Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - III ZR 195/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:170518UIIIZR195.17.0
bei uns veröffentlicht am17.05.2018
vorgehend
Amtsgericht Pforzheim, 4 C 190/16, 13.10.2016
Landgericht Karlsruhe, 20 S 162/16, 02.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 195/17
Verkündet am:
17. Mai 2018
Pellowski
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit einem
für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus,
insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und
organisatorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG).

b) Die Begrenzung der Entgelthöhe für "verbundene" Privatkliniken gemäß § 17
Abs. 1 Satz 5 KHG erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik betrieben
wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine
Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde.

c) § 20 Satz 1 KHG schließt die Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz
5 KHG auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag
) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
ECLI:DE:BGH:2018:170518UIIIZR195.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Böttcher

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XX - vom 2. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch.
2
Die Klägerin betreibt seit 1995 die A. Sportklinik in Pf. . Dabei handelt es sich um eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatklinik, die weder in den Krankenhausplan des Landes B. -W. aufgenommen ist noch öffentliche Fördergelder erhält. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Klinikräume befinden sich sowohl am ursprünglichen Standort in der W. -B. -Straße als auch in einem circa 850 Meter entfernten, im Jahre 2006 errichteten Gebäudekomplex in der R. Straße. Darin betreibt die R. Klinik GmbH seit der Errichtung des Gebäudes gleichzeitig die in den Krankenhausplan aufgenommene und öffentlich geförderte A. Klinik (Plankrankenhaus). Beide Kliniken schlossen mit der Grundstückseigentümerin, der R. Klinik Betriebs GmbH, gesonderte Mietverträge über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten.
3
Gesellschafter der Klägerin sind die R. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Jeweils Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaften sind Prof. R. (R. GmbH), Dr. E. (A. GmbH) und Dr. B. (O. GmbH). Gesellschafter der Trägerin der A. Klinik sind die R. GmbH und die A. GmbH sowie Dr. B. als natürliche Person. Prof. R. , Dr. E. und Dr. B. sind als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Darüber hinaus wird auch das weitere Ärztepersonal zum Teil in beiden Krankenhäusern eingesetzt.
4
Die A. Klinik und die A. Sportklinik unterhalten einen gemeinsamen Internetauftritt und nutzen bestimmte Räume und Einrichtungen gemeinsam (z.B. Röntgenabteilung, Operationsvorbereitungsraum, Steri-Lager, Desinfektions-, Gips- und Aufwachräume, Empfangshalle, Patientenaufnahme, Wartezimmer, Einrichtungen der Krankenhausverwaltung wie Geschäftsleitung, Buchhaltung, Personal- und Verwaltungsabteilung). Im Übrigen bestehen getrennte Operationssäle und Bettenbereiche.
5
Der Beklagte befand sich zur Durchführung eines operativen Eingriffs am 16. und 17. Februar 2012 in stationärer Behandlung in der A. Sportklinik. Für die erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Klägerin 3.743,88 € in Rechnung. Hiervon bezahlte die private Krankenversicherung des Beklagten 1.357,29 €. Dabei handelte es sich um das Entgelt, das sich für die stationäre Behandlung in einem Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V auf der Basis des so genannten DRG-Fallpauschalensystems ergab. Der Restbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
6
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit den Patienten im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei zu vereinbaren , und unterliege nicht den preisrechtlichen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2012 geltenden § 17 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Mit dieser Bestimmung, die die Entgelthöhe für allgemeine Krankenhausleistungen auf die Pflegesätze eines Plankrankenhauses beschränke, habe der Gesetzgeber auf die nachträgliche (missbräuchliche) Ausgründung von Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern reagieren wollen. Demgegenüber sei die Klägerin schon vor der A. Klinik gegründet worden. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei zudem formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Die beiden Kliniken seien nicht organisatorisch verbunden. Es fehle auch an der erforderlichen räumlichen Nähe, da die A. Sportklinik in Pf. einen weiteren Standort unterhalte.
7
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren auf Zahlung von 2.386,59 € nebst Zinsen gerichteten Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Klägerin habe zwar aus dem Behandlungsvertrag mit der A. Sportklinik ein Vergütungsanspruch zugestanden. Dieser sei jedoch der Höhe nach auf den bereits bezahlten Betrag beschränkt. Soweit die geforderte Vergütung über die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) hinausgehe, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht geschuldet. Bei dieser Vorschrift handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (gesetzliche Preisbestimmung). Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulässigen Preis.
11
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden keine Bedenken. Sie sei bereits Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gewesen, ohne dass ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei (Hinweis auf BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung). Auch die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Verwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz , sondern sei eine übliche Gesetzestechnik. Grundrechte (namentlich Art. 3, 12 und 14 GG) seien nicht verletzt.
12
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG werde von § 20 Satz 1 KHG, wonach die Pflegesatzvorschriften des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf nicht geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden seien, nicht erfasst. Die Entgeltbindung solle gerade für solche Krankenhäuser gelten.
13
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht allein auf nachträglich aus einem bestehenden Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken beschränkt.
14
Dafür, dass eine Beschränkung auf nachträgliche Ausgründungen nicht gewollt sei, spreche auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht in entsprechend eingeschränkter Weise formuliert worden sei. Insbesondere könne der Begriff der "Einrichtung" nicht im Sinne nachträglich ausgegründeter Kliniken verstanden werden. Wie sich aus der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 KHG ergebe, handele es sich bei diesem um einen alle Krankenhäuser umfassenden Oberbegriff.
15
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG seien im Fall der A. Sportklinik erfüllt. Bei dieser handele es sich unzweifelhaft um eine "Einrichtung" in dem vorgenannten Sinn. Die erforderliche räumliche Nähe zu einem Plankrankenhaus (A. Klinik) liege vor, da beide Kliniken in demselben Gebäude betrieben würden, wobei es ohne Bedeutung sei, dass die Klägerin noch einen weiteren Standort nutze. Die Krankenhäuser seien auch organisatorisch miteinander verbunden (teilweise dasselbe ärztliche Personal, ge- meinsame Nutzung verschiedener Funktionsräume, personelle Verflechtung der Klinikträger).

II.


