Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2019 - III ZR 202/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs sowie des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Streitwerte des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils auf 95.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägers (im Folgenden einheitlich: Kläger) nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch.
- 2
- Mit Beitrittserklärung vom 10. November 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000 € zuzüglich Agio an dem K. & C. S. T. F. 2-Renditefonds 44. Er unterzeichnete neben der Beitrittserklärung an diesem Tag einen persönlichen Beratungsbogen, in dem unter der Überschrift "Anlegermentalität/Anlagestrategie" das Kästchen "Risikobewusst (Ertragserwartung über Kapitalmarktzinsniveau, gesteigerte Risikobereitschaft)" angekreuzt war.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Behauptung, er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision im Entscheidungstenor unbeschränkt zugelassen und in den Gründen hierzu sinngemäß ausgeführt, es bestehe das Erfordernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Klärung der Frage, inwieweit eine Partei, die vorgetragen habe, sie habe kein Kapitalverlustrisiko eingehen wollen, sich hilfsweise darauf berufen könne, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten risikobewusst gewesen zu sein.
- 4
- Mit seiner Revision und hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
I.
- 6
- Die Revision des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allerdings wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen des Vorwurfs einer nicht anlegergerechten Beratung beschränkt, weshalb nur diesbezügliche Rügen beachtlich sind.
- 7
- 1. Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teil-urteilsfähig sein (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, NJW 2019, 215 Rn. 11, 13). Demgegenüber ist eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente nicht zulässig (z.B. Senat, aaO Rn. 11 mwN).
- 8
- Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (z.B. Senatsurteile vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, BeckRS 2019, 11447 Rn. 7 und vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; jeweils mwN). Bezieht sich eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen , dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Mai 2019, aaO).
- 9
- 2. Aus diesen Grundsätzen folgt hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit begründet, dass sich in mehreren Fällen die Frage stelle, inwieweit sich eine Klagepartei, die zunächst behauptet, sie habe kein Kapitalverlustrisiko eingehen wollen, mit prozessualer Beachtlichkeit hilfsweise darauf berufen könne, die von der Beklagten in Bezug genommene Eintragung im Beraterbogen, wonach sie "risikobewusst" war, sei entgegen ihrem Hauptvorbringen zutreffend, weshalb sie die Verfehlung ihres Anlageziels - anders als ein streng sicherheitsorientierter Anleger - nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB anhand des Beraterbogens habe erkennen müssen. Diese Frage betrifft lediglich den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung. Das Berufungsurteil ist deshalb so auszulegen, dass die Revision nur beschränkt hierauf zugelassen wurde. Eine solche Beschränkung ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2019, aaO).
II.
- 10
- Die Revision ist unbegründet.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich zur Darlegung einer nicht anlegergerechten Beratung nicht hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen machen dürfen, ein (im Sinne der im Beraterbogen vorgenommenen Klassifizierung) "risikobewusster" Anleger gewesen zu sein. Er sei sich sicher gewesen, kein risikobewusster Anleger gewesen zu sein, was er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt habe. Seine Einlassung, wonach er mit der Anlage keine Risiken habe eingehen wollen, sei eindeutig gewesen. Daher verstoße die von seinem Prozessbevollmächtigten hilfsweise vorgetragene gegenteilige Behauptung gegen das Wahrheitsgebot und sei prozessual unbeachtlich.
- 12
- Sei allein das ursprünglich alternativlos vorgetragene Vorbringen des Klägers, wonach er keine Risiken habe eingehen wollen, zu berücksichtigen, sei die empfohlene Anlage zwar nicht anlegergerecht, ein Anspruch wegen nicht anlegergerechter Beratung sei aber verjährt. Denn der Kläger habe diese Pflichtverletzung grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gekannt. Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände des Falles. Insbesondere habe der Kläger die Beratungsdokumentation gleichsam blind unterschrieben, obwohl diese knapp zusammengefasst und allgemeinverständlich wenige Risikohinweise enthalten habe, die besonders hervorgehoben gewesen seien und in engem räumlichen Zusammenhang mit der vom Anleger zu leistenden Unterschrift gestanden hätten.
- 13
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 14
- a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen auf sein Hauptvorbringen gestützten Anspruch des Klägers wegen nicht anlegergerechter Beratung auf Grund von Verjährung abgelehnt und dabei das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.
- 15
- Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs.
- 16
- Ob grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation ungelesen unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen. Weder lässt sich allgemeingültig sagen, dass das ungelesene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begründet, noch ist es zutreffend, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungs- dokumentation ungelesen unterschreibt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, NJW 2017, 3367 Rn. 25).
- 17
- Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze zutreffend zu Grunde gelegt und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigenden Kriterien erkannt. Es ist in einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften zu dem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gekommen , dass der Kläger hier grob fahrlässig handelte. Es hat dabei ohne Rechtsfehler als wesentliches Kriterium berücksichtigt, dass die Risikohinweise hier grafisch besonders hervorgehoben waren, in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift "Risiken der Beteiligung" standen und die Unterschrift in engem räumlichen Anschluss an die Risikohinweise zu leisten war (vgl. hierzu Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, NJW 2017, 2187 Rn. 11). Das Vorbringen der Revision gegen diese tatrichterliche Würdigung greift nicht durch. Diese ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf das besondere persönliche Vertrauen zum Berater, eine fehlende Erörterung im Rahmen der Unterzeichnung des Beratungsprotokolls sowie die Tatsache, dass dieses nicht der Aufklärung dient, eingegangen ist. Das Berufungsgericht, das die zu berücksichtigenden Kriterien erkannt hat, durfte sich bei seinen weiteren Ausführungen auf die Darlegung der für seine Entscheidung wesentlichen Umstände beschränken. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger die bereits vom Landgericht angenommene und vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2018 bestätigte Auffassung, bei Berücksichtigung lediglich des Hauptvorbringens liege jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit Verjährung des Anspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung vor, weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss substantiiert angegriffen und hierzu auf die nunmehr in der Revision vorgebrachten Umstände verwiesen hat. Das Berufungsgericht hatte auch deshalb keinen Anlass, hierauf einzugehen.
- 18
- b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar und unbeachtlich gehalten.
- 19
- aa) Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Würdigung das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar gehalten hat, begegnet dies keinen Bedenken.
- 20
- Zutreffend hat das Berufungsgericht die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn von Risiken geredet worden wäre, denn er sei überhaupt nicht risikofreudig, dahingehend gewürdigt, dass der Kläger mit der Anlage keine Risiken eingehen wollte. Diese Aussage ist insoweit eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen. Der Verweis der Revision darauf, dass es sich bei den Begriffen "risikobewusst" und "risikofreudig" um auslegungsbedürftige Begriffe handele, ist unbehelflich. Denn diese Begrifflichkeiten sind für das Verständnis der Aussage des Klägers nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr die nicht auslegungsbedürftige, sondern eindeutige Aussage des Klägers, dass er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn von Risiken geredet worden wäre.
- 21
- Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger mit seinem Hilfsvorbringen vortragen wollte, er sei tatsächlich risikobewusst gewesen, so dass auch eine zwar risikobehaftete, jedoch nicht eine spekulative Anlage seiner Anlegermentalität entsprochen habe, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Diese ist vielmehr naheliegend, nachdem der Kläger hierzu vorgetragen hat, das Ankreuzen von "risikobewusst" habe seine Zustimmung gefunden, allerdings sei er von dem Zeugen nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich tatsächlich um eine spekulative Anlage handele.
- 22
- Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hierin ein mit dem Hauptvorbringen des Klägers logisch und empirisch unvereinbares Vorbringen gesehen hat. Der Kläger kann nicht eine risikolose und zugleich eine zwar risikobehaftete, nicht jedoch spekulative Anlage gewollt haben.
- 23
- Soweit die Revision geltend macht, auch einem nicht risikofreudigen Anleger könnten bestimmte mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bewusst sein, und die Frage, ob er diese eingehen wolle, sei hiervon zu trennen, trifft dies zwar zu, ist aber für die Entscheidung des Falles nicht relevant. Sollte der Hilfsvortrag des Klägers so zu verstehen sein, dass ihm Risiken von Kapitalanlagen allgemein oder solche der gegenständlichen Kapitalanlage bekannt gewesen seien, er diese aber nicht habe eingehen wollen, mag zwar der Widerspruch zum Hauptvorbringen insoweit ausgeräumt sein. Aber nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts wäre ebenfalls im Hinblick auf die Unterzeichnung des Beratungsbogens Verjährung eingetreten.
- 24
- Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Revision, dass der Kläger sich um einen Erklärungsversuch für die - seinen Angaben zufolge falsche - Einschätzung seiner Anlegermentalität durch die Beklagte bemüht und vorgetragen habe, über ein Depot verfügt zu haben, in dem sich Aktienfonds befunden hätten. Dieser Vortrag entspricht seinem Hauptvorbringen und versucht, die Differenz zwischen diesem und der im Beratungsbogen angekreuzten Anlegermentalität zu erklären. An der Unvereinbarkeit des Hauptvorbringens mit dem Hilfsvorbringen ändert dies nichts.
- 25
- bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers nicht als beachtlich angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch wegen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich wäre. Denn die Bedingung für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens ist bereits nicht eingetreten.
- 26
- Hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags ist es das Prozessziel des Klägers , dass sein Hauptvorbringen berücksichtigt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wird. Hilfsvorbringen wird in den Prozess in der Regel für den Fall eingeführt, dass die Partei mit ihrem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zu Grunde legt. Dementsprechend ist auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvorbringen nicht für erwiesen erachtet. Denn es wäre widersprüchlich, würde das Gericht gleichzeitig das Hauptvorbringen als nicht erwiesen behandeln, andererseits aber doch als der Wirklichkeit entsprechend, indem es das Hilfsvorbringen wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet ließe (BGH, Urteil vom 25. Januar 1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387, 391).
- 27
- Mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann dagegen nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur rechtlich nicht zum Erfolg führt. Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Klägers erwiesen ist oder als wahr unterstellt und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass, auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen. Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und hat den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.
- 28
- Wenn das Hilfsvorbringen des Klägers nur für den Fall vorgetragen wurde , dass das Gericht seinen Hauptvortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht zu Grunde legt, ist diese Bedingung nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage - ohne dass dies aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre - bei Zugrundelegung des Hauptvortrags des Klägers wegen Verjährung für unbegründet gehalten. Für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens war deshalb von vornherein kein Raum.
- 29
- Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn das Hilfsvorbringen unter die Bedingung gestellt worden ist, dass die Klage auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des Hauptvorbringens keinen Erfolg hat. Denn wie ausgeführt ist eine solche Bedingung unzulässig und das Hilfsvorbringen auch in diesem Fall unbeachtlich.
III.
- 30
- Wegen der beschränkten Zulassung der Revision sind die Rügen, die nicht den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung betreffen, unbeachtlich. Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 31
- Auch im Hinblick auf die Frage, ob bei einem Schiffsfonds in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts aufzuklären ist, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder wegen Grundsatzbedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint diese Frage einhellig (vgl. z.B. OLG München, BeckRS 2018, 38255 Rn. 70; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 40585 Rn. 34 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, juris Rn. 42), weshalb sie nicht klärungsbedürftig erscheint.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.09.2017 - 11 O 299/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.08.2018 - 11 U 140/17 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2019 - III ZR 202/18
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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2019 - III ZR 202/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.
-
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen an der inzwischen insolventen I. mbH (zuletzt H. GmbH) vom 19. August, 17. September und 6. Dezember 2007 geltend.
- 2
-
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Denn diese habe eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge gewollt. Die für die Beklagte tätige Beraterin K. habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnungsscheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrepanz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen.
- 3
-
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
- 4
-
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).
-
I.
- 5
-
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
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Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Das Landgericht habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die Zeichnungsscheine zu lesen. Diese Auffassung teile das Berufungsgericht nicht. In den Scheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit Rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren Verbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen, die Erklärungen nicht gelesen und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die Scheine als Minimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen müssen. Dann wäre sofort der Widerspruch zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang eines Anlageprodukts verpflichtet habe. Die Scheine enthielten insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Grund, die Unterschrift als unverbindlich und rechtsfolgenlos anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen.
-
II.
