Musters setzt voraus, dass es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 25 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten). Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den auf dem betreffenden Gebiet vorbekannten Formgestaltungen. Der Gesamteindruck muss von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 26 - Dacheindeckungsplatten ). Die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale kann eine Gesamtwirkung erzielen, die die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 275 - Leuchtenglas; Urteil vom 24. September 1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff; BGH, GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel).
22
bb) Von diesen Maßstäben ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Klagemuster weise folgende für den Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale auf: (1) Es handelt sich um ein Metall-Glieder-Uhrarmband, bei dem Uhrgehäuse und Uhrarmband dieselbe Oberfläche aufweisen. (2) Das Uhrgehäuse ist blockartig-rechteckig und besitzt rechtwinklige Aussparungen an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des Glieder-Uhrarmbands gleicher Breite dienen. (3) Das Uhrgehäuse verwendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von einem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das bündig mit der Oberfläche des Gehäuses abschließt. (4) Zifferblatt und Uhrglas werden durch das Uhrgehäuse gerahmt. (5) Die Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist eine leichte konvexe Wölbung in der Horizontalachse auf. (6) Der Bandanschluss des Glieder-Uhrarmbands erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober- und Unterseite des blockartigen Uhrgehäuses, welches zur seitlichen Aufnahme des Glieder-Uhrarmbands an den rechtwinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient. (7) Das Glieder-Uhrarmband weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch Querglieder verbunden werden. Die Querglieder sind zwischen den beiden Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder aneinander stoßen. Dadurch entsteht jeweils ein rechteckiger, annähernd quadratischer Leerraum zwischen den jeweils sich gegenüberstehenden Quer- und Längsgliedern nach Art einer Leiter. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kombination dieser Merkmale
23
vermittle einen Gesamteindruck, der sich von den vorbekannten Uhrenmodellen abhebe und dem Klagemuster die erforderliche Eigentümlichkeit verleihe. Zwar seien leiterförmige Uhrarmbänder aus dem vorhandenen Formenschatz bekannt und sei eine rechteckige Gehäuseform nicht ungewöhnlich. Dem Gestalter sei es aber gelungen, das Gehäuse in einer Weise in das Armband zu integrieren , dass beide Elemente als einheitliches Ganzes erschienen, und gleichwohl den leichten Charakter des leiterförmigen Glieder-Uhrarmbands mit dem blockhaften Gehäuse kontrastieren zu lassen. Die Uhr greife die Form des Rechtecks sowohl in der Gehäuseform als auch bei der Gestaltung der Zwischenräume auf, wobei die Form zwischen Längsrechteck und Quadrat variiere. Ein derart harmonischer Gesamteindruck finde sich im vorbekannten Formenschatz nicht.
24
cc) Diese Bewertung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beurteilung des Gesamteindrucks des Klagemusters liegt im Wesentlichen auf tat- richterlichem Gebiet (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-101/11 und C-102/11, GRUR 2013, 178 Rn. 64 und 66 - Neuman und Baena Grupo; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 51 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II). In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 45 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 51 - Kinderwagen II). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen solchen Rechtsfehler nicht erkennen.
25
(1) Die Revision wendet hinsichtlich des Merkmals (1) erfolglos ein, der informierte Benutzer könne den hinterlegten Abbildungen des Klagemusters nicht entnehmen, dass Uhrgehäuse und Uhrarmband dieselbe metallene Oberfläche aufwiesen. Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann sich zwar nur auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses erstrecken, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 = WRP 1961, 352 - Buntstreifensatin I; Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Günther in Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl., § 11 Rn. 20). Die hinterlegten Abbildungen lassen eine einheitliche Metalloberfläche von Uhrgehäuse und Uhrarmband aber hinreichend deutlich erkennen. Soweit die Revision ihnen eine solche Gestaltung nicht zu entnehmen vermag, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
26
(2) Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, die Beschreibung des Merkmals (7) sei unrichtig, weil der informierte Betrachter eine von einem Quadrat abweichende Rechteckform der Leerräume bei der Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkenne. Das Berufungsgericht ist bei seiner weiteren Prüfung davon ausgegangen, dass die Leerräume als Quadrat wahrgenommen werden.
27
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Damenarmbanduhr verletze das Klagemuster, weil sie den gleichen Gesamteindruck wie dieses hervorrufe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
28
a) Die zur Zeit der Verletzungshandlung und die zur Zeit der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes bzw. Designgesetzes sind auch auf Geschmacksmuster anwendbar, die - wie das Klagemuster - vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angemeldet oder eingetragen worden sind, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 47 - LIKEaBIKE; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 - Baugruppe II; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 - ICE; Eichmann in Eichmann /v. Falckenstein/Kühne aaO § 72 Rn. 4). Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster bzw. aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
29
b) Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters und des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 34 - ICE). Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 - ICE; BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 24 - Kinderwagen I; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).
30
c) Das Berufungsgericht hat dem Klagemuster ohne Rechtsfehler einen weiten Schutzbereich beigemessen.
31
aa) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. BGH, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff; GRUR 1996, 767, 769 f. - Holzstühle; GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; GRUR 2011, 1112 Rn. 42 - Schreibgeräte; GRUR 2011, 1117 Rn. 32 - ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II). Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 770 - Holzstühle; GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 24 - Kinderwagen II).
32
