Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2018 - II ZR 1/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:060318UIIZR1.17.0
bei uns veröffentlicht am06.03.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 229/13, 17.06.2014
Kammergericht, 21 U 110/14, 06.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 1/17 Verkündet am:
6. März 2018
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 C, 705
Der Beschluss einer Publikumspersonengesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund
auszulegen.
BGH, Urteil vom 6. März 2018 - II ZR 1/17 - KG
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2018:060318UIIZR1.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, der im Jahr 1992 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Publikumsgesellschaft gegründet wurde. Sie hatte zur Bebauung der Fondsgrundstücke umfangreiche Kredite aufgenommen. Wichtigste Kreditgeberin war die E. AG mit einem Darle- hen von mehr als 30 Mio. €. Nachdem die Mieteinnahmen zur Bedienung der laufenden Verbindlichkeiten nicht ausreichten, bot die E. AG den Gesellschaftern im Jahr 2001 an, sie bei einer Liquiditätszufuhr an die Klägerin aus der persönlichen Haftung für das Darlehen zu entlassen. Dieses Angebot nahmen zahlreiche Gesellschafter an und gewährten der Klägerin im Verhältnis ihrer Beteiligungen Darlehen (im Folgenden: A-Gesellschafter). Andere Gesellschafter gewährten ihr entweder keine Darlehen oder leisteten nur Zahlungen auf ein Treuhandkonto (im Folgenden: B-Gesellschafter). Ab 2006 geriet die Klägerin gegenüber der E. AG erneut in anhaltenden Zahlungsrückstand , wodurch auch Überschuldung eintrat.
2
Im Februar 2011 erklärte die E. AG, deren Darlehen noch mit rund 24 Mio. € valutierte, ihre Bereitschaft zu einem Teilverzicht in Höhe von 5,5 Mio. €, falls das Darlehen im Übrigen zurückgeführt würde. Die D. AG war zu einer Anschlussfinanzierung in Höhe von 14,5 Mio. € bereit. Die Deckungslücke sollte nach einem von der Klägerin in Auftrag gegebenem Sanierungs- und Fortführungskonzept durch Darlehen der B-Gesellschafter in Höhe von 1,7 Mio. € und durch neues Eigenkapital sämtlicher Ge- sellschafter in Höhe von 3,05 Mio. € geschlossen werden.
3
Im März 2011 bot die Beklagte den A-Gesellschaftern an, ihre Gesellschaftsanteile und Gesellschafterdarlehen zum Preis von 1 € zu übernehmen. Das Angebot wurde von mehreren Gesellschaftern angenommen.
4
Am 21. März 2011 stellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin jeweils mit der erforderlichen Mehrheit - etwaige von der Beklagten erworbene Anteile waren nicht vertreten - die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Gesellschaft fest und beschloss die Sanierung der Gesellschaft auf der Grundlage des Sanierungskonzepts. Danach wurde das Nominalkapital der Gesell- schaft mit Wirkung zum 1. April 2011 auf 0 € herabgesetzt und eine Erhöhung des herabgesetzten Kapitals auf bis zu 3,05 Mio. € beschlossen. Die Gesellschafter wurden aufgefordert, freiwillig einen Anteil an dem Erhöhungsbetrag entsprechend ihrem jeweiligen Kapitalanteil an der Gesellschaft durch Zeichnung bis zum 20. April 2011 zu übernehmen und auf einem Treuhandkonto einzuzahlen (Beschluss Nr. 9.4). Außerdem erklärten sämtliche Gesellschafter einen qualifizierten Rangrücktritt mit ihren Rückzahlungsforderungen aus den von ihnen bereits gewährten (A-Gesellschafter) oder im Zuge der Sanierung noch gewährten (B-Gesellschafter) Darlehen (Beschluss Nr. 9.5). Des Weiteren wurde die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG beschlossen (Beschluss Nr. 9.9). Mit Beschluss Nr. 9.6 wurde folgender § 19 Absatz 4 in den Gesellschaftsvertrag eingefügt: "(4) Gesellschafter, die
a) nicht für die Einzelbeschlüsse zu 9.4 oder zu 9.5 oder zu 9.6 oder zu 9.9 der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2011 als wesentliche Elemente des Sanierungsund Fortführungskonzeptes gestimmt haben,
b) nicht entsprechend den in der Gesellschafterversamm- lung vom 21.03.2011 gefassten Beschlüssen, …, bis zum Einzahlungsstichtag - spätestens jedoch bis zum Sanierungsstichtag - nach Maßgabe der Bestimmungen zu 9.4.2 des Sanierungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2011 einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschafterbeitrages auf den Erhöhungsbetrag übernommen und durch Zahlung bewirkt haben,
c) der Gesellschaft zwar 2001 oder später Sonder- oder Sanierungsdarlehen gewährt haben oder als Gesellschafter der Gruppe "B" jetzt noch gewähren werden, aber nicht mit ihren Rückzahlungsforderungen im Rang zurück treten hinter …, scheiden mit schuldrechtlicher Wirkung zum Sanierungsstichtag , 24:00 Uhr (mit dinglicher Wirkung mit vorbezeichnetem Zeitpunkt, hilfsweise dem nächsten danach liegenden Zeitpunkt), aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf."
5
Einzahlungsstichtag war gemäß Beschluss Nr. 9.4.2.3 der 20. April 2011, Sanierungsstichtag gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 der Tag der Auszahlung der Gesellschafterbeiträge von dem Treuhandkonto zum Zweck der Sanierung. Der mit "Konto, Auszahlungsvoraussetzungen" überschriebene Beschluss Nr. 9.8.1 regelte außerdem, dass der Treuhänder über die Beträge auf dem Treuhandkonto an die Gesellschaft oder auf ihre Weisung nur verfügen durfte, wenn ein Gesamtbetrag in Höhe des sanierungsbedingten Kapitalbedarfs auf dem Konto zur Verfügung stand und die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung , versicherte, dass sie mit der konkreten Umsetzung des Sanierungskonzepts begonnen habe, hierdurch ein erster konkreter Kapitalbedarf entstanden sei, sie eine konsequente Weiterverfolgung der Umsetzung des Konzepts beabsichtige , ihr keine Umstände bekannt seien, die ein Scheitern des damit verfolgten Erfolgs wahrscheinlich machten und sie die Gesellschafterbeiträge bei Auskehr als Erfüllung des durch Zeichnung erhöhten Kapitalanteils des jeweiligen Gesellschafters behandeln werde.
6
Abschließend wurde unter der Überschrift "Auflösende Bedingung" folgender Beschluss Nr. 9.11 gefasst: "Die Gültigkeit der Beschlüsse zu 9.4 bis 9.10, einschließlich der Zeichnung und der Verträge über die Übernahme und Bewirkung der Gesellschafterbeiträge und/oder des Ausscheidens von Gesellschaftern gemäß Beschlusspunkt 9.6 sind dadurch auflösend bedingt, dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto gemäß Be- schlusspunkt 9.8.1 nicht bis spätestens am 31.08.2011 erreicht werden."
7
In der Folgezeit zahlten Gesellschafter, die den Kapitalmaßnahmen zugestimmt hatten, Sanierungsbeiträge ein. Der nach dem Beschluss Nr. 9.8.1 erforderliche Gesamtbetrag wurde allerdings erst nach dem 31. August 2011 erreicht. Die Beklagte bzw. die A-Gesellschafter, deren Anteile sie erwarb, leisteten keine Zahlungen und erklärten für ihre Darlehensforderungen auch keinen Rangrücktritt. Ende November 2011 wurde der vorgesehene Betrag an die E. AG ausgekehrt, die Umschuldung der Klägerin vollzogen und die Klägerin als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen.