16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG) erfüllt. Einem darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") sowie der - hier nicht einschlägigen - Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen - im Streitfall bereits bezahlten - Preis aufrechterhalten bleibt (BeckOGK/Vossler, BGB, § 134 Rn. 193 [Stand: 1. März 2018]; Palandt/Ellenberger , BGB, 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen der ARCUS Sportklinik siehe OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 29 f sowie OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 12; jeweils mwN).
17
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell verfassungswidrig. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden unter anderem der Klägerin mit Beschluss vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.
18
a) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist durch Art. 6 Nr. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt worden und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das zugrunde liegende Gesetzgebungsverfahren begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
19
aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung" ist weit auszulegen und erfasst auch Regelungen zur Preisbindung von mit Plankrankenhäusernverbundenen Privatkliniken (BVerfG aaO Rn. 19). Soweit die Revision mit Blick auf die Erforderlichkeitskompetenz des Art. 72 Abs. 2 GG geltend macht, insoweit sei ein nahezu vollständiger Ermittlungsausfall bezüglich der Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung festzustellen, den mit Gründung und Betrieb einer Privatpatientenklinik einhergehenden "Gefahren" für die Krankenhausplanung und die staatliche Investitionskostenförderung könne hinreichend durch landesgesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden, vermag sie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Frage zu stellen. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit gebietet es unter Berücksichtigung der dem Bundesgesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu z.B.
BVerfG, NJW 2015, 303 Rn. 111 mwN), die Entgeltobergrenze für mit Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) verbundene Privatkliniken und dort erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen deutschlandweit einheitlich zu bestimmen. Dasselbe gilt für Privatkliniken, die mit einer Hochschulklinik (§ 108 Nr. 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG) oder einem Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG) verbunden sind, auch wenn die Gesetzesbegründung zum GKVVStG stets nur von einem "Plankrankenhaus" spricht. Maßgeblich ist, dass es sich bei dem "anderen Krankenhaus" um ein solches mit Versorgungsauftrag handelt (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 393).
20
Der mit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter anderem verfolgte Zweck, unzumutbare Belastungen von Privatpatienten als Beitragszahlern und von - in der Regel bundesweit tätigen - privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie Beihilfekostenträgern zu vermeiden (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.), würde verfehlt, wenn eine etwaige Reglementierung des Entgelts dem Landesgesetzgeber überlassen bliebe. In diesem Fall wäre auf Grund unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen ein Wettbewerb um die Klinikstandorte zu befürchten , der nicht nur zu abweichenden Preisreglementierungen führen, sondern auch die gleichmäßige Versorgung der (Privat-)Versicherten gefährden würde (vgl. BVerfG aaO Rn. 21). Die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG) könnte auf diese Weise allenfalls eingeschränkt erreicht werden.
21
(2) Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit für erforderlich angesehen hat (BVerfGE 113, 167, 198). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Dinge im Bereich der privaten Krankenversicherung wesentlich anders liegen. Vielmehr wirken sich dort unterschiedliche Vergütungsregelungen angesichts der unmittelbaren Verpflichtung der Versicherten noch gravierender aus (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 22). Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkliniken, die räumlich und organisatorisch mit einem nach § 108 SGB V für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind, zahlenmäßig so unbedeutend sind, dass es keiner bundesweiten Regelung bedarf. Denn unter den insgesamt 185 Privatkliniken in Deutschland sollen sich nach dem Kenntnisstand im Gesetzgebungsverfahren etwa 104 "verbundene Kliniken" befinden (BVerfG aaO Rn. 2; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 17/7727, S. 2).
22
(3) Dem Bundesgesetzgeber oblag auch keine spezifische Begründungspflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Denn das Grundgesetz schreibt eine solche Pflicht nicht ausdrücklich vor. Solange - wie hier - klar auf der Hand liegt, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, ist es unschädlich, wenn sich die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (vgl. BVerfGE 140, 65 Rn. 33 mwN).
23
bb) Die Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes beachtet. Weder wurde bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG das Initiativrecht für Gesetzesvorlagen (Art. 76 Abs. 1 GG) verletzt noch ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öf- fentlichkeit der Verhandlungen des Bundestags (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) erkennbar.
24
(1) Der gemäß Art. 76 Abs. 1 GG von der Bundesregierung eingebrachte und dem Bundestag am 5. September 2011 zugeleitete Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. 17/6906) sah noch keine dem späteren § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entsprechende Regelung vor. Erst der Ausschuss für Gesundheit , an den der Bundestag die Vorlage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsordnung (GO-BT) als federführend überwies (BT-Plenarprotokoll 17/128, S. 15059, 15080), schlug in seiner Beschlussempfehlung vom 30. November 2011 vor, den Gesetzentwurf zu ergänzen und - neben weiteren Änderungsvorschlägen - dem § 17 Abs. 1 KHG die nunmehr geltenden Sätze 5 und 6 anzufügen (BT-Drucks. 17/8005, S. 12, 81).
25
In der Sitzung des Bundestages vom 1. Dezember 2011 wurden in der Aussprache in zweiter Beratung keine Änderungsanträge gestellt, und der Gesetzentwurf wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit angenommen (BT-Plenarprotokoll 17/146, S. 17317 bis 17336). Die sich unmittelbar anschließende Schlussabstimmung in dritter Beratung ergab mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Annahme des Gesetzes ohne weitere Änderungen (BT-Plenarprotokoll 17/146, S. 17337). Der Bundesrat beschloss am 16. Dezember 2011, den Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen (BR-Drucks. 785/11 [Beschluss]). Damit ist das Gesetz zustande gekommen (Art. 78 GG).
26
(2) Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen Art. 76 Abs. 1 GG, wonach Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags oder durch den Bundesrat eingebracht werden.
27
(a) Es entspricht gängiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher parlamentarischer Praxis, dass die mit einer Begründung versehene Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses des Bundestages (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GO-BT) Änderungen und Ergänzungen der beratenen Gesetzesvorlage vorsieht, die sodann - als so genannte Ausschussfassung des Gesetzentwurfs - Gegenstand der Aussprache im Plenum und der abschließenden Beschlussfassung werden (siehe nur Schulze-Fielitz, Theorie und Praxis parlamentarischer Gesetzgebung, S. 305 ff; Zeh in Maihofer u.a., Theorie und Methoden der Gesetzgebung , S. 63 f). Dass sich damit ein wesentlicher Teil des Willensbildungsund Entscheidungsprozesses in den Ausschüssen des Bundestags vollzieht, trägt dem faktischen Zwang zur Arbeitsteilung im parlamentarischen Bereich Rechnung (BVerfG, NJW 1977, 1767, 1769). Die Ausschüsse arbeiten auf die endgültige Beschlussfassung durch das Plenum hin und nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorweg (BVerfG, NJW 1990, 373, 375).
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Das in Art. 76 Abs. 1 GG auf die Bundesregierung, die Mitte des Bundetags und den Bundesrat beschränkte Initiativrecht wird erst verletzt, wenn im Gesetzgebungsverfahren ein neuer Gesetzentwurf eingeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn Inhalt der Beschlussempfehlung eine neue Regelungsmaterie ist, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerfGE 120, 56, 78). Damit übereinstimmend legt § 62 Abs. 1 Satz 2 GO-BT fest, dass die Ausschüsse als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestags die Pflicht haben, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen.
29
(b) Die in Rede stehende nachträgliche Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG rückte zwar erst im Zuge der Ausschussberatungen ins Blickfeld. Die mit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eingeführte Regelung steht jedoch in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem vom Gesundheitsausschuss behandelten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Der Gesetzentwurf verfolgte das Ziel, eine flächendeckende bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Zu diesem Zwecke sollte ein Bündel von Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen getroffen werden, um im konkreten Versorgungsalltag die Situation vieler Patienten spürbar zu verbessern. Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetzentwurf an bereits in Kraft befindliche Regelungen zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen (BT-Drucks. 17/6906, S. 1, 42). Von Anfang an sah der Gesetzentwurf in Art. 6 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in Art. 7 Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes und in Art. 8 Änderungen der Bundespflegsatzverordnung vor.
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Die vom Ausschuss für Gesundheit des Bundestages unter Art. 6 Nr. 1a des Gesetzentwurfs zusätzlich empfohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG in Gestalt einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken (BT-Drucks. 17/8005, S. 81 re. Sp.) sollte verhindern, dass es zu unzumutbaren Belastun- gen für Privatpatienten als Beitragszahler sowie für private Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfekostenträger kommt. Zur staatlichen Gewährleistungsverantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversorgung gehöre auch, dass alle Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen hätten. Zudem sei sicherzustellen, dass privat versicherte Personen, die gesetzlich zu einer Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet seien, für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet würden als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig sollte eine im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige Quersubventionierung verhindert werden (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 re. Sp.; siehe auch BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35).
32
Diese in der Beschlussempfehlung zum Ausdruck gebrachten sozialstaatlichen Erwägungen tragen ebenfalls dem Ziel der Gesetzesvorlage Rechnung , eine flächendeckende bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 1 KHG stellt sich als weiterer Teil des ohnehin vorgesehenen Maßnahmenbündels dar. Die Entwicklung der Kosten und die nachhaltige Finanzierung der medizinischen Versorgung stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der medizinischen Versorgung selbst (OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 19). Zu Recht weist der Beklagte in der Revisionserwiderung darauf hin, dass bereits die Vermeidung der Kompensation der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler einen hinreichenden Bezug zu der im ursprünglichen Entwurf des GKVVersorgungsstrukturgesetzes behandelten Problematik darstellt. In diesem Zu- sammenhang muss auch in den Blick genommen werden, dass die mit einem Plankrankenhaus verbundene nicht öffentlich geförderte Privatklinik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG) Räume, Geräte und Abteilungen des öffentlich geförderten Plankrankenhauses (siehe § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 KHG) regelmäßig mitbenutzt und auf diese Weise an der staatlichen Investitionskostenförderung partizipiert (OLG Köln aaO).
33
(3) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in das GKVVersorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Danach muss dem Plenum vor der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgenden Beschlussfassung auf der Grundlage einer hinreichenden Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand mindestens einmal Gelegenheit zur Aussprache über die Gesetzesvorlage gegeben werden. Dies ist in der Sitzung des Bundetags am 1. Dezember 2011 geschehen. Auf Grund der synoptischen Übersicht der ursprünglichen und der geänderten Fassung der Gesetzesvorlage, die durch den Gesundheitsausschuss ausführlich begründet wurde (BT-Drucks. 17/8005, S. 81 re. Sp. und S. 132 f), war jeder Abgeordnete in der Lage, sich über die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen kundig zu machen. Das genügte. Es war nicht erforderlich , dass in der Plenardebatte die vom Ausschuss für Gesundheit empfohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG auch ausdrücklich zur Sprache kam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 86 f und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 60 f).
34
b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Gesetzes. Dies gilt sowohl bei ei- ner Einzelbetrachtung der Tatbestandsmerkmale als auch bei einer Gesamtschau der Regelung.
35
aa) Gesetzliche Tatbestände sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (BVerfGE 108, 186, 234 f mwN). Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln wird durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sie ist angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Fallkonstellationen häufig unumgänglich. Auch die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht dem Bestimmtheitsgebot nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der anerkannten juristischen Methodik zu bewältigen ist (BVerfGE 110, 33, 56 f; BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ [Brfg] 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 21; jeweils mwN). Es ist in derartigen Fällen Aufgabe der Gerichte, durch schrittweise Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe die notwendige Normenklarheit sicherzustellen.
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bb) Auf dieser Grundlage bestehen an der erforderlichen Bestimmtheit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift darf eine Einrichtung , die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
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(1) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB in Form einer gesetzlichen Preisbestimmung. Verbundene Privatkliniken werden nicht allgemein dem Pflegesatzrecht unterworfen, sondern es wird nur eine Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen eingeführt. Privatkliniken sollen keine höheren Entgelte erhalten , als das verbundene Plankrankenhaus hätte berechnen dürfen, wenn es selbst die von der Privatklinik abgerechneten Leistungen erbracht hätte (Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 389, 414). Dieser (beschränkte) Verbotsbefehl ergibt sich zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Norm ("…, darf für allgemeine , dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, …").
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(2) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bezieht sich auf eine "Einrichtung", die stationäre Krankenhausleistungen erbringt und selbst nicht dem Pflegesatzrecht unterfällt. Damit kann es sich der Sache nach nur um ein Krankenhaus handeln (Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 392). Das Krankenhausfinanzierungsgesetz verwendet den Begriff der "Einrichtung" als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt , geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinn verstanden wissen will, ist nichts ersichtlich (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 35).
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(3) Das Tatbestandsmerkmal der "räumlichen Nähe zu einem Krankenhaus" lässt sich mit den üblichen Methoden der Auslegung konkretisieren.
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Die Privatklinik muss mit "einem Krankenhaus" verbunden sein. Dabei muss es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG um ein Krankenhaus "mit Versorgungsauftrag" handeln, das dementsprechend dem Pflegesatzrecht unterliegt. Darunter fallen alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, insbesondere Plankrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V (vgl. Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 394).
41
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses zum Ausdruck kommt, ist die räumliche Nähe einer Einrichtung (Privatklinik) zu einem Plankrankenhaus regelmäßig insbesondere dann gegeben, wenn die Einrichtung zum Beispiel auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zum Plankrankenhaus - etwa auf dem "Nachbarschaftsgelände" - angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Die bloße Lage im gleichen Stadtteil würde hingegen nicht genügen. Ob aufgrund der geographischen Verhältnisse eine nur geringe Entfernung und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "räumliche Nähe" (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02, NJW-RR 2003, 805 Rn. 10) zwischen Einrichtung und Plankrankenhaus vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der Gesetzgeber war im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm jedenfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchstentfernung festzulegen (vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 196, 197).
42
(4) Soweit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG schließlich voraussetzt, dass die Einrichtung mit dem (Plan-)Krankenhaus "organisatorisch verbunden" ist, ist dies ebenfalls ohne weiteres konkretisierbar. Eine organisatorische Verbundenheit kann in den rechtlichen Grundlagen, zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft , verankert sein oder etwa durch die Nutzung desselben Personals beziehungsweise durch die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Ausdruck kommen (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Eine organisatorische Verbundenheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei den Trägern der Einrichtung und des Plankrankenhauses um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt. Sind zum Beispiel weitere Rechtspersonen an dem Träger des Privatpatientenkrankenhauses beteiligt, kann es im Einzelfall von der Höhe des Geschäftsanteils des Trägers des Plankrankenhauses abhängen, ob von einer organisatorischen Verbundenheit gesprochen werden kann (vgl. Quaas, GesR 2012, 193, 197). Hinsichtlich des eingesetzten Personals sind die Überschneidungen von Tätigkeiten und Befugnissen in den Blick zu nehmen (Jahn, Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken, S. 55). Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur ist insbesondere bei medizinischen Gerätschaften und Funktionsräumen aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch die Beauftragung externer Unternehmen für beide Einrichtungen (z.B. Gebäudereinigung, Wäschereinigung, Lebensmittelieferung) oder die Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Wasser - und Stromanschluss) sowie die hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten dienen (Jahn aaO S. 55 f). Es liegt indessen auf der Hand, dass die gemeinsame Nutzung lediglich marginaler Infrastruktur - etwa des Gartens - für sich allein nicht ausreicht, um eine organisatorische Verbundenheit zu begründen (vgl. hierzu Huster, GuP 2012, 81, 83).