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagemuster aufgrund der geringen Musterdichte von Uhren mit Leiterarmband, der hohen Freiheit bei der Gestaltung von Armbanduhren und der Vielfalt der möglichen Formen über einen weiten Schutzumfang verfügt. Es hat angenommen, das Klagemuster imponiere durch das harmonische Zusammenspiel von Uhrgehäuse und Uhrarmband bei einer zugleich durch die Leiterform des Gliederbands bewirkten gewissen Leichtigkeit. In dieser Gesamtwirkung rage es aus den vorbekannten Gestaltungen deutlich heraus. Die vorbekannten Uhrenmodelle wiesen erhebliche Ge- staltungsunterschiede auf und kämen dem Klagemuster in ihrem Gesamteindruck nicht einmal nahe. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
33
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffene Damenarmbanduhr erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.
34
aa) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG). Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuG, Urteil vom 22. Juni 2010 - T-153/08, Slg. 2010, II-2517 = GRUR-RR 2010, 425 Rn. 46 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; Urteil vom 21. November 2013 - T-337/12, GRUR Int 2014, 494 Rn. 23 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster bzw. Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-281/10 P, Slg. 2011, I-10153 = GRUR 2012, 506 Rn. 53 und 59 - PepsiCo/Grupo Promer; EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 47 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 55 - PepsiCo/Grupo Promer; GRUR 2013, 178 Rn. 54 - Neuman und Baena Grupo ; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 26 = WRP 2014, 1042 - KMF/Dunnes).
35
Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster bzw. der Designs zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 30 - Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1023, 1025 - 3-Speichen-Felgenrad; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2013, 285 Rn. 68 bis 71 - Kinderwagen II; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 38 Rn. 16 und 19).
36
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Uhr erwecke den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster, weil sie mit ihm in den Merkmalen übereinstimme, die den Gesamteindruck eines Kontrasts des blockhaften Gehäuses mit der leicht erscheinenden Struktur des Gliederbands einerseits und des harmonischen Zusammenspiels von Gehäuse und Armband andererseits prägten.
37
Von den Einzelmerkmalen des Klagemusters übernehme das angegriffene Modell die Merkmale (1) und (2) sowie (4) bis (6) identisch und die Merkmale (3) und (7) annähernd. Der Übereinstimmung in den Merkmalen (1) und (2) werde der informierte Benutzer beträchtliches Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem Eindruck einer harmonischen Einheit beitrage. Hinsichtlich des Merkmals (3) werde der informierte Benutzer beachten, dass die rechteckige Gehäuseform vom Zifferblatt aufgenommen werde und das Uhrglas bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließe, was dem Uhrgehäuse - zusammen mit den Merkmalen (4) bis (6) - seine den Gesamteindruck beider Uhrenmodelle maßgeblich prägende blockartige Gestalt verleihe. Zwar kontrastiere das Zifferblatt beim Klagemuster mit dem Gehäuse farblich, während es beim angegriffenen Modell in der Gehäusefarbe gehalten sei. Da dem informierten Benutzer bekannt sei, dass gleiche Uhrenmodelle mit unterschiedlich gestalteten Zifferblättern versehen seien, werde er der farblichen Abweichung aber nur ein geringes Gewicht für den Gesamteindruck beimessen.
38
Die Detailgestaltung des Uhrarmbands (Merkmal [7]) stelle den wohl gewichtigsten Unterschied zwischen dem Klagemuster und dem angegriffenen Modell dar. Beim Klagemuster variiere das Längsrechteck des Gehäuses mit der quadratischen Form der einzelnen Bandglieder, wobei die leiterartige Struktur dem Armband eine leichte Anmutung gebe. Das angegriffene Modell weise eine leiterartige Struktur auf, bei der die „Sprossen“ keine gleichsam quadratischen , sondern die Gehäuseform eines Längsrechtecks wiederholenden Leerräume ergäben. Diese Abweichung führe jedoch nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Entscheidend sei der durch die offene Struktur erreichte „Ieichte“ Eindruck und die Übernahme der rechteckigen Grundform. Die unterschiedliche Gestaltung der Schließe trete im Gesamteindruck ebenfalls zurück. Der informierte Benutzer werde die Schließe nur selten wahrnehmen, weil die Armbanduhr dem Ablesen der Uhrzeit diene und daher bestimmungsgemäß von der Seite betrachtet werde, die Gehäuse und Zifferblatt zeige. Er werde daher besonders auf die Tragesituation abstellen und dieser Perspektive eine größere Bedeutung beimessen als der Unterseite mit dem Verschluss.
39
cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster bzw. Designs liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 45 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 51 - Kinderwagen II). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
40
dd) Die Revision macht geltend, indem das Berufungsgericht auf die Tragesituation abgestellt habe, habe es der abweichenden Gestaltung des Verschlussbereichs zu Unrecht eine untergeordnete Bedeutung für den Gesamteindruck beigemessen. Das Gliederband des Klagemusters weise eine durchgehende leiterartige Struktur auf, die in geschlossenem Zustand das gesamte Handgelenk umgebe und nur durch eine kleine Schließe auf der Innenseite des Handgelenks unterbrochen werde. Beim angegriffenen Modell folgten dagegen der offenen rahmenförmigen Struktur des Uhrarmbands auf jeder Seite drei geschlossene Glieder, die bei ihrer Verbindung mithilfe der Schließe über etwa ein Drittel der Gesamtlänge des Uhrarmbands einen geschlossenen Bereich bildeten. Diesen gestalterischen Unterschied nehme der informierte Benutzer beim Betrachten der Uhrenmodelle wahr. Diese Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
41
(1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zu Recht darauf abgestellt , welchen Gesamteindruck eine nach dem Klagemuster gestaltete Armbanduhr einerseits und das angegriffene Uhrenmodell andererseits beim informierten Benutzer jeweils beim Tragen am Handgelenk erwecken.
42
Die Funktion des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenenDesigns besteht darin, in seiner Wirkung auf den Formen- (und Farben-)sinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen. Die Übereinstimmung des Gesamteindrucks kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, in welcher Weise das Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung wahrgenommen wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - I ZR 102/59, GRUR 1961, 640, 642 = WRP 1961, 352 - Straßenleuchte). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 22). Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist (vgl. zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 66 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; Urteil vom 14. Juni 2011 - T-68/10, Slg. 2011, II-2775, GRUR Int 2011, 746 Rn. 78 - Sphere Time; GRUR Int 2014, 494 Rn. 46 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM). Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 63 bis 66 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH, Urteil vom 28. November 1973 - I ZR 86/72, GRUR 1974, 406, 409 - Elektroschalter; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 16, 18 - Plastik-Untersetzer; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 24, § 38 Abs. 19; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 6 GGV Rn. 56 und Art. 10 GGV Rn. 46).
