Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetzugangs.
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- Im Haushalt der Beklagten befand sich ein Computer, der über einen verkehrsüblich verschlüsselten WLAN-Anschluss mit dem Internet verbunden war. Der Anschluss wurde von der Beklagten sowie ihrer damals 14-jährigen Tochter und ihrem damals 16-jährigen Sohn benutzt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des rechtswidrigen Filesharing über den Internet- zugang der Beklagten fand eine telefonische Kontaktaufnahme der Polizei mit der Beklagten statt, bei der die Beklagte äußerte, dass nur ihre Tochter als Verantwortliche für das Herunterladen der Musikdateien in Frage komme. In der daraufhin durchgeführten polizeilichen Vernehmung der Tochter gab diese nach Belehrung als Beschuldigte zu, am 17. Dezember 2007 "über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Ferner erklärte sie, ihr sei nicht so recht bewusst gewesen, dass sie die Audio-Dateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen dürfe.
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- Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12. März 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 17. Dezember 2007 um 20.12 Uhr über die IP-Adresse 407 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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- Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben sie auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
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- Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen Schadensersatz in Höhe von 400 €, an die Klägerin zu 2 einen Schadensersatz in Höhe von 1.400 €, an die Klägerin zu 3 einen Schadensersatz in Höhe von 800 € und an die Klägerin zu 4 einen Schadensersatz in Höhe von 400 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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- Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen im Internet belehrt. Außerdem macht sie geltend, der verlangte Schadensersatz und die Abmahnkosten seien überhöht.
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- Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Tochter der Beklagten als Zeugin bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 952,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 952,32 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- Die Klägerinnen könnten als Tonträgerhersteller jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der fraglichen Musikaufnahmen ausgewiesen. Die Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nur pauschal bestritten, indes nichts dazu vorgetragen, dass anderweitige Rechte Dritter bestünden. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss der Beklagten von ihrer Tochter öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei die Begehung der Rechtsverletzungen durch die Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen. Die Beklagte habe dafür als Aufsichtspflichtige gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen. Sie habe den Nachweis nicht geführt, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt habe oder der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der An- sicht der Klägerinnen nicht mit 200.000 €, sondern mit 80.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 952,32 €.
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- B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
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- I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik).
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- Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revisionszulassung erfolge im Hinblick darauf, dass die im Streitfall aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen der Schadensberechnung und der Abmahnkostenerstattung nicht ausreichend geklärt erschienen. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349).
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- II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.
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- 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Dezember 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
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- Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
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- 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
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- a) In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musiktitel ausgewiesen, die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Internetanschluss der Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 17. Dezember 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
- 18
- b) Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I).
- 19
- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch die Beklagte nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es jedoch davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph. Medienkatalog eine maß- gebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt und ein pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation deshalb nicht ausreicht. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 18 ff. - Tauschbörse I).
- 20
- 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den Dateifragmenten , die über die Tauschbörse übermittelt würden, nicht um urheberrechtsschutzfähige Werke. Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer der Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat - bei verständiger Würdigung seiner Entscheidungsgründe - eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Soweit die Revision außerdem geltend macht, es sei nicht festgestellt worden, dass im Streitfall vollständige Dateien hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 28 - Tauschbörse I; zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).
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- 4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 17. Dezember 2007 um 20.12 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten durch deren Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden.
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- a) Die dagegen von der Revision erhobene Rüge, aufgrund des Vortrags der Beklagten zu Fehlern in der Protokollierung und Zeiterfassung der IPAdresse könnten die Klägerinnen die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht auf die von ihnen zur Akte gereichten Screenshots stützen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern - wie das Landgericht - angenommen, dass die Rechtsverletzung aufgrund des Geständnisses der Tochter der Beklagten feststeht. Soweit sich die Revision gegen die Echtheit und Authentizität der von den Klägerinnen eingereichten Screenshots wendet, hat sie zudem keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat.
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- b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tochter der Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Dies er- gebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 24
- aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls stehe der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) entgegen.
- 25
- Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 7 f.). Diese Grundsätze sind im Streitfall beachtet worden. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt. Es hat außerdem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter der Beklagten als Zeugin vernommen und diese bei ihrer Vernehmung bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.
- 26
- bb) Die Revision rügt ferner vergeblich, die Aussage der Zeugin sei nicht verwertbar, weil sie allenfalls über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Nr. 1 ZPO, nicht aber über das ihr gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Tochter der Beklagten aus persönlichen Gründen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.
- 27
- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin vor dem Landgericht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der Beklagten belehrt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern "§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO" angeführt hat. Dem Berufungsgericht ist dabei ein offensicht- liches Schreibversehen unterlaufen. Eine Belehrung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lässt sich auch dem Protokoll der landgerichtlichen Beweisaufnahme entnehmen (§ 165 ZPO). Dort ist festgehalten, dass die Zeugin die Tochter der Beklagten ist und sie nach besonderer Belehrung aussagebereit war. Wörtlich heißt es dort nach den Angaben zum Namen, Alter, Beruf und Wohnort: "Ich bin die Tochter der Beklagten, nach besonderer Belehrung aussagebereit."
- 28
- cc) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Verwertung des polizeilichen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die Frage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nichts sagen wollte. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 6).
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- 5. Die Beklagte ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
- 30
- a) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.
- 31
- b) Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre damals 14-jährige und damit minderjährige Tochter verpflichtet (§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat.