43
cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch bei einer Zusammenschau der im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe keine Notwendigkeit, die Norm unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch beziehungsweise - im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots - verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungswendungsbereich nur die von dem Träger eines nach § 108 SGB V zugelassenen (vorbestehenden) Krankenhauses, insbesondere eines Plankrankenhauses , "ausgegründete" oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird.
44
(1) Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Er spricht lediglich von einer Einrichtung, die mit einem (anderen ) Krankenhaus in räumlicher und organisatorischer Hinsicht verbunden ist, wobei auf den Zeitpunkt der Verbindung der Einrichtung mit dem Krankenhaus nicht abgestellt wird.
45
(2) Zwar mag es zutreffen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus besonders vor Augen hatte. Denn mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG reagierte er auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, 566). Nach dem damals geltendem Recht unterlag die auf dem Gelände eines Plankrankenhauses von dessen Träger errichtete Privatkrankenanstalt selbst dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts (Pflegesatzrecht), wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelte.
46
(3) Jedoch lässt sich daraus kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Neuregelung ausschließlich auf die Fälle der (missbräuchlichen) Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus zu beschränken, die zu dem Zweck erfolgt, zur Erzielung deutlich höherer Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen die Behandlung von Privatpatienten vom Plankrankenhaus in die Privatklinik zu "verlagern". Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verfolgt einen wei- tergehenden Zweck. Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhindert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKVVersicherten , die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Auf diese Weise soll zugleich sichergestellt werden, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen , die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Der Regelung liegt die sozialstaatliche Erwägung zugrunde, allen Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige Querfinanzierung stattfindet, indem zum Beispiel Krankenhausträger die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler (privat Versicherte, Beihilfeberechtigte) kompensieren (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 re. Sp.). Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze wird auch verhindert, dass von der staatlichen Förderung von Plankrankenhäusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Einrichtungen profitieren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatzrechts zu unterliegen. Zu denken ist etwa an die gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen oder (teuren) medizinischen Apparaturen. Ob hierfür im Einzelfall - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - ein Nutzungsentgelt oder Wertersatz vereinbart wird, ist für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entscheidend. Das Krankenhaus- finanzierungsgesetz (insbesondere §§ 8 ff KHG) sowie die landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Förderung von Plankrankenhäusern verbieten nicht die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und sehen insoweit auch keine Entgeltregelung vor.
47
(4) Alle diese Erwägungen, insbesondere die dargelegten Ziele des Gesetzgebers , gelten sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In beiden Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlagerung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) zugrunde. Darin wird davon ausgegangen, dass ein Teil der "verbundenen" Privatkliniken dadurch entstanden ist, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde (aaO Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat kein Problem darin gesehen, auch diese Fallkonstellation als von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG mit umfasst zu betrachten.
48
c) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
49
Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze für "verbundene" Einrichtungen werden zum einen mit einem Plankrankenhaus verbundene und nicht verbundene Privatkliniken ungleich behandelt. Zugleich erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung einer Preisobergrenze eine Gleichbehandlung mit Plankrankenhäusern, ohne dass der Privatklinik ein Anspruch auf staatliche Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingeräumt wird.
50
aa) Diese Differenzierung ist durch die gesetzgeberischen Ziele sachlich gerechtfertigt, dass privat Versicherte für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet werden sollen als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und zudem eine Kompensation für die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler sowie insgesamt eine im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige Quersubventionierung verhindert werden soll (BT-Drucks. 17/8005 aaO). Die Gefahr der "Verlagerung" von Privatpatienten vom Plankrankenhaus zur Privatklinik allein zum Zwecke der Generierung deutlich höherer Entgeltansprüche besteht typischerweise bei einer räumlichen und organisatorischen Verknüpfung zwischen Plankrankenhaus und Privatklinik. Insoweit besteht ein strukturell begründeter Anreiz für unerwünschte Quersubventionierungen (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35 f). Dabei kann es auch - naheliegend - zu einer Fehlallokation von staatlichen Fördermitteln kommen, indem die Privatklinik auf öffentlich geförderte Organisations- und Betriebsstrukturen des Plankrankenhauses zurückgreift (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 23).
51
bb) Der Senat hat auch keine Bedenken, den Umstand, dass eine von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfasste Privatklinik im Gegensatz zu dem mit ihr verbundenen Plankrankenhaus keine staatliche Investitionskostenförderung (§ 4 Nr. 1 KHG) erhält und nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162 zur Vollkostenrechnung einer privaten Belegkli- nik), hinter den vorgenannten sozialstaatlichen Erwägungen und Gemeinwohlbelangen zurücktreten zu lassen. Die Entscheidung, Plankrankenhaus und Privatklinik "unter einem Dach" zu betreiben, ist unternehmerischer Natur. Die Privatklinik könnte auch - wenn sie ein bedarfsgerechtes Angebot unterbreiten kann - einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, um in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung zu kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Wenn sie darauf bewusst verzichtet und stattdessen eine Betriebsführung außerhalb des Pflegesatzrechts wählt, kann sie keinen besonderen Schutz im Hinblick auf die Investitionskosten für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen gilt. Die Preise für ärztliche Wahlleistungen bleiben von der Regelung gänzlich unberührt. Hinsichtlich der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen der Privatklinik bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 6 KHG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG lediglich, dass diese in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen. Darüber hinaus liegt es nahe, dass verbundene Privatpatientenkliniken öffentlich geförderte Ressourcen des Plankrankenhauses zusätzlich in Anspruch nehmen.
52
d) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.
53
Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so fehlsam sind, dass sie ver- nünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 24).
54
aa) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verbietet weder die Gründung beziehungsweise den Betrieb einer Privatklinik noch deren Verbindung mit einem Plankrankenhaus "unter einem Dach". Durch die gesetzliche Festlegung einer Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen wird die Berufungsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Derartige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sind wegen der geringeren Eingriffsintensität bereits dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie aufgrund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen zweckmäßig erscheinen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 85, 248, 259 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
55
bb) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten (BT-Drucks. 17/8005 aaO), wird vom Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG getragen und stellt einen bedeutsamen Gemeinwohlbelang dar. Nichts anderes gilt für das Ziel, für alle Bürger einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sicherzustellen (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 25). Dabei ist es dem Gesetzgeber auch gestattet gewesen, auf das Mittel der hoheitlichen Preisfestsetzung zurückzugreifen.
56
cc) Dass es für den Träger einer bereits bestehenden Privatklinik unzumutbar sein soll, im Falle eines später hinzugegründeten "verbundenen" Plankrankenhauses eine Begrenzung des Entgelts für allgemeine Krankenhausleistungen auf das Niveau des Pflegesatzrechts (DRG-Fallpauschalen) hinzuneh- men, vermag der Senat auch auf der Grundlage der von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das auf die Höhe der Pflegesätze begrenzte Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfG aaO Rn. 28) keine der beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung mehr darstellt und damit eine unangemessene Belastung für den betroffenen Wirtschaftszweig zur Folge hat, zumal sich die Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen erstreckt und dem Träger der Privatklinik die Möglichkeit verbleibt, für andere Leistungen einen über dem Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Betrag zu berechnen. Zum anderen darf auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass die vorbestehende Privatklinik die Organisationsund Betriebsstrukturen des öffentlich geförderten Plankrankenhauses mitbenutzen und zum Beispiel auf Funktionsräume, medizinische Geräte oder auch das medizinische Personal zurückgreifen kann (OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 19, 23). Dessen ungeachtet rechtfertigt die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassung wegen zu beanstanden (BVerfG aaO mwN).
57
e) Schließlich lässt die angegriffene Regelung auch keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, insbesondere keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Privatklinikbetreibers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, erkennen.
58
Die Revision stellt in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit in den Raum, dass dem Träger einer bereits bestehenden Privatklinik in Folge der Pflegesatzbindung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG die wirtschaftliche Grundlage für den Betrieb der Privatklinik entzogen werden könnte. Diese behauptete Gefahr vermag der Senat, wie er bereits unter d) cc) ausgeführt hat, nicht nachzuvollziehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Träger einer bereits bestehenden Privatklinik schon wegen der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erforderlichen organisatorischen Verbundenheit nicht ohne Einfluss auf die Gründung eines in räumlicher Nähe gelegenen Plankrankenhauses ist. Die Erwartung, die Privatklinik in einem solchen Falle auch zukünftig gleichbleibend rentabel betreiben zu können, betrifft bloße Umsatz- und Gewinnchancen und fällt daher nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG aaO Rn. 38 mwN). Sie begründet auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz, zumal § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bei verständiger Würdigung nur solche Behandlungsverträge betrifft, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift abgeschlossen worden sind. Insofern kann grundsätzlich nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Gesetzeslage unverändert bleibt (vgl. BVerfGE 61, 193, 222 f).
59
f) Nach alledem besteht auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grundrechtsverletzung keine Notwendigkeit für eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in dem Sinne, dass von der Regelung nur die von einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus "ausgegründeten" oder erstmalig gegründeten Privatkliniken erfasst würden.
60
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag ) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlossen ist.
61
a) Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände. § 20 Satz 1 KHG, der seit der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) nicht geändert worden ist, schließt, was bereits in der amtlichen Überschrift zum Ausdruck kommt, Krankenhäuser, die - wie die ARCUS Sportklinik - nach § 5 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, aus dem Geltungsbereich der Pflegesatzvorschriften (Dritter Abschnitt, §§ 16-20 KHG) grundsätzlich aus (Ausnahme: § 17 Abs. 5 KHG). Die Norm bestimmt somit allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 72 und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 45). Demgegenüber unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht geförderte Privatkliniken nicht allgemein dem Pflegesatzrecht, sondern bestimmt lediglich für die Höhe der Privatklinikentgelte eine sektorale preisrechtliche Schranke. Indem festgelegt wird, dass für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangt (vereinbart) werden dürfen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären, werden die Privatkliniken damit nicht in das Pflegesatzrecht einbezogen (Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 389 f). Die Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe aaO). § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fällt daher von vornherein nicht unter die Pflegesatzvorschriften, deren Anwendung § 20 Satz 1 KHG ausschließt.
62
b) Aber selbst dann, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als Pflegesatzvorschrift im Sinne des § 20 Satz 1 KHG verstünde, ergäbe sich nichts anderes. Denn für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des lex-posterior-Grundsatzes wird abbedungen (BVerfGE 141, 1 Rn. 50). Beide Ausnahmen treffen auf das Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu § 20 Satz 1 KHG nicht zu. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist die jüngere und speziellere Vorschrift. Mit ihrer Einführung wurde gerade das Ziel verfolgt, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, § 20 Satz 1 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind. Die Gesetzesänderung liefe ins Leere, wenn es über § 20 Satz 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bliebe (so zutreffend OLG Karlsruhe aaO Rn. 74 bzw. Rn. 47).
63
c) Angesichts dieses klaren Befundes bedarf die Frage, ob der Umstand, dass § 20 Satz 1 KHG weder im Zusammenhang mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch danach geändert worden ist, auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht, keiner näheren Erörterung.
64
3. Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A. Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch verbunden ist.
65
a) Die räumliche Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik ist unzweifelhaft gegeben. Soweit die Revision geltend macht, eine räumliche Nähe könne schon deshalb nicht bejaht werden, weil sich eine weitere Organisationseinheit und weitere Betten der A. Sportklinik in einer Entfernung von circa 850 Metern zum Haupthaus der A. Klinik befänden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Das Gesetz verlangt eine räumliche Nähe der "Einrichtung". Es reicht daher aus, dass der wesentliche Teil der A. Sportklinik auf dem demselben Gelände wie die A. Klinik unter Nutzung desselben Gebäudes und derselben Anschrift betrieben wird. Dass die A. Sportklinik ihren ursprünglichen Standort in einer Entfernung von rund 850 Metern weiternutzt, ist insoweit ohne Belang. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur eine räumliche und keine unmittelbare Nähe verlangt (vgl. OLG Karlsruhe , Urteil vom 1. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 12 f).
66
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass beide Kliniken im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG organisatorisch verbunden sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
67
aa) Wie oben unter 1 b bb (4) bereits dargelegt wurde, liegt eine organisatorische Verbundenheit vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft, oder in sonstiger Weise, etwa durch Nutzung desselben Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Im Streitfall liegt eine organisatorische Verbindung auf der Ebene der Trägerschaft auf der Hand. Die unmittelbaren Klinikträger sind zwar nicht identisch; die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedoch über die hinter den Trägern stehenden natürlichen Personen (Prof. R. , Dr. E. und Dr. B. ) eng miteinander verbunden. Gesellschafter der Klägerin sind die R. GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: Prof. R. ), die A. GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: Dr. E. ) und die O. GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: Dr. B. ). Trägerin der A. Klinik ist die R. Klinik GmbH, deren Gesellschafter die R. GmbH, die A. GmbH und Dr. B. sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen befinden sich mithin beide Klinikträger in den Händen derselben natürlichen Personen.
68
bb) Beide Krankenhäuser sind zudem räumlich-funktionell miteinander verflochten, indem sie bestimmte Bereiche (z.B. Empfangshalle) und verschiedene Funktionsräume (z.B. Röntgen, Operationsvorbereitung, Aufwachraum) gemeinsam nutzen. Darüber hinaus ist zumindest teilweise dasselbe ärztliche Personal in beiden Kliniken tätig. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin in den Plänen beziehungsweise vor Ort gekennzeichnet sei, welche Trägergesellschaft jeweils welche Räume auf Grund eines gesonderten Vertrags mit der Eigentümergesellschaft gemietet habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Verbindung zwischen Privatklinik und Plankrankenhaus muss nicht rechtlich fundiert sein. Es genügt, dass sie in sonstiger organisatorischer Weise besteht (vgl. Ihle in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht , 2. Aufl., § 17 KHG Rn. 3).
69
cc) Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik und der A. Klinik wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstandungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, 13) erhoben haben. Nach dieser Vorschrift muss ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus betrieben wird, räumlich, personell und organisatorisch von dem Plankrankenhaus abgegrenzt sein. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG über die Aufnahme in den Krankenhausplan, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG Voraussetzung für die öffentliche Förderung des Plankrankenhauses ist, widerrufen werden. § 32 LKHG, der als landesgesetzliche Regelung die bundesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gemäß Art. 31 GG ohnehin nicht verdrängen kann, betrifft somit die Förderung des Plankrankenhauses und nicht die Entgeltgestaltung der Privatklinik. Die Vorschrift verlangt lediglich eine eindeutige "Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A. Sportklinik zeigt - eine "organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus.
Herrmann Tombrink Reiter
Pohl Böttcher

