Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15

bei uns veröffentlicht am12.11.2015
vorgehend
Landgericht Dortmund, 25 O 74/14, 27.05.2014
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 95/14, 06.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 204/15
Verkündet am:
12. November 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
MRK Art. 5 Abs. 5; BGB § 242 Cd, § 394 Satz 1
Die Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger
Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem
neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde
, ist zulässig.
BGH, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert,
Reiter und die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK.
2
Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom 23. Oktober 1986 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht unter Berücksichtigung mehrerer einschlägiger Vorstrafen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Diese wurde - nach Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung von Untersuchungshaft - ab 2. November 1988 vollzogen.

3
Nach § 67d Abs. 1, 3 StGB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I 717) durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht überschreiten. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) wurde diese Regelung geändert. Die Höchstfrist entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass nach Ablauf von 10 Jahren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) in Gänze aufgehobenen - Art. 1a EGStGB festgelegt , dass § 67d StGB neuer Fassung uneingeschränkt Anwendung findet, also auch für Altfälle und damit für Straftäter gelten soll, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren (siehe auch § 2 Abs. 6 StGB sowie BT-Drucks. 13/9062 S. 12).
4
Aufgrund der Gesetzesänderung wurde der Kläger nicht am 1. November 1998 entlassen. Vielmehr ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. nach Einholung von Sachverständigengutachten mehrfach die Fortdauer der Verwahrung an. Am 16. September 2010 wurde der Kläger entlassen , nachdem zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren eines anderen Sicherungsverwahrten die rückwirkende Änderung des § 67d StGB beanstandet hatte (NJW 2010, 2495). In der Folgezeit beging der Kläger erneut Straftaten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E. vom 19. Juli 2013 wurde er unter anderem wegen schwerer sexueller Nötigung eines geistig Behinderten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.
5
Der Kläger hat das beklagte Land nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Entschädigung in Höhe von 108.425 € wegen konventionswidriger Freiheitsentziehung in der Zeit vom 2. November 1998 bis zum 16. September 2010 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - das Land zur Zahlung von 72.922,87 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat - unter Klageerweiterung - die Zahlung weiterer 172.752,22 € verlangt. Das Land hat seine Berufung auf die vom Landgericht verneinte Frage beschränkt, ob gegen den titulierten Anspruch mit einer Justizkostenforderung in Höhe von 38.211,65 € aus dem Strafverfahren des Landgerichts E. aufgerechnet werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Landes das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass - unter Abweisung der weitergehenden Klage - das Land nur noch verurteilt wird, an den Kläger 34.711,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - Zulässigkeit der Aufrechnung - zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

I.


7
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung zulässig.
8
Zwar sei eine Aufrechnung verboten, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheine. Ein solcher Fall liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) regelmäßig bei der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen des Staates gegenüber Amtshaftungsansprüchen eines Häftlings wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen vor. Hiervon unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt aber grundlegend. Denn Amtshaftung sei verschuldensabhängig; bei menschenunwürdigen Haftbedingungen liege in der Regel sogar ein erhebliches Verschulden der zuständigen Amtsträger vor. Demgegenüber sei der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK verschuldensunabhängig. Im Übrigen sei hier für ein Verschulden auch nichts ersichtlich. Dem Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz fehle damit die im Senatsurteil (aaO) betonte Sanktions- und Präventionsfunktion; es bleibe lediglich die Genugtuungsfunktion. Damit unterscheide sich der Sachverhalt aber nicht von anderen Amtshaftungsfällen, in denen eine Aufrechnung grundsätzlich erlaubt sei.
9
Die Aufrechnung sei auch nicht in Anlehnung an die zu Art. 41 EMRK ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) wegen Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs gemäß § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Die Eigenarten des vorliegenden Falls und insbesondere der Aufrechnungsforderung ließen vielmehr gemäß § 242 BGB ein Zurücktreten des Aufrechnungsverbots erforderlich erscheinen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass seitens des beklagten Landes mit einem Anspruch aufgerechnet werde, der erst nach der entschädigungspflichtigen Freiheitsentziehung entstanden sei. Darüber hinaus beruhe die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen erheblichen Straftat des Klägers. Letztlich würde die dem Kläger wegen der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung zustehende Kompensationsleistung bei Zulassung der Aufrechnung dazu eingesetzt, einen Schaden auszugleichen, dessen Entstehung befürchtet worden sei und der (auch) durch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerade habe verhindert werden sollen. Dem beklagten Land die Möglichkeit zu versagen, dem Kläger die von ihm aufgrund des weiteren Strafverfahrens geschuldete Forderung entgegenzuhalten , würde insoweit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen.

II.

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1. Das Oberlandesgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Urteils. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4; jeweils mwN). In diesem Rahmen ist auch eine Beschränkung auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung möglich (vgl. nur Senat, Urteile vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189 und vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, BeckRS 2008, 13187 Rn. 5; Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5).
11
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufrechnung des beklagten Landes zulässig. Da die Europäische Menschenrechtskonvention keine Regelung dazu enthält, ob gegen einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aufgerechnet werden kann oder dies verboten ist, richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach nationalem Recht.
12
a) Nach § 242 BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. nur Senat, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
13
aa) Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301). Der Senat hat damals entschieden , dass es der Justizverwaltung grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen nach § 839 BGB, Art. 34 GG mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen (siehe zur Unzulässigkeit der Pfändung eines solchen Anspruchs in Übernahme der Grundsätze der Senatsrechtsprechung auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, NJW-RR 2011, 959 Rn. 8 ff und VII ZB 25/10, juris Rn. 9 ff). Hierbei hat der Senat (aaO Rn. 10 ff) auf die Funktion und den Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und auf die Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses abgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Folge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient zum einen der Genugtuung des Verletzten, zum anderen der wirksamen Sanktion und Prävention; letzteres verstanden in dem Sinn, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (mindestens) alsbald zu beseitigen. Damit diese Funktionen wirksam werden können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen - und vom Häftling meist nicht beizutreibenden - Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbundenen Belastungen hinausgeht. Im Allgemeinen liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO).
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bb) Hiermit ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar.
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Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig; es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung für konventionswidriges Verhalten (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff; vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 und vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/95, MDR 2006, 1284, 1285).
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Im Übrigen kommt ein Verschulden der staatlichen Organe auch nicht in Betracht. Die Amtsträger des beklagten Landes waren bei der Entscheidung, ob der Kläger nach Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste, an die gesetzlichen Vorgaben in § 67d StGB (in der Fassung vom 26. Januar 1998) gebunden, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht - in Übereinstimmung mit der damaligen fachgerichtlichen Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133, 180 ff) ausdrücklich bestätigt hat und die davon abweichend erst durch Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 388 ff) als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar angesehen wurden. Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz kommt daher keine Sanktionsfunktion im Sinn einer Bestrafung für schuldhaftes Fehlverhalten zu. Auch der beim Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen wesentliche Präventionszweck ist nicht betroffen. Es geht vielmehr ausschließlich um den Ausgleich der Freiheitsentziehung sowie die Genugtuung für den Kläger, der bei einem An- spruch aus Gefährdungshaftung allerdings nicht das gleiche Gewicht wie bei der Verschuldenshaftung zukommt. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion hat aber jeder Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, ohne dass sich hieraus ohne Weiteres ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB ergibt.
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Ferner unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 zugrunde lag, auch dadurch, dass die Kosten, mit denen das beklagte Land aufrechnet, aus einem nach der Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung eingeleiteten Verfahren aus Anlass neuer - einschlägiger und schwerwiegender - Straftaten des Klägers resultieren. Es kann insoweit nicht als Gebot von Treu und Glauben angesehen werden, dem beklagten Land die Aufrechnung mit Ansprüchen zu versagen, die als Folge von Straftaten entstanden sind, zu deren Vermeidung die Sicherungsverwahrung des Klägers gerade dienen sollte.
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Unter wertender Betrachtung aller Umstände kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass die Aufrechnung des beklagten Landes rechtsmissbräuchlich ist.
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b) Der Aufrechnung steht auch nicht § 394 Satz 1 BGB entgegen, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht stattfindet, wenn diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht erörterten Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch gegen eine nicht pfändbare Forderung aufgerechnet werden kann (vgl. hierzu etwa MüKoBGB/Schlüter, 6. Aufl., § 394 Rn. 13 ff; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 394 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2011, § 394 Rn. 59 ff; jeweils mwN). Denn der dem Kläger zustehende Anspruch ist nicht unpfändbar.

