Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2008 - II ZR 3/06

bei uns veröffentlicht am07.04.2008
vorgehend
Landgericht Hamburg, 322 O 168/03, 26.07.2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 198/04, 25.11.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 3/06 Verkündet am:
7. April 2008
Röder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden
- unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es
sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet,
wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.

b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger
gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn
die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.

c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden
Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht
ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche
Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen
benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung
unwirksam sein.
BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger waren mit den Beklagten und den drei weiteren - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwälten Dr. F. , Dr. H. und Dr. W. zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Notare in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät wurde 1969 vom Beklagten zu 1 und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegründet. 1970 traten der Beklagte zu 2 und 1977 der Beklagte zu 3, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Sozietät bei, wobei die Kläger zu 1 und 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesellschaft einbrachten. Im Dezember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Die Sozietät - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags genannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetragen und - wie es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als Partner- schaftsgesellschaft fortgeführt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Gewinnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich tätigen Anwaltskanzlei, der die Kläger zu 1 und 2, nachdem sie zunächst ihr Einverständnis erteilt hatten, ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die Beklagten und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den Partnern Streit über die Folgen der Kündigung. Ende Juni räumten die Beklagten und die übrigen ausscheidenden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen.
2
Der Sozietätsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende Regelungen: § 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften (1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare. … (2) Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortgeführt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. … § 13: Einnahmen... (4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern , die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im Jahr der Anschaffung aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, gilt folgendes:
a) Sind die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Veräußerungserlös mit der für ihn im Jahre der Veräußerung maßgeblichen Kopfteilquote teil.
b) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem Veräußerungsgewinn mit der für die restliche AfA-Zeit maßgeblichen AfA-Quote ... zu beteiligen.
c) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die von einzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume verbracht oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat angeschafft worden sind; insoweit wird ein Veräußerungsgewinn oder –erlös dem betreffenden Partner allein zugewiesen.
§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät (1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät schriftlich gegenüber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres kündigen. … (2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu kündigenden Partners auch fristlos. ... (3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der kündigende Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der Partner,
dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. ... (8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichtsrats - und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonstigen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner federführend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozietät fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweilige Mandant für den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger Beendigung des Mandats der Sozietät einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. … § 21: Auseinandersetzungsguthaben (1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der Sozietät aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Überschuß ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er auszugleichen. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten vorhandenen Guthaben ausgezahlt. ... (3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine Abfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der Sozietät sind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausgeschlossen. (4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß eintretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die Sozietät nicht erbringen müssen und für die Zeit nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind.
§ 22: Versorgung von Partnern (1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, ohne daß in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als aktiver Partner angehört hat und nicht weiter als Rechtsanwalt tätig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung: … § 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung … (3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Angehörigen stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 und 23 zu. … …
3
Die Sozietät unterhielt u.a. bei der P. bank H. ein Geschäftskonto , über das geschäftliche Zahlungsvorgänge, insbesondere auch Fremdgeldzahlungen abgewickelt wurden. Da im Zusammenhang mit der Trennung der Partner die Kläger - für die Sozietät -, aber auch die Beklagten - als Altgesellschafter - Ansprüche auf dieses Konto erhoben, löste die P. bank das Konto wegen ungeklärter Rechtsverhältnisse auf und hinterlegte das Guthaben (145.792,02 €) beim Amtsgericht H. . Die Kläger berufen sich auf § 19 Abs. 3 SV und sind der Auffassung, dass die Sozietät fortbestehe und die kündigenden Partner ausgeschieden seien. Sie begehren deshalb die Zustimmung der Beklagten zur Freigabe des beim Amtsgericht H. hinterlegten Guthabens sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen dagegen , § 19 Abs. 3 SV könne keine Geltung beanspruchen; die Sozietät sei durch die Kündigungen aufgelöst und bestehe als Liquidationsgesellschaft fort, weshalb den Klägern allein weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht Rechte an dem hinterlegten Betrag zustünden. Hilfsweise machen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dieses stützen sie auf Schuldbefreiungsansprüche , die ihnen wegen bestehender Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät zustünden.
4
Das Landgericht hat die Klage gegen den - im Hinterlegungsantrag der P. bank nicht als empfangsberechtigt benannten - Beklagten zu 3 abgewiesen und hat die Beklagten zu 1 und 2 - teilweise nach Anerkenntnis - verurteilt. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach einem weiteren Teilanerkenntnis die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen , soweit sie verurteilt wurden, der Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kläger zuzustimmen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht - mangels wirksamer Beschränkung umfassend - zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich eines hinterlegten Betrages von 109.000,00 € weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe die alleinige prozess- und materiell- rechtliche Berechtigung zur Geltendmachung des Zustimmungsverlangens zu, weil die Gesellschaft durch die Kündigungen der Beklagten und der drei weiteren Partner nicht aufgelöst, sondern von den Klägern allein fortgesetzt worden sei. Die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, auf die sich die Kläger - ohne sich treuwidrig zu verhalten - berufen könnten, sei anwendbar und wirksam. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Schuldbefreiungsansprüche stützen, die sie aus Fremdgeldverbindlichkeiten gegenüber Mandanten herleiteten, die von ihnen betreut worden seien und deren Akten sie mitgenommen hätten. Sie hätten schon nicht näher dargelegt, ob insoweit ihre Inanspruchnahme zukünftig noch drohe. Es bestehe auch kein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis mehr, wenn sie sich seit vier Jahren nicht in der Lage gesehen hätten, die angeblich bestehenden Fremdverbindlichkeiten zu begleichen und andernfalls die Durchsetzbarkeit des Zustimmungsanspruchs auf unbestimmte Zeit verhindert würde.