- 32
- aa) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
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- bb) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Landgericht habe eine Belehrung der Tochter der Beklagten nicht festzustellen vermocht. Ebenso wenig sei erwiesen, dass eine Belehrung fruchtlos geblieben wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der Beklagten nicht erinnern, vor der Nutzung des Internets mit ihrer Mutter überhaupt über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Ihr sei deswegen - so die Tochter in ihrer Aussage - gar nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es diese überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Bruder ihr gezeigt, wie man Computer und Internet nutze.
- 34
- cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Beklagten gemäß § 448 ZPO nicht verneinen dürfen.
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- (1) Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11). Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 = WRP 1999, 208 - Vieraugengespräch).
- 36
- (2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, eine Vernehmung der Beklagten sei nicht geboten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der von der Beklagten nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt.
- 37
- (3) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen.
- 38
- Soweit sie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" aufgestellt habe, ergibt sich daraus keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des Internets überhaupt mit ihrer Mutter über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Belehrung und einem Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen bereits deshalb auszugehen ist, weil die Beklagte dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Revision außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausreichende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsanwälte der Beklagten bereits in der Antwort auf das Abmahnschreiben der Klägerinnen darauf hingewiesen hätten, die Beklagte habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das Internet zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die Tatsache lediglich behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; Zöller/Greger aaO § 448 Rn. 4).
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- 6. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
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- a) Soweit die Revision geltend macht, die Klägerinnen hätten ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung eines konkreten ihnen entstandenen Schadens darlegen müssen, verkennt sie, dass die Klägerinnen gerade nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
- 41
- aa) Zu Unrecht rügt die Revision, diese Berechnungsart sei nicht anzuwenden , weil die Klägerinnen erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines Filesharing-Modells zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild).
- 42
- bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheide aus, weil der Gedanke vorliegend keine Rolle spiele, dass der Verletzer, der ein Schutzrecht ohne Genehmigung in Anspruch genommen habe, nicht privilegiert werden dürfe. Im Streitfall sei die Beklagte nicht Verletzerin, sondern lediglich Störerin, und kön- ne deshalb nur im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte haftet nicht lediglich als Störerin. Sie ist vielmehr als Täterin für die schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) verantwortlich. Grundlage für den nach dieser Bestimmung zu leistenden Schadensersatz ist die durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Rechtsgutsverletzung. Im Streitfall ist dies die Verletzung des den Klägerinnen als Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Die für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie ), gilt deshalb uneingeschränkt für den im Streitfall eingreifenden Schadensersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB.
- 43
- b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
- 44
- aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschät- zung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen von der Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen kann.
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- bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
- 46
- cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Annahme nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht hat vielmehr - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen , dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 mögli- chen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es angesichts des im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geltenden weiten Schätzungsermessens nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen. Soweit die Revision ferner geltend macht, es sei möglich zu ermitteln, welche Nutzer auf das konkrete Angebot hätten zugreifen können, stützt sie sich erneut in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat nicht dargelegt, dass die Beklagte entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.
- 47
- Anders als die Revision meint, steht der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen nicht der Umstand entgegen, dass im Streitfall auch deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern außerhalb von Deutschland ausschließt.
- 48
- dd) Soweit die Revision geltend macht, der vom Berufungsgericht pro streitbefangenem Musiktitel angesetzte Betrag von 200 € sei angesichts des Umstands, dass hier Schadensersatz für 15 Musiktitel verlangt werde, offensichtlich deutlich übersetzt, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetrages in Höhe von 200 € je Musikaufnahme hält sich bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, was bei vertraglicher Ein- räumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 65 - Tauschbörse I).
- 49
- ee) Das Berufungsgericht hat zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich sind. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 58 ff. - Tauschbörse I).
- 50
- (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das höchstmöglich übertragbare Datenvolumen des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie die durchschnittlichen Dateigrößen von Musikstücken außer Acht gelassen. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihr 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
- 51
- (2) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass angesichts der Anzahl von mindestens 250.000, möglicherweise auf 500.000 zu schätzenden jährlichen Abmahnungen zu Filesharing -Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Die Revision geht unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt dabei, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
- 52
- (3) Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming-Angebote keinen adäquaten Maßstab zur Bemessung eines fiktiven Lizenzschadens für Filesharing-Angebote darstellen. Zum einen handele es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen lägen dem Geschäftsmodell der Streaming-Dienste wie etwa Spotify oder Simfy gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen und Kalkulationen zugrunde. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, es setze sich inzwischen die Auffassung durch, dass wirtschaftlich betrachtet die Nutzung von illegalen Filesharing-Netzwerken am ehesten mit der legalen Nutzung von Streaming-Diensten vergleichbar sei, nach Einschätzung von Branchenexperten habe das Streaming inzwischen den Filesharing -Sektor gewissermaßen als legale Alternative ersetzt, setzt die Revision lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung durch die Vorinstanzen.
- 53
- III. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 952,32 € zugesprochen.
- 54
- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 12. März 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
- 55
- 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat gemäß § 832 Abs. 1 BGB dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt hat.
- 56
- 3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.
- 57
- a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
- 58
- b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde der Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 407 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 17. Dezember 2007 um 20:12:46 Uhr über seinen Internetanschluss (IPAdresse " ") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt , dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um die Beklagte in den Stand zu setzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre die Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass die Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
- 59
- c) Der Berechtigung der Abmahnung steht nicht entgegen, dass die Formulierung in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf gerichtet ist, die Beklagte selbst möge es unterlassen, geschütztes Musikrepertoire ohne Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen. Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von § 677 BGB nicht in Frage stellen, weil die Klägerinnen schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 bei Fn. 96 mwN).