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aa) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558 und vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.
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bb) Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf das Urteil des IX. Zivilsenats vom 24. März 2011 (IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65).
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Dieses betraf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) nach Art. 41 EMRK wegen überlanger Dauer eines Amtshaftungsprozesses zugebilligte Entschädigung (Urteil vom 5. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 66491/01, EuGRZ 2007, 268). Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) geworden sei. Er habe wegen des verschleppten Verfahrens, das er fast während seines gesamten Berufslebens habe führen müssen, gelitten. Im Verfahren habe seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel gestanden, was auch seine - nach Anhängigkeit der Beschwerde eingetretene - Insolvenz verdeutliche. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nach Billigkeit 45.000 € als Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen und angeordnet, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihm diese Summe (nebst 14.000 € für Kosten und Auslagen)binnen 3 Monaten nach Rechtskraft seiner Entscheidung (Art. 44 Abs. 2 EMRK) auszuzahlen habe (aaO S. 272). Dem kam die Beklagte nach.
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Der Insolvenzverwalter erhob daraufhin Zahlungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung, die Entschädigung sei in die Insolvenzmasse gefallen, sodass nicht mit befreiender Wirkung an den Beschwerdeführer habe gezahlt werden können. Dem ist der IX. Zivilsenat nicht gefolgt. Er hat vielmehr die dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof zuerkannte Entschädigung - mit Ausnahme der vom Gerichtshof zuerkannten Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren - als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB) eingestuft, mit der Folge, dass diese nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 24) zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung desGerichtshofs (Urteil vom 28. Juli 1999 - Beschwerde Nr. 25803/94, NJW 2001, 56, 61 mwN; betreffend eine Entschädigung wegen Folter in Polizeihaft und der möglichen Pfändung wegen einer Zollstrafe), nach der die Frage der Pfändbarkeit nicht in der Konvention geregelt sei, sondern sich nach nationalem Recht richte, wobei allerdings nach Auffassung des Gerichtshofs die von ihm im Verfahren nach Art. 41 EMRK einem Beschwerdeführer persönlich zuerkannte Entschädigung unpfändbar sein solle, was aber der "Einsicht" der nationalen Behörden überlassen bleibe. Der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) ist insoweit davon ausgegangen , dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit seiner Person verknüpft sei, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter zur Masse als eine andere Leistung erscheine, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt sei. Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entstehe nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Dieser könne insoweit einem Beschwerdeführer im Falle einer Konventionsverletzung , für die das innerstaatliche Recht des beklagten Vertragsstaats nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestatte, eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn er dies für notwendig halte. Der vom Gerichtshof hier bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsverletzung könne nicht erreicht werden, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugutekommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gerichtshof - dieser hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Antrag des Insolvenzverwalters auf Rubrumsberichtigung mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer bleibe Partei des Verfahrens und der Insolvenzverwalter trete nicht an seine Stelle - diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Insolvenzgläubiger hätten allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Rechten verletzt worden sei, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern.
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cc) Aus diesem mit den Besonderheiten des Anspruchs aus Art. 41 EMRK begründeten Abtretungs- und Pfändungsverbot lässt sich aber nicht ableiten , dass Gleiches auch für den anders gelagerten Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gilt. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem von einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung Betroffenen einen unmittelbaren - nicht anders als in sonstigen Amtshaftungsfällen vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden - Anspruch auf Schadensersatz (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 28 mwN). Nach deutschem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - aber grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar und es kann gegen sie aufgerechnet werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33; siehe auch Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15; MüKoBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 65 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rn. 48; jeweils mwN). Dies gilt - soweit nicht spezielle Aufrechnungsverbote greifen - auch für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen der Verletzung der Freiheit nach § 253 Abs. 2 BGB.
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dd) Vormals enthielt allerdings § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. insoweit eine Einschränkung, als der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nicht übertragbar war und nicht auf die Erben überging, es sei denn, er war durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden. In diesem Umfang war der Anspruch dann nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) und konnte gegen ihn nicht aufgerechnet werden (§ 394 Satz 1 BGB). Hintergrund dieser Regelung war allerdings nicht, dass im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit immaterieller Schäden und die dem Schadensersatz insoweit zukommende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion Bedenken an der Übertragbarkeit und Vererblichkeit bestanden hätten. In den Motiven (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 448) hieß es vielmehr: "In Ermangelung einer besonderen Bestimmung würde der hier fragliche Entschädigungsanspruch .. unbeschränkt auf die Erben übergehen. Es lässt sich indessen nicht verkennen, dass es etwas Anstößiges hat, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den be- treffenden Schaden gar nicht empfunden hat, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte. Es darf daher den Erben nicht gestattet sein, den Anspruch zu erheben, sofern dieser vom Verletzten selbst noch nicht geltend gemacht ist. Aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst zu besorgenden Streitigkeiten ist es ferner ratsam, den Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der Verletzte die Geldentschädigung auch nur außergerichtlich verlangt hat, sondern nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Ähnliche Überlegungen wie die vorstehenden müssen dahin führen, in gleicher Weise wie die Vererblichkeit des Anspruchs auch seine Übertragbarkeit zu beschränken, namentlich im Hinblick auf solche Fälle, in welchen die Übertragung einer Forderung nicht vom Willen des Gläubigers abhängt."
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§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I 478) gestrichen worden. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner "höchstpersönlichen Natur" in vollem Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 25. April 1989, BT-Drucks. 11/4415 S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT-Drucks. 11/5423, S. 4). Auch diese gesetzgeberische Wertentscheidung spricht dagegen, den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 EMRK unter § 399 Alt. 1 BGB zu subsumieren.
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ee) Der Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Aufrechenbarkeit steht letztlich auch nicht die gesetzgeberische Wertung in § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I 157) entgegen. Danach besteht für den Anspruch auf Entschädigung lediglich die Einschränkung, dass dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht übertragbar ist. Anspruch im Sinne des § 13 Abs. 2 StrEG ist auch der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 7 Abs. 3 StrEG in Höhe von 25 € für jeden Tag der Freiheitsentziehung.
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Der Gesetzgeber hat - ungeachtet der im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. VI/460, S. 9) erfolgten Bezeichnung des Entschädigungsanspruchs als "persönlichkeitsgebunden" - die Übertragbarkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die eingefügte zeitliche Beschränkung sollte nur dem Schutz der Strafrechtspflege dienen und ein wirtschaftliches Interesse Dritter am Ausgang des Strafverfahrens vermeiden (siehe hierzu BT-Protokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f). Vergleichbare Gründe sind hier nicht gegeben. Selbst wenn man aber § 13 Abs. 2 StrEG analog anwenden wollte, würde sich hieraus nicht die Unzulässigkeit der Aufrechnung ergeben. Nach der Beschränkung der Berufung durch das beklagte Land auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist der dem Kläger zustehende Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK rechtskräftig festgestellt, was bei einem Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 ff StrEG für die Übertragbarkeit genügt. Im Übrigen wird nach allgemeiner Auffassung über den Wortlaut des § 13 Abs. 2 StrEG hinaus eine Übertragbarkeit auch dann angenommen, wenn und soweit es deshalb nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil die Landesjustizverwaltung in dem vorangehenden Antragsverfahren den Anspruch durch Bescheid nach § 10 Abs. 2 StrEG feststellt oder sich der Anspruch anderweitig durch Anerkenntnis oder Vergleich erledigt hat. In diesem Rahmen wird auch eine Aufrechnung der Landesjustizverwaltung mit Kostenforderungen allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 12; Meyer, Strafrechtsentschädigung, 9. Aufl., vor §§ 10-13 StrEG, Rn. 15 f, § 13 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, GVG, Nebengesetze, 58. Aufl., § 13 StrEG Rn. 2; OLG Koblenz, OLGR 2008, 415 f; siehe auch OLG Hamm NJW 1975, 2075; LG Stuttgart MDR 1980, 590 mit zustimmender Anmerkung Schmierer; LG Saarbrücken ZfS 2010, 223, 224 mit zustimmender Anmerkung Hansens).
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c) Die Revision lässt dahinstehen, ob der Aufrechnung des beklagten Landes § 393 BGB entgegensteht, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig ist. Dieses Aufrechnungsverbot scheidet jedoch offenkundig aus, da - wie bereits zu Ziffer 2a bb ausgeführt - die Amtsträger des beklagten Landes bei der Entscheidung , ob der Kläger nach Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste, nicht schuldhaft gehandelt haben.
Seiters Wöstmann Dr. Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2014 - 25 O 74/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2015 - I-11 U 95/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15