43
Diese vom Senat zu § 5 GeschmMG aF und vom Gericht der Europäischen Union zu Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beurteilung des Gesamteindrucks nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Ein Geschmacksmuster bzw. ein eingetragenes Design gewährt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 2 DesignG Schutz gegen den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. In seinen Schutzbereich greifen deshalb Produkte ein, die bei ihrer Benutzung einen übereinstimmenden Gesamteindruck erwecken. Dementsprechend stellen die Bestimmungen der § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen dienen, auf die Sicht des informierten Benutzers ab und nicht, wie von der Europäischen Kommission zunächst in Art. 5 Abs. 1 ihres Richtlinienvorentwurfs vorgesehen, auf den Eindruck in den Augen der maßgeblichen Öffentlichkeit, namentlich der potentiellen Käufer (vgl. Eichmann, GRUR Int 1996, 859, 863).
44
(2) Von den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, der informierte Benutzer werde bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffenem Modell besonders auf die Tragesituation abstellen. Beim Tragen der Armbanduhr werde er die unterschiedliche Gestaltung der Schließe nur selten wahrnehmen, weil die Uhr zum Ablesen der Uhrzeit diene und daher bestimmungsgemäß von der Seite betrachtet werde, die Gehäuse und Zifferblatt zeige. Er werde dieser Perspektive daher eine größere Bedeutung als dem Blick auf die Unterseite mit dem Verschluss beimessen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
45
Die Revision macht vergeblich geltend, Armbanduhren der in Rede stehenden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuckgegenstände eingesetzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet. Eine als Schmuck dienende Uhr wird in der Regel nicht anders als eine nurals Zeitmessgerät dienende Uhr getragen; etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend. Bei einer als Schmuckstück präsentierten Uhr befindet sich der Verschlussbereich daher ebenfalls regelmäßig auf der körperzugewandten Innenseite des Handgelenks und wird nach der Lebenserfahrung deutlich seltener als das auf der Außenseite des Handgelenks zur Schau gestellte Uhrgehäuse mit den angrenzenden Bandgliedern wahrgenommen. Soweit die Revision anführt , bei der Bewegung des Arms sehe man häufig den Verschlussbereich, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die abweichende tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Sichtweise.
46
ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, bei der Annahme eines übereinstimmenden Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffenem Modell habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Darbietung in Kaufangeboten und Werbemaßnahmen sowie die Kaufsituation außer Acht gelassen. Armbanduhren würden in der Werbung sowie in Schaufenstern und Vitrinen vielfach in ganzer Länge sichtbar dargestellt. Beim Kauf sehe sich der Kunde die gesamte Uhr an und nehme die deutlichen Unterschiede im Verschlussbereich des Klagemusters und des beanstandeten Uhrenmodells wahr.
47
(1) Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 2 DesignG erstreckt sich das Verbietungsrecht des Inhabers eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs auf das Anbieten und das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Ein übereinstimmender Gesamteindruck kann sich daher auch aus der Präsentation des betreffenden Erzeugnisses in Werbemitteln und Verkaufsgeschäften ergeben (vgl. Eichmann, GRUR Int 1996, 859, 874). Da die ästhetische Gestaltung eines Musters bzw. eines Designs als Kaufanreiz dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 28 - Baugruppe I), können dabei (Detail-)Gestaltungen Bedeutung erlangen , die das Kaufinteresse des informierten Benutzers wecken oder Einfluss auf seine Auswahlentscheidung nehmen sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2007 - 20 U 128/06, juris Rn. 19; Eichmann, GRUR Int 1996, 859, 874; ders. in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 2 Rn. 22, § 38 Rn. 30; Beyerlein in Günther/Beyerlein aaO § 38 Rn. 30).
48
(2) Das Berufungsgericht musste auf die Situation, in der Armbanduhren beworben und zum Verkauf angeboten werden, nicht eingehen, weil es eine Verletzung des Klagemusters rechtsfehlerfrei bereits wegen des übereinstimmenden Gesamteindrucks in der Benutzungssituation bejaht hat.
49
Entgegen der Ansicht der Revision kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass Armbanduhren regelmäßig in einer Weise beworben und zum Kauf angeboten werden, die den Verschlussbereich deutlich sichtbar macht. In den von den Parteien vorgelegten Werbematerialien werden zumeist - so auch bei der nach dem Klagemuster gestalteten Armbanduhr der cK Watch Co. Ltd. - allein das Uhrgehäuse und der angrenzende Teil des Armbands abgebildet oder in den Vordergrund gerückt. Nach der Lebenserfahrung liegt es nicht fern, dass Armbanduhren in Schaufenstern und Vitrinen auf Manschetten ausgestellt werden, die das Augenmerk des Betrachters auf das Uhrgehäuse und nicht auf den Verschlussbereich lenken.
50
Der informierte Benutzer wird zwarerfahrungsgemäß eine Armbanduhr insgesamt in Augenschein nehmen, bevor er sich für ihren Erwerb entscheidet. Bei seiner Kaufentscheidung wird er sich aber in der Regel von der beabsichtigten Verwendung der Uhr leiten lassen. Er wird sein besonderes Augenmerk daher den beim Tragen der Armbanduhr vorrangig sichtbaren Gestaltungsmerkmalen - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Uhrgehäuse und den angrenzenden offenen Bandgliedern - widmen und ihnen besondere Bedeutung für den Gesamteindruck beimessen (vgl. Eichmann in Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne aaO § 38 Rn. 19).
51
ff) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Annahme eines übereinstimmenden Gesamteindrucks verkannt, dass nach dem Verständnis des informierten Benutzers die offenen Uhrarmbandglieder beim angegriffenen Modell nicht wie das Klagemuster eine leiterartige, sondern eine rahmenförmige Struktur aufwiesen. Beim Klagemuster würden beidseits des Uhrgehäuses die Längsstäbe nach Art von Sprossen durch mehrere Querglieder miteinander verbunden, zwischen denen sich quadratische Freiräume befänden. Dagegen grenzten an das Gehäuse des angegriffenen Uhrenmodells jeweils zwei seitliche Spangen an, die in ihrer Mitte nur an einer Stelle durch ein Querstück miteinander verbunden seien und längsgestreckte rechteckige Freiräume einschlössen. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.
52