- 60
- d) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Ersatz des von den Klägerinnen geforderten Rechtsanwaltshonorars sei nicht geschuldet, weil die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den Klägerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen.
- 61
- Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD, mwN). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
- 62
- 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
- 63
- a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004,789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
- 64
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 65
- aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit die Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe sie dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 66
- bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist.
- 67
- (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten.
- 68
- (2) Dagegen macht die Revision vergeblich geltend, es dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein, dass sich die Abmahnkanzleien bei Aufnahme von Verhandlungen mit den von den angeblichen Urheberrechtsverletzern eingeschalteten Rechtsanwälten regelmäßig auf Vergleiche einließen und dass ihr Vorge- hen hierauf ausgerichtet sei. Mit diesem Vorbringen stellt die Revision auf vom Berufungsgericht nicht festgestellte tatsächliche Umstände ab und erhebt daher eine unzulässige Revisionsrüge (§ 559 Abs. 1 ZPO).
- 69
- (3) Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Beklagte habe das Vorgehen der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten eingehend und unter Beweisantritt geschildert und dazu Berichterstattungen aus den Medien vorgelegt, lässt dies nicht erkennen, dass die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, dass die Rechtsanwälte der Klägerinnen mit diesen im Streitfall keine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern eine niedrigere Vergütung für den Fall eines vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten. Die Rüge ist damit bereits unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass ihre Rechtsanwälte die Abmahntätigkeit im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen und abgerechnet haben. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie hat vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich Mutmaßungen zur generellen Abrechnungspraxis der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen angestellt.
- 70
- cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Abmahnung der Klägerinnen sei nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Dinge könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfremden Zweck verfolgt habe, eine möglichst hohe Geldforderung der Klägerinnen zu realisieren. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse. Der Umstand allein, dass die Klägerinnen im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten und wohl auch nicht hätten darlegen können, begründe nicht den Vor- wurf des Rechtsmissbrauchs, zumal das mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsangebot auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 4.000 € angesichts der in Rede stehenden Schadensersatzbeträge nicht unangemessen erscheine. Die Revision setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung, ohne einen Rechtsfehler darzutun.
- 71
- c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Gebührenforderung der Rechtsanwälte der Klägerinnen nicht verjährt. Die Revision macht insoweit geltend , die Rechtsanwälte seien bereits im Jahr 2007 mit der Verfolgung der Ansprüche beauftragt und tätig geworden, so dass zu diesem Zeitpunkt ihr angeblicher Vergütungsanspruch entstanden sei und somit im Innenverhältnis zwischen diesen Parteien mit Ablauf des Jahres 2010, also bereits vor Erteilung des Auftrags zur Einleitung des im November 2011 begonnenen gerichtlichen Mahnverfahrens verjährt gewesen sei. Damit hat sie keinen Erfolg. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden. Ob darüber hinausgehend - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - von der Beendigung des Auftrags erst nach Abschluss der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Jahre 2011 auszugehen ist, kann offenbleiben.
- 72
- 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 80.000 €.
- 73
- Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 200.000 € auf 80.000 € reduziert , weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 407, sondern nur für 100 Musiktitel dargelegt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung des Streitwerts vom Berufungsgericht nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht ist vielmehr unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass der reduzierte Streitwert dem Gefährdungspotential der Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse entspricht. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision ausführt, dass der Teilnehmer an einer Tauschbörse lediglich "chunks" zur Verfügung stelle, dass bei gleichzeitigem Angebot einer Vielzahl von Titeln die Anzahl der Möglichkeiten von Interessenten im Hinblick auf die Dauer des Herunterladens begrenzt sei und bei der Vielzahl von Abmahnungen die doppelte Inanspruchnahme zweier Beteiligter nahe liege, erhebt sie wiederum gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rügen.
- 74
- Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem von der Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.
- 75
- IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerinnen nicht verjährt sind. Es sei auszuschließen , dass die Klägerinnen von der erst am 28. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingegangenen Providerauskunft und damit von der Person der Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2007 hätten Kenntnis erlangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine zulässige Rüge, sondern wiederholt lediglich die von der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung der Beklagten.
- 76
- V. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.05.2013 - 14 O 277/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 U 96/13 -
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(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 348/12 – vom 02.05.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 952,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen;
2. an die Klägerin zu 1. weitere 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen;
3. an die Klägerin zu 2. weitere 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen;
4. an die Klägerin zu 3. weitere 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen;
5. an die Klägerin zu 4. weitere 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben von den Kosten des Verfahrens erster Instanz 1/4 und von den Kosten des Berufungsverfahrens 1/9 zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Nach Recherchen der Q GmbH wurden am 17.12.2007 um 20:12:46 Uhr (MESZ) insgesamt 407 Audio-Dateien, darunter 100 im Rechtsstreit näher bezeichnete Dateien aus dem Repertoire der Klägerinnen, unter der IP-Adresse 80.xxx.120.xxx in einer sogenannten Internet-Tauschbörse zum Download verfügbar gemacht. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Heilbronn erhielt am 28.12.2007 die Providerauskunft, dass diese IP-Adresse dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war. Den Anschluss, der mit einem verkehrsüblich verschlüsselten WLAN verbunden war, nutzten die alleinerziehende Beklagte, ihr 16jähriger Sohn N und ihre 14jährige Tochter N2. Diese erschien nach telefonischer Kontaktaufnahme am 26.02.2008 zusammen mit der Beklagten bei der Polizei in M und erklärte nach Belehrung als Beschuldigte, dass sie die Tat begangen habe, ohne sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst gewesen zu sein.