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 13.10.2016 - 4 C 190/16 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2017 - 20 S 162/16 -

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Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung


(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermitt

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind1.KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen

Gewerbeordnung - GewO | § 30 Privatkrankenanstalten


(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn1.Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des U

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 9 Fördertatbestände


(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,2. für die

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, sowe

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen


(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Är

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 76


(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 77


(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlang

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 42


(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschie

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 4


Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskost

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften


Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 78


Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - III ZR 195/17 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2011 - III ZR 114/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 30 Abs. 1 Errichtet der Träger eines Pl

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2003 - IV ZR 278/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 278/01 Verkündet am: 12. März 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja __________

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2003 - IV ZR 270/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 270/02 Verkündet am: 26. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Juli 2017 - 10 U 2/17

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist o

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2017 - 12 U 143/16

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Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer
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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZB 94/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/16 vom 6. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42 a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2018 - III ZR 381/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2018 - III ZR 7/18

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 7/18 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR7.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrin

Referenzen

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
10 
Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
11 
Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
12 
Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
13 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
14 
Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
15 
Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
16 
Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
17 
Die Kläger haben beantragt:
18 
1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
19 
1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
20 
2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
24 
4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
26 
5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27 
5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
28 
6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
40 
Die Beklagte haben
41 
Klageabweisung beantragt.
42 
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
44 
Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
45 
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
48 
§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
50 
die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
53 
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,
3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.

(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.

(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.

(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.

(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
10 
Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
11 
Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
12 
Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
13 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
14 
Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
15 
Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
16 
Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
17 
Die Kläger haben beantragt:
18 
1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
19 
1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
20 
2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
24 
4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
26 
5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27 
5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
28 
6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
40 
Die Beklagte haben
41 
Klageabweisung beantragt.
42 
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
44 
Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
45 
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
48 
§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
50 
die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
53 
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 270/02 Verkündet am:
26. März 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2
VHB 92.
BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02 - AG Tiergarten
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.
Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe des Versicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in

Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) - liege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht - wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur Wohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungsschutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garage erstreckt, ist - wie stets bei Abgrenzungen - anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 unter II 1 und - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR

71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2, m.w.N. auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a.F. und in anderen Verfahrensordnungen

).


Eine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermag das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnis jedoch nicht zu beanstanden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versicherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92 festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden ist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen Beziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Verständnis , wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Ein-

beziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks gelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagen- klausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92 Rdn. 1).
Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungsort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/10
vom
21. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 30 Abs. 1
Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine
GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt
für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann
nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten
mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des
Plankrankenhauses behandelt.
BGH, Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2010 - 29 U 5136/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.730.014 €.

Gründe:


I.


1
Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nimmt die Beklagten wegen der Gestaltung der Entgelte in einer Privatklinik auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte zu 1, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Plankrankenhauses und zugleich Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die in räumlicher Nähe zum Plankrankenhaus eine Privatkrankenanstalt mit 26 Betten betreibt und ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz der Chefärzte des Plankrankenhauses behandelt. Der Kläger sieht in der "Ausgründung" der Privatklinik eine rechtlich nicht anzu- erkennende Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des Krankenhausentgeltrechts , mit der nur das Ziel verfolgt werde, von den (Privat-)Patienten der Privatklinik für dieselben Leistungen, die das Plankrankenhaus nach dem Krankenhausentgeltgesetz abzurechnen habe, eine höhere Vergütung zu verlangen. Der Kläger verfolgt daher mit verschiedenen Anträgen das Unterlassungsbegehren , für Patienten der Privatklinik höhere Entgelte als nach dem Krankenhausentgeltrecht geschuldet zu verlangen und Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer und im Zweibettzimmer abzurechnen, hilfsweise diese auf angemessene Beträge herabzusetzen.
2
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


3
Die Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht - ohne Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen - seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Privatklinik , die auch nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten nach § 109 Abs. 4 SGB V zugelassen ist, nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegt.
4
1. Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts gilt nicht voraussetzungslos als Regel für alle Arten von Krankenhäusern. Vielmehr stehen die die Vertragsfreiheit bei Vergütungsvereinbarungen einschränkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im Zusam- menhang mit der Investitionsförderung, auf die insbesondere Plankrankenhäuser nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch haben. In der Investitionsförderung wird daher ein verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich für die Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung gesehen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 103). Demgegenüber haben nicht geförderte Krankenhäuser auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162). Die Frage, ob die "Ausgründung" einer Privatklinik Einfluss auf die von ihr vorzunehmende Preisgestaltung hat, hat sich daher zunächst und vor allem daran zu orientieren, ob sie weiterhin der Krankenhausförderung unterliegt.
5
2. Die von der Beklagten zu 2 aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO betriebene Privatkrankenanstalt erfüllt nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Voraussetzungen des § 67 AO und wird mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 aaO S. 158 ff). Welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben, betrifft allein das Verhältnis des Krankenversicherers zum Patienten. Außerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kläger von Gesetzes wegen kein Recht eingeräumt worden, die Herabsetzung unangemessen hoher Entgelte zu verlangen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66).
6
a) Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 der Träger eines Plankrankenhauses ist. Weder die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung noch die des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes hindern den Träger eines Plankrankenhauses daran, eine Privatkrankenanstalt zu gründen und zu betreiben. Jedenfalls solange das Plankrankenhaus - wovon hier auszugehen ist - seinen durch den Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrag erfüllt und nach dem legislativen Vorbild auch Selbstzahler und Privatpatienten behandelt, ist gegen eine solche Verfahrensweise von Gesetzes wegen nichts einzuwenden (vgl. Bohle, KHR 2009, 1, 7).
7
b) Unerheblich ist weiter, dass die ärztliche und apparative Ausstattung des von der Beklagten zu 1 betriebenen Plankrankenhauses maßgeblich dazu beiträgt, dass die Beklagte zu 2 ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann. Dies ändert nichts daran, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Privatklinik rechtlich selbständig und nicht lediglich eine Abteilung für Privatpatienten des Plankrankenhauses ist. Es versteht sich, dass ein Krankenhaus in der Lage sein muss, die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen des Krankenhauses notwendigerweise vollumfänglich durch "eigenes" Personal und "eigene" Apparaturen und Geräte erbracht werden müssten; sichergestellt sein muss nur, dass diese Leistungen jederzeit - auf rechtlich gesicherter Grundlage - abrufbar sind (vgl. Quaas/Zuck aaO § 24 Rn. 42; Bender, HK/AKM Nr. 5485 Rn. 6 [Stand Juni 2010]; Bohle aaO S. 5 f). Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, hätte die Beklagte zu 2 keine Konzession erhalten dürfen; denn diese ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1a GewO unter anderem dann zu versagen, wenn die Leitung der Krankenanstalt unzuverlässig oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet sind.
8
3. Allerdings mag dann, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen dem Plankrankenhaus und der "ausgegründeten" Privatklinik in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht klar genug abgegrenzt sind - was das Berufungsgericht, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, im Übrigen vorliegend aufgrund tatrichterlicher Würdigung verneint hat -, eine Quersubventionierung der öffentlichen Hand zugunsten von Privatkliniken zu befürchten sein (vgl. Schwintowski, MedR 2009, 741, 742 f). Wenn es aber darum geht sicherzustellen, dass Plankrankenhäuser ihren Versorgungsauftrag wahrnehmen und die Förderungsvoraussetzungen einhalten, so ist es allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (so auch Bender aaO Rn. 7; Degener-Hencke in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht , § 5 Rn. 71, 75; Bohle aaO S. 7). Demgegenüber geht es in einem solchen Falle nicht an, über den zivilrechtlichen Gedanken der "Umgehung" die Einhaltung der ordnungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes zu erzwingen mit der Folge, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Privatkrankenhaus nach Maßgabe der §§ 134, 138 BGB sanktioniert werden oder aber die Privatklinik vergütungsrechtlich in ein Plankrankenhaus "umfunktioniert" und damit den Vorgaben des § 17 Abs. 1 KHEntG unterworfen wird (in diesem Sinne jedoch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen , 3. Aufl., 2. Teil, Gesamtübersicht Rn. 69 ff; siehe auch Patt/Wilde, MedR 2008, 707, 708 ff).
9
4. Soweit die Beschwerde allgemein das Bedenken sieht, bei einer Zusammenarbeit , wie sie hier zwischen den Beklagten bestehe, sei es zum Nachteil der Privatpatienten möglich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arztes oder Krankenhausträgers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630 f).
10
5. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen.
Schlick Dörr Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 -