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2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15.

StPO: Zur Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch

17.12.2015

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
Allgemeines
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15.

StPO: Zur Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch

17.12.2015

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung


Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs


(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (2) Entschädigung fü

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit


(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohn

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist


(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 1 Entschädigung für Urteilsfolgen


(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfäl

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2009 - VII ZR 153/08

bei uns veröffentlicht am 10.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 153/08 vom 10. September 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick u

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - II ZR 221/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - III ZR 342/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 B, Ca,

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2009 - III ZR 18/09

bei uns veröffentlicht am 01.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/09 Verkündet am: 1. Oktober 2009 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 393,

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 297/11

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 297/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - III ZR 387/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 387/13 vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlos

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 271/08

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 271/08 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Cd, §§ 387 f

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2011 - IX ZR 180/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/10 Verkündet am: 24. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EMRK Art. 41; ZPO § 851; B

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 112/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 12

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - III ZR 17/19

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/19 Verkündet am: 7. November 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

7
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Aufrechnung des beklagten Landes beschränkt (siehe dazu Senat, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 543 Rn. 24). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es dem Land, das auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden aufgrund unwürdiger Bedingungen der Haftunterbringung in Anspruch genommenen wird, gemäß § 242 BGB grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber diesem Anspruch mit einer Gegenforderung auf Erstattung von offenen Strafverfahrenskosten aufzurechnen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

18
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter mindern und ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter Gültigkeit haben. Diese Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551; Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 zur Beschränkung auf den Anspruchsgrund; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23). Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Beklagte selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen , dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
4
Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 und vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 9; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 5; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6). Zwar kann die Zulassung nicht auf die einzelne Rechtsfrage - wie hier die Frage der Passivlegitimation - beschränkt werden. Ist die zulassungsrelevante Frage aber nur für den Grund des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 7; zur Möglichkeit der wirksamen Beschränkung auf den Anspruchsgrund allgemein vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, MDR 1979, 391 f; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f). Dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger meint - weitergehend die Revision insgesamt und damit auch zur Höhe des Anspruchs zulassen wollte, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Bemessung des immateriellen Schadens keinen zulas- sungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen, zumal die Bemessung sowieso grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und keiner uneingeschränkten Prüfung des Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 27 mwN). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den Anspruchsgrund, ist die Revision im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.
7
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Aufrechnung des beklagten Landes beschränkt (siehe dazu Senat, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 543 Rn. 24). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es dem Land, das auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden aufgrund unwürdiger Bedingungen der Haftunterbringung in Anspruch genommenen wird, gemäß § 242 BGB grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber diesem Anspruch mit einer Gegenforderung auf Erstattung von offenen Strafverfahrenskosten aufzurechnen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
5
Die Beklagte hat ihre Revision auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Revisionsantrag , mit dem die Aufhebung des Berufungsurteils nur in Höhe der Differenz zwischen Klage- und Gegenforderung begehrt wird, und aus der Revisionsbegründung, mit der die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei hinsichtlich der Sondertilgung nicht verjährt, ausdrücklich hinnimmt. Die Beschränkung der Revision auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist zulässig (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404, 405; ebenso für eine entsprechende Beschränkung der Berufung: BGH, Urteile vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, WM 1999, 1565, 1567 f. und vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024; jeweils m.w.Nachw.).
5
bb) Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775; vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.). Letzteres trifft entgegen der Meinung der Beklagten hier zu. Die Zulassung betrifft ausschließlich die - vorprozessual erklärte - Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf Kostenerstattung aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren. Eine Beschränkung der Revision durch den Revisionskläger auf die Abweisung der Ansprüche, mit denen die Aufrechnung erklärt worden ist, ist wirksam (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, aaO; vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280; vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023). Dies gilt für die vorprozessual erklärte Aufrechnung der Klägerin in gleicher Weise wie für eine von der Beklagtenseite im Prozess geltend gemachte oder erklärte Aufrechnung, weil auch erstere einen in der Revision abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt. Bei einer derartigen Beschränkung hängt der Ausgang des Rechtsstreits lediglich noch davon ab, ob und inwieweit die vorprozessuale Aufrechnung wirksam war. Die- se Beschränkung ist einem Revisionsführer möglich und ist keine Beschränkung auf die Überprüfung einer Rechtsfrage. Keine Rolle spielt dabei die Tatsache , dass die vorprozessuale Aufrechnung durch die Klägerin dazu diente, Restwerklohnansprüche der Beklagten, die widerklagend oder durch Aufrechnung hätten im Prozess geltend gemacht werden können, zum Erlöschen zu bringen. Daraus entsteht keine so enge Verknüpfung, dass die Beschränkung der Revision hierauf durch den Revisionsführer unzulässig wäre.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