4Nach anwaltlicher Abmahnung vom 12.03.2008 und Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte haben die Klägerinnen diese Ende 2011 auf Schadensersatz von insgesamt 3.000,00 € und Abmahnkostenersatz in Höhe von 2.380,80 € aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 € gerichtlich in Anspruch genommen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von insgesamt 4.580,00 € (3.000,00 € Schadensersatz und 1.580,00 € Abmahnkostenersatz) nebst Zinsen verurteilt.
5Mit ihrer auf vollständige Klageabweisung gerichteten Berufung beanstandet die Beklagte Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts; insbesondere habe das polizeiliche Geständnis ihrer Tochter der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt und das Angebot ihrer eigenen Parteivernehmung zur behaupteten Belehrung ihrer Kinder über illegale Internettauschbörsen nicht übergangen werden dürfen. Ihre Verurteilung laufe in der Sache auf Sippenhaft ohne konkreten Tat- und Schuldnachweis hinaus. Der zuerkannte Lizenzschadensersatz sei in keiner Weise nachvollziehbar und der Abmahnkostenersatz nach Grund und Höhe unberechtigt. Außerdem wiederholt sie die Einrede der Verjährung.
6Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.
7II.
8Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden, durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht für ihre Tochter N2 nicht genügt habe und deshalb für die Schäden hafte (§ 832 Abs. 1 BGB), die den aktivlegitimierten Klägerinnen von dieser durch unbefugtes öffentliches Zugänglichmachen ihrer Musikaufnahmen (§§ 97, 85, 19a UrhG) zugefügt wurden. Zu korrigieren ist lediglich die Höhe des vom Landgericht als berechtigt angesehenen Abmahnkostenersatzes.
91. Die gegen die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gerichteten Verfahrensrügen der Berufung (§§ 520 Abs. 3, 529 Abs. 2 ZPO) bleiben ohne Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und eine erneute Beweisaufnahme vor dem Senat gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zeigt die Berufung nicht auf.
10a) Mit fehlerfreien Ausführungen, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht die Begehung der in Rede stehenden Rechtsverletzung durch N2 als erwiesen angesehen (§ 286 ZPO).
11aa) Soweit in den Urteilsgründen an einer Stelle davon die Rede ist, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten in Verbindung mit der polizeilichen Vernehmung der Tochter deren Tatbegehung „nahe liegt“, bezieht sich diese zurückhaltende Formulierung auf die Erschütterung der gegen sie selbst als Anschlussinhaberin sprechenden tatsächlichen Vermutung. Die zuvor getroffene Feststellung, dass N2 entsprechend ihrem Geständnis bei der Polizei als Täterin der Rechtsverletzung vom 17.12.2007 anzusehen sei, wird dadurch aber ebenso wenig in Frage gestellt wie durch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte zutreffende Erwägung der Kammer, dass eine bewusste Entlastung des Sohnes der Beklagten durch ihre zwei Jahre jüngere Tochter sich im Ergebnis nicht auf ihre Haftung für Rechtsverletzungen eines ihrer beiden minderjährigen (§§ 106, 832 BGB) und bedingt strafmündigen (§§ 1 Abs. 2; 3 JGG) Kinder auswirken würde.
12bb) Es ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung von N2 aus den Ermittlungsakten 53 Js 4854/08 der Staatsanwaltschaft Heilbronn als öffentliche Urkunde (§§ 415 ff., 432 ZPO) zum Beweis des Inhalts ihres Geständnisses herangezogen hat.
13Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. BGH, MDR 2013, 1184 [Rn. 6 ff.]) liegt darin schon deshalb nicht, weil das Landgericht die Zeugin N2 selbst vernommen und diese auf Befragen bestätigt hat, vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu haben.
14Erst auf die weitere Frage, ob dieses Geständnis der Wahrheit entsprach, hat sie die Antwort verweigert (§ 384 Nr. 1 ZPO). Das steht der urkundlichen Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls indessen nicht entgegen. Unverwertbar kann zwar die protokollierte Aussage eines Zeugen sein, der in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht oder als Zeuge ohne Belehrung über sein Recht, als Angehöriger das Zeugnis zu verweigern, vernommen wurde (vgl. BGH, NJW 1985, 1158; NJW 1985, 1470; anders für die Verwertung einer Beschuldigtenvernehmung im Zivilprozess gegen die vernommene Person BGHZ 153, 165 = NJW 2003, 1123 [1125]). Hier ist N2 jedoch bei der Polizei über ihr Recht, als Beschuldigte zu schweigen (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO) und vor dem Landgericht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der Beklagten (§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) belehrt worden, worauf sie sich zur Aussage bereit erklärt hat. Von einer Unverwertbarkeit der polizeilichen Aussage kann jedenfalls danach keine Rede mehr sein, weil die (strafprozessual nicht veranlasste) Belehrung von N2 als Angehörige der Beklagten vom Landgericht nachgeholt worden ist, ohne dass die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Sollte diese Belehrung überhaupt erforderlich gewesen sein, um das Protokoll ihrer polizeilichen Aussage zivilprozessual verwerten zu können, so wäre dieser Mangel durch die vor dem Landgericht erklärte Aussagebereitschaft der Zeugin geheilt worden. Denn danach bestand kein Anlass mehr, sie vor ihrer früheren Aussage zu schützen; das Zeugnisverweigerungsrecht ist unteilbar und es steht nicht in der Macht eines Zeugen, über den Umfang der richterlichen Entscheidungsgrundlage, also darüber zu bestimmen, was von seinen Aussagen verwertbar sein soll und was nicht (vgl. BGH, NJW 1985, 1470 [1471]). Aus dem Umstand, dass die Zeugin sich im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung vor dem Landgericht zu Recht geweigert hat, eine bestimmte Einzelfrage zu beantworten, folgt insoweit nichts anderes.