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 278/01 Verkündet am:
12. März 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 138 Aa; MB/KK 76 §§ 1 Abs. 1 S. 2 lit. a, Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2

a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen
Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen
mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung
unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen
nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.

b) Mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2
Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungspflicht
auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.

c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß
§ 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Aufgabe
von BGH VersR 1978, 267).
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2001 wird auf Kosten der Beklagten, der auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Krankenhauskosten.
Er ist zu 50% beihilfeberechtigt und unterhält zur Abdeckung der anderen Hälfte seiner Krankheitskosten eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) - Teil I in der Fassung der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76, VerBAV 1976, 437) und als Teil II die

Tarife mit Tarifbedingungen (TB/KK). Nach Ziffer 1.2.5. TB/KK werden für den Fall, daß Krankenhausleistungen nicht nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechnet sind, in dem zwischen den Parteien vereinbarten Tarif B 3 "die Kosten der III. bzw. der allgemeinen (Mehrbettzimmer ) ... Pflegeklasse der Erstattung zugrunde gelegt".
Der Kläger unterzog sich drei minimal-invasiven Bandscheibenoperationen in der von seiner Streithelferin betriebenen privaten Belegklinik, die nicht der BPflV unterliegt. Als Entgelt für die Klinikleistungen - ohne Arztkosten - stellte sie ihre mit ihm vereinbarten "selbstdefinierten Fallpauschalen" in Rechnung, und zwar für die beiden ersten stationären Behandlungen vom 28. bis 29. September 1999 und vom 10. bis 11. Oktober 1999 jeweils 12.644,00 DM einschl. MWSt. und für den dritten Klinikaufenthalt vom 23. bis 29. Februar 2000 20.996,00 DM einschl. MWSt. Der Kläger beglich diese Rechnungen.
Die Beklagte erstattete dem Kläger pro Aufenthaltstag 50% des früher von der Streithelferin berechneten tagesgleichen Pflegesatzes in Höhe von 810,61 DM, insgesamt 4.458,35 DM. Sie hält die zwischen dem Kläger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausaufnahmeverträge für nichtig, da die Fallpauschalen der Streithelferin im Vergleich zu tagesgleichen Pflegesätzen anderer Krankenhäuser um ca. 900% sittenwidrig überhöht seien. Außerdem meint sie, sie sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 nur für die kostengünstigste Heilbehandlung erstattungspflichtig und dürfe ihre Leistungen auf dafür angemessene Beträge gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 herabsetzen.

Das Landgericht hat die u.a. auf Zahlung von 18.683,66 DM - der Hälfte der Fallpauschalen abzüglich der Teilleistungen der Beklagten - gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in diesem Umfang stattgegeben (VersR 2002, 222 mit Anm. Patt).
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht wertet die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen als nach dem vereinbarten Tarif B 3 erstattungsfähige Kosten der allgemeinen Pflegeklasse. Das ergebe sich aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a und 2 Satz 1 MB/KK 76 enthaltenen Verpflichtung, die Aufwendungen medizinisch notwendiger Heilbehandlungen zu übernehmen , und der Zusage freier Klinikwahl (§ 4 Abs. 4 MB/KK 76). Allerdings habe die Beklagte nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Kosten einer Heilbehandlung, die diejenigen einer zum gleichen Erfolg führenden Behandlung um ein Vielfaches überstiegen, seien nicht notwendiger Luxus und deshalb nicht erstattungsfähig. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß die vom Kläger in Anspruch genommene Heilbehandlung in einem anderen Krankenhaus und/oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei geringeren Gesamtkosten geführt hätte. Sie habe auch nicht dargetan,

von welcher Klinik die gleiche Behandlung wie die vom Kläger in Anspruch genommene zu einem Preis angeboten werde, der den von der Streithelferin geforderten erheblich unterschreite. Das Kürzungsrecht wegen sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 sei nicht einschlägig, weil die drei Operationen des Klägers medizinisch notwendig gewesen seien.
Die zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffene Entgeltvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Vergleichsmaßstab sei der objektive Wert der Leistungen, der anhand des üblichen Preises, d.h. des Marktpreises , ermittelt werden müsse. Dieser bilde sich durch die freie Konkurrenz verschiedener Anbieter. Die reine Privatklinik der Streithelferin stehe nicht im Wettbewerb mit öffentlich geförderten Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft. Die von diesen nach der BPflV berechneten tagesgleichen Pflegesätze oder Fallpauschalen enthielten - anders als die Entgelte ausschließlich privatwirtschaftlich betriebener Kliniken - nicht sämtliche mit der Erbringung der Leistungen verbundene Kosten, insbesondere nicht die Investitionskosten. Daher seien diese Vergütungen nicht geeignet zur Ermittlung des für die Streithelferin maßgeblichen Marktpreises. Vielmehr seien die Preise maßgeblich, die andere nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen forderten. Insoweit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler eine Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Erstattung der von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen angenommen.

1. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a MB/KK 76 zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 3). Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - VersR 1998, 350 unter I 1; OLG Stuttgart VersR 2001, 491; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 4 m.w.N.). Der Kläger verpflichtete sich im Rahmen sog. gespaltener Krankenhausaufnahmeverträge zur Zahlung der Fallpauschalen gegenüber der Streithelferin. Dafür schuldete sie als Trägerin des Belegkrankenhauses die gesamten nichtärztlichen personellen und die sächlichen Klinikleistungen, insbesondere die Krankenpflege, Verwaltungsleistungen, die Bereitstellung der medizinisch -technischen Ausstattung einschließlich des Operationssaales, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterbringung und Verpflegung. Zur Erbringung der ärztlichen Leistungen waren die behandelnden Belegärzte nach Maßgabe besonderer Behandlungsverträge verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706 unter II 3 a aa m.w.N.; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97 - NJW 1998, 1778 unter 2 a; Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 93 Rdn. 4 f. m.w.N.). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Krankenhausaufnahmeverträge seien wegen

Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als sog. wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Beide Tatbestände erfordern zunächst objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu: BGHZ 104, 102, 104 m.w.N.; 128, 255, 257; BGH, Urteile vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669 unter II 1 m.w.N.; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - NJW 2001, 1127 unter II 1 b m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vom Kläger gezahlten "selbstdefinierten Fallpauschalen" und den jeweiligen Krankenhausleistungen der Streithelferin verneint. Ein solches Mißverhältnis ergibt sich nicht - wie die Revision meint - schon ohne weiteres aus der Höhe der Vergütung für einen kurzen Krankenhausaufenthalt. Entscheidend ist nicht die Dauer der Gegenleistung, sondern ihr Wert. Dieser bestimmt sich nach den von der Streithelferin tatsächlich erbrachten Leistungen. Nicht maßgeblich ist der erzielte Leistungserfolg. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Bewertung der vereinbarten Fallpauschalen ohne Belang, wie hoch die von der Beklagten zu ersetzenden Kosten gewesen wären, wenn der Kläger seinen Bandscheibenvorfall im Wege einer herkömmlichen Schnittoperation hätte behandeln lassen und länger stationär untergebracht worden wäre (vgl. OLG Stuttgart VersR 2001, 491 f.). Die dafür angemessenen Aufwendungen besagen nichts über den Wert der von der Streithelferin im Zusammenhang mit den minimal-invasiven Operationen erbrachten Krankenhausleistungen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach herkömmlichen Bandscheibenoperationen zusätzliche Rehabilitationsmaßnahmen zu insgesamt gleich hohen oder höheren Kosten geführt hätten.


b) Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung hat das Berufungsgericht zutreffend den objektiven Wert herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 289/94 - NJW 1996, 1204 unter II a; vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99 - NJW 2000, 1254 unter II 2 a; vom 19. Januar 2001 aaO unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist der Marktvergleich (BGHZ 80, 153, 162 ff.; vgl. Jung, Das wucherähnliche Rechtsgeschäft 2001 S. 124 ff.). Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 104, 102, 105; 125, 135, 137; BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 aaO; vom 30. Mai 2000 aaO; jeweils m.w.N.).
aa) Demgemäß sind die von der Streithelferin in Rechnung gestellten "selbstdefinierten Fallpauschalen" mit den Entgelten zu vergleichen , die andere nicht der BPflV unterworfene Privatkliniken für einen stationären Aufenthalt im Zusammenhang mit den beim Kläger durchgeführten minimal-invasiven Bandscheibenoperationen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangt hätten. Nur diese Vergütungen bilden sich im Wettbewerb verschiedener Anbieter von vergleichbaren Krankenhausleistungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Vergütungen außer acht gelassen, die für solche stationären Behandlungen von öffentlich geförderten Krankenhäusern und Versorgungskrankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und der BPflV - in der jeweils zur Zeit der streitgegenständlichen Operationen geltenden Fassung - berechnet worden wären.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen solcher Krankenhäuser wurden seinerzeit gemäß § 10 Abs. 1 BPflV vergütet durch Pflegesätze nach § 11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte) oder einen Gesamtbetrag nach § 12 BPflV (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13 BPflV, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wurde.
Die zwischen den Trägern geförderter Krankenhäuser und den Sozialleistungsträgern gemäß § 18 Abs. 2 KHG auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung vereinbarten tagesgleichen Pflegesätze - Abteilungspflegesätze, Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze - (§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, 17 BPflV) enthalten nicht sämtliche Kosten, die mit der Erbringung der Leistung verbunden sind. Das gilt auch für die zwischen den Vertragsparteien auf Bundesund Landesebene vereinbarten Fallpauschalen für einen Behandlungsfall und Sonderentgelte für einen Leistungskomplex eines Behandlungsfalles (§§ 17 Abs. 2a KHG, 11, 15, 16, 17 BPflV). Insbesondere umfaßt die Kalkulation des Pflegesatzes nach § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1 KHG bei nach diesem Gesetz voll geförderten Krankenhäusern von den Investitionskosten nur die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Gebrauchsgüter , § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser, Abgrenzungsverordnung - AbgrV) und die Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b KHG. Im übrigen sind Investitionskosten grundsätzlich nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen. Investitionskosten sind gemäß

