Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 137/07

bei uns veröffentlicht am05.06.2008
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 3 O 279/98, 02.02.2001
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 55/01, 19.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 137/07
Verkündet am:
5. Juni 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, D; BadWürttWasserG § 82

a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend
, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört
(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR
1972, 980).

b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren
muss keine Vorsorge getroffen werden.

c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung
des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt
nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. , auf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete Betriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft die Kreisstraße K 4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des weiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über den Epfenbach, die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (sogenannte A. Brücke). Die Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigt. Für den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm vorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Straßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit einem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wurde die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet.
2
Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils erneut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück der Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom Dezember 1993 antragsgemäß 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin zu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 verurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. Den Wasserbehörden obliege die Gewässeraufsicht einschließlich der Genehmigung von Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei Amtspflichtverletzungen in diesem Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (BadWürttLKrO) vom Land Schadensersatz beanspruchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gewässeraufsicht , das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gewässers. Deren Grundstücke seien vor einer Überflutung bis zu einem hundertjährigen Hochwasser zu schützen, allerdings nicht gegen die Folgen einer Naturkatastrophe.
5
Im Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Verengung des Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten, weil jener den nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwasserabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Bemessungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von 100 Jahren (HQ100) zugrunde gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von 200 cm sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten dagegen schon für die Abflussmenge eines über zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend bemessen gewesen. Davon habe die Wasserbehörde aufgrund eines früheren gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung auch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes gleichfalls nicht genügenden Baumaßnahmen am Gehweg und im Straßenbereich nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem Hochwasser vom Dezember 1993 für eine Abhilfe Sorge getragen worden sei, könne dahingestellt bleiben.
6
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den Überschwemmungsschaden der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s (HQ8-10) Wasser aus dem Epfenbach in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und habe dort gestanden. Dies sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Durchlass unter der A. Brücke zu gering dimensioniert gewesen sei. Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zusätzlich zu einer Naturkatastrophe gekommen, nämlich einer Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100 Jahren auftrete und im Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Naturkatastrophe sei indes für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. Denn die Schäden seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A. Brücke spätestens um 21.30 Uhr über keinen Durchlass verfügt habe, der einen Abfluss bis zu einem HQ100 sichergestellt habe. Das Grundstück der Klägerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden überflutet gewesen, als die Hochwasserwelle mit bis zu HQ1000 eingetroffen sei. Die unmittelbaren Überflutungsschäden , nämlich die Durchnässungen und die Verschmutzung mit Schlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. Demgegenüber habe die Scheitelwelle nur noch einen geringfügigen, im Dezimeterbereich liegenden Wasseranstieg bewirkt. Dass - was allerdings wegen der unterschiedlichen Qualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Wasser ) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei - auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100 gleichartige Schäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten Reserveursache, sei unbeachtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen mess- baren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in einzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem vermöge das Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Überschwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen ebenso wenig entgegenhalten lassen.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei der Ausübung ihrer allgemeinen Gewässeraufsicht Amtspflichtverletzungen zur Last fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als "Dritten" bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG).
9
a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (BadWürttWG) in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, GBl. S. 219) haben die Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt - als technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95 Abs. 3 des Gesetzes a.F. - (1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei der ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers, die - wie gerade Brücken oder Durchlässe - den Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 BadWürttWG ), entsprechend § 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadWürttWG auf einen wirksamen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das hinzunehmende Maß hinaus behindert. Diese Amtspflichten bestehen über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwemmungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB drittschützend. Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). Soweit mit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur Gewässeraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten. So hat der Senat für die ähnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschieden (Urteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980, 981; ebenso für Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272).

10
b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A. Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmesser von nun 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ10) ausgelegt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das beklagte Land eingeholten Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar unzureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370; ähnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die Wasserbehörden Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjährliches Hochwasser treffen müssen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das vom Berufungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Berufung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei hochwertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignissen geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsgericht insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht.
11
2. Nach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derartige Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage.
12
Das a) Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der Klägerinnen zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten Hochwasserereignissen zu, einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren Hochwasserscheitelwelle gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen Wiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren (HQ1000). Zur Begründung verweist das Berufungsgericht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des Überschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbeträchtlich angesehenen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden.
13
b) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der Komplexität eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und Ablauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke Regenfälle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie der örtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge kommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den Vorfluter , bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder abnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der Hand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. Die vom Berufungsgericht herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 2½ Stunden zwischen dem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der Überschwemmung und der späteren Scheitelwelle kann darum nicht maßgebend sein. Allenfalls bei einer Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckge- bieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz eines anhaltenden Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene Ereignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in den Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom Schwarzwald über den Odenwald hinweg bis ins Rhein-Main-Gebiet eine "Superzelle" (Zusammenschluss mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis 100 mm während der Dauer von 3½ Stunden gebildet, auch fern.
14
3. An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor allem zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger - in Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich auch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen seitens der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbehörden sind in Baden-Württemberg nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 BadWürttLKrO in den Landkreisen die Landratsämter. Verletzt dabei ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von Beamten des Landkreises anstelle des Landkreises als der Anstellungskörperschaft gemäß § 56 Abs. 2 BadWürttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich für Beamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 - NVwZ-RR 1989, 523, 524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land hat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier zuständigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht aus- schließlich privatrechtlich Beschäftigten des Landkreises übertragen gewesen wären.