- 7
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Das angefochtene Urteil hält im Umfang der beschränkten Revisionszulassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 8
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1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
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2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.
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Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsverbindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen ist, nicht ausgeblendet werden.
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Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.
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Der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte konkrete Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberlandesgericht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Da dies nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K. im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung jeweils den Zeichnungsschein ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablauf leuchtet auch unmittelbar ein. Denn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur Unterschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
- 13
-
3. Da die verjährungsrechtliche Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
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In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
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Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
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Seiters
Reiter
Liebert
Pohl
Arend
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen an der inzwischen insolventen I. mbH (zuletzt H. GmbH) vom 19. August, 17. September und 6. Dezember 2007 geltend.
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Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Denn diese habe eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge gewollt. Die für die Beklagte tätige Beraterin K. habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnungsscheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrepanz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).
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I.
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Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
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Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Das Landgericht habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die Zeichnungsscheine zu lesen. Diese Auffassung teile das Berufungsgericht nicht. In den Scheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit Rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren Verbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen, die Erklärungen nicht gelesen und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die Scheine als Minimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen müssen. Dann wäre sofort der Widerspruch zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang eines Anlageprodukts verpflichtet habe. Die Scheine enthielten insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Grund, die Unterschrift als unverbindlich und rechtsfolgenlos anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen.
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II.
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Das angefochtene Urteil hält im Umfang der beschränkten Revisionszulassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
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2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.
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Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsverbindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen ist, nicht ausgeblendet werden.
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Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.
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Der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte konkrete Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberlandesgericht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Da dies nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K. im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung jeweils den Zeichnungsschein ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablauf leuchtet auch unmittelbar ein. Denn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur Unterschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
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3. Da die verjährungsrechtliche Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
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In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
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Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
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Seiters
Reiter
Liebert
Pohl
Arend
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2015 – 3 O 149/14 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
G r ü n d e:
3A.
4Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als selbständiges Finanzdienstleistungsunternehmen, die Beklagte zu 2 als Gründungsgesellschafterin und die Beklagte zu 3 als Treuhandgesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
5Die Klägerin beteiligte sich am 02.12.2004 mit einem Nominalbetrag von 25.000 € zuzüglich 5 % Agio als Treugeber-Kommanditistin an der T KG (im Folgenden: T KG). Ihrem Beitritt lag der von der Beklagten zu 2 herausgegebene Emissionsprospekt vom 21.06.2004 zugrunde (Anlage K5, Bl. 61 ff. d.A.), dessen Erhalt die Klägerin in der Beitrittserklärung mit gesonderter Unterschrift bestätigte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 52 d.A.).
6Die Abläufe im Vorfeld der Zeichnung sind streitig. Dem Fondsbeitritt der Klägerin ging zumindest ein Telefonat zwischen dem Ehemann der Klägerin - dem Zeugen A - und einem der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1 voraus. Im Rahmen des Gesprächs wurde dem Zeugen A der in Rede stehende Schiffsfonds vorgestellt und als Kapitalanlage empfohlen. Ob der Zeuge A bei dem Telefonat offen gelegt hat, dass die Beteiligung für die Klägerin bestimmt gewesen sei, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der weitere Gesprächsinhalt zu den Eigenschaften und Risiken der Anlage sowie zu deren Eignung für etwaig geäußerte Anlageziele. Zu dem streitgegenständlichen Fonds übersandte die Beklagte zu 1 dem Zeugen A einen von ihr erstellten Werbeflyer aus November 2004 (Anlage K7, Bl. 286 f. d.A.) sowie ein auf den 10.11.2004 datierendes Informationsschreiben, in dem sie die T KG als Kapitalanlage bewarb (Anlage K8, Bl. 288 d.A.). Wegen des Inhalts des Informationsflyers und des Anschreibens wird auf die Anlagen K7 und K8 Bezug genommen.
7Ende November 2004 beteiligte sich der Zeuge A seinerseits auf telefonische Empfehlung eines Geschäftsführers der Beklagten zu 1 an einem geschlossenen Containerschiffsfonds (MS X).
8Unternehmensgegenstand der streitgegenständlichen T KG war der Erwerb und Betrieb eines Tankschiffs der sog. Aframax-Klasse. Das Fondsschiff war für die Dauer von acht Jahren fest verchartert mit einer zweijährigen Verlängerungsoption des Charterers und sollte zum Jahresende 2015 veräußert werden. Die Beteiligung war erstmals zum 31.12.2015 kündbar. Der Anlageprospekt prognostizierte ab dem Jahr 2005 Ausschüttungen in Höhe von 8 % p.a., die bis auf 12 % im Jahr 2012 ansteigen sollten (S. 10). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sollte sich zu Gunsten des Anlegers aus der Beteiligung ein Überschuss von rund 41 % des investierten Kapitals ergeben (S. 10, 43 f.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Anlageprospekts wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K5, Bl. 61 ff. d.A.).
9Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin der T KG. Die Beklagte zu 3 fungiert als Treuhandgesellschaft; sie trat der T KG im Juni 2004 als Kommanditistin bei. Die Klägerin ließ sich am 19.04.2005 als Direkt-Kommanditistin in das Handelsregister eintragen.
10Die Fondsbeteiligung schlug wirtschaftlich fehl. Über das Vermögen der T KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 4.500 €.
11Die Klägerin hat ihr - im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts gerichtetes - Schadensersatzbegehren erstinstanzlich auf ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 1 und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt. Der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds sei eine Anlageberatung durch die Beklagte zu 1 vorausgegangen. Die Beratung sei durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Herrn M1, in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen A erfolgt. Die Klägerin sei bei dem Telefonat dabei gewesen. Der Zeuge A habe zu Beginn der Beratung verdeutlicht, dass eventuell die Klägerin die Beteiligung zeichnen würde (Klageschrift S. 7, Bl. 7 d.A.). Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1 habe ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.
12Das Anlagegeschäft habe einer sicheren und zur Altersvorsorge geeigneten Geldanlage dienen sollen. Einen Verlust und eine langfristige Bindung des Kapitals hätten die Klägerin – Hausfrau von Beruf – und der Zeuge A nicht in Kauf nehmen wollen (Klageschrift S. 9 f., Bl. 9 f. d.A.). Dennoch habe die Beklagte zu 1 in Kenntnis dieser Zielsetzung den streitgegenständlichen Schiffsfonds als geeignete Kapitalanlage empfohlen.
13In dem ca. 15-minütigen Telefonat habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Fondsbeteiligung als „gute Anlage“, „mit guter Rendite“ und „einer Festcharter bis 2012-2014“ angepriesen. Eine Aufklärung über den unternehmerischen Beteiligungscharakter und die damit verbundenen Risiken sei nicht erfolgt. So habe die Beklagte zu 1 nicht über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung informiert und auch nicht darauf hingewiesen, dass der sog. graue Kapitalmarkt weitgehend einer staatlichen Kontrolle entzogen sei. Eine Information über negative Presseberichte zu Schiffsfonds (vgl. zu den Presseartikeln: Anlagen K2-K4, Bl. 53 ff. d.A.) sei genauso unterblieben wie eine Aufklärung über die von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Rückvergütungen und Provisionen. Zudem habe die Beklagte zu 1 ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt. Anderenfalls habe ihr von vornherein einleuchten müssen, dass die Prognose schon ex ante nicht vertretbar gewesen sei. Denn die Schieflage des Fonds sei aufgrund diverser Risiken absehbar gewesen.
14Auf eine Aufklärung durch den Emissionsprospekt könne sich die Beklagte zu 1 nicht berufen. Zum einen habe sie, die Klägerin, den Emissionsprospekt nicht rechtzeitig erhalten, nämlich nicht – wie in Anlehnung an die verbraucherschützende Vorschrift des § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG zu fordern sei – zwei Wochen vor der Zeichnung. Der Prospekt habe ihr nur einige Tage vor der Zeichnung vorgelegen, jedenfalls am Tage der Zeichnung (Schriftsatz v. 05.05.2015, S. 3, Bl. 260 d.A.). Zum anderen habe die Beklagte zu 1 in dem Telefonat durch die „Verharmlosung von Risiken, Beschwichtigung, Beschönigung usw.“ sowie in den Anschreiben/Flyern aus November 2004 und vom 10.11.2004 vom Prospekt abweichende Angaben gemacht (Schriftsatz v. 05.05.2015, S. 3, Bl. 260 d.A.). Die in den Anschreiben/Flyern enthaltenen Informationen zur Fungibilität seien sachlich falsch (Schriftsatz v. 08.07.2015, S. 2, Bl. 452 d.A.).
15Darüber hinaus enthalte der Emissionsprospekt zahlreiche Fehler und sei deshalb nach Form und Inhalt nicht geeignet gewesen, über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte vollständig und zutreffend aufzuklären. Die Klägerin hat in erster Instanz eine Vielzahl von Prospektfehlern gerügt. So hat sie u.a. die Renditeprognosen als unhaltbar und realitätsfremd beanstandet, die Prospekthinweise zur Kalkulation und Volatilität der Charterraten für unzureichend befunden und die Darstellung der steuerrechtlichen Auswirkungen einer Optierung der Fonds KG zur Tonnagesteuer sowie die Ermittlung der Gewerbesteuer auf der Grundlage der nicht mehr anwendbaren Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG moniert. Auch würden die Anleger nicht ausreichend über die Auswirkungen und (Un-)Angemessenheit des Kaufpreises sowie über die Betriebskosten des Schiffs informiert. Interessenkonflikte seien nicht ausreichend ausgewiesen, ebenso wenig der hohe Weichkostenanteil und die Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung sowie im Falle einer Insolvenz von Gründungsgesellschaftern oder der Treuhandgesellschaft. Das Haftungsrisiko gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB werde nicht ausreichend dargestellt, auch nicht Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von 105 %-Klauseln der finanzierenden Bank (sog. „loan to value“-Klausel), die eingeschränkte Fungibilität, das Totalverlustrisiko, eine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten im Verhältnis zum Direktkommanditisten, das Fremdwährungsrisiko, flaggenrechtliche Auswirkungen, der aus Zwischengewinnen der Gründungsgesellschafter resultierende Interessenkonflikt und die Risiken einer Einnahmepoolbildung. Einen weiteren Prospektfehler hat die Klägerin in der – nach ihrem Dafürhalten – fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein erblickt. Hieraus resultiere ein Prognoserisiko wegen drohender Widerrufe nach Ablauf der in der Belehrung genannten, aber nicht wirksamen Widerrufsfrist. Auch kläre der Prospekt nicht über das Risiko der Innenhaftung der Kommanditisten analog §§ 30, 31 GmbHG sowie über die Gefahr einer „Verwässerung“ des Anteils eines Anlegers auf, wenn dieser einer Nachschussverpflichtung nicht zustimme und nicht zahle, woraufhin sich seine quotale Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verringere. Beanstandet hat die Klägerin zudem einen fehlenden Hinweis auf die Auswirkungen von Schiffsgläubigerrechten und auf die Konsequenzen einer etwaigen Unwirksamkeit von Verträgen gemäß §§ 1365, 1369 BGB für die Fondsprognose. In der Gesamtschau zeichne der Prospekt ein zu positives Bild von der Kapitalanlage. Unzutreffend sei insbesondere auch die „Maximalrisiko-Darstellung“.
16Nach Auffassung der Klägerin hafteten die Beklagten zu 2 und 3 für die Prospektfehler. Darüber hinaus seien ihnen die unrichtigen, vom Prospekt abweichenden Angaben der Beklagten zu 1 gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
17Im Falle einer pflichtgemäßen Aufklärung hätte die Klägerin die Anlage nicht gezeichnet. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Schaden wird auf die Berechnungen in der Klageschrift (S. 43 ff., Bl. 43 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 05.05.2015 (S. 26 f., Bl. 283 f. d.A.) Bezug genommen.
18Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.750 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 02.12.2004 bis zum 31.12.2013 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 €,
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2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1 bis 3 mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € in Verzug befinden,
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € zu ersetzen,
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4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € freizustellen,
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5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.591,23 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte zu 1 hat rechtlich das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in Abrede gestellt. Bei der klägerischen Darstellung einer angeblichen Anlageberatung durch den Geschäftsführer Herrn M1 handele es sich um einen rein fiktiven, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für eine Vielzahl von Klagen kreierten Mustertext. Aus den Aufzeichnungen in der elektronischen Kundenkartei ergebe sich, dass zum streitgegenständlichen Fonds nicht nur ein Telefonat, sondern insgesamt sechs Telefonate geführt worden seien, wobei Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten nicht Herr M1, sondern ausschließlich dessen Sohn, Herr M2, gewesen sei. Die Telefonate seien teilweise von der Klägerin, überwiegend aber von dem Zeugen A geführt worden. Dass die Klägerin gezeichnet habe, habe sich für die Beklagte zu 1 erst aus der Beitrittserklärung ergeben. Bei den Telefonaten sei lediglich von einer Beteiligung des Zeugen A die Rede gewesen. So habe sich der Zeuge A erstmals Anfang November 2004 telefonisch auf Empfehlung seiner Steuerberaterin gemeldet und sich nach Schiffsfonds erkundigt, die steuerliche Verlustzuweisungen bieten würden. Herr M2 habe daraufhin zwei Schiffsfonds mit steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten vorgestellt, nämlich den streitgegenständlichen Fonds und den Containerschiff-Fonds MS X. Wegen der fehlenden Fondserfahrung sei dem Zeugen A die Funktionsweise dieser Anlageform sowohl allgemein sowie auch bezogen auf die beiden Schiffsfonds erklärt worden. Dabei habe Herr M2 den Zeugen A über die wirtschaftlichen Eckdaten der Fonds und die mit solchen Beteiligungen verbundenen Risiken informiert. Er habe den Zeugen A insbesondere auf den unternehmerischen Beteiligungscharakter, das Totalverlustrisiko sowie die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen und ihm auch die Grundzüge der Kommanditistenhaftung und deren Wiederaufleben erläutert. Auch der Unterschied zu offenen Fonds und die Vertriebsvergütungen der Beklagten zu 1 seien besprochen worden. Unmittelbar nach dem ersten Telefonat habe Herr M2 die Prospekte für beide Fonds dem Zeugen A zugesandt, auf dessen sorgfältige Lektüre er den Zeugen am Telefon hingewiesen habe. Der Prospekt zum streitgegenständlichen Fonds habe der Klägerin und dem Zeugen A daher rund drei Wochen vor Zeichnung vorgelegen. Nach Übersendung der Prospekte hätten noch fünf Telefonate stattgefunden, bei denen diverse Fragen erörtert worden seien. Dabei habe sich gezeigt, dass der Zeuge A sich von seiner Steuerberaterin habe ausführlich steuerlich beraten lassen.
28Eine Anlageberatung sei nicht gewünscht gewesen, so dass die Beklagte zu 1 Umstände in der Person der Klägerin oder des Zeugen schon mangels näherer Angaben dazu nicht berücksichtigt habe. Die einzige Vorgabe sei gewesen, dass die Anlage steuerlich nutzbare Verlustzuweisungen biete. Herr M2 habe den Fonds weder als sichere, fungible Kapitalanlage oder als Altersvorsorgeprodukt angepriesen noch Risiken verharmlost oder vom Prospekt abweichende Angaben gemacht. Unabhängig davon, dass der Werbeflyer aus November 2004 und das Anschreiben vom 10.11.2004 keine unzutreffenden Angaben enthielten, werde bestritten, dass die Klägerin diese Unterlagen vor Zeichnung gelesen habe.
29Prospektfehler lägen – wie die Beklagte zu 1 näher dargelegt hat (Klageerwiderung S. 12 ff., Bl. 154 ff. d.A.; Schriftsatz v. 03.06.2015, S. 6 f., Bl. 340 f. d.A.) – nicht vor.
30Zudem hat die Beklagte zu 1 Einwendungen zur Schadenshöhe und die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz v. 03.06.2015, S. 7 f., Bl. 341 f. d.A.).
31Die Beklagten zu 2 und 3 haben die von der Klägerin behauptete Beratungshistorie im Wesentlichen mit Nichtwissen bestritten. Ausdrücklich zu Eigen gemacht haben sie sich den Vortrag der Beklagten zu 1 zur Prospektübergabe, zu einer allein steuerlich orientierten Anlagemotivation der Klägerin und zu deren Beratung durch eine Steuerberaterin. Die Klägerin habe weder einen Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 noch eine Beratungspflichtverletzung schlüssig dargetan. Im Übrigen mangele es an konkretem Vortrag dazu, dass die Beklagten zu 2 und 3 gerade die Beklagte zu 1 zum Vertrieb eingesetzt habe. Für eine ggf. unterbliebene Aufklärung des Anlageinteressenten hätten sie ohnehin nicht einzustehen, sondern nur für eine aktiv von den Prospektangaben abweichende Falschberatung. Unbeschadet dessen hafte der Treuhänder gemäß § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
32Zu ihrer Rechtsverteidigung haben sich die Beklagten zu 2 und 3 maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin durch den ihr rechtzeitig übermittelten Emissionsprospekt vollständig und richtig über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt worden sei. Die von der Klägerin gerügten Prospektfehler lägen – wie die Beklagten zu 2 und 3 im Einzelnen ausgeführt haben (Klageerwiderung, S. 14 ff., Bl. 174 ff. d.A.; Schriftsatz v. 02.06.2015, S. 7 ff., Bl. 319 ff. d.A.; Schriftsatz vom 05.06.2015, S. 3, Bl. 334 d.A.; Schriftsatz v. 06.08.2015, S. 3 ff., Bl. 486 ff. d.A.) – nicht vor.
33Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2 und 3 die Kausalität etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen für den Anlageentschluss der Klägerin und den geltend gemachten Schaden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
34Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die Klägerin hat es nicht persönlich angehört.
35Gegen die Beklagte zu 1 habe die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, weil es schon an einer vertraglichen Bindung fehle. Ein Anlagevermittlungsvertrag sei ausschließlich zwischen der Beklagten zu 1 und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen. Dieser habe Anfang November 2004 die Beklagte zu 1 angerufen und sich nach steuerbegünstigten Schiffsfonds erkundigt, woraufhin ihm ein Vertreter der Beklagten zu 1 zwei Informationsschreiben und die Beitrittserklärung bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung habe zukommen lassen. Die Klägerin sei insoweit nicht eingebunden gewesen. Aufklärungspflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und dem Ehemann hätten dadurch nur gegenüber Letzterem, nicht aber gegenüber der Klägerin selbst bestanden. Auch begründe ein solcher Vermittlungsvertrag keine Schutzpflichten gegenüber Dritten. Dass die Beklagte zu 1 auch eine Aufklärung gegenüber einem nicht näher bestimmbaren Kreis weiterer potentieller Anleger habe leisten wollen, sei nicht erkennbar. Ein Anlagevermittlungsvertrag sei auch nicht durch ein Handeln des Ehemanns in Vertretung für die Klägerin zustande gekommen, weil dieser das behauptete Vertretungsverhältnis nicht offen gelegt habe.
36Auch die Beklagten zu 2 und 3 hafteten der Klägerin nicht auf Schadensersatz. Die Beklagten zu 2 und 3 gehörten als Gründungs- und Treuhandgesellschafterinnen zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel hafteten. Eine Aufklärungspflichtverletzung sei jedoch nicht festzustellen. Die Klägerin habe den Verkaufsprospekt einige Tage vor der Zeichnung erhalten. Bei dem Prospekt vom 21.06.2004 handele es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler lägen – wie das Landgericht unter Hinweis auf andere Urteile der Kammer ausführt (S. 9-13 der Gründe) – allesamt nicht vor.
37Mit ihrer zulässig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
38Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag übergangen. Sie sei am Telefon dabei gewesen, als ihr Ehemann mit der Beklagten zu 1 telefoniert habe. Es sei dabei stets deutlich gemacht worden, dass sie die Beteiligung zeichnen wolle. Rechtlich sei daher ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, zustande gekommen. Die Stellvertretung sei offenkundig gewesen. Außerdem habe es sich um eine gemeinsame Anlageentscheidung des Ehepaars gehandelt und damit auch für die Klägerin selbst. Hilfsweise sei ihr Ehemann jedenfalls Empfangsbote gewesen. Weiter hilfsweise stützt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift (erstmals) auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Beklagte zu 1 habe den Zeugen A über die streitgegenständliche Beteiligung informiert, damit der Zeuge diese selbst zeichne bzw. die Informationen an die Klägerin weitergebe. Die Klägerin habe daher bestimmungsgemäß die Informationen erhalten sollen, weshalb die erforderliche Leistungsnähe gegeben gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe auch ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Beratungsvertrags zwischen ihr und dem Zeugen A gehabt, da die Klägerin auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen vertraut habe. Die Drittbezogenheit der Angaben der Beklagten zu 1 sei auch erkennbar gewesen. Zudem sei die Klägerin als Dritte schutzbedürftig, weil die Informationen durch den Zeugen A gerade an sie hätten weitergegeben werden sollen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 verweist die Klägerin zur Begründung ihrer Aktivlegitimation aus einem mit der Beklagten zu 1 angeblich geschlossenen Anlageberatungsvertrag ergänzend auf Urteile des Oberlandesgerichts München vom 04.01.2008 – 8 U 3238/06 – und des Landgerichts Hamburg vom 05.11.2015 – 304 O 328/13. Entsprechend der Entscheidung des Landgerichts Hamburg sei auch vorliegend zumindest von einer einvernehmlichen Vertragsübernahme auszugehen, wodurch die Klägerin jedenfalls mit Zustimmung der Beklagten zu 1 in das bestehende vorvertragliche Verhältnis mit dem Zeugen A eingetreten sei. Höchst vorsorglich beruf sich die Klägerin auf einen Anspruch aus „quasi-vertraglichen Rechten“, aus cic sowie auf „nebenvertragliche Ansprüche“, weil im Streitfall eindeutig ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Weiter beantragt die Klägerin im Schriftsatz vom 21.09.2016, die Beklagte zu 1 gemäß § 421 ZPO zur Vorlage ihrer elektronischen Kundendatei zu verpflichten.
39Im Übrigen hält die Klägerin in zweiter Instanz an einem Verstoß der Beklagten zu 1 gegen ihre Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung fest. Das Landgericht habe sie hierzu weder informatorisch angehört noch als Partei vernommen und auch keine Beweisaufnahme durchgeführt, obwohl dies prozessual geboten gewesen sei. Dadurch habe die Kammer ihren Sachvortrag zu einer Risikoverharmlosung durch den Vertrieb – im Wege der Werbeschreiben sowie auch telefonisch – übergangen. Durch die Werbeschreiben der Beklagten zu 1 (Anlagen K7 und K8) sei bei ihr und dem Zeugen A der Eindruck entstanden, dass „Sicherheit/Rendite“ und „Fungibilität/Veräußerbarkeit“ der Beteiligung gegeben gewesen seien. Empfehlungsschreiben der Beklagten zu 1 in Bezug auf Schiffsfonds seien wiederholt Gegenstand von Schadensersatzprozessen vor dem Landgericht München I gewesen und hätten wegen der darin enthaltenen unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Sicherheit, Rendite und Fungibilität der Kapitalanlage zur Stattgabe der Anleger-Klagen geführt (u.a. Hinweis auf LG München I, Urt. v. 21.08.2015 – 3 O 21305/14; v. 24.10.2014 – 32 O 14521/13; Urt. der 23. ZK v. 15.04.2015 – kein Az. angegeben). Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 verweist die Klägerin ergänzend auf einen Presseartikel der FONDS professionell Multimedia GmbH vom 18.03.2016 (Anlage KII2) und eine höchstrichterlich bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.05.2015 (17 U 4837/14), mit der das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in Empfehlungsschreiben verurteilt habe (Anlage KII3).
40In Bezug auf die Prospektübergabe habe das Landgericht verkannt, dass dieser dem Anleger – entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers in § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG – mindestens 14 Tage vorher übergeben werden müsse.