§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. a KHG die Kosten der Errichtung (Neu-, Um-, Erweiterungsbau ) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Verbrauchsgüter (vgl. § 2 Nr. 3 AbgrV) sowie nach § 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. b KHG die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter, § 2 Nr. 1 AbgrV). Für die nicht pflegesatzfähigen Investitionskosten und die ihnen nach § 2 Nr. 3 KHG gleichstehenden Kosten werden Fördermittel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHG gewährt. Im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind ferner die - nach § 2 Nr. 2 Halbs. 2 KHG nicht zu den Investitionskosten zählenden - Kosten der Krankenhausgrundstücke, ihres Erwerbs, ihrer Erschließung sowie ihrer Finanzierung (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 2 KHG) sowie Anlauf- und Umstellungskosten (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 3 KHG). Letztere werden bei innerbetrieblichen Änderungen ebenso wie die Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG nur gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.
Versorgungskrankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben und damit zur Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten zugelassen sind (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V), werden zwar nach dem KHG nicht gefördert (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KHG) und sind daher bei der Kalkulation ihrer Pflegesätze nicht den Einschränkungen des § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1-3 KHG unterworfen. Sie unterliegen aber im übrigen den für Plankrankenhäuser wesentlichen Bestimmungen über die Bemessung der Pflegesätze. So werden die Pflegesatzverhandlungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den

Verbänden der Ersatzkassen mit den Trägern der Versorgungskrankenhäuser nach Maßgabe des KHG und der BPflV geführt (§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB V). Dabei sind Investitionskosten nur in dem von § 8 Abs. 1 und 2 BPflV vorgesehenen Umfang im Budget und in den Pflegesätzen zu berücksichtigen.
Hingegen können und müssen nicht geförderte und nicht an einen Versorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser - wie die von der Streithelferin betriebene Belegklinik - alle vorgenannten Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbeziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalkulationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten. Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu machen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Einrichtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO in den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile ausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nicht in der Lage, ihre Preise so zu gestalten wie in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Versorgungskrankenhäuser. Zudem haben sie wie jedes Wirtschaftsunternehmen ein legitimes Interesse an Gewinnerzielung , zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Revision angeführten Vorteile, die die Streithelferin gegenüber in den Krankenhausplan aufgenommenen oder an einen Versorgungsvertrag gebundenen Krankenhäusern genießt - keine Aufnahme- und Behandlungspflicht, keine Beteiligung an der Notfallversorgung (vgl. dazu Genzel aaO § 84 Rdn. 26, 29), freies Leistungsangebot, keine Umsatzbegrenzung durch Budget oder Fallzahlen, keine Ausbildungsaufgaben. Diese Umstände belegen nur die unterschiedliche Ausgestaltung von Plan- und Versorgungskrankenhäusern einerseits und reinen Privatkliniken andererseits sowie die damit einhergehenden Unterschiede in der Abrechnung der stationären Leistungen.
cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Kosten der Streithelferin nicht zur Bestimmung des objektiven Wertes der von ihr erbrachten Leistungen herangezogen. Es brauchte das insoweit von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen besteht, geht es nicht darum, ob die geforderte Leistung in Relation zu den Gestehungskosten der Gegenleistung angemessen ist. Mit dem als Vergleichsmaßstab anerkannten Marktpreis ist es nicht vereinbar , individuelle Kriterien wie die Kosten des Anbieters einer Leistung, ein von diesem übernommenes Risiko und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen und so einseitig auf die Seite des Anbieters einer Leistung abzustellen. Der Marktvergleich, der auf das üblicherweise für eine Leistung bezahlte Entgelt abstellt, bietet die Gewähr dafür, daß sich die juristische Äquivalenzkontrolle nicht abkoppelt von der marktwirtschaftlichen Preisbildung (Jung, aaO S. 53, 189). Der Marktpreis für die Gegenleistungen der Streithelferin kann auch nicht dergestalt ermittelt

werden, daß auf die Pflegesätze geförderter Krankenhäuser außer den nicht pflegesatzfähigen Kosten ein Gewinnanteil aufgeschlagen wird. § 138 BGB bietet nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Grundlage für die Bestimmung eines im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Gegenleistung angemessenen Gewinnaufschlags.
dd) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die frühere Abrechnungspraxis der Streithelferin an. Der Umstand, daß die Streithelferin selbst vorher einen Tagessatz in Höhe von 810,61 DM verlangt hatte, belegt nicht ein auffälliges Mißverhältnis der Klinikleistungen zu den nunmehr berechneten Fallpauschalen. Zum einen kann die Summe der tagesgleichen Pflegesätze, die für die tatsächliche Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers angefallen wären, nicht ohne weiteres mit einer Fallpauschale, die sich an einer statistisch ermittelten durchschnittlichen Verweildauer orientiert, gleichgesetzt werden. Verkürzt sich die Verweildauer des Patienten im konkreten Fall, so ergibt dies einen höheren Gewinn für die Streithelferin. Dagegen bedeutet es für sie eine Verringerung ihres Gewinns oder gar einen Verlust, wenn sich der tatsächliche stationäre Aufenthalt verlängert, weil sie dafür keine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Diese Unwägbarkeiten müssen bei der Kalkulation der Fallpauschalen berücksichtigt werden, auch wenn mögliche längere Verweilzeiten durch unvorhersehbare kürzere Verweilzeiten ausgeglichen werden können. Dabei ist unerheblich, daß die in der Klinik der Streithelferin tätigen Belegärzte vergleichbare Bandscheibenoperationen früher ambulant ausgeführt haben. Auch wenn die Streithelferin aus dieser Erfahrung heraus ihren Fallpauschalen jeweils eine kurze Verweildauer zugrunde legt, bleibt die Kalkulation notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Zum anderen

deckt eine Fallpauschale die Gesamtheit der Krankenhausleistungen ab - bei einer Belegklinik mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen. Damit werden auch die kostenintensiven Leistungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der regelmäßig am Anfang der stationären Behandlung stehenden Operation erbracht werden, beispielsweise das Zurverfügungstellen eines betriebsbereiten Operationssaales. Diese Leistungen führen bei der Abrechnung mittels tagesgleicher Pflegesätze zunächst zu einem Verlust. Dieser kann erst im weiteren Behandlungsverlauf ausgeglichen werden, weil die Kosten mit fortschreitender Genesung des Patienten sinken (vgl. Schmidt-Graumann in Graumann/Schmidt-Graumann, Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser S. 85 f.). Deshalb sind die "selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin - ebenso wie die nach der BPflV vereinbarten, hier aber schon nach dem Leistungstatbestand nicht einschlägigen Fallpauschalen (vgl. den Bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a KHG, abgedruckt bei Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsrecht , Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht Band 2 S. 50d/1 ff.) - zwangsläufig höher als die der regelmäßigen oder der tatsächlichen Verweildauer entsprechende Summe der durchschnittlichen Tagespflegesätze.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privatkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auferlegt , da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß § 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli 1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002

- IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.). Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht als unsubstantiiert gewertet. Die von ihr genannten Vergleichszahlen betreffen mit einer Ausnahme öffentlich geförderte Krankenhäuser aus dem Umfeld der Streithelferin und sind für diese aus den genannten Gründen ohne Bedeutung. Welche Vergütungen für vergleichbare Krankenhausleistungen andere nicht geförderte Krankenhäuser fordern, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Ob - wie die Revision rügt - das Berufungsgericht die Beklagte auf die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags gemäß §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen mußte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung der Hinweispflicht beruht. Damit das Revisionsgericht die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Verfahrensfehlers prüfen kann, muß der Revisionsführer im einzelnen schlüssig vortragen, was er auf den entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 - NJW-RR 1988, 208 unter I 2; vom 3. März 1998 - X ZR 14/95 - NJW-RR 1998, 1268 unter II 4 b, jeweils m.w.N.). Einen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen eines auffälligen Mißverhältnisses hat die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht nachgeholt. Die Nennung einer einzigen Privatklinik, die zudem auf der Grundlage nicht vergleichbarer tagesgleicher Pflegesätze abrechnet, ist nicht geeignet, die in nicht der BPlfV unterliegenden Krankenhäusern übliche Vergütung für minimal-invasive Bandscheibenoperationen der beim Kläger durchgeführten Art darzutun. Weitere Beispiele, die ein evidentes Mißverhältnis zwischen den von der Streithelferin verlangten Fallpauschalen und den von anderen nicht geförderten Krankenhäusern für vergleichbare Lei-

stungen in vergleichbarer Weise berechneten Vergütungen belegen sollen , hat die Beklagte nicht substantiiert.
2. Weiterhin wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Fallpauschalen der Streithelferin als nach dem Krankheitskostenversicherungsvertrag erstattungsfähige Aufwendungen angesehen hat.

a) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 76 aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen , Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Tarif und Tarifbedingungen konkretisieren den in § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76 beschriebenen Leistungsrahmen des Versicherers; sie schränken ihn ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1 m.w.N.). Ob - wie das Berufungsgericht meint - die Tarifbedingungen der Beklagten unter Ziffer 1.2.5. TB/KK die "selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin als Kosten der allgemeinen Pflegeklasse erfassen, kann dahinstehen. Enthalten die Tarifbedingungen keine konkrete Leistungsbestimmung, so ist jedenfalls das allgemeine Leistungsversprechen nach § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76 maßgeblich. Vom Versicherer im Versicherungsfall zu ersetzende Aufwendungen für Heilbehandlung sind auch die zwischen dem Kläger und der Streithelferin wirksam vereinbarten Fallpauschalen. Weder dem allgemeinen Leistungsversprechen noch den TB/KK ist eine völlige Ausgrenzung von Pauschalvergütungen im Sinne eines Leistungsausschlusses zu entnehmen. Schließlich wäre eine auf tagesgleiche Pflegesätze beschränkte Erstattung unvereinbar mit der in § 4 Abs. 4 MB/KK 76 ent-

haltenen Zusage der freien Klinikwahl, die nicht unter dem Vorbehalt eines bestimmten Abrechnungsmodus steht.