8
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht ihre Gesellschafterin sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.
10
I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 21 U 110/14, juris) hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
11
Die Beklagte sei zwar Gesellschafterin der Klägerin geworden, aber aufgrund von § 19 Abs. 4 der Satzung spätestens mit Wirkung vom 30. November 2011 wieder aus der Klägerin ausgeschieden. § 19 Abs. 4 der Satzung enthalte eine Regelung nach dem Muster "Sanieren oder Ausscheiden", die wirksam unter Beachtung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Beschluss Nr. 9.6 der Gesellschafterversammlung vom 21. März 2011 in die Satzung eingefügt worden sei. Sie wirke auch gegenüber der Beklagten, da diese sich aus Treuepflichtgesichtspunkten so behandeln lassen müsse, als ob sie der Sanierungsregelung und der damit verbundenen Ausscheidensfolge zugestimmt habe. Die Regelung sei nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass die Sanierungsvoraussetzungen nicht gemäß Beschluss Nr. 9.11 bis zum 31. August 2011 geschaffen worden seien. Der Beschluss Nr. 9.11 sei trotz seines Wortlauts nicht dahingehend zu verstehen, dass allein die Nichteinhaltung der Frist zur Hinfälligkeit des Sanierungsbeschlusses führe. Er sei vielmehr als Optionsrecht dahingehend auszulegen, dass Gesellschafter, die an der Kapitalerhöhung teilgenommen haben, ihre Zahlung ab dem 1. September 2011 zurückverlangen könnten, aber nicht müssten, und der Sanierungsbeschluss seine Gültigkeit behalte, wenn es hierzu nicht oder nur in einem geringen Umfang komme. Eine Auslegung als auflösende Bedingung möge zwar dem Wortlaut entsprechen, sei aber sinnwidrig, so dass das erkennbar von den Gesellschaftern Gewollte maßgeblich sei. Es könne sein, dass Gesellschafter, die bis zum 31. August 2011 gezahlt haben, bereit seien, weiter abzuwarten und ggf. weitere Überzeugungsarbeit bei den Mitgesellschaftern für die Sanierung zu leisten. In einem solchen Fall wollten die Früheinzahler im Zweifel, dass die Sanierungsoption auch über den 31. August 2011 hinaus fortbestehe. Komme das erforderliche Kapital noch zusammen, sei es für die Gesellschafter ausschließlich vorteilhaft, wenn auch eine solche verzögerte Sanierung noch wirksam sei. Beschluss Nr. 9.11 diene daher offensichtlich dazu, dem Interesse der Frühein- zahler Rechnung zu tragen, ihren Sanierungsbeitrag zurückfordern zu können, wenn die Durchführung der Sanierung nicht bis zum 31. August 2011 gesichert war. Dafür aber sei es ausreichend und entspreche gerade auch dem Interesse der Früheinzahler, dies nur als Option zu verstehen und daneben die Möglichkeit einer späteren Umsetzung der Sanierung mit der Wirksamkeit sämtlicher Sanierungsbeschlüsse bestehen zu lassen. Komme die Sanierung im Endergebnis dann doch noch zustande, sei sie wirksam.
12
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
13
Es kann offenbleiben, ob die Einfügung der Ausscheidensregelung in § 19 Abs. 4 der Satzung gemäß Nr. 9.6 der Gesellschafterbeschlüsse gegenüber der Beklagten wirksam beschlossen worden ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte bzw. die A-Gesellschafter, deren Anteile sie erworben hat, aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet waren, der Sanierungsregelung und der damit verbundenen Ausscheidensfolge zuzustimmen und sie sich daher so behandeln lassen müssen, als hätten sie zugestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 20; Urteil vom 9. Juni 2015 - II ZR 420/13, ZIP 2015, 1626 Rn. 20 ff.), obwohl sie bereits aufgrund ihrer Gesellschafterdarlehen in 2001 eine Schuldbefreiung gegenüber der E. AG erlangt hatten.
14
Der Beschluss Nr. 9.6 ist - sofern man ihn nicht bereits als bedingungsfeindlich ansieht und damit wegen der auflösenden Bedingung in Beschluss Nr. 9.11 für unwirksam erachtet - jedenfalls aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung gemäß Beschluss Nr. 9.11 zum 1. September 2011 unwirksam geworden.
15
1. Der Beschluss Nr. 9.11 enthält eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB. Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht als bloßes Optionsrecht für sanierungswillige Gesellschafter zur Rückforderung ihrer Sanierungsbeiträge nach dem 31. August 2011 ist rechtsfehlerhaft.
16
a) Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, weil der Beschluss Nr. 9.11 nach den für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften geltenden Grundsätzen, d.h. nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 12 f. mwN). Bei Beschlüssen von Publikumsgesellschaften bedarf es ebenso wie bei Gesellschaftsverträgen wegen der körperschaftlichen Struktur dieser Gesellschaften mit einer Vielzahl von persönlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaftern und einem wechselnden Mitgliederbestand grundsätzlich einer einheitlichen objektiven Auslegung, um den Inhalt des Beschlusses auch für später beitretende Gesellschafter verlässlich zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 345, jeweils zu WEG-Beschlüssen). Außerdem kommt hier dem Beschluss Nr. 9.11 zumindest mittelbar gesellschaftsvertragsändernde Wirkung zu, da er u.a. die Gültigkeit der mit Beschluss Nr. 9.6 beschlossenen Gesellschaftsvertragsänderung regelt.
17
Maßgeblich für die Auslegung sind danach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Beschlusses aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 12). Umstände, die in dem Beschluss keinen Niederschlag gefunden haben und bei einem Publikumsgesellschafter nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350) oder für ihn anhand des Beschlussantrags oder -protokolls nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 345), können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden.
18
b) Danach handelt es sich bei dem Beschluss Nr. 9.11 um eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB in Kombination mit einer Befristung , da die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitpunkt Rechtswirkungen zeitigen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255, 2256).
19
aa) Seinem Wortlaut nach enthält der Beschluss - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - eine auflösende Bedingung u.a. für den Beschluss Nr. 9.6.
20
Der Beschluss Nr. 9.11 ist in der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung mit "Auflösende Bedingung" überschrieben und erklärt die Gültigkeit der Einzelbeschlüsse als dadurch "auflösend bedingt", dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto nicht bis spätestens am 31. August 2011 erreicht werden.
21