III.


15
Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch das Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 02.02.2001 - 3 O 279/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 55/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 137/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 137/07

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 137/07 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - III ZR 200/03

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Mai 2015 - 17 K 71/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwe

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/03
Verkündet am:
11. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden
Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.

b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche
Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden
ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen,
wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt
werden müssen).
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - OLG München
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz wegen der Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch die Wertach in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A. Pfingsthochwasser

).


Die Wertach ist ein gesetzlich vom Freistaat Bayern zu unte rhaltendes Gewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil P. /U. gelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im Eigentum der Streithelferin der Beklagten stehende Wehranlage (A. - Wehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am westlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg auf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin Stangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch den Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teilweiser oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung) verhindern lassen. In P. war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen des Bruchs einer Absperrung des Radegundisbachs zu einer Überschwemmung gekommen.
Am 22. und 23. Mai 1999 führten in A. starke Regenfälle im Einzugsgebiet zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der Wertach mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des 22. Mai 1999 führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große Mengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und schließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten Mitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit Bugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den Baum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen. Daraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die Werksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der Einsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer Teleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb ver-
geblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der Ostdeich aufgegeben werden. Am Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst Schritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde ein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine wasserseitige Stabilisierung des Deichs mit grobem Schüttmaterial in Angriff. Den Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels befestigter Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr angeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem Westdamm zunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr der Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m aus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das A. -Wehr. Die durch den Dammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil U. mit Keller und Erdgeschoß im Haus der Kläger. Warnungen an die Bewohner durch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in diesem Bereich frühestens ab 03.25 Uhr.
Die Kläger haben der Beklagten unter anderem vorgewo rfen, die Verklausung des A. -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht verhindert und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie selbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der Flutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden. Mit der Klage machen sie einen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend.
Das Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte verp flichtet, den Klägern diejenigen Schäden an ihrem Inventar im Keller und Erdgeschoß des Hauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der Beklagten über den Damm-
bruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt auf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine Lautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des Wertachdamms sowie auf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensgefahr davor gewarnt hätte, Keller und Tiefgaragen zu betreten.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfol gt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziel, die Beklagte in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu verurteilen.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevisi on der Klägerin erweist sich dagegen als unbegründet.

I.


Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken . Die Revision rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen überschritten die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben hätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres Klageanspruchs herangezogen werden sollten.

Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger angibt , mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage geltend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu derselben Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitlichen Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen verweist die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschreitung der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Kläger vom 8. April 2003 vorgelegte Schadensliste allein aus einem mit "Schadensliste -Nachtrag" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren Schäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht worden sind.

II.


1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report München 2003, 318 abgedruckt ist, hat der Beklagten nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu
dem Bruch des Wertachdamms und infolgedessen zu der Überschwemmung gekommen ist. Der Beklagten lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen, daß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen und Gestrüpp aus der Wertach eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig offen , ob die Einsatzleitung der Beklagten am Pfingstsamstag einen geeigneten Unternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber unmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten Baum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um schweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr einsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte arbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen von einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. P. den Untergrund für schweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des A. -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine sachgerechte Maßnahme gewesen wäre.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts traf die Beklagte ferner bis zum Bruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadtteils P. . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen habe allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn man das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren Überströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe, hätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letzt-
lich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf dem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der Warnung bis zum Dammbruch der Beklagten nicht als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Kläger die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt.
3. Das Oberlandesgericht hat hingegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften (Art. 6 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes [BayKSG], Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes [BayWG], § 8 Nr. 1 der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst [HNDV] vom 23. Mai 1990, BayGVBl. 1990, S. 159) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von P. nach dem Bruch des Westdamms vor der drohenden Überschwemmung zu warnen. Der Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug, nachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht beseitige dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VBHNDV, AllMBl. 1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten ei n Zeitraum von einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine Warnung erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die Feuerwehr der Beklagten bei einer Erkundungsfahrt im G. Wäldchen um 02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer früheren Warnung in P. nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige habe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach P. brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der Ereignisse von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der Berufungssenat eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des Wertachdamms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie wegen Lebensgefahr davor warnen müssen, Keller und Tiefgaragen zu betreten. Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der Beklagten nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre mindestens einer der Kläger geweckt worden.
Die Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumin dest einige leicht transportable Gegenstände aus dem Keller in höhere Räume verbracht, obwohl vor einem Betreten des Kellers hätte gewarnt werden müssen. Der Schutzzweck einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermeidung materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die Aufforderung, Tiefgaragen und Keller nicht zu betreten, habe nicht deshalb erfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Über-
schwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall Personenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch möglich , daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der im Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gelegene Räume gebracht hätten.
4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwemmungsschadens nach §§ 836 ff. BGB bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des Westdamms der Wertach in einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 31 BayWG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 31 BayWG, eine festgesetzte Stauhöhe einzuhalten, sei zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. An dem Ansteigen des Wasserspiegels aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des Westdamms treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB schieden schon deshalb aus, weil Überschwemmungen hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen Entfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen.