b) Die Erstattungsfähigkeit der von der Streithelferin berechneten Fallpauschale steht auch im Einklang damit, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 den Versicherungsfall als "medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" beschreibt.
aa) Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGHZ 99, 228, 233; 133, 208, 212 f.; BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77 - VersR 1979, 222 unter III; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 42; Prölss, VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein. Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere. Eine zum gleichen Behandlungserfolg führende, erheblich teurere Heilbehandlung sei Luxus, jedoch keine notwendige Heilmaßnahme. Der Versichertengemeinschaft sei die Übernahme luxuriöser Behandlungen nicht zumut-

bar. Anderenfalls würden die versicherungstechnischen Kalkulationsgrundlagen gesprengt (OLG Köln VersR 1995, 1177, 1178; r+s 1998, 34; r+s 1999, 82, 83; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; LG Münster VersR 1981, 671; LG Hildesheim r+s 2000, 34, 35; BK/Hohlfeld, VVG § 178b Rdn. 7; Prölss, aaO § 1 MB/KK 94 Rdn. 50; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 50; Bach, VersR 1979, 792, 794). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
bb) Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten läßt sich § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht "gesetzesähnlich" auszulegen , sondern so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a mit Anm. Lorenz; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089 unter II 1 a bb m.w.N.; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 2 a).
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszulegenden Klausel aus und berücksichtigt ihren Zweck und den erkennbaren Sinnzusammenhang (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 3 a). Er kann aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 nicht ersehen, daß auch finanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung eine Rolle spielen sollen. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76

stellt nur auf die "medizinisch notwendige" und nicht auf die "medizinische und notwendige", die "notwendige medizinische", die "medizinisch nur notwendige" oder gar auf die "medizinisch und wirtschaftlich notwendige" Heilbehandlung ab (vgl. Schmid, NJW 1981, 2504; Pauly, VersR 1996, 1323, 1326 f.). "Medizinisch" bezieht sich gerade auf "notwendig". Dieser sprachliche Zusammenhang macht bei verständiger Lektüre deutlich , daß die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , daß es auf seine laienhaften Vorstellungen oder die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht ankommt (Schmid, aaO). Auch nach dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang wird er in diese Beurteilung Kostengesichtspunkte nicht hineinlesen. Er versteht wohl, daß ihm nicht die Kosten für jede beliebige Behandlungsmaßnahme erstattet werden, sondern nur für eine solche, die objektiv geeignet ist, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Daß darüber hinaus der Versicherer seine Leistungspflicht nur auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen nicht. Aus seiner Sicht verliert eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung das qualifizierende Merkmal "notwendig" im Einzelfall nicht deshalb, weil sie teurer ist als eine nach Einschätzung des Versicherers gleichwertige , aber kostengünstigere Behandlung. Zudem ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, nach welchen Maßstäben die medizinische Gleichwertigkeit von Heilbehandlungen zu beurteilen sein soll. Übernimmt der Versicherer - wie die Beklagte - die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ohne für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränkung, so kann er ihn grundsätzlich nicht auf einen billigeren oder den billigsten Anbieter einer Heilbehandlung verweisen, die er für medizinisch gleichwertig hält.


c) Die Beklagte kann den Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 76 kürzen.
aa) Diese Regelung räumt dem Versicherer lediglich die Befugnis ein, bei das medizinisch notwendige Maß übersteigenden Heilbehandlungen (sog. Übermaßbehandlungen) seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Will der Versicherer von dieser Einschränkung der Leistungspflicht Gebrauch machen, so hat er darzulegen und zu beweisen, daß bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht notwendig war (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90 - VersR 1991, 987 unter 3 b; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 65 f. m.w.N.).
Die Übermaßregelung erstreckt sich nach herrschender Meinung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behandlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes bzw. des Krankenhausträgers (OLG Köln VersR 1986, 378; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; OLG Hamm r+s 1999, 429; LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1046 f.; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 64 m.w.N.). Diese Ausdehnung der Kürzungsbefugnis geht auf die frühere Senatsrechtsprechung zurück, nach der es bei einer Übermaßvergütung ebenso wie bei der von § 5 Abs. 2 MB/KK 76 unmittelbar geregelten Übermaßbehandlung darum geht, die durch den Versicherungsfall verursachte Kostenbelastung in vertretbaren Grenzen zu halten (BGH, Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 69/76 - VersR 1978, 267 unter II 3 f bb).

bb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von einer gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geprägt gewesen sein mag, hält der Senat nicht fest. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint ist. Ebenso wie in § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 sind die Begriffe "medizinisch" und "notwendig" miteinander verbunden. Bei verständiger Würdigung dieses Zusammenhangs wird ein Durchschnittsversicherungsnehmer auch der Regelung des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 entnehmen, daß sich das notwendige Maß nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen oder denen seines Arztes, sondern nach objektiven medizinischen Gesichtspunkten bestimmt. Auch wenn er als Ziel der Übermaßregelung erkennen kann, daß der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenbelastung schützen will, bezieht er die Kürzungsbefugnis auf Heilbehandlungsmaßnahmen , die aus medizinischer Sicht nicht mehr oder nicht in dem abgerechneten Umfang notwendig waren. Ihm erhellt sich indes nicht, daß er trotz uneingeschränkter medizinischer Notwendigkeit der Heilbehandlung reduzierte Versicherungsleistungen erhalten soll.

d) Ferner ist die Beklagte nicht nach § 242 BGB zur Kürzung ihrer Leistungen gegenüber dem Kläger berechtigt. Das private Versicherungsverhältnis untersteht in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Versicherungsnehmer muß bei der Inanspruchnahme einer besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen Behandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft nehmen. Der Versicherer braucht deshalb jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten dafür nicht zu er-

statten (BGHZ 99, 228, 235). So liegt der Fall hier nicht. Die Bandschei- benoperationen des Klägers waren vital lebensnotwendig.
3. Für die von der Revision (im Anschluß an Patt, MedR 2002, 180 ff.) geforderte allgemeine Billigkeits- und Angemessenheitskontrolle der Preisgestaltung von reinen Privatkliniken gibt es weder eine verfassungsrechtliche noch eine einfachgesetzliche Grundlage. Fragen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ersichtlich davon nicht berührt.

a) § 315 BGB ist nicht unmittelbar einschlägig, weil eine Individualvereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffen wurde. Die Vorschrift kommt grundsätzlich nur dann zum Zuge, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, daß einer von ihnen ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 315 Rdn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
Nicht in Betracht kommt auch eine Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragspartner angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 - NJW 1987, 1828 unter II 2 b; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - NJW 1992, 171 unter II 5 a m.w.N.; Palandt/Heinrichs, aaO § 315 Rdn. 4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger darauf angewiesen war, die Klinik der Streithelferin aufzusuchen, die zudem nicht in den staatlichen Sicherstellungsauftrag einbezogen ist.


b) Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 WiStG auf medizinisch notwendige stationäre Krankenhausleistungen scheitert daran, daß die Beklagte weder eine Wettbewerbsbeschränkung im Bereich der minimal-invasiven Bandscheibenoperationen noch eine wirtschaftliche Machtstellung der Streithelferin noch eine Mangellage dargetan hat. Dafür genügt es nicht, daß die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, regelmäßig aus medizinischen und persönlichen Gründen begrenzt ist.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
10 
Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
11 
Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
12 
Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
13 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
14 
Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
15 
Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
16 
Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
17 
Die Kläger haben beantragt:
18 
1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
19 
1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
20 
2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
24 
4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
26 
5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27 
5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
28 
6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
40 
Die Beklagte haben
41 
Klageabweisung beantragt.
42 
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
44 
Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
45 
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
48 
§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
50 
die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
53 
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.12.2016 - 3 O 278/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. („A. Sportklinik“), die weder im Bettenbedarfsplan des Landes B. aufgenommen ist, noch öffentliche Fördergelder erhält. Gesellschafter der Klägerin sind die Ri. GmbH, die A. GmbH und die O. GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ri. GmbH ist Herr Prof. R., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH ist Herr Dr. E., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH ist Herr Dr. B.. Die A. Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Ihre Klinikräume befinden sich am ursprünglichen Standort in der W.-Straße und außerdem in einer Entfernung von ca. 850m in einem 2006 errichteten Gebäudekomplex am Standort R.-Straße.
In diesem Gebäudekomplex in der R.-Straße betreibt gleichzeitig die Fa. R. GmbH ein 2006 gegründetes und in den Krankenhausplan von B. aufgenommenes Krankenhaus („A. Klinik“). Gesellschafter der R. GmbH sind ebenfalls die Ri. GmbH und die A. GmbH sowie Herr Dr. B. als natürliche Person.
Sowohl die Klägerin als auch die R. GmbH haben die Räume am Standort R.-Straße von der R. Klinik Betriebs GmbH angemietet. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind jeweils als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Auch Teile des weiteren Klinikpersonals sind in beiden Kliniken tätig. Außerdem werden Räume und Einrichtungen gemeinsam genutzt, neben verschiedenen Funktionsräumen (Röntgenräume, OP-Vorbereitungsräume, Verwaltungsräume etc.) insbesondere der Eingangs- und Empfangsbereich. Beide Kliniken verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt („A. Sportklinik und Klinik“) und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar.
Der Beklagte befand sich aufgrund Behandlungsvertrages vom 16.04.2012 (LG-AH Kl. AS 9) vom 07.05.2012 bis 15.05.2012 zur stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin. Am 08.05.2012 erfolgte die operative Implantation einer zementfreien Hüftprothese, wofür ihm Behandlungskosten in Höhe von 13.125,41 EUR in Rechnung gestellt wurden (LG-AH Kl. AS 7). Hiervon wurden von der privaten Krankenversicherung des Beklagten 6.684,70 EUR an die Klägerin bezahlt. Dies entspricht dem Betrag, der für die Behandlung in einem Plankrankenhaus angefallen wäre.
Die Klägerin begehrt die Zahlung der rechnerisch verbleibenden Differenz nebst Zinsen.
In erster Instanz hat sie vorgetragen, die Höhe der Behandlungskosten sei nicht durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begrenzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen seien für Privatkliniken wie die A. Sportklinik nicht anwendbar. Anders als öffentliche Krankenhäuser seien diese darauf angewiesen, die notwendigen Investitionen selbst zu erwirtschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien sie deshalb frei, insbesondere ihre Pflegesätze bis zur Grenze des Wuchers festzulegen.
Die Beschränkungen des KHG seien auch nicht aufgrund des mit Gesetz vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG anwendbar. Diese Vorschrift sei formell und materiell verfassungswidrig. Sie sei bereits nicht von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung gedeckt gewesen, sondern vom Ausschuss für Gesundheit in eine Beschlussempfehlung eingefügt und bereits am nächsten Tag in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beraten worden, ohne dass ihre Einfügung thematisiert worden sei. Schon die Berichtsabfassung sei so verschleiernd, dass sich keinem Abgeordneten ohne Weiteres habe erschließen können, dass der Ausschuss mit § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG eine Vorschrift eingefügt habe, die von der Sache her mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das Mindeste zu tun gehabt habe. Ferner betreffe die Vorschrift einen Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Das Land B. habe durch die Einfügung des § 32 LKHG-BW von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 GG, da sie in die Befugnis eingreife, die Vergütung von Versorgungsleistungen auszuhandeln. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege vor, da die Privatkliniken mit Plankrankenhäusern gleichbehandelt würden, jedoch nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung kämen.
Ohnehin fänden die Vorschriften des dritten Abschnitts, zu denen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gehöre, gemäß § 20 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die wie die A. Sportklinik unstreitig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer räumlichen Nähe als auch an einer organisatorischen Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift. Diese betreffe nur missbräuchliche Ausgründungen von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern.
10 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt:
11 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.440,71 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015.
12 
Der Beklagte hat beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begrenzt. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und werde schon nach dem Wortlaut nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Danach sei die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts auf nicht geförderte Krankenhäuser ausgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe hingegen nur in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundeneEinrichtungen.
15 
Jedenfalls sei in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2015 – 10 U 32/13 - von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht auf missbräuchliche Ausgründungen beschränkt. Zudem bestehe eine organisatorische und räumlicher Verbindung der A. Kliniken.
16 
Darüber hinaus sei die Pauschalpreisvereinbarung nicht transparent, und der Patient könne nicht erkennen, welche Leistungen er sich zu welchem Preis erkauft habe. Er könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender wirtschaftlicher Aufklärung entgegen halten, mit dem er aufrechne. Insbesondere habe ihn die Klägerin nicht über den konkreten Mehrbetrag gegenüber einer Behandlung in einer anderen Klinik aufgeklärt, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Kliniken unter einem Dach handle. Auch sei die Rechnung um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil zu kürzen, weil Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kliniken wie die A. Sportklinik umsatzsteuerfrei seien.
17 
Das Landgericht hat die ursprünglich vor dem Amtsgericht P. erhobene Klage nach erfolgter Verweisung abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt hat. Jedenfalls sei die Vergütungsvereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig. Die Vorschrift sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ihre Anwendung werde auch nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen. Soweit der Wortlaut dies nahe lege, sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, weil die Neuregelung andernfalls weitgehend leer laufen würde. Auch sei der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt, und eine räumliche und organisatorische Nähe zu einem geförderten Krankenhaus zu bejahen.
18 
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Vorschrift nach § 20 KHG ausgeschlossen. Das Landgericht habe zu Unrecht ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bejaht, ohne die erforderliche Auslegung vorzunehmen. Bei dieser sei neben dem Wortlaut zu berücksichtigen, dass das KHG ebenso wie das KHEntgG nie von einer „Einrichtung“ wie in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG spreche, wenn ein Krankenhaus gemeint sei. Um ein solches handle es sich bei der A. Sportklinik aber zweifellos. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die damalige Diskussion zum Modell „Zwei Kliniken unter einem Dach“ nur den Sonderfall missbräuchlicher Ausgründungen habe regeln wollen, also durch Herausnahme der privaten Bettenstation eines Plankrankenhauses entstandene Privatkliniken. Dies ergebe sich deutlich aus der Gesetzesbegründung.
19 
Im Übrigen habe das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass die A. Sportklinik auch den räumlich entfernten Standort W.-Straße unterhalte. Weiter habe es verkannt, dass eine organisatorische Verbundenheit regelmäßig eine Verankerung durch rechtliche Grundlagen voraussetze, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft. Die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Nutzung des gleichen Personals bedeute Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals, und die Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur bedeute, dass es sich um die komplette gemeinsame Infrastruktur handeln müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß der Schlussanträge erster Instanz zu verurteilen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 – 12 U 143/16 – und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
25 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 
Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Behandlungskosten für die stationäre Behandlung des Beklagten in der A. Sportklinik über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu Recht verneint. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen erfüllt. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1.). Der Senat hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig (2.).
1.
28 
Die Forderung der Klägerin ist auf die vom Beklagten bzw. dessen Krankenversicherung bereits ausgeglichenen Leistungen begrenzt.
29 
Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).
30 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Die Klägerin darf nach dieser Vorschrift für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Sportklinik keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO) zu leisten wären. Damit wird eine zwingende Preisobergrenze für den Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden im Übrigen bleibt hiervon unberührt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).
31 
a) Das KHG ist grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, GesR 2016, 244). Dies gilt zwar nicht voraussetzungslos für alle Arten von Krankenhäusern. Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).
32 
Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 eingefügten § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf aber auch eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
33 
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die A. Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Einrichtung, welche mit der A. Klinik in diesem Sinne verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).
34 
aa) Bei der A. Sportklinik handelt es sich um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
35 
Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mitumfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Da es sich bei dem Begriff der Einrichtung um einen Oberbegriff handelt, kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus der Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ in § 17 Abs. 5 KHG nicht gefolgert werden, dass die Vorschrift nicht (auch) für Krankenhäuser - wie hier die A. Sportklinik - gelten soll. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt.
36 
bb) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus, z. B. auf dem Nachbargelände angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
37 
Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A. Sportklinik zur A. Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse bzw. der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudekomplexes wird verwiesen. Dass die A. Sportklinik im Unterschied zur A. Klinik zusätzlich Räume in der W.-Straße nutzt, ändert hieran nichts. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Erforderlich ist vielmehr eine räumliche Nähe der „Einrichtung“. Die Räume in der W.-Straße sind aber Teil einer einheitlichen Einrichtung. Sie gehören unstreitig zur A. Sportklinik als Gesamteinheit am Standort R.-Straße. Dies entspricht auch dem nach außen vermittelten Bild. In ihrem Internetauftritt präsentiert sich die (gesamte) A. Sportklinik explizit als Teil der A. Kliniken am Standort R.-Straße. Von nachgeordneten Räumen an anderen Standorten ist soweit ersichtlich nicht die Rede.
38 
Nach Ansicht des Senats kommt es deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte tatsächlich am Standort R.-Straße oder in der W.-Straße operiert und stationär behandelt worden ist, wofür zudem jeder Anhalt fehlt. Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die A. Sportklinik als Einrichtung i.S. des § 2 Nr. 1 KHG in der R.-Straße und damit in (sogar unmittelbarer) Nähe des Plankrankenhauses befindet.
39 
cc) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133).
40 
Die A. Sportklinik und die A. Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313). Beide Kliniken werden durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird darüber hinaus gemeinsame Infrastruktur wie z.B. Röntgenräume, OP-Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung genutzt. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass, an einer organisatorischen Verbindung der beiden Kliniken zu zweifeln (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
41 
Für die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine gemeinsame Trägerschaft, die Nutzung des „gesamten“ gleichen Personals und der „kompletten“ gemeinsamen Infrastruktur zu fordern sei, findet sich weder im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG hat der Gesetzgeber von einer solchen Einschränkung des Merkmals der organisatorischen Verbundenheit abgesehen. Soweit in der Gesetzesbegründung eine gemeinsame Trägerschaft bzw. die Nutzung gleichen Personals und gemeinsamer Infrastruktur genannt sind, handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut nur um beispielhaft erwähnte Umstände, bei deren Vorliegen eine organisatorische Verbundenheit sogar regelmäßig bejaht werden soll. Ein abschließender Charakter dieser Aufzählung kommt damit ebenso wenig zum Ausdruck wie das Erfordernis, dass die gemeinsame Nutzung jeweils das gesamte Personal und die gesamte Infrastruktur erfassen müsste. Eine solche Differenzierung würde den Willen des Gesetzgebers auch leerlaufen lassen. Denn in diesem Fall ließen sich die Beschränkungen dieser Vorschrift bereits durch die separate Einstellung eines Mitarbeiters umgehen.
42 
b) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch nicht nach § 20 KHG ausgeschlossen.
43 
Nach § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG zwar keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. Dass es sich bei der A. Sportklinik um ein nicht in diesem Sinne gefördertes Krankenhaus handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
44 
aa) Die Klägerin übersieht, dass § 17 Abs. 1 S. 5 KHG im Verhältnis zu § 20 KHG die jüngere und speziellere Vorschrift ist und ihr schon aus diesem Grund vorgeht.
45 
Für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung dieses Grundsatzes wird abbedungen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, juris). § 20 KHG ist aber weder die speziellere Vorschrift, noch hat der Gesetzgeber die Geltung des genannten Rechtsgrundsatzes erkennbar abbedungen. Die Vorschrift umreißt allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG regelt demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt. Diese Vorschrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Plankrankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen Plankrankenhauses entsprechen.
46 
bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).
47 
Es war gerade Ziel der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 20 KHG ausgeschlossenen Entgeltbindung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, worauf § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bzw. bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
48 
Bei einem Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wäre der Sinn und Zweck dessen Einfügung nicht zu erreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 - 10 U 32/13 - Rz. 58). Dem damit verfolgten Regelungsplan des Gesetzgebers liefe eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 KHG erkennbar zuwider (Hanseatisches OLG, aaO.).
49 
Dass bei der Änderung einzelner Vorschriften des KHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, steht der Annahme eines redaktionellen Versehens nicht entgegen (Hanseatisches OLG, aaO.). Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313). Aus Sicht des Gesetzgebers dürfte damit auch kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben. Dafür, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist nichts ersichtlich. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
50 
c) Die Tatsache, dass die A. Sportklinik nicht aus einem bereits existierenden Plankrankenhaus „ausgegründet“, sondern seit 1995 bereits an einem anderen Standort betrieben worden ist bzw. die Aufnahme des Klinikbetriebs des Privatkrankenhauses am Standort R.-Straße im Jahr 2006 gleichzeitig mit demjenigen der A. Klinik aufgenommen wurde, steht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht entgegen.
51 
Entgegen der Annahme der Klägerin ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine (missbräuchliche) Ausgründung einer Privatklinik aus einem bereits zuvor existierenden Plankrankenhaus entstanden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 13.06.2017 nicht zu erkennen.
52 
Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift weder nach dem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung aus ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen.
53 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dafür spricht die Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Vielmehr soll die Maßnahme unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme beider Einrichtungen verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als von gesetzlich Krankenversicherten, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133 2. Absatz). Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden (BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011, S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen nicht gelten sollten, wenn die private Einrichtung ihren Betrieb bereits vor oder gleichzeitig mit dem Plankrankenhaus aufgenommen hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer „Verlagerung“ von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Leistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können, in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund wäre es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, nicht aber im selben Umfang organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden haben.
54 
Dass der Gesundheitsausschuss den konkreten Fall einer gleichzeitigen Aufnahme des Klinikbetriebs eines Plankrankenhauses und eines bereits existierenden privaten Krankenhauses an einem neu gegründeten Standort möglicherweise nicht vor Augen hatte, ändert an den dargelegten gesetzgeberischen Zielen nichts. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut räumlich und organisatorisch mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken als von der Norm umfasst betrachtet, ohne nach der Reihenfolge der Betriebsaufnahme zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12, MedR 2014, 159).
2.
55 
Die Anwendung der Beschränkungen dieses Gesetzes ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).
56 
a) Die von der Klägerin in Bezug auf die Kompetenzordnung der Verfassung geäußerten Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 20.08.2013 als grundlos bezeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985).
57 
Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, weswegen sich die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art. 76 Abs. 1 GG nicht stellt, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art. 42 GG verfassungswidrig.
58 
aa) Der später angenommene Vorschlag des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz, ergänzend § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG einzufügen, stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar.
59 
Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelungsmaterie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01 –, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
60 
bb) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung.
61 
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfGE 125, 104 - Tz. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt. Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT-Drucks.17/8005 vom 30.11.2011, S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).
62 
b) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
63 
Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 befasst (BVerfG, a.a.O.). Auf diese Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
64 
Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie die Gutachterin darin unter Ziff. I.1 selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht die von ihr bereits im Jahre 2011 in einem vorangegangenen Gutachten angeführten Aspekte anders beurteilt.
65 
Auf die vom Beklagten weiter geltend gemachte Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die von der Klägerin berechneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
67 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik begrenzt, welche an einem anderen Standort zeitlich bereits vor dem mit ihr räumlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind u.a. beim Senat noch weitere Verfahren anhängig, weswegen diese Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.