27
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
33
a) Wie der Senat für einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten, der nach §§ 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB vom Insolvenzverwalter an Stelle der Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, entschieden hat, kann in einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag der Treugeber gegen den abgetretenen Anspruch nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aufrechnen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 27; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 11 f.). Der Senat hat dabei an eine Rechtsprechung angeknüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 mwN; Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93; s. auch Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 25).
7
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Aufrechnung des beklagten Landes beschränkt (siehe dazu Senat, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 543 Rn. 24). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es dem Land, das auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden aufgrund unwürdiger Bedingungen der Haftunterbringung in Anspruch genommenen wird, gemäß § 242 BGB grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber diesem Anspruch mit einer Gegenforderung auf Erstattung von offenen Strafverfahrenskosten aufzurechnen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des im Jahre 1955 geborenen    F.     (nachfolgend: Schuldner) wurde auf dessen Antrag vom 7./11. August 2009 mit Beschluss vom 24. August 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 das Insolvenzverfahren aufgehoben.

2

Auf Antrag des Treuhänders vom 21. Juli 2011 hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 die Nachtragsverteilung unter anderem hinsichtlich eines Betrages von 8.000 € angeordnet, den der Schuldner am 16. Juli 2011 vom Bischöflichen Ordinariat      erhalten hatte als freiwillige Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch, den der Schuldner als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erlitten hatte. Die Leistung beruhte auf einem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011, auf dessen Grundlage der Schuldner die Entschädigung im Mai 2011 nach Gesprächen mit dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums beantragt hatte.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung insoweit aufgehoben und den Antrag des Treuhänders abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und damit die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Betrages erreichen.

II.

4

Die statthafte (§§ 4, 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Nachtragsverteilung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entschädigung kein Gegenstand der Insolvenzmasse sei. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Auszahlung erfolgt sei, sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2011 geschaffen worden. Anträge hätten erst ab 10. März 2011 gestellt werden können. Es handele sich um eine freiwillige, nicht zwingend von der Nachweisbarkeit des Fehlverhaltens von Kirchenbediensteten abhängige Leistung der katholischen Kirche. Die einer solchen Entschädigung im Regelfall zugrunde liegende Rechtsgutverletzung könne zwar mit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch inhaltlich identisch sein. Derartige Schmerzensgeldansprüche seien aber meist nicht nachweisbar und längst verjährt. Die von der katholischen Kirche zur Hilfestellung durch finanzielle Entschädigung der Opfer sexuellen Missbrauchs geschaffene Selbstverpflichtung stelle eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage dar. Das habe zur Folge, dass die Entschädigungsleistung Neuerwerb in der Wohlverhaltensperiode darstelle.

6

Selbst wenn es sich aber um einen mit einem Schmerzensgeldanspruch identischen Anspruch handele, sei eine Nachtragsverteilung nicht gerechtfertigt. Durch Angehörige der Katholischen Kirche sei der Schuldner in seinem aus Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht massiv verletzt worden. Der wegen Verletzung dieses Rechts zu gewährende Ausgleichsanspruch sei kein Schmerzensgeld, sondern eine aus Art. 1, 2 GG abgeleitete Rechtsposition. Der Anspruch sei gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar, weil die Leistung an einen Dritten - hier den Treuhänder zur Masse - nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Wenn die Entscheidungsträger des Bistums      erfahren hätten, dass ein Treuhänder die Leistung zugunsten der Insolvenzgläubiger einziehe, hätten sie eine derartige Entschädigung nicht zugesprochen, weil so die mit ihr bezweckte Kompensation des Leides nicht erreicht werden könne.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

8

a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des Bischöflichen Ordinariats vom 16. Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6).

9

aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO). Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen.

10

bb) Die Gewährung der Zahlung durch das Bischöfliche Ordinariat stellt jedoch Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

11

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5, je mwN). Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forderung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012, aaO Rn. 5). Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO Rn. 3).

12

(2) Grundlage der Leistungsbewilligung und Zahlung an den Schuldner waren die von der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2011 beschlossenen Grundsätze über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde". Nach Buchstabe B Ziffer III dieser Selbstverpflichtung soll in den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauchs eine materielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetretenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, eine materielle Leistung bis zu einem Betrag von 5.000 € gewährt werden. Nach Ziffer VI sind in besonders schweren Fällen zusätzliche Leistungen möglich. Für das Antragsverfahren ist in Buchstabe C Ziffer IV des Beschlusses bestimmt, dass alle Leistungen freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Grundlage der dem Schuldner gewährten Leistung ist damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffen worden.

13

(3) Allerdings mag der Schuldner gegen die handelnde Person und die sie beschäftigende kirchliche Körperschaft wegen des sexuellen Missbrauchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB aF gehabt haben. Ob dem Schuldner ein entsprechender Tatnachweis möglich gewesen wäre, insbesondere nachdem der handelnde Täter längst verstorben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche, die Handlungen in den Jahren 1965 bis 1969 betrafen, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 auch bei Zugrundelegung der längsten Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB aF längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn das Bischöfliche Ordinariat gleichwohl auf derart längst verjährte Ansprüche gezahlt hätte, kann dahinstehen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Die Zahlung hatte vielmehr zur Voraussetzung, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar waren. Auf derartige Ansprüche sollte auch nicht bezahlt werden (vgl. Abschnitt A Abs. 3 der Grundsätze). Grundlage der Zahlung war ausschließlich der genannte Beschluss der Bischofskonferenz. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, es handele sich um eine (Teil-)Leistung auf den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, ist unzutreffend.