III.


Anschlußrevision der Kläger
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußre vision jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Soweit es um der Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen Bruch des Deiches geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts und die zugrundeliegenden Feststellungen, die Beklagte habe aus tatsächlichen Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung der Verklausung einsetzen müssen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen zur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an.
2. Im Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von P. habe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus de m Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde 2 und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in Bayern - unabhängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen bedrohter Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 BayWG - als Teil des Katastrophenschutzes (vgl. Schulz, BayKSG, Art. 3 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1.2) jedenfalls auch
den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKSG), hier also gemäß Art. 9 Abs. 1 BayGO der Beklagten als kreisfreier Stadt. Eine Haftung des Freistaats Bayern wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben durch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 BayLKO) tritt in diesem Fall nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zugleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicherweise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54, 165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).

b) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das Oberlandesgericht von dem Gedanken leiten lassen, drastische Warnungen könnten zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzogene Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat deshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine Warnpflicht hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse.
Das ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die konkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der Überschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig weit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur Warnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichtigung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraums bei einer am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten Abwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Rettung des Deiches bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber
aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Pa rteivortrag und die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich ein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht nämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn auch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt der Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar geworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft die Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107; BGHZ 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im Streitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der Anschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO).

IV.


Revision der Beklagten
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber begründet. Die Revision nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des Westdamms zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung
des Oberlandesgerichts, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil P. gegolten.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2 VBHNDV werde unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten. Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten Einsatzkräfte zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen Gebiets Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden.
Diese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisher igen tatsächlichen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der Beklagten , entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophenfall den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder allgemein aus der Bayerischen Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verordnung. Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 HNDV die Gemeinden, soweit sie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen Meldeplan aufzustellen. Dieser Meldeplan umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VBHNDV auch einen Lageplan , in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutragen sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in
einem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfolgende Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze deutlich macht.A. gehört jedoch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den typischerweise von Hochwasser betroffenen Gemeinden.
Andere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtun g der Beklagten sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. zufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie Stauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965 bereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für die Beklagte ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich damit befaßt, ob die Beklagte im Stadtteil P. seinerzeit mit weiteren Überschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex ante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch aufgeklärt , inwieweit bei der Beklagten etwa vorhandene Unterlagen im Schadensfalle noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom Landgericht herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum Flußbett , anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - die Oberflächenverhältnisse wegen der Errichtung eines Damms für die Bundesstraße 17 verändert worden waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, mangels hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne jeden Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde die Amtspflichten der beklagten Gemeinde überspannen.

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem nicht bestehen bleiben.
2. Die Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen entgegen der Revision nicht in Betracht. Dabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1 WHG oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden bayerischen Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 147, 125, 130 f.).
Für eine Haftung der Streithelferin aus § 823 BGB o der nach §§ 836 ff. BGB wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 BayWG bestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten Stauhöhe hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung ein Verschulden der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 BGB). Eine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG, auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von der Stauanlage abzweigende und wieder in die Wertach zurückführende Triebwerkskanal ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche Abwasserkanalisation (dazu OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1984, 10; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemmte Unkrautvernichtungsmittel als "ähnliche Einwirkung" im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB gewertet (BGHZ 90, 255, 258 f.; s. auch BGHZ 155, 99 zur Überschwemmung eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserversorgungsleitung ). Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Celle OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der zweifelhaften Störereigenschaft des Gewässereigentümers oder -benutzers in solchen Fällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des Hochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht zugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine verschuldensunabhängige Haftung kennt.

V.


Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Oberlandesgericht wiederum dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:
Von Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang des zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung über die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil BGHZ 10, 361, 362), sondern im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die be-
reits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - WM 2003, 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
1. Soweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im Keller ihres Hauses und in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbewahrt hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger trotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der Kellerräume zumindest einige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und CDs in höhere Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Risiko für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt.
Das rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt (BGHZ 125, 258, 268 ff.; vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. § 839 Rn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus Unkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender Räume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten Beschädigungen an in den Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenständen hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über den vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt hät-
ten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen Warnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung in ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem Berufungsgericht entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre allgemein zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem Betreten des Kellers solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allgemeinen Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des Warnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden Schutzzweck.
2. Vom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können demnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen Gegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings lediglich festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haushaltsgegenstände aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert hätten. Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materiellrechtlich zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amtspflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit , ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten, falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, kommen nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zu-
sammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; Staudinger/Wurm aaO § 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt.
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