41Unbeschadet dessen hätten die Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Aufklärungsdefizite durch den Anlageprospekt erkennen und richtig stellen müssen. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift noch folgende Prospektfehler:
421. Fehlerhafte Darstellung des Haftungsrisikos: Innenhaftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG und Außenhaftung nach §§ 171, 172 HGB
43Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien §§ 30, 31 GmbH auch auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten anzuwenden, wenn dadurch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintrete. Dies gelte auch bei Auszahlungen an „Nur“-Kommanditisten, die zwar an der KG, nicht aber an der Komplementär-GmbH beteiligt seien. Bei einer aufgrund solcher Auszahlungen materiell unterkapitalisierten Komplementär-GmbH hafteten die Kommanditisten daher nach §§ 30, 31 GmbHG auf Rückzahlung der zuvor erhaltenen Ausschüttungen an die Kommanditgesellschaft. Gegenüber der gesellschaftsvertraglichen (Wieder-) Einlagepflicht hätten die §§ 30, 31 GmbH sogar eine Haftungsverschärfung für die Kommanditisten zur Folge, da die Rückerstattungspflicht nicht auf die Höhe des wiederherzustellenden Stammkapitals der Komplementär-GmbH oder der Hafteinlage des Kommanditisten beschränkt sei, sondern die Rückzahlung sämtlicher erhaltener Entnahmen umfasse.
44Die im Beschluss des erkennenden Senats vom 03.02.2015 - 34 U 149/14 - getroffene Feststellung, mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers müsse nicht gerechnet werden, gelte nicht für eine KG; denn im Recht der KG gebe es den Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht. Auch trete eine Unterkapitalisierung der persönlich haftenden GmbH nicht durch sukzessive Auszahlungen ein, sondern „schlagartig“, wenn die finanzierende Bank als größte Gläubigerin des Fonds das Darlehen fällig stelle. Weil Ausschüttungen nicht nur aus Gewinnen, sondern bei dem streitgegenständlichen Fonds konzeptionsgemäß auch aus der Liquidität hätten erfolgen sollen, liege der Verstoß gegen § 30 GmbHG analog aus strukturellen Gründen nahe.
45Im Hinblick auf das Außenhaftungsrisiko nach §§ 171, 172 HGB fehlt es nach Auffassung der Klägerin an einem ausreichenden Hinweis auf das systembedingte Wiederaufleben der Haftung. Darüber hinaus seien die Prospektinformationen zur Außenhaftung und zu den Nachschusspflichten auf den Seiten 45 und 78 (§§ 7, 8 GesellschaftsV.) widersprüchlich. Gleiches gelte für die Prospektpassagen zu den Ausschüttungen auf den Seiten 40 und 49; die Prospektinformationen zu den Ausschüttungen auf Seite 49 stellten zudem eine gewisse Verharmlosung des „worst-case-Szenarios“ (Totalverlust) dar.
46Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 erblickt die Klägerin eine fehlerhafte Darstellung der Haftungsrisiken erstmals auch darin, dass für einen Anleger aus § 18 Nr. 3 S. 1 GesellschaftsV. nicht hervorgehe, ob er Ausschüttungen ohne Rückforderungsrecht der Gesellschaft behalten dürfe (u.a. Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2015 – I-22 U 128/15). Zudem weise der Prospekt nicht auf das Risiko hin, dass nach § 12 Ziff. 3 S. 1 i.V.m. § 13 Nr. 2 GesellschaftsV. über die Rückforderung von Ausschüttungen mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung entschieden werden könne. Mit Blick auf die Regelung des § 8 GesellschaftsV., die eine Nachschusspflicht ausschließe, sei letztlich der gesamte Gesellschaftsvertrag widersprüchlich und damit auch der Verkaufsprospekt, da der erläuternde Teil des Prospekts die Widersprüche nicht zurechtrücke.
472. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein und daraus resultierende fehlerhafte Prognoserechnung
48Die Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein sei fehlerhaft gewesen, weil sie keinen Rechtsfolgenhinweis enthalte und den beitrittsinteressierten Anleger nicht darauf hinweise, dass er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur mit Wirkung für die Zukunft aus der Gesellschaft ausscheide und lediglich die Zahlung eines Abfindungsguthabens verlangen könne (Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13). Zudem sei das in der Widerrufsbelehrung festgelegte Schriftformerfordernis für den Widerruf unzulässig. Da ein schuldrechtlicher Treuhandvertrag keiner Formvorschrift unterliege und auch mündlich geschlossen werden könne, sei es unzulässig, den Widerruf als „actus contrarius“ der Schriftform zu unterwerfen. An den Widerruf eines Vertrages dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden als an seinen Abschluss (Hinweis auf Urteil des LG Bochum vom 06.08.2014 – 13 O 102/14). Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der dadurch eröffneten Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Widerrufs bestehe für die Fondsgesellschaft die Gefahr, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszahlen zu müssen. Daraus resultiere ein nicht prospektiertes Prognoserisiko.
493. Verwässerungsgefahr
50Sollte die Gesellschaft einen Beschluss über eine Nachschusspflicht treffen, bestehe diese für Kommanditisten grundsätzlich nicht, weil sie keine über die Einlageverpflichtung hinausgehende Zahlungspflicht träfe. Stimme der einzelne Kommanditist der Nachschusspflicht nicht zu bzw. leiste nicht, führe dies entweder zu seinem Ausscheiden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 122/09) oder zu einer Verwässerung seiner Anteile, d.h. einer Verringerung seiner quotalen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Im Prospekt seien aber weder die Voraussetzungen einer Nachschusspflicht bzw. deren Fehlen beschrieben noch die Folgen für den Fall, dass eine Nachschussverpflichtung beschlossen werde.
514. Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
52Anleger, die dem Fonds über eine Beteiligungstreuhänderin beigetreten seien, verlören sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft, wenn die Beteiligungstreuhänderin insolvent werde. In diesem Fall bestehe das Risiko, dass die Beteiligungssumme ein weiteres Mal geleistet werden müsse. Höchstrichterlich sei bislang nicht entschieden, ob ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem Treugut bestehe. Der Prospekt weise auf dieses Risiko nicht hin, welches im Übrigen leicht dadurch zu minimieren gewesen wäre, indem der Treuhandvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin auflösend bedingt geschlossen werde und gleichzeitig der Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt auf den Anleger durch die Beendigung des Treuhandvertrages rückübertragen werde.
535. Fehlende Darstellung des Risikos der Schiffsgläubigerrechte
54Betreffend das Risiko der Schiffsgläubigerrechte regele § 8 SchiffsRG die Bestellung von Schiffshypotheken. Vorrang davor hätten Schiffsgläubigerrechte gem. § 596 HGB. Hierbei handele es sich um nicht eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Ansprüchen, die im unmittelbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs stünden. Sie blieben auch beim Verkauf des Schiffs bestehen und belasteten den neuen Eigentümer. Unter den Schiffsgläubigerrechten gemäß § 754 HGB seien u.a. Heuerforderungen der Schiffsbesatzung zu finden. Der Prospekt stelle das gesetzliche Haftungsrisiko aus § 596 HGB nicht dar, dass der Fonds auch für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals hafte, die der Vertragspartner des Schiffspersonals schulde. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 vertieft die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen und rügt in diesem Zusammenhang erstmals, dass der Prospekt keinen Hinweis auf die Risiken der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts („maritime liens“) enthalte. Nach ausländischem und internationalem Recht könnten Gläubiger von Bunkerforderungen Arrest- und Pfandrechte am Schiff im Verhältnis zum Eigentümer bewirken, so dass dieser für die vom Charterer begründeten Forderungen einzustehen habe. Eine solche „Spezialität“ bestehe allein im Schifffahrtsbetrieb und sei ansonsten gänzlich unbekannt, weshalb die daraus resultierenden Risiken aufklärungsbedürftig seien (Hinweis auf LG Frankfurt a.M., Urt .v. 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anlage KII 10).
556. Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter
56a) Eine Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten ergebe sich daraus, dass die Treugeber miteinander eine GbR bildeten, was zur Folge habe, dass der einzelne Treugeber das unbegrenzte Risiko der Insolvenz anderer Treugeber trage, wenn die Treuhänderin im Wege des Innenregresses von einem anderen direkt beteiligten Gesellschafter in Anspruch genommen werde. Der – unbegrenzt in Anspruch genommene – Treugeber sei dann in der Situation, sich nach den Regeln der GbR und aus § 426 BGB an den anderen Treugebern schadlos zu halten. Ein weiterer struktureller Nachteil bestehe darin, dass der Treugeber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 – II ZR 216/09 – im Außenverhältnis nicht nach §§ 171, 172 HGB hafte, sondern aufgrund der Abtretung der Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegenüber den Treugebern. Damit sehe sich der Treugeber-Anleger – im Unterschied zu dem Direktkommanditisten, der lediglich den Gesellschaftsgläubigern hafte – sowohl den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger als auch der Treuhänderin ausgesetzt, die noch dazu unterschiedliche Fälligkeiten aufwiesen.
57b) Weiter verweist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung erneut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 – 1 BvL. 10/02 – , mit der Regelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt worden seien. In diesem Zusammenhang wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Verkehrswertermittlung bei treuhänderisch gehaltenen, gewerblichen Fonds und die fehlende Möglichkeit einer Inanspruchnahme von erbschafts- und schenkungssteuerlichen Vergünstigungen (§§ 13 a, 19 a ErbStG) bei der Vererbung und Schenkung treuhänderisch gehaltener Beteiligungen.
587. Prognoserisiko aus § 1365 BGB
59Ein prospektpflichtiges Prognoserisiko folgt nach Auffassung der Klägerin auch aus der Unwirksamkeit von Beteiligungsverträgen nach §§ 1365, 1369 BGB. Bedürfe ein Ehegatte zur Beteiligung an dem Fonds der Zustimmung des anderen, weil die Beteiligung eine Verpflichtung über das Vermögen im Ganzen darstelle, und werde die Zustimmung verweigert, so könne der Anleger in diesem Ausnahmefall – entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft – mit dem Nominalbetrag aus dem Fonds ausscheiden. Dies gelte auch im Bereich des Minderjährigenrechts. Die Fondsgesellschaft habe dieses Rückforderungsrisiko nicht berücksichtigt und vor Gegenzeichnung von Eheleuten keine „Negativ“-Erklärungen zu §§ 1365, 1369 BGB angefordert.
608. „Maximalrisiko-Darstellung“
61Letztlich kläre der Prospekt nicht zutreffend über das „Maximalrisiko“ auf. Dieses bestehe nicht nur in dem Totalverlust der Beteiligung, sondern in weiteren Risiken, die sich neben dem Totalverlust realisieren könnten, so z.B. in dem Risiko der Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland oder in dem Risiko zu leistender Steuerzahlungen. Es könnten sich außerdem weitere Verpflichtungen aus einer eventuellen persönlichen Anteilsfinanzierung ergeben. Die Gefahr einer Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG begründe ein zusätzliches Verlustrisiko. Gleiches gelte für das Risiko, aufgrund wirksam vereinbarter Darlehensklausel sämtliche erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen mit der Folge, dass der KG-Gesellschafter ähnlich wie ein oHG-Gesellschafter zu haften habe.
62Die Klägerin beantragt,
63das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2015 – 3 O 149/14 – abzuändern und
64- 65
1. die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.750 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 02.12.2004 bis zum 31.12.2013 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 €,
- 67
2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1 bis 3 mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € in Verzug befinden,
- 68
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € zu ersetzen,
- 69
4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T KG vom 02.12.2004 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 25.000 € freizustellen,
- 70
5. die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.591,23 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
72die Berufung zurückzuweisen.
73Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe insbesondere zutreffend festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 schon ein Vertragsverhältnis in Form eines Anlagevermittlungsvertrags nicht zustande gekommen sei. Der Zeuge A habe bei den Telefonaten weder ausdrücklich noch konkludent für die Klägerin gehandelt. Dementsprechend seien die Beteiligungsunterlagen – unstreitig – an den Zeugen versandt worden und nicht an die Klägerin. Die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter seien offensichtlich nicht gegeben. Auch habe es sich nicht um eine gemeinsame Anlageentscheidung des Ehepaares A gehandelt. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1 keine Risiken verharmlost, und zwar weder im Rahmen der Telefongespräche mit dem Zeugen A noch in den Werbeschreiben aus November 2004 (Anlagen K7 und K8). Das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts München I vom 24.10.2014 (32 O 14521/13) sei vom Oberlandesgericht München aufgehoben worden; das angebliche Urteil der 23. Zivilkammer sei nicht bekannt und das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2015 (3 O 21305/14) betreffe einen anderen Fonds. Aufklärungsdefizite, die der Richtigstellung oder Erläuterung bedurft hätten, existierten nicht. Der rund einen Monat vor Zeichnung übersandte Prospekt informiere vollständig und zutreffend über die in Rede stehende Beteiligung. Die von der Klägerin gerügten Prospektfehler lägen – wie die Beklagten zu 2 und 3 im Einzelnen ausführen (Berufungserwiderung S. 8 ff., Bl. 583 ff. d.A.; Schriftsatz vom 23.09.2016, S. 3 ff.) – nicht vor.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
75Der Senat hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Herrn M2) persönlich angehört und Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A erhoben. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2016 verwiesen.