7
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagten zu 1 und 2 sind verpflichtet, der Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Kontoguthabens zuzustimmen. Die Gesellschaft wurde weder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zweckerreichung aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (1). Ebenso wenig steht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu (2).
8
1. Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der Regelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die kündigenden Partner aus der Sozietät ausgeschieden sind und diese unter den Klägern allein fortgesetzt wird. Diese Rechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung der Kläger ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB).
9
a) Der Sozietätsvertrag enthält in § 19 Abs. 3 eine so genannte Fortsetzungsklausel , nach der bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortsetzungsklausel , die im Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschafter (aa) ebenso Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung von "Altgesellschaftern" (bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet.
10
aa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug nimmt, von der Kündigung "jedes" bzw. der Mitgliedschaft "eines" Partners spricht, beruht auf dem Umstand, dass das Kündigungsrecht nur von und gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter ausgeübt werden kann. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch nicht, dass § 19 Abs. 3 SV nur die Folgen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, hingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht anwendbar ist. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie hier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen Anlass ausgesprochen werden und das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beenden.
11
Die Fortsetzungsklausel in § 19 Abs. 3 SV ist nicht deshalb unanwendbar , weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine solchermaßen restriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesellschaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typischerweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zugeschnitten (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich ausgesprochenen Kündigung nicht entgegen. Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesellschafter regelmäßig den Zweck, die in der Gesellschaft gemeinsam geschaffenen Werte auch im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer Sozietät von Freiberuflern den verbleibenden Partnern die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der bestehenden Gesellschaft ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaftern - die Mehrheit die Gesellschaft verlässt. Mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich an die einstimmig und uneingeschränkt getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch das Ausscheiden einzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Entscheidung , ob im Einzelfall vorrangige Interessen der ausscheidenden Gesellschafter einer Anwendbarkeit der Fortsetzungsklausel entgegenstehen können (so OLG Stuttgart JZ 1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). Maßgebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die Sozietät fortzuführen, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregelte Abfindungsanspruch gegenüber dem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden Anteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (a.A. U. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelungen hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzumuten sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit dieser - die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge haben.
12
bb) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere "Altgesellschafter" kündigen. Für die - von der Revision vertretene - Einschränkung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsvertrag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur die Folgen einer Kündigung später eingetretener Partner regeln sollte. Zwar geht ein übereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel lediglich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich.
13
b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungsklausel für die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der Gesellschafter insoweit vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung an § 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 PartGG, §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 1 PartGG Rdn. 88). Nach dieser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung unzulässig, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.).
14
Die Fortsetzungsklausel schränkt die Beklagten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 230 für das Übernahmerecht). Die in § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesellschaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch für eine Partnerschaftsgesellschaft nach §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 4 PartGG, 105 Abs. 3 HGB anwendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben dem Betrag abzufinden, den er bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten würde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft könnten für die Beklagten - wie die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb eintreten , weil die Abfindungsregeln des Sozietätsvertrags eine - gegenüber der gesetzlichen Regelung - eingeschränkte Abfindung vorsehen und zudem mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden Versorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin können nur solche vertraglichen Bestimmungen das Kündigungsrecht der Beklagten unangemessen erschweren , die zu ihren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens von der gesetzlichen Regelung abweichen (MünchKomm/Ulmer aaO § 736 Rdn. 10), so dass ihnen gemäß § 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grundsätzlich unberührt (BGHZ 105, 213, 220 für eine Kündigungsvereinbarung).
15
c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es den Klägern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. Allerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Fortsetzungsklausel verwehrt sein, wenn er deren Vorausset- zungen treuwidrig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Berufungsgericht hat ein treuwidriges Verhalten der Kläger in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums mit vertretbarer Begründung verneint. Die Revision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst widersprüchlich , wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die Auflösung der Gesellschaft berufen.
16
d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Sozietät nicht nach § 726 BGB aufgelöst ist. Die Erreichung des - in § 2 Abs. 1 SV festgelegten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des Sozietätsvertrages eindeutig ergibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich auf die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der älteren Partner sicherzustellen.
17
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint, auf das sich diese gegenüber dem Zustimmungsverlangen der Kläger berufen könnten. Nach § 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die behaupteten Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät, von denen die Beklagten Freistellung verlangen, bestehen.

Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2004 - 322 O 168/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 11 U 198/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2008 - II ZR 3/06

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

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(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes


Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 132


Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 9 Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft


(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) (weggefallen) (3) Verliert ein Partner eine erf

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1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) (weggefallen)

(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.

(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) (weggefallen)

(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.

(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 295/04 Verkündet am:
13. März 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter
auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann gemäß
§ 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens
den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger
Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von
dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde.
BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Brüder. Zusammen mit ihrem Vater betrieben sie ein Feriendorf auf einem 72.908 qm großen Grundstück mit zuletzt 81 Ferienhäusern. Als der Vater starb, setzten sie sich mit den übrigen Erben auseinander und vereinbarten am 28. August 1987, das Feriendorf in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter zu betreiben.
2
Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jeder Gesellschafter nach jeweils fünf Jahren die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist kündigen können. Zu den Rechtsfolgen der Kündigung heißt es in § 7: "1. Im Falle einer Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt , das Unternehmen der Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an den Ausscheidenden.
2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Vermögen und Schulden mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Geschäftswert bleibt jedoch außer Ansatz.
3. Das Auseinadersetzungsguthaben ist … in fünf Jahresraten auszuzahlen."
3
Der Kläger kündigte die Gesellschaft zum 29. Juli 1996.
4
Die Parteien streiten über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Der Beklagte hält den Ertragswert für maßgeblich und hat auf dieser Grundlage 566.567,00 DM an den Kläger gezahlt. Der Kläger meint dagegen, angesichts der geringen Rentabilität des Betriebes sei nicht der Ertragswert, sondern derjenige Erlös maßgebend, der sich bei einer Parzellierung des Grundstücks und einem Verkauf der einzelnen Ferienhausparzellen erzielen lasse. Diesen Wert hat er auf 7.080.000,00 DM veranschlagt und daraus einen restlichen Abfindungsanspruch i.H.v. 3.315.735,00 DM errechnet und mit der Klage geltend gemacht.
5
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14.479,17 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Errechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers sei der Ertragswert des Feriendorfes zugrunde zu legen. Das entspreche dem Willen der Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages , wie sich aus der Zeugenaussage des Steuerberaters H. ergebe. Nur bei einer Abfindung nach Ertragswert könne das Feriendorf von dem Beklagten fortgeführt werden. Bei einer Abfindung nach dem höheren Liquidationswert müsse es dagegen zerschlagen werden, weil dieser Betrag durch den laufenden Betrieb nicht erwirtschaftet werden könne. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse das Abfindungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters ausnahmsweise hinter das Fortführungsinteresse des verbleibenden Gesellschafters zurücktreten. Maßgeblich sei, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen seien, dass das Feriendorf auch im Falle des Ausscheidens eines der Gesellschafter fortgeführt werden solle. Auf der Basis des Ertragswerts habe der Sachverständige K. eine Abschichtungsbilanz erstellt und den Abfindungsanspruch des Klägers auf 594.885,37 DM veranschlagt. Damit habe der Kläger noch einen restlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 28.318,37 DM, das seien 14.479,17 €.
8
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.
9
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Zeugenaussage des Steuerberaters H. stehe fest, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertra- ges mit dem Begriff "gemeiner Wert" in § 7 des Vertrages den Ertragswert gemeint hätten. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem Wortlaut des Vertrages und den Besonderheiten des vorliegenden Falles überein. Danach sollte der verbleibende Gesellschafter das Feriendorf fortführen dürfen, und das war angesichts der geringen Rentabilität nur möglich, wenn die von ihm zu zahlende Abfindung nicht nach dem hohen Grundstückswert, sondern nach dem geringeren Ertragswert bemessen würde. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.