Zudem wird der Beschluss Nr. 9.6 über das Ausscheiden von Gesellschaftern ausdrücklich als von Beschluss Nr. 9.11 erfasster Einzelbeschluss genannt. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Regelung lediglich der zeitlichen Begrenzung der Bindung der von den sanierungswilligen Gesellschaftern eingezahlten Geldmittel dienen sollte. Die ausdrückliche Einbeziehung der Ausschließungsregelung in Beschluss Nr. 9.11 spricht vielmehr dafür, dass mit dem Fristablauf die Unwirksamkeit des gesamten Sanierungskonzepts bzw. der zu seiner Umsetzung beschlossenen Maßnahmen eintreten sollte.
22
bb) Für eine auflösende Bedingung und gegen das vom Berufungsgericht angenommene Optionsrecht spricht im Weiteren, dass die Gültigkeit der Einzelbeschlüsse an das Vorliegen sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 zum 31. August 2011 geknüpft wurde. Voraussetzung war daher nicht nur, dass zu diesem Zeitpunkt der für die Sanierung erforderliche Gesamtbetrag auf dem Treuhandkonto zur Verfügung stand, sondern auch eine Versicherung der Geschäftsführung der Gesellschaft, die den konkreten Beginn, die konsequente Weiterverfolgung und die weiterhin bestehenden Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts zum Gegenstand hatte. Auch das zeigt, dass die Regelung nicht nur eine zeitliche Begrenzung der eingezahlten Geldmittel bewirken, sondern darüber hinaus auch sicherstellen sollte, dass zu dem genannten Zeitpunkt die tatsächliche Umsetzung des Sanierungskonzepts konkret feststand und erfolgen würde.
23
Dass das gesamte Sanierungskonzept mit dem (Nicht-)Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zum 31. August 2011 "stehen und fallen" sollte, folgt schließlich auch daraus, dass sämtliche Einzelbeschlüsse Nr. 9.4 bis 9.11 bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen unwirksam werden sollten.
24
Dagegen lassen sich weder dem Beschluss Nr. 9.11 noch den übrigen Sanierungsbeschlüssen vom 21. März 2011 oder dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Gültigkeitsregelung in Beschluss Nr. 9.11 nur ein Optionsrecht geschaffen und keine Wirksamkeitsbedingung beschlossen werden sollte. Auch in der Entscheidung des Berufungsgerichts werden solche Anhaltspunkte nicht aufgezeigt.
25
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich die Auslegung als bloßes Optionsrecht auch nicht damit begründen, der Beschluss Nr. 9.11 diene dem Interesse sanierungswilliger Früheinzahler, nur die Bindung ihrer eingezahlten Geldmittel bis zu dem genannten Stichtag zu befristen, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, das Sanierungskonzept auch später noch umzusetzen.
26
Zunächst kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es im Interesse sämtlicher Früheinzahler lag, die Möglichkeit einer späteren Umsetzung der Sanierung beizubehalten. Das Berufungsgericht hat diese Annahme nicht näher begründet. Auch ein zunächst sanierungsbereiter Gesellschafter kann jedoch ein Interesse daran gehabt haben, nicht nur die Bindung seines Sanierungsbeitrags bis zum 31. August 2011 zu befristen, sondern auch einen festen Endtermin für die Sanierungsbemühungen mit anschließender Liquidation der Gesellschaft zu bestimmen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein Gesellschafter sich möglicherweise nur wegen dieser zeitlichen Begrenzung der Sanierungsbemühungen noch zu einem Sanierungsversuch bereitgefunden hat.
27
Darüber hinaus widerspricht die Annahme eines bloßen Optionsrechts für Früheinzahler aber insbesondere den berechtigten Interessen der übrigen Gesellschafter an einer klaren und unmissverständlichen Regelung über das Bestehen ihrer Gesellschafterstellung. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts wäre in keiner Weise erkennbar, wie lange nach dem 31. August 2011 noch eine Umsetzung der Sanierungsbeschlüsse unter Beibehaltung ihrer Gültigkeit möglich sein sollte. Damit wäre auch völlig ungewiss, wie lange die beschlossenen umfassenden Sanierungsmaßnahmen noch Geltung haben sollten und insbesondere die neu eingefügte gesellschaftsvertragliche Regelung des § 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages noch eine Ausschließung sanierungsunwilliger Gesellschafter zum letztlich erzielten Sanierungsstichtag bewirken sollte.
28
Dagegen lässt sich nicht anführen, dass bei Annahme einer auflösenden Bedingung dem (etwaigen) Interesse sanierungswilliger Gesellschafter an der Möglichkeit einer späteren Umsetzung des Sanierungskonzepts nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Hierzu hätte eine Verlängerung der mit Beschluss Nr. 9.11 bestimmten Frist über den 31. August 2011 hinaus beschlossen werden können, sofern die dafür erforderliche Mehrheit von Gesellschaftern eine entsprechende Verlängerung der Sanierungsbemühungen befürwortete.
29
2. Die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Beschluss Nr. 9.11 sind erfüllt.
30
Nach Nr. 9.11 der Gesellschafterbeschlüsse war die Gültigkeit des Beschlusses Nr. 9.6 dadurch auflösend bedingt, dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto gemäß Beschluss Nr. 9.8.1 nicht bis spätestens am 31. August 2011 erreicht wurden. Eine der Auszahlungsvoraussetzungen in Beschluss Nr. 9.8.1 bestand darin, dass auf dem Konto ein Gesamtbetrag in Höhe des sanierungsbedingten Kapitalbedarfs zur Verfügung stand. Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach dem 31. August 2011 der Fall.
31
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf Beschluss Nr. 9.11 auch nicht rechtsmissbräuchlich.
32
Die sanierungswilligen Gesellschafter haben mit Nr. 9.11 ausdrücklich eine auflösende Bedingung für die Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Ausschließungsregelung für sanierungsunwillige Gesellschafter beschlossen. An dieser selbst auferlegten Beschränkung der Wirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse müssen sie sich nunmehr auch und gerade im Verhältnis zur Beklagten , die davon in ihrer Gesellschafterstellung betroffen ist, festhalten lassen. Es wäre ihnen unbenommen gewesen, eine Verlängerung der in Nr. 9.11 bestimmten Frist zu beschließen, um damit auch eine Fortdauer der Ausschließungsregelung für sanierungsunwillige Gesellschafter zu bewirken. Hiervon haben sie aber keinen Gebrauch gemacht. In Anbetracht dessen können sie der Beklagten , die nach Eintritt der Bedingung keinen Verlust ihrer Gesellschafterstellung mehr gewärtigen musste, nunmehr nicht entgegenhalten, dass sie die Sanierungsmaßnahmen trotz Unwirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse später doch noch umgesetzt haben.
33
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen in der Sache zu treffen sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
34
Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gesellschafterin der Klägerin geworden und der Beschluss Nr. 9.6 über die Ausschließung sanierungsunwilliger Gesellschafter gemäß Beschluss Nr. 9.11 jedenfalls mit Eintritt der auflösenden Bedingung zum 1. September 2011 unwirksam geworden ist, ist die Klage abzuweisen.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 14 O 229/13 -
KG, Entscheidung vom 06.12.2016 - 21 U 110/14 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