76B.
77Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
78Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T KG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
79I. Haftung der Beklagten zu 1
80Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich zu Gunsten der Klägerin insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung. Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 (Herrn M2) sowie der Vernehmung des Zeugen A ist zur Überzeugung des Senats weder das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bewiesen noch ist der Klägerin der Nachweis einer Pflichtverletzung gelungen.
811. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass es im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft zwischen ihr und der Beklagten zu 1 zum Abschluss eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages gekommen ist, nicht geführt. Schon unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben wäre ein Vertragsschluss in ihrer Person nur nach den Regeln der Stellvertretung gemäß den §§ 164 ff. BGB denkbar gewesen. Denn die Klägerin hat wegen einer Beteiligung an der T KG zu keiner Zeit selbst Anlagegespräche mit der Beklagten zu 1 geführt. Vielmehr ist es – wie die Klägerin im Senatstermin glaubhaft geschildert hat – allein der Zeuge A gewesen, der sich wegen einer Fondsbeteiligung an die Beklagte zu 1 gewandt und mit dieser im Vorfeld der Zeichnung telefoniert hat. Soweit in dem – weitgehend aus formulierten Textbausteinen bestehenden – Sachvortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten angeklungen ist, die Klägerin sei „am Telefon immer mit dabei gewesen“ (so zu Protokoll v. 12.06.2015, Bl. 445 d.A.), hat sie dies bei ihrer persönlichen Anhörung nicht bestätigen können. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie die Telefonate nicht bewusst verfolgt, geschweige denn sich in irgendeiner Form daran aktiv beteiligt (z.B. im Rahmen einer Lautschaltung des Telefons). Ein unmittelbarer Vertragsschluss scheidet daher auch unter dieser Prämisse aus.
82a) Dass der Zeuge A bei seinem telefonischen Kontakt mit der Beklagten zu 1 im Namen der Klägerin gehandelt hat und die Voraussetzungen eines Vertretergeschäfts gemäß §§ 164 ff. BGB vorliegen, vermag der Senat nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Klägerin hat zu dem Inhalt der Telefongespräche und zu der Frage, ob der Zeuge A mit der Beklagten zu 1 über die Person des späteren Zeichners der Kapitalanlage gesprochen habe, nichts mitteilen können. Im Gegenteil ist sich die Klägerin noch nicht einmal sicher gewesen, ob dies im Zeitpunkt des Telefongesprächs überhaupt schon „ausschlaggebend“ gewesen sei. Zwar hat der Zeuge A bestätigt, bei seinem Telefonat mit der Beklagten zu 1 gegenüber deren Geschäftsführer Herrn M1 – als seinem zuständigen Ansprechpartner – ausdrücklich erklärt zu haben, dass die Beteiligung für die Klägerin bestimmt gewesen sei. Dagegen spricht indes, dass das Werbeschreiben der Beklagten zu 1 vom 10.11.2004 bezüglich der T KG (Anlage K8, Bl. 288 d.A.) an den Zeugen A persönlich gerichtet gewesen und auch der Flyer aus November 2004 – unstreitig – dem Zeugen übersandt worden ist. Sofern der Zeuge die Anlagegespräche in Bezug auf die T KG im Namen der Klägerin geführt und sie als Anlageinteressentin benannt hätte, wäre es naheliegend gewesen, dass die Beklagte zu 1 das auch nachfolgend versandte Informationsmaterial an die Klägerin als Kundin und spätere Zeichnerin adressiert hätte. Weiter stehen der Aussage des Zeugen A insbesondere die persönlichen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 (Herrn M2) entgegen. Dieser hat in der Berufungsverhandlung die Umstände des streitgegenständlichen Beteiligungsgeschäfts – trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs – anhand der von der Beklagten zu 1 geführten elektronischen Kundekartei nachhalten und insgesamt stimmig wiedergeben können. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er seinen telefonischen Erstkontakt mit dem Zeugen A ebenso wie seine anschließenden Telefonate mit dem Zeugen und die Abläufe im Vorfeld der Zeichnung mit der Übersendung der Werbeschreiben einschließlich des Anlageprospekts schlüssig und ohne erkennbare Widersprüche geschildert. Dabei hat er klar herausgestellt, dass er im Hause der Beklagten zu 1 der alleinige Ansprechpartner des Zeugen A gewesen sei und etwaige Anlagespräche des Zeugen mit seinem (mit-)geschäftsführenden Vater, Herrn M1, sicher ausgeschlossen. Auf die Frage, für wen die Beteiligung bestimmt gewesen sei, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 keinen Zweifel daran gelassen, dass der Zeuge A ausdrücklich für sich und für seine eigenen Zwecke nach einem steuerbegünstigten Schiffsfonds gesucht habe. Von der Zeichnung des Schiffsfonds durch die Klägerin habe er erst mit dem Eingang der Beitrittserklärung erfahren. Zu der Klägerin habe es seitens der Beklagten zu 1 weder vor noch nach deren Fondsbeitritt einen persönlichen Kontakt gegeben. Dass von dem Zeugen A zu irgendeinem Zeitpunkt ein Anlageinteresse für die Klägerin oder für eine andere Person geäußert worden wäre, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 auf Nachfrage des Senats entschieden verneint. Hierzu hat er nachvollziehbar ausgeführt, in diesem Fall einen entsprechenden Vermerk und die Klägerin als Kundin in die elektronische Kartei aufgenommen zu haben, die nach jedem Kundengespräch laufend aktualisiert werde.
83Nach eingehender Würdigung vermag der Senat den Bekundungen des Zeugen A kein größeres Gewicht beizumessen als den recht differenzierten und durch die dargestellten objektiven Umstände untermauerten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. Dies gilt umso mehr, als die Aussage des Zeugen A zum zeitlichen Geschehensablauf mit deutlichen Unsicherheiten behaftet ist. Seine Darstellung, zu dem telefonischen Kontakt mit der Beklagten zu 1 bezüglich der T KG sei es erst nach Erhalt der Werbeschreiben gekommen (Anlagen K7 und K8), dessen Übersendung zeitlich wiederum erst im Nachgang zu seiner eigenen Beteiligung an dem Containerschiffs-Fonds MS X erfolgt sein soll, lässt sich schon mit den jeweiligen Zeichnungsdaten nicht in Einklang bringen. Denn zwischen der Zeichnung des Containerschiffsfonds MS X am 29.11.2004 und dem streitgegenständlichen Fondsbeitritt der Klägerin am 02.12.2004 lagen nur zwei Tage; in dieser kurzen Zeitspanne kann sich das Geschehen – so wie vom Zeugen dargestellt – nicht zugetragen haben. Zudem datiert das an den Zeugen gerichtete Werbeschreiben zur T KG bereits auf den 10.11.2004 und damit auf einen deutlich vor dem eigenen Fondsbeitritt des Zeugen gelegenen Zeitpunkt. Auf Vorhalt hat der Zeuge A keine Erklärung für diese offenkundigen Widersprüche gehabt und letztlich einräumen müssen, dass sich die Zeichnung der Schiffsfonds auch überschnitten haben könne. Im Ergebnis sind dadurch bei dem Senat Zweifel verblieben, ob der Zeuge A noch eine zuverlässige Erinnerung an die mittlerweile knapp zwölf Jahre zurückliegenden Anlagegeschäfte hat.
84Dem nicht näher begründeten Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 gemäß § 421 ZPO zur Vorlage ihrer elektronischen Kundendatei zu verpflichten (Schriftsatz vom 21.09.2016), war in Ermangelung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zu entsprechen.
85Im Weiteren ergibt sich eine vertragliche oder quasi-vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 auch unter keinem anderen der von der Berufung angeführten Aspekte.
86b) Der Hinweis der Klägerin, der Zeuge A sei hilfsweise als ihr Empfangsbote anzusehen, verfängt nicht. Eine Stellung als Empfangsbote wäre nur für den Zugang von Willenserklärungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB relevant. Der – sich in der Kundgabe einer bloßen Rechtsansicht erschöpfende – Vortrag der Klägerin hilft nicht über das Erfordernis eines Vertragsschlusses hinweg und ist nicht im Ansatz geeignet, einen solchen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 schlüssig zu begründen.
87c) Ebenso kann die Berufung nicht mit Erfolg einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter reklamieren. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Vertragsverhältnisses sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es mangelt offenkundig bereits an der erforderlichen Leistungsnähe und Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Darüber hinaus sind keine Umstände vorgetragen oder nach der Berufungsverhandlung erwiesen (vgl. unter I.1.a), aus denen die Beklagte zu 1 auf eine Drittbezogenheit der gegenüber dem Zeugen A erbrachten Finanzdienstleistungen und die Einbeziehung der Klägerin in einen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag hätte schließen müssen. Das zitierte und in der Berufungsbegründungsschrift (Berufungsbegründung S. 9, Bl. 535 d.A.) auszugsweise wiedergegebene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 04.01.2008 - 8 U 3238/06 - betrifft Ansprüche einer Anlegerin gegen den Prospektprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und damit einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt.
88d) Soweit die Klägerin ein Vertragsverhältnis – hilfsweise – aus einer angeblich gemeinsamen Anlageentscheidung der Eheleute herzuleiten versucht, fehlt es an jedwedem Sachvortrag. Der auch in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 04.01.2008 - 8 U 3238/06 - lässt sich für den Streitfall nichts entnehmen. Das angesprochene Urteil verhält sich nicht über die Haftung eines Anlagevermittlers oder -beraters. Zudem haben im dortigen Fall beide Ehepartner eine Kapitalanlage gezeichnet, wobei der eine Ehepartner selbst Anlageberater gewesen ist. Darauf, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung um eine gemeinsame Anlageentscheidung der Klägerin und des Zeugen A gehandelt haben könnte, weist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Senatstermin nichts hin. Eine dahingehende Schlussfolgerung lässt schon die Aussage des Zeugen A nicht zu. Den Bekundungen des Zeugen zufolge soll es sich bei der Zeichnung der T KG gerade um eine Anlageentscheidung der Klägerin gehandelt haben. Der Annahme einer gemeinsamen Anlageentscheidung stehen auch die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 entgegen. Schließlich richtete sich das Werbeschreiben der Beklagten zu 1 vom 10.11.2004 (Anlage K8, Bl. 288 d.A.) allein an den Zeugen und nicht an die Eheleute A. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I.1.a) Bezug genommen.
89e) Mit ihrem – erstmals – im Schriftsatz vom 21.09.2016 angebrachten Vorbringen zu einer angeblich einvernehmlichen Vertragsübernahme und einer quasivertraglichen Haftung der Beklagten zu 1 wegen eines angeblichen Vertrauensverhältnisses ist die Klägerin gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO schon präkludiert. Ein Zulassungsgrund ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Unabhängig davon mangelt es an der Darlegung jeglicher Tatsachen, die diese Angriffe der Klägerin stützen. Urteils- und Literaturzitate ersetzen ebenso wie das Einkopieren von (ersichtlich aus dem Gesamtkontext herausgegriffenen) Urteilspassagen fallbezogenen Tatsachenvortrag nicht. Das Landgericht Hamburg hat mit dem zitierten Urteil vom 05.11.2015 – 304 O 328/13 – erkennbar eine Einzelfallentscheidung getroffen. Welche Relevanz das Urteil für den vorliegenden Fall entfalten soll, erschließt sich nicht. Der neue Vortrag der Klägerin erweist sich damit auch als unschlüssig.