15b) Die Beklagte haftet als Aufsichtspflichtige für die von N2 begangene Rechtsverletzung; denn den ihr obliegenden Nachweis, dass sie ihrer Pflicht genügt hat oder der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB), hat sie nicht geführt, wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Unbehelflich ist der Hinweis der Berufung, dass der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jahrelang umstritten gewesen sei; denn bereits die Erfüllung der vergleichsweise liberalen Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtssprechung durch die Beklagte kann nicht festgestellt werden.
16Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind im Alter von 13 oder 14 Jahren, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 23 ff.] – Morpheus). Eine Belehrung der Zeugin N2 hat das Landgericht jedoch nicht festzustellen vermocht; dass diese fruchtlos geblieben wäre, ist ebenso wenig erwiesen. Die Angaben der Zeugin, wonach sie und ihr Bruder sich grundsätzlich schon an von ihrer Mutter vorgegebene Regeln gehalten, mit dieser aber ihrer Erinnerung nach nie über die Nutzung des Internets und der Teilnahme an Internettauschbörsen gesprochen hätten, bieten dafür keinen Anhaltspunkt. Fehlt es danach für eine Parteivernehmung der Beklagten (§ 448 ZPO) schon an der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit ihrer nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung (vgl. BGH, GRUR 1999, 367 [368] = WRP 1999, 208 – Vieraugengespräch), so war weder das Landgericht noch ist der Senat gehalten, ihrer entsprechenden Beweisanregung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu folgen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1213 = WRP 2013, 1620 [Rn. 55] – SUMO).
172. Der Höhe nach haftet die Beklagte den Klägerinnen auf Ersatz des vollen von ihnen geltend gemachten, aus der unerlaubten Handlung der Zeugin N2 erwachsenen Schadens (vgl. Palandt / Sprau, BGB, 72. Aufl., § 832 Rn. 14; Bamberger / Roth / Spindler, BeckOK BGB § 832, Rn. 34).
18Bereits vor der Neufassung von § 97 UrhG durch die Urheberrechtsnovelle 2008 (mit seiner Regelung der Arten der Schadensberechnung in § 97 Abs. 2 UrhG) war allgemein anerkannt, dass der Geschädigte seinen Schaden auf dreifache Weise berechnen, also nicht nur seinen konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns beziffern oder den Verletzergewinn herausverlangen, sondern seinen Schaden auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann (vgl. nur BGH, GRUR 1980, 227 [232] – Monumenta Germaniae Historica). Dies führt im Streitfall zu den vom Landgericht jeder der vier Klägerinnen zuerkannten Beträgen.
19Der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) des Landgerichts liegt ein fiktives Lizenzentgelt von 200,00 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel zu Grunde. Ein solcher Ansatz, der sich entgegen den Rügen der Berufung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art in der Regel angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urt. v. 05.08.2013 – 6 U 10/13; Urt. v. 18.10.2013 – 6 U 93/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2013 – 5 U 222/10).
20Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssen, sind weder dargetan noch ersichtlich; insbesondere stellt der für Filesharing-Netzwerke typische Umstand, dass die abgerufenen Dateien nicht von einem einzigen Anbieter, sondern anteilig von vielen verschiedenen Anbietern der gleichen Dateien bezogen werden, keinen derartigen Anhaltspunkt dar. Ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, falls die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für insgesamt 15 Musikdateien beschränkt hätten, kann der Senat (wie das OLG Hamburg, a.a.O.) dahin gestellt lassen.
213. Begründet ist auch der den Klägerinnen vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§§ 670, 683 S. 1, 677 BGB), dies allerdings nur in Höhe von 952,32 € nebst Zinsen.
22a) Auf die Beurteilung ist die ab 09.10.2013 durch das Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] – Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] – Sedo; MMR 2012, 39 – Erstattung von Abmahnkosten).
23b) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1 und 2 ergibt, war die anwaltliche Abmahnung vom 12.03.2008, mit der die Beklagte wegen unbefugten Zugänglichmachens von zu Gunsten der Klägerinnen geschützten Musiktiteln über ihren Internetanschluss auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, im Kern sachlich berechtigt. Sie genügte auch den inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung. Diese muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten Anlass der Beanstandung ist, damit der Schuldner in tatsächlicher Hinsicht weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet; einer in rechtlicher Hinsicht richtigen und umfassenden Bewertung bedarf es nicht. Sieht sich ein anwaltlich beratener Internetanschlussinhaber wie hier auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, auch wenn mehrere gemeinsam auftretende Anspruchsteller nicht kenntlich machen, wer von ihnen an welchen Titeln der beigefügten Titellisten Rechte beansprucht, denn die die Abmahnung dient auch dann grundsätzlich dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch zu vermeiden (vgl. Senat, Urt. v. 05.08.2013 – 6 U 10/13 m.w.N.; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).