14

b) Im Übrigen ist die Zahlung des Bischöflichen Ordinariats auch deshalb nicht Gegenstand der Masse geworden, weil ein entsprechender Anspruch des Schuldners gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war.

15

aa) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind allerdings seit 1. Juli 1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF mit Wirkung ab 1. Juli 1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte). Dies gilt auch für Ansprüche gegen die Katholische Kirche, soweit sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.

16

bb) Ob für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Beschwerdegericht annimmt, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat dies bislang dahingestellt sein lassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung.

17

cc) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Leistung des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.

18

(1) Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

19

(2) Hier liegt ein Fall der zweiten und der dritten Fallgruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Das Interesse des Schuldners, hier der Katholischen Kirche, an der Beibehaltung der Gläubigerperson für die freiwillige Leistung ist besonders schutzwürdig.

20

Ein Anspruch auf Erbringung einer materiellen Leistung gegen das Bistum entstand nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine Ermessensentscheidung, welche die betroffene kirchliche Körperschaft nach dem genannten Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der zentralen Koordinierungsstelle beim "Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" der Deutschen Bischofskonferenz zu treffen hatte (vgl. Abschnitt C Ziffer III 3 des genannten Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz). Diese knüpft an den festgestellten sexuellen Missbrauch des Antragstellers an, für die nach staatlichem Recht Ansprüche infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Die Zuerkennung lag im Ermessen der kirchlichen Institutionen.

21

Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - trotz eingetretener und in Anspruch genommener Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche - dem Opfer persönlich zugute kommen. Die zuerkannte materielle Leistung dient allein dem Zweck, in Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belastender Lebensumstände zu helfen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung kann nur eintreten, wenn die Leistung aus der Sphäre des Schädigers herrührt, es also bei dem ursprünglichen Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger der materiellen Leistung verbleibt. Dies stellt ein besonderes schutzwürdiges Motiv des Leistungsschuldners dar. Wie das Beschwerdegericht hierzu zutreffend festgestellt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass die Katholische Kirche die Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzschuldners der Treuhänder den Betrag für die Masse vereinnahmen könnte.

22

Die Insolvenz- und Massegläubiger haben durch den sexuellen Missbrauch des Schuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 44).

Kayser                      Gehrlein                       Vill

              Fischer                         Grupp

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 180/10
Verkündet am:
24. März 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer
zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung
infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen
Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse.
Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem
Gerichtshof.

b) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im
vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in
die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren
eröffnet wird.
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 2009 und das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,82 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83 v.H., die Beklagte 17 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 24. Februar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zu diesem Zeitpunkt war eine Individualbeschwerde des Schuldners beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, mit welcher der Schuldner einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der langen Dauer eines von ihm betriebenen Amtshaftungsprozesses geltend machte. Der Kläger teilte dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (fortan: Gerichtshof) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit und begehrte Rubrumsberichtigung. Der Gerichtshof teilte mit, auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren bleibe der Schuldner Antragsteller, der Abwickler (Insolvenzverwalter) trete in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht an dessen Stelle.
2
Mit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006 wurde die Verletzung des Art. 6 EMRK festgestellt und der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) aufgegeben, dem Schuldner eine angemessene Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 45.000 € zu zahlen, außerdem 10.000 € Mehrkosten bezüglich der vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren zu erstatten sowie 4.000 € Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof, jeweils zuzüglich Zinsen und gegebenenfalls Umsatzsteuer.
3
Der Aufforderung des Klägers, diese Beträge von insgesamt 59.000 € an der Masse auszubezahlen, kam die Beklagte nicht nach. Sie zahlte an den Schuldner persönlich und vertrat die Auffassung, die zugesprochenen Beträge seien zweckgebunden, deshalb nicht abtretbar, nicht pfändbar und fielen nicht in die Masse. Sie behauptet, der Anspruch sei vom Schuldner bereits am 27. März 2001 an Frau K. abgetreten worden.

4
Der Kläger verlangt Auszahlung der streitigen 59.000 € an ihn, weil die Beklagte an den Schuldner nicht mit befreiender Wirkung habe leisten können, außerdem Erstattung von 2.028,36 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verwalter sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


6
Die Revision ist zulässig. In die versäumte Frist zur Einlegung der Revision hat der Senat Wiedereinsetzung gewährt. Mit Zustellung dieses Beschluss vom 23. November 2010 begann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 13; vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 7 ff). Die Revisionsbegründung ist am 23. Dezember 2010 fristgerecht eingegangen. Der beantragten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bedarf es deshalb nicht.

B.


7
Die Revision ist in Höhe von 10.344,82 € begründet, im Übrigen unbegründet.

I.



8
Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet (veröffentlicht unter anderem in ZIP 2009, 1873). Es hat gemeint, die Forderung des Schuldners sei, ihre vom Kläger behauptete Nichtabtretung an Frau K. unterstellt, durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Die Beklagte habe zwar Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt. Die Verbindlichkeit sei jedoch nicht zur Masse zu erfüllen gewesen. Dies folge aus der in dem Urteil des Gerichtshofs festgestellten besonders schweren Verletzung des Art. 6 EMRK und der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners. Der zuerkannte Entschädigungsbetrag sei nicht gemäß § 399 BGB übertragbar und gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar.
9
Der Gerichtshof könne nach Art. 41 EMRK nur der verletzten Person eine Entschädigung zusprechen. Nach innerstaatlichem Recht seien zwar Staatshaftungsansprüche grundsätzlich auch dann übertragbar und pfändbar, wenn sie auf der Verletzung immaterieller Rechtsgüter beruhen und auf Ersatz immaterieller Schäden gerichtet seien. Die Entschädigung nach Art. 41 EMRK werde aber zum Ausgleich solcher Schäden zuerkannt, deren Wiedergutmachung die nationale (deutsche) Rechtsordnung nur unvollkommen gestatte. Dies spreche dafür, den Entschädigungsanspruch solchen Ansprüchen gleichzustellen , die nicht der Pfändung unterliegen, wie etwa - vom Schmerzensgeld zu unterscheidende - Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des nicht übertragbaren allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB. Die vom Gericht festgestellte Opfereigenschaft des Schuldners aufgrund konventionswidrig überlanger Verfahrensdauer sei wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar. Beide dienten nicht nur und nicht in erster Linie der Wiedergutmachung, vielmehr vor allem der Prävention. Dies spreche dafür, auch hier eine Unpfändbarkeit anzunehmen, weil andernfalls die Zweckbindung des Entschädigungsanspruchs verfehlt werde. Hierfür spreche auch der Um- stand, dass die Beklagte andernfalls zwangsläufig selbst in Höhe der Insolvenzquote an ihrer Entschädigungsleistung teilhätte, weil sie Verfahrenskosten aus dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Vorverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet habe.
10
Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte im Falle der Zahlung an den Insolvenzverwalter und anschließender Rückforderung des gezahlten Betrages vom Schuldner im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 EMRK Sanktionen ausgesetzt sein könnte.
11
zuerkannten Die Ansprüche auf Ersatz von Kosten seien ebenfalls zweckgebundene Leistungen. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof sollten Aufwendungen ersetzt werden, die dem Insolvenzschuldner zum Zwecke der Durchsetzung seines Anspruchs wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention entstanden seien. Der zugesprochene Entschädigungsanspruch wegen der übrigen Verfahrenskosten sei zweckgebunden, weil er die Mehrkosten des Schuldners wegen der überlangen Verfahrensdauer im Ausgangsverfahren ausgleichen solle. Diesem Zweck werde er nicht gerecht, wenn die Entschädigung zur Erfüllung von Forderungen der Insolvenzgläubiger einschließlich derjenigen der Beklagten dienen müsste.