(1) Das Berufungsgericht hat die als leiterartig bezeichnete Strukturdes Uhrarmbands darin gesehen, dass die Längs- und Querglieder so miteinander verbunden sind, dass sie jeweils einen rechteckigen Leerraum bilden. Es hat berücksichtigt, dass beim angegriffenen Modell die Querglieder mit den Längsgliedern Leerräume bilden, die - anders als beim Klagemuster - nicht als Quadrate , sondern als Längsrechtecke ausgeformt sind. Es hat angenommen, der informierte Benutzer nehme die offenen Glieder des Uhrarmbands beim Klagemuster als Variation und beim angegriffenen Modell als Wiederholung der rechteckigen Form des Uhrgehäuses wahr. Dies führe jedoch nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Entscheidend sei, dass das (beim Tragen sichtbare) Armband der beanstandeten Uhr die durch die offene Struktur erreichte leichte Anmutung und die rechteckige Grundform der Glieder des Klagemusters übernehme. Dabei ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass die größere Länge und die damit verbundene geringere Anzahl der offenen Freiräume sowie die stärkere Krümmung der Längsstäbe in der Benutzungssituation aufgrund der Rundung des Uhrarmbands um das Handgelenk nicht genau wahrnehmbar sind und im Gesamteindruck zurücktreten.
53
(2) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat in seine Bewertung die gestalterischen Unterschiede zwischen den Uhrarmbändern des Klagemusters und des angegriffenen Modells einbezogen und sie nach rechtlich zutreffenden Maßstäben und im Einklang mit der Lebenserfahrung als für den Gesamteindruck nicht maßgeblich gewürdigt. Dabei hat es nicht auf die Übernahme der Grundkonzeption eines Armbands mit offenen Gliedern abgestellt, sondern in der länglichen statt quadratischen Ausformung der rechtwinkligen Leerfläche eine Abwandlung gesehen, die den Gesamteindruck eines leicht anmutenden Uhrarmbands aus offenen rechteckigen Gliedern unberührt lässt. Soweit die Revision anführt, der informierte Benutzer sehe zwischen einem Rechteck mit gleicher Kantenlänge und einem solchen mit unterschiedlicher Kantenlänge wegen der verschiedenen Proportionen einen grundlegenden optischen und gestalterischen Unterschied, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
54
gg) Die Annahme des Berufungsgerichts, das angegriffene Uhrenmodell erwecke beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf die gestalterische Annäherung in den beim Tragen der Armbanduhren vorrangig sichtbaren Merkmalen des Gliederarmbands, sondern außerdem - insoweit von der Revision unbeanstandet - auf die identische oder annähernde Übernahme der Gestaltungsmerkmale des Uhrgehäuses abgestellt. Im Blick darauf hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das angegriffene Modell zeichne sich wie das Klagemuster dadurch aus, dass das blockartige Gehäuse einerseits einen Kontrast zu dem leicht anmutenden Gliederband bilde und andererseits mit diesem wegen der formschlüssigen Integration eine harmonische Einheit darstelle. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die angegriffene Damenarmbanduhr der Beklagten zu 1 greife in den - weit zu bemessenden - Schutzbereich des Klagemusters ein.
55
4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das angegriffene Modell das Klagemuster auch dann verletzt, wenn die beanstandete Damenarmbanduhr vor dem 28. Oktober 2001 vermarktet worden ist. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004 bzw. § 72 Abs. 2 Satz 2 DesignG können Rechte aus vor dem 28. Oktober 2001 angemeldeten oder eingetragenen Geschmacksmustern bzw. eingetragenen Designs nicht geltend gemacht werden, soweit sie vor diesem Tag begonnene Handlungen betreffen, die der Verletzte nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Das Berufungsgericht hat angenommen, das angegriffene Modell stelle eine verbotene Nachbildung im Sinne von § 5 GeschmMG aF dar, weil es ebenso wie das Klagemuster den Gesamteindruck einerseits eines Kontrasts zwischen dem leicht wirkenden Armband und dem blockartigen Gehäuse sowie andererseits einer harmonischen Einheit von Armband und darin integriertem Gehäuse erwecke und sein Gestalter in Kenntnis der ästhetisch-schöpferischen Elemente des Klagemusters gehandelt habe. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen, die über die - nicht durchgreifenden - Einwände gegen einen übereinstimmenden Gesamteindruck nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG hinausgehen.
56
IV. Der gegen die Beklagte zu 1gerichtete Schadensersatzanspruch ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 und § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG gerechtfertigt.
57
V. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG 2004, § 46 Abs. 1 und 3 DesignG § 242 BGB.
58
VI. Der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG begründet. Danach kann der Verletzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Ein Erzeugnis ist nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 2 DesignG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Gemeint ist damit jeder industriell oder handwerklich herstellbare Gegenstand (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 1 Rn. 17). Unter den weit gefassten Begriff des Gegenstandes fallen nicht nur die das eingetragene Design der Klägerin verletzenden Uhren, sondern auch die Werbemittel, in die das eingetragene Design in Form einer Abbildung dieser Uhren aufgenommen ist (zu § 18 Abs. 1 MarkenG aF vgl. Büscher in Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 18 MarkenG Rn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 18 Rn. 20; aA Günther in Günther/Beyerlein aaO § 43 Rn. 30).
59
VII. Der gegen die Beklagte zu 1 erhobene Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ist aus § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004 gerechtfertigt. Gegen die Höhe der veranschlagten Geschäftsgebühr erhebt die Revision keine Einwände. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
60
VIII. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Beklagte zu 2 aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung , Vernichtung der streitbefangenen Uhren und Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet ist.
61
Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 veröffentlicht]; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, setzt dies voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel-Konsolen II; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne).
62
Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft, die eine Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck betreibt, entscheiden, welche Uhrenmodelle in das Sortiment der Fachgeschäfte aufgenommen werden.
63
IX. Der von den Beklagten mit dem Widerklageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich verauslagter Rechts- und Patentanwaltsgebühren ist nicht aus § 823 Abs. 1 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der durch die Abmahnung erfolgte Eingriff der Klägerin in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 6 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) nicht rechtswidrig ist, weil der Vorwurf , die angegriffene Uhr verletze das Klagemuster, berechtigt war.
64
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - 14c O 240/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2014 - I-20 U 188/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang


(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringe

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz


(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung


(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entspreche

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 46 Auskunft


(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte g

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz


(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. (2) Die Vorschriften üb

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit


Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Gel

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 72 Anzuwendendes Recht


(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 20

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstr

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 66 Anwendung dieses Gesetzes


Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - I ZR 192/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/09 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 23/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - I ZR 54/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - I ZR 102/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - I ZR 67/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/05 Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2002 - I ZR 168/00

bei uns veröffentlicht am 28.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL I ZR 168/00 Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2011 - I ZR 211/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/08 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2011 - I ZR 56/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 56/09 Verkündet am: 7. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - I ZR 333/98

bei uns veröffentlicht am 15.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 333/98 Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 100/05

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/05 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - I ZR 219/98

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 219/98 Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - I ZR 97/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 97/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - I ZR 107/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 107/13 Verkündet am: 22. Januar 2015 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 124/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - I ZR 119/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 242/12

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - I ZR 1/19

bei uns veröffentlicht am 30.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1/19 Verkündet am: 30. Januar 2020 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 164/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meda Gate Verord

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 61/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/18 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - I ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/17 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.

32
a) Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht gestützten Widerklageanträge auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind die Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung (§§ 38, 42, 46 GeschmMG) in Verbindung mit § 242 BGB, weil das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 auch auf zuvor angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung findet, soweit sich nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; Eichmann, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 66 Rdn. 2; ders., Mitt. 2003, 17, 18).
27
a) Die Frage, ob die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Verletzung des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters M9507883-0001 und des am 21. März 1996 eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/035886 begründet sind, ist nach den Bestimmungen der §§ 38, 42 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) zu beantworten. Das Geschmacksmustergesetz findet in dieser Fassung auch auf vor seinem Inkrafttreten angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung, soweit sich - wie hier - nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 32 - Baugruppe; GRUR 2010, 80 Rn. 47 - LIKEaBIKE ).
11
a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und eine nach ihrer Ansicht im Oktober 2007 begangene Verletzungshandlung gestützt. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 12 - Millionen-Chance II, mwN). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlung an (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil).
17
Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlung an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 11 = WRP 2012, 450 - Treppenlift). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008 geändert worden. Im Streitfall kommt es daher auch auf die vor Inkrafttreten des UWG 2008 gültige Rechtslage an.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz SLK. Sie warb für dieses Fahrzeug in der deutschen Ausgabe der Zeitschrift "falstaff" 03/11 (Juni bis August 2011), ohne dabei Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen.

2

Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck, die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in Deutschland zu fördern.

3

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Werbung in der Zeitschrift "falstaff" 03/11 ihrer sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ergebenden Verpflichtung zuwidergehandelt, als Hersteller neuer Personenkraftwagen sicherzustellen, dass in Werbeschriften für diese Fahrzeuge deren CO2-Emissionswerte angegeben werden.

4

Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, es zu unterlassen,

1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des Mercedes-Benz SLK in Druckschriften zu werben, ohne dabei Angaben über die offiziellen CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge (im Sinne des § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV) zu machen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen zu erstatten.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angaben zu den CO2-Werten seien zumindest nach der Fassung entbehrlich gewesen, in der die Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nummer 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bis zum 30. November 2011 gegolten habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, WRP 2012, 751). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 71 = WRP 2013, 1231).

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die beanstandete Werbung sei weder nach §§ 3, 5, 5a UWG noch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1, 5 Pkw-EnVKV unlauter. Die Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hinsichtlich der Informationspflichten über den Kohlendioxidausstoß seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtige. Zwischen den Parteien bestehe aber im Grundsatz kein Streit darüber, dass die CO2-Emissionswerte nicht anzugeben seien, wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder für einen Typ geworben werde und auch keine Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Das sei nach der insoweit gebotenen formalen Betrachtungsweise vorliegend der Fall. Diese Betrachtungsweise sei auch nicht im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Regelung in Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nummer 3 Pkw-EnVKV nicht unerheblich von der Regelung in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen abweiche.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

11

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ebensowenig zu wie der von ihr insoweit geltend gemachte Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung verstoßen, weil sich diese Werbung - anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spyder" (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143) - nicht - wie in § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV vorausgesetzt - auf ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell bezogen hat.

12

a) Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.

13

aa) Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Verletzungsunterlassungsanspruch ist allerdings nur dann begründet, wenn die beanstandete Werbung der Beklagten auch schon gegen die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens im Sommer 2011 geltenden Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstieß und deshalb wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer-Bild; Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 16 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, jeweils mwN). Dementsprechend ist bei der Beurteilung dieses Anspruchs auch die Fassung des Abschnitts I Nummer 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV zu berücksichtigen, die bis zum 30. November 2011 gegolten hat. Danach war eine Angabe der CO2-Werte auch dann nicht erforderlich, wenn lediglich für einen Typ geworben wurde und keine Angaben zur Motorisierung gemacht wurden. Diese Regelung ist auch für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß dem Klageantrag zu 2 maßgeblich, für den es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 188 Rn. 48 - Computer-Bild; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 32 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN).

14

bb) Davon unabhängig bestand und besteht die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bestimmte und in Abschnitt I der Anlage 4 zu dieser Verordnung näher konkretisierte Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen sowohl nach der Fassung, in der diese Bestimmungen bis zum 30. November 2011 gegolten haben, als auch nach der Fassung, die seither gilt, nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen.

15

Diese Regelung stimmt mit der in Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Regelung überein. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV dieser Richtlinie enthalten. Diese in Anhang IV Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie wiederholte Bestimmung wird in Anhang IV Unterabsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie dahingehend konkretisiert, dass die entsprechenden Angaben zumindest gut lesbar, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft und bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein sollten.

16

b) Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck "Modell" die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens bezeichnet. Nach den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gibt es von dem mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeschrift beworbenen Personenkraftwagen "Mercedes-Benz SLK" etwa mit dem "SLK 200", dem "SLK 250" und dem "SLK 350" mehrere Varianten bzw. Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gemäß § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell "Mercedes-Benz SLK 200" geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "Mercedes-Benz SLK" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzuführen.

17

c) Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind (aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2012 - 6 U 81/11, juris Rn. 13 f. im Hinblick auf die seit 1. Dezember 2011 geltende Fassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Diese beiden Bestimmungen sind gemäß § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG auf die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bezogen (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 18 - Gallardo Spyder).

18

Nach Art. 2 Spiegelstrich 7 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die Richtlinie 92/53/EWG geänderten Fassung bedeutet "Typ" eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz 1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen kann (Satz 2; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-83/05, Slg. 2006, I-6799 Rn. 5 - Voigt [insoweit nicht in NJW 2006, 2539]). Für die Fahrzeugklasse M 1, das heißt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer (vgl. Anlage II A 1 der Richtlinie 70/156/EWG), umfasst eine Variante eines Fahrzeugtyps gemäß Anlage II B 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 und 6 Fahrzeuge innerhalb eines Typs, bei denen die Unterschiede in der Motorleistung nicht mehr als 30% betragen, das heißt die höchste Leistung die niedrigste um nicht mehr als das 1,3-fache übersteigt und die Unterschiede im Hubraum nicht mehr als 20% betragen, das heißt der größte Hubraum den kleinsten um nicht mehr als das 1,2-fache übersteigt.

19

Damit übereinstimmende Bestimmungen sind in Art. 3 Nr. 17 in Verbindung mit Anhang II A Unterabsatz 3 und Anhang II B 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 und 6 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge enthalten. Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 und der Entsprechungstabelle im Anhang XXI der Richtlinie 2007/46/EG, die nach ihrem Artikel 50 am 29. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG getreten. Danach können bei einem Fahrzeugtyp wegen Unterschieden in der Motorleistung oder im Hubraum auch in unterschiedlichem Umfang CO2-Emissionen auftreten. Diesem Umstand trägt die in § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Regelung Rechnung. Diese Vorschriften lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, was unter einem Modell im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu verstehen ist.