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b) Gegenüber den Beklagten zu 3 und 4, die dem Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt haben, ist der Beschluss wirksam, weil sie sich, anders als das Berufungsgericht meint, treupflichtwidrig verhalten, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft verbleiben wollen.
20
(1) Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Danach kommt eine Zustimmungspflicht dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder Ausscheiden , m.w.N.).
20
4. Anders als das Berufungsgericht meint, war der Beklagte aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der von der Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit von über 75 % beschlossenen Sanierungsregelung und der damit verbundenen Ausscheidensfolge verpflichtet und muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er ihr zugestimmt. Der Beklagte handelt treupflichtwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen der Klägerin nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft bleiben will.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

18
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen, oder aber Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 45 - jeweils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem Gesellschaftsvertrag - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB nF) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der Gesamteinlage nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
13
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
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2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 10/01
vom
23. August 2001
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHR ja
BGHZ: ja

a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens
läßt die Verfahrensführungsbefugnis des
Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht
bedarf es nicht.

b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden
der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive
Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages
durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß
ist kein Nichtbeschluß.
BGH, Beschluß vom 23. August 2001 - V ZB 10/01 - OLG Köln
LG Aachen
AG Eschweiler
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 für ungültig erklärt worden ist.
Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und den Antragsgegnern zu 3/20 auferlegt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, auf 60.782,53 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.
Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten Beschlußanträge zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem als "Hilfsantrag" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Mängel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffen seien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, "85/430 Ja-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen" sowie die weitere Feststellung vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluß gefaßt werden".
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung angenommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die Antragsteller diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der Hauptsache feststellte.

Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:
"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des Gemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu machen. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseitigung , Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die Gemeinschaft nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller) kein Beschluß gefaßt worden ist."
Das Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Abstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Beschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß. Der fehlerhaften Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie ändere nichts an der Annahme des Hilfsantrags, wie sich aus der im Wege objektiver Auslegung anhand der Versammlungsniederschrift zu ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters , der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage so eindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-
den (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1997 zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde, können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.
1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbestehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation oder aus der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung.

a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet
der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).

b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient - zumindest auch - der Prozeßökonomie (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von dem Verfahren materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft der richterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar
der Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigentumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfahrensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß des § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfahrensstandschaft bei einem Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt.

c) Zur Begründung der fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis bedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, wenn der Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen läßt (Staudinger/Wenzel , aaO, vor § 43 WEG Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Regelfall , an den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er aus materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt, das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (weiter) zu betreiben (vgl. Suilmann , Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1994 [künftig: Beschlußmängelverfahren], S. 148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 39; Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob dies vorliegend für die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen Beschluß weiterhin daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des Wohnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.
Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auch das unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.A. Suilmann , Beschlußmängelverfahren, S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von dem Verfahren materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle Beteiligung schon aus diesem Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118). Ist der Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie ausgeführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.
In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfolger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige Wohnungseigentümer das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch für den Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation steht der Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräußert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall bei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle Rechtskraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf die auch formell am Verfahren Beteiligten (so Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestellt wurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so Staudin-
ger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in Fällen wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zustellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKommZPO /Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zudem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. Staudinger /Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 52).

d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen Unterschied , ob die Verfahrensführungsbefugnis nach einem Eigentümerwechsel aus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr Wohnungseigentum veräußert haben, keiner Entscheidung.
2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den Antragstellern fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August 1997 das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbildung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum damaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als - inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.
3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag der Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht angenommen , sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser Ablehnung
eines Antrags Beschlußqualität zu, es handelt sich um einen Negativbeschluß und nicht um einen "Nichtbeschluß".

a) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht, maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstimmungsergebnis , während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984, 213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999, 712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423, 424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE 1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a; Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Eigentümerversammlung nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung], Rdn. A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211; Ormanschick , WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001, 389 f), vermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeugen , die eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar nicht für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (lediglich ) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlich erachtet (so im Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214; WE 1992, 283; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 10 f; Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter darüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im
Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums , 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).
aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6 WEG, wonach über die in der Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung voraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen und durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Beschlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb nicht geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn
(Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185; a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlung entgegen § 24 Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei kleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die Wohnungseigentümer über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststellung durch einen Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für Lutter, 2000, S. 821, 828 zum GmbH-Recht).
bb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des Beschlußergebnisses voraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintatbestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Anfechtung ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische Wertung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei den Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem Versammlungsleiter obliegt und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfechtungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, ZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eine förmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf
eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des Abstimmungsergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danach notwendigen Ermittlung des objektivierten Beschlußwillens sind die Wohnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung des richtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand der rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse voraus, die von den Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen. So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmißbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von einer Kenntnis der einschlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob einem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise Stimmenthaltungen rechtlich zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse aller Beteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119, 129; Suilmann, WE 1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die Beschlußfeststellung hat daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A. Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 251).
cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur im Wege eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130 Abs. 2 AktG, sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfech-
tungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im Genossenschaftsrecht konstitutive und v erbindliche Wirkung beigelegt wird (BGH, Urt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320). Ferner kann, weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG nach § 36 VAG auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenvereinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbHRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 WEG korrespondierende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklage nicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des Inhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). Hieraus läßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den Rechtsschutz der Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch
fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18, 125, 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nicht auch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebundenen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden (Merle, PiG 25, 119, 127; Wenzel, aaO).
dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen unzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.
(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise geschehen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten, daß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für Sondernachfolger gelten soll (§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgende Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird
vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.
(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abweichend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1 GenG - nicht von einem schon in der Versammlung erklärten Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung erfolgen (a.A. Merle, PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG spricht dafür, daß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind - die Eigentümerbeschlüsse "in der Versammlung" gefaßt werden, also der gesamte Entstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversammlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis die Rechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesondere wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) angewiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigentümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu bejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten müssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder - verkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht herleiten läßt), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt. Ist dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im Fall einer vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung
und -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daß ein Nachholen des Versäumten zur Unzulässigkeit des anhängig gemachten Verfahrens führt. (3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er sich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außer Stande sieht - ab, ein Beschlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des Beschlußergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135, Wenzel, ZWE 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit mangels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch Zöllner, aaO, S. 829 f, für das Aktienrecht).
(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei der Feststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE 1987, 133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174) können die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß § 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen (Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO; Becker/Gregor, aaO).
(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluß erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-
schlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer, aaO, S. 51 ff; so auch bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bärmann / Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß im schriftlichen Verfahren existent geworden.
ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach unerheblich , ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom 9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des Hilfsantrags der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179, 183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag "kein gültiger Beschluß gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und verkündeten Beschlußergebnisses hat "aus sich selbst heraus" - objektiv und normativ - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden (Senat, BGHZ 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem ebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der
Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - Formulierung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen) Beschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem Protokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung , die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 43 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).