24c) Die Abmahnung ist nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Dinge kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfremden Zweck verfolgte, eine möglichst hohe Geldforderung der Klägerinnen zu realisieren. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hatten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse. Der Umstand allein, dass die Klägerinnen im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargetan haben und wohl auch nicht darlegen können, begründet noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, zumal das mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsangebot auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 4.000,00 € angesichts der in Rede stehenden Schadensersatzbeträge nicht völlig abwegig und unangemessen erscheint.
25d) Soweit die Beklagte mutmaßt, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, hat er für eine solche Absprache im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Im Übrigen schulden die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten das erstattet verlangte Honorar auf der Basis der Regelungen des RVG selbst dann, wenn sie mit diesen entgegen der im Jahr 2008 einschlägigen Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO ein Erfolgshonorar vereinbart haben sollten. Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nach § 49 b Abs. 2 BRAO, § 134 BGB lässt die Wirksamkeit des Anwaltsvertrags im Übrigen unberührt; der Rechtsanwalt kann in diesem Fall Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 05.08.2013 – 6 U 10/13 m.w.N.).
26e) Die Klägerinnen können und müssen (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) sich gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten nicht auf Verjährung der Honorarforderung berufen. Der im Jahr 2008 entstandene Vergütungsanspruch ist nicht verjährt, weil die Klägerinnen ihn mit dem Ende 2011 erteilten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung anerkannt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) haben.
27f) Der Korrektur bedarf lediglich die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Abmahnkosten. Wie die Kammer zu Recht angenommen hat, haben die Klägerin ihre Aktivlegitimation gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nur in Bezug auf 100 Dateien hinreichend nachvollziehbar dargelegt, während der Abmahnung die angebliche Verletzung von Rechten an 407 Dateien zu Grunde lag. Bei dieser Sachlage sind die Abmahnkosten nicht einfach nach der Gebührentabelle aus dem Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung zu berechnen, den der Senat mit dem Landgericht mit 80.000,00 € beziffert. Vielmehr sind die erstattungsfähigen Kosten entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen selbst mit 200.000,00 € angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] – Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 12/13; vom 08.05.2013 – 6 W 256/12).
28Zu erstatten hat die Beklagte den Klägerinnen somit 80.000/200.000 = 2/5 der (im Übrigen zutreffend mit einer 1,3 Gebühr aus 200.000,00 € zuzüglich 20,00 € Pauschale Nr. 7002 VV RVG auf 2.380,80 € berechneten) gerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten, was 952,32 € entspricht.
294. Bei Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) war Verjährung der eingeklagten Ansprüche (§§ 194 f., 199 BGB) noch nicht eingetreten. Mit dem Landgericht ist auszuschließen, dass die Klägerinnen von der erst am 28.12.2007 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingegangenen Providerauskunft und damit von der Person der Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2007 hätten Kenntnis erlangen müssen.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32Im Hinblick darauf, dass die im Streitfall wie in anderen Fällen der vorliegenden Art aufgeworfenen grundsätzliche Fragen der Schadensberechnung und der Abmahnkostenerstattung höchstrichterlich noch nicht ausreichend geklärt erscheinen, hat der Senat gemäß § 543 ZPO die Revision zugelassen.
33Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses vom 23.08.2013 auf 4.580,00 € festgesetzt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 15. Oktober 1999. Die Parteien hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. März 1998 zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern - A., geboren 1991, und J., geboren 1992 - aus dem von den Parteien gemieteten Einfamilienhaus aus. Seither leben die Parteien getrennt.Der 1945 geborene Kläger war während der Trennungszeit - wie auch schon zuvor - gesundheitlich beeinträchtigt und erwerbslos; er bezieht seit Ende Dezember 1998 Sozialhilfe. Die Beklagte arbeitete während der Ehe vollschichtig als Diplomübersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 arbeitet sie in ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nur noch 30 Wochenstunden; in welchem Umfang sie während der Trennungszeit selbständig tätig war, ist streitig. Am Nachmittag des 23. Dezember 1998 wollte die Beklagte mit ihren Kindern die Räume des Kinderschutzbundes in L. aufsuchen; dem Kläger sollte dort der betreute Umgang mit den Kindern ermöglicht werden. Auf dem Weg dorthin wurde die Beklagte von einem Mann angegriffen und mit einem Metallrohr mehrmals auf Kopf und Arme geschlagen; sie erlitt eine Kopfplatzwunde sowie Schwellungen und Hämatome an Kopf und Oberarm. Der Kläger, der die Täterschaft bestreitet, ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Kläger sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1999 Trennungsunterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob Ausnahmefälle denkbar seien, in denen eine Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten so schwer wiege, daß die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht nur wegen künftiger, sondern auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheine. Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als der Kläger Trennungsunterhalt für die Monate April bis Dezember 1998 verlangt; denn nur für diesen Zeitraum waren etwaige Ansprüche des Klägers auf Trennungsunterhalt bereits entstanden, als der dem Kläger zur Last gelegte tätliche Angriff auf die Beklagte am 23. Dezember 1998 begangen wurde. Ist aber in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, erheblich , so liegt, wie der Senat entschieden hat, regelmäßig die Annahme nahe, das Oberlandesgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulas-sungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (Senats- urteil aaO 591). Auch im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als der Kläger Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 begehrt.