20

2. Die Revision hat die Ansicht vertreten, Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gehe insoweit über die Richtlinie 1999/94/EG hinaus, als sie abweichend von Anhang IV Unterabsatz 3 dieser Richtlinie die Angabe der CO2-Werte auch dann für entbehrlich halte, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.

21

Der Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG knüpft an die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltene Regelung an, die ihrerseits eine auf bestimmte Personenkraftwagenmodelle bezogene Werbung voraussetzt. Die in ihrem Unterabsatz 3 enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Sie rechtfertigt daher nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall die CO2-Emissionen angegeben werden müssen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welcher Wert oder Wertebereich in einem solchen Fall angegeben werden sollte.

22

3. Die von der Klägerin beanstandete Werbung verstößt nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegen Informationspflichten, die die Beklagte nach dem Unionsrecht zu erfüllen hatte. Sie ist daher auch nicht als irreführend im Sinne von § 5a Abs. 2 und 4 UWG anzusehen.

23

4. Nach allem ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst. Die richtige Anwendung der im Streitfall in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen ist derart offenkundig, dass insoweit kein Raum für vernünftige Zweifel besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 bis 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 f. - UGT Rioja u.a.).

24

III. Danach hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher                   Schaffert                         Kirchhoff

                Koch                       Schwonke

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL
I ZR 168/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
P-Vermerk

a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des
anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe
rechtswidrig hergestellter Tonträger.
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form
verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen
zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung
begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG
eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers
im Sinne des § 85 UrhG ist.
BGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen, auf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten Rechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der Klägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklagten zu 11 % zur Last. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 % und die Beklagte zu 1 %. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3 zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klägerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation , die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.
Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am 17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf denen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars russischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©), der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Vermerk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD "Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CDROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " vervielfältigt , die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden ist.
Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ", "N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4 die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III entsprechen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genannten , von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD "N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden Künstlern vorgelegt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen" , nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen

a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CDROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeuge ;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs seien mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestellten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM 2000, 1090).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten Antrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),
1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben; 2.1 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich 1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. Vol. II, Matr.-Nr.: 3. Vol. III, Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CDROM ,
b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager befindlichen Exemplare der CD-ROM,
d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CDROM ,
e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;
2.2 festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird; 2.3 die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.
II. Revision der Klägerin zu 2
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die vernichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.
Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Gesetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabeanspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.

b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zulassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CDROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-
fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist.
Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen.
Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am 17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Zielrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-
spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") verdeutlicht.
Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstükke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ 128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch , 1998, S. 193 f.).

c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (§ 98 Abs. 1 UrhG).
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2 im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.
(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99 Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165 - Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/ v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff., 156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Retzer , Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).
Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Herausgabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvollzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191 - Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt (vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270 S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-
herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegründet , weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Beklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im Vollstreckungsverfahren geklärt wird.
III. Revision der Klägerin zu 4
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abgewiesen , weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaberschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-
kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung, nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Bedürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe, könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Vertreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein PVermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozessualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits (mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.
2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl. 1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als
erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.
(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller , aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini /Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers , 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben.
Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.
Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-
schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt , daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend unter 3.).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge weiter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Tonträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitgegenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-
werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit- gegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).
IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revisionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

66
b) Die gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) am 1. September 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 98 UrhG zielt auf die Beseitigung andauernder Verletzungen und ist daher auf Verletzungshandlungen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begangen worden sind (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 98 UrhG Rn. 2).

(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 333/98 Verkündet am:
15. Februar 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sitz-Liegemöbel
GeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2
Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere
Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungsformen
zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen
der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der
Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands
des Musters außer Betracht bleiben.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 333/98 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von Polstermöbeln miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandelbares Sitz-Liegemöbel (Nr. M 9602513.1), das am 20. März 1996 bei dem Deutschen Patentamt angemeldet und am 9. September 1996 eingetragen wurde. Das Muster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nachstehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen B 1, B 3 und B 8 bezeichnet):
Anlage B 1:
Anlage B 3:

Anlage B 8:
Unter der Bezeichnung "H. " vertreibt die Klägerin eine Polstergarnitur aus einem der Musteranmeldung entsprechenden Sitz-Liegemöbel und einem Sessel.
Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Geschmacksmusters - u.a. für "Transformable sofas" - (DM/036 859), das am 3. Juli 1996 eingetragen wurde.
Die Beklagte zu 1 vertreibt unter der Bezeichnung "P. " eine Polstergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wiedergegebenen Anlage K 1 ersichtliche Aussehen:

Die Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrer Geschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie demgemäß begehrt, die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe schon deshalb kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten Bilddarstellungen voneinander abwichen, so daß unklar bleibe, für welches Modell Geschmacksmusterschutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten Bilddarstellungen übereinstimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Elemente ohne ausreichende Gestaltungshöhe.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagten das an dem Sofa bestehende Geschmacksmuster der Klägerin Nr. M 9602513.1 verletzt haben. Insoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das SitzLiegemöbel wie aus der als Anlage K 1 beigefügten Abbildung ersichtlich anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-Liegemöbel Werbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu lassen.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zu vollziehen ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des unter Ziffer 1 bezeichneten Sitz-Liegemöbels Auskunft zu erteilen über die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der Namen und Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzahlen , über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der belieferten gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften und der einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei bleibt den Beklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Kunden statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen; die Beklagten tragen in diesem Falle die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mitzuteilen , ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten Auskunft enthalten ist.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht verneint.
Das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 sei allerdings - entgegen der Ansicht der Beklagten - wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entgegen , daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich eines Gestaltungselements (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weil die Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestaltung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.
Die für die Neuheit des Modells sprechende Vermutung sei nicht widerlegt.
Das Klagemodell weise jedoch - unabhängig von seiner zusätzlichen Funktion als Liegesofa - nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Gestaltungshöhe auf. Aus einem Gesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das Klagemodell nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.
Die Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente ihres Geschmacksmusters an, daß
1. die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden Schenkeln konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas gerundet durchlaufe;

2. die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterung ausgeführt sei, deren Weichheit sich dem Betrachter optisch durch Einsteppnähte vermittele;
3. die Vorderkanten des Sitzpolsters gerundet seien;
4. ein Schenkel des Sitzpolsters eine s-förmig geschwungene Vorderkante aufweise, die in das am Schenkelende vorhandene Armlehnenabschlußelement übergreife;
5. das Sofa einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;
6. das Verhältnis (Maß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sokkel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.
Die Merkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5 (stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, das sog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung der Vorderkante des Sitzpolsters (Merkmal 3). Auch die geschwungene Vorderkante des längeren Sofaschenkels (Merkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des Klagemodells nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trend liegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als Merkmal 6 angeführte Maßverhältnis kein besonderes Gestaltungselement dar.
Unter Berufung auf eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten Elemente als solche keine ausreichende Gestaltungshöhe begründen könne.