b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich um einen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.
aa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 WEG liege nur dann vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurch eine Regelung getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Werde ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die Rechtslage unverändert; ein Eigentümerbeschluß, der angefochten werden könne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden (BayObLGZ 1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658, 659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; ZMR 2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 118, 119; ähnlich OLG Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17; MünchKommBGB /Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6;
Sauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck, WE 1998, 90, 92).
bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlußqualität zu (ebenso Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40, 103; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23 Rdn. 6; Wangemann, Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 14; Bub, ZWE 2000, 194, 196; Wenzel, ZWE 2000, 382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding, ZWE 2001, 179, 182; auch bereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ablehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kann aus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entsprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen (vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, der diese Aufgabe erfüllt, Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO). Es wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Ä nderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding, aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des "negativen"
Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG Kerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO; Hadding, aaO).
Damit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhelliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn. 11). Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte, nicht erkennbar (Wenzel aaO; Hadding, ZWE 2001, 179, 183).
4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte Negativbeschluß wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 bestätigt.

a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden Mehrheitsbeschluß ein negativ formulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt sein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da der spätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen "klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die-
selben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früheren Beschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis auf die Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweitbeschluß , durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novatorisch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden Zweitbeschluß mit dem Ziel, etwaige Mängel des Erstbeschlusses auszuräumen.

b) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113, 197, 200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f; Merle, DWE 1995, 146; Lüke, ZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob der Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, BGHZ 113, 197, 200), hier keine Entscheidungserheblichkeit.
5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehlt den Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter Erledigung des zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft erlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit identischem Beschlußin-
halt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 62, § 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE 2000, 557, 559). Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht nichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl. BGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des Anfechtungsverfahrens nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung der Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des Landgerichts. Der Senat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier
12
2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 10/01
vom
23. August 2001
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHR ja
BGHZ: ja

a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens
läßt die Verfahrensführungsbefugnis des
Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht
bedarf es nicht.

b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden
der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive
Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages
durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß
ist kein Nichtbeschluß.
BGH, Beschluß vom 23. August 2001 - V ZB 10/01 - OLG Köln
LG Aachen
AG Eschweiler
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 für ungültig erklärt worden ist.
Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und den Antragsgegnern zu 3/20 auferlegt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, auf 60.782,53 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.
Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten Beschlußanträge zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem als "Hilfsantrag" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Mängel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffen seien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, "85/430 Ja-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen" sowie die weitere Feststellung vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluß gefaßt werden".
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung angenommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die Antragsteller diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der Hauptsache feststellte.

Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:
"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des Gemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu machen. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseitigung , Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die Gemeinschaft nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller) kein Beschluß gefaßt worden ist."
Das Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Abstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Beschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß. Der fehlerhaften Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie ändere nichts an der Annahme des Hilfsantrags, wie sich aus der im Wege objektiver Auslegung anhand der Versammlungsniederschrift zu ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters , der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage so eindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-
den (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1997 zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde, können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.
1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbestehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation oder aus der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung.

a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet
der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).

b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient - zumindest auch - der Prozeßökonomie (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von dem Verfahren materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft der richterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar
der Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigentumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfahrensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß des § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfahrensstandschaft bei einem Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt.

c) Zur Begründung der fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis bedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, wenn der Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen läßt (Staudinger/Wenzel , aaO, vor § 43 WEG Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Regelfall , an den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er aus materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt, das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (weiter) zu betreiben (vgl. Suilmann , Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1994 [künftig: Beschlußmängelverfahren], S. 148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 39; Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob dies vorliegend für die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen Beschluß weiterhin daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des Wohnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.
Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auch das unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.A. Suilmann , Beschlußmängelverfahren, S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von dem Verfahren materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle Beteiligung schon aus diesem Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118). Ist der Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie ausgeführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.
In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfolger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige Wohnungseigentümer das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch für den Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation steht der Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräußert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall bei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle Rechtskraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf die auch formell am Verfahren Beteiligten (so Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestellt wurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so Staudin-
ger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in Fällen wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zustellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKommZPO /Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zudem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. Staudinger /Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 52).

d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen Unterschied , ob die Verfahrensführungsbefugnis nach einem Eigentümerwechsel aus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr Wohnungseigentum veräußert haben, keiner Entscheidung.
2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den Antragstellern fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August 1997 das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbildung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum damaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als - inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.
3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag der Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht angenommen , sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser Ablehnung
eines Antrags Beschlußqualität zu, es handelt sich um einen Negativbeschluß und nicht um einen "Nichtbeschluß".

a) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht, maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstimmungsergebnis , während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984, 213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999, 712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423, 424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE 1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a; Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Eigentümerversammlung nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung], Rdn. A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211; Ormanschick , WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001, 389 f), vermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeugen , die eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar nicht für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (lediglich ) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlich erachtet (so im Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214; WE 1992, 283; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 10 f; Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter darüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im
Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums , 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).
aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6 WEG, wonach über die in der Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung voraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen und durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Beschlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb nicht geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn
(Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185; a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlung entgegen § 24 Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei kleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die Wohnungseigentümer über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststellung durch einen Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für Lutter, 2000, S. 821, 828 zum GmbH-Recht).
bb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des Beschlußergebnisses voraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintatbestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Anfechtung ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische Wertung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei den Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem Versammlungsleiter obliegt und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfechtungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, ZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eine förmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf
eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des Abstimmungsergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danach notwendigen Ermittlung des objektivierten Beschlußwillens sind die Wohnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung des richtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand der rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse voraus, die von den Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen. So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmißbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von einer Kenntnis der einschlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob einem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise Stimmenthaltungen rechtlich zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse aller Beteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119, 129; Suilmann, WE 1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die Beschlußfeststellung hat daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A. Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 251).
cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur im Wege eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130 Abs. 2 AktG, sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfech-
tungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im Genossenschaftsrecht konstitutive und v erbindliche Wirkung beigelegt wird (BGH, Urt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320). Ferner kann, weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG nach § 36 VAG auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenvereinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbHRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 WEG korrespondierende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklage nicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des Inhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). Hieraus läßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den Rechtsschutz der Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch
fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18, 125, 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nicht auch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebundenen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden (Merle, PiG 25, 119, 127; Wenzel, aaO).
dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen unzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.
(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise geschehen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten, daß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für Sondernachfolger gelten soll (§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgende Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird
vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.
(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abweichend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1 GenG - nicht von einem schon in der Versammlung erklärten Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung erfolgen (a.A. Merle, PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG spricht dafür, daß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind - die Eigentümerbeschlüsse "in der Versammlung" gefaßt werden, also der gesamte Entstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversammlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis die Rechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesondere wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) angewiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigentümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu bejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten müssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder - verkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht herleiten läßt), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt. Ist dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im Fall einer vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung
und -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daß ein Nachholen des Versäumten zur Unzulässigkeit des anhängig gemachten Verfahrens führt. (3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er sich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außer Stande sieht - ab, ein Beschlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des Beschlußergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135, Wenzel, ZWE 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit mangels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch Zöllner, aaO, S. 829 f, für das Aktienrecht).
(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei der Feststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE 1987, 133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174) können die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß § 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen (Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO; Becker/Gregor, aaO).
(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluß erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-
schlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer, aaO, S. 51 ff; so auch bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bärmann / Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß im schriftlichen Verfahren existent geworden.
ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach unerheblich , ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom 9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des Hilfsantrags der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179, 183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag "kein gültiger Beschluß gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und verkündeten Beschlußergebnisses hat "aus sich selbst heraus" - objektiv und normativ - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden (Senat, BGHZ 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem ebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der
Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - Formulierung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen) Beschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem Protokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung , die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 43 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).

b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich um einen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.
aa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 WEG liege nur dann vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurch eine Regelung getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Werde ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die Rechtslage unverändert; ein Eigentümerbeschluß, der angefochten werden könne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden (BayObLGZ 1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658, 659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; ZMR 2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 118, 119; ähnlich OLG Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17; MünchKommBGB /Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6;
Sauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck, WE 1998, 90, 92).
bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlußqualität zu (ebenso Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40, 103; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23 Rdn. 6; Wangemann, Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 14; Bub, ZWE 2000, 194, 196; Wenzel, ZWE 2000, 382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding, ZWE 2001, 179, 182; auch bereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ablehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kann aus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entsprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen (vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, der diese Aufgabe erfüllt, Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO). Es wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Ä nderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding, aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des "negativen"
Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG Kerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO; Hadding, aaO).
Damit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhelliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn. 11). Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte, nicht erkennbar (Wenzel aaO; Hadding, ZWE 2001, 179, 183).
4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte Negativbeschluß wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 bestätigt.

a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden Mehrheitsbeschluß ein negativ formulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt sein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da der spätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen "klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die-
selben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früheren Beschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis auf die Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweitbeschluß , durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novatorisch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden Zweitbeschluß mit dem Ziel, etwaige Mängel des Erstbeschlusses auszuräumen.

b) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113, 197, 200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f; Merle, DWE 1995, 146; Lüke, ZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob der Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, BGHZ 113, 197, 200), hier keine Entscheidungserheblichkeit.
5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehlt den Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter Erledigung des zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft erlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit identischem Beschlußin-
halt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 62, § 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE 2000, 557, 559). Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht nichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl. BGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des Anfechtungsverfahrens nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung der Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des Landgerichts. Der Senat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 55/04 Verkündet am:
24. Oktober 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung bestellt
werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer
ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle
Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch
sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt
, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die familiär geprägte W. GmbH & Co. KG hat die klagende GmbH (Klägerin zu 2) als Komplementärin. An ihr sind neben weiteren Personen der Kläger zu 1 und der Beklagte zu 1 sowie dessen Mutter, die Beklagte zu 2, beteiligt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. März 1994 wurde - neben dem Kläger zu 1 - der Beklagte zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt. Weiter heißt es in dem Beschluss: "Stellt der Geschäftsführer J. N. (Beklagter zu 1) ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so scheidet er als Geschäftsführer aus der W. Verwaltungsgesellschaft mbH (Klägerin zu 2) aus; insoweit ist seine Bestellung zum Geschäftsführer befristet."
2
Hintergrund dieser Regelung war, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der L. GmbH tätig war und ihm die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sein Engagement in der anderen Gesellschaft nicht abrupt, sondern mit einer längeren Übergangsfrist zu beenden. Dementsprechend wurde dem Beklagten zu 1 in dem Geschäftsführerdienstvertrag die Befugnis eingeräumt, seine bislang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis zum 31. Dezember 1996 in eingeschränktem Umfang fortzusetzen. Tatsächlich nahm der Beklagte zu 1 über diesen Zeitpunkt hinaus bis Februar 2003 die Funktion des Geschäftsführers der L. GmbH wahr.
3
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der Beklagte zu 1 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2 ist. Das Oberlandesgericht hat der - erstinstanzlich abgewiesenen - Klage auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
5
I. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 951), das die Feststellungsklage als zulässig erachtet, meint, der Beklagte zu 1 sei nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Der Beklagte zu 1 sei unter der auflösenden Bedingung zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden, ihr ab dem 31. Dezember 1996 seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Bedingung sei zwischenzeitlich eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine Tätigkeit bei der L. GmbH nicht aufgegeben habe. Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung unterliege keinen Wirksamkeitsbedenken, weil sie die Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtige.
6
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig gehalten.
8
a) Ob der Beklagte zu 1 infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung sein Geschäftsführeramt bei der Klägerin zu 2 verloren hat, kann nur im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geklärt werden. Eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 über die Bestellung des Beklagten zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 kommt nicht in Betracht, weil die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgehen und ihr Streit allein dessen inhaltliche Tragweite betrifft (vgl. Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656 = WM 1999, 796).
9
b) Die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 ist gegen den Beklagten zu 1 ohne weiteres zulässig, weil sie ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung hat, ob der Beklagte zu 1 noch ihr Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365 f. zum umgekehrten Fall der Feststellungsklage des Geschäftsführers). Zulässigkeitsbedenken bestehen ebenfalls nicht, soweit die Feststellung im Verhältnis des Klägers zu 1 zu den Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 2 begehrt wird. Da für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter von erheblicher Bedeutung ist, wer das Amt des Geschäftsführers innehat, kann diese Frage auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch eine Feststellungsklage geklärt werden (BGHZ 121, 257 f. m.w.Nachw.), zumal sich das Problem der Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die GmbH (BGHZ aaO) wegen der Beteiligung der Klägerin zu 2 am vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt. Wegen des gleich gelagerten Klärungsinteresses begegnet die Zulässig- keit der Feststellungsklage auch im Verhältnis der Klägerin zu 2 zu der Beklagten zu 2 keinen Bedenken.
10
c) Die Klägerin zu 2 wird im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend durch ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 1, vertreten. Solange die Gesellschaft nicht von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 2. Alternative GmbHG Gebrauch macht, kann sie im Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer durch die amtierenden Geschäftsführer vertreten werden (Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760 = WM 1992, 731).
11
2. Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen, dass der unter einer auflösenden Bedingung zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellte Beklagte zu 1 dieses Amt mit Eintritt der Bedingung verloren hat.
12
a) Der Beklagte zu 1 ist unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 berufen worden, weil er als Geschäftsführer ausscheiden sollte, sofern er der GmbH "ab dem 31. Dezember 1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung" stellt.
13
Durch diese Gestaltung wurde eine Befristung mit einer Bedingung kombiniert , weil die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitablauf Rechtswirkungen zeitigen sollte. Eine solche Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Staudinger/Bork, BGB 2003, § 163 Rdn. 4). Die Bestellung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sollte nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 - ungeachtet seiner tatsächlichen Arbeitsleistung - bis zum 31. Dezember 1996 fortdauern, sodann aber erlöschen , falls der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 2 nicht seine volle Arbeitskraft widmet. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis in das Jahr 2003 fortgesetzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die auflösende Bedingung bereits am 1. Januar 1997 oder - wie das Berufungsgericht, das von einer Fristverlängerung ausgeht, meint - am 30. Juni bzw. 25. August 1998 eingetreten ist.
14
b) Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig. Das Schrifttum lehnt eine in dieser Weise gestaltete Bestellung des Geschäftsführers überwiegend mit der Begründung als unzulässig ab, die Rechtssicherheit erfordere, dass für jedermann deutlich sei, welche Person die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus §§ 41, 43 Abs. 3, 64 GmbHG zu erfüllen habe (Hommelhoff/ Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 6 Rdn. 25; Scholz/ Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 6 Rdn. 27; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 6 Rdn. 34; Michalski/Heyder, GmbHG 2002 § 6 Rdn. 83; Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 6 Rdn. 29; Marschner-Barner/Diekmann in: MünchHdbGesR Bd. 3 2. Aufl. § 42 Rdn. 39). Dies überzeugt den Senat nicht. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Gegenauffassung die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung zulässig (Lutter/ Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 40; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 38 b; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO § 38 Rdn. 39), weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden.
15
aa) § 158 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen. Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung. Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf. Lediglich bestimmte Rechtsgeschäfte (Beispiele : Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB; Eheschließung, § 1311 Satz 2 BGB) und die Ausübung von Gestaltungsrechten (Beispiel: § 388 Satz 2 BGB) hat der Gesetzgeber der Verknüpfung mit einer Bedingung entzogen. Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit der Annahme des Amtes wirksam ; sie gehört nicht zu den "bedingungsfeindlichen" Rechtsgeschäften und kann daher an eine auflösende Bedingung geknüpft werden.
16
bb) Die auflösend bedingte Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht deswegen mit besonderen Unsicherheitsfaktoren behaftet, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden kann. Auch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnlichen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilungen , ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/Uwe H. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709). Ebenso können Unstimmigkeiten entstehen, ob sich die zunächst befristete Bestellung verlängert hat und deshalb nur durch einen Widerruf beendet werden kann. Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115). Diese Beispiele rechtlicher Zweifelsfälle bei der Abberufung eines Geschäftsführers veranschaulichen, dass die Unsicherheit des Bedingungseintritts der Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung nicht entgegensteht.
17
cc) Gläubigerschutzbelange wie auch die berechtigten Interessen der Gesellschaft verbieten ebenfalls nicht die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung. Wird der Geschäftsführer nach Eintritt der Bedingung rechtsgeschäftlich tätig, kann der redliche Geschäftsverkehr auf die Eintragung in das Handelsregister (§ 15 HGB) und die danach fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen, zumal eine Bedingung nicht eintragungsfähig ist (MünchKomm/ Westermann, BGB 4. Aufl. § 158 Rdn. 34). Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 24.09.2003 - 10 O 30/03 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2004 - 14 U 58/03 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.