II.
Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Unterhalt begehrt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Trennungsunterhalt im vorliegenden Fall erfüllt sind. Jedenfalls seien etwaige Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt. Aufgrund der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussage der Zeugin M. stehe zur Überzeugung des Oberlandesgerichts fest, daß es der Kläger gewesen sei, der die Beklagte tätlich angegriffen und verletzt habe. Die Zeugin habe einen Mann in einem blauen Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegenstand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und den beiden Kindern herlaufen sehen. Kurze Zeit später habe sie diesen Mann zurückkommen , den in der Hand gehaltenen Gegenstand sowie eine bei der Rückkehr getragene Perücke in den Kofferraum eines dunkelfarbigen Kraftfahrzeugs legen und mit diesem Wagen davonfahren sehen. Unter dem amtlichen Kennzeichen , das die Zeugin sich gemerkt habe, sei ein dunkelfarbiges Kraftfahrzeug auf den Namen des Klägers zugelassen gewesen. Auch die von der Zeugin geschilderten persönlichen Merkmale des von ihr beobachteten Mannes (dunklere Hautfarbe, Brille mit dunklem Rand und fehlende Haare auf demHinterkopf) träfen auf den Kläger, der dem Oberlandesgericht aufgrund persönlicher Anhörung bekannt sei, zu. Da das Oberlandesgericht bereits aufgrund der urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage von der von der Beklagten behaupteten Täterschaft des Klägers überzeugt sei, habe es der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin M. sowie der beiden Kinder, deren Angaben im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht urkundenbeweislich nicht hätten verwertet werden können, nicht bedurft. Der schwerwiegende Angriff des Klägers gegen die körperliche Unversehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Er führe zum Ausschluß etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers; denn es sei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihr gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die Zeit vor dem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum Zeitpunkt der Verfehlung bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe nämlich grundsätzlich kein Anlaß, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenen Unterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen die Verfehlung des Berechtigten so schwerwiegend sei, daß die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheinen müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Kläger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewußtsein geplant, daß die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführung sei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzungen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermieden werden konnten. Schließlich sei zu bedenken, daß die Beklagte einen etwaigen
Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor dem tätlichen Angriff zumindest teilweise dadurch erfüllt habe, daß sie den Mietzins für die vormalige Ehewohnung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit zumindest den Wohnbedarf des Klägers bis zu dessen Auszug aus dieser Wohnung im Mai 1999 gedeckt habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe den tätlichen Angriff auf die Klägerin verübt. Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht schon darin, daß das Oberlandesgericht die Zeugin M. nicht selbst vernommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Aussage der Zeugin aus dem Strafverfahren zu verwerten. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt und dort gewürdigt werden , wenn dies - wie hier seitens der Beklagten geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung der Zeugin im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine Partei zum Zwekke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieser Zeugin beantragt oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin deren unmittelbare Vernehmung erfordert hätte (BGH Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 3; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 356 Rdn. 4, § 373 Rdn. 9). Beides war hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hatte zum Beweis der Täterschaft des Klägers vorrangig die Beiziehung der Strafakten beantragt und dementsprechend nur hilfsweise die Vernehmung dieser Zeugin angeboten; der Kläger hat die Anhörung dieser Zeugin oder anderer
Zeugen zum Antritt des Gegenbeweises nicht beantragt. Die Glaubwürdigkeit der mit den Parteien nicht bekannten und am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugin stand nicht in Frage. Andere Gesichtspunkte, die eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründen könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Aspekte nicht auf. Allerdings durfte das Oberlandesgericht die Akten über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nur verwerten, wenn diese zuvor Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das war - entgegen der Auffassung der Revision - hier jedoch der Fall. Zwar läßt der Wortlaut des in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verkündeten Beschlusses ("Die Strafakten ... werden zu Beweiszwecken beigezogen") für sich genommen nicht ohne weiteres erkennen, daß die Strafakten in der Folge auch tatsächlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist jedoch auch nicht nötig. Aus den Akten über den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, daß die Strafakten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorlagen. Ausweislich des Protokolls über diese mündliche Verhandlung folgte auf den Beschluß über die Beiziehung der Akten eine erneute Erörterung der Sach- und Rechtslage, eine streitige Verhandlung der Anwälte zur Sache und die Verkündung eines Entscheidungstermins. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und für alle Beteiligten erkennbar war, daß das Gericht diese Akten bei seiner Entscheidung, für deren Verkündung es am Schluß der Sitzung einen Termin bestimmte, berücksichtigen werde. Auch der Beibringungsgrundsatz ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Gibt der Tatrichter ei-
nem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erforder- nissen nicht genügt, so wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn der Tatrichter betriebe eine unzulässige Beweisermittlung, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin überprüfen wollte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind (BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - ZIP 1994, 1555, 1557). So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Nachweis der behaupteten Täterschaft des Beklagten nur "die Beiziehung der Strafakten... der Staatsanwaltschaft F." beantragt, ohne sich dabei auf konkrete Akteninhalte zu beziehen. Sie hat jedoch zuvor schriftsätzlich verdeutlicht, daß sie sich zum Beweis für die von ihr behauptete Täterschaft des Klägers auf das Zeugnis der Zeugin Christine M. berufen wolle. Aus dem Zusammenhang beider Anträge wird deutlich, daß die Beklagte auf die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Christine M. angetragen hat. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler entsprochen. Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