Der Klägerin stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremden Leistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des Klagemodells durch die Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten, habe die Klägerin nicht dargetan.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht versagt.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Geschmacksmusters Nr. M 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG).
1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schutzfähig.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Geschmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen Darstellungen , mit denen das "Umwandelbare Sitz-Liegemöbel" im Wege der Einzelanmeldung als Modell angemeldet worden ist, das Möbel in zwei verschiedenen Ausführungsformen zeigen. Bei dem Modell auf den hinterlegten Fotos B 1 bis B 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem "Polstertropfen" aus. Die Abbildungen B 8 bis B 11 stellen dagegen ein Modell dar, dessen linker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzsegment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbung der Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen B 1 bis B 7 fehlt.

Auch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmte ästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist aber auf das begrenzt, was durch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. Mit der Einzelanmeldung ist Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht worden; die hinterlegten Fotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen (vgl. Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29).

b) Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.

c) Die Beurteilung, daß dem Klagemuster die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revision mit Erfolg angegriffen.
(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das Berufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß
die Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff).
Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht berücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; BGH, Urt. v. 11.12.1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 382 = WRP 1998, 406 - Lunette). Statt dessen hat das Berufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die Merkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren Merkmale des Klagemusters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche Merkmalsbeschreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen. Sie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst abzustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere Beschreibung der Merkmale des Klagemusters hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1025 - 3-SpeichenFelgenrad , m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen.
(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die Beurteilung des Gesamteindrucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheiten gegenüber dem vorbekannten Formenschatz selbst - unter Heranziehung der
Ausführungen des Landgerichts und der Revision - vornehmen, da das Klagegeschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 381 - Lunette, m.w.N.). Auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des Klagemodells auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden, weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas, m.w.N.; Nirk/Kurtze aaO § 1 Rdn. 164; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 37). Dabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder der persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu auch - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 705 f. = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 65 m.w.N.).
aa) Das Klagemuster vermittelt - in der aus allen Bilddarstellungen einheitlich zu entnehmenden Gestaltung - trotz seines funktionsbedingten Umfangs den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch bestimmt , daß - gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile - alles Gerade , Kantige, Hochgestellte, hart Begrenzende vermieden wird. Statt dessen prägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen; das Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässigkeit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganz den
- teilweise unregelmäßig wie "Knautschlinien" verlaufenden - Steppnähten überlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermittelt wird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkante einen beide Schenkel des Klagemodells umfassenden Schwung, der bei einem Möbel dieser Masse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weise prägend wirkt. Die Massigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitzpolsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vorderkante des Sitzpolsters zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senkrecht drapiert ist. Die Zweitfunktion des Möbels als Liegemöbel (insbesondere die Funktion des Sockels als Bettkasten) wird auf diese Weise geschickt verdeckt. Der Eindruck des breit Hingelagerten wird dadurch betont, daß die überwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den Schenkeln hin abfallen und nicht bis zu deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolsterung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen Möbelvolumens gelungen, die Elemente des Klagemusters harmonisch aufeinander abzustimmen.
bb) Die bei dem Klagemuster angewandten Gestaltungselemente sind allerdings als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin in ihrer Merkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. als prägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante der Sitzfläche stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen beide Schenkel übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen Charakter mitprägt. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine solche Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben ihre Behauptung eines Trends lediglich auf Unterlagen gestützt, denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben
habe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestalten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem Klagemuster, die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügiger Geste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekannten Modelle nicht nahegelegt.
cc) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das Klagemodell - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat - eigenschöpferisch gestaltet. Die ästhetische Durchformung des Klagemodells stellt keineswegs eine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder im Trend liegender Gestaltungselemente dar, wie das Berufungsgericht ohne Begründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des Klagemusters wird vielmehr besonders deutlich, wenn es mit den von den Beklagten als vorbekannt angeführten Gestaltungen verglichen wird.
Die eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9) hat mit dem Klagemuster nur die Darstellung eines funktionsgleichen Möbels gemeinsam.
Das sog. U. -Modell (Anlage B 12), ein eigenes Vormodell der Klägerin, und das Modell "C. " (Anlage B 14) weisen zwar schon eine Reihe von Gestaltungselementen auf, die sich in dem Klagemodell wiederfinden, verdeutlichen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die Besonderheiten der Gestaltung des Klagemusters. Diese beiden vorbekannten Muster wirken - gerade im Vergleich zu diesem - recht steif. Das "C. "-Modell erweckt durch seine - als betonte Seitenbegrenzungen ausgestalteten - Armlehnen und einen zweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener Massigkeit, der auch durch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des Sitzpolsters nicht
verwischt wird. Das sog. U. -Modell wird dagegen vergleichsweise stark durch seinen glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufende Holzapplikation, eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem Modell eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlich getrennte Teile. Die geraden Kanten des Sitzpolsters und die steiler gestellte Sitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamt einen bieder-steifen Eindruck.
Von diesem vorbekannten Formenschatz ist es ein recht deutlicher Schritt zu dem Klagemuster, der das Durchschnittsschaffen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters übersteigt (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 382 - Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts der nicht einfachen Aufgabe des Mustergestalters, einer Polstergarnitur ein ästhetisch ansprechendes Ä ußeres zu geben, die als umwandelbares SitzLiegemöbel in der Form eines Ecksofas eine Mehrfachfunktion erfüllen muß, aber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemodell , wie gerade auch die vorbekannten Modelle zeigen, mit überdurchschnittlichem Können gelöst worden.
2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den Beklagten unzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 GeschmMG). Relevante Abweichungen des beanstandeten Modells von dem Klagemuster sind nicht erkennbar und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
III. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 GeschmMG auf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie das Schutzrecht der Klägerin - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren Wettbe-
werbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.
IV. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfalls begründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101a UrhG, § 242 BGB).
V. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die Ansprüche auch aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters DM/036 859 oder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.
VI. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
25
a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter ; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 219/98 Verkündet am:
13. Juli 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
3-Speichen-Felgenrad
GeschmMG § 1 Abs. 2
Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Autofelgen aus Leichtmetall.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verletzung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem Umfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die 5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiedergegebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Klagemuster
I) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Revisionen beider Parteien rechtskräftig geworden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verletzung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagemuster

II).