II.


12
Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend für zulässig erachtet. Das wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Zweifel gezogen.
13
Der Klage steht insbesondere nicht die formelle Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs gemäß Art. 44 EMRK entgegen. Bei der vom Gerichtshof ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, an den Beschwerdeführer binnen drei Monaten, nachdem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig wird, 59.000 € nebst Steuern und Zinsen zu zahlen, handelt es sich um ein Leistungsurteil (Obresek, EuGRZ 2003, 168, 169; Matscher, EuGRZ 1982, 517, 525; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 23, 42). Die Beklagte ist gemäß Art. 41 EMRK verpflichtet, an den erfolgreichen Beschwerdeführer die angeordnete Zahlung zu leisten (BVerfGE 111, 307, 322).
14
Der Kläger kann jedoch, seine Aktivlegitimation an Stelle des Schuldners unterstellt, ebenso wie der Schuldner selbst aus diesem Urteil nicht vollstrecken. In dem Urteil ist der Kläger schon nicht als Gläubiger bezeichnet. Eine Titelumschreibung kommt nicht in Betracht. Nach der Mitteilung des Gerichtshofs vom 17. Juni 2004 tritt der Insolvenzverwalter nicht an Stelle des antragstellenden Schuldners in das Verfahren der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK beim Gerichtshof ein.
15
Zudem ist das Urteil des Gerichtshofs in Deutschland schon dem Grunde nach nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Den Leistungsanordnungen des Gerichtshofs fehlt eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung (Cremer in Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG Kap. 32 Rn. 83). Die Frage der Vollstreckung ist vielmehr dem jeweiligen staatlichen Recht überlassen (vgl. BVerfGE 111, 307, 318 f, 322 f; Papier, EuGRZ 2006, 1, 2 f; Wittinger, NJW 2001, 1238, 1239; Cremer in Grote/Marauhn, aaO Kap. 32 Rn. 83).
16
Das nationale deutsche Recht sieht keine Möglichkeit vor, Urteile des Gerichtshofs für vollstreckbar zu erklären. Eine spezialgesetzliche Regelung, etwa im Zustimmungsgesetz, liegt nicht vor. §§ 704 ff bzw. §§ 722 ff ZPO gelten für inländische Urteile bzw. für Urteile ausländischer Gerichte, nicht aber für Urteile von Gerichten, die unter Beteiligung Deutschlands durch internationale Abkommen geschaffen wurden (Cremer in Grote/Marauhn, aaO). Selbst wenn der Gläubiger Vollstreckungsklage erheben könnte, kann er jedenfalls auch im Wege der Leistungsklage vorgehen (BGH, Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626; Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Urteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 41; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 722 Rn. 96; Hk-ZPO/Kindl, 4. Aufl. §§ 722, 723 Rn. 7).
17
Die Pflicht der Beklagten, das Urteil des Gerichtshofs zu beachten, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 EMRK. Kommt die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, hat der durch die Entscheidung Begünstigte jedoch innerstaatlich die Möglichkeit, die Leistungspflicht der Beklagten durchzusetzen. Dies ergibt sich aus der Geltungsanordnung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 f, 322 f). Der aus dem Urteil des Gerichtshofs Berechtigte hat aus dessen Leistungsausspruch einen innerstaatlich auf dem Zivilrechtsweg (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) durchsetzbaren Anspruch erworben (Cremer in Grote/Marauhn, aaO).

III.


18
Das Berufungsgericht hält jedoch rechtlicher Prüfung hinsichtlich der Begründetheit der Klage nicht in vollem Umfang stand. Die Klage ist hinsichtlich der vom Gerichtshof zuerkannten Kosten in Höhe von 10.000 € sowie der anteilig hierauf entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
19
1. Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil ausgesprochen, dass die festgestellte Zahlung an den Schuldner zu erfolgen hat. Dabei sind jedoch die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus verfahrensrechtlichen Gründen außer Betracht geblieben. Das Insolvenzverfahren hatte auf das Verfahren vor dem Gerichtshof keinen Einfluss (Mitteilung des Gerichtshofs vom 17. Juni 2004).
20
2. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der vom Gerichtshof festgesetzten Entschädigung in Höhe von 10.000 € verlangen, weil der Anspruch auf Zahlung dieser Entschädigung in die Insolvenzmasse fiel und die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner geleistet hat.
21
In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört, und was er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
22
Soweit der zugesprochene Entschädigungsanspruch zur Insolvenzmasse gehörte, konnte die Beklagte gemäß § 82 InsO nicht mit befreiender Wirkung an den Schuldner persönlich leisten, weil ihr im Zeitpunkt der Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bekannt war. Sie hätte, um der Ungewissheit über die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an den Schuldner zu entgehen, den Entschädigungsbetrag zugunsten des Schuldners und der Masse unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen können (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1, § 372 Satz 2 BGB).