b) Nach Auffassung der Revision rechtfertigt die vom Oberlandesgericht festgestellte Täterschaft des Klägers nicht den Ausschluß von Unterhaltsansprüchen , die dem Kläger für die Zeit vor der Tat zustünden. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Zwar geht - wie der Senat bereits dargelegt hat - ein Unterhaltsgläubiger, der ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB seiner Unterhaltsansprüche grundsätzlich nur für die Zukunft verlustig. Das ergibt sich bereits aus der Ent-
stehungsgeschichte dieser Härteklausel, die durch das 1. EheRG geschaffen worden und dem bis dahin geltenden § 66 EheG vergleichbar ist. Zu § 66 EheG war anerkannt, daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur für die Zukunft eintritt und bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt läßt. In der Begründung des Entwurfs eines 1. EheRG wird zudem auf die Rechtsähnlichkeit der neuen Härteklausel mit § 1611 BGB hingewiesen. Auch für diese Vorschrift , die einen Wegfall oder eine Beschränkung des Verwandtenunterhalts wegen schwerer Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorsieht, war schon bei der Schaffung des 1. EheRG anerkannt, daß die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht rückwirkend eintritt. Beides rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1579 Nr. 2 BGB für die zeitliche Reichweite der Verwirkung keine von den § 66 EheG, § 1611 BGB grundsätzlich abweichende Regelung treffen wollte (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 8/82 - FamRZ 1984, 334 mit ausführlichen Nachweisen). Dieser gesetzgeberische Wille schließt es freilich nicht aus, in Ausnahmefällen auch bereits entstandene Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen (offengelassen im Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Richtig ist zwar, daß der Zweck der Härteklausel es nicht zwingend erfordert, generell auch einen bereits fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend zu vernichten. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, einen in Verzug geratenen Unterhaltsschuldner allein deshalb zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreit (Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Beide Gesichtspunkte hindern indes nicht, der Schwere der vom Unterhaltsgläubiger gegen den Unterhaltsschuldner verübten Straftat in besonders gravierenden Ausnahmefällen durch eine Verwirkung auch bereits entstandener Unterhaltsansprüche Rechnung zu tragen. § 1579 BGB knüpft die Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen an das Kriterium grober Unbilligkeit. Aus den genannten Gründen wird die Einforderung von Un-
terhaltsrückständen nicht immer schon dann als grob unbillig anzusehen sein, wenn die vom Täter begangene Straftat eine künftige unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des leistungsfähigen Opfers durch den bedürftigen Täter unzumutbar werden läßt. Dennoch können besondere Umstände der Tat jede weitere Erfüllung der sich aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität ergebenden Unterhaltspflicht für das Opfer unerträglich werden und mit Billigkeitsgesichtspunkten schlechthin unvereinbar erscheinen lassen, mag auch der Zeitraum , für den der Täter von seinem Opfer Unterhalt begehrt, vor der Tatausführung gelegen haben. Die Beurteilung der Frage, ob die besonderen Voraussetzungen einer solchen, auch vor der Tat liegende Unterhaltszeiträume erfassenden Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen vorliegen, obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen insbesondere deshalb bejaht, weil der Kläger die Tat gegen die Beklagte nicht im Affekt begangen , sondern von langer Hand geplant hat und sich dabei bewußt war, daß die gemeinsamen Kinder Zeugen der an ihrer Mutter begangenen Gewalttat würden. Es hat zusätzlich berücksichtigt, daß die Beklagte den Mietzins für das bis dahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der Parteien und über den Zeitpunkt der Tat des Klägers hinaus bis hin zu dessen Auszug (im Mai 1999) an die Vermieter entrichtet und damit
den Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Tat zumindest teilweise erfüllt hat. Diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), - 2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, - 3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, - 2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder - 3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4 war Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät, in der auch die Beklagten zu 1 bis 3 tätig waren. Da der Briefkopf der Beklagten für die Beklagte zu 4 fünf Tätigkeitsschwerpunkte enthielt , obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA vorschreibt, daß ein Rechtsanwalt nur drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Beklagte zu 4 gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Mit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Gebühren aus der Selbstbeauftragung der Kläger bestehe nicht, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Zwar werde bei einem Wettbewerbsverstoß die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der dadurch veranlaßten Kosten regelmäßig bejaht. Dies gelte aber nicht, wenn der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung selbst imstande sei. Eine solche hinreichende eigene Kenntnis könne bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben entgegen der eigenen Berufsordnung angenommen werden. Daran scheitere ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag als auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten ein möglicher Schadensersatzanspruch.
II. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint.
1. a) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, 393, 399 f. - Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb; BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung ).
b) Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maßgeblich , ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn i.S. des § 683 BGB, hier des abgemahnten Verletzers, entspricht , steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden sind (OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 552; a.A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82 m.w.N.). Aber
auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 127, 348, 352). Auch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes - die Kläger schädigendes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muß doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348, 352). Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ 127, 348, 352).
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt.
Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rspr., BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
Erst recht muß ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.
Daran gemessen hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung der Revision keine schwierigen Rechtsfragen auf, auch soweit in diesem Zusammenhang Verfassungsrecht erwogen wird.
3. Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).
III. Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)