Das Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert. Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete Autofelgen.
Die Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J x 15" und 7,5 J x 17") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her und vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "Typ I". Diese Felgenräder unterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im wesentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs.
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten einen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen. Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "Typ I" ihre Rechte aus dem Klagemuster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu vertreiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nachfolgenden Merkmalen gestaltet sind:
a1) Drei Speichen sind nach Art eines "Y" im Winkel von ca. 120° z ueinander angeordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch der Eindruck runder Speichenholme entsteht, a2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig, a3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet , a4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge, a5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Konturenverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdekkung bis in den Speichenbereich hineinreicht, a6) die Radmuttern sind nicht sichtbar, a7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird wie in der nachstehenden Abbildung des Modells "Typ I" der Beklagten: ... II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember 1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze, aufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie unter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Verbreitungsgebiet Auskunft zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen. Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des Klagemusters II bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem Klagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-
schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen sich wie folgt beschreiben:
1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander angeordnet , wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen; 2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig; 3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet; 4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge; 5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Nabendurchmesser beträgt etwa 3:1; 6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher für die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der Speichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hineinreicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke oder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungsschrauben oder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem darauf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die Schraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer Abdeckkappe für Befestigungsschrauben; 7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt.

Autofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestaltungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt durch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-SpeichenFelgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in handwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden. Ein solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mustergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Veränderung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschiedenen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei Speichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bildeten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns und die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur in rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei durch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Verhältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso technisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch bedingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schraubenlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende handwerkliche Maßnahme.
II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht.
2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale , auf denen dieser Gesamteindruck beruht.
Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren Merkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters , die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine ; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38, § 5 Rdn. 18; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3; Nirk/ Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995, S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen ist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der
äußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hinaus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein aaO, § 1 Rdn. 36).
Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch geprägt , daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stufenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt sind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete Anbindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der Felge zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. W. , S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen und dynamischen Linien.

b) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Klagemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Geschmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen verneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem Klagemuster I stützen.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der Be-
urteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klagemuster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das 5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch die davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Speichenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge zur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur Folge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser weit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht verweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung des Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die Veränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Umgestaltungen , die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in ihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Abwandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentümlichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein, daß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine konsequente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entgegen , daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Klagemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der Kenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels schließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus.


c) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den Schutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt danach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist.
Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob die in der Zeitschrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu bejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt werden kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre, weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch auf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewinnen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfahrensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschine I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen, daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an solchen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu unterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat
das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren auf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu erheben sein.
Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um welches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben worden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer Sicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung aus der Zeitschrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß dieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte. Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem keinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Veranstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Gruppe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad ist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings nur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung wird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.
Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten S. 12) stellt das in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad eine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar. Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Speichen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das so gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im Klagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten Formenschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Beru-
fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend vorzutragen.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
51
Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Naturgemäß kommt dabei der Frage, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den Erfahrungssätzen in Einklang steht, immer dann eine verhältnismäßig große Bedeutung zu, wenn die Grundlagen, anhand deren das Berufungsgericht den Gesamteindruck bestimmt hat, dem Revisionsgericht unverändert zur Verfügung stehen.
45
Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 97/09
vom
17. August 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen Geschmacksmusters sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmustergesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten gestützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 GeschmMG i.V.m. § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmus- ters begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigentümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG aF ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist das Geschmacksmustergesetz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwendbar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im Streitfall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraussetzungen zählen (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar eingetragen , jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Baugruppe , auf die es nach § 4 GeschmMG allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung würde über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des Geschmacksmusters der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG dient, nicht vereinbar (vgl. zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 -
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3345/00 -

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

42
aa) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 Abs. 1 und 2 GeschmMG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Zudem ist in die Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters einzubeziehen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führen zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 und 20 - Untersetzer, mwN). Damit gilt der bereits vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz fort, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 16, 18; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; D. Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22).

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e.   GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten.

2

Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der e.   GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

3

Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten,

1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e.   GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V.     AG würden zusammengelegt;

2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G.  -Kunden zur e.   GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen;

3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e.   GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferantenwechsel.

4

Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

5

Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbewerbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er wegen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Geschäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslagerung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen.

9

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint.

11

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

12

2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbewerbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

14

b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Im Streitfall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede.

15

c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

16

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20).

17

bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der beanstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Beklagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte.

18

d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht.

19

aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.

20

bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

21

(1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10).

22

Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8).

23

(2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen - wie etwa Wettbewerbsverstöße - unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).

24

(3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Revision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe.

25

Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten - wie dargelegt (Rn. 23) - nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft sicherzustellen.

26

(4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räumlich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben.

27

(5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dritte bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Weisungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen.

28

Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden.

29

(6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e.   GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung allgemein oder jedenfalls - wie die Revision behauptet - im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer legalen Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend dargestellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem weiten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.).

30

(7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abweichende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienstleistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begründen.

31

(8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

32

cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu erkennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.

33

e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

34

f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint.

35

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm).

36

3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen.

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

        

Pokrant     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert
ist in Urlaub und daher verhindert
zu unterschreiben.

                                   

Büscher

        

Kirchhoff     

        

Koch     

        

45
Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Produkte der Beklagten zu 1 nach § 4 Nr. 9 Buchst. a oder b UWG unlautere Nachahmungen der Erzeugnisse der Klägerin darstellen, wird es weitere Feststellungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 zu treffen haben. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Allerdings kann bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen, sofern sich nicht noch gegenteilige Anhaltspunkte ergeben. Im Streitfall ist ein Produktsortiment betroffen, das die Beklagte zu 1 über 25 Jahre in Deutschland exklusiv vertrieben hat. Über die Aufnahme des Vertriebs einer eigenen Produktpalette durch die Beklagte zu 1 und die Produktgestaltung wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden. Soweit der Beklagte zu 2 danach als Geschäftsführer haftet, sind gegen ihn bestehende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung nicht erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 69 = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)