23
a) Die Frage, ob die dem Schuldner zugesprochenen Beträge zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehören oder in die Masse fallen, ergibt sich nicht aus der EMRK, sondern richtet sich nach dem nationalen deutschen Recht.
24
aa) Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass die unter Anwendung von Art. 41 EMRK festgesetzte und aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs geschuldete Entschädigung unpfändbar sein sollte. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Konventionsstaat obliegt (EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133).
25
Die Aussage betraf die konkrete Frage, ob der Konventionsstaat, der zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (dort: Folter in Polizeihaft) verurteilt wird, diesen Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund eigener Forderungen gegen den Beschwerdeführer aus einer Zollstrafe pfänden kann. Der Gerichtshof hat das mit der Begründung abgelehnt, dass in einem solchen Fall der Zweck der Entschädigung verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert würde, wenn nämlich dadurch der Konventionsstaat Schuldner und Gläubiger der Entschädigung zugleich würde.
26
Es liegt nahe, diese Sichtweise auf die Verletzung anderer Menschenrechte nach der EMRK zu übertragen. Mag der Verstoß gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) auch schwerwiegender erscheinen als ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK), so verbietet sich gleichwohl eine qualitative Unterscheidung von Verstößen gegen die unterschiedlichen von der Konvention geschützten Menschenrechte.
27
Die vom Gerichtshof missbilligte Folge der Pfändung lag seinerzeit darin, dass die Entschädigung vollen Umfangs gerade dem schädigenden Staat zugeflossen wäre, der Beschwerdeführer durch das Urteil also keinen Ausgleich erhalten , der Konventionsstaat im Ergebnis keinen Nachteil erlitten hätte.
28
Das entspricht Billigkeitserwägungen im deutschen Recht, wie sie etwa in § 393 BGB Ausdruck finden. Soll der zugesprochene Betrag jedoch - wie hier - anderen Gläubigern zugute kommen, die sich die Konventionsverletzungen nicht zurechnen lassen müssen, ist dieser Gedanke nicht ohne weiteres übertragbar. Es muss deshalb als völlig offen erscheinen, wie der Gerichtshof im vorliegenden Fall - wenn auch außerhalb seiner Entscheidungskompetenz - die Frage beurteilen würde, ob der Entschädigungsanspruch in die Masse fällt. Soweit die Beklagte selbst Insolvenzgläubigerin ist, ist ihre Forderung im Verhältnis zur Gesamtsumme der angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen jedenfalls so gering, dass allenfalls ein sehr kleiner Teil der Entschädigung an sie zurückfließen könnte. Selbst dies ließe sich dadurch verhindern, dass die Entschädigungssumme bei der Verteilung nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt würde.
29
bb) Der Gerichtshof hat jedenfalls unmissverständlich klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage der Pfändbarkeit den nationalen Behörden oder Gerichten des Konventionsstaats zusteht. Seine gleichwohl geäußerte Rechtsmeinung hat demzufolge nach eigener Auffassung keine Bindungswirkung. Eine Unpfändbarkeit der Forderung kann folglich nicht aus der innerstaatlichen Geltung der EMRK hergeleitet werden, weil der Gerichtshof selbst eine solche Folge aus ihr nicht abzuleiten vermag (Meyer-Ladewig, aaO Art. 41 Rn. 42).
30
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben allerdings besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht , weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt (BVerfGE 111, 307, 319). Sie entfalten deshalb eine normative Leit- und Ordnungsfunktion. Die EMRK hat innerhalb des deutschen Rechts den Rang einfachen Bundesrechts. Sie steht unterhalb der Verfassung, entfaltet aber als geltendes Gesetzesrecht bindende Wirkung gegenüber den Staatsorganen , die durch das im Grundgesetz niedergelegte Gebot der Völkerrechtsoffenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit verstärkt wird (Papier, EuGRZ 2006, 1).
31
Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des Gerichtshofs bemessen sich aber nach dem Inhalt der von ihm auszulegenden Konvention. Enthält diese für die hier zu entscheidende Frage nach den Feststellungen des Gerichtshofs keine Aussage, fehlt es insoweit auch an einer Ordnungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfGE 111, 307, 319).
32
b) Die dem Schuldner zugesprochene Entschädigung ist jedoch nach innerstaatlichem Recht in Höhe von 49.000 € unpfändbar und fällt deshalb nicht in die Masse. Dies betrifft die zuerkannten 45.000 € für den immateriellen Schaden sowie die 4.000 € für die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Die weiter zuerkannten 10.000 € für Mehrkosten bei dem vorangegangenen innerstaatlichen Verfahren sind dagegen pfändbar und fallen demzufolge in die Masse.
33
aa) Nach deutschem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden übertragbar und pfändbar. Das gilt auch für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.
34
Durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 478) wurde § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB damaliger Fassung gestrichen und damit der Schmerzensgeldanspruch vererblich und frei übertragbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783) und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar. Daran hat sich durch die Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für Ansprüche wegen immaterieller Schäden durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) nichts geändert. § 253 Abs. 2 BGB enthält keine Einschränkung der Übertragbarkeit mehr. Die Übertragbarkeit ergibt sich damit in vollem Umfang aus der genannten Entstehungsgeschichte.
35
ist Es deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (Palandt/Grüneberg , BGB 70. Aufl. § 253 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. § 253 Rn. 66; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 253 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Lwowski/ Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 427; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn. 48).
36
bb) Ob für die Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Berufungsgericht annimmt, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
37
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht. Es dient in erster Linie dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit, das auch durch - allerdings subsidiäre - Schadensersatzansprüche gesichert wird, die auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet sind. Dieser Ausgleich ist kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zurückgeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218).
38
Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliches Recht unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererbbar. Dementsprechend sind sie auch nicht pfändbar. Dagegen sind die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nicht in derselben Weise unauflöslich an die Person des Trägers gebunden. Ob sie unter Lebenden übertragbar sind, hat der Bundesgerichtshof dahingestellt sein lassen; er hat jedoch die Vererblichkeit bejaht (BGH, aaO S. 220 f; Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 Rn. 12 f).
39
Vergleichbar ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Frage nach der Übertragbarkeit essentieller Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , aus dem sich künftig Ansprüche ergeben könnten. Vergleichbar ist allein die Frage, ob bereits entstandene Zahlungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts übertragbar sind.
40
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte. Es steht deshalb der Gesichtspunkt der Genugtuung im Vordergrund, zusätzlich der Gedanke der Prävention, während der Ausgleichsgedanke in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 aaO Rn. 13). Die Abtretung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs ändert nichts daran, dass das Persönlichkeitsrecht seinen Träger weiter in vollem Umfang schützt.
Seine Zwecke können auch bei Abtretung des einzelnen Geldzahlungsanspruchs gewahrt werden.
41
cc) Der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden steht jedoch gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, dass die Leistung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.
42
Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. Hier liegt ein Fall der letzten Gruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft , dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter , sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde.
43
Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Diese knüpft an eine festgestellte Menschenrechtsverletzung zu Lasten des Indivi- dualbeschwerdeführers durch den Vertragsstaat an, für die das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet, oder zumindest bis zum Urteil des Gerichtshofs nicht erbracht hat (Meyer-Ladewig, aaO Rn. 4; Urteil des Gerichtshofs Rn. 48 ff). Die Zuerkennung liegt im billigen Ermessen des Gerichtshofs und zielt auf eine gerechte Entschädigung, die einen Ausgleich im Hinblick auf die immateriellen Schäden wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzung bewirken soll.
44
Gerichtshof Der hat im vorliegenden Fall wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen Art. 6 EMRK und des Umstands, dass der Beschwerdeführer fast während des gesamten Berufslebens das verschleppte Verfahren hat führen müssen, nach Billigkeit entschieden. Er hat die Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit, die schon durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt war, nicht für ausreichend erachtet, um die Opfereigenschaft des Schuldners entfallen zu lassen (Rn. 48). Der von ihm bezweckte Ausgleich der persönlichen langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung könnte nicht erreicht werden, wenn der Ausgleichsanspruch in die Masse fiele. Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute kommen. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gerichtshof diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Kläger das Beschwerdeverfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Insolvenzgläubiger haben allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern (im Ergebnis ebenso: Peukert in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 41 Rn. 97; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO Bd. 8 Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393).