10
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass diese Vereinbarung nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam ist.
11
a) Danach ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben (§ 138 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung (Sen.Urt. v. 14. November 1953 - II ZR 232/52, NJW 1954, 106). Zulässig ist zwar ein zeitweiliger - hier fünfjähriger - Ausschluss des Kündigungsrechts (BGHZ 10, 91, 98), nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar einge- schränkt wird (Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506; v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768; v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1161; ebenso für den Austritt aus einer GmbH BGHZ 116, 359, 369 und für eine erst nachträglich unzumutbar werdende Abfindungsbeschränkung BGHZ 123, 281, 285 ff.).
12
b) So liegt der Fall hier. Der Ertragswert beträgt nach der Feststellung des Berufungsgerichts 2.020.000,00 DM. Der Liquidationswert - also der bei einer Beendigung des Gesellschaftsunternehmens und einer Veräußerung der Einzelparzellen zu erzielende Erlös abzüglich der Liquidationskosten - soll sich nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers dagegen auf 7.080.000,00 DM belaufen. Der Beklagte kann den Kläger nicht auf den vereinbarten Ertragswert verweisen, weil dieser so sehr unter dem Liquidationswert liegt, dass ein vernünftiger Gesellschafter auf dieser Grundlage von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde.
13
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob stets (BayObLG BB 1995, 1759, 1760; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 73; Baumbach/ Hopt, HGB 32. Aufl. Rdn. 36 f. vor § 1; H. P. Westermann in Erman, BGB 11. Aufl. § 738 Rdn. 5; einschränkend derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 22) oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen (OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327; Großfeld, Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. S. 203 ff.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 189 ff.; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 44; Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 148 ff.; IDW S 1, WPg 2000, 825 ff. Tz. 141; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 34 Rdn. 50; MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 85) der Liquidationswert die Unter- grenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet. Ohne Bedeutung ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Entscheidung , nach welcher betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethode die Höhe des Unternehmenswerts zu ermitteln ist, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist (Sen.Urt. v. 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; v. 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068). Denn im vorliegenden Fall ist es jedenfalls rechtsfehlerhaft, bei der Berechnung der Abfindung allein auf den Ertragswert abzustellen.
14
Der Liquidationswert beläuft sich nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers auf das Dreieinhalbfache des Ertragswerts. Beide Parteien waren am Aufbau und Betrieb des Feriendorfes gleichermaßen beteiligt. Beide haben das Feriendorf im Wege des Erbgangs und der Erbauseinandersetzung erworben. Die Verbandsgemeinde G. hat die amtliche Auskunft erteilt, dass eine Teilung des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft rechtlich möglich war, was im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist. Das der Stadt G. eingeräumte Vorkaufsrecht steht einer Verwertung nicht entgegen. Dem Beklagten ist die Liquidation schon deswegen zumutbar, weil er bei einer Verwertung des Unternehmensvermögens nicht gezwungen ist, alle Ferienhausparzellen zu veräußern. Er kann vielmehr einen Teil behalten und den neuen Eigentümern die Bewirtschaftung der Gesamtanlage - die auch nach einer Parzellierung und Teilveräußerung den Charakter einer Ferienhausanlage behalten wird - anbieten. Unter Umständen muss er sich aber auch dann, wenn nur eine Gesamtverwertung des Gesellschaftsvermögens zu einem den Ertragswert erheblich übersteigenden Erlös in Betracht kommt, damit abfinden.
15
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe des - von seinem Standpunkt aus mit Recht offen gebliebenen - Liquidationswerts und auf dieser Grundlage die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers feststellen kann.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 20.01.2000 - 6 O 8/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 U 136/00 -

(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) (weggefallen)

(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.

(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.