902. Unbeschadet der vorstehend dargelegten Gründe scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1 jedenfalls daran, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Pflichtverletzung nicht geführt hat. Selbst wenn zu ihren Gunsten der Abschluss eines Anlageberatungsvertrags mit dem gegenüber einer Anlagevermittlung erhöhten Pflichtenmaßstab unterstellt würde, lässt sich ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung nicht feststellen.
91a) Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen A ist nicht bewiesen, dass der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Schiffsfonds eine nicht zu ihren Anlagezielen, ihrer Risikobereitschaft oder ihrem Anlagehorizont passende Kapitalanlage empfohlen worden ist. Entgegen ihrem schriftsätzlichen Vortrag hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung schon nicht bestätigt, dass es ihr primär um den Abschluss einer sicheren, zur Altersvorsorge geeigneten und noch dazu fungiblen Kapitalanlage ohne Verlustrisiken gegangen ist. Nach ihren Anlagezielen befragt, hat die Klägerin an erster Stelle eine „gute Rendite“ und „steuerliche Abschreibungen“ genannt. Demgegenüber hat sie Anlagekriterien wie Sicherheit, Kapitalerhalt, feststehende Ausschüttungen oder Fungibilität nicht einmal erwähnt. Erst auf wiederholte Nachfrage des Senats ist von ihr überhaupt das Stichwort der Altersvorsorge angeführt worden und dies auch nur als ergänzender Anlageaspekt („auch Altersvorsorge“). Im Vordergrund standen für die Klägerin – dies hat ihre persönliche Befragung im Senatstermin eindeutig ergeben – die Erzielung einer lukrativen Rendite und die Erlangung steuerlicher Verlustzuweisungen, um diese mit betrieblichen Einkünften verrechnen zu können. Damit lässt sich schon auf dem Boden der eigenen Angaben der Klägerin nicht feststellen, dass sich – gemessen an ihrer Anlagemotivation – die Empfehlung des streitgegenständlichen Schiffsfonds als Sachwertinvestition und aufgrund der konkreten Anlageparameter (z.B. Festcharter mit Verlängerungsoption) – auch unter dem nachgeordneten Gesichtspunkt der Altersvorsorge – von vornherein verboten hätte. Die Aussage des Zeugen A führt zu keiner anderen Würdigung. Auch dessen Bekundungen zufolge ging es bei dem Anlagegeschäft in erster Linie um eine „gute Rendite“ und „steuerliche Abschreibungen“. Darum habe es – wie der Zeuge A offen geschildert hat – „zum Jahresende so pressiert“. Den Aspekt der Altersvorsorge hingegen hat der Zeuge erst auf Nachfrage des Senats und ebenfalls nur als ergänzendes Anlageziel („auch Altersvorsorge“, „Rendite für die Zukunft“) genannt. Dass es bei dem streitgegenständlichen Beteiligungserwerb maßgeblich um Steuerersparnis gegangen ist, belegt schließlich – in kaum zu überbietender Klarheit – die Schilderung des Zeugen A, wie der Kontakt zur Beklagten zu 1 entstanden und warum es überhaupt zum Abschluss von Schiffsfondsbeteiligungen gekommen ist. Hierzu hat er unumwunden erklärt, dass ihm als Unternehmer und Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Zeichnung steuerbegünstigter Schiffsbeteiligungen von seiner Steuerberaterin angeraten worden sei, um steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Einkünfte zu gerieren. Zu diesem Zweck habe ihm die Steuerberaterin die Beklagte zu 1 als Kontaktadresse genannt.
92Unabhängig davon stehen der Annahme einer unzureichenden anlegergerechten Beratung auch die persönlichen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 entgegen. Dieser hat bei seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass der Zeuge A auf Empfehlung seiner Steuerberaterin bei der Beklagten zu 1 angerufen und sich gezielt nach einem Steuersparmodell erkundigt habe. Den Namen der Steuerberaterin hatte der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 seinerzeit in die elektronische Kundenkartei eingetragen. Dass neben der gewünschten Steuerersparnis ein anderes Anlageziel von dem Zeugen A geäußert worden sei, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 entschieden verneint. Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten, die den Beweiswert seiner Angaben gegenüber denjenigen der Klägerin und der Aussage des Zeugen A herabsetzen könnten, sind bei der Befragung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nicht zutage getreten. Im Ergebnis verbleibt es damit bei der Frage der anlegergerechten Beratung jedenfalls bei einem zu Lasten der Klägerin gehenden non liquet.
93b) Ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung ist ebenfalls nicht feststellbar. Sie hat ihren Aufklärungspflichten durch rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien und zur Aufklärung geeigneten Emissionsprospekts genügt.
94aa) Der Klägerin wurde der Emissionsprospekt zur T KG rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übersandt. Die Klägerin hat schriftsätzlich sowohl in erster (vgl. Schriftsatz vom 15.05.2015, S. 3, Bl. 260 d.A.) als auch in zweiter Instanz (Berufungsbegründung v. 16.11.2015, S. 33, Bl. 559 d.A.) vortragen lassen, den Prospekt vor Abgabe der Beitrittserklärung erhalten zu haben. Sofern die Klägerin – erstmals – in der Berufungsverhandlung einen Prospekterhalt vor Zeichnung in Abrede stellt, ist sie mit ihrem neuen Vorbringen präkludiert, §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Überdies steht ihre jetzige Behauptung in unauflösbarem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag, demzufolge sie den Prospekt vor Zeichnung zur Kenntnis genommen und darin sogar „die Schlagwörter aus dem Beratungsverhältnis wiederentdeckt“ haben wollte (so Schriftsatz vom 15.05.2015, S. 3, Bl. 260 d.A.). Nicht zuletzt hat sie mit dem von ihr gesondert unterzeichneten Empfangsbekenntnis in der Beitrittserklärung den Erhalt des Emissionsprospekts bestätigt (Anlage K1, Bl. 52 d.A.). Eine Erklärung für ihren gegensätzlichen Vortrag hat die Klägerin im Senatstermin nicht gehabt. Ihre jetzige Behauptung bleibt daher als widersprüchlicher Parteivortrag zudem gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
95Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe kann dahingestellt bleiben, ob die Übersendung des Anlageprospekts – wie die Beklagten behaupten – bereits Anfang November 2004, mithin 3 bis 4 Wochen vor Abschluss des streitgegenständlichen Anlagegeschäfts erfolgt ist. Denn die Prospektübergabe stellt sich auch unter Zugrundelegung des eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin als rechtzeitig dar. Danach hat ihr der Prospekt einige Tage vor der Zeichnung, jedenfalls am Tag der Zeichnung vorgelegen (Schriftsatz v. 05.05.2015, S. 3, Bl. 260 d.A.). Soweit die Klägerin eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe allein damit begründet, den Prospekt – entsprechend den in § 17 Abs. II a S. 2 Nr. 2 BeurkG geregelten Anforderungen – nicht 2 Wochen vor dem Fondsbeitritt erhalten zu haben, ist ihr Vorbringen rechtlich nicht belastbar. § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG gilt für das Beurkundungsverfahren bei Verbraucherverträgen und ist auf die Übergabe von Anlageprospekten nicht (analog) anwendbar. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin gibt es für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe keine starre Frist. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass eine Frist von zwei Wochen einen Anhaltspunkt für die rechtzeitige Übergabe bilden kann, entscheidend aber allein die Umstände des Einzelfalls bleiben. Rechtzeitig ist eine Übergabe demnach dann, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. nur BGH, Urteile vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 21, vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, juris Rn. 31, vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, juris Rn. 17). Der Klägerin wurde der Prospekt nach Hause übersandt, ohne dass ihr ein Termin für die Zeichnung von der Beklagten zu 1 vorgegeben oder mit dieser vereinbart worden wäre. Damit hat die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag die Gelegenheit gehabt, den Prospekt in Ruhe und gründlich zu studieren. Es war ihr unbenommen, sich anhand des Prospekts ausführlich über die Chancen und Risiken der Fondsbeteiligung zu informieren, bevor sie die Beitrittserklärung unterzeichnete und der Beklagten zu 1 zukommen ließ. Den Zeichnungszeitpunkt hat sie selbst bestimmt. Eine Eilbedürftigkeit oder Notwendigkeit, die Anlage am 02.12.2004 zu zeichnen, bestand angesichts eines auch noch im Jahr 2005 möglichen Fondsbeitritts nicht. Dass die Beklagte zu 1 Zeitdruck ausgeübt oder aufgrund der Anlagegespräche eine unausgesprochene Erwartung im Raum gestanden hätte, sich schnell zu entscheiden, behauptet die Klägerin selbst nicht. Insoweit fällt es auf sie selbst zurück, wenn sie von der Möglichkeit zur sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Anlageprospekts – diese kann von einem Anleger erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2016 – II ZR 331/14, juris Rn. 20; Urt. v. 05.03.2013 – II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN) – keinen Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend muss sie sich den Inhalt des ihr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des BGH übergebenen Anlageprospekts entgegenhalten lassen.
96bb) Gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, juris Rn. 9 ff.; Urt. v. 20.06.2013 – III ZR 293/12, juris Rn. 12; Urt. v. 28.02.2008 – III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN) ist der Prospekt zur T KG nach Form und Inhalt geeignet, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Die von Klägerin gerügten Prospektfehler bestehen sämtlich nicht (vgl. zum streitgegenständlichen Anlageprospekt Urteil des Senats v. 20.10.2015 – 34 U 146/15; Senatsbeschl. v. 30.04.2015 und v. 06.08.2015 – 34 U 155/14).
97(1) Darstellung des Haftungsrisikos: Innenhaftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG und Außenhaftung nach §§ 171, 172 HGB
98(1.1) Eine theoretisch mögliche Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig.
99Dass sich die von der Klägerin dargestellte Rechtsprechung auf Anleger-Kommanditisten einer Publikums-KG übertragen lässt, zeigt die Klägerin schon nicht hinreichend auf, kann aber dahin stehen.
100Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 06.05.2008 – 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und das daraus resultierende Risiko nicht dargestellt werden (vgl. Urteil des Senats v. 26.11.2015 – 34 U 105/15, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 18.08.2016 – III ZR 35/16; Senatsbeschl. v. 31.03.2015 – 34 U 149/14, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2015 – 16 U 112/13, juris Rn. 51; vgl. auch ausführlich Baumann/Wagner, Kein Prospektfehler bei fehlendem Hinweis auf Innenhaftungsrisiko des „Treugeber-Nur-Kommanditisten“ analog §§ 30, 31 GmbHG, WM 2015, 1370 ff.). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 169 Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, ggfs. das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte (S. 49, 84). Dementsprechend kommt es konzeptionsgemäß gerade nicht zu dem von der Klägerin behaupteten „Aushungern“ der Komplementär-GmbH.
101Ein Hinweis auf eine theoretisch denkbare Unterdeckung des Stammkapitals war daher auch deshalb entbehrlich, weil die Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH entgegen der Auffassung der Klägerin mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (OLG Köln, Urt. v. 05.03.2015 – 24 U 159/14, juris Rn. 29). Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen werde, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer absinkt oder eine bilanzielle Verschuldung vertieft wird.
102(1.2) Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB auf Seite 45 des Prospekts.
103Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, ist nicht gesondert hinzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urt. v. 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Zu einer Erläuterung der Haftungsvorschriften besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anlass. Es bedurfte insbesondere entgegen der wiederholt von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung keines Hinweises auf das systemimmanente Wiederaufleben der Haftung durch die prospektierten Ausschüttungen aus der Liquidität (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009, a.a.O.). Der Prospekt macht deutlich, dass Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren (S. 40, 45, 49, 78 und 84).
104Inwiefern der Passus zur Haftung des Anlegers auf Seite 45 des Prospekts mit den Formulierungen in §§ 7, 8 GesellschaftsV. in Widerspruch stehen soll, lässt die Klägerin selbst offen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die von der Klägerin als widersprüchlich beanstandeten Prospektinformationen zu Ausschüttungen auf den Seiten 40 und 49. Die Prospektpassage auf Seite 49 verharmlost auch nicht das von der Klägerin angeführte „worst-case-szenario“, sondern führt dem Anleger deutlich vor Augen, dass in Krisenzeiten Ausschüttungen gänzlich entfallen können.
105Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2016 den Gesellschaftsvertrag insgesamt als widersprüchlich beanstandet, weil trotz des Ausschlusses der Nachschusspflicht (§ 8 GesellschaftsV.) die nicht prospektierte Möglichkeit bestehe, Ausschüttungen mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Ziff. 3 S. 1 i.V.m. § 13 Nr. 2 GesellschaftsV. zurückzufordern (Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2015 – I-22 U 128/15; LG München II, Urt. v. 23.07.2015 – 4 HKO 676/15; LG Karlsruhe, Urt. v. 22.06.2015 – 4 O 58/15), begründet ihre – außerhalb der Berufungsbegründungsfrist – erhobene Rüge keinen Prospektmangel. Die Klägerin übersieht, dass es bei einer Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2016 – II ZR 63/15, juris Rn. 18; Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 73/11, juris Rn. 12). Der Gesellschafter schuldet die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (vgl. BGH aaO, Rn. 8 ). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin zitierten ober- und landgerichtlichen Entscheidungen, die allesamt Zahlungsklagen der Fondsgesellschaft gegen den Gesellschafter betreffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Gesellschaftsvertrag im Streitfall weder eine ausdrückliche Vereinbarung über ein vertragliches Rückforderungsrecht der Gesellschaft (z.B. aus Darlehen) und dessen Voraussetzungen noch lässt sich ein solches im Wege der vorzunehmenden objektiven Auslegung den Regelungen in §§ 7, 18 Ziff. 3 GesellschaftsV. oder sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entnehmen. Auch die von der Klägerin angeführten Vorschriften der § 12 Ziff. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2 GesellschaftsV. normieren kein vertragliches Rückforderungsrecht und begründen daher zu Gunsten der Gesellschaft nicht die Möglichkeit, Ausschüttungen mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss von den Gesellschaftern zurückzufordern (vgl. zur Rückforderbarkeit von Ausschüttungen BGH, Beschl. v. 27.06.2016 – II ZR 63/15, aaO). Eines Prospekthinweises auf die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft bedurfte es daher bei dem in Rede stehenden Fonds nicht. Die Regelungen in § 8 GesellschaftsV. und in § 18 Ziff. 3 GesellschaftsV. widersprechen sich nicht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die von der Klägerin gerügte, aber bereits nicht näher ausgeführte Widersprüchlichkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages und des Verkaufsprospekts ergeben soll.
106(2) Widerrufsbelehrung
107Ein Prospektfehler scheidet ebenfalls aus. Der Aufklärungspflichtige muss im Rahmen der Kapitalanlageberatung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären. Dazu gehört eine – wie die Klägerin meint – falsche Widerrufsbelehrung nicht. Ist die Widerrufsbelehrung falsch, kann der Anleger die daraus resultierenden Rechte geltend machen, ggfs. noch den Widerruf erklären, wenn die Frist infolge einer falschen Belehrung noch nicht in Gang gesetzt worden sein sollte. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden. Die Ausführungen zum Urteil des LG Bochum vom 06.08.2014 – 13 O 102/14 – sind nicht einschlägig, da sich das zitierte Urteil mit den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Gesetzesfassung befasst, nach der der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden kann (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand: 1.11.2014, § 355 Rn. 13).
108Im Übrigen scheidet ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung schon deswegen aus, weil die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen hat, dass sie im Falle der Erteilung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung die Zeichnung der Anlage widerrufen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2008 – XI ZR 74/06, juris Rn. 34).
109(3) Verringerung der Gewinnanteile bei Kapitalerhöhung („Verwässerungsgefahr“)
110Aus der detaillierten Regelung zur Kapitalerhöhung in § 6 des Gesellschaftsvertrags, die im Prospekt vollständig abgedruckt ist (S. 76 ff.), ergibt sich ausdrücklich, dass sich der Gewinnanteil der bisherigen Gesellschafter im Verhältnis der Beteiligungen zueinander reduziert (vgl. Verweis auf § 18 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag, S. 83 f. des Prospekts). Dem aufmerksamen Leser wird dadurch verdeutlicht, dass sich abhängig vom Vorliegen der in § 6 des Gesellschaftsvertrags genannten Voraussetzungen sein Gewinnanteil verringern kann. Darüber hinaus ergibt sich aus § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (S. 81 des Prospekts), dass per Mehrheitsbeschluss (mit 75 % der abgegebenen Stimmen) der Gesellschaftsvertrag geändert werden kann. Bei dem von der Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger kann zudem die Kenntnis unterstellt werden, dass unternehmerische Beteiligungen nicht statisch sind und nicht sein können. Es ist unmöglich und im Sinne einer Belehrung über die wesentlichen Risiken der Anlage auch nicht geboten, alle denkbaren Gesellschafterbeschlüsse und ihre Auswirkungen zu antizipieren und die Rechtsfolgen darzustellen. Der Prospekt würde vielmehr unlesbar und ließe damit gerade die wesentlichen Risiken nicht erkennen.
111Im Übrigen ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Denn im Gegensatz zu den den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2011 – II ZR 122/09 und vom 09.06.2015 – II ZR 420/13 zugrunde liegenden Fallkonstellationen sieht der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Nachschusspflicht für Gesellschafter überhaupt nicht vor, sondern schließt sie im Gegenteil in § 8 GesellschaftsV. sogar aus.
112(4) Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
113Die Klägerin lässt bei ihrer Rüge schon außer Acht, dass sie der Fondsgesellschaft am 19.04.2005 als Direkt-Kommanditistin beigetreten ist. Sie hält ihren Kommanditanteil nunmehr selbst und ist daher insoweit von einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin nicht unmittelbar betroffen.
114Im Übrigen sind aufklärungspflichtige Risiken nicht erkennbar. Im Fall der Insolvenz scheidet gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB, § 19 Ziffer 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrages die Treuhand-Kommanditistin aus der Gesellschaft aus. Die Komplementärin kann gemäß § 19 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages eine neue Kommanditistin bestimmen. Die Klägerin geht von durch nichts belegten Annahmen aus, die sich mit den hier im Gesellschafts- und Treuhandvertrag getroffenen Regelungen nicht auseinandersetzen.
115Es besteht kein Risiko, dass die Anleger ihre Beteiligung ein weiteres Mal leisten müssten. Auf die Treugeber sind mangels eigener Kommanditistenstellung die Bestimmungen der §§ 171 ff. HGB nicht anwendbar (vgl. nur Strohn in E/B/J/S, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 120 m.w.N.). Vielmehr hat die Treuhänderin nur einen Freistellungsanspruch, für den sowohl eine unbeschränkte Haftung als auch eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen ist (§ 1 Ziffern 7, 11, § 4 Ziffer 1 letzter Abs. des jeweiligen Treuhandvertrages, § 8 GesellschaftsV.).
116Es trifft auch nicht zu, dass mittelbar beteiligte Anleger im Fall der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft verlieren oder zwangsweise ausgeschlossen werden. Im Gegenteil enthält der Treuhandvertrag in § 7 Ziffer 6 lit. b die von der Klägerin geforderte Regelung des für den Fall der Insolvenz der Treuhänderin auflösend bedingt geschlossenen Treuhandvertrags unter aufschiebend bedingter Rückübertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile auf die Anleger. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin zu dieser Problemstellung nicht nachvollziehbar.
117Ohnehin erschließt sich nicht, wie es zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen soll. Eine – sowieso nur mittelbare – Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB setzt zunächst die Rückzahlung der Einlage voraus. Das Ausscheiden des Treuhandkommanditisten bewirkt auch nicht die Beendigung der Gesellschaft, so dass es auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nicht ankommt. Dass der Anteil des Treugebers gemäß § 738 BGB nicht mehr besteht, ist ebenfalls falsch, da abweichende Vereinbarungen zulässig sind und hier getroffen wurden (§ 7 Ziffer 6 Treuhandvertrag). Es entspricht außerdem der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 32, 33 m.w.N.), dass dem Treugeber gemäß § 47 InsO ein Aussonderungsrecht an dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Anteil zusteht.
118Daneben berechtigt § 7 Ziffer 7 des Treuhandvertrages den Anleger zudem, jederzeit die Übertragung des von der Treuhänderin für ihn gehaltenen Kommanditanteils auf sich zu verlangen. Von diesem Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht.
119(5) Darstellung des Risikos der Schiffsgläubigerrechte
120Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (jetzt: Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals, gültig ab dem 25.04.2013; in der Fassung vom 01.01.1980 bis zum 24.04.2013: Regelungen zur Lösch- und Überliegezeit) und / oder § 754 HGB a.F. (Forderungen, die die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren) ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, warum eine Aufklärung über diese Aspekte geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein konkreter Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Fonds dargelegt. Es handelt sich um allgemeine Regelungen über die Rechte der Schiffsgläubiger, mithin allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und sachenrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seehandels.
121Keine andere Beurteilung rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.09.2016. Soweit sie darin – erstmals – einen Prospekthinweis auf die Risiken der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts („maritime liens“) vermisst und geltend macht, nach ausländischem und internationalem Recht könnten Gläubiger von Bunkerforderungen Arrest- und Pfandrechte am Schiff auch im Verhältnis zum Eigentümer bewirken, folgt daraus kein Prospektmangel. Die Klägerin übersieht, dass nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden muss, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen – hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers – gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24). Aus diesem Grund vermag auch die von der Klägerin zitierte, indes zu einem anderen Schiffsfonds ergangene und – soweit ersichtlich – vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.03.2015 (2-18 O 177/14) nicht zu überzeugen. Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden. Die Ausführungen der Klägerin zu angeblich unbezahlten Bunkerkosten und/oder Heuerforderungen bei zwei anderen Schiffsfonds und der Arrestierung eines Massengutfrachters in den USA wegen des Verdachts der Verklappung ölhaltigen Wassers sind unbehelflich und ersichtlich nicht geeignet, eine Aufklärungspflicht im Streitfall zu begründen.
122(6) Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten
123In diesem Zusammenhang übergeht die Berufung erneut, dass die behaupteten Nachteile von Treugeber-Kommanditisten – nach Eintragung der Klägerin als Direkt-Kommanditistin der Fondsgesellschaft – keine Relevanz mehr für ihre Beteiligung entfalten können.
124Unbeschadet dessen haftet dem Prospekt kein Mangel an. Die Ausführungen der Klägerin zu einer angeblichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Treugeber haben keinen Bezug zu der hier gezeichneten Fondsbeteiligung und setzen sich mit den Regelungen des Treuhandvertrags nicht auseinander. Dass eine „Treugeber-GbR“ vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11: Innen-GbR), trägt die Klägerin anhand der einzelnen Treuhandverhältnisse nicht substantiiert vor. Ein solcher Vortrag widerspräche auch der ausdrücklichen Regelung in § 4 Ziffer 1, letzter Abs. des Treuhandvertrags. Darin heißt es ausdrücklich, dass die Treugeber keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts bilden.
125Selbst wenn man eine Innen-GbR der jeweiligen Treugeber unterstellt, bestünde außerdem kein Anlass anzunehmen, die Treugeber würden unbegrenzt akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten und gesamtschuldnerisch für ausstehende Einlageverpflichtungen anderer Treugeber haften. In der üblichen und anerkannten Konstruktion der treuhänderisch vermittelten Kommanditbeteiligung an Publikumsgesellschaften sollen Treugeber- und Direktkommanditisten möglichst weitgehend gleichbehandelt werden; vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27 m.w.N.:
126„Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte.“
127Der Direkt-Kommanditist haftet zwar unmittelbar im Außenverhältnis, aber beschränkt auf seine Haftsumme. Die Treugeber haften mittelbar über einen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten (§ 1 Ziffer 7 Treuhandvertrag); ggfs. können sie unmittelbar im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wenn der Treuhandkommanditist den Freistellungsanspruch an einen Gesellschaftsgläubiger abtritt. Wieso die Treugeber-Kommanditisten in einer Publikumskommanditgesellschaft aber anders als die Direkt-Kommanditisten nunmehr unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften sollten, erschließt sich nicht. Vorliegend beschränkt der Treuhandvertrag zudem die Haftung der Treugeber explizit (vgl. § 1 Ziffer 7, letzter Satz Treuhandvertrag). Dass der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus dem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine – ohnehin aufgrund des Ausschlusses im Treuhandvertrag kaum denkbare – Innen-GbR der Treugeber nicht am Rechtsverkehr teilnähme und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründete, für die gesamtschuldnerisch gehaftet werden könnte (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
128Es liegt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung offensichtlich kein aufklärungspflichtiger Nachteil darin, dass der Treugeber-Kommanditist nicht unmittelbar im Außenverhältnis haftet. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich.
129Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, insbesondere zu einem rund zwei Jahre nach ihrem Fondsbeitritt ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 07.11.2006 – 1 BvL. 10/02), entbehren jeglichen Fallbezugs. Auf das Rechtsänderungsrisiko weist der Prospekt auf Seite 53 hin.
130(7) Prognoserisiko aus § 1365 BGB
131Soweit die Klägerin rügt, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, liegt ein Fehler nicht vor. Aus dem Vorbringen der Klägerin erschließt sich nicht, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlage handeln soll. Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von der Klägerin gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
132(8) „Maximalrisiko-Darstellung“
133Die nicht näher ausgeführte Prospektrüge vermag einen Aufklärungsmangel nicht zu begründen. Dass die streitgegenständliche Fondsbeteiligung ein die Gefahr des Totalverlustes übersteigendes Risiko in sich barg, über das im Prospekt zusätzlich hätte aufgeklärt werden müssen, ist nicht dargelegt. Für die Annahme eines Aufklärungsdefizits bezüglich der von der Klägerin unter dem Begriff des „Maximalrisikos“ nur schlagwortartig genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Steuerzahlungen / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) fehlt ebenfalls ein schlüssiger Vortrag. Auf die Gefahr, dass ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung möglicherweise nicht anerkennt, weist der Prospekt auf Seite 45 hin. Das Risiko einer abweichenden steuerlichen Beurteilung durch die Finanzverwaltung und einer Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen spricht der Prospekt auf den Seiten 12 und 50 ff. an. Welchen Risikohinweis die Klägerin hinsichtlich welcher Steuerzahlungen vermisst, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Eine (teilweise) Fremdfinanzierung des Beteiligungskapitals war konzeptionell nicht vorgesehen. Anteilsfinanzierungen hat der Fondsinitiator weder angeboten noch vermittelt (S. 14 des Prospekts). Unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Beteiligungsbetrag nach eigenen Angaben aus Eigenkapital aufgebracht hat, ist nicht zu erkennen, worüber der Prospekt den Anleger weitergehend hätte informieren müssen. Auf §§ 30, 31 GmbH analog ist ebenso wie auf eine – hier ohnehin nicht gegebene – Rückforderbarkeit der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft nicht hinzuweisen.
134(9) Was die erstinstanzlich gerügten weiteren Prospektfehler oder Aufklärungsdefizite angeht, ist deren rechtliche Bewertung durch das Landgericht mit der Berufung nicht angegriffen worden. Jedenfalls enthält das Berufungsvorbringen keine Ausführungen, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ermöglichen oder gar gebieten. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH, Beschl. v. 26.07.2004 – VIII ZB 29/04, juris Rn. 5). Unabhängig davon unterliegen das Urteil des Landgerichts und die darin vorgenommene rechtliche Bewertung insoweit keinen Bedenken.
135cc) Die Beklagte zu 1 hat den Angaben im Emissionsprospekt weder durch ihre Werbeschreiben (Anlagen K7 und K8, Bl. 286 ff. d.A.) noch durch telefonische Auskünfte widersprochen oder im Prospekt genannte Risiken verharmlost.
136(1) Es kann dahin stehen, ob die Klägerin vor Zeichnung der Fondsbeteiligung die Werbeschreiben der Beklagten zu 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Die Werbeschreiben haben anpreisenden, aber keinen dem Prospekt widersprechenden Inhalt. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten sie insbesondere keine unzutreffenden oder irreführenden Angaben zur Sicherheit/Rendite oder Fungibilität/Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 532 d.A.).
137Welche Passagen der Werbeschreiben dem Prospektinhalt angeblich widersprechen, legt die Klägerin selbst nicht ausdrücklich dar. Stattdessen beschränkt sie sich auf einen auszugsweisen Abdruck der Werbeschreiben (Berufungsbegründung S. 5 f., Bl. 531 f. d.A.) sowie von Urteilen des Landgerichts München I und einen Beschluss des Oberlandesgerichts München (Anlage KII3), die - soweit ersichtlich - zu andere Fondsbeteiligungen betreffende Werbeschreiben der Beklagten zu 1 mit anderem Inhalt ergangen sind. Auch dem angeführten Presseartikel vom 18.03.2016 (Anlage KII2) lassen sich keine für den Streitfall relevanten Umstände entnehmen.
138(1.1) Sicherheit / Rendite
139Keines der Werbeschreiben enthält Angaben dazu, dass das Investment in die T KG sicher und rentabel sei in dem Sinne, dass die prospektierten Ausschüttungen gezahlt würden und kein Kapitalverlust drohe.
140Das erste Schreiben von November 2004 (Anlage K7, Bl. 286 f. d.A.) weist darauf hin, dass die Chartereinnahmen sicher seien, weil der Charterer renommiert sei, über hohe Qualitätsstandards verfüge und einen sehr guten Ruf genieße. Aufgeführt wird sodann die Länge der Festlaufzeit des Chartervertrags sowie die Höhe der Charter. Als sicher werden demnach ausschließlich die Chartereinnahmen dargestellt. Dies erscheint angesichts des langfristig abgeschlossenen Chartervertrags als ex ante zutreffende Angabe. Dass die Charter seitdem nicht im prospektierten Umfang gezahlt wurde, hat die Klägerin ebenso wenig vorgetragen wie Zweifel an der Bonität oder Verlässlichkeit des Charterers begründet. Sollte die Klägerin die Angaben zur „Sicherheit“ fälschlicherweise auf das Investment insgesamt bezogen haben, wäre dies eine Schlussfolgerung, die dem Schreiben selbst in keiner Weise zu entnehmen ist und auch nicht suggeriert wird. In Bezug auf die prospektierte Rendite führt das Schreiben am Ende nämlich lediglich aus, es handele sich unter den gegebenen Bedingungen um eine „realistische Erwartung“ und verweist auf eine umseitige Prognoserechnung, die von der Klägerin bereits nicht konkret angegriffen.
141Im Schreiben vom 10.11.2004 (Anlage K8, Bl. 288 d.A.) werden die oben dargestellten Aussagen wörtlich wiederholt. Ergänzende Angaben zur Sicherheit der Anlage oder des Anlagekonzepts enthält das Schreiben nicht.
142(1.2) Fungibilität / Veräußerbarkeit
143Auch die Angaben zur Fungibilität fallen überaus positiv aus, stehen aber nicht im Widerspruch zum Prospekt.
144Im Schreiben aus November 2004 (Anlage K7, Bl. 286 f. d.A.) ist ausgeführt, jeder Gesellschafter könne bei Bedarf und nach eigener Entscheidung einen „persönlichen Schiffsverkauf“ jederzeit auch selbst vornehmen. Im Zweitmarkt würden für rentable Schiffsanteile gute Kurse angeboten. Aus diesen Angaben lässt sich unschwer darauf schließen, dass ein börslich organisierter Handel wie beispielsweise für Aktien oder Investmentfondsanteile gerade nicht existiert. Der Verweis auf einen bestehenden Zweitmarkt ist auch nicht falsch, denn es bestehen und bestanden bereits 2004 Möglichkeiten, auf dem sog. Zweitmarkt auch Anteile an geschlossenen Fonds zu veräußern bzw. zu erwerben. Hinzugefügt ist außerdem die – zutreffende – Einschränkung, dass gute Kurse nur für rentable Schiffsanteile gezahlt werden.
145Das Schreiben vom 10.11.2004 enthält zum Zweitmarkt keine Angaben (Anlage K8, Bl. 288 d.A.).
146(2) Nach dem Ergebnis der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin auch nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die Beklagte zu 1 bei den telefonischen Anlagegesprächen mit dem Zeugen A vom Prospekt abweichende Angaben gemacht, Anlagerisiken verharmlost oder sonst von der Beteiligung ein falsches Bild gezeichnet hätte.
147Die Klägerin selbst hat im Senatstermin zu dem von ihr erhobenen Vorwurf der aktiven Falschberatung keine belastbaren Angaben machen können. Sie hat die Telefonate mit der Beklagten zu 1 weder geführt noch bewusst verfolgt und daher lediglich mitteilen können, was der Zeuge A mit ihr nach seinen Telefonaten mit der Beklagten zu 1 besprochen hat. Hierzu hat sie lediglich erklärt, sie hätten sich über ein Scheitern des Fonds keine Gedanken gemacht und angenommen, dass die Beteiligung kein Risiko darstelle, weil M – wie er gegenüber dem Zeugen A angegeben habe – die Anlage selbst gezeichnet gehabt habe. Es sei damals ein „Boom“ gewesen, Schiffsfonds zu zeichnen. Aus den persönlichen Angaben der Klägerin ergibt sich damit nicht, dass der Zeuge A im Hinblick auf Eigenschaften und Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage durch die Beklagte zu 1 unzutreffend informiert worden wäre und derlei Falschinformationen an die Klägerin als Zeichnerin weitergegeben hätte. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mag telefonisch – wie der Zeuge A bekundet hat – die Anlage beworben und deren positive Eigenschaften herausgestellt haben. Allerdings lassen sich auch der Aussage des Zeugen keine konkreten prospektwidrigen Informationen zur Sicherheit, Rendite, Fungibilität oder zu sonstigen Eigenschaften der Fondsbeteiligung entnehmen. Dessen Bekundungen, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe das Schiff u.a. als „das Beste vom Besten“ angepriesen und die Anlage „in den höchsten Tönen gelobt“ und sei am Telefon „voller Euphorie“ gewesen, haben sich im Wesentlichen in der Wiedergabe werbender Anpreisungen erschöpft. Soweit der Zeuge A erklärt hat, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mit ihm nicht über Risiken der Anlage gesprochen habe, stehen seiner Aussage die persönlichen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 diametral gegenüber. Dieser hat bei seiner Anhörung geschildert, bei dem Zeugen telefonisch eine ausführliche Aufklärung über die Anlagerisiken vorgenommen zu haben, weil dieser zuvor keine Schiffsfonds gezeichnet gehabt habe. So habe er dem Zeugen die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung erläutert, u.a. das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten sind in den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nicht feststellbar gewesen. Dass sich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 oder der Zeuge A – beide haben ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – bei ihrer Vernehmung bzw. Anhörung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, ist nicht erkennbar gewesen. Nach umfassender Würdigung gibt es für den Senat auch zu dieser Frage keinen Grund, dem Zeugen A in einem Punkt mehr Glauben zu schenken als dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die beweispflichtige Klägerin ist damit für ihren Vorwurf der aktiven Falschberatung beweisfällig geblieben.
1483. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 scheidet aus. Anhaltspunkte für ein deliktisches Handeln ihrer Geschäftsführer sind weder dargetan noch ersichtlich.
149Mangels Anspruch auf die begehrte Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, entgangenen Gewinn und Rechtsanwaltskosten. Ebenso wenig sind die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Feststellung von Ansprüchen auf zukünftige Schadensersatzleistungen begründet.
150II. Haftung der Beklagten zu 2 und 3
151Da etwaige Ansprüche aus gesetzlicher Prospekthaftung verjährt sind, kommt einzig ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Betracht.
1521. Die Beklagten zu 2 und 3 sind taugliche Anspruchsgegnerinnen.
153Ob die Beklagte zu 3 zum Kreis der Gründungsgesellschafter gehört, ist unerheblich. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin war sie jedenfalls Kommanditistin der T KG und zusätzlich Treuhandgesellschaft. Sie war daher grundsätzlich zur Aufklärung in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 2 verpflichtet.
1542. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 und 3 liegen nicht vor. Sie schuldeten ohnehin ausschließlich eine anlagegerechte Beratung. Ihren Aufklärungspflichten sind sie durch rechtzeitige Übersendung eines fehlerfreien Prospekts nachgekommen. Widersprüchliche Angaben der Beklagten zu 1, die ihnen ggf. gemäß § 278 BGB zuzurechnen wären, hat die Klägerin nicht bewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 unter I. Bezug.
155C.
156Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157D.
158Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 333/09).