45
dd) § 399 Abs. 1 BGB steht dagegen der Abtretbarkeit nicht entgegen, soweit dem Schuldner 10.000 € als Ausgleich für Mehrkosten in dem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren gewährt worden sind. Zweck dieser Zahlung ist es nicht, die Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners zu kompensieren ; sie dient vielmehr der Abdeckung höherer Kosten, ist also mittelbar auch zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bestimmt. Sind diese bislang ganz oder teilweise nicht befriedigt, sind sie Insolvenzgläubiger, die ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden müssen, um wenigstens die Insolvenzquote realisieren zu können. Ein Vorrang gegenüber anderen Gläubigern kommt ihnen nach der Insolvenzordnung nicht zu. Es läuft deshalb jedenfalls dem Zweck der angeordneten Zahlung nicht zuwider, dass der Betrag in die Masse fällt und auf diese Weise die Befriedigungschancen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger erhöht. Die Zahlung in die Masse lässt diese nicht als eine andere Leistung im Sinne des § 399 Abs. 1 BGB erscheinen.
46
Sind die entsprechenden Gläubiger bereits in nicht anfechtbarer Weise befriedigt, bedarf der Schuldner des Betrags nicht mehr zur unmittelbaren Verwirklichung des ihm beigelegten Zweckes. Ihm werden dann lediglich entstandene Auslagen erstattet. Einen Ausgleich höchstpersönlicher Beeinträchtigungen verfolgt die Zahlung auch dann nicht. Wird der Betrag zur Masse gezahlt und an andere Gläubiger des Insolvenzschuldners ausgeschüttet, ändert sich an der Identität der Leistung nichts (im Ergebnis ebenso: Peukert in Frowein /Peukert aaO; Gollwitzer aaO). Eine andere Behandlung als in sonstigen Fällen des Neuerwerbs durch Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
47
ee) Der zuerkannte Betrag von 4.000 € zum Ausgleich der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof ist dagegen insgesamt als nicht pfändbar, weil nicht übertragbar anzusehen.

48
Die dem Insolvenzschuldner für das Verfahren vor dem Gerichtshof zuerkannten Kostenerstattungsansprüche dienen nicht allein der begehrten Ausurteilung von Zahlungspflichten, sondern vorrangig und schwerpunktmäßig der erfolgten Feststellung der geltend gemachten Menschenrechtsverletzung. Sie dienen zwar auch der Festsetzung der Erstattung von Mehrkosten in dem Vorverfahren ; eine entsprechende Quotelung dieses Entschädigungsanspruchs verbietet sich jedoch schon wegen der insoweit aufs Ganze betrachtet untergeordneten Bedeutung dieser Mehrkostenerstattung.
49
Fielen die zu erstattenden Kosten anteilig in die Masse, müsste dem Schuldner ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger in der Form einer Masseverbindlichkeit zuerkannt werden, weil er insoweit - Erstattung der Mehrkosten in dem Vorverfahren -, die Geschäfte des Insolvenzverwalters geführt hat (§§ 670, 677, 681 BGB). Denn die Geltendmachung von Ansprüchen der Masse obliegt nach deutschem Recht dem Verwalter auf Kosten und Risiko der Masse.
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3. Die von der Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs an Frau K. , die der Kläger bestritten hat, steht der Klageforderung nicht entgegen. Ausweislich der vorgelegten Abtretungsurkunde sollte der Schuldner unwiderruflich berechtigt bleiben, die Forderung gerichtlich geltend zu machen; ihm wurde Prozessführungsbefugnis erteilt. Er war ermächtigt, die Forderung weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ist, soweit die Forderung abtretbar ist, zulässig (Zöller/Vollkommer, aaO Vor § 50 Rn. 45 f mwN). Die Insolvenz des Schuldners hat die Einziehungsermächtigung nicht berührt (Zöller /Vollkommer, aaO). § 116 InsO findet nur Anwendung, wenn der Schuldner Geschäftsherr, nicht wenn er Geschäftsbesorger ist (MünchKomm-InsO/ Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 4). Die Geschäftsbesorgungsbefugnis ist als Teil der Verwaltungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte behauptet nicht, der Kläger habe die Erfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 103 InsO abgelehnt (zur Anwendbarkeit vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO). Ebenfalls ist zu einer anderweitigen Beendigung der Einziehungsermächtigung nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob die streitige Abtretungserklärung überhaupt in der behaupteten Weise abgegeben wurde, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
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4. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die der Höhe nach nicht bestritten sind, ist aus Verzug gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB der Anteil zu erstatten, der dem Obsiegen in der Hauptsache entspricht, also 17 v.H. von insgesamt 2.028,36 €, zusammen 344,82 €.
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Zinsen auf die Hauptsache sind gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab 16. August 2007 zu zahlen. Verzug ist infolge des Mahnschreibens des Klägervertreters vom 30. Juli 2007 mit Fristsetzung zum 15. August 2007 eingetreten.
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5. Sanktionen des Ministerkomitees gegen die Beklagte nach Maßgabe des Art. 46 EMRK sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts selbst dann nicht zu befürchten, wenn diese im Umfang ihrer Verurteilung nach Auszahlung an den Kläger Rückforderungsansprüche gegen den Schuldner, die aus dessen insolvenzfreiem Vermögen zu erbringen wären, geltend machen und durchsetzen würde. Denn die Frage der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit von Entschädigungen nach Art. 41 EMRK ist, auch nach der angeführten Auffassung des Gerichtshofs, nach nationalem Recht zu beurteilen.

IV.


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Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2008 - 23 O 382/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2009 - 22 U 81/08 -

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.